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Frage 1:
Welchen Inhalt hat die durch den Aufsichtsrat der #BVG bestätigte nachbarschaftliche Vereinbarung mit dem
Investor #HINES zum Bau des #Hochhauses am #Alexanderplatz?
Frage 11:
Haftet der Investor auch nach Abschluss der Bauarbeiten für alle Schäden am Tunnel im Bereich des
Hochhauses sowie eventueller Folgekosten beispielsweise für Ersatzverkehre?
Antwort zu 1 und 11:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat kürzlich zugestimmt, dass zwischen der BVG und der
HINES eine nachbarschaftliche Vereinbarung auf der Grundlage der gefundenen
technischen Lösung verhandelt wird; mithin existiert noch keine nachbarschaftliche
Vereinbarung.“
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Frage 2:
Wann wird die technische #Aufsichtsbehörde des Senats über das Vorhaben entscheiden? Welche Fragen
werden von der technischen Aufsichtsbehörde untersucht und anhand welcher Kriterien erfolgt eine
Genehmigung?
Antwort zu 2:
Die Technische Aufsichtsbehörde entscheidet erst nach Eingang eines Antrages über das
Bauvorhaben. Bestandteil eines Antrages sind u. a. #Ausführungsunterlagen. Diese können
erst nach Abschluss des #B-Plan-Verfahrens erstellt und eingereicht werden.
Die Technische Aufsichtsbehörde überprüft die Antragsunterlagen auf Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (z. B. Verordnung über
den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – #BOStrab, DIN-Normen). Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die anzuwendenden Vorschriften und Regeln eingehalten werden.
Frage 3:
Was sind die konkreten Inhalte des Gutachtens, das nachweisen soll, dass eine technische Lösung für den
Bau des Hochhauses über dem Tunnel möglich ist?
Antwort zu 3:
Die gutachterliche Stellungnahme erörtert verschiedene Möglichkeiten der Hochhausgründung
unter Berücksichtigung des #Fundamentblocks mit dem #U-Bahntunnel. Es
werden berechnete Setzungs- und Verschiebungsprognosen vorgestellt und deren
Auswirkungen bewertet. Für etwaige eintretende Schäden werden
Instandsetzungsmöglichkeiten vorgestellt und bewertet.
Frage 4:
Trifft es zu, dass die favorisierte technische Lösung darin bestehen soll, in den vorhandenen Tunnel einen
zweiten Tunnel zu bauen? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf den zur Verfügung stehenden
Spielraum für Tunnelsanierungen in den kommenden Jahrzehnten? Welchen Querschnitt hat der Tunnel
aktuell und welchen soll er nach Einbau eines weiteren Tunnels in den bisherigen Tunnel haben?
Antwort zu 4:
Die favorisierte technische Lösung sieht einen Neubau des Tunnels in Form eines sog.
Inliners in Verbindung mit einer #Fugenertüchtigung vor. Dabei haben die Gutachter das
erforderliche Lichtraumprofil der U-Bahn berücksichtigt. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme
ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahrzehnten keine Tunnelsanierung
notwendig wird.
Der Tunnel hat aktuell einen Gewölbequerschnitt. Zu der Frage, welchen Querschnitt der
Tunnel nach der Baumaßnahme haben wird, kann nach derzeitigem Planungsstand keine
Aussage getroffen werden.
Frage 5:
Wie teuer würde die Realisierung der technisch favorisierten Lösung werden und wer wird diese finanzieren?
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Frage 6:
Welche Kosten trägt die BVG?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat seine Zustimmung unter den Vorbehalt gestellt, dass die
Maßnahme für die BVG kostenneutral durchgeführt wird.“
Frage 7:
Ist aus Sicht des Senats und der BVG ausgeschlossen, dass die Last des Hochhauses zu Schäden am
Tunnel führen könnte, die wiederum zu erheblichen Betriebseinschränkungen im U-Bahn-Netz führen
könnten? Wenn nein, warum wurde die entsprechende Vereinbarung getroffen?
Antwort 7:
Nein, Schäden am Tunnel lassen sich nicht 100%ig ausschließen, aber die gefundene
technische Lösung ist eine mit einem geringen und zugleich technisch beherrschbaren
Restrisiko.
Frage 8:
Welche Gefahren bestehen aus Sicht des Senats und der BVG bei der Realisierung des Hochhaus-
Projektes weiterhin für das U-Bahn-Netz?
Antwort zu 8:
Dem Senat und der BVG sind keine weiteren Risiken für das U-Bahn-Netz bekannt.
Frage 9:
Welche neuen Erkenntnisse haben zur Änderung der Einschätzung der BVG gegenüber früheren
Stellungnahmen (z.B. Brief der BVG an den Senat vom April 2018) geführt?
Antwort zu 9:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Die gefundene technische Lösung hat zu der geänderten Einschätzung der BVG geführt.“
Frage 10:
Welche Verkehrsszenarien hinsichtlich der Störung des Regelbetriebs der U 5 im Falle von Schäden am
Tunnel werden im Senat und bei der BVG diskutiert? Wie sieht ein „worst-case“-Szenario aus?
Frage 12:
Welche Auswirkungen hätte die Realisierung der technisch favorisierten Lösung auf den Verkehrsbetrieb der
U 5?
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Frage 13:
Mit welchen verkehrlichen Einschränkungen ist zu rechnen und halten Senat und BVG diese auf dieser
Hauptverkehrsachse für vertretbar?
Frage 14:
Welche Lösungen werden für die Bewältigung der verkehrlichen Einschränkungen seitens des Senats und
der BVG verfolgt?
Frage 15:
Wird weiterhin davon ausgegangen, dass es nicht zu oberirdischen Beeinträchtigungen während der
Tunnelarbeiten kommen wird?
Antwort zu 10 sowie 12 bis 15:
Hierzu kann nach derzeitigem Planungsstand keine Aussage getroffen werden.
Frage 16:
Wann wird das Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen?
Antwort zu 16:
Das Bebauungsplanverfahren I-B4a-3 wird frühestens nach Vorliegen der verbindlichen
Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger Hines und der BVG wieder aufgenommen.
Das Vorliegen der verbindlichen Vereinbarung ist eine Voraussetzung für einen
abwägungsfehlerfreien Abschluss des Verfahrens.
Berlin, den 18.10.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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