S-Bahn: Umbau eines Staubsaugerzuges der DB InfraGO AG (Schlucki 2.0), aus EU Amtsblatt

01.03.2024

https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/128174-2024

Beschreibung: Der Auftraggeber ist Eigentümer eines gebrauchten #Staubsaugerzuges mit #BOStrab Zulassung (im Folgenden das „Fahrzeug“), der im Zuge eines Umbauprojektes eine #Neuzulassung als #Gleisbaumaschine nach #EIGV (NNTR) für die DB #InfraGO AG erlangen soll. Das Fahrzeug soll nach dem Umbau als #Gleisreinigungsmaschine im Berliner -Bahn Netz eingesetzt werden. Die zu erbringenden Leistungen bestehen insbesondere aus: Dem #Engineering und der Dokumentation, dem #Umbau des Fahrzeugs (ohne Saugtechnik), der #Koordinierung des gesamten Projektes inklusive der Integration der für den Umbau der #Saugtechnik beauftragten Firma und der Bereitstellen eines zulassungsfähigen, betriebsbereiten Fahrzeugs für die Zulassung nach EIGV durch die DB InfraGO AG, einschließlich der für die Zulassung erforderlichen Dokumente.

Infrastruktur: Mögliche Auswirkungen von Bauprojekten auf Schieneninfrastruktur der BVG, aus Senat

05.01.2024

Frage 1: Welche #Bauvorhaben, bei denen eine physikalische #Wechselwirkung mit #Schieneninfrastruktur der BVG, insbesondere mit #Tunnelbauwerken, möglich erscheint, sind der BVG und dem Senat bekannt?

Antwort zu 1: Es sind berlinweit eine Vielzahl von Maßnahmen oder Bauvorhaben (teils seit Jahren) in der Nähe von -Bahn-Anlagen bzw. über diesen in #Planung oder #Ausführung. Konkrete #Abstimmungen gab es BVG-seitig in den letzten 6 Monaten zu 60-70 Vorhaben, wovon rund ein #Dutzend im Focus stand.2

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Fahrzeuge + Museum: Oldie in der Werkstatt Auch U-Bahnen müssen zur Hauptuntersuchung., aus BVG Plus

Auch U-Bahnen müssen zur #Hauptuntersuchung. Das gilt selbst für historische
BVG-Züge wie den 100 Jahre alten Typ #A1. Ein #Werkstattbesuch

Fast 100 Jahre hat #Beiwagen #722 auf dem Buckel, dafür sieht die #historische -Bahn der Baureihe A1 prima aus. Von Rost keine Spur, auch der Unterboden wirkt auf den ersten Blick ordentlich. „Ich hänge jetzt die Bremse
aus“, sagt BVG-Werkstattmitarbeiter Uwe Thuma. Beiwagen 722 wird heute auf Herz und Nieren überprüft, die Hauptuntersuchung (HU) steht an. Allein ist 722 nicht: In der #Betriebswerkstatt #Grunewald am #Olympiastadion wird an etlichen Fahrzeugen gewerkelt, in der großen Halle dröhnen die Reparaturarbeiten.
Hauptuntersuchung: Die kennen alle Autofahrer*innen. Aber auch U-Bahnen müssen regelmäßig zum umfangreichen #Technik-Check, bei dem alle wichtigen Bauteile überprüft werden. Bei den modernen Zügen der Berliner U-Bahn ist die sogenannte #BOStrab (#Bau- und Betriebsordnung Straßenbahn) alle acht Jahre oder alle 500.000 Kilometer fällig. Auf derartige Laufleistungen kommen die historischen U-Bahnzüge der BVG nicht mehr, da sie nur noch bei Sonderfahrten im Einsatz sind. „Daher gilt für sie nur die Zeit. Sie müssen alle acht Jahre zur Hauptuntersuchung“, erklärt Roland Drescher, Leiter der Kleinprofil-Instandhaltung und Experte für die historischen U-Bahnzüge der BVG.
Die Baureihe A1 ist praktisch die Uroma aller Fahrzeuge der Berliner U-Bahn…

Straßenbahn: Gleisbauarbeiten rund um die Altstadt Köpenick, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Werden bei den momentanen #Straßenbauarbeiten in der Altstadt #Köpenick, die erhebliche Beeinträchtigungen
für den Verkehr nach sich ziehen, ausschließlich die #Straßenbahnschienen getauscht oder werden noch
andere Bauarbeiten durchgeführt? Wenn ja, welche?
Antwort zu 1:
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Bei den Bauarbeiten handelt es sich ausschließlich um #Gleisbauarbeiten mit
#Schienenwechsel zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit.“
Frage 2:
Wann wurden die Schienen in der Altstadt Köpenick zum letzten Mal erneuert und entspricht der
#Austauschzyklus den Normwerten?
2
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Die letzten Erneuerungen der Gleisanlagen in der Altstadt Köpenick wurden wie folgt
durchgeführt:
 Kietzer Straße – von Müggelheimer Straße bis Schüßlerplatz im Jahr 1997
 Kirchstraße – von Schüßlerplatz bis Freiheit im Jahr 2007
 Gleisbogen Kirchstraße/Alt-Köpenick mit Weichenanlagen im Jahr 2012
 Straße Alt-Köpenick – von Freiheit bis Schlossplatz im Jahr 1997
 Schlossplatz im Jahr 2011
Zwischen diesen umfassenden Gleisbauarbeiten erfolgten jedoch immer wieder kleinere
#Instandhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit.
Die Schienenerneuerung erfolgt zustandsorientiert und hängt z. B. von den vorhandenen
Radien, der Oberbauform, den Verkehrslasten und den Materialgüten ab. Dabei sind die
Grenzwerte nach dem gültigen technischen Regelwerk ausschlaggebend.“
Frage 3:
Wann wurden die Bauarbeiten über welchen Zeitraum (Beginn und Ende) sowie mit welchen Auflagen
genehmigt?
Antwort zu 3:
Die Bauarbeiten wurden über den Zeitraum vom 02.06.2020 bis zum 31.07.2020 seitens
der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – SenUVK genehmigt. Vom
02.06.2020 bis 09.06.2020 erfolgten vorbereitende Maßnahmen für die Bauphasen 1 bis 4.
Diese haben zwischen dem 10.06.2020 bis zum 24.07.2020 stattgefunden. In der letzten
Bauphase 5 werden ab dem 24.07.2020 Restarbeiten im Gehwegbereich durchgeführt und
die vorbereitenden Maßnahmen zurückgebaut. Die Baumaßnahme ist an die
Tramsperrpause gebunden und findet zum Großteil in der Ferienzeit statt.
Die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) hat der Baumaßnahme der Straßenbahn im
Bereich Schloßplatz (Bogengleise zum Schloßplatz und zur Langenbrücke) am 28.05.2020
unter folgenden Auflagen zugestimmt:
1. Durch die Trassierung bedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind durch
Geschwindigkeitssignale anzuzeigen.
2. Für die Anpassung der Fahrleitungsanlage, die im Zusammenhang mit den
Gleislageänderungen erforderlich wird, sind die Höhen- und Seitenlageprotokolle für
die geänderte Fahrleitungsanlage an die Technische Aufsichtsbehörde zu
übergeben. Darüber hinaus ist die #Fahrdrahtverschiebung mit Hilfe einer Prüffahrt
visuell zu beurteilen.
3. Für die Gleise ist zur Ermittlung des Ableitungsbelages G´RS eine protokollierte
Messung gemäß Anhang A, Punkt A.3 der Norm DIN EN 50122-2 durchzuführen.
4. Der Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten ist bei SenUVK, IV E 3, rechtzeitig
anzuzeigen.
5. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist bei SenUVK die Inbetriebnahme gemäß §
62 Abs. 4 #BOStrab (#StraßenbahnBau- und Betriebsordnung) zu beantragen. Für die
3
Inbetriebnahme ist eine Prüfung vor Ort erforderlich. Der Betriebsleiter der BVG
(Bereich #Straßenbahn) ist bei der Abnahme des Bauvorhabens zu beteiligen.
Frage 4:
Standen/stehen die Bauarbeiten in der Bahnhofstraße/Lindenstraße mit diesem Vorhaben im
Zusammenhang? Welche Maßnahmen wurden dort durchgeführt?
Antwort zu 4:
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Die Gleisreparaturarbeiten Bahnhofstraße/Lindenstraße erfolgten zeitgleich mit der
Baumaßnahme Schloßplatz. Die Baumaßnahme Bahnhofstraße/Lindenstraße steht in
keinem Zusammenhang zu der Baumaßnahme Schloßplatz. Die Restarbeiten in der
Lindenstraße werden aufgrund einer ausstehenden Ampelanpassung von der Firma
Alliander erst im nächsten Jahr ausgeführt.“
Frage 5:
Standen/stehen die Bauarbeiten in der Müggelheimer Straße und entlang der Langen Brücke mit den
Bauarbeiten in der Altstadt im Zusammenhang? Welche Maßnahmen wurden dort durchgeführt?
Antwort zu 5:
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Im Zuge der Sperrung für die Baumaßnahme Schloßplatz erfolgten parallel die
Reparaturarbeiten in der Müggelheimer Straße und auf der Langen Brücke. Auf Seiten des
Köllnischen Platzes (Bereich Lange Brücke) wurden Weichen- und Schienenteile erneuert,
die Arbeiten in der Müggelheimer Straße gehören zur Grundinstandsetzung der
Straßenbahngleise auf dem Schlossplatz.“
Frage 6:
Wann ist mit dem Ende der genannten Baumaßnahmen und somit wieder mit einem ungehinderten
Verkehrsfluss zu rechnen?
Antwort zu 6:
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Mit dem Erlöschen der verkehrsrechtlichen Anordnungen und dem Abschluss der
Restarbeiten werden voraussichtlich alle Baustellen bis zum 02.08.2020 beräumt und
Einschränkungen für den Individual- und Straßenbahnverkehr beseitigt sein. Die
Beendigung der Schattenbaumaßnahmen kann früher erfolgen.“
Berlin, den 04.08.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

U-Bahn: Lahmgelegt – Wie Graffitis den U-Bahnverkehr beeinträchtigen aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
In welchem Turnus werden die Waggons der Berliner -Bahnen regulär #grundgereinigt und gewartet?
Antwort zu 1:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die #Fahrzeugreinigung der Berliner -Bahn setzt sich aus mehreren Bausteinen
zusammen:
1) Umlaufreinigung:
Jedes Fahrzeug, welches sich im Fahrgastverkehr befindet, erhält täglich eine
Umlaufreinigung an den entsprechenden Endbahnhöfen der Linien. Die
Umlaufreinigung umfasst eine #Grobschmutzbeseitigung.
2) Aussetzerreinigung:
Es gibt über das gesamte U-Bahn-Netz verteilt 12 Aussetzerstandorte. An diesen
fixierten Standorten erfolgt in jeder Nacht eine feuchte Innenreinigung. In der Regel
erhält alle drei Tage jedes Fahrzeug eine Aussetzerreinigung, wenn es auf einem dieser
Standorte abgestellt wird.
2
3) Reinigungs-Stufen in den 3 Betriebswerkstätten:
Im Zuge der Fahrzeuginstandhaltung erfolgt eine regelmäßige Fahrzeugreinigung aller
im Einsatz befindlichen Fahrzeuge über deklarierte Reinigungsstufen. Spätestens alle
28 Tage wird jedes Fahrzeug in die Werkstatt gefahren.
Intensivreinigung
Einmal im Jahr erfolgt ein (Intensiv-)Reinigungsprogramm, in dessen Zuge z.B. alle
Decken und Lampenraster einer Intensivreinigung unterzogen werden.
4) Graffiti-Entfernung
Die Beseitigung von Graffiti erfolgt grundsätzlich bedarfsabhängig.
5) Außenwäsche (Waschanlage)
Im Zuge der Reinigungsleistungen in den Werkstätten erhalten die U-Bahnfahrzeuge in
der Waschanlage eine Außenwäsche, somit je nach Fahrzeugtyp spätestens alle 28
Tage.“
Frage 2:
In welchem Zeitfenster werden #Komfortmängel an und in den Waggons der Berliner U-Bahnen, die eine
weitere Nutzung des Waggons im Fahrtbetrieb jedoch zulassen, behoben?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Starke Verschmutzungen werden sofort beseitigt. Komfortmängel, wie z.B.
Beschädigungen an Sitzen werden im Rahmen der Fristuntersuchungen in den
Werkstätten repariert.“
Frage 3:
Wie wird mit Waggons verfahren, die durch #Graffitis verschmutzt sind? (Aufstellung nach
#Verschmutzungsgrad, Dauer bis zur Reinigung und gegebenenfalls Dauer bis zur Wiederinbetriebnahme der
Waggons erbeten.)
Antwort zu 3:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die #BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) verbietet den
Einsatz von Zügen, deren wichtige Signaleinrichtungen (z. B. die Türöffnungstaster,
optische Warneinrichtungen, Signaleinrichtung am Zug vorn und hinten) beschmiert und
somit nicht funktionstüchtig sind. Auch muss der Zugfahrer freie Sicht haben. Sollte keines
der Aspekte betroffen sein, kann das Fahrzeug im Fahrgastverkehr eingesetzt werden.
Die reguläre Außenzugreinigung geschieht vollautomatisch. Graffitizüge dagegen müssen
aufwendig von Hand gereinigt werden, da die giftigen Farbstoffe mit einem
Spezialreinigungsmittel gereinigt und als Sondermüll entsorgt werden. Das aggressive
Reinigungsmittel greift dabei auf die Dauer auch die Züge an.
In einer Acht-Stunden-Schicht können zwei Mitarbeiter ca. 50 m² Graffiti entfernen, was
jedoch stark auf die Größe und Art des Graffitis sowie auf die verwendete Farbe ankommt.
Wenn gehäufte Farbangriffe vorkommen, wie es oft der Fall ist, entsteht ein
„Reinigungsstau“, der in Folge über mehrere Tage zu Zugausfällen führen kann.“
3
Frage 4:
Hat sich das Prinzip der „zeitnahen Reinigung“ von durch Graffitis beschmutzten U-Bahn-Waggons – wie im
Jahr 2018 seitens der BVG angekündigt – als praktikabel erwiesen, oder wurde es zwischenzeitlich wieder
ausgesetzt? (Wann ja, wann genau und wieso?)
Frage 5:
Welchen Anteil machen die entstehenden Kosten allein für Maßnahmen der „zeitnahen Reinigung“ im
Verhältnis zu den Gesamtkosten für Reinigung, Wartung und Instandhaltung der U-Bahnwaggons aus?
(Aufstellung erbeten.)
Frage 6:
Wenn das Prinzip der „zeitnahen Reinigung“ (siehe Frage 4) wieder ausgesetzt wurde:
a) Wie viele Fälle von Verschmutzungen durch Graffitis an Fahrzeugen der BVG wurden im Zeitraum eines
Jahres vor Aussetzen dieser Regelung erfasst? (Aufstellung nach Fahrzeugart, Schadenssumme und –
wenn bekannt – Tatort der Verschmutzung erbeten.)
b) Wie viele Fälle von Verschmutzungen durch Graffitis an Fahrzeugen der BVG wurden seit Aussetzen
dieser Regelung erfasst? (Aufstellung nach Fahrzeugart, Schadenssumme und – wenn bekannt – Tatort der
Verschmutzung erbeten.)
c) Wie viele Fälle von Verschmutzungen durch Graffitis an sonstigen Einrichtungen der BVG, wie
beispielsweise Fahrstühle, Wartebereiche und Aufsichtshäuschen, wurden im Zeitraum eines Jahres vor
Aussetzen dieser Regelung erfasst? (Aufstellung nach Einrichtung, zugehöriger Haltestelle und
Schadenssumme erbeten.)
d) Wie viele Fälle von Verschmutzungen durch Graffitis an sonstigen Einrichtungen der BVG, wie
beispielsweise Fahrstühle, Wartebereiche und Aufsichtshäuschen, wurden seit Aussetzen dieser Regelung
erfasst? (Aufstellung nach Einrichtung, zugehöriger Haltestelle und Schadenssumme erbeten.)
Antwort zu 4, 5 und 6:
Die Fragen 4, 5 und 6 wurden von der BVG auf Grund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die BVG teilt hierzu mit:
„Jeder Zug, der mit Graffiti beschmiert wird, steht dem Verkehr für 24 h oder länger nicht
zur Verfügung. Das Fahrzeug muss nach dem Vorfall innerhalb von 4-5 Tagen der
Werkstatt zugeführt, dort aufwendig von Hand gereinigt und anschließend dem Verkehr
wieder zurückgeführt werden.
Die BVG hat durchweg ein hohes Interesse daran, Graffitibeschmutzungen an Zügen
möglichst umgehend zu entfernen und trotz der Umstände einen stabilen Zugverkehr
anzubieten.“
Frage 7:
Fallen die Reinigungskosten für Verschmutzungen durch Graffitis unterschiedlich hoch aus, je nachdem, ob
die Reinigung zeitnah erfolgt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt? (Wenn ja, wie kommt dieser
Unterschied zustande?)
Antwort zu 7:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Frisches Graffiti lässt sich verhältnismäßig leichter und schneller entfernen als ältere
Farbe. Auch ist die Art der aufgetragenen Farbe für den Aufwand entscheidend.“
4
Frage 8:
Wie hat sich das Aufkommen an Graffitis und vergleichbaren Formen der Sachbeschädigungen (z.B.
Scratchings) in und an den Waggons der Berliner U-Bahnen innerhalb der vergangenen fünf Jahre
entwickelt? (Aufstellung nach Art und Grad der Verschmutzung/Beschädigung sowie nach Jahren erbeten.)
Antwort zu 8:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die jährlichen Kosten speziell für die Graffiti- und Vandalismusbeseitigung liegen
weiterhin im Millionenbereich. Darüber hinaus findet die Entfernung von Schmierereien
auch im Rahmen der regulären Fahrzeugreinigung statt und schlägt auch dort mit
erheblichen Kosten zu Buche.
Die eingesetzten Folien (Motiv Brandenburger Tor) in den U-Bahnfahrzeugen haben sich
gegen Scratching bewährt.“
Frage 9:
Welche Strategien und Maßnahmen hat die BVG in den vergangenen fünf Jahren ergriffen, um mutwilliger
Sachbeschädigung beizukommen und – insofern eine Evaluation dieser Maßnahmen vorliegt – mit welchen
Ergebnissen? (Aufstellung erbeten.)
Antwort zu 9:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Sachbeschädigungen / Vandalismus, worunter auch Graffitis erfasst werden, werden
grundsätzlich mittels Fotos dokumentiert und zur Anzeige gebracht. Die entstandenen
Schäden werden – sofern eine entsprechende Verurteilung erfolgt – gegenüber den
Schädigern geltend gemacht und ggf. auch mit rechtlichen Mitteln eingefordert.
Als personelle Maßnahme wurde eine Sondereinheit aufgestellt, die vornehmlich in ziviler
Kleidung und mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gegen Vandalismus vorgeht.
Technisch werden zur Abwehr alarmgesteuerte Videoanlagen eingesetzt.
Zur Prävention und dadurch auch Verhinderung künftiger Straftaten wurde ein Programm
aufgelegt, in dem es jugendlichen Ersttätern ermöglicht wird, ihre verursachten Schäden
abzuarbeiten.
Die BVG befindet sich sowohl innerbetrieblich, mit anderen Verkehrsunternehmen, als
auch mit der Industrie in regelmäßigem Austausch, um aus fahrzeugtechnischer Sicht und
unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sinnvolle präventive
Maßnahmen (Sicherung der Fahrzeuge, Schutzbeschichtungen) zu entwickeln und
Erfahrungen im Umgang mit Vandalismus und neuen Technologien zur Graffitibeseitigung
zu diskutieren.“
Frage 10:
Wurde der formelle Umgang seitens der BVG mit Sachbeschädigung durch Graffitis innerhalb der
vergangenen fünf Jahre geändert? (Wenn ja, wie genau, wann und aus welchen Gründen, bzw. mit welchen
Zielen?)
5
Antwort zu 10:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Siehe dazu Beantwortung der Frage 9. Die technischen und operativen Maßnahmen
wurden und werden selbstverständlich im Detail dem aktuellen Bedarf angepasst.“
Frage 11:
In wie weit sind die Gleisanlagen und Züge der BVG gegen Zugriff oder Einwirkung durch Unbefugte
gesichert und welche Verbesserungen hinsichtlich der Absicherung sind derzeit in Arbeit, bzw. in Planung?
Antwort zu 11:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Siehe dazu Beantwortung der Frage 9 und 10. Darüber hinaus bitten wir um Verständnis,
dass wir (geplante) Sicherheitsvorkehrungen hier nicht im Detail preisgeben können.“
Berlin, den 20.11.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

U-Bahn: Hines-Hochhaus am Alexanderplatz: Risiken und Nebenwirkungen (II), aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welchen Inhalt hat die durch den Aufsichtsrat der #BVG bestätigte nachbarschaftliche Vereinbarung mit dem
Investor #HINES zum Bau des #Hochhauses am #Alexanderplatz?
Frage 11:
Haftet der Investor auch nach Abschluss der Bauarbeiten für alle Schäden am Tunnel im Bereich des
Hochhauses sowie eventueller Folgekosten beispielsweise für Ersatzverkehre?
Antwort zu 1 und 11:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat kürzlich zugestimmt, dass zwischen der BVG und der
HINES eine nachbarschaftliche Vereinbarung auf der Grundlage der gefundenen
technischen Lösung verhandelt wird; mithin existiert noch keine nachbarschaftliche
Vereinbarung.“
2
Frage 2:
Wann wird die technische #Aufsichtsbehörde des Senats über das Vorhaben entscheiden? Welche Fragen
werden von der technischen Aufsichtsbehörde untersucht und anhand welcher Kriterien erfolgt eine
Genehmigung?
Antwort zu 2:
Die Technische Aufsichtsbehörde entscheidet erst nach Eingang eines Antrages über das
Bauvorhaben. Bestandteil eines Antrages sind u. a. #Ausführungsunterlagen. Diese können
erst nach Abschluss des -Plan-Verfahrens erstellt und eingereicht werden.
Die Technische Aufsichtsbehörde überprüft die Antragsunterlagen auf Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (z. B. Verordnung über
den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – #BOStrab, DIN-Normen). Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die anzuwendenden Vorschriften und Regeln eingehalten werden.
Frage 3:
Was sind die konkreten Inhalte des Gutachtens, das nachweisen soll, dass eine technische Lösung für den
Bau des Hochhauses über dem Tunnel möglich ist?
Antwort zu 3:
Die gutachterliche Stellungnahme erörtert verschiedene Möglichkeiten der Hochhausgründung
unter Berücksichtigung des #Fundamentblocks mit dem -Bahntunnel. Es
werden berechnete Setzungs- und Verschiebungsprognosen vorgestellt und deren
Auswirkungen bewertet. Für etwaige eintretende Schäden werden
Instandsetzungsmöglichkeiten vorgestellt und bewertet.
Frage 4:
Trifft es zu, dass die favorisierte technische Lösung darin bestehen soll, in den vorhandenen Tunnel einen
zweiten Tunnel zu bauen? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf den zur Verfügung stehenden
Spielraum für Tunnelsanierungen in den kommenden Jahrzehnten? Welchen Querschnitt hat der Tunnel
aktuell und welchen soll er nach Einbau eines weiteren Tunnels in den bisherigen Tunnel haben?
Antwort zu 4:
Die favorisierte technische Lösung sieht einen Neubau des Tunnels in Form eines sog.
Inliners in Verbindung mit einer #Fugenertüchtigung vor. Dabei haben die Gutachter das
erforderliche Lichtraumprofil der U-Bahn berücksichtigt. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme
ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahrzehnten keine Tunnelsanierung
notwendig wird.
Der Tunnel hat aktuell einen Gewölbequerschnitt. Zu der Frage, welchen Querschnitt der
Tunnel nach der Baumaßnahme haben wird, kann nach derzeitigem Planungsstand keine
Aussage getroffen werden.
Frage 5:
Wie teuer würde die Realisierung der technisch favorisierten Lösung werden und wer wird diese finanzieren?
3
Frage 6:
Welche Kosten trägt die BVG?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat seine Zustimmung unter den Vorbehalt gestellt, dass die
Maßnahme für die BVG kostenneutral durchgeführt wird.“
Frage 7:
Ist aus Sicht des Senats und der BVG ausgeschlossen, dass die Last des Hochhauses zu Schäden am
Tunnel führen könnte, die wiederum zu erheblichen Betriebseinschränkungen im U-Bahn-Netz führen
könnten? Wenn nein, warum wurde die entsprechende Vereinbarung getroffen?
Antwort 7:
Nein, Schäden am Tunnel lassen sich nicht 100%ig ausschließen, aber die gefundene
technische Lösung ist eine mit einem geringen und zugleich technisch beherrschbaren
Restrisiko.
Frage 8:
Welche Gefahren bestehen aus Sicht des Senats und der BVG bei der Realisierung des Hochhaus-
Projektes weiterhin für das U-Bahn-Netz?
Antwort zu 8:
Dem Senat und der BVG sind keine weiteren Risiken für das U-Bahn-Netz bekannt.
Frage 9:
Welche neuen Erkenntnisse haben zur Änderung der Einschätzung der BVG gegenüber früheren
Stellungnahmen (z.B. Brief der BVG an den Senat vom April 2018) geführt?
Antwort zu 9:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Die gefundene technische Lösung hat zu der geänderten Einschätzung der BVG geführt.“
Frage 10:
Welche Verkehrsszenarien hinsichtlich der Störung des Regelbetriebs der U 5 im Falle von Schäden am
Tunnel werden im Senat und bei der BVG diskutiert? Wie sieht ein „worst-case“-Szenario aus?
Frage 12:
Welche Auswirkungen hätte die Realisierung der technisch favorisierten Lösung auf den Verkehrsbetrieb der
U 5?
4
Frage 13:
Mit welchen verkehrlichen Einschränkungen ist zu rechnen und halten Senat und BVG diese auf dieser
Hauptverkehrsachse für vertretbar?
Frage 14:
Welche Lösungen werden für die Bewältigung der verkehrlichen Einschränkungen seitens des Senats und
der BVG verfolgt?
Frage 15:
Wird weiterhin davon ausgegangen, dass es nicht zu oberirdischen Beeinträchtigungen während der
Tunnelarbeiten kommen wird?
Antwort zu 10 sowie 12 bis 15:
Hierzu kann nach derzeitigem Planungsstand keine Aussage getroffen werden.
Frage 16:
Wann wird das Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen?
Antwort zu 16:
Das Bebauungsplanverfahren I-B4a-3 wird frühestens nach Vorliegen der verbindlichen
Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger Hines und der BVG wieder aufgenommen.
Das Vorliegen der verbindlichen Vereinbarung ist eine Voraussetzung für einen
abwägungsfehlerfreien Abschluss des Verfahrens.
Berlin, den 18.10.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin VII – Geschäftsbereich der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:

Wie häufig und aufgrund welcher #Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 #Verstöße gegen die #Straßenverkehrsordnung (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 1:

Im Jahr 2017 wurden im Land Berlin insgesamt 3.732.428 #Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt; im Jahr 2018 waren es 3.895.141.

Nachträgliche Auswertungen in dem bei der #Bußgeldstelle zur Ahndung von Verkehrsord- nungswidrigkeiten verwendeten Fachverfahren sind nur 14 Monate rückwirkend möglich. Innerhalb des statistisch auswertbaren Zeitraums (19.05.2018 – 19.07.2019) ergibt sich folgende Verteilung der Verstöße:

Verstoßarten Anzahl
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 3.544.899
Geschwindigkeitsüberschreitung 1.097.032
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 96.480
Verkehrsunfälle 86.198
Rotlichtverstöße 67.106
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 30.476
Mobiltelefonbenutzung 24.557
Sicherheitsgurt 9.254
Halterverstoß 6.986
Verkehrszeichen ignoriert 5.919
Überholverbot 2.421
Unvorsichtiges Fahren 2.327
Einnahme berauschender Mittel 2.250
Alkohol im Straßenverkehr 1.057
Polizeianweisung ignoriert 907
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 682
Schutzhelm 456
Überladung 371
Abstandsverstoß 132
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 3
Gesamt 4.979.513

Hinsichtlich der Unterteilung nach Bezirken ist eine statistische Auswertung nur für Anzei- gen der Ordnungsämter möglich, nicht für polizeiliche Anzeigen. Daher ist das Gesamter- gebnis hinsichtlich der Verstoßarten höher als das der bezirklichen Auswertung. Die ge- wünschten Informationen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Berliner Bezirke Anzahl
Charlottenburg-Wilmersdorf 472.477
Friedrichshain-Kreuzberg 351.112
Lichtenberg 90.880
Marzahn-Hellersdorf 29.765
Mitte 874.319
Neukölln 117.804
Pankow 393.230
Reinickendorf 70.857
Spandau 58.256
Steglitz-Zehlendorf 139.720
Tempelhof-Schöneberg 212.895
Treptow-Köpenick 70.554
Gesamt 2.881.869

Frage 2:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang #Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 2:

Die nachstehenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die erlassenen Buß- geldbescheide. Verfahrenserledigungen durch Zahlung von Verwarnungsgeldangeboten, Kostenbescheide nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz sowie Verfahrenseinstellungen sind in der Auswertung nicht berücksichtigt.
Die erbetenen Daten für den Auswertungszeitraum 19.05.2018 – 19.07.2019 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Verstoßarten Anzahl Bußgeldbescheide
Abstandsverstoß 87
Alkohol im Straßenverkehr 934
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 2
Einnahme berauschender Mittel 1.411
Verkehrszeichen ignoriert 929
Geschwindigkeitsüberschreitung 117.889
Halterverstoß 4.543
Mobiltelefonbenutzung 18.172
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 25.316
Polizeianweisung ignoriert 471
Rotlichtverstöße 48.666
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 82.585
Schutzhelm 130
Sicherheitsgurt 3.298
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 8.785
Überholverbot 753
Überladung 292
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 218
Verkehrsunfälle 24.132
Unvorsichtiges Fahren 998
Gesamtergebnis 339.611

Die Gesamthöhe der verhängten Bußgelder beträgt 34.219.298,50 €. Nachstehend die Anzahl der Bußgeldbescheide, aufgeteilt auf die Berliner Bezirke:
Bezirk Anzahl Bußgeldbescheide
Charlottenburg-Wilmersdorf 8.532
Friedrichshain-Kreuzberg 7.267
Lichtenberg 2.424
Marzahn-Hellersdorf 536
Mitte 16.197
Neukölln 3.412
Pankow 7.821
Reinickendorf 1.670
Spandau 1.222
Steglitz-Zehlendorf 1.982

Tempelhof-Schöneberg 3.536
Treptow-Köpenick 1.961
Gesamt 56.560

Frage 3:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen der Stra- ßenverkehrsordnung durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 3:

Für die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (#StVG) erlassene Straßenverkehrs- ordnung (#StVO) liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund.
Die Wirksamkeit der erlassenen Bestimmungen bemisst sich nicht allein nach den geahn- deten Verstößen.

Frage 4:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die #Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 4:

Vom LABO wird dazu mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verpackungsvorschriften 34 24
Schulungsauflagen 10 9
fehlende schriftliche Weisungen 32 43
Kennzeichnungsverpflichtungen 17 27
fehlende Ausrüstungsgegenstände 38 64
Ladungssicherungsvorschriften 167 157
sonstige 19 9
insgesamt 317 333

Frage 5:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 5:

Vom #LABO wurden 2017 insgesamt 130 Bußgelder in Höhe von 25.315,50 € verhängt, sowie insgesamt 148 Bußgelder in Höhe von 29.518,00 € im Jahr 2018.

Eine Gliederung nach Tatbeständen ist nicht möglich.

Frage 6:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen der Ge- fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 6:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 7:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das #Personenbeförderungsgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 7:

Die Technische Aufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kli- maschutz (#TAB) verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßen- bahn-Bau- und Betriebsordnung – #BOStrab) zentral für ganz Berlin. Eine Aufgliederung nach Bezirken erfolgt nicht. Im Jahr 2017 wurden 77 Ordnungswidrigkeitsverfahren und im Jahr 2018 80 Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig.

Folgende Verstöße wurden vom LABO mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verhalten des Fahrers (§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 232 124
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec-Karten- lesegerät 536 192
ungenehmigte Personenbeförderung, Fahren ohne FzF 52 48
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahrpreis, Fahren ohne eingeschal- tetes Taxameter 76 104
Parken am Halteplatz, Bereithalten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO) 240 214
fehlende Vorschriften u. Unterlagen (§ 6 TaxO) 116 188
Auszug aus der Genehmigungsurkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 24 18
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 56 24
falsche Kenntlichmachung (Farbe) 232 68
sonstige 44 76
insgesamt 1608 1056

Frage 8:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 8:

Von der TAB wurden 2017 insgesamt rd. 625,- € und 2018 rd. 1000,- € an Verwarn- und Bußgeldern verhängt.

Das LABO teilt dazu mit:

Art des Verstoßes Anzahl Bußgelder 2017 Höhe insgesamt 2017 Anzahl Bußgelder 2018 Höhe insgesamt 2018
Verhalten des Fahrers
(§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 12 4.216,00 € 2 152,00 €
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec- Kartenlesegerät
43
9.464,50 €
6
761,00 €
ungenehmigte Personenbeförde- rung, Fahren ohne FzF 12 8.350,50 € 12 15.059,75 €
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahr- preis, Fahren ohne eingeschalte- tes Taxameter
8
2.077,00 €
2
257,00 €
Parken am Halteplatz, Bereithal- ten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO)
27
28.188,50 €
7
1.846,00 €
fehlende Vorschriften u. Unterla- gen (§ 6 TaxO) 10 1.736,50 € 4 1.528,50 €
Auszug aus der Genehmigungs- urkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 0 0,00 € 0 0,00 €
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 0 0,00 € 0 0,00 €
falsche Farbe von Ersatzteilen 0 0,00 € 0 0,00 €
sonstige 15 11.516,50 € 17 13.798,15 €
insgesamt 127 65.549,50 € 50 33.402,40 €

Frage 9:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit des Personenbeförde- rungsgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 9:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 10:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gemäß des #Fahrlehrergesetzes festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 11:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 10 und zu 11:

Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Das LABO teilt Folgendes mit:

Art des Verstoßes Verstöße 2017 Bußgelder 2017 Verstöße 2018 Bußgelder 2018
Fortbildungspflicht 23 3.405,50€ 2 407,00€
Fahrlehrerschein nicht ab- gegeben 1 103,50€
Beschäftigungsverhältnis nicht im Fahrlehrerschein ausgetragen
6
389,11€
2
185,95€
insgesamt 30 3898,11€ 4 592,95€

2018 wurden aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2018 weniger Verstöße geahn- det.

Frage 12:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen des Fahrlehrergesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 12:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 13:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 14:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 13 und 14:

Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Vom LABO wurden keine Verstöße festgestellt.

Frage 15:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 13. und 14. die Wirksamkeit der Regelungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 15:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Berlin, den 25.07.2019 In Vertretung

Stefan Tidow Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenbahn: Technische und organisatorische Voraussetzungen für den Inselbetrieb einer Straßenbahn aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Gibt es im Land Berlin #Straßenbahnlinien, die als sogenannte #Insellösungen betrieben werden, die also nicht
an das übrige Berliner Straßenbahnnetz angeschlossen sind? Wenn ja, welche?
Antwort zu 1:
Mit der #Schöneiche-Rüdersdorfer Straßenbahn (Eigentümerin ist die Schöneicher-
Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH) und der #Woltersdorfer Straßenbahn (Eigentümerin ist
die Woltersdorfer Straßenbahn GmbH) verkehren auf kurzen Abschnitten im Berliner
Straßenraum auch zwei Straßenbahnlinien, die nicht an das weitere Berliner
Straßenbahnnetz der BVG angeschlossen sind. Einen Inselbetrieb von Straßenbahnlinien
im Oberflächenverkehr der BVG gibt es nicht.
Frage 2:
Welche technischen Voraussetzungen bringt der Betrieb einer Straßenbahnlinie mit sich?
2
Frage 3:
Welche organisatorischen Voraussetzungen bringt der Betrieb einer Straßenbahnlinie mit sich?
Frage 4:
Wie wird der notwendige Wartungsrhythmus an den Straßenbahnzügen in einem Inselbetrieb sichergestellt?
Antwort zu 2 bis zu 4:
Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 bis 4 zusammen beantwortet.
Die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen, die an einen Betrieb
von Straßenbahnen gestellt werden, sind in der Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – #BOStrab) in 65 Paragraphen
geregelt. Die Art und der Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach
Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten (§ 57 BOStrab);
eine Differenzierung nach der Betriebs- oder Netzgröße ist nicht vorgesehen.
Die BVG AöR ergänzt hierzu, dass sie unregelmäßig gezwungen ist, auf Grund von
baulichen Einschränkungen einzelne Netzteile temporär separat vom übrigen Netz zu
betreiben. In der Regel werden durch vorlaufende Steuerung die Fahrzeuge dort
eingesetzt, die unmittelbar vorher eine letzte Frist oder Wartung bekommen, bzw. deren
Verschleißvorrat am größten ist. Für den laufenden Betrieb werden entweder mobile
Reparaturteams eingesetzt oder gesondert Fahrzeuge ausgetauscht, wenn eine Reparatur
vor Ort nicht möglich ist.
Frage 5:
Wie groß müsste ein #Straßenbahn-Betriebshof für einen Inselbetrieb der Straßenbahn mit bspw. 4 Linien
dimensioniert sein?
Antwort zu 5:
Ein Straßenbahn-Betriebshof für einen Inselbetrieb muss ausreichend dimensioniert sein.
Die genaue Größe eines Betriebshofes kann aber so pauschal nicht angegeben werden,
da sie von verschiedenen Faktoren (bspw. Taktfolge, Linienlänge, Fahrzeugeinsatzzeiten,
Fahrzeuganzahl, Fahrzeuglängen) bestimmt wird.
Die BVG AöR teilt hierzu mit, dass sie derzeit vier Betriebshöfe mit einer Fläche von
insgesamt rund 230.000 m² betreibt.
Berlin, den 28.08.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenbahn: Fahrgastsprechtag Straßenbahn 2014, aus Bahninfo

http://www.bahninfo.de/berlin/ Am 03.09.2014 eröffnete der #Verkehrsbereich #Straßenbahn der #BVG die #Fahrgastsprechtage im Rahmen der diesjährigen #Schienenverkehrs-Wochen. Der Einladung des Berliner Fahrgastverbandes #IGEB gefolgt sind Jürgen #Sember, Betriebsleiter #BOStrab, und Torsten #Mareck, Abteilungsleiter #Fahrbetrieb.

Fahrzeuge Nach 31 Jahren im Einsatz endete am 04.07.2014 in Berlin die Ära der KT4Dt-Züge, womit das spezifische Summen der Thyristoren verstummte. Die beiden letzten Wagen 7057 und 7058 drehten an diesem Tag als Doppeltraktion auf der Linie M4 ihre letzten Runden. Anschließend erfolgte die Ausmusterung. Auch das Ende der artverwandten Fahrzeuge vom Typ KT4D, die letzten noch hochflurigen Straßenbahnfahrzeuge in Berlin, ist abzusehen. Ab Mitte 2017 ist kein planmäßiger Einsatz dieser Fahrzeuge mehr vorgesehen. Allerdings wird es für 20 Fahrzeuge eine Gnadenfrist geben. Sie bekommen 2015 eine weitere Inspektion, um bis 2019 als stille Reserve im Einsatz bleiben zu können. Der Umbau der Steuerung in den Niederflurfahrzeugen vom Typ GT6N schreitet voran. Von den 105 vorhandenen Fahrzeugen haben inzwischen 35 die neue Cegelec-Steuerung erhalten. Beim Umbau wurde auch ein neuer Bordrechner eingebaut, der allerdings aktuell nicht in der Lage ist, Doppeltraktionen im Fahrgastbetrieb zu ermöglichen. Dieses Manko soll im Frühjahr 2015 beseitigt werden. Die nun bald 20 Jahre im Einsatz befindlichen Fahrzeuge sollen noch mindestens 12 Jahre ihren Dienst leisten. Die Auslieferung der neuen Flexity-Fahrzeuge verläuft kontinuierlich. Da aufgrund der Lärmproblematik in Lichtenberg die Züge nur noch nach …