Jeden Sonntagnachmittag #sperrt Jan Evertz die #Sanderstraße in Neukölln mit rot-weißen Balken ab. Schilder weisen auf das #Parkverbot hin. Dann wird die Straße noch bis zum September zur #Spielstraße und Autos haben #Fahrverbot. Elf solcher #temporären Spielstraßen gibt es aktuell in ganz Berlin. Zwei davon in Mitte, zwei in Neukölln und der Rest in Friedrichshain-Kreuzberg.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG) dürfen Autos #umsetzen, die Busse und Trams blockieren. Das hat das #Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit erstmals die neue Regelung nach dem #Mobilitätsgesetz überprüft, wie Gerichtssprecher Stephan Groscurth am Montag mitteilte. Das Urteil fiel bereits Ende Mai, aber die schriftliche Begründung wurde erst jetzt veröffentlicht.
Um die im Berliner #Mobilitätsgesetz festgelegte „Mission Zero“ zu erreichen sollen pro Jahr 30 #Unfallschwerpunkte beseitigt werden. Wie erfolgreich gestaltet sich die #Umsetzung des Vorhabens bis jetzt?
Antwort zu 1:
Bis auf das Umsetzungsjahr 2020 / 2021, in dem es Einschränkungen aufgrund der pandemischen Lage gab, wurden die in § 21 Abs. 3 Mobilitätsgesetz (MobG) geforderten Maßnahmen an Unfallschwerpunkten realisiert.
Frage 2:
Welche Maßnahmen werden an welchen #Kreuzungen getroffen, um diese sicherer zu gestalten? Bitte auflisten nach #Gefahrenpunkt
Antwort zu 2:
Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Umgesetzte Maßnahmen Juni 2018- Juni 2022
Art der Maßnahme
Örtlichkeit
Umbau der LZA: zusätzliches Signal über der Fahrbahn und Rotsignale in Übergröße
Siemensdamm / Letterhausweg
Umbau der Lichtzeichenanlage mit getrennter Linksabbiegesignalisierung
Verbesserung der Sichtbeziehungen zwischen rechtsabbiegenden Kraftfahrenden und bevorrechtigtem Radverkehr durch Umbau Dreiecksinsel
Torstraße / Schönhauser Allee
Umbau der LZA: Einbau einer Detektionsschleife, die Wender erkennt, damit der Gegenverkehr erst „Grün“ erhält, wenn der Wendevorgang abgeschlossen ist; Rotunterlegung der Radverkehrsführungen und eindeutige Markierungen zur Verkehrsführung
Alexanderstraße / Grunerstraße – Alexanderstraße
Einführung einer geschützten Radverkehrsanlage zu Lasten eines Fahrstreifens für den Kraftfahrzeugverkehr
Kolonnenstraße vor Hauptstraße
Verlegung der Radfahrerfurt und Rotunterlegung zur Verbesserung der Sichtbeziehung und Verdeutlichung der Radfahrerführung
Hermann-Dorner-Allee / Eisenhutweg
Umbau der LZA: Vergrößerung der Rotsignale Es handelt sich hier um Fußgänger-Lichtzeichenanlage bei der es durch Rotlichtverstöße zu Unfällen kam
Seestraße (Nordufer), Am Juliusturm / Carl- Schurz-Straße
Neubau LZA
Hauptstraße / Helmstraße, Schönerlinder Str. / Schönerlinder Chaussee, Blücherstraße / Brachvogelstraße, Hultschiner D. / Rahnsdorfer
Aufstellen von Stop-Schildern (Z206 StVO) und Haltlinien
Rudower Chaussee / James-Franck-Straße
Anpassen der Signalzeitenpläne: Gleichzeitiges Grün-Ende für zu Fuß Gehende und Rad Fahrende als Sofortmaßnahme
Kottbusser Tor
Rotunterlegung der Radfahrerfurt als Sofortmaßnahme, Umprogrammierung der LZA (kein gleichzeitiges Grün zu Fuß Gehende-Radfahrende mit Kfz-Verkehr) als kurzfristige Maßnahme
Holzhauser Straße / BAB 111
Übergroße Rotsignale, Reduzierung der Geradeausfahrstreifen in die Torstraße
Bau einer provisorischen Fußgänger-LZA in Vorgriff auf Vollsignalisierung der Kreuzung
Chausseestraße / Boyenstraße
Übergroße Rotsignale, Schutzblinker, Ummarkierung und Schutzgitter Da hier weitere Maßnahmen anstehen (Brückensanierung, Planung Straßenbahn) wurde bewusst auf größere Anpassungen verzichtet
Gertraudenstr. – Mühlend / Breite Str. – Fischerinsel
Einführung von aufgeweiteten Aufstellflächen für Radfahrende (ARAS) in der Nebenrichtung
Oranienplatz ( Ost und West), Sonnenal. / Hertzbergstr. – Treptower Str, Fennstraße / Schönwalder Straße
Markierungsänderung im Innenraum mit Radfahrerfurten, Übergroße Räumsignale
Eichbornd. / Am Nordgraben
Einführung eines geschützten Radfahrstreifens
Invalidenstraße zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße
Bau einer sicheren Aufstellfläche für Radfahrende, Bordanpassung wegen Schleppkurve Bus und zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung
Bulgarische Straße
Anpassung der Betriebszeit der Fußgänger-LZA, Nachtabschaltung aufgehoben
Spandauer Damm (Kastanienallee)
Bau von Gehwegvorstreckungen und einer Mittelstreifenbefestigung zur Sicherung einer Fußgängerquerung
Gotthardstraße
Zusätzliches Signal zur besseren Erkennbarkeit der Signalisierung für Einfahrende aus der Nebenrichtung
Hultschiner Damm (Erich-Baron-Straße)
Unterbinden des zweispurigen Rechtsabbiegens durch Ummarkierung (Anlass: Unfall mit Schwerverletztem)
Bunsbütteler Damm / Klosterstraße
Umbau, bessere Sicht auf Signale, sichere Führung für Radfahrende beim Verlassen des Kreises
Strausberger Platz /
Schutzblinker für Fußverkehr
Argentinische Allee / Onkel-tom-Sraße
Radfahrerführung mit LZA Anpassung umgesetzt
Tempelhofer D / Alt-Tempelhof
Umbau zur besseren Führung des Radverkehrs
Bornholmer Str. _ Osloer Str. / Grüntaler Str, Theodor-Heuß-Pl / Kaiserdamm
Nur noch einspuriger Verkehr Richtung Oberbaumbrücke, dadurch Verbreiterung Radverkehrsführung und Vermeidung von Quetschvorgängen
Skalitzer Straße / Oberbaumstraße
Einführung von Radverkehrsanlagen in der Bülowstraße
Potsdamer Straße / Bülowstraße
Neubau Kreuzungs-LZA: Umsetzung verzögert durch Baumaßnahmen der BVG, Sicherung ist aber im Rahmen der Baustelle vorhanden (prov. LZA)
Führung Radverkehr auf der Fahrbahn zur Verbesserung der Sichtverhältnisse
Karl-Marx-allee / Str. d. Pariser Kommune
angeordnet Ummarkierung von drei- auf zwei Linksabbiegefahrstreifen, Unterbinden von Wendevorgängen
Schnellerstraße / Karlshorster Straße
regelgerechte Herstellung Z-Übergang
Riesaer Straße / Oelsnitzer
Herstellen gesicherter Fußgängerquerung im Bereich der Klosterstraße, wurde baustellenbedingt im Zuge des Umbau Molkenmarkt realisiert, endgültig dann mit Abschluss des Umbaus Molkenmarkt
Grunerstraße
Frage 3:
An Stellen, an denen nur durch eine bundesrechtliche Änderung die Sicherheitslage verbessert werden kann, wie schätzt die Senatsverwaltung die Chancen ein, dass dies zeitnah geschieht und gibt es Überlegungen durch etwaige anderen verkehrsbauliche Maßnahmen schon vorzeitig die betroffenen Kreuzungen zu sichern?
Häufiger rauf aus #Rad und aufs Auto verzichten. Das ist ein wichtiger Teil der Strategie der rot-grün-roten Regierung für die #Mobilitätswende in Berlin. Um das zu erreichen, hat der Senat sein #Mobilitätsgesetz beschlossen. Dazu gehört auch der Bau von zehn #Radschnellverbindungen, insgesamt rund 148 Kilometer.
Welche #Straßen, #Wege und #Plätze wurden im Sinne des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes“ in den vergangenen 12 Monaten #umgebaut (bitte aufgeschlüsselt nach Bezir- ken seit Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Februar 2021)?
Allnachmittäglich staut sich der Verkehr in der #Ehrlichstraße in #Karlshorst. Und nahezu jeden Tag in der Woche kapituliert die BVG vor den Auswirkungen (so auch gestern (22.11.21) Nachmittag), stellt „operativ“ die #Straßenbahnlinie#21 zwischen #Blockdammweg und #Schöneweide ein und verweist auf die großräumige #Umfahrung mit der #S3 zwischen Rummelsburg und Karlshorst. Doch wer am Blockdammweg strandet, hat rund 1,3 km Fußweg zur nächsten bedienten Haltestelle auf der Treskowallee zurückzulegen. Alternativ liegt die Haltestelle Ilsestraße der Buslinie 396 gut 0,6 km Fußweg entfernt auf der anderen Seite der #Blockdammbrücke.
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung – nach Stellungnahme des Rats der Bürgermeister – auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine #Günther, den neuen #Radverkehrsplan des Landes Berlin verabschiedet. Der Radverkehrsplan wird gemäß Berliner #Mobilitätsgesetz als #Rechtsverordnung erlassen und wird nach seiner Veröffentlichung im #Amtsblatt in Kraft treten.
Heute fiel der Startschuss für den #Dialogprozess zwischen Vertreterinnen und Vertretern der #Volksinitiative „#Verkehrswende #Brandenburg jetzt“ und der Landesregierung unter Federführung des Ministeriums für #Infrastruktur und #Landesplanung (#MIL). Ziel ist es, ein den Erfordernissen des Flächenlandes Brandenburgs entsprechendes Mobilitätsgesetz zu erarbeiten. Das möchte auch der Brandenburgische Landtag. Beide Seiten sind zuversichtlich, eine Einigung im Sinne einer klimafreundlichen Mobilität der Zukunft erzielen zu können.
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine #Günther, den neuen #Radverkehrsplan des Landes Berlin samt dem #Radverkehrsnetz in erster Lesung behandelt und an den Rat der Bürgermeister (RdB) überwiesen. Nach Stellungnahme des RdB soll der Radverkehrsplan vom Senat als Rechtsverordnung beschlossen werden – er tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar in Kraft.
Frage 1: Gem. § 1 Abs. 1 Berliner #Mobilitätsgesetz (MobG BE) ist der Zweck des besagten Gesetzes die Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins. Mithilfe welcher Kriterien wird die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten bemessen? Frage 2: Welche Kriterien zur Messung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten legt der #StEP Mobilität und Verkehr zugrunde? Frage 3: Sind die Mobilitätsangebote basierend auf den erarbeiteten Kriterien im StEP Mobilität und Verkehr a. in den einzelnen Teilen Berlins b. im Vergleich City und #Außenbezirke gleichwertig? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein, warum nicht? Welche Daten wurden zur Evaluation genutzt? Frage 4: Wie wird die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten a. aller Teile Berlins b. im Vergleich #City und Außenbezirke seitens des Senats weiter gewährleistet? 2 Frage 8: Welche Vorkehrungen werden seitens des Senats und seitens der Bezirke getroffen, um die gem. § 3 MobG BE angestrebte Mobilität von Menschen unabhängig von a. Alter b. Geschlecht c. Einkommen d. Persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen e. Lebenssituation f. Herkunft g. individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit zu gewährleisten (aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Bezirk und Jahr)? Antworten zu 1 bis 4 und 8: Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Der entsprechende Paragraph 3 lautet: ‚Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke
an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr
in allen Teilen Berlins gleichwertig und
unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit gewährleistet werden.‘ Die Formulierung im Gesetzestext bezieht sich auf Mobilität, d.h. die Ermöglichung von Ortsveränderungen und nicht auf eine gleichförmige Ausgestaltung des in der Stadt realisierten Verkehrs. Qualitativ wird ein gleichwertiges Angebot über die Setzung von berlinweit gültigen und anzuwendenden Qualitätsstandards, beispielsweise zur Pünktlichkeit oder Sauberkeit, stadtweit gewährleistet. Quantitativ bedeutet die Vorgabe, dass die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs, ganz unabhängig vom jeweiligen Bezirk, nach den gleichen, durch den Nahverkehrsplan (NVP) des Landes Berlin festgelegten Maßstäben erfolgt. Dies erfordert aber nicht ein stadtweit gleiches und damit einheitliches Taktangebot oder eine völlig gleichartige Bedienungsweise, zumal bspw. die Taktangebote auch von anderen Kriterien wie z. B. der erforderlichen Platzkapazität, abhängig sind. Ebenso ist in der Angebotsgestaltung den Vorgaben des Mobilitätsgesetzes entsprechend auch die Wirtschaftlichkeit und damit die tatsächlich erreichbare Nachfrage zu beachten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 MobG). Auch hier ist die Anwendung einheitlicher Maßstäbe gefordert, um stadtweit nicht nur ein Mindestangebot, sondern auch im Sinne der verkehrspolitischen Ziele des Landes ein attraktives Angebot zu erreichen. Wesentliche Maßstäbe zur Beurteilung des Vorhandenseins gleichwertiger Angebote sind die Erschließungswirkung, also das Vorhandensein von Haltestellen in ausreichender Nähe und Dichte zu den Wohnstandorten, sowie die Angebotsdichte und die möglichen Reisezeiten. Ein weiterer Fokus liegt durch die Formulierung auf den wesentlichen Wegezwecken, hierunter sind im Kern Ausbildungs- und Arbeits- sowie Versorgungs- und Einkaufswege zu verstehen. Orientiert ist der Ansatz an der Daseinsvorsorge und der Möglichkeit, die jeweiligen zentralen Orte möglichst unabhängig vom eigenen Wohnort in der Stadt und den individuellen Voraussetzungen erreichen zu können. Da die öffentliche Hand vor allem bei der „kollektiven Mobilität“ Möglichkeiten der Sicherstellung einer Gleichwertigkeit hat, 3 ist der Nahverkehrsplan ein wesentliches Element zur Sicherstellung der gleichwertigen Mobilitätsoptionen.“ Kriterien zur Beurteilung können damit, wie bereits erläutert, die Qualitätsstandards des Nahverkehrsplans und die Erreichbarkeitsbewertungen gemäß #Nahverkehrsplan oder Stadtentwicklungsplan #Mobilität und Verkehr (StEP #MoVe) sein. Die Erarbeitung des StEP MoVe hat 2016 begonnen, damit vor der Verabschiedung des Mobilitätsgesetzes. Eine Beurteilung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten wird sich auch künftig an diesen Kriterien (bspw. der Erreichbarkeit der nächsten Ortsteilzentren, Bezirkszentren und zentralen Orten) orientieren. Frage 5: Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits umgesetzt, um a. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins zu forcieren (aufgeschlüsselt nach Bezirk und Jahr)? b. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten zwischen Berlins City und Außenbezirken zu forcieren (aufgeschlüsselt nach Bezirk und Jahr)? Antwort zu 5: Eine gleichwertige Ausgestaltung des Berliner Angebots des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erfolgt bei entsprechendem Potenzial insbesondere durch die Ausweitung des sogenannten #10-Minuten-Netzes, in dem im Tagesverkehr an Werktagen mindestens zwischen 6 und 20 Uhr ein 10-Minuten-Takt angeboten wird. Diese wie auch andere Maßnahmen wurden im Zuge der Bestellung der Verkehrsleistungen bei den Verkehrsunternehmen in den vergangenen Jahren schrittweise weiter umgesetzt. Der Ausbau des 10-Minuten-Netzes erfolgt orientiert an den Strecken, die der Nahverkehrsplan 2019-2023 (NVP) im Kapitel V.1.1.3 (Abbildungen 61 bis 63) benennt. Eine bezirksweise Aufschlüsselung dieser ÖPNV-Mehrleistungen ist nicht möglich, da die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ein bezirksübergreifendes ÖPNVNetz plant und die Mehrleistungen daher auch nicht nach Bezirken differenziert erfasst. Das Land Berlin schloss, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, im Juli 2016 mit dem Unternehmen nextbike GmbH einen Vertrag (Dienstleistungskonzession) über den Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Leihfahrradsystems für das Land Berlin. Die Ausdehnung des Systems über den S-BahnRing (sogenanntes Kerngebiet) hinaus ist dabei heute gelebte Praxis (vgl. Anlage „Karte Systemstatus“, vorgelegt als Rote Nummer 3483 zur 89. Sitzung des Hauptausschusses am 28. April 2021; Ablehnungen von Stationen erfolgten jeweils im Prozess der Beantragung einer Sondernutzung durch die jeweils zuständigen Bezirksämter). Frage 6: Gibt es weitere Bestrebungen des Senats, um die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten a. in allen Teilen Berlins zu gewährleisten? b. Zwischen Berlins City und Außenbezirken zu gewährleisten? Wenn ja, welche Bestrebungen gibt es und wann und wo werden sie umgesetzt? 4 Antwort zu 6: Die Untersuchung der Gleichwertigkeit der ÖPNV-Angebote im aktuellen Nahverkehrsplan 2019-2023 des Landes Berlin erfolgte durch Vergleich der ÖPNV-Angebote in den 60 Prognoseräumen der „Lebensweltlich orientierten Räume (LOR)“ (siehe NVP-Kapitel I.1.5.5). Hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung im 10-Minuten-Takt benennt der Nahverkehrsplan in sieben Prognoseräumen außerhalb des S-Bahn-Rings Defizite im Vergleich zu den anderen Prognoseräumen. Der ÖPNV-Aufgabenträger hat daher seit dem Jahr 2016 (Datengrundlage der NVP-Analyse) zusätzliche Verkehrsangebote in diesen sieben Prognoseräumen bestellt (siehe Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/23950) und beabsichtigt gemeinsam mit der BVG AöR eine weitere Ausweitung des ÖPNV-Angebots in diesen Prognoseräumen. Beim öffentlichen Leihfahrradsystem das Land Berlin wird eine weitere räumliche Ausdehnung des Systems im laufenden Vertragsverhältnis realisiert werden. Entsprechende Abstimmungen zur Definition von Umfang und Standorten laufen derzeit. Frage 7: Ist das Land Berlin in der Lage, eine gem. § 3 MobG BE gleichwertige Mobilität an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 7: Der Senat verweist für den öffentlichen Personennahverkehr auf die Aussagen im Nahverkehrsplan des Landes Berlin (insb. Kapitel I.1.5.5). Frage 9: Ist der Senat der Ansicht, dass eine gleichwertige Mobilität für alle iSd § 3 in allen Bezirken Berlins in der City und in den Außenbezirken gewährleistet wird? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein, durch welche Maßnahmen soll das erreicht werden? Antwort zu 9: Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Die gesetzlichen Zielsetzungen werden durch den 2019 verabschiedeten Nahverkehrsplan umfangreich und konkret untersetzt. Mit dem Bedarfsplan des Nahverkehrsplans (NVP) werden sogar Projekte bis 2035 definiert. Mit diesem Nahverkehrsplan werden die oben skizzierten Ansätze und damit auch die Vorgaben des Gesetzes sukzessive umgesetzt. Die Umgestaltung von Infrastrukturen im Sinne des Mobilitätsgesetzes ist ein wesentlicher Baustein zur Erreichung einer gleichwertigen Mobilität für alle.“ Frage 10: Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? 5 Antwort zu 10: Nein. Berlin, den 25.06.2021 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz