Frage 1:
Wie viele Kfz mit einem „#H-Kennzeichen“ sind für den Berliner Straßenverkehr zugelassen? Wie viele
Fahrzeuge waren/sind es im Jahr 2017/2018/2019?
Antwort zu 1:
Hierzu teilt das #LABO mit, dass zum Stand September 2019 im Land Berlin 16.738
Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen waren. Im Jahr 2018 waren 15.649 und
im Jahr 2017 14.113 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen.
Frage 2:
Vor welchem Hintergrund beurteilt der Senat die „gestiegene“ Anzahl an „H-Fahrzeugen“ im Berliner
Straßenverkehr? Welche Gründe sieht der Senat für die Zunahme solcher Fahrzeugklassen?
Antwort zu 2:
Eine der Anforderungen für die Einstufung eines Fahrzeuges als #Oldtimer ist, dass das
Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist. Dieses
Kriterium wird von Jahr zu Jahr von mehr Fahrzeugen erfüllt, so dass ein tendenzieller
Anstieg der Zulassungen von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen im Land Berlin aus Sicht
des Senats zu erwarten ist.
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Frage 3:
Welche Konditionen hinsichtlich der #Kfz-Steuer, sonstige Regelungen und #Ausnahmeregelungen gelten für
das Fahren dieser Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr? Welche Vorgaben gelten für diese Fahrzeuge bei
Befahrung der #Umweltzone?
Antwort zu 3:
Die Kfz-Steuer beträgt gemäß § 9 Absatz 4 des #Kraftfahrzeugsteuergesetzes für
Fahrzeuge, denen ein #Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt ist, pro Jahr 46,02 €, wenn sie nur
für Krafträder gelten, im Übrigen 191,73 €.
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gilt die Regelung nach Anhang 3 Nr. 10 der 35.
Verordnung zum #Bundes-Immissionsschutzgesetz. Danach sind Fahrzeuge mit HKennzeichen
von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen und dürfen
diese ohne Einschränkung befahren. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für diese
Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr nicht.
Frage 4:
Wer stellt anhand welcher Kriterien den musealen Charakter eines Fahrzeugs fest, der Voraussetzung für
die Erlangung eines H- Kennzeichens ist?
Antwort zu 4:
Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind,
weitestgehend dem #Originalzustand entsprechen, in einem guten #Erhaltungszustand sind
und zur Pflege des #kraftfahrzeugtechnischen #Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines
Fahrzeugs als Oldtimer ist ein #Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten #Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs erforderlich. Die #Begutachtung ist nach der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt
gemachten Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO durchzuführen
und das Gutachten nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
Frage 5:
Wie hoch ist der Anteil der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge mit H-Nummer, wie viele sind
Firmenfahrzeuge?
Antwort zu 5:
Hierzu teilt das LABO mit:
Der Anteil der von natürlichen Personen angemeldeten Fahrzeuge mit H-Kennzeichen
liegt derzeit bei 95,9 %. Der Anteil von auf Firmen und Vereine angemeldeten Fahrzeugen
mit H-Kennzeichen liegt bei 4,1 %.
Frage 6:
Wie viele der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge sind Zweit- oder Dritt- oder…- Fahrzeuge?
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Antwort zu 6:
Die erfragten Informationen liegen dem Senat nicht vor. Eine entsprechende statistische
Aufbereitung durch das LABO ist nicht vorgesehen und erfolgt daher auch nicht.
Frage 7:
Wie beurteilt der Senat die Forderung an Halter von „H-Fahrzeugen“ ähnlich hohe Anforderungen im
Hinblick auf Vermeidung von Umweltbelastungen zu stellen, wie an Halter moderner Fahrzeugklassen?
Antwort zu 7:
Der Senat begrüßt grundsätzlich jede Maßnahme zur Reduzierung von verkehrsbedingten
Luftschadstoffemissionen. Der Beitrag von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen zur
Überschreitung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid ist jedoch vernachlässigbar.
Wie Kennzeichenerhebungen gezeigt haben, liegt der Anteil von Fahrzeugen mit HKennzeichen
im Straßenverkehr nur bei knapp 0,15 %. Dabei handelt es sich überwiegend
um Pkw mit Ottomotor, die z.T. bereits über einen geregelten Katalysator und damit über
eine grüne Plakette verfügen. Eine Änderung der Anforderungen an Fahrzeuge mit HKennzeichen
wäre für gewerblich genutzte Fahrzeuge mit H-kennzeichen sinnvoll, weil
derartige Fahrzeuge meist eine höhere Laufleistung haben als privat genutzte Fahrzeuge.
Es sind auf Bundesebene jedoch keine politischen Mehrheiten für eine Änderung der 35.
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erkennbar.
Berlin, den 24.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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