Die Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG) dürfen Autos #umsetzen, die Busse und Trams blockieren. Das hat das #Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit erstmals die neue Regelung nach dem #Mobilitätsgesetz überprüft, wie Gerichtssprecher Stephan Groscurth am Montag mitteilte. Das Urteil fiel bereits Ende Mai, aber die schriftliche Begründung wurde erst jetzt veröffentlicht.
„Straßenverkehr: In einem Jahr 8000 Falschparker abgeschleppt, BVG darf laut Gerichtsurteil Autos umsetzen und dafür Gebühren fordern, aus Der Tagesspiegel“ weiterlesenSchlagwort: Mobilitätsgesetz
Radverkehr: Unfallschwerpunkte für Fahrradfahrende , aus Senat
Frage 1:
Um die im Berliner #Mobilitätsgesetz festgelegte „Mission Zero“ zu erreichen sollen pro Jahr 30 #Unfallschwerpunkte beseitigt werden. Wie erfolgreich gestaltet sich die #Umsetzung des Vorhabens bis jetzt?
Antwort zu 1:
Bis auf das Umsetzungsjahr 2020 / 2021, in dem es Einschränkungen aufgrund der pandemischen Lage gab, wurden die in § 21 Abs. 3 Mobilitätsgesetz (MobG) geforderten Maßnahmen an Unfallschwerpunkten realisiert.
Frage 2:
Welche Maßnahmen werden an welchen #Kreuzungen getroffen, um diese sicherer zu gestalten? Bitte auflisten nach #Gefahrenpunkt
Antwort zu 2:
Die Antwort ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Umgesetzte Maßnahmen Juni 2018- Juni 2022
| Art der Maßnahme | Örtlichkeit |
| Umbau der LZA: zusätzliches Signal über der Fahrbahn und Rotsignale in Übergröße | Siemensdamm / Letterhausweg |
| Umbau der Lichtzeichenanlage mit getrennter Linksabbiegesignalisierung | Yorckstraße / Katzbachstraße, Kaiserdamm / Konigin-Elisabeth-Straße – Messedamm, Britzer Damm – Buckower Damm / Mohriner Allee Antonienstr. – Eichbornd. / Miraustraße / |
| Verbesserung der Sichtbeziehungen zwischen rechtsabbiegenden Kraftfahrenden und bevorrechtigtem Radverkehr durch Umbau Dreiecksinsel | Torstraße / Schönhauser Allee |
| Umbau der LZA: Einbau einer Detektionsschleife, die Wender erkennt, damit der Gegenverkehr erst „Grün“ erhält, wenn der Wendevorgang abgeschlossen ist; Rotunterlegung der Radverkehrsführungen und eindeutige Markierungen zur Verkehrsführung | Alexanderstraße / Grunerstraße – Alexanderstraße |
| Einführung einer geschützten Radverkehrsanlage zu Lasten eines Fahrstreifens für den Kraftfahrzeugverkehr | Kolonnenstraße vor Hauptstraße |
| Verlegung der Radfahrerfurt und Rotunterlegung zur Verbesserung der Sichtbeziehung und Verdeutlichung der Radfahrerführung | Hermann-Dorner-Allee / Eisenhutweg |
| Umbau der LZA: Vergrößerung der Rotsignale Es handelt sich hier um Fußgänger-Lichtzeichenanlage bei der es durch Rotlichtverstöße zu Unfällen kam | Seestraße (Nordufer), Am Juliusturm / Carl- Schurz-Straße |
| Neubau LZA | Hauptstraße / Helmstraße, Schönerlinder Str. / Schönerlinder Chaussee, Blücherstraße / Brachvogelstraße, Hultschiner D. / Rahnsdorfer |
| Str , Karower Chaussee / Wiltbergstraße, Fürstenwalder Allee (Fahlenbergstr.), Oberspreestr. (Bärenlauchstraße), Groß- Berliner-Damm / Igor-Etrich-Straße | |
| Verbesserung Sichtbeziehungen | Rathausstraße / Prühßstraße, Stromstraße / Turmstraße, Caprivibrücke, Ullsteinstraße / Volkmarstraße, Alter Fischerweg |
| Markierungsänderung | Wisbyer Straße / Gudvanger Straße |
| Aufstellen von Stop-Schildern (Z206 StVO) und Haltlinien | Rudower Chaussee / James-Franck-Straße |
| Anpassen der Signalzeitenpläne: Gleichzeitiges Grün-Ende für zu Fuß Gehende und Rad Fahrende als Sofortmaßnahme | Kottbusser Tor |
| Rotunterlegung der Radfahrerfurt als Sofortmaßnahme, Umprogrammierung der LZA (kein gleichzeitiges Grün zu Fuß Gehende-Radfahrende mit Kfz-Verkehr) als kurzfristige Maßnahme | Holzhauser Straße / BAB 111 |
| Übergroße Rotsignale, Reduzierung der Geradeausfahrstreifen in die Torstraße | Mollstraße – Torstraße / Karl-Liebknecht-Straße – Prenzlauer Allee |
| Es wurden die Mittelstreifenköpfe angepasst, damit das Linksabbiegen geordneter erfolgt. Vom gleichzeitigen BGA profitieren auch die zu Fuß Gehenden | Kurfürstendamm / Joachimsthaler Straße |
| Sichere Fußgänger- und Radverkehrsquerung | Wildenbruchstraße / Weigandufer (Umbau im Zuge einer Fahrradstraße) |
| Markierung von Fußgängerquerungshilfen zur Verbesserung der Sichtbeziehungen | Müllerstraße / Burgsdorfstraße, Reuterstraße / Lenaustraße |
| Sperrung des Mittelstreifens, um „Schleichverkehre“ und damit verbundene Unfälle durch Nichtbeachten der Vorfahrt zu verhindern | Wiener Straße / Lausitzer Straße |
| Änderung der Fahrstreifenführung und Verbesserung der Beleuchtung | Adlergestell / Döprfeldstraße |
| Umfangreicher Umbau der Lichtzeichenanlage | Spandauer Damm / Fürstenbrunner Weg – Königin-Elisabeth-Straße |
| Umbau der LZA mit getrennter Rechtsabbiegesignalisierung | Bundesallee / Hohenzollerndamm – Nachodstraße, Brunsbütteler Damm / Nauener Straße, Alexanderstr. – Karl-Marx-Al. / Alexanderstr. – Otto-Braun-Str, Potsdamer Straße / Reichpietschufer |
| Bau einer provisorischen Fußgänger-LZA in Vorgriff auf Vollsignalisierung der Kreuzung | Chausseestraße / Boyenstraße |
| Übergroße Rotsignale, Schutzblinker, Ummarkierung und Schutzgitter Da hier weitere Maßnahmen anstehen (Brückensanierung, Planung Straßenbahn) wurde bewusst auf größere Anpassungen verzichtet | Gertraudenstr. – Mühlend / Breite Str. – Fischerinsel |
| Einführung von aufgeweiteten Aufstellflächen für Radfahrende (ARAS) in der Nebenrichtung | Oranienplatz ( Ost und West), Sonnenal. / Hertzbergstr. – Treptower Str, Fennstraße / Schönwalder Straße |
| Markierungsänderung im Innenraum mit Radfahrerfurten, Übergroße Räumsignale | Eichbornd. / Am Nordgraben |
| Einführung eines geschützten Radfahrstreifens | Invalidenstraße zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße |
| Bau einer sicheren Aufstellfläche für Radfahrende, Bordanpassung wegen Schleppkurve Bus und zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung | Bulgarische Straße |
| Anpassung der Betriebszeit der Fußgänger-LZA, Nachtabschaltung aufgehoben | Spandauer Damm (Kastanienallee) |
| Bau von Gehwegvorstreckungen und einer Mittelstreifenbefestigung zur Sicherung einer Fußgängerquerung | Gotthardstraße |
| Zusätzliches Signal zur besseren Erkennbarkeit der Signalisierung für Einfahrende aus der Nebenrichtung | Hultschiner Damm (Erich-Baron-Straße) |
| Unterbinden des zweispurigen Rechtsabbiegens durch Ummarkierung (Anlass: Unfall mit Schwerverletztem) | Bunsbütteler Damm / Klosterstraße |
| Umbau, bessere Sicht auf Signale, sichere Führung für Radfahrende beim Verlassen des Kreises | Strausberger Platz / |
| Schutzblinker für Fußverkehr | Argentinische Allee / Onkel-tom-Sraße |
| Radfahrerführung mit LZA Anpassung umgesetzt | Tempelhofer D / Alt-Tempelhof |
| Umbau zur besseren Führung des Radverkehrs | Bornholmer Str. _ Osloer Str. / Grüntaler Str, Theodor-Heuß-Pl / Kaiserdamm |
| Nur noch einspuriger Verkehr Richtung Oberbaumbrücke, dadurch Verbreiterung Radverkehrsführung und Vermeidung von Quetschvorgängen | Skalitzer Straße / Oberbaumstraße |
| Einführung von Radverkehrsanlagen in der Bülowstraße | Potsdamer Straße / Bülowstraße |
| Neubau Kreuzungs-LZA: Umsetzung verzögert durch Baumaßnahmen der BVG, Sicherung ist aber im Rahmen der Baustelle vorhanden (prov. LZA) | Chausseestraße / Boyenstraße |
| Markieren Radverkehrsanlage, eindeutige Fahrstreifenführung, Eindrehen Fußgängersignalgeber (zur Vermeidung von Verwechslungen), gleichzeitiges grünende Rad/Fußverkehr | Mehringdamm / Tempelhofer Ufer – Hallesches Ufer, |
| Umbau, Schutzstreifen, eindeutige Vorfahrtregelung | Oderstraße |
| Ummarkierung Radverkehr | Großbeerenstraße / Friedensstr./ |
| Führung Radverkehr auf der Fahrbahn zur Verbesserung der Sichtverhältnisse | Karl-Marx-allee / Str. d. Pariser Kommune |
| angeordnet Ummarkierung von drei- auf zwei Linksabbiegefahrstreifen, Unterbinden von Wendevorgängen | Schnellerstraße / Karlshorster Straße |
| regelgerechte Herstellung Z-Übergang | Riesaer Straße / Oelsnitzer |
| Herstellen gesicherter Fußgängerquerung im Bereich der Klosterstraße, wurde baustellenbedingt im Zuge des Umbau Molkenmarkt realisiert, endgültig dann mit Abschluss des Umbaus Molkenmarkt | Grunerstraße |
Frage 3:
An Stellen, an denen nur durch eine bundesrechtliche Änderung die Sicherheitslage verbessert werden kann, wie schätzt die Senatsverwaltung die Chancen ein, dass dies zeitnah geschieht und gibt es Überlegungen durch etwaige anderen verkehrsbauliche Maßnahmen schon vorzeitig die betroffenen Kreuzungen zu sichern?
Antwort zu 3:
Dem Senat sind keine derartigen #Hindernisse auf Grund von #bundesrechtlichen Regelungen bekannt.
Berlin, den 26.06.2022 In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
www.berlin.de
Radverkehr: Berliner Mobilitätswende: Konflikt um Radschnellwege Für die Mobilitätswende in der Hauptstadt will die rot-grün-rote Regierung zehn Radschnellverbindungen durch Berlin bauen. , aus inforadio.de
Häufiger rauf aus #Rad und aufs Auto verzichten. Das ist ein wichtiger Teil der Strategie der rot-grün-roten Regierung für die #Mobilitätswende in Berlin. Um das zu erreichen, hat der Senat sein #Mobilitätsgesetz beschlossen. Dazu gehört auch der Bau von zehn #Radschnellverbindungen, insgesamt rund 148 Kilometer.
„Radverkehr: Berliner Mobilitätswende: Konflikt um Radschnellwege Für die Mobilitätswende in der Hauptstadt will die rot-grün-rote Regierung zehn Radschnellverbindungen durch Berlin bauen. , aus inforadio.de“ weiterlesenzu Fuß mobil: Ein Jahr Fußverkehrsgesetz: Wie fußgängerfreundlich ist Berlin inzwischen?, aus Senat
Frage 1:
Welche #Straßen, #Wege und #Plätze wurden im Sinne des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes“ in den vergangenen 12 Monaten #umgebaut (bitte aufgeschlüsselt nach Bezir- ken seit Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Februar 2021)?
Antwort zu 1:
Die Bezirksämter haben wie folgt geantwortet:
„zu Fuß mobil: Ein Jahr Fußverkehrsgesetz: Wie fußgängerfreundlich ist Berlin inzwischen?, aus Senat“ weiterlesenStraßenbahn + Straßenverkehr: Ehrlichstraße in Karlshorst: Senat und BVG verstoßen gegen Mobilitäts- und Personenbeförderungsgesetz, aus IGEB
IGEB-Pressedienst vom 23.11.2021
Allnachmittäglich staut sich der Verkehr in der #Ehrlichstraße in #Karlshorst. Und nahezu jeden Tag in der Woche kapituliert die BVG vor den Auswirkungen (so auch gestern (22.11.21) Nachmittag), stellt „operativ“ die #Straßenbahnlinie #21 zwischen #Blockdammweg und #Schöneweide ein und verweist auf die großräumige #Umfahrung mit der #S3 zwischen Rummelsburg und Karlshorst. Doch wer am Blockdammweg strandet, hat rund 1,3 km Fußweg zur nächsten bedienten Haltestelle auf der Treskowallee zurückzulegen. Alternativ liegt die Haltestelle Ilsestraße der Buslinie 396 gut 0,6 km Fußweg entfernt auf der anderen Seite der #Blockdammbrücke.
„Straßenbahn + Straßenverkehr: Ehrlichstraße in Karlshorst: Senat und BVG verstoßen gegen Mobilitäts- und Personenbeförderungsgesetz, aus IGEB“ weiterlesenRadverkehr: Senat beschließt den Radverkehrsplan für das Land Berlin, aus Senat
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1146804.php
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung – nach Stellungnahme des Rats der Bürgermeister – auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine #Günther, den neuen #Radverkehrsplan des Landes Berlin verabschiedet. Der Radverkehrsplan wird gemäß Berliner #Mobilitätsgesetz als #Rechtsverordnung erlassen und wird nach seiner Veröffentlichung im #Amtsblatt in Kraft treten.
„Radverkehr: Senat beschließt den Radverkehrsplan für das Land Berlin, aus Senat“ weiterlesenBrandenburg: Dialogprozess mit dem Ziel der Erarbeitung eines neuen Mobilitätsgesetzes hat begonnen, aus MIL
Heute fiel der Startschuss für den #Dialogprozess zwischen Vertreterinnen und Vertretern der #Volksinitiative „#Verkehrswende #Brandenburg jetzt“ und der Landesregierung unter Federführung des Ministeriums für #Infrastruktur und #Landesplanung (#MIL). Ziel ist es, ein den Erfordernissen des Flächenlandes Brandenburgs entsprechendes Mobilitätsgesetz zu erarbeiten. Das möchte auch der Brandenburgische Landtag. Beide Seiten sind zuversichtlich, eine Einigung im Sinne einer klimafreundlichen Mobilität der Zukunft erzielen zu können.
„Brandenburg: Dialogprozess mit dem Ziel der Erarbeitung eines neuen Mobilitätsgesetzes hat begonnen, aus MIL“ weiterlesenRadverkehr: Berliner Radverkehrsplan setzt neue Standards für rund 3000 Kilometer Radwege, aus Senat
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1123384.php
Aus der Sitzung des Senats am 7. September 2021:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine #Günther, den neuen #Radverkehrsplan des Landes Berlin samt dem #Radverkehrsnetz in erster Lesung behandelt und an den Rat der Bürgermeister (RdB) überwiesen. Nach Stellungnahme des RdB soll der Radverkehrsplan vom Senat als Rechtsverordnung beschlossen werden – er tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar in Kraft.
„Radverkehr: Berliner Radverkehrsplan setzt neue Standards für rund 3000 Kilometer Radwege, aus Senat“ weiterlesenallg.: 3 Jahre Mobilitätsgesetz: Wat bewegt sich in Berlins City und Außenbezirken?, aus Senat
www.berlin.de
Frage 1:
Gem. § 1 Abs. 1 Berliner #Mobilitätsgesetz (MobG BE) ist der Zweck des besagten Gesetzes die
Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins. Mithilfe welcher Kriterien wird
die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten bemessen?
Frage 2:
Welche Kriterien zur Messung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten legt der #StEP Mobilität und
Verkehr zugrunde?
Frage 3:
Sind die Mobilitätsangebote basierend auf den erarbeiteten Kriterien im StEP Mobilität und Verkehr
a. in den einzelnen Teilen Berlins
b. im Vergleich City und #Außenbezirke
gleichwertig? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein, warum nicht? Welche Daten wurden zur
Evaluation genutzt?
Frage 4:
Wie wird die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten
a. aller Teile Berlins
b. im Vergleich #City und Außenbezirke
seitens des Senats weiter gewährleistet?
2
Frage 8:
Welche Vorkehrungen werden seitens des Senats und seitens der Bezirke getroffen, um die gem. § 3 MobG
BE angestrebte Mobilität von Menschen unabhängig von
a. Alter
b. Geschlecht
c. Einkommen
d. Persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen
e. Lebenssituation
f. Herkunft
g. individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit
zu gewährleisten (aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Bezirk und Jahr)?
Antworten zu 1 bis 4 und 8:
Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Der entsprechende
Paragraph 3 lautet:
‚Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke
- an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr
- in allen Teilen Berlins gleichwertig und
- unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen
Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller
Verkehrsmittelverfügbarkeit
gewährleistet werden.‘
Die Formulierung im Gesetzestext bezieht sich auf Mobilität, d.h. die Ermöglichung von
Ortsveränderungen und nicht auf eine gleichförmige Ausgestaltung des in der Stadt
realisierten Verkehrs. Qualitativ wird ein gleichwertiges Angebot über die Setzung von
berlinweit gültigen und anzuwendenden Qualitätsstandards, beispielsweise zur
Pünktlichkeit oder Sauberkeit, stadtweit gewährleistet. Quantitativ bedeutet die Vorgabe,
dass die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs, ganz
unabhängig vom jeweiligen Bezirk, nach den gleichen, durch den Nahverkehrsplan (NVP)
des Landes Berlin festgelegten Maßstäben erfolgt. Dies erfordert aber nicht ein stadtweit
gleiches und damit einheitliches Taktangebot oder eine völlig gleichartige
Bedienungsweise, zumal bspw. die Taktangebote auch von anderen Kriterien wie z. B. der
erforderlichen Platzkapazität, abhängig sind. Ebenso ist in der Angebotsgestaltung den
Vorgaben des Mobilitätsgesetzes entsprechend auch die Wirtschaftlichkeit und damit die
tatsächlich erreichbare Nachfrage zu beachten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 MobG). Auch hier
ist die Anwendung einheitlicher Maßstäbe gefordert, um stadtweit nicht nur ein
Mindestangebot, sondern auch im Sinne der verkehrspolitischen Ziele des Landes ein
attraktives Angebot zu erreichen. Wesentliche Maßstäbe zur Beurteilung des
Vorhandenseins gleichwertiger Angebote sind die Erschließungswirkung, also das
Vorhandensein von Haltestellen in ausreichender Nähe und Dichte zu den
Wohnstandorten, sowie die Angebotsdichte und die möglichen Reisezeiten.
Ein weiterer Fokus liegt durch die Formulierung auf den wesentlichen Wegezwecken,
hierunter sind im Kern Ausbildungs- und Arbeits- sowie Versorgungs- und Einkaufswege
zu verstehen. Orientiert ist der Ansatz an der Daseinsvorsorge und der Möglichkeit, die
jeweiligen zentralen Orte möglichst unabhängig vom eigenen Wohnort in der Stadt und
den individuellen Voraussetzungen erreichen zu können. Da die öffentliche Hand vor allem
bei der „kollektiven Mobilität“ Möglichkeiten der Sicherstellung einer Gleichwertigkeit hat,
3
ist der Nahverkehrsplan ein wesentliches Element zur Sicherstellung der gleichwertigen
Mobilitätsoptionen.“
Kriterien zur Beurteilung können damit, wie bereits erläutert, die Qualitätsstandards des
Nahverkehrsplans und die Erreichbarkeitsbewertungen gemäß #Nahverkehrsplan oder
Stadtentwicklungsplan #Mobilität und Verkehr (StEP #MoVe) sein. Die Erarbeitung des StEP
MoVe hat 2016 begonnen, damit vor der Verabschiedung des Mobilitätsgesetzes. Eine
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten wird sich auch künftig an
diesen Kriterien (bspw. der Erreichbarkeit der nächsten Ortsteilzentren, Bezirkszentren
und zentralen Orten) orientieren.
Frage 5:
Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits umgesetzt, um
a. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins zu forcieren (aufgeschlüsselt nach
Bezirk und Jahr)?
b. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten zwischen Berlins City und Außenbezirken zu forcieren
(aufgeschlüsselt nach Bezirk und Jahr)?
Antwort zu 5:
Eine gleichwertige Ausgestaltung des Berliner Angebots des Öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) erfolgt bei entsprechendem Potenzial insbesondere durch
die Ausweitung des sogenannten #10-Minuten-Netzes, in dem im Tagesverkehr an
Werktagen mindestens zwischen 6 und 20 Uhr ein 10-Minuten-Takt angeboten wird. Diese
wie auch andere Maßnahmen wurden im Zuge der Bestellung der Verkehrsleistungen bei
den Verkehrsunternehmen in den vergangenen Jahren schrittweise weiter umgesetzt. Der
Ausbau des 10-Minuten-Netzes erfolgt orientiert an den Strecken, die der
Nahverkehrsplan 2019-2023 (NVP) im Kapitel V.1.1.3 (Abbildungen 61 bis 63) benennt.
Eine bezirksweise Aufschlüsselung dieser ÖPNV-Mehrleistungen ist nicht möglich, da die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ein bezirksübergreifendes ÖPNVNetz plant und die Mehrleistungen daher auch nicht nach Bezirken differenziert erfasst.
Das Land Berlin schloss, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, im Juli 2016 mit dem Unternehmen nextbike GmbH einen Vertrag
(Dienstleistungskonzession) über den Aufbau und Betrieb eines öffentlichen
Leihfahrradsystems für das Land Berlin. Die Ausdehnung des Systems über den S-BahnRing (sogenanntes Kerngebiet) hinaus ist dabei heute gelebte Praxis (vgl. Anlage „Karte
Systemstatus“, vorgelegt als Rote Nummer 3483 zur 89. Sitzung des Hauptausschusses
am 28. April 2021; Ablehnungen von Stationen erfolgten jeweils im Prozess der
Beantragung einer Sondernutzung durch die jeweils zuständigen Bezirksämter).
Frage 6:
Gibt es weitere Bestrebungen des Senats, um die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten
a. in allen Teilen Berlins zu gewährleisten?
b. Zwischen Berlins City und Außenbezirken zu gewährleisten?
Wenn ja, welche Bestrebungen gibt es und wann und wo werden sie umgesetzt?
4
Antwort zu 6:
Die Untersuchung der Gleichwertigkeit der ÖPNV-Angebote im aktuellen Nahverkehrsplan
2019-2023 des Landes Berlin erfolgte durch Vergleich der ÖPNV-Angebote in den 60
Prognoseräumen der „Lebensweltlich orientierten Räume (LOR)“ (siehe NVP-Kapitel
I.1.5.5). Hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung im 10-Minuten-Takt benennt der
Nahverkehrsplan in sieben Prognoseräumen außerhalb des S-Bahn-Rings Defizite im
Vergleich zu den anderen Prognoseräumen. Der ÖPNV-Aufgabenträger hat daher seit
dem Jahr 2016 (Datengrundlage der NVP-Analyse) zusätzliche Verkehrsangebote in
diesen sieben Prognoseräumen bestellt (siehe Antwort auf die Schriftliche Anfrage
18/23950) und beabsichtigt gemeinsam mit der BVG AöR eine weitere Ausweitung des
ÖPNV-Angebots in diesen Prognoseräumen.
Beim öffentlichen Leihfahrradsystem das Land Berlin wird eine weitere räumliche
Ausdehnung des Systems im laufenden Vertragsverhältnis realisiert werden.
Entsprechende Abstimmungen zur Definition von Umfang und Standorten laufen derzeit.
Frage 7:
Ist das Land Berlin in der Lage, eine gem. § 3 MobG BE gleichwertige Mobilität an allen Tagen des Jahres
und rund um die Uhr zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 7:
Der Senat verweist für den öffentlichen Personennahverkehr auf die Aussagen im
Nahverkehrsplan des Landes Berlin (insb. Kapitel I.1.5.5).
Frage 9:
Ist der Senat der Ansicht, dass eine gleichwertige Mobilität für alle iSd § 3 in allen Bezirken Berlins in der
City und in den Außenbezirken gewährleistet wird? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein,
durch welche Maßnahmen soll das erreicht werden?
Antwort zu 9:
Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Die gesetzlichen
Zielsetzungen werden durch den 2019 verabschiedeten Nahverkehrsplan
umfangreich und konkret untersetzt. Mit dem Bedarfsplan des Nahverkehrsplans (NVP)
werden sogar Projekte bis 2035 definiert. Mit diesem Nahverkehrsplan werden die oben
skizzierten Ansätze und damit auch die Vorgaben des Gesetzes sukzessive umgesetzt.
Die Umgestaltung von Infrastrukturen im Sinne des Mobilitätsgesetzes ist ein wesentlicher
Baustein zur Erreichung einer gleichwertigen Mobilität für alle.“
Frage 10:
Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
5
Antwort zu 10:
Nein.
Berlin, den 25.06.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Mobilität: Wie wirkt sich das Berliner Straßengesetz auf die „neue Mobilität“ aus?, aus Senat
www.berlin.de
Frage 1:
Welche Ziele verfolgt der Senat durch die Novelle des Berliner Straßengesetzes und inwiefern steht diese
Novelle den Zielen des Abschnittes „Neue #Mobilität“ des Mobilitätsgesetzes gegenüber?
Antwort zu 1:
Es wird davon ausgegangen, dass mit der Novelle des Berliner Straßengesetzes der
aktuelle, vom Senat noch nicht beschlossene, Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung
straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten
von #Mietfahrzeugen gemeint ist.
Dieser geht auf das Beteiligungsverfahren zu den neuen Abschnitten „Wirtschaftsverkehr“
und „Neue Mobilität“ im Berliner #Mobilitätsgesetz zurück. In dessen Rahmen wurden elf
Eckpunkte erarbeitet, von denen neun in den Referentenentwurf zu den Abschnitten
„#Wirtschaftsverkehr“ und „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz eingeflossen sind,
der derzeit in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses beraten wird (Drs. 18/3549).
Die weiteren Eckpunkte betreffen zum einen die Schaffung eines verbindlichen Rahmens
für Miet-Flotten-Angebote, in dem privatwirtschaftliche #Mobilitätsangebote – unter Nutzung
des öffentlichen Raums – so ausgestaltet werden, dass sie den Umstieg vom privaten Auto
zum #Umweltverbund unterstützen und dabei flächeneffizient, flächendeckend den
Öffentlichen Personennahverkehr (#ÖPNV) ergänzen, zum anderen die Schaffung von
Stellplätzen für stationsgebundene #Miet-Auto-Angebote im öffentlichen Raum (vgl. § 5
Carsharinggesetz – CsgG). Der Senat hat sich für eine Ausklammerung dieser
Regelungsinhalte aus dem Gesetzgebungsverfahren zu den Abschnitten
2
„Wirtschaftsverkehr“ und „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz entschieden, um sie
Eckpunkte in den Regelungskontext des Berliner Straßengesetzes einzufügen.
Die Ziele der Novelle des Berliner Straßengesetzes komplementieren die Ziele des
Abschnitts „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz, vgl. insbesondere § 67 Absatz 2
und 5 des Entwurfs:
„§ 67 Besondere Ziele Neuer Mobilität
(…)
(2) Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen
soll konsequent reduziert werden, um den begrenzten öffentlichen Raum
stadtverträglicher und effektiver zu nutzen. Der verbleibende motorisierte
Individualverkehr soll zugleich stadtverträglicher werden.
(…)
(5) Haben kommerzielle Mobilitäts- und Logistikangebote nachteilige Auswirkungen
auf die in den §§ 3 bis 15 formulierten Ziele, sollen die Angebote zur Vermeidung
oder Verringerung dieser Auswirkungen im Rahmen der geltenden Vorschriften
reguliert werden.“
Frage 2:
Wie häufig nutzte die Senatorin den von ihr ins Leben gerufene „Runde Tisch“, um sich mit den Vertretern
der Micro Mobility-Branche, sowie den Carsharing-Anbietern zu den Gesetzesvorhaben zum Berliner
Straßengesetz auszutauschen?
Antwort zu 2:
Der Senat steht fortlaufend mit den auf dem Berliner Markt aktiven Anbietenden von
Sharing-Fahrzeugen im Austausch. Ein Beispiel für diesen Austausch ist der
angesprochene „Runde Tisch“, der von der für Verkehr zuständigen Senatorin
anlassbezogen an zwei Terminen im August 2019 sowie im Februar 2020 einberufen
worden ist.
Frage 3:
Wie bewertet der Senat den Umstand, dass es sich beim #Freefloating-Carsharing straßenverkehrsrechtlich
lediglich um einen „erlaubnisfreien Parkvorgang“ handelt und diese Regelung abschließend bereits durch
den Bundesgesetzgeber geregelt wurde und das Land hierbei keine Kompetenz wie sie es im Straßengesetz
regeln möchte, zukommt?
Antwort zu 3:
Die Rechtsfrage, ob die stationsunabhängigen #Carsharing-Angebote wegen der
Inanspruchnahme des Straßenlandes für das entsprechende gewerbliche
Geschäftsmodell eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen oder ob sie dem
Gemeingebrauch und damit dem bundesrechtlich abschließend geregelten
Straßenverkehrsrecht unterliegen, war in jüngster Zeit verstärkt Gegenstand intensiver
rechtlicher Erörterungen. Im Rahmen dieses Diskurses ist eine wachsende Zahl an
3
Stimmen festzustellen, die auch das gewerbliche Anbieten von stationsunabhängigen
Carsharingfahrzeugen als Sondernutzung qualifizieren. Angesichts der Entwicklungen – in
rechtlicher und technischer Hinsicht – ist insoweit eine Bezugnahme auf zurückliegende
Rechtsauffassungen immer auch dahingehend zu hinterfragen, ob sie diesen
Entwicklungen hinreichend gerecht wird.
Der Senat prüft vor diesem Hintergrund die Rechtslage anhand der hierfür vorgebrachten
Argumente zusammen mit den entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten.
Frage 4:
Wie bewertet der Senat den Vorschlag der Branche eine Bedarfsanalyse umzusetzen, um den
berlinweitenbedarf an Mobilitätslösungen besser erschließen zu können und welche Vorstöße hat der Senat
in diese Richtung bereits unternommen?
Antwort zu 4:
Der Senat zieht einer Bedarfsanalyse ein Evaluations- und Anforderungskonzept für
gewerbliche stationsunabhängige Angebote von Mietfahrzeugen vor. Dieses Konzept wird
aktuell erarbeitet. Durch ein begleitendes Dialogverfahren wird die Branche mit in die
Erarbeitung einbezogen und die Praxistauglichkeit des Konzepts geprüft. Darüber hinaus
ist kurzfristig die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zur „Neukonzeptionierung
des Leihfahrradsystems in Berlin inklusive Ausdehnung auf die Außenbezirke“ geplant.
Dies dient als vorbereitender Schritt einer zukünftigen Vergabe, zur Ableitung von
Kennwerten und Entwicklungsszenarien sowie zur Abschätzung von
(gesamtgesellschaftlichem) Nutzen und Wirtschaftlichkeit.
Frage 5:
Wie bewertet der Senat den Umstand, dass es sich um ein Gesetz handelt, dessen Folgenabschätzung
aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften noch gar nicht abzusehen sind und erst durch einen neuen
Senat erstellt werden können?
Antwort zu 5:
Der Referentenentwurf zielt darauf, Nutzungskonflikte im öffentlichen Straßenraum und die
Einschränkung des Gemeingebrauchs anderer Verkehrsteilnehmender zu reduzieren
sowie Mehrverkehre und unerwünschte Verkehrsverlagerungen zu verringern. Das
Potenzial der Sharing-Angebote, einen wichtigen Beitrag zur verkehrs- und
umweltpolitischen Entwicklung zu leisten, soll genutzt werden. Bei der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen sollen die verkehrsmittelübergreifenden Ziele des Berliner
Mobilitätsgesetzes berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser vielfältigen Ziele und der künftigen, nicht absehbaren
Entwicklungen der Mobilitätsangebote soll der Referentenentwurf einen Rechtsrahmen
schaffen, um auf die jeweils bestehenden und sich stets ändernden
Regulierungsbedürfnisse flexibel reagieren zu können.
4
Hierzu finden nähere verkehrsplanerische Untersuchungen statt, in die auch die
Anbietenden selbst mit eingebunden werden; ein Dialogverfahren beginnt bereits im Juni
- Daran anknüpfend werden dann Ausführungsvorschriften erarbeitet, die sich an
dem auszuführenden Gesetz zu orientieren haben.
Berlin, den 02.06.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz