Brandenburg: Dialogprozess mit dem Ziel der Erarbeitung eines neuen Mobilitätsgesetzes hat begonnen, aus MIL

https://mil.brandenburg.de/mil/de/presse/detail/~27-10-2021-steuerungsgruppe-verkehrswende-brandenburg

Heute fiel der Startschuss für den #Dialogprozess zwischen Vertreterinnen und Vertretern der #Volksinitiative „#Verkehrswende #Brandenburg jetzt“ und der Landesregierung unter Federführung des Ministeriums für #Infrastruktur und #Landesplanung (#MIL). Ziel ist es, ein den Erfordernissen des Flächenlandes Brandenburgs entsprechendes Mobilitätsgesetz zu erarbeiten. Das möchte auch der Brandenburgische Landtag. Beide Seiten sind zuversichtlich, eine Einigung im Sinne einer klimafreundlichen Mobilität der Zukunft erzielen zu können.

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Radverkehr: Berliner Radverkehrsplan setzt neue Standards für rund 3000 Kilometer Radwege, aus Senat

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1123384.php

Aus der Sitzung des Senats am 7. September 2021:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine #Günther, den neuen #Radverkehrsplan des Landes Berlin samt dem #Radverkehrsnetz in erster Lesung behandelt und an den Rat der Bürgermeister (RdB) überwiesen. Nach Stellungnahme des RdB soll der Radverkehrsplan vom Senat als Rechtsverordnung beschlossen werden – er tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar in Kraft.

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allg.: 3 Jahre Mobilitätsgesetz: Wat bewegt sich in Berlins City und Außenbezirken?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Gem. § 1 Abs. 1 Berliner #Mobilitätsgesetz (MobG BE) ist der Zweck des besagten Gesetzes die
Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins. Mithilfe welcher Kriterien wird
die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten bemessen?
Frage 2:
Welche Kriterien zur Messung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten legt der #StEP Mobilität und
Verkehr zugrunde?
Frage 3:
Sind die Mobilitätsangebote basierend auf den erarbeiteten Kriterien im StEP Mobilität und Verkehr
a. in den einzelnen Teilen Berlins
b. im Vergleich City und #Außenbezirke
gleichwertig? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein, warum nicht? Welche Daten wurden zur
Evaluation genutzt?
Frage 4:
Wie wird die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten
a. aller Teile Berlins
b. im Vergleich #City und Außenbezirke
seitens des Senats weiter gewährleistet?
2
Frage 8:
Welche Vorkehrungen werden seitens des Senats und seitens der Bezirke getroffen, um die gem. § 3 MobG
BE angestrebte Mobilität von Menschen unabhängig von
a. Alter
b. Geschlecht
c. Einkommen
d. Persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen
e. Lebenssituation
f. Herkunft
g. individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit
zu gewährleisten (aufgeschlüsselt nach Maßnahme, Bezirk und Jahr)?
Antworten zu 1 bis 4 und 8:
Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Der entsprechende
Paragraph 3 lautet:
‚Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke

  1. an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr
  2. in allen Teilen Berlins gleichwertig und
  3. unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen
    Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller
    Verkehrsmittelverfügbarkeit
    gewährleistet werden.‘
    Die Formulierung im Gesetzestext bezieht sich auf Mobilität, d.h. die Ermöglichung von
    Ortsveränderungen und nicht auf eine gleichförmige Ausgestaltung des in der Stadt
    realisierten Verkehrs. Qualitativ wird ein gleichwertiges Angebot über die Setzung von
    berlinweit gültigen und anzuwendenden Qualitätsstandards, beispielsweise zur
    Pünktlichkeit oder Sauberkeit, stadtweit gewährleistet. Quantitativ bedeutet die Vorgabe,
    dass die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs, ganz
    unabhängig vom jeweiligen Bezirk, nach den gleichen, durch den Nahverkehrsplan (NVP)
    des Landes Berlin festgelegten Maßstäben erfolgt. Dies erfordert aber nicht ein stadtweit
    gleiches und damit einheitliches Taktangebot oder eine völlig gleichartige
    Bedienungsweise, zumal bspw. die Taktangebote auch von anderen Kriterien wie z. B. der
    erforderlichen Platzkapazität, abhängig sind. Ebenso ist in der Angebotsgestaltung den
    Vorgaben des Mobilitätsgesetzes entsprechend auch die Wirtschaftlichkeit und damit die
    tatsächlich erreichbare Nachfrage zu beachten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 MobG). Auch hier
    ist die Anwendung einheitlicher Maßstäbe gefordert, um stadtweit nicht nur ein
    Mindestangebot, sondern auch im Sinne der verkehrspolitischen Ziele des Landes ein
    attraktives Angebot zu erreichen. Wesentliche Maßstäbe zur Beurteilung des
    Vorhandenseins gleichwertiger Angebote sind die Erschließungswirkung, also das
    Vorhandensein von Haltestellen in ausreichender Nähe und Dichte zu den
    Wohnstandorten, sowie die Angebotsdichte und die möglichen Reisezeiten.
    Ein weiterer Fokus liegt durch die Formulierung auf den wesentlichen Wegezwecken,
    hierunter sind im Kern Ausbildungs- und Arbeits- sowie Versorgungs- und Einkaufswege
    zu verstehen. Orientiert ist der Ansatz an der Daseinsvorsorge und der Möglichkeit, die
    jeweiligen zentralen Orte möglichst unabhängig vom eigenen Wohnort in der Stadt und
    den individuellen Voraussetzungen erreichen zu können. Da die öffentliche Hand vor allem
    bei der „kollektiven Mobilität“ Möglichkeiten der Sicherstellung einer Gleichwertigkeit hat,
    3
    ist der Nahverkehrsplan ein wesentliches Element zur Sicherstellung der gleichwertigen
    Mobilitätsoptionen.“
    Kriterien zur Beurteilung können damit, wie bereits erläutert, die Qualitätsstandards des
    Nahverkehrsplans und die Erreichbarkeitsbewertungen gemäß #Nahverkehrsplan oder
    Stadtentwicklungsplan #Mobilität und Verkehr (StEP #MoVe) sein. Die Erarbeitung des StEP
    MoVe hat 2016 begonnen, damit vor der Verabschiedung des Mobilitätsgesetzes. Eine
    Beurteilung der Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten wird sich auch künftig an
    diesen Kriterien (bspw. der Erreichbarkeit der nächsten Ortsteilzentren, Bezirkszentren
    und zentralen Orten) orientieren.
    Frage 5:
    Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits umgesetzt, um
    a. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins zu forcieren (aufgeschlüsselt nach
    Bezirk und Jahr)?
    b. gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten zwischen Berlins City und Außenbezirken zu forcieren
    (aufgeschlüsselt nach Bezirk und Jahr)?
    Antwort zu 5:
    Eine gleichwertige Ausgestaltung des Berliner Angebots des Öffentlichen
    Personennahverkehrs (ÖPNV) erfolgt bei entsprechendem Potenzial insbesondere durch
    die Ausweitung des sogenannten #10-Minuten-Netzes, in dem im Tagesverkehr an
    Werktagen mindestens zwischen 6 und 20 Uhr ein 10-Minuten-Takt angeboten wird. Diese
    wie auch andere Maßnahmen wurden im Zuge der Bestellung der Verkehrsleistungen bei
    den Verkehrsunternehmen in den vergangenen Jahren schrittweise weiter umgesetzt. Der
    Ausbau des 10-Minuten-Netzes erfolgt orientiert an den Strecken, die der
    Nahverkehrsplan 2019-2023 (NVP) im Kapitel V.1.1.3 (Abbildungen 61 bis 63) benennt.
    Eine bezirksweise Aufschlüsselung dieser ÖPNV-Mehrleistungen ist nicht möglich, da die
    Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ein bezirksübergreifendes ÖPNVNetz plant und die Mehrleistungen daher auch nicht nach Bezirken differenziert erfasst.
    Das Land Berlin schloss, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
    Klimaschutz, im Juli 2016 mit dem Unternehmen nextbike GmbH einen Vertrag
    (Dienstleistungskonzession) über den Aufbau und Betrieb eines öffentlichen
    Leihfahrradsystems für das Land Berlin. Die Ausdehnung des Systems über den S-BahnRing (sogenanntes Kerngebiet) hinaus ist dabei heute gelebte Praxis (vgl. Anlage „Karte
    Systemstatus“, vorgelegt als Rote Nummer 3483 zur 89. Sitzung des Hauptausschusses
    am 28. April 2021; Ablehnungen von Stationen erfolgten jeweils im Prozess der
    Beantragung einer Sondernutzung durch die jeweils zuständigen Bezirksämter).
    Frage 6:
    Gibt es weitere Bestrebungen des Senats, um die Gleichwertigkeit der Mobilitätsmöglichkeiten
    a. in allen Teilen Berlins zu gewährleisten?
    b. Zwischen Berlins City und Außenbezirken zu gewährleisten?
    Wenn ja, welche Bestrebungen gibt es und wann und wo werden sie umgesetzt?
    4
    Antwort zu 6:
    Die Untersuchung der Gleichwertigkeit der ÖPNV-Angebote im aktuellen Nahverkehrsplan
    2019-2023 des Landes Berlin erfolgte durch Vergleich der ÖPNV-Angebote in den 60
    Prognoseräumen der „Lebensweltlich orientierten Räume (LOR)“ (siehe NVP-Kapitel
    I.1.5.5). Hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung im 10-Minuten-Takt benennt der
    Nahverkehrsplan in sieben Prognoseräumen außerhalb des S-Bahn-Rings Defizite im
    Vergleich zu den anderen Prognoseräumen. Der ÖPNV-Aufgabenträger hat daher seit
    dem Jahr 2016 (Datengrundlage der NVP-Analyse) zusätzliche Verkehrsangebote in
    diesen sieben Prognoseräumen bestellt (siehe Antwort auf die Schriftliche Anfrage
    18/23950) und beabsichtigt gemeinsam mit der BVG AöR eine weitere Ausweitung des
    ÖPNV-Angebots in diesen Prognoseräumen.
    Beim öffentlichen Leihfahrradsystem das Land Berlin wird eine weitere räumliche
    Ausdehnung des Systems im laufenden Vertragsverhältnis realisiert werden.
    Entsprechende Abstimmungen zur Definition von Umfang und Standorten laufen derzeit.
    Frage 7:
    Ist das Land Berlin in der Lage, eine gem. § 3 MobG BE gleichwertige Mobilität an allen Tagen des Jahres
    und rund um die Uhr zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht?
    Antwort zu 7:
    Der Senat verweist für den öffentlichen Personennahverkehr auf die Aussagen im
    Nahverkehrsplan des Landes Berlin (insb. Kapitel I.1.5.5).
    Frage 9:
    Ist der Senat der Ansicht, dass eine gleichwertige Mobilität für alle iSd § 3 in allen Bezirken Berlins in der
    City und in den Außenbezirken gewährleistet wird? Wenn ja, wie begründet der Senat dies? Wenn nein,
    durch welche Maßnahmen soll das erreicht werden?
    Antwort zu 9:
    Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/23921 verwiesen: „Die gesetzlichen
    Zielsetzungen werden durch den 2019 verabschiedeten Nahverkehrsplan
    umfangreich und konkret untersetzt. Mit dem Bedarfsplan des Nahverkehrsplans (NVP)
    werden sogar Projekte bis 2035 definiert. Mit diesem Nahverkehrsplan werden die oben
    skizzierten Ansätze und damit auch die Vorgaben des Gesetzes sukzessive umgesetzt.
    Die Umgestaltung von Infrastrukturen im Sinne des Mobilitätsgesetzes ist ein wesentlicher
    Baustein zur Erreichung einer gleichwertigen Mobilität für alle.“
    Frage 10:
    Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
    5
    Antwort zu 10:
    Nein.
    Berlin, den 25.06.2021
    In Vertretung
    Ingmar Streese
    Senatsverwaltung für
    Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Mobilität: Wie wirkt sich das Berliner Straßengesetz auf die „neue Mobilität“ aus?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Ziele verfolgt der Senat durch die Novelle des Berliner Straßengesetzes und inwiefern steht diese
Novelle den Zielen des Abschnittes „Neue #Mobilität“ des Mobilitätsgesetzes gegenüber?
Antwort zu 1:
Es wird davon ausgegangen, dass mit der Novelle des Berliner Straßengesetzes der
aktuelle, vom Senat noch nicht beschlossene, Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung
straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten
von #Mietfahrzeugen gemeint ist.
Dieser geht auf das Beteiligungsverfahren zu den neuen Abschnitten „Wirtschaftsverkehr“
und „Neue Mobilität“ im Berliner #Mobilitätsgesetz zurück. In dessen Rahmen wurden elf
Eckpunkte erarbeitet, von denen neun in den Referentenentwurf zu den Abschnitten
„#Wirtschaftsverkehr“ und „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz eingeflossen sind,
der derzeit in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses beraten wird (Drs. 18/3549).
Die weiteren Eckpunkte betreffen zum einen die Schaffung eines verbindlichen Rahmens
für Miet-Flotten-Angebote, in dem privatwirtschaftliche #Mobilitätsangebote – unter Nutzung
des öffentlichen Raums – so ausgestaltet werden, dass sie den Umstieg vom privaten Auto
zum #Umweltverbund unterstützen und dabei flächeneffizient, flächendeckend den
Öffentlichen Personennahverkehr (#ÖPNV) ergänzen, zum anderen die Schaffung von
Stellplätzen für stationsgebundene #Miet-Auto-Angebote im öffentlichen Raum (vgl. § 5
Carsharinggesetz – CsgG). Der Senat hat sich für eine Ausklammerung dieser
Regelungsinhalte aus dem Gesetzgebungsverfahren zu den Abschnitten
2
„Wirtschaftsverkehr“ und „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz entschieden, um sie
Eckpunkte in den Regelungskontext des Berliner Straßengesetzes einzufügen.
Die Ziele der Novelle des Berliner Straßengesetzes komplementieren die Ziele des
Abschnitts „Neue Mobilität“ im Berliner Mobilitätsgesetz, vgl. insbesondere § 67 Absatz 2
und 5 des Entwurfs:
„§ 67 Besondere Ziele Neuer Mobilität
(…)
(2) Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen
soll konsequent reduziert werden, um den begrenzten öffentlichen Raum
stadtverträglicher und effektiver zu nutzen. Der verbleibende motorisierte
Individualverkehr soll zugleich stadtverträglicher werden.
(…)
(5) Haben kommerzielle Mobilitäts- und Logistikangebote nachteilige Auswirkungen
auf die in den §§ 3 bis 15 formulierten Ziele, sollen die Angebote zur Vermeidung
oder Verringerung dieser Auswirkungen im Rahmen der geltenden Vorschriften
reguliert werden.“
Frage 2:
Wie häufig nutzte die Senatorin den von ihr ins Leben gerufene „Runde Tisch“, um sich mit den Vertretern
der Micro Mobility-Branche, sowie den Carsharing-Anbietern zu den Gesetzesvorhaben zum Berliner
Straßengesetz auszutauschen?
Antwort zu 2:
Der Senat steht fortlaufend mit den auf dem Berliner Markt aktiven Anbietenden von
Sharing-Fahrzeugen im Austausch. Ein Beispiel für diesen Austausch ist der
angesprochene „Runde Tisch“, der von der für Verkehr zuständigen Senatorin
anlassbezogen an zwei Terminen im August 2019 sowie im Februar 2020 einberufen
worden ist.
Frage 3:
Wie bewertet der Senat den Umstand, dass es sich beim #Freefloating-Carsharing straßenverkehrsrechtlich
lediglich um einen „erlaubnisfreien Parkvorgang“ handelt und diese Regelung abschließend bereits durch
den Bundesgesetzgeber geregelt wurde und das Land hierbei keine Kompetenz wie sie es im Straßengesetz
regeln möchte, zukommt?
Antwort zu 3:
Die Rechtsfrage, ob die stationsunabhängigen #Carsharing-Angebote wegen der
Inanspruchnahme des Straßenlandes für das entsprechende gewerbliche
Geschäftsmodell eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen oder ob sie dem
Gemeingebrauch und damit dem bundesrechtlich abschließend geregelten
Straßenverkehrsrecht unterliegen, war in jüngster Zeit verstärkt Gegenstand intensiver
rechtlicher Erörterungen. Im Rahmen dieses Diskurses ist eine wachsende Zahl an
3
Stimmen festzustellen, die auch das gewerbliche Anbieten von stationsunabhängigen
Carsharingfahrzeugen als Sondernutzung qualifizieren. Angesichts der Entwicklungen – in
rechtlicher und technischer Hinsicht – ist insoweit eine Bezugnahme auf zurückliegende
Rechtsauffassungen immer auch dahingehend zu hinterfragen, ob sie diesen
Entwicklungen hinreichend gerecht wird.
Der Senat prüft vor diesem Hintergrund die Rechtslage anhand der hierfür vorgebrachten
Argumente zusammen mit den entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten.
Frage 4:
Wie bewertet der Senat den Vorschlag der Branche eine Bedarfsanalyse umzusetzen, um den
berlinweitenbedarf an Mobilitätslösungen besser erschließen zu können und welche Vorstöße hat der Senat
in diese Richtung bereits unternommen?
Antwort zu 4:
Der Senat zieht einer Bedarfsanalyse ein Evaluations- und Anforderungskonzept für
gewerbliche stationsunabhängige Angebote von Mietfahrzeugen vor. Dieses Konzept wird
aktuell erarbeitet. Durch ein begleitendes Dialogverfahren wird die Branche mit in die
Erarbeitung einbezogen und die Praxistauglichkeit des Konzepts geprüft. Darüber hinaus
ist kurzfristig die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zur „Neukonzeptionierung
des Leihfahrradsystems in Berlin inklusive Ausdehnung auf die Außenbezirke“ geplant.
Dies dient als vorbereitender Schritt einer zukünftigen Vergabe, zur Ableitung von
Kennwerten und Entwicklungsszenarien sowie zur Abschätzung von
(gesamtgesellschaftlichem) Nutzen und Wirtschaftlichkeit.
Frage 5:
Wie bewertet der Senat den Umstand, dass es sich um ein Gesetz handelt, dessen Folgenabschätzung
aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften noch gar nicht abzusehen sind und erst durch einen neuen
Senat erstellt werden können?
Antwort zu 5:
Der Referentenentwurf zielt darauf, Nutzungskonflikte im öffentlichen Straßenraum und die
Einschränkung des Gemeingebrauchs anderer Verkehrsteilnehmender zu reduzieren
sowie Mehrverkehre und unerwünschte Verkehrsverlagerungen zu verringern. Das
Potenzial der Sharing-Angebote, einen wichtigen Beitrag zur verkehrs- und
umweltpolitischen Entwicklung zu leisten, soll genutzt werden. Bei der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen sollen die verkehrsmittelübergreifenden Ziele des Berliner
Mobilitätsgesetzes berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser vielfältigen Ziele und der künftigen, nicht absehbaren
Entwicklungen der Mobilitätsangebote soll der Referentenentwurf einen Rechtsrahmen
schaffen, um auf die jeweils bestehenden und sich stets ändernden
Regulierungsbedürfnisse flexibel reagieren zu können.
4
Hierzu finden nähere verkehrsplanerische Untersuchungen statt, in die auch die
Anbietenden selbst mit eingebunden werden; ein Dialogverfahren beginnt bereits im Juni

  1. Daran anknüpfend werden dann Ausführungsvorschriften erarbeitet, die sich an
    dem auszuführenden Gesetz zu orientieren haben.
    Berlin, den 02.06.2021
    In Vertretung
    Ingmar Streese
    Senatsverwaltung für
    Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Radverkehr: Streit um Teltowkanalroute „Park und Radschnellweg passen nicht zueinander“ aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/05/berlin-teltowkanalroute-radschnellweg-streit-fussgaenger.html

Ein Netz von #Radschnellwegen soll die Berliner Innenstadt mit den Außenbezirken verbinden. Konkrete Pläne für die #Teltowkanalroute im Südwesten liegen auf dem Tisch. Ein Abschnitt soll durch einen Park führen, was bei Fußgängern nicht gut ankommt.

Im #Hans-Baluschek-Park blüht jetzt der Flieder. Kinder toben, #Spaziergänger flanieren und teilen sich den Weg mit #Radfahrern. Hier am S-Bahnhof #Priesterweg soll in wenigen Jahren die Teltowkanalroute entlangführen. So wie es im #Mobilitätsgesetz steht als vier Meter breite Trasse, allerdings genau durch den Park. Das ruft Roland Stimpel auf dem Plan. Stimpel ist überzeugter #Radfahrer, als Vorstand des Vereins #FUSS e. V. vor allem aber #Fußgänger-Lobbyist.

In dieser Funktion hat er sehr klare Vorstellungen: „Park ist nicht Verkehr, sondern Park ist Erholung, Entspannung, Verträumtheit.“ Kinder dürften dort kreuz und quer laufen, Erwachsene müssten zu dritt nebeneinander schlendern und quatschen können, auch wenn andere Spaziergänger ihnen entgegenkommen. Das macht für den gelernten #Stadtplaner die Qualität von #Grünflächen aus und so soll es am Baluschek-Park auch bleiben, wenn es nach dem Verein Fuss e.V. geht.

Fußweg schnurrt auf zwei Meter zusammen
Ein Blick in die mehr als 30-seitigen Vorplanungsunterlagen der landeseigenen Firma Infravelo zeigt aber, dass sich mit einem Radschnellweg in dieser langgestreckten Grün- und Erholungsfläche entlang der S-Bahn-Gleise einiges ändern wird. Nicht nur, dass mehr Menschen die Route mit den Rad nutzen …

Radverkehr: Radschnellverbindung Ost: Planer für Weg durchs Wuhletal, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/bezirke/lichtenberg/article232214077/Varianten-Planer-sind-fuer-Weg-durchs-Wuhletal.html

Eine #Machbarkeitsuntersuchung für die #Radschnellverbindung Ost wurde vorgestellt. Die Vorzugsvariante führt durch das #Wuhletal.

Mit wenigen Stopps auf langen Strecken mit dem Rad unterwegs – das ist das Ziel der bislang elf geplanten Radschnellverbindungen (#RSV). In Berlin sollen insgesamt – entsprechend dem #Mobilitätsgesetz – mindestens 100 Kilometer von solchen Verbindungen entstehen. Für die Radschnellverbindung „Ost-Route“ (von Tiergarten bis nach Hellersdorf) ist nun der Abschlussbericht der Machbarkeitsuntersuchung veröffentlicht worden.

Die Untersuchung ergab, dass die Strecke der RSV 9 rechtlich sowie verkehrstechnisch machbar ist und einen positiven #Kosten-Nutzen-Faktor aufweist, so die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Zusammen mit der „West-Route“, die von Spandau bis nach Tiergarten führt, soll damit auf einer Länge von 38 Kilometern eine der längsten Radschnellverbindungen Deutschlands entstehen – eine neue Querverbindung durch ganz Berlin.

Die Vorzugsvariante der „Ost-Route“, also die von den Fachplanern in der Untersuchung am besten bewertete Streckenführung, ist insgesamt 23 Kilometer lang und erstreckt sich vom S-Bahnhof Tiergarten im Bezirk Mitte bis zum U-Bahnhof Hönow am …

Mobilität: Weg vom Autoland Wie die Verkehrswende in Brandenburg Fahrt aufnimmt, aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/weg-vom-autoland-wie-die-verkehrswende-in-brandenburg-fahrt-aufnimmt/27150116.html

Als erstes #Flächenland schafft Brandenburg ein #Mobilitätsgesetz. Radwege und guter #Nahverkehr sind auch auf dem Land beliebt. Doch Corona behindert den Ausbau.

Die Mobilitätswende gilt häufig als städtisches Thema. Die Volksinitiative „#Verkehrswende Brandenburg jetzt!“ zeigt nun, dass das nicht unbedingt stimmt. Knapp 28 000 Unterschriften übergab das breite Bündnis Anfang des Jahres an den Landtag, um per Mobilitätsgesetz einen Vorrang für „grüne Verkehrsträger“ zu erreichen – für den Fußverkehr, das Rad und den öffentlichen Nahverkehr.

„Das Thema beschäftigt die Menschen überall im Land“, meint Mitinitiatorin Anja Hänel. „Die Unterschriften kamen auch aus kleinen Dörfern, deren Namen wir zuerst gar nicht kannten“, erklärt die Geschäftsführerin des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) in Brandenburg.

Nach langem Ringen entschied sich die brandenburgische Kenia-Koalition am 27. April, mit der Initiative zusammenzuarbeiten. Im Gegenzug verzichtete das Bündnis auf die Einleitung eines Volksbegehrens. In den nächsten anderthalb Jahren soll nun in einem „Dialogprozess“ festgelegt werden, wie die #Verkehrswende per Gesetz vorangebracht wird.

Brandenburg ist damit das erste Flächenland, das sich an einem Mobilitätsgesetz …

Straßenverkehr: Umbau des Tempelhofer Damms, aus Senat

www.berlin.de

Vorbemerkung des Abgeordneten:
Ich nehme in der Anfrage stets auf die vom Bezirksamt der Öffentlichkeit bereitgestellten Foliensätze zu den
Infoveranstaltungen Bezug: https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-undverwaltung/aemter/strassen-und-gruenflaechenamt/aktuelles/#headline_1_5.
Frage 1:
Welche Pläne verfolgen Senat und Bezirksamt beim #Umbau des #Tempelhofer Damms? Was soll sich
ändern, was bleibt gleich und in welchem Zeitraum werden welche Umbauschritte unternommen?
Antwort zu 1:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat hierzu wie folgt geantwortet:
„Auf dem Tempelhofer Damm soll auf dem Abschnitt #Alt-Tempelhof bis #Ullsteinstraße eine
geschützte #Radverkehrsanlage gem. Berliner #Mobilitätsgesetz entstehen.
Dafür wird in beiden Richtungen jeweils die 3. Fahrbahnspur – derzeit noch als Spur für
den ruhenden Verkehr genutzt – als geschützte #Radspur eingerichtet. Um den
Anwohnenden und dem anliegenden Gewerbe eine größtmögliche #Kompensation für die
entfallenden #Parkplätze bieten zu können, soll im angrenzenden Gebiet
#Parkraumbewirtschaftung eingeführt werden. Für den #Lieferverkehr werden Lieferzonen
auf der jeweils rechten #Fahrspur – vormittags stadtauswärts, nachmittags stadteinwärts –
ausgewiesen. Zusätzlich besteht seit 2020 ein Mikro-Hub mit einem Angebot für die „letzte
Meile“ durch Cargo-Bikes für die Geschäfte.“
2
Frage 2:
Welches Konzept verfolgen Senat und Bezirk beim Umbau des Tempelhofer Damms zwischen A100 und
Ullsteinstraße? Wie viele Fahrspuren sollen zukünftig in beide Richtungen vorhanden sein? (Bitte mit
Begründung und Zeitrahmen).
Antwort zu 2:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat hierzu wie folgt geantwortet:
„Es sollen keine Änderungen in der Straßenbreite oder den Bordsteinlagen erfolgen.
Einzelne Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sind vorgesehen.
Es wird eine neue, geschützte Fahrspur für den Radverkehr entstehen.
In beiden Richtungen bleiben wie bisher zwei Fahrspuren für den motorisierten
Individualverkehr (MIV) erhalten. Derzeit ist geplant, mit der Einrichtung der geschützten
Radspur im Herbst 2021, nach Abschluss der Sanierungsarbeiten der BVG an der Linie
U6 zu beginnen.“
Frage 3:
Ist die Verkehrsrechtliche Anordnung für die geplante Entfernung der Parkspuren entlang des Tempelhofer
Damms zwischen A100 und Ullsteinstraße für die Gesamtstrecke oder für Teilabschnitte bereits vom Bezirk
bei der Senatsverwaltung beantragt?
Antwort zu 3:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat hierzu wie folgt geantwortet:
„Ja, für den Abschnitt zwischen Alt-Tempelhof und Ullsteinstraße.“
Frage 4:
Ist die Verkehrsrechtliche Anordnung für die geplante Entfernung der Parkspuren entlang des Tempelhofer
Damms zwischen A100 und Ullsteinstraße für die Gesamtstrecke oder für Teilabschnitte bereits von der
Senatsverwaltung erteilt?
Antwort zu 4:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat hierzu wie folgt geantwortet:
„Ja, für den Abschnitt zwischen Alt-Tempelhof und Ullsteinstraße für die „Strecke“. (Die
Anordnung für die Kreuzungen mit Lichtsignalanlage erfolgt zusammen mit den
verkehrstechnischen Unterlagen der Lichtsignalanlagen).“
Frage 5:
Wie breit sollen neu angelegte Fahrradwege sein? (Bitte mit Begründung).
Frage 6:
Wie viele Fahrspuren werden zukünftig an welchen Abschnitten des Tempelhofer Damms zur Verfügung
stehen? (Bitte mit Begründung).
3
Antwort zu 5 und 6:
Das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE) setzt neue Maßstäbe für die Stärkung des
Radverkehrs. Dabei sollen Radverkehrsanlagen an Hauptverkehrsstraßen mit einem
erschütterungsarmen, gut befahrbaren Belag in sicherem Abstand zu Kraftfahrzeugen und
ausreichender Breite, die ein Überholen im Radverkehr ermöglichen, errichtet werden. Der
im MobGe BE vorgesehene und im Entwurf befindliche Radverkehrsplan dient der
Konkretisierung der erforderlichen Ausbaustandards für die einzelnen
Radverkehrsanlagen.
Danach werden Radverkehrsanlagen für den Einrichtungsverkehr als Radwege bzw.
geschützte Radfahrstreifen mit folgenden Breitenstandards kategorisiert:
Radschnellverbindungen  3,00 m
Vorrangnetz für den Radverkehr  2,50 m
Basisnetz für den Radverkehr  Regelmaß 2,30 m
Mindestmaß 2,00 m
Frage 7:
Welche Auswirkungen erwartet der Senat
a) für die anliegenden Gewerbetreibenden und
b) für die Anwohner für den Fall, dass die vom Bezirksamt favorisierte Planung (siehe Infomaterial zur
Veranstaltung am 04.11.2020, insbesondere Planungsprämissen auf Folie 11) umgesetzt wird und damit
dann alle ca. 300 Parkplätze entlang des Tempelhofer Damms im Abschnitt zwischen A100 und
Ullsteinstraße wegfallen sollen?
Antwort zu 7:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat aufgrund der Zuständigkeit für den ruhenden
Verkehr hierzu wie folgt geantwortet:
„Am Tempelhofer Damm stehen in drei Parkhäusern hinreichend Parkmöglichkeiten zur
Verfügung. Da parallel zur Einrichtung der Radverkehrsanlage im Gebiet
Parkraumbewirtschaftung eingeführt wird, erhöht sich der Fahrzeugumschlag im Bereich
des ruhenden Verkehrs und die Auffindbarkeit von Parkraum für potentielle Kunden und
Kundinnen. Nach allen Erfahrungen und den vorliegenden Evaluierungen aus anderen
Städten profitiert der Einzelhandel von der sicheren Erreichbarkeit mit Fahrrädern
messbar.
Die Mehrheit der Anwohnenden besitzt keinen privaten PKW. Diese Mehrheit profitiert von
den sicheren Radspuren, der besseren Erreichbarkeit des öffentlichen
Personennahverkehrs und den besseren Querungsangeboten für den Fußverkehr. Die
Errichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone rund um das betroffene Gebiet bevorzugt
auch die Anwohnenden mit eigenem PKW über die Anwohnervignette. Sie sind damit
gegenüber dem großen Anteil der gebietsfremden Dauerparker bevorteilt. Diese
Parkraumbewirtschaftungszone befindet sich derzeit in der Abstimmung der Gremien und
soll begleitend eingeführt werden.
Zur Belieferung der Geschäfte, siehe auch Antwort zu Frage Nr. 1“
Frage 8:
Wieso hat der Senat bei Beantwortung von Frage 4 der Anfrage Drs. 18/20435 (bezogen auf die Führung
des Verkehrs am Tempelhofer Damm und Mariendorfer Damm nach der Sanierung) geantwortet, dass in
4
Abstimmung mit dem Bezirk je eine Parkspur je Richtung erhalten bleibt, obwohl die Planungsprämisse des
Bezirks lt. Folie 11 des Infomaterials für die Veranstaltung vom 04.11.2020 und auch die Entwurfsplanung lt.
Erörterungstermin vom 03.07.2019 (dort Seite 4) vorsieht, dass durchgängig der ruhende Verkehr im rechten
Fahrbahnstreifen entfernt wird?
Antwort zu 8:
Die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20435 bezieht sich ausschließlich auf die Baumaßnahmen
im nördlichen Teil des Tempelhofer Damms zwischen Platz der Luftbrücke und
Borussiastraße. In diesem Abschnitt werden in den nächsten Jahren die Berliner
Wasserbetriebe sowie alle weiteren Leitungsträger sowie die BVG umfangreiche
Baumaßnahmen an ihren Anlagen vornehmen. Hierzu laufen derzeit die koordinierenden
Planungen u.a. auch zur Straßenplanung nach der Wiederherstellung der Straßenflächen.
Nach dem gegenwärtigen Planungsstand werden in dem o.g. nördlichen Abschnitt
Parkflächen im Straßenraum für den Erschließungs- sowie Liefer- und
Versorgungsverkehr vorgesehen.
Hier liegt seitens der Fragestellung eine Verwechselung zwischen den beiden
Bauvorhaben Tempelhofer Damm Nord und Süd vor.
Frage 9:
Was wurde in den Jahren 2019 bis 2021 unternommen, um die Bürger in die Planungen mit einzubeziehen?
Welche Impulse wurden dabei gesetzt und in die Planungen aufgenommen? An welcher Stelle regte sich
Protest?
Antwort zu 9:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat hierzu wie folgt geantwortet:
„In den Jahren 2019 bis 2021 gab es für den Abschnitt zwischen Alt-Tempelhof und
Ullsteinstraße einen umfangreichen Beteiligungsprozess, der angefangen mit einer
öffentlichen Auftaktveranstaltung, diversen Planungswerkstätten mit einzelnen
Interessengruppen (Handel, Kinder- und Jugendliche, Menschen mit körperlichen
Einschränkungen) einem mehrmals tagenden ehrenamtlichen Leitliniengremium, welches
die Planungsschritte begleitete bis hin zu weiteren öffentlichen
Informationsveranstaltungen mündete. Alle Veranstaltungen wurden dokumentiert und
sind auf der Website des Bezirksamtes unter https://www.berlin.de/ba-tempelhofschoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/strassen-undgruenflaechenamt/aktuelles/#headline_1_5
abrufbar. Darüber hinaus wurde der zuständige Ausschuss Straßen, Verkehr, Grün und
Umwelt der der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Tempelhof-Schöneberg ebenso
wie der bezirkliche FahrRat über den Fortgang der Planungsarbeiten informiert.“
Berlin, den 22.04.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Verkehrssituation im historischen Dorfkern Rosenthal, Pankow – Teil 2 (Rad- und Fußverkehr, Zebrastreifen, Asphalt), aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Inwiefern steht das #Kopfsteinpflaster in der #Hauptstraße (13158 Berlin) bzw. die Straße als solche sowie der
Einmündungsbereich zur #Schönhauser Straße unter #Denkmalschutz?
Antwort zu 1:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Der #Ortskern #Rosenthal ist als Denkmalbereich (Ensemble) geschützt. Zum Schutzgut
zählt auch das Kopfsteinpflaster in der Hauptstraße. Der Einmündungsbereich zur
Schönhauser Straße ist integraler Bestandteil des Denkmalbereichs.“
Frage 2:
Das #Radfahren im historischen Dorfkern Rosenthal ist eine Qual. – Inwiefern ist beabsichtigt, auf der
Hauptstraße einen asphaltierten Fahrradstreifen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Mobilitätsgesetz anzubringen,
und inwiefern haben die Vorgaben des Mobilitätsgesetzes (Radverkehrsteil) Vorrang gegenüber einem
etwaigen Denkmalschutz des Kopfsteinpflasters?
2
Antwort zu 2:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Die #Denkmalbehörden (Untere #Denkmalschutzbehörde Pankow, #Landesdenkmalamt
Berlin) haben die Denkmalbelange hinsichtlich des Erhaltes des Kopfsteinpflasters bereits
vor Jahren zu Gunsten eines lärmmindernden Straßenbelages schriftlich zurückgestellt
und stünden folglich einer Erneuerung des Straßenbelages oder der Herstellung eines
asphaltierten Fahrradstreifens nicht entgegen.“
Im #Mobilitätsgesetz sind keine Beschränkungen der Geltung des § 43 aufgrund von
etwaigen Einwänden des Denkmalschutzes vorgesehen. Allerdings lässt sich aus dem
Mobilitätsgesetz auch nicht unmittelbar ableiten, dass in der Hauptstraße auf ganzer
Länge ein Asphaltstreifen anzubringen ist. Eine nähere Bewertung der Situation in der
Hauptstraße in Rosenthal wird nach Vorlage entsprechender Planungsvorschläge durch
das Bezirksamt Pankow möglich sein. Bislang liegen der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz bislang keine entsprechenden Planungen des Bezirksamts
Pankow vor.
Frage 3:
Inwieweit sind auf der Hauptstraße (zwischen #Friedrich-Engels-Straße und Mönchmühler Straße) sowie in
der Schönhauser Straße Maßnahmen zur Verbesserung des Fußverkehrs gemäß §§ 50 ff. Mobilitätsgesetz
(neu eingefügter Gesetzesabschnitt zum Fußverkehr) vorgesehen, insbesondere um die Sicherheit von
Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderungen oder Schulkindern zu erhöhen?
Antwort zu 3:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Die baulichen Zustände der Hauptstraße und Schönhauser Straße sind dem für die
öffentlichen Straßen verantwortlichen Straßen- und Grünflächenamt bekannt, was
letztendlich auch zur Entscheidung beigetragen hat, diese Maßnahmen in die
Investitionsplanung aufzunehmen. Die Planungen dieser Straßen konnten jedoch bisher
aus fehlenden Kapazitätsgründen nicht begonnen werden. Bei der zukünftigen Planung
werden bei der Aufteilung der geplanten Querschnitte geltende Richtlinien und
Vorschriften, wie u. a. Mobilitätsgesetz und denkmalschutzrechtliche Belange seine
Berücksichtigung finden. Kurzfristig können jedoch keine umfangreichen Verbesserungen
in Aussicht gestellt werden. Werden Gefahrenstellen festgestellt, werden diese im
Rahmen der dem Straßen- und Grünflächenamt obliegenden Verkehrssicherungspflicht
zügig beseitigt.“
Frage 4:
Inwieweit ist beabsichtigt, #Fußgängerüberwege an der Hauptstraße 138 (Rosenthal Kirche), Schönhauser
Straße 2 (wichtige Querungsstelle), Schönhauser Straße 73 c (Bushaltestelle Kräuterweg) sowie der
Schönhauser Straße 18 a (Bushaltestelle Bergrutenpfad) einzurichten?
Antwort zu 4:
Bislang gibt es keine diesbezüglichen Planungen. Die Schriftliche Anfrage wird jedoch
zum Anlass genommen, die Standorte in der bei der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz angesiedelten Arbeitsgruppe „Förderung des Fußverkehrs/
#Querungshilfen“ zu prüfen.
3
Frage 5:
Inwiefern ist beabsichtigt, die Hauptstraße zwischen Friedrich-Engels-Straße und dem #Landhaus Rosenthal
(Hauptstraße 94, 13158 Berlin) zu asphaltieren?
Antwort zu 5:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Es ist beabsichtigt, in der Hauptstraße von Hausnummer 97 bis zum Kreuzungsbereich
der Friedrich-Engels-Straße das vorhandene Großpflaster durch eine #Asphaltbefestigung
zu ersetzen. Die #Baudurchführung ist noch für dieses Jahr vorgesehen.“
Berlin, den 16.03.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Mobilität: Stadtentwicklung & Mobilitätswende: Kiezblocks für Berlin?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Ist dem Senat bekannt, dass europaweit mit Berlin vergleichbare Großstädte auf umfassende und
großflächige städtebauliche Qualifizierungen zur Öffnung des öffentlichen Raums für Nicht-Autofahrerinnen vornehmen (z.B. Barcelona, Madrid, London, Paris, u.v.a.m.)? Wie bewertet der Senat dies allgemein und in Hinblick auf a) den gerechten Zugang zum öffentlichen Raum? b) die Entwicklung nahräumlicher Gelegenheits- und Gewerbestrukturen? c) die Gesundheit der Bewohnerinnen?
d) damit verbundene Einsparungsmöglichkeiten in den öffentlichen Haushalten?
e) die Übertragbarkeit auf Berlin vor dem Hintergrund der in der Berlin Strategie 2030 formulierten Ziele für
die stadtweite Quartiersentwicklung?
f) die Einhaltung des für die Umsetzung des 1,5-Grad Ziels maximal vorhandenen CO2-Budgets Berlins und
die Anpassung an die bereits damit verbundenen krisenhaften Klimaveränderungen?
g) die im Umweltgerechtigkeitsatlas aufgeführten Belastungskategorien?
h) weitere dem Senat relevant erscheinende Kategorien?
Antwort zu 1:
Die Entwicklungen in anderen Großstädten sind dem Senat bekannt. Vor dem Hintergrund
des am 24.02.2021 in Kraft getretenen Berliner #Mobilitätsgesetz – Abschnitt #Fußverkehr
(MobG BE) sind diese Entwicklungen sehr zu begrüßen. Mit dem #MobG BE hat das Land
Berlin eine gesetzliche Grundlage geschaffen, ähnliche Entwicklungen auch in Berlin
voranzutreiben.
2
Der Senat verfolgt dabei das Ziel, mehr #Flächengerechtigkeit zwischen den
unterschiedlichen #Verkehrsarten herzustellen.
Auch die Entwicklung nahräumlicher Gelegenheitsstrukturen können mit sogenannten
„Kiezblocks“ verbessert werden, weil der Nahraum in Kiezblocks besser genutzt werden
kann. Es ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung nötig, bei der Gewerbestrukturen
mitberücksichtigt werden müssen. Zudem kann die Einrichtung von Kiezblocks auch zu
den umwelt- und klimapolitischen Zielen des Senats beitragen.
Frage 2:
Ist dem Senat bekannt, welche Arten von Beteiligungsverfahren dort angewandt werden, wie beurteilt der
Senat diese auch in Bezug auf die Übertragbarkeit der Methoden auf Berlin und wurden dafür bereits
Schritte unternommen?
Antwort zu 2:
Die jeweils angewandten Beteiligungsverfahren sind dem Senat im Detail nicht bekannt.
Zu Beteiligungsverfahren in Berlin wird auf die Leitlinien für Beteiligung von Bürgerinnen
und Bürgern an Projekten und Prozessen der räumlichen Stadtentwicklung verwiesen.
Frage 3:
Welche Konzepte und Maßnahmen plant der Senat, um die Ergebnisse von Beteiligungsverfahren zur
städtebaulichen Öffnung von Kiezen rasch umzusetzen, also in der Regel im auf die Beteiligung folgenden
Jahr?
Antwort zu 3:
Gemäß § 58 Abs. 3 MobG BE werden in den nächsten drei Jahren mindestens 12
relevante Projekte für den Fußverkehr im Einklang mit den Bezirken umgesetzt oder
zumindest fertig geplant. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
strebt dabei an, dass auch das Konzept von Kiezblöcken zur Umsetzung kommt. Die
Umsetzung von Maßnahmen im Nebenstraßennetz obliegt jedoch den Bezirken. Der
Senat hat demnach keinen Einfluss auf die Umsetzungsgeschwindigkeit.
Frage 4:
Im Bezirk Pankow existieren über ein Dutzend Anwohnerinneninitiativen für die Errichtung von #Kiezblocks. Wie beurteilt der Senat dieses Anliegen und geht er von einer Übertragung des Initiativenreichtums auch in andere Bezirke aus?

Antwort zu 4: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz begrüßt das Anliegen von Initiativen von Anwohnerinnen und Anwohnern im Bezirk Pankow zur Errichtung von Kiezblocks. Sie befindet sich diesbezüglich bereits in Abstimmung mit dem Bezirksamt Pankow. Eine Übertragung auf andere Bezirke ist anzunehmen. 3

Frage 5: Wie viele Beteiligungsverfahren zur städtebaulichen und verkehrlichen Umgestaltung von Wohnvierteln und Kiezen können mit den Kapazitäten der derzeit vorhandenen Haushaltsmittel und den am Markt agierenden Stadtplanungs- und Beteiligungsunternehmen in Berlin parallel geführt werden und welche Maßnahmen zur Steigerung dieser Kapazitäten und Mittel plant der Senat?

Antwort zu 5: Zu Beteiligungsverfahren zur städtebaulichen und verkehrlichen Umgestaltung von Wohnvierteln und Kiezen existiert kein Standardformat der Beteiligung, das Voraussetzung für eine solche Berechnung wäre. Auch die Leitlinien für Bürgerbeteiligung für Projekte und Prozesse der räumlichen Stadtentwicklung setzen keine Standards, die direkt in eine Kostenschätzung zu übertragen wären. Die Kosten eines Beteiligungsverfahrens sind in wesentlichen abhängig von der Art des Beteiligungskonzeptes. Davon ist dann abhängig, wie viele Wohnviertel und Kieze mit den Kapazitäten der derzeit vorhandenen Haushaltsmittel und den am Markt agierenden Stadtplanungs- und Beteiligungsunternehmen in Berlin durch Beteiligungsverfahren erreicht werden können.

Zudem wurden die Berliner Bezirke zu dieser Frage um Stellungnahme gebeten:

Friedrichshain-Kreuzberg:

„Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da der Aufwand entsprechender Verfahren stark differiert und u.a. abhängig ist von verkehrlichen, städtebaulichen und sonstigen Voraussetzungen des betrachteten Raumes. Eine Einschätzung der Kapazitäten auf Seiten der privaten Akteure („Stadtplanungs- und Beteiligungsunternehmen“) kann durch die Verwaltung nicht gegeben werden (breites Aufgabenspektrum, Geschäftsgeheimnis etc. pp.). Insgesamt stehen im Haushalt des Fachbereichs Stadtplanung, auch nach aktueller Planung für den Doppelhaushalt 2022/2023, keine ausreichenden Ressourcen für eine deutliche Ausweitung der Aktivitäten in diesem Bereich zur Verfügung. Dies bezieht sich dabei zum einen auf Finanzmittel zur Beauftragung externer Büros und die (bauliche und gestalterische) Umsetzung der Ergebnisse sowie zum anderen auf die Personalressourcen, die bezirksseitig für die Prozessbegleitung und Maßnahmenumsetzung benötigt werden. Die dem Straßen- und Grünflächenamt zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen reichen nicht aus, um Beteiligungsverfahren in einem wünschenswerten Umfang bei Projekten der verkehrlichen Umgestaltung umzusetzen. Über die Umsetzung und den Umfang von Beteiligungsverfahren muss daher situativ unter Betrachtung der finanziellen und personellen Ressourcen entschieden werden. Eine konkrete Zahl kann daher nicht genannt werden.“

Lichtenberg:

Stadtentwicklungsamt: „Im Stadtentwicklungsamt Lichtenberg werden städtebauliche Qualifizierungen des öffentlichen Raums für Nicht-Autofahrerinnen und -Autofahrer und „Kiezblocks“ nicht verfolgt. Die Aufteilung der hier besonders im Fokus stehenden öffentlichen Verkehrsflächen ist regelmäßig nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Auf bezirklicher Ebene wäre dafür das Straßen- und Grünflächenamt kompetent. Damit sind für diesbezügliche Beteiligungsverfahren im Stadtentwicklungsamt keine Mittel 4 im Haushalt 2020/2021 eingeplant oder vorgesehen.“ Straßen- und Grünflächenamt: „Im Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Planen und Bauen sind planmäßig keine Mittel explizit für Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit verkehrlichen Umgestaltungen im Bezirk vorgesehen. Im Bedarfsfall werden für diesbezüglich geeignete, verkehrliche Maßnahmen entsprechende Mittel bei der Senatsverwaltung beantragt bzw. von dieser zur Verfügung gestellt. Aktuell wird im Bezirk Lichtenberg in diesem Jahr mit Mitteln der Senatsverwaltung eine Machbarkeitsstudie zur Untersuchung der Eignung des Kaskelkiezes als autoarmer Kiez durchgeführt. Ziel der Studie ist zu untersuchen, ob und in welcher Form sich der Kiez bzw. Teile davon für die Umsetzung von Maßnahmen für eine autoarme Gestaltung mit besonderer Berücksichtigung des Fußgänger- und Radverkehrs eignet. Die Durchführung einer Bürgerbeteiligung ist dabei als fester Bestandteil der Untersuchung vorgesehen. Das Straßenverkehrsrecht als Gefahrenabwehrrecht bietet keine hinreichende Grundlage für pauschale Straßenschließungen. Auch das Straßenrecht müsste zunächst mit Teileinziehungen etc. veranlassen, wofür pauschal keine Gründe erkennbar sind.“

Neukölln:

„Städtebauliche Umgestaltung: Die Nennung einer exakten Anzahl von Verfahren ist nicht möglich. Die Antwort hängt von vielen Faktoren ab (u.a. Größe der Wohnviertel/Kieze? welche Rahmenbedingungen? welchen Umfang soll die Beteiligung haben?, verfügbare Haushaltsmittel?). Dem Stadtentwicklungsamt stehen für Beteiligungsverfahren nur sehr eingeschränkte Haushaltsmittel zur Verfügung (Titel 54010 – Gutachten), welche für das laufende Haushaltsjahr bereits überwiegend verplant sind. Über die Kapazitäten von externen Dienstleisterinnen und Dienstleister liegen dem Stadtentwicklungsamt keine Erkenntnisse vor. Verkehrliche Umgestaltung Die limitierenden Faktoren bei der Erstellung von Verkehrskonzepten für Wohnquartiere sind die anhaltend begrenzten Kapazitäten an Verkehrsplanerinnen und -planer und Beteiligungsexpertinnen und -experten. Dieser permanente Fachkräftemangel betrifft sowohl die planenden und bauenden Ämter als auch die freischaffenden Stadt- und Verkehrsplanungsbüros. Beispiel: Anfang 2020 tätigte das Straßen- und Grünflächenamt eine Ausschreibung von Verkehrsplanungsleistungen mit integrierter Beteiligung von Bürgerinnen und Bürger für den Reuterkiez und erhielt von allen sechs angefragten Büros Absagen aus Gründen der Kapazitätsüberlastung. Derzeit kann das Straßen- und Grünflächenamt mit dem vorhandenen Fachpersonal maximal ein umfangreiches quartiersbezogenes Verfahren pro Jahr abdecken. In zweiter Hinsicht spielen Haushaltsmittel eine begrenzende Rolle. Infolge der Maßnahmenprogramme, die sich aus solchen Beteiligungsverfahren ergeben, müssten auch die Etats der Straßen- und Grünflächenämter aufgestockt werden. Viele der dort mit den Bürgerinnen und Bürgern abgestimmten Maßnahmen sind kleinteiliger Natur, so dass die Erhöhung der konsumtiven Mittelansätze eine sinnvolle und unkomplizierte Finanzierungsalternative zu den eher umständlich zu bewirtschafteten Städtebaubauprogrammen darstellen würde.“ 5

Marzahn-Hellersdorf:

„Aus den derzeit dem Fachbereich Stadtplanung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln können keine Beteiligungsverfahren zur städtebaulichen und verkehrlichen Umgestaltung von Wohnvierteln und Kiezen durchgeführt werden. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden für die notwendigen Gutachten im Rahmen der Bebauungsplanverfahren vollständig benötigt. Spielraum besteht aufgrund des hohen Entwicklungsdrucks auf die Flächen sowohl für den Wohnungsbau als auch gewerbliche Nutzungen nicht. Ohne zusätzliche Mittel (z.B. Wohnungsbauprämie) können über die formelle Beteiligung im Rahmen von Planverfahren keine weiteren Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.“

Pankow:

„Die Kiezblock-Initiative hat für 19 Kieze in Berlin-Pankow konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Das Bezirksamt Pankow bereitet derzeit einen Feldversuch nach § 45 Absatz 1 Nr. 6 StVO zur Beruhigung von Wohngebieten vor. Nach derzeitigem Stand sollen mindestens in 2 Kiezen, basierend auf den KiezblockVorschlägen, Maßnahmen umgesetzt und dessen verkehrliche Auswirkungen qualitativ und quantitativ untersucht werden. Hierzu kooperiert das Bezirksamt Pankow mit der TU Berlin und TU Dresden. Für die dauerhafte Anordnung ist ein erheblicher Finanzierungs-, Untersuchungs- und Beteiligungsaufwand erforderlich. Um eine belastbare Datengrundlage zu schaffen, sollen bspw. in den zwei Kiezen an insgesamt 17 Knotenpunkten Verkehrszählungen durchgeführt werden. Die Erhebungen werden für die Evaluation der umgesetzten Maßnahmen wiederholt. Bis etwa Ende 2022 sind während der Projektdauer Öffentlichkeitsbeteiligungen bzw. Informationsveranstaltungen vor und nach Umsetzung der Maßnahmen sowie nach einer Evaluation in den Kiezen vorgesehen. Die veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich aktuell auf etwa 300.000 €, weshalb eine schrittweise Untersuchung erforderlich ist wobei mehrere Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden. Synergieeffekte bei der gleichzeitigen Untersuchung mehrerer Kieze lassen sich nur im geringem Umfang generieren, da die kostenintensiven Verkehrserhebungen und Öffentlichkeitsbeteiligungen in jedem Kiez erforderlich sind.“

Reinickendorf:

„Der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz hat einen Haushaltstitel für die Durchführung von Bürgerbeteiligungen. Dieser Titel wird in Anspruch genommen für Bebauungsplanverfahren und ist gemäß den Erläuterungen zum Haushaltsplan auch nur hierfür vorgesehen. Dies bedeutet, dass für zusätzliche Beteiligungen, die vom Fachbereich durchgeführt werden sollen, weder Haushaltsmittel noch Personal zur Verfügung stehen. Die für die Umsetzung der Leitlinien für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der räumlichen Stadtentwicklung eingerichtete Anlaufstelle soll im Wesentlichen Bürgerinnen und Bürger animieren, Beteiligungen anzuregen. Für die eigentliche Durchführung von Beteiligungen wird diese nicht zuständig sein. Dem Straßen- und Grünflächenamt stehen keine Haushaltsmittel für Beteiligungsverfahren zur Verfügung.“

Spandau:

„Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da sowohl die finanzielle als auch die inhaltlich methodische Leistungsfähigkeit immer vom Umfang der zu bearbeitenden Aufgabe bzw. den örtlich erforderlichen Rahmenbedingungen zu bestimmten Beteiligungsformaten abhängen. In Spandau werden Beteiligungsformate soweit sie aus 6 einem konkreten privaten Vorhaben hervorgehen aus den sog. Folgekostenvereinbarungen (z.B. städtebauliche Verträge) finanziert und extern beauftragt. Sofern wir Beteiligungen im Rahmen der Städtebauförderung durchführen, werden diese im Zuge der Programmplanung angemeldet und aus entsprechenden Projektmitteln finanziert. Sobald eine externe Moderation des Beteiligungsverfahrens aus Kapazitätsgründen erforderlich ist, erfolgt ein Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Vergabe- und Haushaltsrechts. Für erforderliche Beteiligungsverfahren, die weder aus städtebaulichen Verträgen noch aus Fördermitteln finanziert/durchgeführt werden können, sind im Rahmen der Arbeitsplanung und inhaltlichen Schwerpunktsetzung die notwendigen Mittel in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen/anzumelden. Es obliegt dann der politischen Entscheidung die angemeldeten Mittel zu bewilligen. Darüber hinaus wird bei Öffentlichkeitsbeteiligungen die im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum und deren zugehöriger Infrastruktur stehen geprüft, ob hierzu auch Mittel aus der sog. „Sprinterprämie“ verwendet werden können. Auch hier unterliegt – sofern erforderlich – die Auswahl eines externen Unterstützungsdienstleisters einem sachgerechten Vergabeverfahren. Die Teilfrage zur Leistungsfähigkeit externer Büros kann nicht beantwortet werden.“

Tempelhof-Schöneberg

Straßen- und Grünflächenamt (SGA): „Aufgrund der personell angespannten Situation und finanziellen Ausstattung des Straßenund Grünflächenamtes sowie auch der hohen Auslastung der für diese Bereiche qualifizierten Ingenieurbüros ist eine Durchführung solcher Untersuchungen durch das SGA in absehbarer Zeit nicht möglich.“

Treptow-Köpenick:

„Leistungsfähigkeit externer Dienstleistungsunternehmen: Die personellen Kapazitäten externer Dienstleistungsunternehmen zur Begleitung und Durchführung von Partizipationsprozessen sind nicht bekannt und können auch nicht abgeschätzt werden. Bislang hatte das bezirkliche Stadtentwicklungsamt aber keine Schwierigkeiten bei entsprechenden Auftragsvergaben, qualifizierte Dienstleistungsunternehmen zu binden. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Stadtentwicklungsamts Treptow-Köpenick: Das Stadtentwicklungsamt Treptow-Köpenick verfügt über Haushaltsmittel in angemessener Höhe zur Durchführung von Partizipationsprozessen, jedoch nicht aus eigenen Haushaltsmitteln, sondern nur aus Mitteln, die die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur auftragsweisen Bewirtschaftung zur Verfügung stellt. Dabei handelt es sich zum einen Mittel aus der Sonderzuweisung Wohnungsbau sowie um Mittel der Städtebauförderung. Personelle Leistungsfähigkeit des Stadtentwicklungsamts Treptow-Köpenick: Innerhalb von Städtebauförderkulissen werden etliche Projekte parallel durchgeführt, wenn auch die dazugehörigen Partizipationsprozesse selten zeitgleich stattfinden. Sämtliche Projekte im Bezirk, die aus Städtebaufördermitteln finanziert werden, werden von 2 Dienstkräften des Stadtentwicklungsamts und dem jeweiligen Gebietsbeauftragten durchgeführt. Außerhalb von Städtebauförderkulissen werden Partizipationsprozesse des Stadtentwicklungsamts Treptow-Köpenick von 1/3 Dienstkraft konzeptioniert. Das Stadtentwicklungsamt verfügt jedoch über keinerlei personelle Reserven für die notwendige fachliche Begleitung von Partizipationsprozessen. 7 Im bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt sind weder personelle, noch finanzielle Ressourcen vorhanden, die sich voraussichtlich auch zukünftig nicht ergeben werden.“

Frage 6: Sieht der Senat kurzfristige, provisorische Umgestaltungen und Öffnungen des Raums in den Wohngebieten und Kiezen analog den provisorischen Radverkehrsanlagen (aka PopUp-Radwege) als valides Mittel an, Erfahrungen für die finalen Planungen und die Erfahrbarkeit für die Bürgerinnen zu gewährleisten bzw. eine
Straffung von Beteiligungsverfahren bei gleichbleibender oder höherer Qualität und Validität der Ergebnisse,
und was plant der Senat, in entsprechenden Empfehlungen an die Bezirke zu formulieren?
Antwort zu 6:
Gemäß § 58 MobG BE sind temporäre Maßnahmen zur Förderung des Fußverkehrs
zulässig und können z.B. im Rahmen von Verkehrsversuchen durchgeführt werden.
Temporäre Lösungen weisen jedoch Vor- und Nachteile auf. So eignen sich temporäre
Lösungen hervorragend, um neue Lösungen mit geringem Mitteleinsatz auszuprobieren
und um schnell Maßnahmen provisorisch umzusetzen (mit anschließender baulicher
Umwandlung des Provisoriums in eine dauerhafte Infrastrukturmaßnahme). Nachteil von
temporären Lösungen ist jedoch die temporäre / provisorische Gestaltung und die damit
ggf. verbundene geringere Akzeptanz in der Bevölkerung. Eine dauerhafte Umgestaltung
eines Gebietes mit Errichtung von Grün und dauerhaften verkehrsberuhigten Flächen wird
eher angenommen als nur eine provisorische Markierung auf der Straße.
Berlin, den 12.03.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz