Schiffsverkehr: Über 47 Mio. Euro Bauausgaben in die Bundeswasserstraßen der Region Berlin-Brandenburg investiert, aus WNA

08.01.2024

https://www.wna-berlin.wsv.de/Webs/WNA/WNA-Berlin/DE/SharedDocs/Pressemitteilungen/20240108_jahresbilanz_PM.html;jsessionid=A797AE976860C185420A2B1C51057DB3.live11293?nn=1732144

Das #Wasserstraßen-Neubauamt Berlin hat im Jahr 2023 über 47 Mio. Euro #Bauausgaben in den #Erhalt und den bedarfsgerechten und umweltverträglichen #Ausbau der #Bundeswasserstraßen in der Region Berlin-Brandenburg investiert. Ohne Berücksichtigung der Finanzierungsanteile für den #Ersatzneubau des Schiffshebewerkes #Niederfinow handelt es sich dabei um die höchste Jahresrate an Investitionen seit über 15 Jahren.

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Infrastruktur: Bundestag: In Brandenburg mehr Geld für Schienenwege als für Straßen, aus Bundestag

https://www.lok-report.de/news/deutschland/aus-den-laendern/item/38528-bundestag-in-brandenburg-mehr-geld-fuer-schienenwege-als-fuer-strassen.html

Im Jahr 2021 sind #Bundesmittel in Höhe von 764 Millionen Euro in #Verkehrsinvestitionen im Land #Brandenburg geflossen. Das sind laut einer Antwort der Bundesregierung (20/5161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/4817) 291 Millionen Euro mehr als im Jahr 2020.

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Schiffsverkehr: Fährmann auf Potsdams einziger Fähre: Der Neue auf der F1 nach Hermannswerder, aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/potsdam/landeshauptstadt/fahrmann-auf-potsdams-einziger-fahre-der-neue-auf-der-f1-nach-hermannswerder-9065140.html

Norman #Pruschwitz ist weit herumgekommen. Sechs Jahre lang war er #Schiffsführer, zwei Jahre Kapitän auf großen #Schubverbänden, also #Binnenfrachtschiffen, die Waren quer durch Deutschland und bis nach Österreich, Frankreich oder die Beneluxstaaten bringen. „Kohle, Getreide, ganze Brücken und Großbauteile – alles, was man nicht auf der Straße transportieren kann“, zählt er auf. Fast alle #Bundeswasserstraßen hat der 34-Jährige befahren: „Ems, Weser, Rhein, Elbe, Oder…“

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Schiffsverkehr: Kommerzielle Ausflugsschifffahrt: Wem gehören die Steganlagen?, aus Senat

  1. Wie viele #Stege gibt es an der #Spree, die für den Kundenverkehr (Ein- und Ausstieg von Kundinnen und Kunden) kommerzieller Anbieter von #Ausflugsschifffahrten geeignet sind?
    1. Wie viele werden davon aktuell regelmäßig durch kommerzielle #Ausflugsschiffe genutzt? b.   Welche dieser #Steganlagen sind barrierefrei?

Zu 1.:

Der Senat hat die für #Bundeswasserstraßen zuständige Verwaltung um Stellungnahme gebeten, eine Rückmeldung lag fristgemäß nicht vor. Senatsseitig werden keine regelmäßigen Statistiken zu den erfragten Daten geführt.

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Schiffsverkehr: Kommerzielle Ausflugsschifffahrt: Wem gehören die Steganlagen? II, aus Senat

Frage 1:

Wann wurden die Pachtverträge bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen für welche #Steganlagen zuletzt für die Nutzung für #Ausflugsschiffe verlängert oder neu vergeben (bitte einzeln auflisten)?

Antwort zu 1:

Die Pachtverträge zur Nutzung der #Gewässerfläche am Standort der Anlegestellen werden jeweils zwischen dem Nutzenden der #Anlegestelle und der #Gewässereigentümerin/ dem

Gewässereigentümer geschlossen. In Berlin befinden sich Anlegestellen in Gewässern sowohl im Eigentum des Landes Berlin (#Landeswasserstraßen) als auch im Eigentum des Bundes (#Bundeswasserstraßen).

Für Anlegestellen in den Gewässern des Landes Berlin liegen folgende Informationen zu den Pachtverträgen vor.

O rt der SteganlageInformation  Nutzungsvertrag
Haselhorster Damm 54/ Spandaubestehender Nutzungsvertrag/ ungekündigt,
Neuköllner Schifffahrtskanal, an der Wildenbruchbrücke/ Neuköllnbestehender Nutzungsvertrag/ ungekündigt
Haselhorster Damm, Oberhalb der Weihnachtsbrücke/ Spandaubestehender Nutzungsvertrag/ ungekündigt
Haselhorster Damm, unterhalb der Gartenfelder Brücke/ Spandaubestehender Nutzungsvertrag/ ungekündigt
Tegeler Hafen, Ostende/ Reinickendorfbestehender Nutzungsvertrag/ ungekündigt,

Die bestehenden Nutzungsverträge mit dem Land Berlin verlängern sich in der Regel jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine Vertragspartei den Vertrag kündigt.

Für Anlegestellen an Bundeswasserstraßen liegen folgende Informationen zu den Pachtverträgen vor (Zuarbeit des #WSA Spree-Havel):

Die Erstellung einer detaillierten Liste aller Nutzungsverträge in Berlin an Bundeswasserstraßen, welche im Zusammenhang mit der #Personenschifffahrt stehen, war seitens des WSA Spree- Havel nicht möglich.

Nutzungsverträge bestehen, solange keine der Vertragsparteien eine Kündigung ausspricht oder z.B. ein Aufhebungsvertrag zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird. In der Regel beträgt die Vertragsdauer ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Vertragspartei kündigt.

Der Senat führt keine gesonderte Statistik über die Verlängerung oder Neuerteilung #wasserrechtlicher Genehmigungen für Steganlagen zur Nutzung für #Ausflugsschiffe.

Frage 2:

An welchen Steganlagen kann das #Elektroboot#Fitzgerald“  nach Kenntnis des Berliner Senats aktuell Passagiere aufnehmen oder entlassen?

Antwort zu 2:

Der Senat hat keine Kenntnis darüber, an welchen Steganlagen das Elektroboot „ Fitzgerald“ aktuell Passagiere aufnehmen oder entlassen kann.

Frage 3:

Welche weiteren Informationen gibt es ggf., die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind?

Antwort zu 3:

Der Senat verfügt über keine weiteren Informationen, die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind.

Berlin, den 07.07.2022 In Vertretung

Dr. Silke Karcher Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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Straßenverkehr + Schiffsverkehr: Zustand der und Planungen für Uferwege an Berliner Gewässern, aus Senat

Frage 1:

Welche Länge haben die #Ufer an den Berliner Gewässern jeweils (nur #Bundeswasserstraßen und #Panke; bitte nach Gewässern in Kilometer oder Meter getrennt ausweisen)

Antwort zu 1:

Für Berlin ergeben sich in der Summe die folgenden Uferlängen an Bundeswasserstraßen:

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Güterverkehr: Senat beschließt Planwerk „Integriertes Wirtschaftsverkehrskonzept Berlin 2021“, aus Senat

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1121218.php

Aus der Sitzung des Senats am 31. August 2021:

Auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, hat der Senat in seiner heutigen Sitzung das neue „Integrierte #Wirtschaftsverkehrskonzept Berlin 2021“ (IWVK) verabschiedet.

Das IWVK ist ein #Planwerk, das den im März 2021 beschlossenen #Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr (#StEP MoVe) im Teilbereich Wirtschaftsverkehrsplanung konkretisiert und entsprechende Maßnahmen, Initiativen und Konzepte für Berlin formuliert. Das IWVK bildet, wie im Berliner Mobilitätsgesetz (§ 18 MobG BE) festgelegt, die planerische Grundlage, um das Ziel eines funktionierenden und zugleich umwelt- und stadtverträglichen Wirtschaftsverkehrs in Berlin zu erreichen und definiert hierfür Qualitäts- und Handlungsziele.

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Schiffsverkehr: Neues WSA Spree-Havel geht an den Start, aus Binnenschifffahrt

Neues WSA Spree-Havel geht an den Start

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (#WSV) setzt ihre Ämterreform fort. Nun ist das neue #Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (#WSA) #Spree-Havel in Betrieb genommen worden.

Das Zuständigkeitsgebiet des neuen Amts liegt zwischen #Elbe und #Oder und umfasst rund 950 km Bundeswasserstraßen. Im Revier des WSA Spree-Havel werden der WSV zufolge jährlich weit über 5. Mio. Güter-tonnen transportiert. In dem weit verzweigten Fluss-, Seen- und Kanalnetz sind 100.000 Sportboote zugelassen. Die Beschäftigten des Amtes unterhalten unter anderem die Ufer der Schifffahrtskanäle, zum Beispiel #Landwehrkanal und #Elbe-Havel-Kanal, und stellen die für die #Schifffahrt erforderlichen Wassertiefen her. Darüber hinaus realisieren sie Baumaßnahmen an den 32 #Schleusen und #Wehren und an den 166 bundeseigenen #Brücken des Reviers.

Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), nahm die Eröffnung in Brandenburg an der Havel vor. »Die rund 700 Beschäftigten des neuen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel sind ab sofort für ein großes vernetztes Gebiet aus Flüssen, Seen und Kanälen verantwortlich. Neben der #Güterschifffahrt spielt in der Region vor allem die #Freizeitschifffahrt eine wichtige Rolle«, so Witte. Dies erfordere vielseitige fachliche Kompetenzen. Die Nutzer der #Bundeswasserstraßen

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
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Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
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Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
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Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

Schiffsverkehr + Häfen: Wassertouristische Ziele Berlins, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat bekannt, ob seitens des Bundes im Vorgriff auf die #WSV-Reform geplant ist, das Eigen-tum an einigen ausgewählten #Bundeswasserstraßen auf-zugeben und stattdessen an die Bundesländer zu überge-ben bzw. zu verkaufen, und wenn ja, sind hiervon auch Bundeswasserstraßen in und um Berlin betroffen? Antwort zu 1: Nein. Frage 2: Wenn ja, wie ist der Planungs- und Diskussi-onsstand zwischen dem Bund und dem Land Berlin aktu-ell und mit welchem weiteren Zeitablauf rechnet der Se-nat? Antwort zu 2: Entfällt. Frage 3: Inwiefern ist der Senat in die derzeitige Ent-wicklung des #Wassertourismuskonzeptes der Bundesre-gierung eingebunden, welches im Zuge der WSV-Reform nach Aussage der Bundesregierung erstellt werden soll, insbesondere wenn es um die künftige Finanzierung der sog. „#Restwasserstraßen/#touristische Wasserstraßen“ geht? Antwort zu 3: Derzeit ruhen nach Kenntnis der Se-natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Arbeiten am Wassertourismuskonzept des Bundes, eine Einbeziehung des Landes Berlin in die Erarbeitung erfolgt daher derzeit nicht. Der Ende August 2014 vorgelegte 6. Bericht zur Re-form der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) enthält keine Informationen zu zeitlichen oder inhaltli-chen Planungen des Bundes. Hier heißt es lediglich: „In Amtsbereichen, die überwiegend durch wassertouristisch genutzte Wasserstraßen geprägt sind, kann es zu weiteren Strukturveränderungen kommen. Dies ist abhängig von politischen Entscheidungen zum Wassertourismuskonzept der Bundesregierung.“ (vgl. 6. Bericht zur Reform der WSV, S. 16). Frage 4: Welche Kosten fallen derzeit für den Erhalt der landeseigenen Berliner Wasserstraßen an? Bitte stel-len Sie die Kosten für die einzelnen Wasserstraßen dar und gliedern sie nach Kostenarten auf. Antwort zu 4: Für die Unterhaltung der landeseigenen Berliner Gewässer 1. Ordnung fallen jährliche Kosten in Höhe von rund 220 T€ an. Diese setzen sich aus den Kos-ten für die Sohlräumung und Sohlpeilung, die Gewässer-reinigung sowie die Kontrolle der landeseigenen Bauwer-ke an den Landesgewässern zusammen (Details siehe Tabelle). Bezeichnung der landeseigenen Berliner Wasser-straßen Sohlräumung und -peilung Gewässer-reinigung Bauwerks-kontrollen Aalemannkanal 2.000 € 3.600 € 700 € Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 11.000 € 20.000 € 2.500 € Alte Spree (in Spandau) 9.000 € 2.300 € 400 € Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (ober-halb) 6.000 € 5.000 € 450 € Havelschlenke 1.000 € 2.000 € 200 € Kanäle an der Müggelspree bis Neu-Venedig 12.000 € Maselakekanal 1.000 € 3.200 € 700 € Neuköllner Schiffahrtskanal mit Oberhafen 16.000 € 41.400 € 4.500 € Nordhafen Spandau 3.000 € 4.000 € 350 € Stößensee 20.000 € 26.000 € 2.300 € Tegeler Hafen mit Stichkanal 5.000 € 3.000 € 400 € Teufelsseekanal 1.000 € Unterhafen Spandau (Südhafen) 2.000 € 2.800 € 300 € Westhafen 4.800 € Frage 5: Wie viele Ufer-Kilometer der durch Berlin führenden Wasserstraßen sind a) in Privatbesitz und b) in öffentlicher Hand? Bitte zu b) alle Inhaber mit km-Angabe aufführen. Antwort zu 5: Zur Beantwortung der Frage wäre eine grundstücksgenaue Auswertung eines jeden Ufergrund-stückes entlang der Gewässer notwendig. Eine derartige grundstücksscharfe und vollständige Auflistung der Ufereigentümer ist beim Senat und bei den Bezirken nicht vorhanden. Frage 6: Wie viele Steganlagen befinden sich an den unter 5)b) genannten Ufern, für welche Bootsformen sind diese ausgelegt, wie hoch sind die Unterhaltskosten hier-für (inkl. Kosten der Zuwegung) und welche Pachtein-nahmen stehen dem gegenüber? Antwort zu 6: An Ufern, die der öffentlichen Hand gehören, befinden sich – neben Sportbootstegen (Gewäs-seraufsicht bei den Bezirksämtern) – Steganlagen im Besitz des Landes Berlin, verwaltet durch die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), sowie Wasserret-tungsstationen des ASB, der DLRG und des DRK, an denen Rettungsboote liegen. Bei der Wasserbehörde sind dazu 22 genehmigte An-lagen wie folgt registriert: ASB –Wasserrettungsstationen 3 Vorgänge: 1) Kleiner Müggelsee, südliches Ufer (Badestelle) 2) Seddinsee, südwestliches Ufer (Schwarzer Weg 6) 3) Tegeler See, südöstliches Ufer, km 1,0 (Saatwinkel) BIM – Anlagen, die von Berliner Behörden und Instituti-onen genutzt werden 3 Vorgänge: 1) Müggelspree, rechtes Ufer, km 2,3 2) Oberhavel, rechtes Ufer, km 3,5 (Mertensstr. 140) 3) Unterhavel, linkes Ufer, km 4,0 (Am Postfenn) DLRG –Wasserrettungsstationen 14 Vorgänge: 1) Großer Müggelsee, rechtes Ufer, km 4,0 (Josef-Nawrocki-Str.) 2) Oberhavel, rechtes Ufer, km 6,0 (Bürgerablage) 3) Oberhavel, rechtes Ufer, km 9,0 (Fährweg) 4) Oberhavel, linkes Ufer, km 7,0 (Sandhauser Str. 61) 5) Unterhavel, rechtes Ufer, km 7,6 (Große Badewiese) 6) Unterhavel, linkes Ufer, km 9,7 (Große Steinlanke) 7) Unterhavel, linkes Ufer, km 6,5 (Grunewaldturm) 8) Unterhavel, linkes Ufer, km 12,0 ( Großes Tiefehorn) 9) Unterhavel, linkes Ufer, km 4,8 (Schildhorn) 10) Unterhavel, linkes Ufer, km 14,0 (Jagen 95, gegen-über Pfaueninsel) 11) Unterhavel – Scharfe Lanke (Am Pichelssee 20/21) 12) Unterhavel – Großer Wannsee, westliches Ufer, km 2,0 (Heckeshorn) 13) Unterhavel – Großer Wannsee, östliches Ufer, km 1,6 (Wannseebadweg) 14) Kleiner Wannsee, linkes Ufer, km 3,7 (Königstr. 68) DRK –Wasserrettungsstationen 2 Vorgänge: 1) Unterhavel, rechtes Ufer, km 6,5 (Kleine Badewiese) 2) Unterhavel, rechtes Ufer, km 9,0 (Breitehorn) Die Unterhaltungskosten sind bei diesen, wie auch bei Sportbootsteganlagen von dem Stegeigentümer zu tragen. Hierzu liegen weder bei der Wasserbehörde noch in den Bezirken Angaben vor. Die Pachteinnahmen bei Bundeswasserstraßen werden vom Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin) erhoben. Eine Aussage bezüglich der entsprechenden Pachthöhen ist direkt beim Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin, Postfach 610357, wsa-berlin@wsv.bund.de, ein-zuholen (vgl. generelle Ablehnung entsprechender Be-antwortungen auf dem Weg Schriftlicher Anfragen auf Landesebene, dargestellt in der Schriftlichen Anfrage Nr. 17 / 14565 vom 17. September 2014 über „Baustellen auf Bundeswasserstraßen“). Für die landeseigenen Gewässer I. Ordnung werden aus Verträgen über Steganlagen jährliche Pachteinnahmen von ca. 17.000 € erzielt. Seitens der abgefragten Bezirke gingen ergänzend da-zu fristgerecht folgende Rückmeldungen ein:  Bezirke Tempelhof-Schöneberg, Treptow-Köpe-nick, Steglitz-Zehlendorf, Spandau: Fehlanzeige; keine vorliegenden Informationen; Verweis auf das WSA  Bezirk Mitte: die Anzahl der Steganlagen im Be-zirk Mitte ist nicht bekannt. Im Rahmen der Erstel-lung des wassertouristischen Wegeleitsystems (Federführung: Wirtschaftsförderung) wurden 4 Uferbereiche benannt, ausgewiesen und mit einer Beschilderung ausgerüstet, an denen private Nut-zerinnen und Nutzer für 24 h kostenlos mit ihrem Boot anlegen dürfen. Hierfür wurden jedoch keine Steganlage gebaut, sondern geeignete Stellen ent-lang der Spree mit touristischen Hinweisschildern ausgestattet. Es handelt sich um: o die Anlegestelle „Sportpark Neues Ufer“ in Moabit West o die Anlegestelle „Tiergarten“ westlich der Les-singbrücke o die Anlegestelle „Regierungsviertel“ westlich der Friedrichstraße, und o die Anlegestelle „Spreekanal“ östlich Neue Grünstraßenbrücke. Die Unterhaltung unterliegt nach Kenntnis dem Straßen- und Grünflächenamt (SGA), die Kosten hierfür sind nicht bekannt. Da es sich um ein tou-ristisches Angebot handelt, mit dem der Wasser-tourismus gefördert werden soll, ist das Anliegen hier kostenlos, d.h. es werden keine Einnahmen er-zielt.  Bezirk Neukölln: Steganlagen in bezirklicher Zu-ständigkeit sind nicht bekannt. Abgesehen von den Anlegern der Berufsschifffahrt existiert ein Anle-ger am Estrel (gelbe Welle) und vom Ruderverein Wiking.  Bezirk Reinickendorf: An öffentlich zugänglichen Uferbereichen (Uferweg) befinden sich ca. 120 Sportbootssteganlagen. Ausgelegt sind diese Anla-gen für Sportboote, eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Bootsarten (Ruder-/Motor- oder Se-gelboote) kann mangels Kenntnis nicht getroffen werden. Erkenntnisse über Unterhaltskosten für Zuwegungen liegen nicht vor. Der Uferweg wird vom Straßen- und Grünflächenamt als Grünfläche gepflegt. Frage 7: Welchen Inhalt hat die unter anderem von der Messe Berlin mit in Auftrag gegebene Studie zu den öko-nomischen Effekten des Wassertourismus in Berlin und Brandenburg und liegen bereits Ergebnisse vor und wenn ja, welche? Antwort zu 7: Die Studie ist ein Gemeinschaftsprojekt der IHK des Landes Brandenburg und der IHK Berlin, des Wirtschaftsverbands Wassersport Berlin-Brandenburg und der Wassersportmesse Boot & Fun. Projektinhalt ist die Untersuchung der wirtschaftlichen Situation, Effekte und Perspektiven des Wassertourismus in Brandenburg und Berlin. Es liegen noch keine Ergebnisse vor. Frage 8: Welche Vertreter des Senats nehmen regel-mäßig an dem von den IHKs Berlin und Brandenburg organisierten Erfahrungsaustausch Wassertourismus teil und welche Schlüsse zieht der Senat konkret aus den Gesprächen? Antwort zu 8: Die für Wasserstraßen und Wassertou-rismus zuständigen Verwaltungen nehmen regelmäßig teil. Im Erfahrungsaustausch wird diskutiert, wie die Rahmenbedingungen im Wassertourismus optimiert wer-den können. Frage 9: Wie ist die Zusammenarbeit hinsichtlich der Entwicklung des Wassertourismus zwischen Berlin und Brandenburg organisiert und welche Inhalte werden re-gelmäßig abgestimmt? Antwort zu 9: Es gibt einen regelmäßigen Erfahrungs-austausch zwischen den Verwaltungen und den Marke-tingorganisationen beider Länder sowie der Tourismus-Marketing Brandenburg und visitBerlin (u.a. gemeinsame Marketingmaßnahmen und Messeauftritte). Berlin, den 06. Oktober 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………………………. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2014)