Schiffsverkehr: Kommerzielle Ausflugsschifffahrt: Wem gehören die Steganlagen?, aus Senat

  1. Wie viele #Stege gibt es an der #Spree, die für den Kundenverkehr (Ein- und Ausstieg von Kundinnen und Kunden) kommerzieller Anbieter von #Ausflugsschifffahrten geeignet sind?
    1. Wie viele werden davon aktuell regelmäßig durch kommerzielle #Ausflugsschiffe genutzt? b.   Welche dieser #Steganlagen sind barrierefrei?

Zu 1.:

Der Senat hat die für #Bundeswasserstraßen zuständige Verwaltung um Stellungnahme gebeten, eine Rückmeldung lag fristgemäß nicht vor. Senatsseitig werden keine regelmäßigen Statistiken zu den erfragten Daten geführt.

  • Welche Steganlagen sind aktuell an welche Unternehmen verpachtet (bitte auflisten)? a.   Wann enden die Pachtverträge (bitte einzeln auflisten)?
  • Verlängern sich die Pachtverträge automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt?
  • Unter welchen Bedingungen und mit welchen Fristen kann das Land die Pachtverträge kündigen?
    • Wie erfolgt nach Kenntnis des Senats die Vergabe der Pachtungsverträge der Steganlagen an der Spree?
      • Wie bewertet der Senat die Chance für Unternehmen, die mit ihren Ausflugsschiffen an Stegen Kunden aufnehmen möchten, regelmäßig Zugang zu den Steganlagen, die an andere Unternehmen verpachtet sind, für ihren Geschäftsbetrieb zu erhalten?
      • Unter welchen Bedingungen können Unternehmen an andere Unternehmen verpachtete Steganlagen für den Kundenverkehr nutzen?
      • Welches Verbesserungspotenzial sieht der Senat bei den Pachtungsverträgen, um mehr Wettbewerb zu ermöglich oder die Nutzung der Steganlagen zu intensivieren?
    • Strebt der Senat Änderungen der Pachtbedingungen an? a.   Welche Änderungen sollen wie erreicht werden?

Zu 2. a., c. und 3.:

Die Pachtverträge schließt die #Bundesschifffahrtsverwaltung als Gewässereigentümerin, vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel ab.

Der Senat hat die für Bundeswasserstraßen zuständige Verwaltung um Stellungnahme gebeten, eine Rückmeldung lag fristgemäß nicht vor.

Zu 2. b.:

Die bestehenden Pachtverträge verlängern sich in der Regel jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Zu 4.:

Der Senat strebt keine Änderungen der Pachtbedingungen an, da er nicht der Eigentümer der Bundeswasserstraßenflächen ist. Die Federführung über die Bundeswasserstraßen liegt beim Bund.

  • An welchen Stellen gibt es Tank- und Lademöglichkeiten für Brennstoff bzw. Strom für kommerzielle Ausflugsschiffe an den Stegen der Spree? (Bitte getrennt auflisten nach E-Ladesäulen und Brennstoff- Tankstellen)

Zu 5.:

Im Bereich der öffentlichen Grundstücke (Grünflächen und Tiefbauflächen) an der Spree im Verwaltungsbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf befinden sich derzeit insgesamt achtzehn Anlegestellen für die Fahrgastschifffahrt. Davon sind die nachfolgend benannten zwölf Standorte mit einem Stromanschluss versehen, wobei diese nach hiesiger Kenntnis lediglich zur Versorgung mit sog. Schiffsstrom/ Betriebsstrom, nicht jedoch zum Aufladen elektrischer Antriebe dienen:

  • #Charlottenburger Ufer (1 Anlegestelle)
  • #Brennstofftankstellen sind an keiner der o.g. Anlegestellen vorhanden.

Die #Betankung der Fahrgastschiffe mit Kraftstoff erfolgt über mehrere #Bunkerboote. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist für zwei #Bootstankstellen im Privatbereich (Sportboote) zuständig, die sich im Bezirk Treptow-Köpenick befinden. Über weitere Stellen mit #Ladesäulen liegt dem Senat keine Übersicht vor.

Über die Tank- und Lademöglichkeiten in den anderen Berliner Bezirken liegen dem Senat keine Kenntnisse vor.

  • Wie viele kommerzielle Ausflugsschiffe fahren nach aktuellem Kenntnisstand des Senats auf der Berliner Spree?
    • Wie viele davon sind mit einem Elektromotor ausgestattet und wie viele mit Dieselmotoren? b.   Wie viele diesel-betriebene kommerzielle Ausflugsschiffe verfügen über eine

Abgasfilteranlage, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht?

  • Welche Art von #Rußpartikelfiltern hält der Senat im Sinne der Luftreinhaltung für mindestens erforderlich bzw. rechtlich geboten?
  • Welche Maßnahmen sind seitens des Senats geplant, damit kommerzielle Ausflugsschiffe Rußpartikelfilter einbauen oder auf einen Elektroantrieb umrüsten?
    • Welche Förderprogramme des Landes oder des Bundes unterstützen diese Ziele?

Zu 6.:

Nach Kenntnis des Senats fahren ca. 10 0 Fahrgastschiffe auf den Berliner Gewässern. Wie viele dieser Schiffe auf der Spree eingesetzt werden, ist nicht bekannt.

  1. Mit #Elektromotor sind fünf Schiffe ausgestattet, die übrigen etwa 95 Schiffe haben einen #Dieselmotor.
  2. Nach Kenntnis des Senats verfügen sieben Fahrgastschiffe über  eine nachgerüstete Abgasnachbehandlungsanlage. Inwiefern neuste Schiffe über eine Abgasreinigungsanlage verfügen, ist nicht bekannt.
  3. Rußpartikelfilter nach dem Stand der Technik sollten aus Sicht der Luftreinhaltung einen Filterwirkungsgrad bezüglich der Partikelmasse von mindestens 90 % erreichen. Rechtliche  Vorschriften  über  Abgasreinigungssysteme, die  speziell  in Fahrgastschiffe eingebaut  werden,  gibt  es nicht.  Alle  Schiffe  müssen  die  Abgasanforderungen  der Verordnung  über  die  Begrenzung  von  Abgasemissionen  aus  Dieselmotoren  in  der Binnenschifffahrt (BinSchAbgasV) einhalten. Für die Motoren sind zudem die Europäischen Vorschriften für die Emissionen mobiler Maschinen und Geräte maßgebend.
  4. Der Senat wird das Förderprogramm zur nachhaltigen Nachrüstung und Umrüstung von Fahrgastschiffen in den Jahren 2022 und 2023 weiterführen.
  • Wie bewertet der Senat die Markstellung der #Stern- und Kreisschifffahrt GmbH?
    • Wie bewertet der Senat die Markstellung des Mittelständischen Personenschifffahrt e.V.?

Zu 7. und 8.:

Zu Erkenntnissen aus noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen wegen des Verdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten kann die Landeskartellbehörde grundsätzlich keine Auskünfte geben.

  • Den Schiffsbetrieb Berlins nachhaltiger und schadstoffärmer zu gestalten, ist seit 2018 Beschlusslage. Wie bewertet der Senat die Erfolge bis dato?
    • Welche Erfolge sind nennenswert?
    • Wie hat sich der Schadstoffausstoß im Schiffsbetrieb seit 2018 verändert?
    • Wie hat sich die Nachhaltigkeit (ökologisch, sozial, ökonomisch) im Schiffsbetrieb seit 2018 verändert?

Zu 9 a.:

Nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses über „ Saubere Luft durch schadstoffarme Schiffe“ konnte Folgendes erreicht werden:

  • Auf Bundesebene wurde unter Federführung Berlins ein Konzept „ Saubere Schiffe in Städten“ im Zeitraum 20 18 bis 2020 erarbeitet und im Herbst 2020 von der Umweltministerkonferenz beschlossen. In die Erarbeitung war auch das Bundesverkehrsministerium eingebunden, welches 20 19 einen Masterplan Binnenschifffahrt vorlegte, der das Ziel verfolgt, die Binnenschifffahrt zu modernisieren und die ökologische Bilanz zu verbessern.
  • In einem Pilotprojekt der damaligen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz konnten im Winter 20 18/ 20 19 drei Fahrgastschiffe mit einer Kombination aus SCR-Katalysator zur Stickoxidminderung und Partikelfilter zur Minderung der Dieselrußpartikel nachgerüstet werden. Messungen des TÜV Hessen im Winter 20 19 zeigten eine sehr gute Wirksamkeit. Für die zukünftige Förderung der Nachrüstung ergaben sich aus dem Pilotprojekt wichtige neue Aspekte, insbesondere die Notwendigkeit von Vorgaben zur Vermeidung eines Ammoniakschlupfs der SCR- Katalysatoren.
  • Auf der Grundlage der Ergebnisse des Pilotprojekts wurde die „ Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Nachrüstung und Umrüstung von Fahrgastschiffen“ entwickelt. Wegen der starken pandemiebedingten Einschränkungen im Tourismus konnten 2021 jedoch erst zwei kleinere Fahrgastschiffe auf batterie-elektrischen Antrieb umgerüstet werden.
  • Nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses über den Landeshaushalt 2022/ 23 wird das Förderprogramm 2022/ 23 fortgeführt.

Zu 9. b. und c.:

Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Tourismus war der Betrieb der Fahr- gastschiffe stark reduziert. Untersuchungen zum gesamten Schadstoffausstoß der Fahrgast- schifffahrt konnten daher nicht durchgeführt werden. Auch für eine Beurteilung der Veränderungen unter Nachhaltigkeitsaspekten sind derzeit keine geeigneten Daten verfügbar.

  1. Wie ist die aktuelle finanzielle und personelle Mittelausstattung für die Gestaltung einer nachhaltigeren und schadstoffärmeren Berliner Schifffahrt beim Berliner Senat?

Zu 10.:

Die Gestaltung einer nachhaltigeren und schadstoffärmeren Berliner Schifffahrt ist eine facettenreiche Aufgabe, an der mehrere Dienststellen in verschiedenen Senatsverwaltungen beteiligt sind. Eine Bezifferung der gesamten finanziellen und personellen Belastung  ist daher nicht möglich. Allein für die Durchführung des Förderprogramms zur Nachrüstung und Umrüstung von Fahrgastschiffen bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Klima- und Verbraucherschutz ist ein Personalbedarf von etwa einem Vollzeitäquivalent anzusetzen. Für die messtechnische Begleitung stehen circa 40 .000 € pro Jahr zur Verfügung.

  1. Wie viele und welche Verfahren werden vom Berliner Landeskartellamt aktuell bearbeitet? (Bitte aufschlüsseln nach Inhalt/ Anlass des Verfahrens, Datum des Beginns und Stand des Verfahrens)

Zu 11.:

Die folgende Tabelle gibt die seit 2016 bearbeiteten kartellrechtlichen Verfahren der #Landeskartellbehörde Berlin wieder.

Die Kartellbehörde ist insbesondere  für Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie verwaltungsrechtliche Kartell- und Missbrauchsverfahren im Land Berlin zuständig. Im Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahren muss insbesondere die damit verbundene Vorarbeit berücksichtigt werden. Da die Kartellbehörde nach eigenem Ermessen entscheidet, ob sie Verfahren aufgreift, ist in jedem Fall eine Vorprüfung des Sachverhaltes vorgeschaltet. Damit mündet zwar nicht jede einzelne Beschwerde in eine kartellrechtliche Verfügung, dennoch ist jede Anfrage oder Beschwerde seitens der Kartellbehörde vollumfänglich zu prüfen und entsprechend zu bearbeiten und zu beantworten.

Im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zudem die Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Berlin in einzelnen Fällen sowie die Durchsuchungen bei Vorliegen eines kartellrechtlichen Verstoßes an mehreren Standorten und die damit verbundene Sicherstellung und zeitaufwendige Auswertung der Asservate hervorzuheben.

Aufgeschlüsselt sind die Verfahren nach dem Jahr, Eingangsart der Beschwerde (anonym, anonym über das Hinweisgebersystem), Ausgang des Verfahrens und Differenzierung zwischen § 1 GWB und §§ 19, 20 GWB.

Es werden keine Angaben zu den Beschwerdeführerinnen/ Beschwerdeführern oder den einzelnen betroffenen Unternehmen getätigt. Auch bei bereits abgeschlossenen Verfahren ist die Landeskartellbehörde nicht befugt, Daten zu Verfahrensbeteiligten weiterzugeben.

    Jahr    Verfahren insgesa mt    Einzel- verfahren    Stand / Ergebnis des Verfahrens    §§ 19, 20 GWB    § 1 GWB
        2016        61.EinstellungX 
2.Einstellung X
3.EinstellungX 
4.EinstellungX 
5.Einstellung X
6.Einstellung X
 
      2017    41.Einstellung X
2.Einstellung X
3.Einstellung X
4.Einstellung X
 
        2018        61.EinstellungX 
2.offenX 
3.Einstellung X
4.EinstellungX 
5.Einstellung X
6.EinstellungX 
 
      2019      51.Einstellung X
2.OffenX 
3.Einstellung X
4.Offen X
5.Einstellung X
 
        2020        61.Einstellung X
2.Abgabe an LKB Brandenburg X
3.Abgabe an BKartAX 
4.EinstellungX 
5.Abgabe an StA X
6.EinstellungX 
 
          2021          71.Einstellung X
2.Abgabe an StAX 
3.Offen X
4.Offen X
5.Einstellung X
6.Offen X
7.EinstellungX 
 
    2022  31.Offen X
2.Einstellung X
3.EinstellungX 
  1. Wie ist die SOLL-Ausstattung des Landeskartellamtes in Vollzeitäquivalenten (Stand 30.06.2022)?

Zu 12.:

Für die Landeskartellbehörde stehen insgesamt zwei volle Stellen zur Verfügung. Weiterhin ist die Referatsleitung „Landeskartellbehörde, Preisprüfungen, Öffentliches Auftragswesen, Notfallvorsorge“ mit einem nicht näher bezifferbaren Zeitanteil mit Aufgaben der Landeskartellbehörde befasst.

  1. Wie ist die IST-Ausstattung des Landeskartellamtes in Vollzeitäquivalenten (Stand 30.06.2022)? a.   Wie lange dauert es durchschnittlich von der Stellenausschreibung bis zur Besetzung der

Stelle (im Sinne der tatsächlichen Arbeitsaufnahme/ Vertragsbeginn)?

Zu 13.:

Eine Stelle ist aktuell unbesetzt. Zu 13. a.:

Stellenbesetzungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe dauern von der Stellenausschreibung bis zur Stellenbesetzung durchschnittlich 63 Kalendertage. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme ist von ggf. einzuhaltenden Kündigungsfristen der ausgewählten Bewerberinnen bzw. Bewerber abhängig.

  1. Welche Verfahren konnten in den vergangenen zwei Jahren abgeschlossen werden? (Bitte aufschlüsseln nach Inhalt/ Anlass des Verfahrens, Datum des Beginns / Endes)
    1. Mit welchen Ergebnissen wurden diese Verfahren abgeschlossen?
    1. Falls Bußgelder verhängt worden sind: Wie hoch sind diese ausgefallen?

Zu 14. und a.:

Siehe Antwort zu Frage 11.

Zu 14. b.:

Im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens wurde gegen einen Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 3.650,00 EUR verhängt.

  1. Wie interpretiert der Senat die Aufgaben für sein Landeskartellamt? a.  Wo bestehen Abgrenzungen zum Bundeskartellamt?

b.   Wie oft waren in den vergangenen zwei Jahren Absprachen mit Bundes- oder anderen Landeskartellämtern nötig, um die Federführung bei einem Verfahren zu klären?

Zu 15.:

Für die Marktwirtschaft ist ein freier Wettbewerb fundamental. Der Wettbewerbsschutz versteht sich daher als zentrale Aufgabe des Wirtschaftsordnungsrechts. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt die wichtigste Grundlage zur Förderung und Erhaltung der Marktwirtschaft dar. Die Landeskartellbehörde übernimmt dabei grundlegende Aufgaben zum Schutz des Wettbewerbs im Land Berlin und sorgt für die Durchsetzung des GWB, mit Ausnahme der Fusionskontrolle.

Zu 15. a.:

Das Bundeskartellamt und die 16 Landeskartellbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB wahr.

Die Aufgabenverteilung der Behörden ergibt sich auf § 48 GWB bis § 50 GWB.

In Abgrenzung zum Bundeskartellamt sind die Landeskartellbehörden immer dann zuständig, wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Berlin umfasst auch die Aufgabe der Energiekartellbehörde.

Zu 15. b.:

Die  Zuständigkeiten  von  dem  Bundeskartellamt  und  den  Landeskartellbehörden  ist  in

§ 48 GWB bis § 50 GWB geregelt. Dementsprechend gibt es nur eine zuständige Behörde bei Kartellrechtsverfahren. Insofern besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Federführung, sondern nur eine Abgabe zuständigkeitshalber.

  1. Welche weiteren Informationen gibt es ggf., die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind?

Zu 16.:

Aus Sicht des Senates gibt es keine weiteren Informationen, die für die Erörterung des Sachverhaltes relevant sind.

Berlin, den 11. Juli 2022

In Vertretung

Tino  S c h o p f

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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

www.berlin.de