Frage 1:
Entlang welcher Buslinien wurden in den vergangenen drei Jahren (2015, 2016, 2017) Busspuren neu eingerichtet? (bitte Angabe in Kilometer neu eingerichteter #Busspur sowie Angabe der betroffenen Buslinien).
Frage 2:
Welche Breite haben die neu eingerichteten Busspuren jeweils? Dürfen alle diese Busspuren auch durch den #Taxi- und #Radverkehr mit benutzt werden?
Antwort zu 1 und 2:
Entlang folgender Omnibuslinien und mit den benannten Streckenlängen und -breiten wurden in den Jahren 2015 – 2017 #Bussonderfahrstreifen eingerichtet und für die Mitnutzung folgender Verkehrsarten ebenfalls zugelassen:
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Bussonderfahrstreifen Sonnenallee (Umsetzung im Jahr 2015)
1. Abschnitt:
Länge der Busspur: 55 Meter (im nordöstlichen Stauraum vor Treptower Straße)
Breite 3,00 Meter
Mitbenutzung durch Radverkehr zugelassen
BVG-Omnibuslinien M 41 und 171
2. Abschnitt:
Länge der Busspur: 620 Meter (beginnend gegenüberliegend Schönstedtstraße bis Pannierstraße)
Breite 4,50 Meter vor Knotenpunkten 3,00 Meter
Mitbenutzung durch Radverkehr; Taxi, Krankenfahrzeuge und Busse im Gelegenheitsverkehr zugelassen
BVG-Omnibuslinie M 41
Bussonderfahrstreifen Beusselstraße (Umsetzung im Jahr 2016)
Länge der Busspur: 270 Meter (beginnend an der Fußgänger-Ampelanlage in Höhe Hausnummer 59 bis vor Siemensstraße)
Breite 4,30 Meter
Mitbenutzung durch Radverkehr; Taxi, Krankenfahrzeuge und Busse im Gelegenheitsverkehr zugelassen
BVG-Omnibuslinien TXL, 106, 123
Bussonderfahrstreifen Invalidenstraße (Umsetzung im Jahr 2016)
Länge der Busspur: 300 Meter (beginnend hinter Alt-Moabit bis vor Clara-Jeschke-Straße)
Breite 4,30 m bis 4,35 m
Mitbenutzung durch Radverkehr; Taxi, Krankenfahrzeuge und Busse im Gelegenheitsverkehr zugelassen
BVG-Omnibuslinien TXL, 245
Trasse für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Berliner Straße (Pankow)
(Umsetzung im Jahr 2017)
Erprobung einer Trasse mit einer markierten Sperrfläche für den ÖPNV für Omnibus und Straßenbahn, welche nur durch die BVG mit einer Ausnahmegenehmigung befahren werden darf
Länge der ÖPNV-Spur: 175 Meter (beginnend an der Einmündung Hadlichstraße bis hinter Schulstraße)
vorerst befristet bis zum 30. Juni 2018
Breite zirka 3,00 Meter
BVG-Omnibuslinien 155, 250, 255, N 2, N 50 und Straßenbahnen M 1 und M 50
Im Bezirk Reinickendorf erfolgte im Jahr 2015 darüber hinaus auf dem Kurt-Schmacher-Damm zwischen Charles-Corcelle-Ring und Ausfahrt Kino L’Aiglon (0,810 km), zwischen
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der Ausfahrt Kino L’Aiglon bis gegenüberliegend Ausfahrt Zubringer zur Autobahn (0,420 km) sowie zwischen dem Autobahnzubringer und der Überführung zur Autobahn A 111 (1,50 km) eine Ausdehnung der zeitlichen Gültigkeit der dortigen Abschnitte von Bussonderfahrstreifen auf den Zeitraum „Montag bis Freitag 6-18 Uhr“. Hiervon betroffen sind die Omnibuslinien M 21, X 21 und 128.
Frage 3:
Bei welchen der genannten neu eingerichteten Busspuren wurden gleichzeitig auch #Vorrangschaltungen bei #Lichtsignalanlagen eingerichtet?
Antwort zu 3:
An folgenden neuen Bussonderfahrstreifen wurden Vorrangschaltungen an Lichtsignal-anlagen eingerichtet:
Bussonderfahrstreifen Sonnenallee
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Hertzbergstraße -Treptower Straße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Roseggerstraße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Innstraße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Wildenbruchstraße-Erkstraße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Fuldastraße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Weichselstraße,
an der Lichtsignalanlage Sonnenallee/Pannierstraße.
Bussonderfahrstreifen Beusselstraße
an der Lichtsignalanlage Beusselstraße/Erna-Samuel-Straße – Sickingenstraße.
Bussonderfahrstreifen Invalidenstraße
Die Neubauten von Lichtsignalanlagen im Zuge des Straßenumbaus entlang der Invalidenstraße sehen zwar auch eine Bus-Berücksichtigung vor, sind aber in erster Linie auf den Betriebsablauf der Straßenbahnen abgestellt, welche in diesem Abschnitt zwischen Chausseestraße und Hauptbahnhof mehrfach den Kfz-Verkehr im Straßenraum queren.
Trasse für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Berliner Straße (Pankow)
An der Lichtsignalanlage Breite Straße/Berliner Straße war bereits vor Einrichtung der ÖPNV-Spur eine verkehrsabhängige Steuerung vorhanden, welche im Zuge der Maßnahme nicht angepasst werden musste. Der abmarkierte Gleisbereich wurde lediglich um etwa 20 Meter verlängert.
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Frage 4:
Welche Veränderungen hinsichtlich der durchschnittlichen #Reisegeschwindigkeit der Buslinien bzw. der Reduzierung von aufgetretenen Verspätungen konnten durch die Einrichtung dieser Busspuren verzeichnet werden?
Antwort zu 4:
Da die Länge der Busspuren nur einen kleinen Abschnitt der Gesamtlänge der Linien umfassen, ist deren Wirkung nicht in einer Veränderung der durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit der Buslinien ablesbar. Die Bussonderfahrstreifen reduzieren den tatsächlichen #Fahrzeitbedarf auf dem jeweiligen Abschnitt, auf dem diese eingerichtet worden sind.
Angaben zur Veränderung von durchschnittlichen Reisegeschwindigkeiten liegen für den im Oktober 2015 eingerichteten Bussonderfahrstreifen in der Sonnenallee im Teilabschnitt von gegenüberliegend Schönstedtstraße bis Pannierstraße vor: Hier konnte dort die tatsächliche Fahrzeit der Linie #M41 im Juni 2017 gegenüber Juni 2015 um durchschnittlich 17 Sekunden pro Fahrt reduziert werden.
Darüber hinaus konnte durch die Einrichtung der Bussonderfahrstreifen in der Beusselstraße von Lichtsignalanlage Beusselstraße (Nr. 59) bis vor Siemensstraße sowie in der Invalidenstraße von hinter Alt-Moabit bis vor Clara-Jaschke-Straße die tatsächliche Fahrzeit in diesen Abschnitten der Linien #TXL, #106 ,#123 und #245 im Februar 2018 gegenüber der Fahrzeit im Februar 2016 um durchschnittlich 20 bis 51 Sekunden (Invalidenstraße) bzw. 45 bis 90 Sekunden (Beusselstraße) pro Fahrt reduziert werden.
Die #ÖPNV-Spur in der Berliner Straße in Pankow wurde erst im Dezember 2017 eingerichtet. Eine Bewertung der Wirkung ist auf Grund des seither verstrichenen kurzen Zeitraums der Maßnahme noch nicht möglich.
Alle Angaben basieren auf der Auswertung von Schultagen im Zeitraum zwischen 7 und 19 Uhr.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Über den Stand der Dinge ließ sich zuletzt der #Kreisausschuss für #Territorialplanung von dem Planer Tobias Schäfer von der #IGES Institut GmbH unterrichten. Der machte aber auch deutlich, wie diffizil die ganze Sache ist. Die wachsende Bevölkerung im Verflechtungsraum Berlin-#Pankow-#Barnim und die hohe Belastung der Menschen, die täglich zur Arbeit oder zum Wohnort düsen, gehe immer mehr mit einem Verlust an Lebenszeit einher. Die Kommunikation zwischen #Baulastträgern sei schwierig geworden. Der Barnimer nimmt das so wahr: Zeitgleich werden Großbaustellen an allen Ein- und Ausfahrtstraßen eingerichtet, dazu pendeln S-Bahnen oder fahren nur Ersatzbusse. Die Nerven liegen oftmals schon am Morgen blank.
Als Ausgangspunkt für die gesamten Planungen, berichtet Schäfer, dient die #Baukoordinierungsrunde, die zum Jahresanfang beim Stadtbezirk Pankow einberufen wurde. Allein zwölf Akteure, darunter auch Städte und Gemeinden wie Bernau, Werneuchen, Panketal, Wandlitz, Ahrensfelde, Eberswalde, Joachimsthal und Behörden wie der Landesbetrieb Straßenwesen, der Landkreis Barnim, die Senatsbau- und -verkehrsverwaltung kamen zusammen. 175 Bauabschnitte wurden erfasst, inklusive der Autobahn.
Im großen Plan des Gewirrs ergaben sich demnach fünf Korridore, die sich mit Straßen- und Schienennetzen kartografisch darstellen lassen. Ob später einmal über das Geo-Informationssystem der Gemeinden oder andere nutzerfreundliche web-Designs gearbeitet wird, sei unklar. Schließlich möchte der Fahrgast oder Verkehrsteilnehmer im weitesten Sinn Ziele eingeben können, um dann zu erfahren, wo es stockt oder hakt und welche Umfahrungen als Alternativen zur Verfügung stehen.
Zahlreiche Behörden und Verbände sowie auch Kommunen hatten noch keine Zuarbeiten geliefert, hieß es in dem Ausschuss des Kreistages. So sei noch unklar, wie die Kommunikation unter den Baulastträgern am Einfachsten zu organisieren ist, wie die chronologische Abfolge von Baumaßnahmen zu steuern wäre, oder welche Organisationsmöglichkeiten es überhaupt für Straßenverkehr und ÖPNV gibt. „Das Ganze soll transparent sein, damit die Auswirkungen von Baustellen schnell erkennbar sind“, machte der Planer deutlich.
Nach der #Pleite von #Air Berlin wurden #Reisen von und nach Berlin teurer, nicht nur in der Luft. Langsam erholt sich der Markt wieder – doch einige Verbindungen bleiben teurer als vor einem Jahr.
Am 28. Oktober 2017 um 23.40 Uhr landet der Air-Berlin-Flug 6210 aus München in Berlin-Tegel. Die Besucherterrasse ist bis auf den letzten Platz gefüllt. Die Schaulustigen starren auf die Landebahn, als hätte sich ein großer Verkehrsunfall ereignet. Doch AB 6210 hat keinen Unfall. AB 6210 ist der letzte Flug der insolventen Air Berlin. Die Airline hatte zuvor noch knapp 1000 Flüge pro Monat von den Berliner Flughäfen aus angeboten. Ersatz für die Air-Berlin-Flüge blieb erst einmal aus. Die Flugpreise stiegen. Viele Reisende nahmen stattdessen Bus und Bahn. Den hohen Preisen konnten sie so trotzdem nicht entgehen.
Denn Bus- und Bahntickets wurden wegen der hohen Nachfrage ebenfalls teurer – und knapp. So knapp, dass die „Taz“ Anfang Dezember warnte: „Es droht Panik im Prenzlauer Berg.“ Viele Schwaben müssten Weihnachten wohl in Berlin verbringen. Im Mai locken wieder drei Feiertage. Mit einem Brückentag können Arbeitnehmer den Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt oder Pfingsten zu einem viertägigen Wochenende machen. Müssen Exil- Schwaben auch über diese Feiertage in Berlin bleiben? Oder sind Flüge inzwischen wieder erschwinglich geworden?
„Der Flugverkehr hat sich weitestgehend normalisiert. Wir konnten fast alle früheren Air-Berlin-Verbindungen beibehalten“, sagt Daniel Tolksdorf, Sprecher der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB). Nach und nach hätten andere Fluggesellschaften die ehemaligen Strecken von Air Berlin übernommen. Die ersten Airlines füllten bereits im November die leeren Air-Berlin-Slots in Tegel. Dann wurden die Verbindungen sukzessive aufgestockt. Ob sich die Preise reduziert haben, kommt auf die Strecke an, wie Daten des Vergleichsportals kayak.de zeigen, die dem Tagesspiegel exklusiv vorliegen.
Verglichen wird die Entwicklung der durchschnittlichen Flugpreise von Berlin zu den Lieblingszielen der Berliner. Dafür fragte kayak.de auf der eigenen Suchplattform jeweils vom 1.Januar bis zum 4.April der Jahre 2017 und 2018 Preise für Hin- und Rückflüge zwischen den Berliner Flughäfen und ausgewählten Zielen für Reisen im Mai des jeweiligen Jahres ab. Das Ergebnis: Flüge nach Paris kosten in diesem Mai durchschnittlich 44 Prozent mehr als im Mai 2017, nach London sind es sogar 55 Prozent mehr.
Die Deutsche Bahn AG wird in diesem Jahr mehrere #Brücken im Gebiet des #Seelower Ortsteiles erneuern. Das führt zu Einschränkungen für Anlieger. Am kommenden Dienstag lädt die DB #Netz AG, #Regionalnetz Ost, zu einer #Informationsveranstaltung ein. Sie findet um 18.30 Uhr im Versammlungsraum über der Feuerwehr in Neulangsow statt.
Der Durchgangsverkehr registriert meist nur zwei Brückenbauwerke, das an der #Eichenallee zwischen Gusow und Werbig sowie das auf der Landesstraße Richtung #Neulangsow. Es gibt jedoch noch weitere drei Bauwerke, die erneuert werden müssen. Insgesamt stehen in diesem Jahr fünf Brückenneubauten sowie die Instandsetzung des Bauwerkes über die L 37 im Investitionsprogramm der Bahn. Für Bahnreisende werde es kaum Einschränkungen geben, versichert die Bahn. Nur in den Sommerferien soll der Bahnverkehr wochenweise unterbrochen werden. Im Straßenverkehr hingegen sind diverse Einschränkungen unumgänglich. Die betroffenen Anlieger werden über Hauswurfsendungen informiert. Bis zum Jahresende sollen die Arbeiten abgeschlossen sein.
Frage 1:
Ist für dieses Angebot eine Verlängerung über den Zeitraum der Bestimmungen in der Experimentierklausel
hinaus möglich?
Antwort zu 1:
Beantragt wurde eine Genehmigung nach den Vorgaben des § 2 (7) #Personenbeförderungsgesetz
(PBefG; sogenannte #Experimentierklausel) zur praktischen Erprobung
neuer Verkehrsarten und Verkehrsmittel auf vier Jahre. Eine derartige Genehmigung ist
durch das PBefG auf maximal vier Jahre begrenzt.
Frage 2:
Ist für dieses Angebot mittelfristig eine stadtweite Abdeckung angedacht bzw. wird diese als sinnvoll
erachtet?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
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„Im Rahmen des #Forschungsprojektes soll die Eignung des Angebots im definierten
Bediengebiet (östlicher S-Bahn-Ring einschließlich Gesundbrunnenkiez, Michelangelokiez
und Komponistenviertel) erprobt werden. Entsprechen die Ergebnisse des Projektes den
öffentlichen Verkehrsinteressen des Landes Berlin, ist eine Abdeckung zusätzlicher
Gebiete bzw. des gesamten Stadtgebietes angedacht und wird als sinnvoll erachtet.“
Frage 3:
Welche Voraussetzungen müssten erfüllt werden, um den Service nach der Testphase weiter anzubieten
bzw. ihn auf andere Gebiete der Stadt auszuweiten?
Antwort zu 3:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Um den Service über die Zeit des aktuellen Antrags hinaus zu erbringen bzw. das
Bediengebiet auszuweiten, müssten die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) einen neuen
Genehmigungsantrag stellen.“
Frage 4:
Soll die App für Mobilgeräte, über die die Bereitstellung der Dienste des „#BerlKönig“ erfolgt, in die #BVG-App
integriert werden? Wenn ja, in welcher Weise und bis zu welchem Zeitpunkt soll dies erfolgen?
Antwort zu 4:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Das Angebot des BerlKönigs wird Nutzern der BVG-App angezeigt werden, wenn eine
Verbindung über den klassischen #ÖPNV vergleichsweise ungünstig ist, z.B. bei
mehrfachem Umsteigen. Die Nutzer werden dann bei aktivem Klicken auf das Angebot in
der BerlKönig-App weitergeleitet.“
Frage 5:
Ist mit einem Effekt der Kannibalisierung des vorhandenen BVG-Angebots durch das „BerlKönig“-Angebot
zu rechnen? Gib es dazu Abschätzungen? Sind hierzu Vor- und Nachuntersuchungen geplant?
Antwort zu 5:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Ziele des neuen Angebots sind sowohl eine Ergänzung des bestehenden ÖPNV als auch
die Reduzierung des MIV in Berlin zu erreichen. Die alternative Beförderung, die Nutzer
anstelle des BerlKönigs genutzt hätten, wird über eine kontinuierliche #Marktforschung
untersucht. Abschätzungen gibt es hierzu aufgrund der Neuartigkeit des geplanten
Angebotes noch nicht.“
Frage 6:
Wie rekrutiert der „BerlKönig“-Service seine Fahrer?
Antwort zu 6:
Die BVG teilt hierzu mit:
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„Der Kooperationspartner organisiert und beschäftigt die BerlKönig-Fahrer (über ein
Anstellungsverhältnis und/oder eine Agentur). Die Rekrutierung erfolgt über eine
professionelle Suche und persönliche Interviews.“
Frage 7:
Wie werden die Fahrer entlohnt? Welche tariflichen Regelungen werden dabei angewendet?
Antwort zu 7:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die Anstellung und Entlohnung der Fahrer obliegt dem Kooperationspartner (siehe Frage
6). Dieser ist verpflichtet, mindestens den gesetzlichen Lohnanforderungen
nachzukommen.“
Frage 8:
Seit wann liegt der Antrag zur Einholung einer Genehmigung für das oben genannte Projekt beim
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vor und in welchen Zeithorizont ist mit einer
Bescheidung zu rechnen?
Antwort zu 8:
Der Antrag der BVG wurde am 14.11.2017 gestellt, mit einem Bescheid ist voraussichtlich
im zweiten Quartal 2018 zu rechnen.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Frage 1:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen #Aufsichtsbehörden sicher, dass Anbieter von #Mietwagen-, #Chauffeurs-, und #Ride-Sharing-Dienstleistungen, wie sie z.B. über die Plattform „#UberX“ u.a. vermittelt
werden, sich an die geltenden Regelungen hinsichtlich #Abgabenordnung, #Personenbeförderungsgesetz, #Mindestlohngesetz, #Arbeitszeitgesetz etc. halten?
Antwort zu 1:
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) ist zuständig für die
Überwachung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (#PBefG). Im
Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das LABO auf Antrag die Voraussetzungen zur
Erteilung einer Genehmigung zur Personenbeförderung, ahndet Verstöße, die in
Ausübung der Personenbeförderung festgestellt wurden, und untersagt ggf. nicht
genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Verkehre.
Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
unterfällt in der Regel nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes,
sofern der Betreiber deutlich darauf hinweist, dass er lediglich als Vermittler tätig wird und
der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Anfragenden und dem vermittelten
Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
Wie für alle anderen Unternehmen und Arbeitgeber in Deutschland gilt auch für Anbieter
von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen die pflichtgemäße
Erfüllung der Vorgaben der Abgabenordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, des
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Mindestlohngesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, aber auch aller anderen ggf. für sie in
Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Einhaltung dieser Pflichten liegt in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen.
Dort wo die originäre Zuständigkeit einer Behörde des Landes Berlin berührt ist, die
ordnungsgemäße Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu überwachen, werden
im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Kontrollen durchgeführt. Dies gilt u.a. im
Hinblick auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Beschäftigten, die
bei Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen tätig sind.
Unabhängig davon kontrolliert das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit (LAGetSi) alle Regelungen des Arbeitsschutzes in den Berliner
Betrieben. So werden jährlich bis zu ca. 2.000 Betriebe (von insgesamt ca. 95.000)
kontrolliert.
Die Kontrolle der Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist durch das
Mindestlohngesetz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zugewiesen. Die für
die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen zuständige
FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz. In diesem Zusammenhang
führt die FKS auch im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen
auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch. Dabei wird auch geprüft,
ob Mindestlohnunterschreitungen vorliegen. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht keine
gesonderte Erfassung von Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-
Dienstleistungen vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter
anderem auch die vorgenannten Dienstleistungen zählen. Die Ergebnisse der FKS im
Personenbeförderungsgewerbe in Berlin können für das Jahr 2016 der Antwort des
Senats auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) über
„Mindestlohnumgehungen im Berliner Taxigewerbe“ in Drs. 18/10529 entnommen werden.
Entsprechende Zahlen für das Jahr 2017 liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Die Überprüfung von Steuerfällen erfolgt unter Abwägung aller steuerlichen
Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach der
Abgabenordnung. Die Berliner Steuerverwaltung geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen
nach, die auf ein steuerliches Fehlverhalten hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, ist sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
Frage 2:
Welche Behörden sind in diesem Zusammenhang in Berlin und Brandenburg zuständig?
Antwort zu 2:
Das LABO ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die (Mietwagen)unternehmen,
die im Land Berlin ihren Betriebssitz haben. Ebenso ist es nach dem Tatortprinzip für die
Verfolgung der personenbeförderungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im
Land Berlin begangen werden.
Diese Aufgaben werden in Brandenburg durch die jeweiligen Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden der einzelnen Landkreise wahrgenommen.
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Die Überwachung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt dem #LAGetSi.
Im Land Brandenburg obliegt dies der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für
Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die sich in drei annähernd gleich große
Regionalbereiche gliedert, und zwar den Regionalbereich Ost (Dienstorte Eberswalde,
Frankfurt/Oder), den Regionalbereich Süd (Dienstort Cottbus) sowie den Regionalbereich
West (Dienstorte Potsdam-Bornim, Neuruppin).
Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Land Berlin vom
Hauptzollamt Berlin (FKS) wahrgenommen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der
Flughafen Tegel, der in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Potsdam fällt. Im
Land Brandenburg wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes von den Hauptzollämtern
Potsdam und Frankfurt/Oder kontrolliert.
Für die Beachtung der Regelungen der Abgabenordnung sind die Berliner Finanzämter
zuständig.
Frage 3:
Welche Behörden sind zuständig wenn der Betriebssitz in Brandenburg, der Wohnsitz des
Mietwagenunternehmers aber in Berlin ist oder umgekehrt?
Antwort zu 3:
Zuständig als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde i. S. des PBefG ist die Behörde des
Betriebssitzes, den der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unabhängig vom Ort
seines/ihres Wohnsitzes begründen kann.
Die örtliche Zuständigkeit von Behörden richtet sich im Grundsatz nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG). In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine
andere dauernde Tätigkeit beziehen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt
wird oder werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In Angelegenheiten, die eine juristische
Person betreffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die juristische Person
ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b VwVfG). Sind mehrere
Behörden zuständig, entscheidet nach § 3 Abs. 2 VwVfG die Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Fehlt
eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden
die Entscheidung gemeinsam.
Für die Umsetzung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist der Betriebssitz das entscheidende
Merkmal. Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich grundsätzlich
nach den jeweiligen Hauptzollamtsbezirken. Zollintern können für bestimmte Sachverhalte
hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen gelten.
Aus steuerlicher Sicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen mit
gewerblichen Einkünften, bei Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften
grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Sofern sich der Ort der Geschäftsleitung
des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers in unterschiedlichen
Wohnsitzgemeinden befinden und dies für die Besteuerung relevant ist, ist das Finanzamt,
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in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, für die betrieblichen
Feststellungen und das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet für die
Einkommensbesteuerung zuständig. In diesen Fällen stellt das Betriebsfinanzamt die
Einkünfte des Steuerpflichtigen gesondert fest, welche das Wohnsitzfinanzamt der
Besteuerung zu Grunde legt.
Frage 4:
Ist dem Berliner Senat bzw. den Aufsichtsbehörden bekannt, dass nach Angaben verschiedener Berliner
Taxiverbände, einige der o.g. Auftragnehmer von Chauffeurs-Dienstleistungen sich
a) nicht an die geltende Rückkehrpflicht zum Betriebssitz (gemäß Personenbeförderungsgesetz) halten,
sondern im Stadtgebiet ähnlich den Taxen auf neue Aufträge warten?
b) nicht an Aufzeichnungspflichten zur Dokumentation ihrer Fahrten halten?
c) Bestimmungen des Mindestlohngesetzes umgangen werden?
d) bewusst im Land Brandenburg mit Dienstsitz registrieren, um Kontrollen der Berliner Behörden zu
entgehen?
Antwort zu 4:
a) Es sind Beschwerden bekannt, die immer wieder pauschal auf Uber verweisen. Die
Plattform UberX ist nach den Erkenntnissen des LABO allerdings eine reine
Vermittlungsplattform, die nicht genehmigungspflichtig ist. Folglich sind etwaige
Verstöße den Unternehmen, die die Personenbeförderung tatsächlich durchführen,
anzulasten. Die Hinweise sind allerdings nicht konkret genug, um verwertbar zu sein.
b) Es sind keine Beschwerden bekannt, soweit sie sich auf die buchmäßige Erfassung
beziehen. In den Beschwerden wird jedoch wiederholt Kritik geübt, dass den
Mietwagenverkehr keine Aufzeichnungspflichten wie den Taxenverkehr mit dem sog.
„Fiskaltaxameter“ treffe.
c) Dem LABO sind keine Beschwerden bekannt.
d) Es steht jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer die Wahl des Betriebssitzes frei.
Über Anträge, die in anderen Betriebssitzgemeinden gestellt werden, erhält das LABO
im Übrigen keine Informationen.
Frage 5:
Welche unterschiedlichen Regelungen gelten zwischen dem Mietwagen- und Taxibetrieb hinsichtlich der
Anforderungen an das Fahrpersonals, das Einsatzgebiet, der Fahrzeugausstattung, Auftragsabwicklung,
Preisgestaltung und der Dokumentation der Aufträge und Einnahmen?
Antwort zu 5:
Das Arbeitsschutzrecht unterscheidet nicht zwischen Mietwagen- und Taxibetrieb.
• Fahrpersonal:
Es ist jeweils eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Im Mietwagenverkehr
muss gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ortskundeprüfung mehr
abgelegt werden.
• Einsatzgebiet:
Taxen dürfen sich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes zur Fahrgastaufnahme
bereithalten und nur auf vorherige Bestellung Fahrtaufträge auch in/innerhalb
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andere(r) Gemeinden durchführen. Im Mietwagenverkehr bestimmt sich das
Einsatzgebiet je nach dem konkreten Auftrag.
• Fahrzeugausstattung:
Sie wird jeweils in der Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung (BOKraft)
geregelt.
Taxen sind durch hellelfenbeinfarbigen Anstrich kenntlich zu machen, müssen eine
Ordnungsnummer, ein Taxischild und einen Fahrpreisanzeiger haben. Mietwagen
müssen demgegenüber über einen Wegstreckenzähler verfügen.
• Auftragsabwicklung:
Taxen dürfen Fahraufträge am Halteplatz, während der Fahrt in der Betriebssitzgemeinde
oder am Betriebssitz annehmen. Bei Mietwagenunternehmen darf der
Auftragseingang ausschließlich am Betriebssitz erfolgen. Ein Bereithalten im Gebiet
der Betriebssitzgemeinde oder anderer Gemeinden ist grundsätzlich nicht statthaft.
Nach der Auftragserledigung muss der Mietwagen grundsätzlich an den Betriebssitz
zurückkehren.
• Preisgestaltung:
Bei Taxen gilt ein behördlich festgelegter Tarif. Nur Fahrten (nach) außerhalb der
Gemeinde des Betriebssitzes dürfen frei verhandelt werden. Mietwagen dürfen die
Preise frei mit den Kundinnen und Kunden aushandeln.
• Dokumentation:
Bei Taxen müssen die mit dem Taxameter bzw. bei Mietwagen die mit
Wegstreckenzähler generierten Daten nach Maßgabe des Schreibens des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 aufbewahrt werden. Steuerlich
relevante Daten müssen insofern einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht)
sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und
maschinell auswertbar aufbewahrt werden.
Bei Mietwagenunternehmen sind die Aufträge unabhängig davon, ob ein geeichter
Wegstreckenzähler zum Einsatz kommt, buchmäßig zu erfassen.
Frage 6:
Ist es richtig, dass durch eine vor Jahren abgeschaffte landesrechtliche Regelung Mietwagen keinen
geeichten Wegstreckenzähler mehr benötigen?
Frage 7:
Wenn ja, warum ist diese Regelung aufgehoben worden?
Antwort zu 6 und zu 7:
Nein. Gemäß § 30 Abs. 1 der BOKraft ist in Mietwagen ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler,
auf den die Vorschriften des Eichrechts Anwendung finden, anzubringen. Gemäß
§ 43 Abs. 1 BOKraft kann hiervon in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller eine Ausnahme genehmigt werden. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Antragsteller den Fahrpreis nicht nach zurückgelegter Wegstrecke
erhebt. Gemäß § 40 BOKraft sind im Mietwagenverkehr die Beförderungsentgelte
nur dann nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes
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vereinbart ist. Dies ist dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin überlassen. In Berlin
werden solche Ausnahmegenehmigungen regelmäßig beantragt und erteilt.
Frage 8:
Inwiefern findet Amtshilfe bzw. Austausch mit den zuständigen Brandenburger Behörden statt, falls bekannt
ist, dass Brandenburger Dienstleister in Berlin gegen einschlägige Auflagen verstoßen?
Antwort zu 8:
Die Behörden der beiden Länder stehen in Kontakt und beraten über den Handlungsbedarf
nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten. Erkenntnisse werden ausgetauscht.
Die Bearbeitung von Ahndungen hat jedoch in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. So ist
etwa der Verstoß gegen Auflagen bzw. Pflichten, die sich für den Unternehmer bzw. die
Unternehmerin ergeben, durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde zu prüfen,
die gem. § 54 i.V.m. § 54 a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat. Folglich kann
das LABO etwa bei auswärtigen Unternehmen lediglich bußgeldbewehrte Verstöße im
Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Tatortprinzip ahnden. Die dem LABO
in diesem Zusammenhang von Dritten gemachten Hinweise reichen jedoch regelmäßig
nicht für eine entsprechende Verfolgung aus.
Frage 9:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen Aufsichtsbehörden sicher, dass ein fairer Wettbewerb
zwischen Anbietern von Chauffeurs-Dienstleistungen, Ride-Sharing-Anbietern und dem klassischen Taxi-
Gewerbe gewährleistet werden?
Frage 10:
Inwiefern werden Aspekte gem. Frage 9 bei der Entwicklung einer neuen Taxi-Tarifstruktur berücksichtigt?
Antwort zu 9 und zu 10:
Die einzelnen Anbieterinnen und Anbieter unterliegen entsprechend des von ihnen
durchgeführten Verkehrs Regelungen, die Rechte und Pflichte begründen. Finden diese
Beachtung, ist ein fairer Wettbewerb gegeben. Soweit die Zuständigkeit der Berliner
Genehmigungsbehörde gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und
Kontrollen statt. Ggf. werden im Anschluss weitergehende Maßnahmen ergriffen.
Diese Rahmenbedingungen sind auch zu Grunde zu legen, wenn über eine Anpassung
des Taxentarifs zu entscheiden ist.
Frage 11:
Teilt der Berliner Senat die Auffassung der Bundesregierung, dass Personenbeförderungsrecht müsse
„modernisiert“ und sowohl Taxi- wie auch Mietwagenbetriebe sollten „von regulatorischen Entlastungen
profitieren“ (Koalitionsvertrag 2018, S. 122)? Wenn ja, inwiefern?
Antwort zu 11:
Ein Großteil der Regelungen zum Taxi- und Mietwagenrecht datiert noch aus dem Jahr
1934. Die Erwartungen der Fahrgäste an moderne Beförderungsalternativen zur Nutzung
des eigenen PKW haben sich seither gewandelt. Es besteht daher unter den Bundesländern
grundsätzliche Einigkeit, dass das geltende Recht einschließlich der Regelungen für
flexible Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr daraufhin zu überprüfen ist,
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unter welchen Voraussetzungen digitale, app-basierte Verkehrsangebote, Buchungsmodalitäten
und Vertriebstechniken Einzug in das deutsche Personenbeförderungsrecht finden
können. Für das Land Berlin kann es dabei nur um eine Reform mit Augenmaß gehen, bei
der die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines leistungsfähigen Nahverkehrs und eines funktionierenden
Taxigewerbes gewahrt wird. Hier gibt es regional sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen
und Anforderungen. Daher muss eine Novelle des Rechtsrahmens
gewährleisten, dass die Verantwortlichen vor Ort entscheiden können, welche Einschränkungen
bzw. Anforderungen (Bediengebiete, Bedienzeiten, Fahrzeugzahl, etc.) für neue
Verkehrsangebote unter dem Gesichtspunkt der Stärkung des Umweltverbunds und der
Verkehrsvermeidung in den städtischen Ballungsgebieten bzw. der Verbesserung der
Daseinsvorsorge im ländlichen Raum jeweils geboten sind.
Frage 12:
Plant der Berliner Senat, weitere Ausnahmegenehmigungen für Ride-Sharing-Dienste zu erteilen?
Antwort zu 12:
Eine entsprechende Planung gibt es nicht. Über die Genehmigungsfähigkeit neuer
Anträge ist auf Basis des jeweiligen Antragsunterlagen und Unternehmenskonzepte zu
entscheiden.
Frage 13:
Welche weiteren Anbieter sind dem Berliner Senat bekannt, die zur Zeit oder in naher Zukunft
entsprechende Dienstleistung gem. Frage 4 anbieten?
Antwort zu 13:
In Berlin sind derzeit 409 Unternehmen mit einer Genehmigung für die Ausübung von
Mietwagenverkehr verzeichnet. Da die Vermittlung von derartigen Beförderungsdienstleistungen
nach dem PBefG weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, ist dem
LABO allerdings nicht bekannt, wie viele Anbieter und welche Unternehmen im Einzelnen
eine derartige Vermittlung im Land Berlin vornehmen. Neben Uber sind Unternehmen wie
z. B. Talixo oder Blacklane ein Begriff.
Im Übrigen kann das LABO keine Auskunft darüber erteilen, welche im Land Berlin
konzessionierten Mietwagenunternehmen einer solchen Vermittlungsplattform
angeschlossen sind oder sein werden. Dieser Umstand ist nicht Prüfungsumfang des
Genehmigungsverfahrens.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Volle Züge, immer mehr Fahrgäste: Berlins #U-Bahn stößt zuweilen an ihre #Kapazitätsgrenzen. Doch jetzt kommt Zuwachs. #Stadler Pankow hat damit begonnen, eine weitere neue #U-Bahn-Serie zu liefern. Der erste von 27 Vier-Wagen-Zügen ist bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) eingetroffen. Das teilte Markus Falkner, Sprecher des Landesunternehmens, am Donnerstag auf Anfrage mit. „Wenn alles wie geplant läuft, soll der erste #IK 18 voraussichtlich im Mai mit Fahrgästen unterwegs sein“, sagte er. Sein Einsatzgebiet soll die Linie #U2 zwischen Pankow und Ruhleben sein.
Debüt noch im April
Am Dienstag wurden die ersten Teile des Zuges vom Standort Velten des Berliner Bahnherstellers zur #Betriebswerkstatt#Grunewald gebracht – per Schwerlaster. Weil auf der U5 gebaut wird, ist der Schienenweg via Wuhletal bis Sonntag versperrt. Am Mittwoch trafen die restlichen Teile ein. Die Techniker konnten damit beginnen, den Zug 1038 zusammenzupuzzeln. Noch im April wird er im größten deutschen U-Bahn-Netz sein Debüt geben – ohne Fahrgäste. „Nach der Abnahme stehen Test- und Schulungsfahrten an“, sagte Falkner. „Die Fahrerinnen und Fahrer im Kleinprofil müssen ja noch auf den neuen Typ geschult werden.“
#Kleinprofil: So heißen die Linien U1 bis U4 wegen ihrer schmaleren Tunnel. „Die weiteren Lieferungen sollen bis Frühjahr 2019 ungefähr im Zwei-Wochen-Rhythmus erfolgen, also alle zwei Wochen ein Vier-Wagen-Zug“, kündigte der BVG-Sprecher an. Zu der Serienlieferung, die pünktlich am 3. April begann, werden insgesamt 108 Wagen gehören.
Da kommt etwas Großes auf das #Hochbahn-Viadukt der #U1 zu: auf Berlins
ältester U-Bahnstrecke werden in Zukunft Züge gleich zweier Linien unterwegs
sein. Bevor die #U3 aber vom Nollendorfplatz bis Warschauer Straße
verlängert werden kann, müssen die etwa 100 Jahre alten #Brücken der #Hochbahn #Instand gesetzt und die circa 40 Jahre alten Gleise #saniert werden. Vom
10. April bis 6. Mai 2018 wird daher die U1 zwischen Hallesches Tor und
Schlesisches Tor unterbrochen. Während zwischen Schlesisches Tor und
Warschauer Straße ein Zug im 7,5-Minuten-Takt pendelt, werden zwischen
Schlesisches Tor und Hallesches Tor barrierefreie Busse statt der U-Bahn
fahren. Fahrgäste sollten diesen Bereich mit U6, U8 und S-Bahn wenn möglich
weiträumig umfahren.
Bereits letztes Jahr wurde in diesem Bereich an den Gleisen und Brücken der
Hochbahn gebaut. Auch im zweiten Halbjahr 2018 sowie 2019 werden weitere
Bauabschnitte folgen. Die Alternative wäre gewesen, den Streckenabschnitt
für circa drei Jahre am Stück komplett zu sperren, dies konnte durch die Stückelung
der Bauarbeiten verhindert werden. Die gesamte Sanierung des
Hochbahnabschnitts hat ein Investitionsvolumen von rund 190 Mio. Euro und
wird durch den Senat von Berlin finanziert.
U1 und U3 binden sich langfristig
Für die U-Bahn-Fahrgäste in Kreuzberg und Friedrichshain gibt es aber auch
gute Neuigkeiten. Ab dem 7. Mai 2018 wird die U3 verlängert. Sie fährt dann
vom U-Bahnhof Krumme Lanke in Zehlendorf bis zum neuen Endbahnhof
Warschauer Straße in Friedrichshain. Montags bis freitags tagsüber wird auf
der Stammstrecke zwischen Wittenbergplatz und Warschauer Straße dann
gemeinsam mit der U1 alle drei bis vier Minuten eine U-Bahn fahren, am Wochenende
tagsüber alle fünf Minuten. In der Hauptverkehrszeit erhöht die BVG
das Angebot auf dieser viel genutzten Strecke damit um 12,5 Prozent. Frühmorgens
und spätabends sowie im durchgehenden Nachtverkehr am Wochenende
fährt die U3 wie bisher nur bis zum Nollendorfplatz.
Von der neuen Direktverbindung profitieren insbesondere die vielen Studierenden
der FU Berlin. Am Wittenbergplatz entsteht zudem eine neue Umsteigemöglichkeit
zwischen U2 aus Richtung Ruhleben und U3 in Richtung WarPressemitteilung
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schauer Straße vom selben Bahnsteig, das Treppengehen entfällt also. Da am
Wittenbergplatz die Züge der U1 und U3 von zwei verschiedenen Bahnsteigen
zur Warschauer Straße abfahren, werden mit Einverständnis des Denkmalschutzamts
im zweiten Halbjahr 2018 die bisherigen „Leuchtkästen“ durch
dynamische Anzeigen ersetzt. So erfahren Fahrgäste bereits in der Zwischenebene,
von welchem Bahnsteig der nächste Zug abfährt.
Seit Wochen arbeiten viele BVG-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Linienumstellung
der U3. Der Netzplan musste neu gestaltet und circa 17.000-
mal in Infotafeln, an Fahrausweisautomaten und in U-Bahnen ausgetauscht
werden. Zudem mussten rund 9.000 Linienbänder in U-Bahnen ersetzt, Ansagen
in den Zügen und Aufzügen geändert und insgesamt 246 Schilder in UBahnhöfen
neu angebracht werden. In der Fahrinfo auf BVG.de sowie in der
App ist die neue Verbindung bereits eingepflegt.
Daten und Fakten
Während des ersten Bauabschnittes 2018 werden:
• ca. 1514m Fahr- und Führungsschienen aus- bzw. ca. 1284m Fahr- und
Führungsschienen eingebaut,
• 808 Schwellen aus- bzw. 660 Schwellen eingebaut,
• 1418t Schotter ausgebaut und entsorgt bzw. einer Reinigung zugeführt
und 897t gereinigter / gewaschener Schotter wieder eingebaut,
• 568m Stromschienen erneuert.
Neue Fahrgastinformation auf 173 U-Bahnhöfen und in 1.244 Fahrzeugen:
• Austausch von insgesamt 246 Schildern im U-Bahnbereich
• Anpassung der 16 Fernhinweise im Straßenland
• Änderung des Ansagetexts der Aufzüge U1/U3
• Änderung der Ansagen in den Zügen (U1+U3) sowie kreuzender Linien
• Austausch von rund 9.000 Linienbändern (Perlschnüre) in den U-Bahnen
und knapp 1.000 Linienbändern auf U-Bahnhöfen
• Austausch von rund 900 Wandstadtplänen auf den Infotafeln der
U-Bahnhöfe
• Anpassung und Austausch von rund 17.000 S+U-Bahn-Netzen an Infotafeln,
Fahrausweisautomaten und in U-Bahnen
• Austausch von S+U-Bahn-Netz auf Hintergleisflächen an 78 U-Bahnhöfen
Auf und um den #Alexanderplatz arbeitet die BVG ab kommender Woche an den #Gleisen der #Straßenbahn. Für die Linien #M4, #M5 und #M6 geht es von Montag, den 9. April, bis Montag, den 30. April 2018, jeweils Betriebsbeginn um den Alex rum, statt über den Alex rüber. Die Straßenbahnen fahren ab Mollstraße/Otto-Braun-Straße mit einer #Umleitung über Karl-Liebknecht-Straße zum Hackeschen Markt bzw. Hauptbahnhof. Von der Haltestelle Mem-hardstraße aus werden der Alexanderplatz sowie U- und S-Bahnen erreicht. Auch die Buslinien 142 und 200 müssen aufgrund der Bauarbeiten umgeleitet werden, die Haltestelle Mollstraße/Otto-Braun-Straße entfällt ersatzlos.
Ebenfalls von Montag, 9. April bis Montag, 30. April 2018, jeweils Betriebsbe-ginn wird der #Sterndamm in Schöneweide gesperrt. Grund hierfür sind die #Brückenbauarbeiten der Deutschen Bahn und die Wiederherstellung der #Zweigleisigkeit bei der Straßenbahn. Die Linien #M17, #21, #37, #60 und #67 fahren auf geänderter Streckenführung und werden zwischen dem S-Bahnhof Schö-neweise und Wilhelminenhofstraße/Edisonstraße durch barrierefreie Busse ersetzt. Für die Linie 60 fahren darüber hinaus auch zwischen Schönewei-de/Sterndamm und Johannisthal, Haeckelstraße Busse. Aufgrund der Bauar-beiten werden auch die Buslinien #165, #N65 und #N67 umgeleitet.
Alle Informationen und die detaillierten Linienänderungen finden sich auf den Aushängen an den Haltestellen, auf BVG.de, im BVG-Navi sowie in der kos-tenlosen App BVG FahrInfo Plus.
Frage 1:
Wie lange bleibt die U#5 vom restlichen U-Bahnnetz getrennt durch die #Sperrung des Waisentunnels
(Verbindung #U8/U5, Jannowitzbrücke – Alexanderplatz) unter der Spree?
Antwort zu 1:
Hierzu berichtet die BVG: „Zum derzeitigen Zeitpunkt ist geplant, zeitnah zur Eröffnung
des Neubaus U5 auch den #Waisentunnel zwischen Jannowitzbrücke und Alexanderpatz
saniert in Betrieb zu nehmen.“
Frage 2:
Ist derzeit ein #Fahrzeugaustausch zwischen der U5 und den anderen Großprofillinien möglich? Wenn ja, wie
erfolgt dieser?
Antwort zu 2:
Hierzu berichtet die BVG: „Ein Fahrzeugtausch zwischen der U5 und den anderen
Großprofillinien (U6 bis U9) ist nur mit einem hohen Zeit-, Organisations- und
Kostenaufwand möglich. Der Fahrzeugtausch zwischen den Linien erfolgt per #Tieflader
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über die Straße. Aufgrund der derzeitigen Insellage der U5 (Sperrung des Waisentunnels)
können keine Überführungsfahrten zwischen der Linie U5 und den Linien U6 bis U9
stattfinden. Wenn auf der U5 bzw. U6 bis U9 zusätzliche Wagen benötigt werden, werden
diese mit entsprechend hohem Aufwand mittels Tieflader zwischen den
Betriebswerkstätten Friedrichsfelde und Britz transportiert. Ein Tieflader kann einen UBahnwagen
befördern, d. h. zum Beispiel, dass für einen 6-Wagen-Zug sechs Fahrten auf
der Straße benötigt werden.“
Frage 3:
Sollte sich die Abdichtung und Sanierung des Waisentunnels als nicht durchführbar erweisen, welche
Alternativen sind geplant?
Antwort zu 3:
Hierzu berichtet die BVG: „Derzeit werden Untersuchungen zum Sanierungskonzept
durchgeführt. Da keine anderen wirtschaftlich vertretbaren baulichen Möglichkeiten zur
Anbindung der U5 an das restliche Großprofilnetz bestehen, ist die Sanierung des
Verbindungstunnels nach derzeitigem Kenntnisstand alternativlos.“
Frage 4:
Welche Investitionssumme steht jährlich für den Ausbau und Erhalt der Infrastruktur zur Verfügung?
Antwort zu 4:
Die Investitionssumme richtet sich jährlich nach den Zuschüssen für Investitionen des
öffentlichen Personennahverkehrs aus dem Doppelhaushaltsplan mit dem Titel 89102.
Für das Jahr 2018 sind dabei 280.485.000 € vorgesehen und 303.115.000 € für das Jahr
2019.
Frage 5:
Welche aktuellen Infrastrukturmaßnahmen, ausgenommen U5, werden umgesetzt bzw. sind vorgesehen?
Antwort zu 5:
Hierzu berichtet die BVG: „Es sind Infrastrukturmaßnahmen zur Grundinstandsetzung der
Straßenbahn, sowie U-Bahn Ost und West, zum barrierefreien Ausbau der genannten
Verkehrsmittel, zu Neubauprojekten, Busbeschleunigungsmaßnahmen und
Fahrradabstellmöglichkeiten geplant.
Zudem sind Investitionen u.a. in Grundstücke und Gebäude, Tunnel und Viadukte,
Bauwerksausbauten, Fernmeldeanlagen, Zugsicherungs- und Beleuchtungsanlagen,
Fahrstrom- und Gleisanlagen, Spezialfahrzeuge, Software und Nutzungsrechte
vorgesehen.“
Neben dem Streckenneubau für die S-Bahnlinie 21 sind im Bereich der S-Bahn und des
Fernverkehrs Infrastrukturmaßnahmen geplant, welche die Betriebsdurchführung
optimieren und die Betriebsqualität erhöhen, kürzere Umsteigebeziehungen an Bahnhöfen
und zwischen den Verkehrsmitteln herstellen und die Verkehrsstationen aufwerten.
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Ebenfalls werden Weichenerneuerungen und –umbauten, die Einrichtung von
elektronischen Stellwerken sowie Maßnahmen zur Instandhaltung bestehender
Infrastrukturanlagen (Bahnübergänge, Gleise, Weichen) durchgeführt.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kircher
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz