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- Welche Bedingungen sind an den Erhalt eines #Semestertickets geknüpft?
 Zu 1.:
 Gemäß § 18a Abs. 1 des Berliner #Hochschulgesetzes (#BerlHG) gehört zu den Aufgaben
 der Studierendenschaft einer jeden Hochschule die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung
 der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt für die Studierenden
 der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 BerlHG sowie weiterer staatlicher oder staatlich
 anerkannter Hochschulen (#Semesterticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semestertickets
 wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenausschuss mit dem
 nach § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner
 vereinbart. Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der
 jeweiligen Hochschule voraus (gemäß § 18a Abs. 2 BerlHG). Studierende, die aus gesundheitlichen
 Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das
 Semesterticket nicht nutzen können, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung
 befreit (gemäß § 18a Abs. 3 BerlHG). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erheben die Studierendenschaften
 nach Maßgabe einer von ihnen zu erlassenden Satzung von allen Studierenden
 der jeweiligen Hochschulen Beiträge, die gesondert von den Beiträgen im
 Haushalt der Studierendenschaft gemäß § 20 BerlHG auszuweisen sind und nicht der Genehmigung
 der Hochschulleitung bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation
 oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die
 Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semesterticket-
 Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen
 Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
 Mittel gewährt werden kann (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG).
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 2
- Welche Personen, die an der Universität eingeschrieben sind (z.B. Rechtspflege an der HWR) erhalten
 kein Semesterticket?
 Zu 2.:
 Die Studierendenschaften der jeweiligen Hochschulen regeln per Satzung die Rahmenbedingungen
 für das Semesterticket (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG). Diese Satzungen regeln
 auch, wer gegebenenfalls vom Geltungsbereich des Semestertickets ausgeschlossen ist.
 An der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) betrifft dies gemäß § 1 Abs. 4
 der Semesterticket-Satzung der HWR Berlin zum Beispiel folgende Personen:
- Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der HWR Berlin sind oder
 die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten.
- Nebenhörende, Gasthörende oder Fernstudierende.
- Studierende mit Behinderung, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im
 Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben.
- Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg
 immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten.
- Studierende der HWR Berlin, die sich zugleich in einem öffentlich-rechtlichen
 Dienstverhältnis befinden (Beamte oder Angestellte).
- Welche Konstellation ist denkbar, wo Studierende bzw. Azubis weder ein Semester-, noch ein Azubiticket
 erhalten und warum ist dies so?
 Zu 3.:
 a) Semesterticket
 Das Beispiel der HWR Berlin zeigt, dass verschiedene von den Studierendenschaften
 festgelegte Umstände dazu führen können, dass kein Anspruch auf ein Semesterticket
 besteht. Die Ausnahmen werden in den Satzungen der jeweiligen Hochschulen gemäß
 § 18a Abs. 4 BerlHG geregelt.
 b) Azubiticket
 Grundsätzlich sind Studierende berechtigt, alternativ zu einem Semesterticket oder falls
 dieses nicht angeboten wird, ein Azubiticket zu erwerben. Studierende wie Auszubildende
 können ein Azubiticket nur erwerben, sofern die notwendigen Voraussetzungen entsprechend
 VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.2.5.1 vorliegen (siehe
 https://www.bvg.de/index.php?section=downloads&download=581).
 Es besteht gegebenenfalls kein Anspruch auf Azubitickets für Auszubildende an sonstigen
 nicht staatlich anerkannten, nicht-hochschulischen privaten Bildungseinrichtungen, sofern
 der Besuch dieser Schulen nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig
 ist.
 Auch der Besuch von Volkshochschulen berechtigt nicht zum Erwerb von Azubitickets, es
 sei denn, es handelt sich um Kurse zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife,
 der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife oder des Mittleren Schulabschlusses.
 Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf den Azubitarif im Tarifbereich Berlin AB
 ist, dass die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester
 lang 20 Wochenstunden umfasst. Somit besteht kein Anspruch beim Absolvieren
 eines Online- oder Fernstudiums, da diese nicht an Berlin oder Brandenburg als Ort geknüpft
 sind.
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 3
- Welche Schritte gedenkt der Senat zu unternehmen, um Betroffenen, welche eine Lehre machen bzw.
 studieren, aber kein Semester- oder #Azubiticketanspruch haben, diesen ihnen zu ermöglichen?
 Zu 4.:
 a) Semesterticket
 Gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG werden die Satzungen für das Semesterticket von den Studierendenschaften
 erlassen; der Senat nimmt keinen Einfluss auf die Rahmenbedingungen
 des Semestertickets.
 b) #Azubiticket
 Der Senat überprüft gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg regelmäßig
 die bestehenden Tarifangebote und ist bemüht, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
 und der politischen Umsetzbarkeit auch mit den Partnern im VBB, die Angebote
 attraktiver zu gestalten und Tariflücken zu schließen.
 Berlin, den 3. Januar 2019
 In Vertretung
 Christian Gaebler
 Der Regierende Bürgermeister von Berlin
 Chef der Senatskanzlei