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- Welche Bedingungen sind an den Erhalt eines #Semestertickets geknüpft?
Zu 1.:
Gemäß § 18a Abs. 1 des Berliner #Hochschulgesetzes (#BerlHG) gehört zu den Aufgaben
der Studierendenschaft einer jeden Hochschule die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung
der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt für die Studierenden
der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 BerlHG sowie weiterer staatlicher oder staatlich
anerkannter Hochschulen (#Semesterticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semestertickets
wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenausschuss mit dem
nach § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner
vereinbart. Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der
jeweiligen Hochschule voraus (gemäß § 18a Abs. 2 BerlHG). Studierende, die aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das
Semesterticket nicht nutzen können, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung
befreit (gemäß § 18a Abs. 3 BerlHG). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erheben die Studierendenschaften
nach Maßgabe einer von ihnen zu erlassenden Satzung von allen Studierenden
der jeweiligen Hochschulen Beiträge, die gesondert von den Beiträgen im
Haushalt der Studierendenschaft gemäß § 20 BerlHG auszuweisen sind und nicht der Genehmigung
der Hochschulleitung bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation
oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die
Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semesterticket-
Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel gewährt werden kann (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG).
- Welche Personen, die an der Universität eingeschrieben sind (z.B. Rechtspflege an der HWR) erhalten
kein Semesterticket?
Zu 2.:
Die Studierendenschaften der jeweiligen Hochschulen regeln per Satzung die Rahmenbedingungen
für das Semesterticket (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG). Diese Satzungen regeln
auch, wer gegebenenfalls vom Geltungsbereich des Semestertickets ausgeschlossen ist.
An der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) betrifft dies gemäß § 1 Abs. 4
der Semesterticket-Satzung der HWR Berlin zum Beispiel folgende Personen: - Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der HWR Berlin sind oder
die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten. - Nebenhörende, Gasthörende oder Fernstudierende.
- Studierende mit Behinderung, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im
Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben. - Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg
immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten. - Studierende der HWR Berlin, die sich zugleich in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis befinden (Beamte oder Angestellte). - Welche Konstellation ist denkbar, wo Studierende bzw. Azubis weder ein Semester-, noch ein Azubiticket
erhalten und warum ist dies so?
Zu 3.:
a) Semesterticket
Das Beispiel der HWR Berlin zeigt, dass verschiedene von den Studierendenschaften
festgelegte Umstände dazu führen können, dass kein Anspruch auf ein Semesterticket
besteht. Die Ausnahmen werden in den Satzungen der jeweiligen Hochschulen gemäß
§ 18a Abs. 4 BerlHG geregelt.
b) Azubiticket
Grundsätzlich sind Studierende berechtigt, alternativ zu einem Semesterticket oder falls
dieses nicht angeboten wird, ein Azubiticket zu erwerben. Studierende wie Auszubildende
können ein Azubiticket nur erwerben, sofern die notwendigen Voraussetzungen entsprechend
VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.2.5.1 vorliegen (siehe
https://www.bvg.de/index.php?section=downloads&download=581).
Es besteht gegebenenfalls kein Anspruch auf Azubitickets für Auszubildende an sonstigen
nicht staatlich anerkannten, nicht-hochschulischen privaten Bildungseinrichtungen, sofern
der Besuch dieser Schulen nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig
ist.
Auch der Besuch von Volkshochschulen berechtigt nicht zum Erwerb von Azubitickets, es
sei denn, es handelt sich um Kurse zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife,
der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife oder des Mittleren Schulabschlusses.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf den Azubitarif im Tarifbereich Berlin AB
ist, dass die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester
lang 20 Wochenstunden umfasst. Somit besteht kein Anspruch beim Absolvieren
eines Online- oder Fernstudiums, da diese nicht an Berlin oder Brandenburg als Ort geknüpft
sind.
- Welche Schritte gedenkt der Senat zu unternehmen, um Betroffenen, welche eine Lehre machen bzw.
studieren, aber kein Semester- oder #Azubiticketanspruch haben, diesen ihnen zu ermöglichen?
Zu 4.:
a) Semesterticket
Gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG werden die Satzungen für das Semesterticket von den Studierendenschaften
erlassen; der Senat nimmt keinen Einfluss auf die Rahmenbedingungen
des Semestertickets.
b) #Azubiticket
Der Senat überprüft gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg regelmäßig
die bestehenden Tarifangebote und ist bemüht, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
und der politischen Umsetzbarkeit auch mit den Partnern im VBB, die Angebote
attraktiver zu gestalten und Tariflücken zu schließen.
Berlin, den 3. Januar 2019
In Vertretung
Christian Gaebler
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Chef der Senatskanzlei
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