barrierefrei + Trife + VBB: Beförderungsbestimmungen des VBB – Mehrspurige Fahrräder, aus Senat

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Frage 1:
Trifft es zu, dass in den #Beförderungsbestimmungen des #Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (#VBB) eine
Beförderung #mehrspuriger #Fahrräder ausgeschlossen ist?
Antwort zu 1:
Ja, in Teil A (Beförderungsbedingungen) des VBB-Tarifs (Verkehrsverbund BerlinBrandenburg)
ist festgelegt, dass #dreirädrige Fahrräder von der Mitnahme in den
Verkehrsmitteln ausgenommen sind.
Frage 2:
Trifft es zu, dass die Deutsche Bahn AG in ihren Regionalzügen im VBB-Bereich die Mitnahme von
mehrspurigen Fahrrädern erlaubt?
Antwort zu 2:
Für ein-/ausbrechende Fahrten in das/aus dem VBB-Tarif-Gebiet gilt in den
Regionalverkehrszügen der Tarif der Deutschen Bahn AG (Produktklasse C der
Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn AG, BB DB). Auf diesen Fahrten ist die
Mitnahme auch von Dreirädern grundsätzlich möglich (vgl. BB DB, Kap.8.2:
„In besonderen Zügen können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist, auch
nichtmotorisierte Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden.“
2
Diese Regelung hat die DB auf Anregung des Landes Berlin zur Erhöhung der
Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung vor über 15 Jahren in ihren Tarif
aufgenommen. Damit können also im ein- und ausbrechenden Verkehr auch Dreiräder in
den Zügen des Regionalverkehrs (nicht nur DB Regio) mitgenommen werden.
Frage 3:
Sieht der Senat Möglichkeiten, seinen Einfluss geltend zu machen, um die Beförderungsbestimmungen des
VBB dahin gehend zu ändern, dass mehrspurige Fahrräder, auf die Menschen mit Behinderung in ihrer
Mobilität angewiesen sind, bei der Beförderung in allen Regionalzügen erlaubt sind?
Antwort zu 3:
Der Senat setzt sich seit Jahren dafür ein, dass zur Erhöhung der Barrierefreiheit für
Menschen mit Behinderung auch Sonderfahrräder in den Zügen des Regionalverkehrs
und der S-Bahn mitgenommen werden können. Hierzu konnte bisher Folgendes erreicht
werden:
 grundsätzliche Mitnahmemöglichkeit von Tandems und Dreirädern im ein- und
ausbrechenden Verkehr (Produktklasse C, BB DB),
 Tandemmitnahme (für Blinde) nicht nur bei der S-Bahn sondern auch in den
Regionalverkehrszügen (VBB-Tarif),
 ab 1. Januar 2018: Tandemmitnahme in der S-Bahn und in den
Regionalverkehrszügen ohne Einschränkung (VBB-Tarif).
(Damit können nun auch z.B. sehschwache Reisende ein Tandem mitnehmen.)
Der Berliner Senat setzt sich weiterhin dafür ein, dass Dreiräder in den Zügen des
Regionalverkehrs und der S-Bahn auch innerhalb des VBB-Tarifgebietes mitgenommen
werden können. Für diese erweiterte Mitnahmemöglichkeit kann das Land Berlin jedoch
nicht allein entscheiden. So sind auch die betroffenen Verkehrsunternehmen und das
Land Brandenburg zu überzeugen. Die genannten Akteure unterstützen die Initiative des
Berliner Senats zurzeit leider nicht.
Berlin, den 23.03.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bus: Wenn der Bus sagt, wo es langgeht Auf zwei Linien wollen die Berliner Verkehrsbetriebe akustische Außenansagen testen. Das könnte nicht nur für Sehbehinderte und Blinde eine Hilfe sein, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article213423215/Wenn-der-Bus-sagt-wo-es-langgeht.html

Wie schwer es #Blinde und #Sehbehinderte im Berliner Nahverkehr derzeit haben, lässt sich am eindruckvollsten in Spandau erleben. Vor dem Rathaus fahren im Minutentakt Busse auf gleich 13 Linien vor. Welcher fährt wohin? Wann kommt der nächste auf meiner Linie? Wer schlecht oder gar nicht lesen kann, hat kaum eine Chance, in den richtigen Bus einzusteigen.

So wie in Spandau sieht es auch an vielen anderen Stellen im Nahverkehrsnetz der Hauptstadt aus. #Mehrfach-Haltestellen und dichte Takte sind längst die Regel denn die Ausnahme. Und angesichts des anhaltend starken Wachstums der Berliner Einwohnerzahl wollen der Senat und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) das #Nahverkehrsangebot in Zukunft noch kräftig ausbauen.

Damit Blinde und Sehbehinderte nicht zunehmend auf der Strecke bleiben, will die BVG nun nach ihren U-Bahnen, bei denen #Durchsagen in- und außerhalb des Zuges längst üblich sind, auch ihren Bussen und Straßenbahnen sowie möglicherweise auch den Haltestellen das Sprechen beibringen. Ein entsprechendes Pilotprojekt unter dem Namen "#2-Sinne-Prinzip bei Bus und Straßenbahn" stellte BVG-Chefin Sigrid #Nikutta am Montag im Betriebshof Lichtenberg vor.

Der vom Senat mit rund zwei Millionen Euro geförderte Testlauf hat laut Nikutta zunächst das Ziel, ein praktikables und von den Betroffenen auch akzeptiertes System zu finden. Dazu werden ab 19. Februar auf der Tramlinie #M4 (Hackescher Markt – Falkenberg/Hohenschönhausen) sowie der Buslinie #186 (S Grunewald – S Lichterfelde Süd) ein Jahr lang verschiedene Lösungen für die #akustische #Fahrgastinformation getestet. Erprobt werden laut BVG-Sprecher Markus Falkner an beiden Linien dafür zwölf Systeme von …

Straßenverkehr + barrierefrei + Mobilität: Personengebundene Behindertenparkplätze, aus Senat

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Frage 1:
Inwiefern ist die Genehmigung eines #personengebundenen #Parkplatzes für Menschen mit #Behinderung an den Besitz eines eigenen PKWs gebunden?
Frage 2:
Falls der Besitz eines eigenen Fahrzeugs Voraussetzung für die Gewährung ist, wie beurteilt der Senat die Situation für blinde oder stark sehbehinderte Menschen?
Antwort zu 1 und zu 2:
Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (#StVO) trifft die Straßenverkehrsbehörde die notwendige Anordnung im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für #Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher #Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und #Blinde (Merkzeichen „Bl“). Die Zuweisung eines individuellen Schwerbehindertenparkplatzes steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen dieser Behörde. Bei der Art des Ermessens sind sowohl der Grad der Behinderung, die Fortbewegungsmöglichkeiten des Berechtigten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug als auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss die berechtigte Person selbst nicht zwingend im Besitz eines eigenen Fahrzeuges sein. Es wird bei der Prüfung durch die unteren Straßenverkehrsbehörden der Berliner Bezirksämter lediglich auf die dauerhafte Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs im betreffenden Haushalt abgestellt, um eine regelmäßige Nutzung des Parkplatzes über Ein- und Aussteigevorgänge hinaus und im Ergebnis eine rechtssichere Vertretbarkeit des Parksonderrechtes im Sinne des § 45 Absatz 9 StVO zu erreichen.
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Für Blinde mit dem Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis ergeben sich keine abweichenden Regelungen gegenüber anderen berechtigten schwerbehinderten Personen.
Frage 3:
Wie wird ggf. die Nutzung von Carsharing Fahrzeugen bei einer solchen Gewährung berücksichtigt?
Antwort zu 3:
Bei einer ausschließlichen Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen wird die Gewährung eines Sonderparkrechts regelmäßig daran scheitern, dass die dauerhafte Verfügbarkeit des Carsharing-Fahrzeugs nicht belegt werden kann, da es von anderen Kunden von dem Parkplatz auch wieder entfernt werden könnte.
Frage 4:
Ist es möglich, bei nachweislich häufiger Nutzung des Sonderfahrdienstes (SFD), dafür einen personengebundenen Parkplatz zu erhalten?
Frage 5:
Wenn nein, wie ist eine möglichst aufwands- und wegearme Nutzung des SFDs auch in Gebieten mit geringem Parkplatzangebot bei hoher Nachfrage möglich?
Frage 6:
Inwiefern stellt das Halten in zweiter Spur durch den SFD, wie es von mindestens einem Bezirksamt wohl empfohlen wird, für den Senat eine Alternative zur Gewährung eines personengebundenen Parkplatzes dar?
Antwort zu 4, zu 5 und zu 6:
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei einer Beförderung des Schwerbehinderten durch einen Sonderfahrdienst (SFD) ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz nicht erforderlich ist, insbesondere weil kein zwingendes Gebot besteht, das Transportfahrzeug des SFD auch dauerhaft vor der Wohnung des Behinderten parken zu können und durch einen derartigen Sonderparkplatz den ansonsten nutzbaren Parkraum für die Allgemeinheit zu verknappen. Es handelt sich vielmehr um eher kurze Ein- und Aussteigevorgänge.
Unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und der Fortbewegungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Person im Einzelfall wäre bei der Beförderung durch einen SFD durch die zuständige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, inwiefern auch ohne die Einrichtung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes vor der eigenen Haustür ein verkehrssicheres Ein- und Aussteigen im Rahmen von Hol- und Bringediensten gewährleistet werden kann und wie nah das Fahrzeug des SFD an die Wohnung des Behinderten gelangt. Für Ein- und Aussteigevorgänge können sowohl im Nahbereich vorhandene bauliche Gehwegüberfahren oder eingeschränkte Haltverbotszonen als auch ein kurzzeitiges Halten im so genannten „zweiten Fahrstreifen“ in Betracht gezogen werden, wenn hierdurch der fließende Verkehr nicht unvertretbar behindert wird.
Bei einer Häufung von Fahrdienst-Anfahrten an einer bestimmten Adresse (beispielsweise aufgrund mehrerer dort wohnhafter Schwerbehinderter, welche wechselweise oder
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gemeinsam Fahrdienste regelmäßig in Anspruch nehmen) oder bei bestehendem hohem Parkdruck in Bereichen ohne andere Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, könnte unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls alternativ die Einrichtung einer Zone durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde geprüft werden, in der die Freigabe zum Ein- und Aussteigen erteilt werden kann.
Frage 7:
Inwiefern gibt es bei der Gewährung von personengebundenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderung einen im Land Berlin einheitlicher Kriterienkatalog oder hängt die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung vom Bezirk ab?
Antwort zu 7:
Die Anspruchsvoraussetzungen für personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sind bundeseinheitlich in § 45 Abs. 1b Nr. 2 der StVO geregelt. Die Prüfung der Anordnungsfähigkeit erfolgt im Land Berlin durch die jeweilige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde. Eine pauschalisierte Verfahrensweise kann es weder bundes- noch berlinweit geben, da stets die spezifischen, zumeist örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall unter Ausübung des pflichtgemäßen behördlichen Ermessens zu bewerten sind.
Frage 8:
Wie gewährleistet der Senat ggf. die landesweit einheitliche Verfahrensweise?
Antwort zu 8:
Eine bezirksübergreifend möglichst einheitliche Anwendung der bundesweiten Vorgaben der StVO durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wird in Gestalt ergänzender Hinweise im Rahmen regelmäßig stattfindender Besprechungen, durch eine Unterrichtung über die aktuelle Rechtsprechung sowie durch Rundschreiben der zentralen Verkehrsbehörde der Verkehrslenkung Berlin gewährleistet.
Berlin, den 30.01.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Bahnhöfe: Zuverlässigkeit von Aufzügen und Rolltreppen an Bahnhöfen der BVG und S-Bahn Berlin – Teil 3, aus Senat

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Frage 1:
Mit welcher Quote sind die an den #Haltepunkten der -Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG – S-Bahn Berlin
GmbH/ DB Station & Service AG) befindlichen #Rolltreppen/ #Aufzüge während der Betriebszeit verfügbar
(bitte um Auflistung der Ausfälle, Wartungsintervalle, allgemeinen Verfügbarkeit im Zeitraum 2012 bis 2016)?
Antwort zu 1:
Die DB AG teilt mit:
„Anspruch der DB Station & Service AG ist es, eine Anlagenverfügbarkeit der
Fördertechnik von mind. 97 % in Ballungsräumen und mind. 95 % in der Fläche
sicherzustellen. In Berlin können wir eine Verfügbarkeit von 97 % und besser vorweisen,
jedoch gibt es witterungsbedingte Ausnahmewochen.“
Frage 2:
Wie wird die Zuverlässigkeit (Quote der Verfügbarkeit während der Betriebszeit) der Aufzüge und
Rolltreppen durch die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG – S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG)
statistisch gemessen?
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Antwort zu 2:
Die DB AG teilt mit:
„Im Rahmen des Programmes ADAM (Ausbau und Digitalisierung im
Anlagenmanagement) wurden die fördertechnischen Anlagen der
DB Station & Service AG im Jahre 2016 mit einem Kommunikationsbaustein ausgestattet.
Dadurch meldet die defekte Anlage ihre Störung automatisch, sodass unverzüglich die
Reparatur beauftragt werden kann. Aus der Anlagensteuerung werden Informationen
ausgelesen und über das Mobilfunknetz übertragen, Informationen werden automatisch an
ein Meldesystem der 3-S-Zentrale übergeben und im Internet zur freien Verfügung gestellt.
Unsere Kunden werden im Internet über die Anlagenverfügbarkeit informiert.“
Frage 3:
Wer (die S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) oder externe Anbieter wartet die Aufzüge und
Rolltreppen an den Bahnhöfen S-Bahn Berlin (bitte aufgliedern nach den wartenden Firmen)?
Antwort zu 3:
Die DB AG teilt mit:
„Im Zuständigkeitsbereich der DB Station & Service AG ist die DB Services GmbH mit der
Wartung der Aufzüge und Fahrtreppen beauftragt.“
Frage 4:
Wie stellt die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG – S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) direkt
sicher (vertragliche Regelungen, Wartungskatalog, Wartungsintervalle etc.), dass diese die Zuverlässigkeit
der Aufzüge und Rolltreppen gewährleisten?
Antwort zu 4:
Die DB AG teilt mit:
„Die DB Station & Service AG hat der DB Services GmbH die Pflichten für die
Instandhaltung der Personenaufzüge und Fahrtreppen übertragen. Die
DB Services GmbH hat die Verfügbarkeit im vertraglich bestimmten Umfang nach Ziffer 1
(s.o.) sicherzustellen.“
Frage 5:
Nutzt die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG – S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) ein direktes
Sanktions- und Bonussystem für etwaige externe Anbieter (Subunternehmer), um die Nutzbarkeit der
Aufzüge und Rolltreppen zu gewährleisten?
Antwort zu 5:
Die DB AG teilt mit:
„Sofern von dem seitens der DB Station & Service AG beauftragten Dienstleister für
definierte Anlagen weitere Firmen mit der Wartung und Instandhaltung beauftragt werden,
beinhalten diese Verträge entsprechende Sanktionsmechanismen. Wenn die vereinbarte
Ziel-Verfügbarkeit nicht erreicht wird bzw. vereinbarte Service-Levels nicht eingehalten
werden, werden die Ansprüche entsprechend geltend gemacht.“
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Frage 6:
Ausgehend davon, dass der Betrieb und die Wartung der Aufzüge der S- Bahn Berlin grundsätzlich der
Deutsche Bahn AG, bzw. der S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG obliegen. Welche
Möglichkeiten der (auch mittelbaren) Beeinflussung (Sanktionsmaßnahmen bezüglich der Wartung der
Aufzüge) hat der Senat?
Antwort zu 6:
Es wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/13007 verwiesen.
Berlin, den 30.01.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen, aus Senat

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  1. Wie viele Beschwerden zum #Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung sind bis jetzt im Jahre 2017 erhoben worden und wie hat sich die Zahl der Beschwerden seit 2013 entwickelt?
  2. Worauf richteten sich die Beschwerden zum Sonderfahrdienst?

 

Zu 1. und 2.: Erfasst werden beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowohl Beschwerden als auch Anfragen zum Sonderfahrdienst (#SFD). Alle Eingänge werden den Kategorien Fahrtanmeldung, Fahrtrealisierung, Sonstiges / Abrechnung / Berechtigungsverfahren zugeordnet.

Die Kategorie „Fahrtanmeldung“ umfasst dabei alle Vorgänge bis zum Fahrtantritt, die

„Fahrtrealisierung“  betrifft  die  Durchführung  der  Fahrt  selber  und  die  Kategorie

„Abrechnung, Berechtigungsverfahren/ Sonstiges“ betrifft vorrangig Fragen zur Eigenbeteiligung, Rechnungslegung und Storni sowie Anliegen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.

Anfragen und Beschwerden haben sich seit 2013 wie folgt entwickelt:

Jahr

Anfragen/ Beschwerden *

davon Abrechnung/ Berechtigungsverfahren / Sonstiges

Anzahl Beförderungen/ Dienstleistungen

2013

2.674 (3.916)

2.437

162.317

2014

2.664 (4.000)

2.362

157.052

2015

3.223

3.065

157.349

2016

2.464

2.369

157.063

2017 **

1.784

1.515

137.710

* in Klammern: alle Beschwerden, und Anfragen, die über die bis 2015 bestehende SFD-Sondernummer eingingen. Detailliertere Anfragen und Beschwerden, die nicht beantwortet werden konnten, wurden in die Sachgebiete weitergeleitet (Angaben vor der Klammer). Seit 2015 laufen alle Anfragen und Beschwerden zusammengefasst über die Telefonnummer des Bürgertelefons 115.

**Statistik bis einschließlich November 2017

Dabei wird ersichtlich, dass der Großteil der Anfragen / Beschwerden die Kategorie Abrechnung/ Berechtigungsverfahren betrifft und weniger die Fahrtanmeldung bzw.

-durchführung.

 

  1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die in den Beschwerden angemahnten Mängel beim Sonderfahrdienst zu beheben?

 

Zu 3.: Beschwerden werden dem Betreiber zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend, soweit sie vertragsstrafenrelevant sind, dem zuständigen Fachbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Prüfung übermittelt. Sofern es sich nachweislich um einen Vertragsverstoß handelt, wird der Betreiber abgemahnt und bei wiederholten Verstößen mit den im Vertrag vereinbarten Strafen belegt.

Es finden regelmäßig Gespräche mit dem Betreiber, Vertretern der Fuhrunternehmen, dem Fahrgastbeirat und dem LAGeSo mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung statt (s. auch Antwort zu 6.).

 

  1. Sieht der Senat Handlungsbedarf, das Beschwerdemanagement beim Sonderfahrdienst auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht der Senat?

 

Zu 4.: Der Betreiber hat für sein Beschwerdemanagement einen engagierten Mitarbeiter gewinnen können, der sich jedes Einzelfalls und jeder Beschwerde annimmt.

Das Beschwerdemanagement im Fachbereich III C des LAGeSo erfüllt aus Sicht des Senats gleichfalls in Gänze die Anforderungen, die sich aus den eingehenden Beschwerden und deren Beantwortung ergeben.

Der Senat sieht insofern insgesamt keinen Handlungsbedarf.

Im Bereich des Zentralen Qualitätsmanagements beim LAGeSo (zuständig u. a. für Petitionen, Dienstaufsichtsbeschwerden) kam es zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Eingaben, die der personellen Unterbesetzung geschuldet waren. Dieser Bereich wurde mittlerweile personell verstärkt, so dass eine Beantwortung künftig zeitnah erfolgt.

 

 

  1. Wie werden die vom Senat für den Sonderfahrdienst bereitgestellten Haushaltsmittel im Einzelnen verwendet?

 

Zu 5.: Die Haushaltsmittel werden für Regie- und Beförderungsleistungen (Ansatz 2016/2017: 6.710.000 €) sowie Sachkosten des LAGeSo (Ansatz 2016/2017: 42.000 €),

 

die im Zusammenhang mit dem SFD entstehen (Magnetkarten, Kosten für die Kundenbefragung), ausgereicht.

 

  1. Wie oft finden Gespräche zwischen dem Betreiber des Sonderfahrdienstes, der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), und dem Fahrgastbeirat bzw. zwischen dem LAGeSo und dem Fahrgastbeirat statt?

 

Zu 6.: Sitzungen mit dem Fahrgastbeirat finden regelmäßig (alle zwei Monate), Gespräche mit dem LAGeSo in der Regel zweimal / Jahr und mit dem Betreiber / Fuhrunternehmen jeweils anlassbezogen statt.

Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung

Alexander F i s c h e r

 

 

 

 

 

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst – Teil 2, aus Senat

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1. In welchem Verhältnis werden die Zahlungen für den #Sonderfahrdienst (SFD) zwischen den Overheadkosten der #WBT und den ausführenden Subunternehmen aufgeteilt?
2. Welcher Anteil der Zahlungen für den SFD ist für #Investitionen insbesondere im Bereich IT kalkuliert?
Zu 1. und 2.: Die Zahlungen für #Regiekosten erfolgen auf Basis der vertraglichen Regelungen, deren Grundlage das Angebot des Auftragnehmers bildet. Die Kosten beinhalten alle dem Betreiber für Fahrtannahme und Disposition entstehenden fixen und variablen Kosten zur Vorhaltung von Personal und Strukturen und werden pro durchgeführte Fahrt bezahlt. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten ist im Vergabeverfahren nicht gefordert. Das Verhältnis von Regiekosten zu Beförderungskosten beträgt 1:9.
3. Hält der Senat 53 Fahrzeuge im SFD angesichts von 33.000 Anspruchsberechtigten für ausreichend, insbesondere, wenn Nutzerinnen und Nutzer davon ausgehen müssen, dass maximal 35 bis 40 tatsächlich zum Einsatz kommen?
Zu 3.: Rund 31.000 (Stand 31.10.2017) Personen sind grundsätzlich berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Davon verfügen rd. 20.000 Berechtigte über eine aktive #Magnetkarte als #Zugangsvoraussetzung. Dieser Personenkreis stellt damit die potentiellen Nutzerinnen und Nutzer dar. Monatlich genutzt wird der Fahrdienst durchschnittlich von rd. 2.500 Personen (Stand Oktober 2017).
Vertraglich sind 54-56 Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Damit können regelhaft die
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#Fahrtwünsche erfüllt werden. Bei erhöhter Nachfrage, aus wetter-, verkehrs- oder fahrzeugbedingten Gründen kann es trotz sorgfältiger Disposition zu Engpässen oder sogar Fahrtausfällen kommen. Hier besteht für den Betreiber die Möglichkeit, neben den Reservefahrzeugen auch sogenannte Teletaxen als Ersatz einzusetzen. Die Fahrzeugkapazität wird seitens des Senats für ausreichend erachtet. Bei fehlender Auslastung ist ein wirtschaftlicher Einsatz der Fahrzeuge nicht mehr möglich.
4. Wie wird bisher sichergestellt, dass ausschließlich tatsächlich absenkbare Fahrzeuge eingesetzt werden und die Fahrer damit auch praktisch vertraut sind?
Zu 4.: Die Fahrzeuge sind regelhaft mit einer #Rampe ausgestattet. Die Eignung als #Behindertentransportfahrzeug muss durch den Prüfbericht einer Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden. Die Prüfung nach der Din #75078 umfasst u. a. die Einrichtung des Fahrzeuges (Teil 1) – darunter fallen auch Auffahrrampen, Fußleisten – sowie die Rückhaltesysteme (Teil 2). Sofern die Eignung bestätigt ist, können die Fahrzeuge im Sonderfahrdienst (SFD) eingesetzt werden. Die notwendigen Schulungen des Fahrpersonals sind Voraussetzung für dessen Einstellung.
5. Ist dem Senat der Forderungskatalog des Fahrgastbeirates zur Neuausschreibung des Sonderfahrdienstes bekannt und wie bewertet er ihn?
6. Inwieweit will er die Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Ausschreibung berücksichtigen?
Zu 5. und 6.: Sofern es sich um die Forderungen des Spontanzusammenschlusses und einigen Mitgliedern des Fahrgastbeirats vom 25.10.2017 an die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung handelt, sind diese dem Senat bekannt.
Die Anregungen des Fahrgastbeirats werden – wie auch die eingehenden Beschwerden und Ergebnisse der Fahrgastbefragungen – im Rahmen der Neuvergabe geprüft und – soweit es erforderlich und geboten ist – einbezogen.
7. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die WBT für nachweisliche Mängel künftig in Regress genommen werden kann?
Zu 7.: Nachweisliche Vertragsmängel werden schon jetzt regelmäßig im Rahmen von Vertragsstrafen geahndet. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
8. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Bestellzeit auf zwei Tage verkürzt wird?
Zu 8.: Die Bestellzeit liegt bereits jetzt zwischen 14 und zwei Tagen. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
9. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass generell notwendige Treppenhilfe zu leisten ist und dies den grundsätzlichen Einsatz von zwei Personen erfordert?
Zu 9.: Notwendige Treppenhilfe wird grundsätzlich geleistet und ist Bestandteil des Vertrages. Sie darf nur in Einzelfällen und zum Schutz der Berechtigten und/oder des Personals abgelehnt werden. Ablehnungsgründe liegen z. B. vor, wenn zur Treppenhilfe stark schwergewichtiger Menschen vier Personen eingesetzt werden müssten, diese
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aber nicht zur Verfügung stehen oder die Leistung räumlich, technisch oder behinderungsbedingt nicht möglich ist. Dem Betreiber muss dabei das notwendige Ermessen eingeräumt werden.
Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
10. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass in Ausschreibung und Vertrag festgehalten wird, welche Hilfeleistungen der Fahrer zu erbringen hat, wie Hilfe beim Jacke, Regencape oder Schuhe an/ausziehen Hilfestellungen beim Umsetzen von einem Rollstuhl in einen anderen; Tür auf-/zuschließen? Wie wird bisher sichergestellt, dass diese Assistenz zur geplanten Fahrzeit automatisch hinzugefügt wird?
Zu 10.: Bereits jetzt ist die Art der Assistenzleistung vertraglich geregelt. Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
11. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Disponenten bzw. Fahrer regelmäßig und verpflichtend sowohl im Umgang mit behinderten Menschen wie in Ortskunde zu schulen sind?
Zu 11.: Bereits jetzt sind Art und Umfang der Schulungen vertraglich geregelt. So ist die jährliche Teilnahme an (technischen) Schulungen/ Fortbildungen und Sicherheitstraining beim TÜV, Berufsgenossenschaft oder vergleichbaren Einrichtungen zu den Themen Treppenhilfe, Sicherung der Nutzerinnen und Nutzer und des Rollstuhles und zum Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis für das Fahrpersonal verpflichtend.
Das Personal in der Regiezentrale muss vor Aufnahme der Tätigkeit (d. h. vor Vertragsbeginn und bei Neueinstellungen) im Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis sowie mit der für die Fahrtwunschannahme und Disposition notwendigen Technik geschult sein und Ortskenntnisse vorweisen können.
Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
12. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass ein Notruf ganztägig möglich ist und die Fahrzeuge für Notfälle im Innenstadtbereich verfügbar sind, um Wartezeit bei einer Stationierung am Stadtrand zu vermeiden? Ein Notfall ist dabei, dass der Rollstuhl – egal ob Elektrorollstuhl oder Faltrollstuhl – nicht mehr fahrtüchtig ist oder sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, z.B. ein Sauerstoffgerät nicht mehr richtig arbeitet.
Zu 12.: Bereits jetzt besteht eine separate Notrufnummer, die personell innerhalb der vorgegebenen Betriebszeiten zu besetzen und vorrangig zu bedienen ist. Sie darf von den Nutzerinnen und Nutzern unter folgenden Voraussetzungen gewählt werden: wenn
a. innerhalb von 20 Minuten nach regulärem Abfahrttermin noch kein Fahrzeug gekommen ist oder
b. nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes bis 1:00h- keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. der Rollstuhl defekt ist oder
d. eine Beförderung am Fahrtag kurzfristig storniert werden muss.
Der Betreiber stellt für a) bis c) in angemessener Zeit ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung. Ob und in welchem Maß darüber hinaus eine Ergänzung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
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13. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass mehr „normale Taxen“ für Läufer, Menschen mit Rollator und Umsetzbare eingesetzt werden, um die Busse optimal für nichtumsetzbare Menschen zur Verfügung zu haben?
Zu 13.: Vorrang hat zunächst die Nutzung des ÖPNV. Sofern dieser nicht genutzt werden kann, kann der Sonderfahrdienst oder das Taxikonto in Anspruch genommen werden. Das erforderliche Beförderungsmittel wird maßgeblich vom Umfang der benötigten Assistenzleistungen (wie z. B. Treppenhilfe, Hilfestellungen beim Verlassen der Wohnung) abhängen. Eine generelle Verschiebung des Einsatzes von Sonderfahrzeugen zu Taxen hin kann daher nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Zumal dann die Zahl der Fahrten und Fahrzeuge im SFD entsprechend reduziert werden müsste, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Eine Verknappung im Bereich von Fahrzeugen und Personal scheint derzeit jedoch nicht vertretbar.
Diese Überlegungen werden jedoch u. a. in das Gesamtkonzept zur Mobilitätssicherung von Menschen mit Behinderungen einfließen.
14. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass bei Verspätung des Busses von mehr als 30 Minuten ein Ersatzfahrzeug zu schicken ist und ab 45 Minuten Verspätung der Fahrgast berechtigt ist, die betreffende Fahrt ohne Stornogebühr abzusagen und der Fahrgast grundsätzlich über Verspätungen ab 30 Minuten telefonisch zu informieren ist?
Zu 14.: Siehe auch Antwort zu 12. Schon jetzt ist vertraglich vorgegeben, dass bei Störungen im Ablauf (u. a. Verspätungen von mehr als 20 min, Fahrausfällen, Nicht-Antreffen der Nutzerin oder des Nutzers) die Nutzerin bzw. der Nutzer unverzüglich telefonisch zu informieren ist. Die unzureichende oder ausgebliebene Information ist in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen auch als Vertragsmangel gegenüber dem Betreiber gerügt, bzw. mit einer Vertragsstrafe belegt worden.
15. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass eine Erneuerung der Buchungssoftware erfolgt, um bestehende Logistikprobleme zu beheben?
Zu 15.: Im Rahmen des anstehenden Vergabeverfahrens wird es einem künftigen Betreiber freigestellt, welche Software zum Einsatz gelangt.
Vorgegeben werden kann lediglich der damit zu erbringende Leistungsinhalt.
Berlin, den 18. Dezember 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Bahnverkehr + Mobilität: Die wahren Konkurrenten der Autokonzerne heißen Post und Bahn, aus sueddeutsche.de

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mobilitaet-die-groessten-konkurrenten-der-autokonzerne-heissen-post-und-bahn-1.3788376

Die #Mobilität der Zukunft wird nicht bloß in Kalifornien oder China geprägt, sondern auch in Aachen und Berlin. Und zwar von zwei Staatskonzernen, die unter vielen Vorurteilen leiden.
Bislang glaubte man ja, die neuen Herausforderer der deutschen #Autoindustrie säßen vor allem in Kalifornien oder Fernost – und nicht in Aachen oder Berlin. Im Silicon Valley arbeiten Google, Uber und Co. an der Zukunft des Fahrens, auch in China basteln immer mehr Hersteller an selbstfahrenden Autos oder der #Elektromobilität. Vor allem Tesla galt lange als Inbegriff der Innovation. Das Unternehmen aus dem amerikanischen Westen hatte schon vor Jahren erkannt, dass es in Zeiten des Klimawandels und steigender Spritpreise für E-Autos einen großen Markt geben wird, während man sich in Wolfsburg, Ingolstadt, Stuttgart oder München zu lange dem Glauben hingegeben hat, dass der Verbrennungsmotor die beste aller Lösungen sei.

Doch mittlerweile schicken sich auch zwei große Unternehmen aus Deutschland an, den etablierten Autoherstellern Konkurrenz zu machen: Sie zeigen, wie man E-Autos erfolgreich in Serie bauen, wie man autonome Fahrzeuge zu Testzwecken auf die Straße bringen und wie man moderne Mobilitätskonzepte für die Städte entwickeln kann.

Es handelt sich dabei um zwei Unternehmen, von denen man dies nicht erwartet hätte. Beide sind im weitesten Sinne #Staatskonzerne, der eine, die #Deutsche Bahn, ist noch heute komplett in Staatsbesitz, der andere, die Deutsche #Post, war es viele Jahrzehnte lang, heute hält der Bund gut 20 Prozent der Aktien. Beide stammen nicht aus der Autoindustrie und galten einst als nicht sonderlich innovativ, ja, es hält sich bis heute vielerorts das Vorurteil, sie seien immer …

barrierefrei + Mobilität: Noch einmal Mobi-Training Ein letztes Mal vor dem Winter bietet die BVG ein kostenloses Training für mobilitätseingeschränkte Menschen an., aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2862

Ein letztes Mal vor dem Winter bietet die BVG ein kostenloses #Training für #mobilitätseingeschränkte Menschen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt dieses letzten #Mobilitätstrainings im Jahr auf der -Bahn. Alle interessierten Fahrgäste sind daher herzlich am Donnerstag, 16. November 2017, von 13:00 bis 14:30 Uhr auf den -Bahnhof #Innsbrucker Platz in Schöneberg eingela-den.
Während des Trainings wird an einem stehenden U-Bahnwagen in Ruhe ge-übt, mit #Rollstuhl oder #Rollator ein- und auszusteigen. Dabei kommen die vor-handenen Hilfen wie die mobile #Rollstuhlrampe zum Einsatz. #Blinde und #sehbehinderte Menschen haben die Gelegenheit, das Fahrzeug in aller Ruhe zu ertasten. Vor Ort werden freundliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG alle Fragen beantworten und zeigen, wie die Fahrgäste auch während der Fahrt sicher unterwegs sind.
Eine Anmeldung zum Termin ist für einzelne Personen nicht nötig. Gruppen melden sich bitte an: per Mail info@BVG.de oder telefonisch unter (030) 19 44 9. Auch zwischen April und November 2018 wird die BVG selbst-verständlich monatliche Mobilitätstrainings anbieten – dann auch wieder bei Bus und Straßenbahn. Die Termine hierfür werden rechtzeitig kommuniziert.

barrierefrei + Mobilität: SonderFahrDienst (SFD), aus Senat

www.berlin.de

1. In Nutzerkreisen gibt es den Wunsch nach einer Art „#Notfallreserve“ beim #SFD, d.h. Einsatzfahrzeuge,
die in besonders eiligen Fällen oder beim Ausfall regulärer Fahrzeuge eingesetzt werden. Gibt es eine
derartige Notreserve, außerhalb des Regelangebots, derzeit beim SFD; z.B. auf Basis des § 14.3. der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes?
2. Wenn ja, wie hoch ist der Betrag, den die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer eG pro
Monat für diese Notfallreserve bekommt? Wird hier eine Pauschalsumme gezahlt oder pro Fahrt
abgerechnet?
3. Was für ein Verständnis von „Notfall“ wird zugrunde gelegt, damit der Einsatz eines Fahrzeugs für
einen solchen erfolgt?
Zu 1. bis 3.: In der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“
und in dem Vertrag mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes ist die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berechtigten durch ein tägliches
Beförderungsangebot in der Zeit von 05:00 Uhr morgens bis 01:00 Uhr nachts
grundsätzlich geregelt.
Innerhalb dieser Zeiten ist der Betreiber vertraglich auch zur Einrichtung eines
#Notfalltelefons verpflichtet, welches entsprechend der vertraglichen Festlegungen von
den Nutzerinnen und Nutzern in folgenden Situationen genutzt werden kann:
a. wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch kein
Fahrzeug gekommen ist oder
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b. wenn nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes (#SFD) bis
1:00h – keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. wenn der Rollstuhl defekt ist.
In diesen Fällen ist der Betreiber verpflichtet, in angemessener Zeit ein entsprechendes
Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Neben diesen Festlegungen für „Notfälle“ ist ein grundsätzliches Verständnis von
„Notfall“ für den Einsatz eines Fahrzeugs im Rahmen der im Folgenden beschriebenen
Rufbereitschaft vertraglich nicht explizit festgelegt und auch nicht in der gültigen
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ geregelt.
Eine Rufbereitschaft für die Vorhaltung mindestens eines Doppelbusses, der in den
weniger nachgefragten sogenannten Randzeiten in der Zeit zwischen 05:00 und 09:00
Uhr und zwischen 21:00 und 01:00 Uhr zum Einsatz kommen kann und als solcher
auch mit dem regulären Preis pro Fahrt abgerechnet wird, ist darüber hinaus
Bestandteil des Vertrages mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes. Bei Bedarf
kann die Rufbereitschaft auch als Solobus eingesetzt und abgerechnet werden.
4. Wie beurteilt der Senat generell die derzeitige Auslastung und Bereitstellung von Fahrzeugen im SFD
bzw. die Bereitstellung durch die Subunternehmer?
Zu 4.: Die für den SFD zuständige Senatsverwaltung darf aufgrund der vom Landesamt
für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) monatlich erstellten Auswertungen zum
Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung im Rahmen des
„Qualitätsmanagement Sonderfahrdienst“ davon ausgehen, dass eine sachgemäße und
den vertraglichen Vereinbarung entsprechende Bereitstellung von Fahrzeugen zur
Beförderung der Nutzerinnen und Nutzer des SFD durch den Betreiber gewährleistet
ist. Insbesondere die in den o. a. Auswertungen erfassten Beschwerden bzgl.
Fahrtrealisierungen von im Jahr durchschnittlich unter 10 Beschwerden/Monat lassen
diesen Schluss zu. Die Auslastung von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der o. a.
Auswertungen.
5. Wie ist die aktuelle rechtliche Lage in Bezug auf die Abrechnung von Ehrenamtsfahrten bei Nutzern
des Sonderfahrdienstes?
Zu 5.: Im § 13 Abs. 10 der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ ist festgelegt, dass der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung nach
Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten
Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den
besonderen Fahrdienst nutzen, über den Nachweis als Härtefall oder der
Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet. Die
Nutzerinnen und Nutzer erbringen einen Nachweis des Verbandes, Vereins etc. für den
sie ehrenamtlich tätig sind und weisen in der monatlichen Eigenbeteiligungsabrechnung
die einzelnen ehrenamtlichen Fahrten z. B. durch die Einladung nach.
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6. Hält der Senat die gesonderte Abrechnung von Ehrenamtsfahrten außerhalb des Kontingentes für eine
sinnvolle Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Eine rechtsverbindliche Regelung zur uneingeschränkten Teilhabe von
Menschen mit Behinderung beim bürgerschaftlichen Engagement besteht nicht. Auch
das Bundesteilhabegesetz sieht eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor.
7. Wie werden Härtefallanträge von Nutzern gemäß § 13.10 , die die Eigenbeteiligung nicht leisten
können, derzeit gehandhabt und wie viele derartige Fälle gibt es pro Jahr?
Zu 7.: Aus dem Härtefonds wird ab der neunten Fahrt im Monat der erhöhte Anteil der
Eigenbeteiligung erstattet. Die Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit
Behinderung fragt vor der monatlichen Auszahlung beim LAGeSo nach, ob die
Eigenbeteiligung der antragstellenden Nutzerinnen und Nutzer eingegangen ist. Nur
dann kann die Rückerstattung erfolgen. In den letzten fünf Jahren gab es ausschließlich
im Jahr 2014 einen Fall, indem die Eigenbeteiligung nicht bezahlt und ein
Härtefallantrag gestellt wurde. Von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für
Menschen mit Behinderung wurde entsprechend mitgeteilt, dass erst die
Eigenbeteiligung beim LAGeSo bezahlt werden muss, bevor eine Rückerstattung der
erhöhten Eigenbeteiligung erfolgen kann.
8. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für die Regie – und Beförderungsleistung ab
01. Juli 2018 und wenn ja, wann findet diese statt?
Zu 8.: Das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), mit dem Ziel
zum 01.07.2018 einen neuen Vertrag abschließen zu können, wird derzeit auf der
Grundlage der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ und in Anlehnung an die Bedingungen im derzeit gültigen Vertrag mit der
Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG vorbereitet. Hierzu wurde u. a. eine
Kanzlei für die juristische Beratung und Begleitung bei der Vorbereitung und
Durchführung des Vergabeverfahrens ausgewählt und die Leistungsbeschreibung, die
zentraler fachlicher Bestandteil der Vergabe ist, erarbeitet. Für Ende Dezember
2017/Anfang Januar 2018 ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung
vorgesehen.
9. Welche Konsequenzen wird der Senat aus der Einführung des Inklusionstaxis für den Bedarf am SFD
ziehen?
Zu 9.: Die Einführung des Inklusionstaxis ist derzeit Gegenstand von Erörterungen im
Rahmen der Haushaltsberatungen. Konsequenzen der Einführung von Inklusionstaxen
für den Bedarf im SFD wurden bisher in diesem Kontext nicht diskutiert. Vielmehr wird
das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) auf der Grundlage des
bisher ermittelten Bedarfs an Dienstleistungen durch den SFD erfolgen.
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10. Erachtet es der Senat als sinnvoll, bei der Ausschreibung die Berechtigten vorab stärker
einzubinden? Wenn nein, warum nicht?
Zu 10.: In der Sitzung am 26.09.17 des in § 4 (9) der „Verordnung über die Vorhaltung
eines besonderen Fahrdienstes“ benannten Fahrgastbeirates wurden von den im Beirat
vertretenen Nutzerinnen und Nutzern entsprechend ihrer beratenden Funktion für die
für den SFD zuständige Senatsverwaltung, inhaltliche Aspekte, wie z. B. das
Beschwerdemanagement, Schulungen von SFD-Personal etc. zur Berücksichtigung im
Verfahren der Ausschreibung benannt und erörtert. Diese Anregungen werden im
Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) berücksichtigt werden.
Berlin, den 01. November 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Mobilität: Neue Servicezeiten beim VBB Bus&Bahn-Begleitservice ab 1. Juli 2017 aus VBB

http://www.vbb.de/de/article/ueber-uns/presse/neue-servicezeiten-beim-vbb-bus-und-bahn-begleitservice-ab-1-juli-2017/1336141.html

Der Bus&Bahn-#Begleitservice des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) bietet sein Angebot der Fahrgastbegleitung ab dem 1. Juli 2017 wochentags von 9:30 bis 17:30 Uhr an. Damit werden die #Servicezeiten um drei Stunden #verkürzt, der kostenlose Service für #mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im Öffentlichen Personennahverkehr bleibt aber wie bisher unverändert bestehen.

Der VBB Bus & Bahn-Begleitservice richtet sich an Menschen, die sich auf Grund von Mobilitätseinschränkungen beim Bus- und Bahnfahren unsicher fühlen. Dies sind vorwiegend Kundinnen und Kunden, die einen Rollstuhl, Rollator oder eine Gehhilfe nutzen, seheingeschränkte oder blinde Menschen, gehörlose Menschen.

Seit Bestehen des VBB Bus & Bahn-Begleitservice wurden mehr als 105.000 Begleitungen durchgeführt.

Da die Qualität der Dienstleistung wesentlich von der Qualifizierung der Begleiterinnen und Begleiter bestimmt wird, wird großer Wert auf eine zielgruppenspezifisch ausgerichtete Schulung gelegt. Für die Begleitung der mobilitätseingeschränkten Kunden werden die Servicemitarbeiter in speziellen Mobilitätstrainings ausgebildet. Diese werden im Rahmen des Förderprogramms FAV (Förderung von Arbeitsverhältnissen) der Bundesarbeitsagentur für Arbeit beschäftigt und in einem dreimonatigen Schulungsprogramm für die Tätigkeit im Begleitservice qualifiziert.

Neue Servicezeiten des VBB Bus&Bahn-Begleitservice

Ab 1. Juli 2017:           Montag – Freitag 9:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Weitere Information zum Begleitservice unter vbb.de/begleitservice oder unter (030) 34649940.