Straßenverkehr: Mobilität in den Berliner Bezirken, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie hat sich die Zahl der #PKW pro #Einwohner in Berlin insgesamt sowie jeweils in den zwölf Berliner
#Bezirken seit 2009 entwickelt?
Antwort zu 1:
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt hierzu mit:
Tabellarisch zusammengefasst sind die Personenkraftwagen je 1.000 Einwohnerinnen
und Einwohner Berlin am 31.12. des jeweiligen Jahres, differenziert nach Stadtbezirken
und kummulativ für das Bundesland Berlin (Quellen: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg,
Datengrundlage Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten).
Bezirk
insgesamt
Pkw je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner (gerundet)
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Mitte 254 257 257 258 249 251 253 252 253
2
Bezirk
insgesamt
Pkw je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner (gerundet)
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Friedrichshain-
Kreuzberg
207 212 210 209 204 208 211 211 212
Pankow 315 318 318 316 314 308 305 301 299
Charlottenburg-
Wilmersdorf
350 355 355 355 343 351 347 345 345
Spandau 347 350 352 353 351 348 346 344 346
Steglitz-
Zehlendorf
395 397 398 398 405 399 400 399 397
Tempelhof-
Schöneberg
335 339 344 349 345 348 347 348 343
Neukölln 264 269 269 268 267 268 269 274 275
Treptow-
Köpenick
386 389 391 393 395 392 389 385 380
Marzahn-
Hellersdorf
361 363 364 364 374 362 362 363 358
Lichtenberg 322 325 323 321 313 313 308 301 298
Reinickendorf 379 384 387 387 382 382 382 381 380
Durchschnittswert
für Berlin
324 327 328 328 325 325 324 323 321
Daten für 2018 liegen nicht vor.
Frage 2:
Wie hat sich die Zahl der MIV-Wege pro Tag im Vergleichszeitraum in Berlin insgesamt sowie jeweils in den
zwölf Berliner Bezirken entwickelt?
Frage 3:
Wie hat sich die Zahl der Umweltverbund-Wege pro Tag im Vergleichszeitraum in Berlin insgesamt sowie
jeweils in den zwölf Berliner Bezirken entwickelt?
Antwort zu 2 und 3:
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Daten, die derartige Aussagen für die Berliner Bevölkerung erlauben, werden in Berlin alle
fünf Jahre erhoben. Hierfür beteiligt sich Berlin am Forschungsprojekt „Mobilität in Städten
– SrV“. Die Daten liegen letztmalig für das Jahr 2013 vor. Daten aus dem jüngsten
Erhebungsdurchgang, der in 2019 abgeschlossen wurde, werden für Anfang 2020
erwartet.
3
Der Vergleich 2013 zu 2008 zeigt für die Bewohnerinnen und Bewohner Berlins folgende
Entwicklung:
Jahr 2008 2013
MIV-Wege ca. 3,659 Mio. ca. 3,693 Mio.
Umweltverbund-Wege ca. 7,775 Mio. ca. 8,618 Mio.
Aussagen auf Bezirksebene sind erst mit Vorliegen der neuen Daten möglich.
Berlin, den 29.05.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Zuständigkeiten für das Berliner Straßennetz, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sind die Berliner #Straßen bezüglich des Unterhalts des Straßenlandes in den #Zuständigkeiten zwischen #Bezirken und #Land und ggfs. #Bund kategorisiert (#Straßenbaulast)?

Frage 2: Welches sind die Kriterien, nach denen die Straßenbaulast den Bezirks-, Landes- oder ggfs. Bundes-verwaltungen zugeordnet werden? Antwort zu 1 und 2: Laut § 7 Absatz 7 Berliner Stra-ßengesetz (BerlStrG) ist das Land Berlin Träger der Stra-ßenbaulast für die öffentlichen Straßen. Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-desfernstraßen (§ 5 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Bundesfernstraßen gliedern sich gemäß § 1 Abs. 2 FStrG in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen ist ebenfalls das Land Berlin Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 2 FStrG). Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) nimmt die Hauptverwaltung (Senat) die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr, die Bezirksverwal-tungen alle anderen Aufgaben der Verwaltung. Gemäß Nr. 10 des Zuständigkeitskatalogs zum AZG sind unter anderem Bundesautobahnen und Bundesstra-ßen außerhalb der Ortsurchfahrten sowie Planung, Ent-wurf und Bau von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und der Straßen im zentralen Bereich Aufgabe der Haupt-verwaltung, ebenso Verkehrslenkungs- und die meisten Lichtzeichenanlagen. Auch Brücken, Tunnel und fast alle anderen Ingenieurbauwerke fallen in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung mit Ausnahme der kreisrunden Rohrdurchlässe und der Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung stehen sowie die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen- und Einrichtungen. Für die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Straßen in Berlin, das sind die Ortsdurch-fahrten von Bundesstraßen, die Straßen im Zentralen Bereich, die Hauptverkehrsstraßen und die Nebenstraßen, sind die Bezirke als Straßenbaulastträger verantwortlich. Frage 3: Gibt es für die Zuordnung einer Straße in das übergeordnete Straßennetz klare Eingruppierungskriterien und welche sind diese ggfs.? Antwort zu 3: Die Einstufung des übergeordneten Stadtstraßennetzes orientierte sich in der Vergangenheit an den „Richtlinien zu Anlage von Straßen“ (RAS-N). Aktuell gilt die „Richtlinie für Netzgestaltung“ (RIN 2008), die die RAS-N fortführt. Ausgehend von einer Zentrenhierarchie (siehe hierzu auch Stadtentwicklungsplan Zentren 3) werden notwendi-ge Verbindungsfunktionen zwischen Zentren definiert. Das Straßennetz wird darauf aufbauend nach seinen ver-kehrlichen Funktionen und in Abhängigkeit von städte-baulichen Gegebenheiten/Funktionen eingeteilt. Im Er-gebnis liegt ein Straßennetz nach Verbindungsfunktions-stufen 0 bis IV vor. Nachfolgend ist die geltende Systematik der Verbin-dungsfunktionsstufen mit den Berlin üblichen Bezeich-nungen (bzw. in Klammern die Bezeichnungen nach RAS-N/RIN) aufgeführt. Tabelle : Verbindungsfunktionsstufen und Einstufungskriterien Verbindungsfunktionsstufe Einstufungskriterien 0 kontinentale Straßenverbindung Verbindung zwischen Metropolregionen I großräumige Straßenverbindung Verbindung zwischen Oberzentren in der Region und den Zentrenbereichen historische Mitte und City West II übergeordnete Straßenverbindung (überregionale/regionale Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von bezirklichen Hauptzentren und besonde-ren Mittelzentren, Anbindung dieser Zentren an die Stra-ßen der Verbindungsstufe I, Anbindung von Verknüp-fungspunkten des großräumigen Verkehrssystems (Flughä-fen, Fernbahnhöfe, Häfen) III örtliche Straßenverbindung (zwischengemeindliche Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von sonstigen Mittelzentren und Unterzentren bzw. Ortsteilen mit den Haupt- und besonderen Mittelzen-tren, Verbindung zwischen den sonstigen Mittel- und Un-terzentren bzw. Ortsteilen, Anbindung von Verknüpfungs-punkten des regionalen Verkehrssystems (Regionalbahn-höfe, P+R-Anlagen) IV Ergänzungsstraßen (flächenerschließende Straßenverbindungen nach RAS-N bzw. nahräumige Straßenver-bindungen nach RIN) Anbindung und Erschließung von Wohn- und Gewerbege-bieten sowie von Industriegebieten, Aufnahme des stra-ßengebundenen ÖPNV (Straßenbahn, Bus) Nach § 20 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) werden die öffentlichen Straßen Berlins nach ihrer Verkehrsbe-deutung in Straßen I. Ordnung (überwiegend dem groß-räumigen Verkehr dienend) und II. Ordnung ( dem über-bezirklichen Verkehr usw. dienend) sowie sonstige öf-fentliche Straßen eingeteilt. Diese Einteilung – Darstel-lung im Straßenplan des Landes Berlin – dient gemäß § 22 BerlStrG der Festlegung, welche Planverfahren für den Bau oder die Änderung von Straßen erforderlich sind. Frage 4: Wie ist der verwaltungstechnische Weg im Falle einer notwendigen Reparatur/Sanierung des Stra-ßenlandes bei einer a) Straße in bezirklicher Zuständigkeit? b) Straße des übergeordneten Straßennetzes? Antwort zu 4: Notwendige Reparaturen im Rahmen der Gefahrenabwehr in den Berliner Straßen erfolgen zeitnah durch die Bezirksämter. Umfangreichere und länger andauernde Baumaßnah-men erfordern eine Abstimmung mit den weiteren Betei-ligten und Betroffenen wie Straßenverkehrsbehörden, BVG, Leitungsverwaltungen. Dabei sind auch Belange des Verkehrsablaufs zu berücksichtigen. Als Straßenver-kehrsbehörden sind im Hauptverkehrsstraßennetz die Verkehrslenkung Berlin (VLB) und die bezirkliche Stra-ßenverkehrsbehörde beteiligt, im Nebennetz nur die be-zirkliche Straßenverkehrsbehörde. Bei der weiteren Umsetzung des Bauvorhabens unter-scheidet sich der Ablauf bei einer Straße in bezirklicher Zuständigkeit nicht von dem bei einer Straße des überge-ordneten Straßennetzes: Ausschreibung – Vergabe – Be-auftragung – Durchführung – Abnahme – Abrechnung. Frage 5: Wer übernimmt die Kosten für eine Straßen-landreparatur/-sanierung? Antwort zu 5: Für nicht investive Baumaßnahmen ste-hen den Bezirken Mittel für die Unterhaltung des Straßen-landes zur Verfügung (Kap. 3800, Titel 52101). Zusätz-lich gibt es Finanzierungsprogramme der Hauptverwal-tung unter anderem für die Straßeninstandsetzung sowie die Förderung des Rad- und Fußverkehrs. Wenn Dritte Schäden verursachen und bekannt sind, tragen diese die Kosten bzw. müssen sie ersetzen. Die Kosten für Bundesfernstraßen und anbaufreie Bundesstraßen trägt der Bund. Frage 6: Im Falle von Reparatur-/Sanierungsarbeiten im Versorgungsnetz (Wasserwerke, Strom-/Gasnetz): Wie sind hierbei die verwaltungstechnischen Abläufe und die Kostenübernahme geregelt? Antwort zu 6: Reparatur- und Sanierungsarbeiten an den Leitungen der Sondernutzer in Berliner Straßen sind gemäß § 12 BerlStrG bei der jeweiligen Straßenbaube-hörde zu beantragen oder anzuzeigen (kleine Baumaß-nahmen, Havarien), größere Baumaßnahmen bedürfen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In der Erlaubnis wird die Anlage 2 der Ausführungsvorschrift (AV) zu § 12 BerlStrG zur verbindlichen Nebenbestimmung erklärt, wonach der Leitungsnetzbetreiber verpflichtet ist, die Straße nach der Baumaßnahme auf seine Kosten wieder ordnungsgemäß herzustellen. Dieser Vorgang wird von den Straßenbaubehörden überwacht und abgenommen. Für die Verlegung von Telekommunikationslinien gilt im Prinzip das Gleiche: Die Arbeiten bedürfen der Zu-stimmung des Wegebaulastträgers nach § 68 (3) Tele-kommunikationsgesetz (TKG) und das TK1-Unternehmen hat nach Beendigung der Arbeiten den Verkehrsweg ge-mäß § 71 (3) TKG wieder instand zu setzen, es sei denn, der Unterhaltungspflichtige hat erklärt, dies auf Kosten des TK-Unternehmens selbst vorzunehmen. Berlin, den 18. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Sep. 2014)