Fahrdienst: Vergabeverfahren der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), aus Senat

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  1. Inwieweit trifft es zu, dass der Zuschlag im Rahmen der #Ausschreibung des Sonderfahrdienstes ab dem
  2. Juli 2021 dem US-Konzern #Via, vertreten durch die #ViaVan GmbH, erteilt wurde? Wenn ja, welche
    Kriterien waren hierbei ausschlaggebend?
  3. Welche Gründe waren ausschlaggebend, den Mitbewerbern nicht den Zuschlag zu erteilen?
    Zu 1. und 2.: Es trifft zu, dass die ViaVan GmbH im Rahmen eines europaweiten
    Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten hat, allerdings erst ab Oktober 2021. Der
    jetzige Betreiber führt bis Ende September den #Sonderfahrdienst fort. Ausschlaggebend
    für den Zuschlag an die ViaVan GmbH bei der Gesamtwertung der Angebote waren
    insbesondere die konzeptionellen und innovativen Ansätze der ViaVan GmbH. In der
    Gesamtbewertung handelt es sich um das wirtschaftlichste Angebot.
  4. Inwieweit wurde vom Senat eine Vergabe des Sonderfahrdienstes an KMU in Erwägung gezogen? Wenn
    ja, mit welchen Akteuren wurden vorab Gespräche geführt? Welche Unternehmen haben sich beworben?
    Zu 3.: Grundsätzlich wird vor jedem Vergabeverfahren überlegt, wie kleinere und mittlere
    Unternehmen (KMU) bei einer #Auftragsvergabe angemessen berücksichtigt werden
    können. Eine Begrenzung ausschließlich auf KMU wäre aber #vergaberechtlich nicht
    zulässig gewesen. Gleiches gilt für vorherige Gespräche mit potentiellen Bieterinnen und
    Bietern.
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  5. Inwieweit wurde die bisherige Zusammenarbeit mit dem Sonderfahrdienst in Regie der #WBT eG –
    #Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG im Rahmen der Neuvergabe berücksichtigt? Wie
    beurteilt der Senat diese rückblickend?
    Zu 4.: Die Basis für die Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
    Fahrdienst bildeten die bisher im Sonderfahrdienst vom Betreiber
    Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBTeG) erbrachten, vertraglich
    vereinbarten Leistungen sowie die im vergangenen Vertragszeitraum gewonnenen
    Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Umsetzung des besonderen Fahrdienstes. Hierbei
    sind insbesondere auch Anregungen und Forderungen seitens des Fahrgastbeirates im
    Sonderfahrdienst und anderer Interessengruppen von Nutzerinnen und Nutzern des
    Fahrdienstes in eine Weiterentwicklung eingeflossen, die in der Leistungsbeschreibung
    ihren Niederschlag fand.
    Der bisherige Betreiber, die WBTeG hat den Fahrdienst fast zwei Jahrzehnte erfolgreich,
    engagiert und zur Zufriedenheit der Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer geprägt.
  6. Inwieweit spielten die Kriterien wie Regiezentrale, Software, Abrechnungstechnik, Kartenerfassung und
    Ortskenntnis im Rahmen der Zuschlagserteilung eine zentrale Rolle und in welcher Weise werden diese
    durch den neuen Betreiber erfüllt?
  7. Im Rahmen der Bereitstellung des Sonderfahrdienstes ist der Betrieb eines Callcenters zentral. Welche
    Referenzen hat die ViaVan GmbH hinsichtlich der Bereitstellung eines Callcenters? Wie viel Personal ist
    hier vorgesehen und welcher Tarifvertrag kommt hier zur Anwendung?
    Zu 5. und 6.: In der Leistungsbeschreibung für die „Durchführung der Regie- und
    Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ sind
    die Anforderungen des Auftraggebers an die
    #Regieleistungen (z. B. Vorhaltung einer Regiezentrale, Bereitstellung und
    Vorhaltung einer Notfallbereitschaft, Besetzung eines Notfalltelefons),
    #Assistenzleistungen,
    #Beförderungsleistungen,
    #Beförderungsmittel,
     Nutzung einer #Magnetkarte etc. ausführlich benannt.
    Die ViaVan GmbH hat im #Vergabeverfahren dargelegt, dass diese Anforderungen des
    Auftraggebers aus dem Vergabeverfahren erfüllt werden. Mit dem erteilten Zuschlag ist
    dies nun auch vertraglich gewährleistet.
    Neben bereits praktizierten und den Nutzerinnen und Nutzern bekannten Verfahren z. B.
    bei der Fahrtenbestellung per Telefon, per Fax, per E-Mail setzt die ViaVan GmbH
    innovative Impulse für einen bedarfsorientierten Service für mobilitätsbehinderte
    Menschen, etwa durch eine onlinebasierte Erreichbarkeit und per App.
    Der neue Betreiber garantiert eine laufende Kommunikation mit Fahrenden und
    Nutzenden sowie höchste Flexibilität im Einsatz. Für alle Nutzerinnen und Nutzer wird
    eine qualitativ hochwertige Beförderung gewährleistet sein.
    Besondere Referenzen für ein Call-Center wurden von den Bietern nicht erbeten.
    Die o. a. Leistungsbeschreibung enthält qualitative Vorgaben zur Buchung, nicht jedoch
    zur Quantität des dafür vorzuhaltenden Personals. Es gibt nach dem Berliner
    Vergabegesetz keine rechtliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten
    Tarifvertrages. Grundlage ist der Landesmindestlohn i. H. v. derzeit 12,50 € pro Stunde.
  8. Welche Vertragslaufzeit liegt der Ausschreibung zum Sonderfahrdienst zu Grunde? Inwieweit kann im
    Rahmen der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden, dass der Sonderfahrdienst mit öffentlichen Mitteln
    bezuschusst werden muss?
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    Zu 7.: Die Vertragslaufzeit mit der ViaVan GmbH endet zum 30. Juni 2024. Bei Ziehung
    einer Verlängerungsoption durch das Land Berlin (längstens um weitere zwei Jahre)
    würde der Vertrag am 30. Juni 2026 enden. Der Sonderfahrdienst wird aus öffentlichen
    Mitteln finanziert. Eine Bezuschussung über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus
    kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die vertraglichen Regelungen sind
    eindeutig, das heißt, es wird lediglich die tatsächlich erbrachte Leistung vergütet.
  9. Inwieweit ist seitens der ViaVan GmbH vorgesehen, Fahrzeuge aus dem Bereich des BerlKönigs
    einzusetzen?
    Zu 8.: Dem Senat liegen keine Informationen dazu vor, ob die ViaVan GmbH vorgesehen
    hat, Fahrzeuge aus dem Bereich des BerlKönigs einzusetzen. Grundsätzlich sind –
    entsprechend der Vorgaben in den Vergabeunterlagen – Fahrzeuge einzusetzen, für die
    eine Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorliegt und die
    barrierefrei ausgestattet sind. Es ist selbstverständlich zu gewährleisten, dass mit der
    entsprechenden technischen Ausstattung der Fahrzeuge eine Beförderung aller
    Berechtigten des Sonderfahrdienstes gewährleistet sein muss.
  10. Inwieweit hat die Senatsverwaltung bei ihrer Vergabe-Entscheidung den Umstand berücksichtigt bzw.
    wertend betrachtet, dass die ViaVan GmbH bereits den BerlKönig nicht etatgerecht umsetzen konnte?
    Wenn ja, welche Schlüsse zieht der Senat hieraus?
    Zu 9.: Bei dem BerlKönig handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches Projekt der BVG
    und keine vom Land Berlin bestellte und bezuschusste Verkehrsleistung. Insoweit kann
    der Senat hieraus keine Schlüsse ziehen.
  11. Inwieweit liegen dem Senat bereits Beschwerden gegen die Vergabe-Entscheidung vor?
    Zu 10.: Dem Senat liegen einzelne Schreiben von Fuhrunternehmerinnen und
    Fuhrunternehmern und Nutzerinnen und Nutzern vor, in denen sich diese kritisch zur
    Vergabeentscheidung äußern bzw. ihre Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung des
    Fahrdienstes durch ViaVan GmbH zum Ausdruck bringen. Es liegen jedoch auch
    Schreiben vor, in denen sich Fuhrunternehmerinnen und Fuhrunternehmer für die gute
    Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren bedanken und dem neuen Betreiber für die
    kommenden Jahre gutes Gelingen wünschen.
  12. Ist den Antworten auf diese Fragen von Seiten des Senates noch etwas hinzuzufügen?
    Zu 11.: Weitere Informationen zum Vergabeverfahren des Sonderfahrdienstes können
    Sie den Antworten auf die Schriftlichen Anfragen Nr. 18/27782 und Nr. 18/27863
    entnehmen.
    Berlin, den 29. Juni 2021
    In Vertretung
    Alexander F i s c h e r

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Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil V, aus Senat

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Der Senat ist sich des Stellenwerts des Fragerechts der Abgeordneten bewusst und die
Beantwortung Schriftlicher Anfragen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach Artikel
45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin hat eine sehr hohe Priorität. Gegenwärtig
konzentriert der Senat seine Arbeit und seinen Ressourceneinsatz aber auf die
Bekämpfung der infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage für die Berliner
Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage im Namen
des Senats von Berlin wie folgt:
1. Wie schätzt der Senat die Folgen der Corona-Epidemie auf den Betrieb des Sonderfahrdienstes (#SFD)
ein?
Zu 1.: Nach den dem Senat vorliegenden Informationen seitens des Betreibers des
Sonderfahrdienstes, wird der #Sonderfahrdienst unverändert vorgehalten. Die
#Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist jedoch stark rückläufig, da wesentlich weniger
Fahrten gebucht werden bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten
storniert werden wegen der im Zusammenhang mit dem Coronavirus bekannten
Umstände. Der Betreiber des Sonderfahrdienstes verweist vielmehr auf die Möglichkeit
der Durchführung von Spontanfahrten vor dem Hintergrund freier Kapazitäten des
Fahrdienstes.
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2. Gibt es Planungen den SFD bis zum Ende der Corona-Epidemie einzustellen und wenn ja, unter
welchen Voraussetzungen?
Zu 2.: Nein.
3. Treffen Informationen von Betroffenen zu, dass die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer
(#WBT) für Nutzerinnen und Nutzer des SFD die #Notrufnummer derzeit telefonisch nicht erreichbar ist?
Wenn ja, was sind die Gründe und seit wann besteht dieser Zustand?
Zu 3.: Nach den Aussagen des Betreibers ist die Notrufnummer problemlos erreichbar,
ggf. aber in der Zeit von 17.00 bis 07.00 Uhr mit Wartezeiten von bis zu 2 Minuten.
4. Welcher Art sind die technischen Probleme bei der Telefonanlage des Betreibers, über die beim
#Fahrgastbeirat informiert wurde?
Zu 4.: Dem Senat liegen keine Informationen zu technischen Problemen bei der
Telefonanlage des Betreibers vor.
5. Wer ist derzeit der Regieleistende beim SFD?
Zu 5.: Der Vertrag besteht unverändert mit der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner
Taxibesitzer eG (WBT).

Berlin, den 01. April 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Integration, Arbeit und Soziales

Mobilität + barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil IV, aus Senat

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1. Seit 2015 hat die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner #Taxibesitzer e.G. (#WBT) einen
Qualitätsbeauftragten benannt. Welche konkreten Verbesserungen beim #Sonderfahrdienst (#SFD) hat er
bisher erreichen können?
Zu 1.: Die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner Taxibesitzer e.G. (WBT e.G.) verfügt
bereits seit 2006 über ein #Qualitätsmanagement, welches im Laufe der Zeit die Anzahl
der Beschwerden bemessen an den Fahrten kontinuierlich hat sinken lassen. Im Jahr
2015 kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu. Sein überdurchschnittliches Engagement hat
seitdem zu einer weiteren Qualitätsverbesserung bei Anfragen und Beschwerden
geführt.
Darüber hinaus setzt er sich durch persönlichen Einsatz bei Vor-Ort-Lösungen ein, um
individuelle Lösungen für Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen. Das gleiche gilt für den
täglichen Einsatz bspw. bei Haltemöglichkeiten für Busse (Flughafen Schönefeld).
2. Wie viele Fahrten hat der SFD während der Weihnachtstage 2018 durchgeführt und wie viele
Fahrzeuge sind dabei eingesetzt worden?
3. Wie viele Berechtigten konnten während der Weihnachtstage 2018 ihre Fahrt nicht oder nur verspätet
antreten? Was waren die Gründe?
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Zu 2. und 3.: #Beförderungsleistungen Weihnachten 2018
24.12.2018 25.12.2018 26.12.2018
Fahrzeuge 83 80 55
durchgeführte
Fahrten
931 846 530
damit erfolgte
Beförderungen
948 851 548
Alle angenommenen Bestellungen konnten durchgeführt werden. Die Anzahl der nicht
unerheblichen Verspätungen lag bei 5.
Sollten nicht berücksichtigte Fahrtwünsche gemeint sein, sind diese statistisch nicht
erfasst worden.
Insbesondere für das Zeitfenster zwischen 14:00 und 20:00 Uhr am 24. Dezember 2018
konnten Fahrtwünsche nicht angenommen werden, weil die zur Verfügung stehenden
Fahrzeugkapazitäten sehr schnell ausgebucht waren.
4. Gemäß entsprechenden Veröffentlichungen wurden 2018 nur noch 152.00 Fahrten beim SFD
durchgeführt. Führten die „fehlenden“ 8.000 Fahrten zu einer Kürzung der Zahlungen an die WBT und
wenn nicht, warum nicht?
Zu 4.: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zahlt für jede abgerufene
und vertragsgemäß durchgeführte Fahrt entsprechend der von der WBT e.G.
vorgelegten Abrechnung. Für die hier aufgeführten „fehlenden“ Fahrten erfolgten somit
keine Zahlungen.
5. Die Rechtslage lässt derzeit die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stimmberechtigten
Mitglieder des Fahrgastbeirats nicht zu. Will der Senat dies ändern und ggf. wie?
6. Wenn er dies nicht ändern will, warum nicht?
Zu 5. und 6.: Grundsätzlich besteht die Absicht des Senats bei der ohnehin
anstehenden Neustrukturierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) auch
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für stimmberechtigte Mitglieder des
Fahrgastbeirats rechtsverbindlich zu regeln.
7. Warum erhalten die Mitglieder des Fahrgastbeirats, trotz entsprechender Anträge, keine Darstellung
zur Mittelverwendung aufgeteilt nach Kostenbereichen?
Zu 7.: Dem Senat sind diesbezüglich keine Anträge bekannt. Bisher sind lediglich in den
Fahrgastbeirat eingebrachte Fragestellungen, z. B. zur „…Aufschlüsselung des für den
Sonderfahrdienst (SFD) bereitgestellten Geldes“ erfolgt, wie dies auch aus den
Protokollen des Fahrgastbeirates ersichtlich ist.
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8. Gibt es einen Abschlussbericht durch Mitarbeiter von SenIntArbSoz zu den zehn Sondersitzungen
zum Thema der Verbesserung des Sonderfahrdienstes aus dem Jahr 2018? Trotz entsprechender Bitten
steht dieser bisher weder der Landesbehindertenbeauftragten noch den übrigen Mitgliedern des
Fahrgastbeirats des SFD zur Verfügung. Warum nicht und wann wird hier Transparenz hergestellt?
10. Seit 2011 soll die Eigenbeteiligung sozialverträglich und ohne Staffelung erfolgen. Wann ist damit in
der Praxis zu rechnen?
11. Auch seit 2011 soll der Betrag für Taxifahrten ohne Eigenbeteiligung und ohne Vorauszahlung
erfolgen. Wann ist endlich mit der Umsetzung zu rechnen?
Zu 8., 10. und 11.: In insgesamt neun Sitzungen im Zeitraum von Mitte April 2018 bis
Anfang Dezember 2018 wurde auf Initiative der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
und Soziales in der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung SFD“ – u. a. unter Einbeziehung
von drei Nutzerinnen und Nutzern des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit
Behinderung (Sonderfahrdienst) sowie Vertreterinnen und Vertretern des Büros der
Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung – die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes erörtert.
Ein in dieser Arbeitsgruppe abschließend abgestimmtes Arbeitsergebnis im Sinne eines
Abschlussberichtes liegt allen Mitgliedern seit Januar 2019 vor.
Aspekte, wie z. B. die Auswirkungen des „Inklusionstaxis“ auf den SFD, die Auswirkung
des Mobilitätsgesetzes auf den SFD oder auch die Sozialverträglichkeit der
Eigenbeteiligung des SFD und die Anpassung der Eigenbeteiligung des Taxikontos an
die des SFD wurden erörtert.
Angesichts der „…Komplexität der Herausforderungen für eine Sicherstellung von
Mobilität für Menschen mit Behinderungen…“ wurde von den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe deutlich herausgestellt, „…dass die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes nur im Kontext eines Gesamtkonzepts für die Mobilitätssicherung
von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im öffentlichen Verkehr erfolgen kann.
Vorhandene, unterstützende Angebote zur Gewährleistung von Mobilität für Menschen,
die in ihrer Mobilität dauerhaft oder zeitweilig aufgrund einer motorischen, sensorischen,
geistigen oder seelischen Behinderung oder wegen sonstiger Behinderungen und
Einschränkungen oder aufgrund ihres Alters beeinträchtigt sind, wie z. B. der besondere
Fahrdienst, der VBB – Begleitservice, die bezirklichen Mobilitätshilfedienste oder das in
der Einführung befindliche sog. Inklusionstaxi, sind dabei miteinander zu verzahnen und
insbesondere dem individuellen Bedarf entsprechend und flexibel einzusetzen.“
Das abgestimmte Arbeitsergebnis der AG „Weiterentwicklung SFD“ wird einfließen in
die Erarbeitung des „Gesamtkonzept für die Mobilitätssicherung von Menschen mit
Behinderung“. Dessen Erarbeitung ist ebenso, wie die Überprüfung der
„Eigenbeteiligung der Nutzer/innen des Sonderfahrdienstes… auf Sozialverträglichkeit“
in den Richtlinien der Regierungspolitik 2016 – 2021 festgelegt.
Der Senat geht davon aus, dass diese Festlegungen noch im o. a. Zeitraum zur
Umsetzung gelangen wird.
9. Warum werden die Fahrtkosten beim SFD, die monatlich anfallen, nicht per Einzugsermächtigung
abgebucht? So ließe sich verhindern, dass Berechtigte vom SFD ausgeschlossen werden, da Klärungen
beim LaGeSo bis zu einem Jahr dauern können.
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Zu 9.: Die Möglichkeit der Einzugsermächtigung (Lastschrifteinzug) ist gemeinsam mit
der Landeshauptkasse (LHK) geprüft worden. Im Ergebnis wurde gegen den
Lastschrifteinzug entschieden.
Die Nutzerinnen und Nutzer des Sonderfahrdienstes gehören in der Regel nicht zur
Gruppe der einkommensstarken Bevölkerung. Mit dem Lastschrifteinzug würde ihnen
die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt eigenständig zu bestimmen, entzogen. Sollte
z. B. das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ausreichend gedeckt sein, entsteht
eine Rücklastschrift. Rücklastschriften verursachen Gebühren. Diese Gebühren werden
dem veranlassenden Konto, also schlussendlich dem Land Berlin auferlegt. Für
Rücklastschriften stellt die Postbank der veranlassenden Behörde (LAGeSo) und damit
dem Land 5,50 € zuzüglich der jeweiligen Gebühren der Bank der Kontoinhaberin/des
Kontoinhabers in Rechnung. Das bedeutet für eine mögliche Einnahme von z. B. 4,50 €
würden Mehrkosten entstehen, die höher sind als die mögliche Einnahme. Das wäre
weder ein angemessenes noch ein zumutbares, geschweige denn ein betriebswirtschaftlich
sinnvolles Verwaltungshandeln. Nachträgliche Änderungen/Stornos an
den in der Lastschriftdatei übermittelten Lastschriftbeträgen zu einzelnen Kundinnen
und Kunden wären ebenfalls nicht möglich.
Lastschrifteinzugsverfahren verhindern auch nicht den Ausschluss von der
Nutzungsberechtigung des Sonderfahrdienstes.
Ein Ausschluss von der Nutzung erfolgt nur dann, wenn die Eigenbeteiligung nach zwei
Mahnungen nicht bezahlt wird. Der Ausschluss gilt so lange, bis alle offenen Beträge
vollständig gezahlt wurden.
Folgendes Verwaltungsverfahren ist einem Ausschluss vorgelagert:
1. Automatisierter Versand der monatlichen Abrechnung der Eigenbeteiligung mit
einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.
2. Liegt bis zu diesem Termin weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung
oder Widerspruch vor, erfolgt die 1. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14
Tagen.
3. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt die 2. Mahnung mit einer
Zahlungsfrist von 7 Tagen.
4. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt der Bescheid über den Entzug der
Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes.
In allen Schreiben wird sowohl über die Folgen der Nichtzahlung, als auch über die
Möglichkeiten, Einwände zu erheben, informiert.
Eingegangene Reklamationen werden innerhalb der jeweiligen Zahlungsfristen geprüft.
Wird die Reklamation anerkannt, erfolgt eine neue Abrechnung mit einer neuen
Zahlungsfrist. Wird die Reklamation nicht anerkannt, wird mit der Ablehnung die
geltende Zahlungsfrist mitgeteilt.
Geht ein Widerspruch ein, wird dieser durch das Rechtsreferat des LAGeSo bearbeitet.
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12. Die letzten Kundenbefragungen zum SFD datieren von 2010 und 2014. Wann liegen die Ergebnisse
einer aktuellen Befragung vor?
Zu 12.: Das LAGeSO hat nach 2014 bisher keine weitere Kundenbefragung
durchgeführt.
Berlin, den 16. April 2019
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst – Teil 2, aus Senat

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1. In welchem Verhältnis werden die Zahlungen für den #Sonderfahrdienst (SFD) zwischen den Overheadkosten der #WBT und den ausführenden Subunternehmen aufgeteilt?
2. Welcher Anteil der Zahlungen für den SFD ist für #Investitionen insbesondere im Bereich IT kalkuliert?
Zu 1. und 2.: Die Zahlungen für #Regiekosten erfolgen auf Basis der vertraglichen Regelungen, deren Grundlage das Angebot des Auftragnehmers bildet. Die Kosten beinhalten alle dem Betreiber für Fahrtannahme und Disposition entstehenden fixen und variablen Kosten zur Vorhaltung von Personal und Strukturen und werden pro durchgeführte Fahrt bezahlt. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten ist im Vergabeverfahren nicht gefordert. Das Verhältnis von Regiekosten zu Beförderungskosten beträgt 1:9.
3. Hält der Senat 53 Fahrzeuge im SFD angesichts von 33.000 Anspruchsberechtigten für ausreichend, insbesondere, wenn Nutzerinnen und Nutzer davon ausgehen müssen, dass maximal 35 bis 40 tatsächlich zum Einsatz kommen?
Zu 3.: Rund 31.000 (Stand 31.10.2017) Personen sind grundsätzlich berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Davon verfügen rd. 20.000 Berechtigte über eine aktive #Magnetkarte als #Zugangsvoraussetzung. Dieser Personenkreis stellt damit die potentiellen Nutzerinnen und Nutzer dar. Monatlich genutzt wird der Fahrdienst durchschnittlich von rd. 2.500 Personen (Stand Oktober 2017).
Vertraglich sind 54-56 Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Damit können regelhaft die
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#Fahrtwünsche erfüllt werden. Bei erhöhter Nachfrage, aus wetter-, verkehrs- oder fahrzeugbedingten Gründen kann es trotz sorgfältiger Disposition zu Engpässen oder sogar Fahrtausfällen kommen. Hier besteht für den Betreiber die Möglichkeit, neben den Reservefahrzeugen auch sogenannte Teletaxen als Ersatz einzusetzen. Die Fahrzeugkapazität wird seitens des Senats für ausreichend erachtet. Bei fehlender Auslastung ist ein wirtschaftlicher Einsatz der Fahrzeuge nicht mehr möglich.
4. Wie wird bisher sichergestellt, dass ausschließlich tatsächlich absenkbare Fahrzeuge eingesetzt werden und die Fahrer damit auch praktisch vertraut sind?
Zu 4.: Die Fahrzeuge sind regelhaft mit einer #Rampe ausgestattet. Die Eignung als #Behindertentransportfahrzeug muss durch den Prüfbericht einer Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden. Die Prüfung nach der Din #75078 umfasst u. a. die Einrichtung des Fahrzeuges (Teil 1) – darunter fallen auch Auffahrrampen, Fußleisten – sowie die Rückhaltesysteme (Teil 2). Sofern die Eignung bestätigt ist, können die Fahrzeuge im Sonderfahrdienst (SFD) eingesetzt werden. Die notwendigen Schulungen des Fahrpersonals sind Voraussetzung für dessen Einstellung.
5. Ist dem Senat der Forderungskatalog des Fahrgastbeirates zur Neuausschreibung des Sonderfahrdienstes bekannt und wie bewertet er ihn?
6. Inwieweit will er die Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Ausschreibung berücksichtigen?
Zu 5. und 6.: Sofern es sich um die Forderungen des Spontanzusammenschlusses und einigen Mitgliedern des Fahrgastbeirats vom 25.10.2017 an die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung handelt, sind diese dem Senat bekannt.
Die Anregungen des Fahrgastbeirats werden – wie auch die eingehenden Beschwerden und Ergebnisse der Fahrgastbefragungen – im Rahmen der Neuvergabe geprüft und – soweit es erforderlich und geboten ist – einbezogen.
7. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die WBT für nachweisliche Mängel künftig in Regress genommen werden kann?
Zu 7.: Nachweisliche Vertragsmängel werden schon jetzt regelmäßig im Rahmen von Vertragsstrafen geahndet. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
8. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Bestellzeit auf zwei Tage verkürzt wird?
Zu 8.: Die Bestellzeit liegt bereits jetzt zwischen 14 und zwei Tagen. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
9. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass generell notwendige Treppenhilfe zu leisten ist und dies den grundsätzlichen Einsatz von zwei Personen erfordert?
Zu 9.: Notwendige Treppenhilfe wird grundsätzlich geleistet und ist Bestandteil des Vertrages. Sie darf nur in Einzelfällen und zum Schutz der Berechtigten und/oder des Personals abgelehnt werden. Ablehnungsgründe liegen z. B. vor, wenn zur Treppenhilfe stark schwergewichtiger Menschen vier Personen eingesetzt werden müssten, diese
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aber nicht zur Verfügung stehen oder die Leistung räumlich, technisch oder behinderungsbedingt nicht möglich ist. Dem Betreiber muss dabei das notwendige Ermessen eingeräumt werden.
Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
10. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass in Ausschreibung und Vertrag festgehalten wird, welche Hilfeleistungen der Fahrer zu erbringen hat, wie Hilfe beim Jacke, Regencape oder Schuhe an/ausziehen Hilfestellungen beim Umsetzen von einem Rollstuhl in einen anderen; Tür auf-/zuschließen? Wie wird bisher sichergestellt, dass diese Assistenz zur geplanten Fahrzeit automatisch hinzugefügt wird?
Zu 10.: Bereits jetzt ist die Art der Assistenzleistung vertraglich geregelt. Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
11. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Disponenten bzw. Fahrer regelmäßig und verpflichtend sowohl im Umgang mit behinderten Menschen wie in Ortskunde zu schulen sind?
Zu 11.: Bereits jetzt sind Art und Umfang der Schulungen vertraglich geregelt. So ist die jährliche Teilnahme an (technischen) Schulungen/ Fortbildungen und Sicherheitstraining beim TÜV, Berufsgenossenschaft oder vergleichbaren Einrichtungen zu den Themen Treppenhilfe, Sicherung der Nutzerinnen und Nutzer und des Rollstuhles und zum Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis für das Fahrpersonal verpflichtend.
Das Personal in der Regiezentrale muss vor Aufnahme der Tätigkeit (d. h. vor Vertragsbeginn und bei Neueinstellungen) im Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis sowie mit der für die Fahrtwunschannahme und Disposition notwendigen Technik geschult sein und Ortskenntnisse vorweisen können.
Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
12. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass ein Notruf ganztägig möglich ist und die Fahrzeuge für Notfälle im Innenstadtbereich verfügbar sind, um Wartezeit bei einer Stationierung am Stadtrand zu vermeiden? Ein Notfall ist dabei, dass der Rollstuhl – egal ob Elektrorollstuhl oder Faltrollstuhl – nicht mehr fahrtüchtig ist oder sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, z.B. ein Sauerstoffgerät nicht mehr richtig arbeitet.
Zu 12.: Bereits jetzt besteht eine separate Notrufnummer, die personell innerhalb der vorgegebenen Betriebszeiten zu besetzen und vorrangig zu bedienen ist. Sie darf von den Nutzerinnen und Nutzern unter folgenden Voraussetzungen gewählt werden: wenn
a. innerhalb von 20 Minuten nach regulärem Abfahrttermin noch kein Fahrzeug gekommen ist oder
b. nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes bis 1:00h- keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. der Rollstuhl defekt ist oder
d. eine Beförderung am Fahrtag kurzfristig storniert werden muss.
Der Betreiber stellt für a) bis c) in angemessener Zeit ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung. Ob und in welchem Maß darüber hinaus eine Ergänzung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
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13. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass mehr „normale Taxen“ für Läufer, Menschen mit Rollator und Umsetzbare eingesetzt werden, um die Busse optimal für nichtumsetzbare Menschen zur Verfügung zu haben?
Zu 13.: Vorrang hat zunächst die Nutzung des ÖPNV. Sofern dieser nicht genutzt werden kann, kann der Sonderfahrdienst oder das Taxikonto in Anspruch genommen werden. Das erforderliche Beförderungsmittel wird maßgeblich vom Umfang der benötigten Assistenzleistungen (wie z. B. Treppenhilfe, Hilfestellungen beim Verlassen der Wohnung) abhängen. Eine generelle Verschiebung des Einsatzes von Sonderfahrzeugen zu Taxen hin kann daher nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Zumal dann die Zahl der Fahrten und Fahrzeuge im SFD entsprechend reduziert werden müsste, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Eine Verknappung im Bereich von Fahrzeugen und Personal scheint derzeit jedoch nicht vertretbar.
Diese Überlegungen werden jedoch u. a. in das Gesamtkonzept zur Mobilitätssicherung von Menschen mit Behinderungen einfließen.
14. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass bei Verspätung des Busses von mehr als 30 Minuten ein Ersatzfahrzeug zu schicken ist und ab 45 Minuten Verspätung der Fahrgast berechtigt ist, die betreffende Fahrt ohne Stornogebühr abzusagen und der Fahrgast grundsätzlich über Verspätungen ab 30 Minuten telefonisch zu informieren ist?
Zu 14.: Siehe auch Antwort zu 12. Schon jetzt ist vertraglich vorgegeben, dass bei Störungen im Ablauf (u. a. Verspätungen von mehr als 20 min, Fahrausfällen, Nicht-Antreffen der Nutzerin oder des Nutzers) die Nutzerin bzw. der Nutzer unverzüglich telefonisch zu informieren ist. Die unzureichende oder ausgebliebene Information ist in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen auch als Vertragsmangel gegenüber dem Betreiber gerügt, bzw. mit einer Vertragsstrafe belegt worden.
15. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass eine Erneuerung der Buchungssoftware erfolgt, um bestehende Logistikprobleme zu beheben?
Zu 15.: Im Rahmen des anstehenden Vergabeverfahrens wird es einem künftigen Betreiber freigestellt, welche Software zum Einsatz gelangt.
Vorgegeben werden kann lediglich der damit zu erbringende Leistungsinhalt.
Berlin, den 18. Dezember 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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