Fahrdienst + barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst (SFD) X, aus Senat

  1. Wie beurteilt der Senat den #Betreiberwechsel beim #Sonderfahrdienst zum 01. Oktober?
  2. Welche Probleme ergaben sich aus Sicht des Senats ggf beim #Leistungsübergang?
  3. Welche Probleme wurden bisher durch Nutzerinnen und Nutzer an den Senat herangetragen?
    Zu 1. bis 3.: Der Senat beurteilt den Wechsel des besonderen Fahrdienstes zur #ViaVan
    GmbH zum 01.10.2021 grundsätzlich positiv. Der Übergang vom bisherigen Betreiber
    WBT eG zur ViaVan GmbH fand in einer kooperativen Zusammenarbeit dieser beiden
    Akteure statt und wurde stetig von den, für den besonderen Fahrdienst für Menschen mit
    Behinderungen, zuständigen Verwaltungen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
    und Soziales (SenIAS) sowie dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
    begleitet. Hierzu wurden entsprechende Arbeitsgremien zwischen den Verwaltungen und
    der ViaVan GmbH etabliert, die monatlich bzw. wöchentlich zusammentrafen. Die
    Zusammenarbeit war sehr zielgerichtet und effektiv. Rechtzeitig vor dem 01.10.2021
    wurden die Nutzerinnen und Nutzer in einem umfänglichen Infobrief des LAGeSo zu allen
    Fragen rund um den Fahrdienst sowie Änderungen von Kontaktdaten informiert. In einem
    Arbeitstreffen zur Auswertung des einwöchigen Betriebs nach dem Betreiberwechsel
    zwischen der ViaVan GmbH, der SenIAS und dem LAGeSo am 06.10.2021 wurden
    kleinere Probleme in der Umsetzung thematisiert, die jedoch nur marginale
    Auswirkungen auf das Kerngeschäft des Fahrdienstes und damit für die Nutzerinnen und
    Nutzer hatten.
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  4. Welche #Reaktionszeit sind für die Anmeldung/Registrierung künftiger Nutzerinnen und Nutzer des SFD
    beim Betreiber angemessen oder sind auch dem Senat 14 Tage Schweigen von Berlinmobil zu viel?
  5. Wie bewertet der Senat den praktizierten #Datenschutz, wenn als Antwort auf eine versuchte
    Registrierung mit persönlichen Daten (Art des Rollstuhls, Treppenhilfe, usw.) eine englischsprachige
    Eingangsbestätigung der Bewerbung von der Personalabteilung erfolgt?
    Zu 4. und 5.: Dem Senat ist lediglich ein Einzelfall bekannt, in dem sich die betreffende
    Person offensichtlich nicht im BerlMobil-Portal, sondern in einem anderen Portal von
    ViaVan (vermutlich dem Viavan driver Portal– das erscheint bei der Suche im Internet mit
    den Begriffen „viavan“ und „registrierung“ ganz oben) angemeldet hat. Dies erklärt die
    späte Reaktion und auch die englischsprachige Eingangsbestätigung. Ein
    datenschutzrechtlicher Verstoß seitens der Betreiberin ist nicht gegeben.
    Grundsätzlich besteht – wie bisher auch – für alle Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit,
    sich mit konkreten Beschwerden zu „BerlMobil – Fahrdienst für Menschen mit
    Behinderungen“ an die Beschwerdestelle des LAGeSo zu wenden. Konkreten
    Problemschilderungen kann dann nachgegangen werden und damit auch für die Zukunft
    eine Verbesserung der Qualität erreicht werden.
  6. Wann wird sich der #Fahrgastbeirat des #SFD erstmals mit dem Ablauf des Betreiberwechsels befassen?
    Zu 6.: Der Fahrgastbeirat tagte zu diesem Thema bereits am 28.09.2021. An dieser
    Sitzung nahm die Geschäftsführerin sowie eine weitere Mitarbeiterin der neuen
    Betreiberin ViaVan GmbH teil, die sich allen Fragen der Mitglieder des Beirats zu den bis
    dahin erfolgten Vorbereitungen der Umsetzung des Betreiberwechsels aufgeschlossen
    stellten und die Anregungen aus diesem Gremium mit den Mitgliedern ausführlich
    erörterten.
  7. Über Verzögerungen oder Terminänderungen beim SFD wird bei amtlicher Betreuung des Fahrgastes
    der Betreuer informiert. Auch wenn dies ein getrennt lebender Angehöriger ist und z.B. die
    Wohngemeinschaft sinnvoller wäre, da diese auf Änderungen vor Ort reagieren könnte. Wann wird diese
    Praxis geändert?
    Zu 7.: Grundsätzlich entscheidet die/der Berechtigte selbst bzw. die/der
    Fahrtanmeldende über die zu verwendenden Kommunikationswege.
    Bei der Registrierung werden u. a. folgende Informationen aufgenommen (Auszug aus
    www.berlmobil.de zur Registrierung):
    · Vorname und Nachname,
    · Berechtigten-Nummer,
    · Kontaktdaten (Telefonnummer, Handynummer oder E-Mail)
    · Informationen zu benötigten Hilfsmitteln sowie
    · Informationen zu benötigten Assistenzleistungen oder Treppenhilfe.
    Bei jeder Fahrtanmeldung sind folgende Informationen wichtig (Auszug aus
    www.berlmobil.de zur Fahrtbestellung):
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    · Vorname und Nachname,
    · Berechtigten-Nummer,
    · Start-Adresse und Ziel-Adresse der Fahrt inklusive Details,
    · Informationen zu benötigten Hilfsmitteln,
    Informationen zu Assistenzleistungen oder Treppenhilfe
    · Telefonnummer oder Handynummer zur Erreichbarkeit vor Ort sowie
    · Anzahl an Begleitpersonen (max. 2 Personen).
    Die aktive und vorausschauende Mitwirkung der Fahrtanmeldenden ist von besonderer
    Bedeutung. Informationen zu Telefonnummer oder Handynummer, zur Erreichbarkeit vor
    Ort bzw. mit wem die Kommunikation eine Stunde vor der Abholung telefonisch oder per
    SMS erfolgen soll, kann nur von diesem Personenkreis erfolgen. Werden bei der
    Fahrtanmeldung dazu keine gesonderten Angaben gemacht, werden die bei der
    Registrierung gemachten Angaben verwendet.
    Berlin, den 26. Oktober 2021
    In Vertretung
    Alexander F i s c h e r

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Mobilität: Ausschreibung des Sonderfahrdienstes (SFD), aus Senat

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  1. Mit welchem Datum und mit welchem Titel wurde die #Ausschreibung veröffentlicht und welche
    Abgabefrist wurde gesetzt? Kann die Sen IAS formale Fehler hinsichtlich der Standards für europäische
    Ausschreibungen voll umfänglich ausschließen oder gibt es diesbezüglich noch juristische Risiken zu
    befürchten?
    Zu 1.: Die Ausschreibung wurde am 01.04.2021 mit dem Titel „Durchführung der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen #Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“
    veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 10.05.2021, 10 Uhr. Der Zuschlag wurde
    rechtskräftig erteilt. Sollten Bieterinnen und Bieter #Verfahrensmängel vermuten, hätten
    diese vor #Zuschlagserteilung zunächst bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber
    und dann bei der #Vergabekammer angezeigt werden müssen. Die Vergabekammer hätte
    dann ein Zuschlagsverbot erteilt. Da dies nicht erfolgt ist, sind nunmehr keine
    vergaberechtlichen Risiken zu befürchten.
  2. Wie erklärt Sen IAS die inhaltlichen Abweichungen zwischen den Ausschreibungen des SFD von 2018
    und 2021?
    Zu 2.: Die inhaltlichen Abweichungen bei der Vergabe der Regie- und
    Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst resultieren insbesondere aus den im
    vergangenen Vertragszeitraum gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen bei der
    Umsetzung des besonderen Fahrdienstes durch den bisherigen Betreiber „#WBTeG“.
    Ferner sind auch Anregungen und Forderungen seitens des Fahrgastbeirates im
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    #Sonderfahrdienst und anderer Interessengruppen von Nutzerinnen und Nutzern des
    Fahrdienstes in eine Weiterentwicklung eingeflossen, die in der Leistungsbeschreibung
    ihren Niederschlag fanden.
  3. Welche behindertenpolitische Neuausrichtung bezüglich der Umsetzung des Teilhabegesetztes verfolgt
    Sen IAS mit dem Wechsel des Betreibers und warum wurde dieser nicht vorher parlamentarisch debattiert?
    Bedeutet ein „Mehr“ an Inklusion nicht auch ein „Weniger“ an sozialpolitscher Verantwortung und das
    faktische Ende des SFD zugunsten einer inklusiven Fiktion in den ÖPNV?
    Zu 3.: Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Sonderfahrdienstes (SFD) sind § 9
    Absatz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sowie die dazu erlassene
    Verordnung. Dem Abgeordnetenhaus liegt mit der Drucksache 18/3817 der Entwurf eines
    Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte
    von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vor. Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht
    im § 12 „Sicherung der Mobilität“ weiterhin einen Sonderfahrdienst vor. Dort heißt es: „Für
    Menschen mit Behinderungen, die aufgrund besonderer Umstände das Angebot des
    öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können,
    wird im Sinne von angemessenen Vorkehrungen ein besonderer Fahrdienst
    vorgehalten.“ Insofern kann der Senat kein faktisches Ende des SFD erkennen.
    Gleichwohl spricht sich der Senat dafür aus, den ÖPNV weitestgehend barrierefrei zu
    gestalten, um mehr Menschen mit Behinderungen eine inklusive Nutzung des ÖPNV zu
    ermöglichen.
  4. Ist von der Sen IAS vor der Neuvergabe geprüft worden, dass ein inklusiver Ansatz automatisch zu einer
    Verschiebung der Anspruchsvoraussetzungen der Nutzung des SFD führt, weil in Zukunft nicht nur
    Behinderte, sondern auch andere Fahrgäste mitfahren werden bzw. konzeptionell und wirtschaftlich
    müssen? Wurde bedacht, dass eine Vermischung mit anderen Fahrgästen im Kontext einer On Demand
    Vermittlung steuerliche Auswirkungen haben kann – z. B. hinsichtlich der #Umsatzsteuer?
    Zu 4.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass neben den anspruchsberechtigten Nutzenden
    des Sonderfahrdienstes und deren Begleitpersonen andere Personen den
    Sonderfahrdienst nutzen werden.
  5. Inwieweit waren Berechtigte oder Interessensvertretungen von Behinderten in die Vorbereitung des
    strategischen Paradigmenwechsels mit eingebunden. Hat dabei, wenn ja, eine offene Debatte der Chancen
    und Risiken bei einem möglichen Paradigmenwechsel für die Gesamtheit aller dabei zu berücksichtigenden
    Berechtigten stattgefunden?
    Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Einen strategischen
    #Paradigmenwechsel im engeren Sinne kann der Senat bei der Neuvergabe der Leistung
    nicht erkennen.
    6.Hat der Gewinner der Ausschreibung im Rahmen seiner Bewerbung dargelegt, wie er beabsichtigt die
    ausgeschriebene Beförderungsleistung zu realisieren? Hat die Vergabestelle u. a. voll umfänglich geprüft,
    ob der Bewerber über die erforderlichen Erfahrungen in der Durchführung eines besonderen Fahrdienstes
    für Menschen für Behinderungen verfügt und die ggf. vorgelegten Referenzen durch Einholung
    entsprechender Einkünfte verifiziert? Woran machte die Vergabestelle die besondere Kompetenz des
    Bewerbers für die qualifizierte Behindertenbeförderung im SFD des Landes Berlin fest? Wurde dabei die
    Funktionalität der App des neuen Betreibers auf den besonderen Mobilitätsbedarf der SFD-Berechtigten
    im Vorfeld repräsentativ getestet und wurde dabei ihre Tauglichkeit für den SFD festgestellt?
  6. Hat Sen IAS einen Plan B für den Fall, dass der ausgewählte neue Betreiber – trotz Erteilung des
    Auftrages – nicht in der Lage ist, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen oder sachgerecht anzutreten?
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    Zu 6. und 7.: Der Senat geht mit seiner Vergabeentscheidung davon aus, dass die #ViaVan
    GmbH die vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllen wird. Die Bereitstellung
    einer #App war im Übrigen nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung.
  7. Wie viele Berechtigte des SFD verfügen bereits über die App des ausgewählten möglichen Betreibers
    oder wären in der Lage, sie überhaupt zu benutzen? Gab es dazu vorab eine Evaluation? Besteht derzeit
    die Möglichkeit, über die App eine Fahrt mit Treppenhilfe zu bestellen? Können die Nutzer über das oder
    die Bestellportale von ViaVan auftragsrelevante Zusatzangaben machen, z. B. ob sie mit einem Faltrollstuhl
    oder mit einem E-Rollstuhl unterwegs sind? Erfolgt die Auftragsvermittlung entsprechend der
    Bedarfssituation des Fahrgastes vor Ort?
  8. Sind alle Berechtigten, welche die App des Betreibers nicht nutzen wollen oder können in Zukunft vom
    Fahrdienst ausgeschlossen? Gibt es Alternativen zur Nutzung der App bei der Bestellung der Aufträge und
    wenn ja, welche? Verfügt der neue Betreiber ggf. über die erforderlichen Kapazitäten und Programme in
    seiner Zentrale, um Aufträge, die nicht via App bestellt werden, zeitnah und mindestens in der bisherigen
    Zuverlässigkeit an die Fahrdienste zu vermitteln und mit den Nutzern bzw. über das LaGeSo abzurechen
    wie bisher? Wird die Chipkarte zur Erfassung der Fahrten noch eine Rolle spielen oder soll sie durch die
    App ersetzt werden?
    Zu 8. und 9.: Die Buchung der Fahrten wird wie bisher per Telefon, E-Mail, Fax oder
    Internet erfolgen können. Mittelfristig wird dann als zusätzliche Option auch eine App zum
    Einsatz kommen. Hinsichtlich der Abrechnung mit dem Landesamt für Gesundheit und
    Soziales (LAGeSo) und dem Einsatz von Magnetkarten erfolgt derzeit eine Abstimmung
    zwischen der ViaVan GmbH und dem LAGeSo.
  9. Wie kann die Senatorin glauben, die Qualität des SFD wird besser, wenn insgesamt maximal nur 54
    Fahrzeuge bei 12 Stadtbezirken, davon vielleicht 24 doppelt und 30 solo, zur Verfügung stehen? Geht es
    nicht überwiegend um Nutzer, die nicht auf den fahrplangebundenen ÖPNV oder auf PKW bzw. Kleinbusse
    mit anderen Fahrgästen umsteigen können, teilweise sogar auf Treppenhilfe, aber grundsätzlich immer auf
    eine Tür zu Tür Beförderung angewiesen sind und die eben nicht nur grundsätzlich, sondern per
    Verordnung und aufgrund ihres festgestellten Status als SFD-Berechtigte nicht „on-demand-kompatibel“
    sind?
    Zu 10.: Die Anzahl der mindestens zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bleibt
    unverändert bei 54. Eine #Tür-zu-Tür-Beförderung wird es weiterhin geben wie auch
    #Treppenhilfe oder andere notwendige #Assistenzleistungen. Die #Leistungsbeschreibung
    für den Sonderfahrdienst enthält weiterhin alle bisher bereits erbrachten
    #Unterstützungsleistungen.
  10. Woher nimmt Sen IAS die Zuversicht, dass es bei der Übergabe auf den neuen Betreiber nicht zu einer
    Lücke in der #Mobilitätsversorgung der #SFD-Berechtigten kommen wird? Die bisher tätigen Betriebe müssen
    ihr Personal zum 30.9. entlassen, Fahrzeuge stilllegen usw. Ist der bisherige Betreiber, der sich in der
    Liquidation befindet, noch im Vollbesitz seiner Kräfte oder kann er nur noch eine kleine Grundversorgung
    anbieten, ausgerechnet jetzt, wo alle nach Rückgang der Inzidenz wieder am öffentlichen Leben
    teilnehmen möchten?
    Zu 11.: Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es eine Versorgungslücke
    geben wird bzw. der bisherige Betreiber seinen vertraglichen Verpflichtungen bis zum
  11. September 2021 nicht im vollen Umfang nachkommen wird. Zwischen dem bisherigen
    und dem künftigen Betreiber des Sonderfahrdienstes erfolgt derzeit ein intensiver
    Informationsaustausch.
    4
  12. Worin besteht die konkrete Beratungsleistung der ViaVan zu einer kombinatorischen Nutzung des SFD
    mit dem fahrplangebundenen ÖPNV bzw. mit der von Via Van betriebenen on-demand-Nutzung? Gibt es
    dafür einen empirisch belegten Bedarf? Wann und wo wurde von der ViaVan dargelegt, wie die Beratung
    erfolgt? Handelt es sich dabei um eine Form der App-Nutzung, eine Bandansage oder um eine persönliche
    Beratung?
    Zu 12.: Der Senat verweist hierzu auf § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
    Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes:
    „(2) Der Betreiber berät die Nutzer im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen
    Personennahverkehrs (ÖPNV) als Mobilitätszentrale über die Beförderungsalternativen
    bei der Fahrtwunschannahme. Die Empfehlung einer Beförderungsalternative des ÖPNV
    darf dabei nicht zur Ablehnung von Fahrtwünschen führen. Wenn behindertengerechter
    ÖPNV nutzbar ist, sollte dieser vorrangig genutzt werden.
    (3) Bei der Realisierung der Fahrtwünsche ist jeweils die Verknüpfung mit den
    behindertengerechten Angeboten des ÖPNV zu prüfen.“
    Diese Verpflichtung ist insofern nicht neu und war auch Gegenstand der
    Leistungsbeschreibung. Ihr soll jedoch künftig wieder eine größere Bedeutung
    beigemessen werden. Die Beratung erfolgt dabei auf allen zur Verfügung stehenden
    Kommunikationswegen.
  13. Ist die Sen IAS in der Lage, die besonderen innovativen Leistungen des neuen Betreibers gegenüber
    den Mitbewerbern z.B. in einer Synopse der Leistungsmodule der Bewerber darzustellen und ihre
    Bewertungsmatrix dazu zu erklären?
    Zu 13.: Der Senat sieht hierfür nach Abschluss des Vergabeverfahrens keine
    Veranlassung.
  14. Besteht bei Sen IAS die Absicht, die Verantwortung für den SFD einschließlich der damit verbundenen
    Haushaltmittel (Kapitel und Haushaltstitel) perspektivisch an eine andere Senatsverwaltung abzugeben?
    Wenn ja, mit welcher Begründung.
  15. Kann von Seiten der Sen IAS eine Doppelzuständigkeit mehrerer Verwaltungen für den SFD in Zukunft
    ausgeschlossen werden? Wer wird bei Sen IAS für den SFD zuständig sein. Oder ist geplant, die
    Verantwortung für den SFD vollständig auf das LaGeSo zu übertragen und die Bedeutung der sozialen
    Frage der Mobilität der Schwerbehinderten und ihrer damit verschweißten Teilhabe am Leben in der
    gesellschaftspolitischen Wertigkeit unserer Stadt endgültig in die zweite Reihe zu verschieben?
    Zu 14. und 15.: Zu den in den Fragen geäußerten Mutmaßungen liegen dem Senat aktuell
    keine konkreten Informationen vor. Das schließt jedoch eine künftige
    Aufgabenverlagerung nicht aus.
  16. Sind die von der Senatorin bemerkten Stimmen für die Neuausrichtung des SFD empirisch validiert
    oder beruhen sie mehr auf einer Einschätzung von Stimmen aus dem Umfeld der LFB, des Landesbeirates
    für Behinderte, des Fahrgastbeirates oder bestimmter Organisationen, die dem politischen Lager der
    Senatorin (wie der BBV) nahestehen?
    Zu 16.: Partizipation von Menschen mit Behinderungen ist dem Senat in Umsetzung der
    UN-Behindertenrechtskonvention ein wichtiges Anliegen.
    5
    Dabei werden insbesondere die bestehenden Strukturen, die eine solche Partizipation
    ermöglichen – wie im konkreten Fall z. B. der Fahrgastbeirat – intensiv genutzt.
    Berlin, den 29. Juli 2021
    In Vertretung
    Daniel T i e t z e

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Mobilität: Fahrten im Sonderfahrdienst, aus Senat

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  1. Wie viele Fahrten wurden in 2019 und 2020 mit den #Sonderfahrdienst in Solobussen durchgeführt?
    Zu 1.: Im Jahr 2019 wurden 101.085 Fahrten und im Jahr 2020 wurden 58.976 Fahrten
    durchgeführt.
    2
  2. Wie viele Fahrten wurden in 2019 und 2020 mit den Sonderfahrdienst in doppelt besetzten Bussen
    durchgeführt?
    Zu 2.: Im Jahr 2019 wurden 20.640 Fahrten und im Jahr 2020 wurden 13.338 Fahrten in
    doppelt besetzten Bussen durchgeführt.
  3. Wie viele Fahrten des Sonderfahrdienst wurden in 2019 und 2020 über das #Taxikonto durchgeführt?
    Zu 3.: Das sogenannte Taxikonto ist nicht Teil des Sonderfahrdienstes (SFD), sondern
    eine zusätzliche Beförderungsmöglichkeit außerhalb des Sonderfahrdienstes. Hierbei
    werden ausschließlich Fahrten mit regulären Taxis abgerechnet, für die im Taxi selbst
    der Fahrpreis nach gültigem Taxitarif bezahlt wird. Berechtigte des besonderen
    Fahrdienstes haben dann die Möglichkeit, für diese Taxifahrten ausgestellte Quittungen
    beim Versorgungsamt einzureichen und bis zu einer in der Verordnung über die
    Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes (#SFD-VO) festgelegten Höchstgrenze
    erstattet zu bekommen.
    Der Senat geht davon aus, dass bei der Frage Fahrten gemeint sind, die von der
    Regiezentrale an die sogenannten Teletaxis weitervermittelt wurden. Hierbei handelt sich
    um Taxis des Regiebetreibers, die über ein Magnetkarten-Lesegerät verfügen. Sie
    werden vom Regiebetreiber als „Überlauf“ für den Personenkreis der berechtigten
    Nutzerinnen und Nutzer genutzt, die vom Rollstuhl in das Fahrzeug umgesetzt werden
    können bzw. sich umsetzen können. Diese Fahrten wurden im Jahr 2019 für 6.371
    Fahrten und im Jahr 2020 für 3.413 Fahrten als Sonderfahrdienstfahrten abgerechnet.
  4. Wie oft wurden Fahrten in 2019 und 2020 mit #Treppenhilfe unternommen?
    Zu 4.: Siehe Antwort zu 2., da Fahrten in doppelt besetzten Bussen, Fahrten mit
    Treppenhilfeleistung sind.
  5. Wie teuer war im Durchschnitt im Jahr 2019 und 2020 eine Fahrt mit dem Sonderfahrdienst im #Solobus,
    im doppelt besetzten Solobus und im #Taxi?
    Zu 5.: Im Jahr 2019 wurden für eine Fahrt im Solobus 22,80 €, im doppelt besetzten
    Solobus (Doppelbus) 38,74 € und im Teletaxi (siehe hierzu Antwort zu 3.) 34,44€
    vergütet. Im Jahr 2020 wurden für eine Fahrt im Solobus 22,18 €, im doppelt besetzten
    Solobus (Doppelbus) 39,38 € und im Teletaxi 34,44 € vergütet.
  6. Welche Anzahl der Berechtigten des Sonderfahrdienstes nutzten
  • nur den SFD?
  • nur das Taxikonto?
  • beides?
    Zu 6.: Im Zeitraum von 09/2018 bis 09/2019 nutzten 5.477 #Berechtigte den SFD, 678
    Berechtigte nutzten Taxis und 585 nutzten beide Möglichkeiten.
    Im Zeitraum von 07/2019 bis 06/2020 nutzten 4.558 Berechtigte den SFD, 610
    Berechtigte nutzten Taxis und 480 Berechtigte nutzten beide Möglichkeiten.
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    Im Zeitraum von 12/2019 bis 12/2020 nutzten 4.137 Berechtigte den SFD, 584
    Berechtigte nutzten Taxis und 411 Berechtigte nutzten beide Möglichkeiten.
    Berlin, den 19. Juli 2021
    In Vertretung
    Daniel T i e t z e

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst (SFD) VII, aus Senat

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Vorbemerkungen:
I. Die im #SFD tätigen Fahrbetriebe stehen kurz vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs. Die
Aufrechterhaltung des SFD ist dadurch gefährdet. Während der Generalunternehmer WBT eG eine
Vereinbarung mit dem Senat hat, die ihm monatlichen Entgelte unabhängig von der Nutzung des
Angebotes sichert und er für die Bereithaltung seiner Zentrale de facto eine pauschale Vergütung erhält,
werden die Fahrdienste nur nach den erbrachten Fahrleistungen bezahlt, obwohl sie in gleicher Weise
Fahrpersonal und Fahrzeuge vorhalten. Juristen sind der Auffassung, dass diese Fahrbetriebe, ohne ihren
Generalunternehmer einschalten zu müssen, ein einklagbaren Anspruch auf Bezahlung nach dem SodEG
haben.
II. Der Senat verweist in der DS 18/23280 darauf, dass es keinen Beschluss im Senat gegeben hat, die
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes im Land Berlin“ zu verändern. Am
31.3.2020 wurde jedoch eine Pressemitteilung in der Senatskanzlei online gestellt, in der behauptet wird,
dass eine „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ erfolgt sei, um den Bestand des SFD zu sichern. Bis Anfang Mai 2020 war der Link zu dieser
Pressemitteilung zu finden, aber nicht mehr die genannte Pressemitteilung. Diese wurde aus dem Netz
entfernt, weil es den Beschluss, auf den sie sich bezieht, möglicherweise nicht gegeben hat. Unabhängig
davon nimmt die WBT Fahraufträge an, die zwar ihrem Antrag auf Erweiterung des Aufgabenspektrums
des SFD mit Datum vom 10.02.2020 entsprechen, aber durch die nicht vollzogene Veränderung der
Verordnung zurzeit nicht durch den Vertrag zum SFD gedeckt sind. Jedenfalls gibt es keine Zahlungen in
Anlehnung an SodEG an die Subunternehmen des SFD.
2
III. Die Senatsverwaltung IntArbSoz verweist in DS 18/23280 auf sein Rundschreiben 10/2020 vom
04.05.2020. Dort wird ausgeführt, dass die Fahrten zur Schule, zu den WbfB und zu
Tagesbetreuungsstätten einen hohen Stellenwert haben und zu den Angeboten gehören, die das SodEG
bis zu 75% absichert, wenn sie aufgrund der Pandemie von den Fahrdiensten nicht durchgeführt werden
können. Die Fahrdienste können den Verdienstausfall nach SodeG bezogen auf jeden Einzelfall beim
jeweiligen Teilhabefachdienst der BA beantragen, von denen der entsprechende
Kostenübernahmebescheid erteilt wurde. Dabei sollen die Teilhabefachdienste jedoch grundsätzlich 10%
pauschal vom maximalen Erstattungsbetrag abziehen. Ferner sind vorrangige Leistungen wie
Kurzarbeitergeld, Ersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Förderungen aus dem
Soforthilfeprogrammen von Bund und Ländern in Abzug zu bringen, deren Auszahlung nur einmalig oder
stark zeitversetzt erfolgt und damit die Liquidität nicht sichert.
1) Bei welcher Fachverwaltung liegt die Umsetzung der UN-BRK Artikel 20, Mobilität, für die
Anspruchsberechtigten nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes für
das Land Berlin?
Zu 1.: Die Zuständigkeit für die Vorhaltung eines besonderen #Fahrdienstes für Menschen
mit Behinderung (SFD) liegt bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

2) Sind dem Senat die existenzbedrohenden Sorgen der beteiligten Unternehmen, insbesondere aus dem
SFD, bekannt? Wenn ja, seit wann und durch wen?
Zu 2.: Im März wandte sich der Betreiber des besonderen Fahrdienstes an die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und machte darauf aufmerksam,
dass aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die
Nutzungsberechtigten des besonderen Fahrdienstes diesen kaum noch in Anspruch
nehmen würden. Innerhalb des Monats ging die Anzahl der Fahrtbuchungen um die
Hälfte zurück und erreichte mit einem Rückgang um ca. 80 % im April einen Tiefpunkt.
Im Monat Mai nahm die Inanspruchnahme des SFD aufgrund der Lockerungen bereits
wieder zu.
3) Wie begründet der Senat die unterschiedliche vertragliche Behandlung hinsichtlich der
Leistungsvergütung des Generalunternehmers WBT e.G. im Verhältnis zu seinen Subunternehmern,
ohne die er die ausgeschriebene Vorhaltung der für den SFD notwendigen Ressourcen nicht erbringen
kann?
4) Besteht seitens des Senats eine Fortzahlungsverpflichtung an den Generalunternehmer auch dann,
wenn der Betrieb des SFD durch Einstellung der Fahrbetriebe nicht mehr möglich ist?
Zu 3. und 4.: Der Vertragspartner der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales für den SFD, die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer e. G.
(WBTeG) erhält – unabhängig von der Auftragslage bei den Beförderungsleistungen – für
Regieleistungen einen monatlichen Pauschalbetrag. Diese Regelung ist das Ergebnis der
Verhandlungen des Vertrages über die Durchführung der Regie- und
Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
(Sonderfahrdienst), der Ende Juni 2018 zwischen der WBTeG und der für Soziales
zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen wurde und im Januar 2020 um ein Jahr
vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 verlängert wurde. Die Fortzahlungsverpflichtung besteht
während der Vertragsdauer und der Erfüllung des Vertragsgegenstandes durch den
Auftragnehmer.
Der Betreiber kann die Beförderungsleistungen – auch dies ist im o. a. Vertrag
geregelt – mit schriftlicher Zustimmung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
3
Soziales an Nachunternehmer übertragen, wovon Gebrauch gemacht wird. Die
Fuhrunternehmen erbringen die Beförderungsleistungen im Auftrag des Betreibers.
5) Wann ist mit der Ersatzlösung für den SFD zu rechnen und wie sind in dieser vertraglichen Ersatzlösung
die Zahlungsmodalitäten für die Fahrbetriebe geregelt? Die Leistungen nach dem LGBG leiten sich aus
der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab. Das LGBG ist damit eine systematische Konkretisierung
der Ansprüche nach SGB IX auf Landesebene für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Das
SGB IX ist vorrangig. Von daher ist der SFD zwingend dem SodEG zuzuordnen.
6) Wieso sieht der Senat eine Notwendigkeit für eine vertragliche Ersatzregelung im SFD, zumal sie für
alle sonstigen Fahrten, die keine Fahrten nach SGB V und XI sind, SodEG als Grundlage für die
Stellung von Ausfallrechnungen anerkennt, aber ausgerechnet nicht die des SFD?
7) Wie erklärt der Senat das am 31.03.2020 eine Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ veröffentlich wurde,
die anschließend „gelöscht“ wurde? Ist bekannt, auf wessen Veranlassung diese PM veröffentlicht
worden ist, obwohl es wohl keinen Senatsbeschluss gegeben hat? Auf wessen Betreiben wurde diese
Veröffentlichung wieder zurückgenommen?
8) Ist sichergestellt, dass von der WBT angenommene Aufträge für Einkaufsfahrten, Arztfahrten und
andere Fahrten, die derzeit nicht durch die Verordnung abgedeckt sind, gegenüber den Fahrbetrieben
trotzdem vergütet werden können? Wird mit einer eventuellen Duldung dieser Praxis ggf. versucht, die
SodEG-Ansprüche der Fahrbetriebe zu reduzieren – zum Beispiel durch den fiktiven pauschalen 10%
Abzug auf mögliche zusätzliche Fahraufträge?
Zu 5. bis 8.: Der Senat von Berlin unterstützt den besonderen Fahrdienst und damit die
Beförderungsunternehmen, die hierfür tätig sind, unter Ausschöpfung der rechtlichen
Rahmenbedingungen während der sog. Coronakrise. Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft hat sich pandemiebedingt verändert. Deshalb hat der Senat dem SFD die
Möglichkeit zur Abrechnung von Fahrten zur Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen
zur Bewältigung des täglichen Lebens für die Berechtigten des besonderen Fahrdienstes,
wie z. B. Lebensmitteleinkauf, Apothekenfahrten, etc. in Abhängigkeit von der Fortdauer
der Einschränkungen nach der Eindämmungsverordnung, die vorerst bis zum 30.06.2020
sichergestellt ist, zusätzlich gewährt. Dies wurde dem Betreiber, der WBTeG, am 22. Mai
2020 schriftlich mitgeteilt.
Der Senatsbeschluss vom 31.03.2020 wurde damit im Rahmen des geltenden Rechts
umgesetzt.
Sollten diese zusätzlichen Fahrten nicht ausreichen, um die Einnahmeverluste in den
Beförderungsunternehmen abzufedern, steht diesen seit dem 18.5.2020 mit dem
Soforthilfepaket V die vom Senat beschlossene allgemeine Unterstützung für den
Mittelstand grundsätzlich zur Verfügung.
Das ursprüngliche Anliegen durch eine Änderung der Sonderfahrdienst-Verordnung zu
einer sinngemäßen Anwendung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) für
den SFD zu gelangen, wurde im Senat verworfen.
Damit wäre allerdings auch lediglich eine Anwendung in Anlehnung an das SodEG in
Betracht gekommen, da leider eine unmittelbare Anwendung dieses Gesetzes für den
Sonderfahrdienst rechtlich ausgeschlossen ist. Das SodEG gilt ausschließlich für
bestimmte Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch bzw. das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge. Ferner gilt es ausschließlich für soziale Dienstleister im
4
Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches bzw. des Aufenthaltsgesetzes. Die
Rechtsgrundlage für den SFD ist hingegen das Landesgleichberechtigungsgesetz bzw.
die Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes – beide
Rechtsvorschriften leiten sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch ab.
Im Kontext des o. a. Vorhabens kam es durch ein Versehen auch zur Veröffentlichung
der bereits vorbereiteten Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“. Dies ist
bedauerlich, insbesondere auch deshalb, weil es zu großen Irritationen bei den
Fuhrunternehmen im besonderen Fahrdienst geführt hat.
9) Inwieweit sind die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, der Landesbeirat und der
Fahrgastbeirat bei der Entscheidungsfindung über die Sicherstellung des SFD durch die Pandemie
einbezogen gewesen und in welcher Form und wenn nein, warum nicht?
Zu 9.: Die #Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist – wie in solchen
Angelegenheiten auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Senats grundsätzlich
üblich – von Beginn an eng in die Erarbeitung und Umsetzung einer Lösung der
pandemiebedingten Probleme für den besonderen Fahrdienst einbezogen worden.
10) Ist die Ausschreibung für den SFD ab 1.7.2021 bereits in der Vorbereitung und ab wann ist mit einer
Veröffentlichung im Amtsblatt zu rechnen? Ist dem Senat dabei bekannt, dass der derzeitige
Generalunternehmer in der bestehenden Form ab dem 1.1.2021 nicht mehr existiert? Welche
Absprachen gibt es dazu mit der WBT oder mit Dritten über die Regelung der Fortführung der Arbeit
der Regiezentrale des SFD für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.06.2021?
11) Existiert ein Vorschlag für eine „Übergangsbetreiberschaft“ und wenn ja, wer ist daran beteiligt? Wenn
nein, gibt es diesbezüglich bereits Planungen im Hinblick auf die Erhaltung des Systems der
Fahrdienste?
12) Inwieweit sind hier die vergaberechtlich relevanten Beschränkungen oder sogar erforderlichen
Ausschlüsse von beteiligten Firmen oder einzelner Personen/ Einrichtungen mit Blick auf die
Vorbefassung derselben bei einer möglichen Bewerbung gewährleistet?
Zu 10. bis 12.: In Kenntnis der Komplexität und der damit verbundenen zeitlichen Abläufe
von Vergabeverfahren hat die für die Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zuständige Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales bereits mit entsprechenden Vorbereitungen begonnen.
Anhand eines internen Terminfahrplans für die Durchführung des Vergabeverfahrens
wird eine sukzessive Abarbeitung der dort beschriebenen Aufgaben erfolgen.
Es ist im Prozess des Vergabeverfahrens auch vorgesehen, fachliche Anregungen z. B.
von Nutzerinnen und Nutzern bzw. vom Fahrgastbeirat zu berücksichtigen.
Die Erbringung aller erforderlichen fachlichen Vorleistungen, wie z. B. die Erstellung einer
Leistungsbeschreibung, die von zentraler Bedeutung für eine Vergabe ist, sind im
Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 vorgesehen.
Die Durchführung eines EU-weiten offenen Vergabeverfahrens ist mit einer
Veröffentlichung Anfang 2021 durch die Zentrale Vergabestelle der Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales vorgesehen.
5
Es darf derzeit aufgrund der vorgesehenen Abläufe davon ausgegangen werden, dass
der Abschluss eines neuen Vertrages zum 01.07.2021 erfolgen kann. Der derzeitige
Vertragspartner, die WBTeG, ist bis zum 30.06.2021 vertraglich gebunden und hat
darüber hinaus auch bestätigt, seine vertraglichen Pflichten bis dahin zu erfüllen.
Berlin, den 18. Juni 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil V, aus Senat

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Der Senat ist sich des Stellenwerts des Fragerechts der Abgeordneten bewusst und die
Beantwortung Schriftlicher Anfragen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach Artikel
45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin hat eine sehr hohe Priorität. Gegenwärtig
konzentriert der Senat seine Arbeit und seinen Ressourceneinsatz aber auf die
Bekämpfung der infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage für die Berliner
Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage im Namen
des Senats von Berlin wie folgt:
1. Wie schätzt der Senat die Folgen der Corona-Epidemie auf den Betrieb des Sonderfahrdienstes (#SFD)
ein?
Zu 1.: Nach den dem Senat vorliegenden Informationen seitens des Betreibers des
Sonderfahrdienstes, wird der #Sonderfahrdienst unverändert vorgehalten. Die
#Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist jedoch stark rückläufig, da wesentlich weniger
Fahrten gebucht werden bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten
storniert werden wegen der im Zusammenhang mit dem Coronavirus bekannten
Umstände. Der Betreiber des Sonderfahrdienstes verweist vielmehr auf die Möglichkeit
der Durchführung von Spontanfahrten vor dem Hintergrund freier Kapazitäten des
Fahrdienstes.
2
2. Gibt es Planungen den SFD bis zum Ende der Corona-Epidemie einzustellen und wenn ja, unter
welchen Voraussetzungen?
Zu 2.: Nein.
3. Treffen Informationen von Betroffenen zu, dass die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer
(#WBT) für Nutzerinnen und Nutzer des SFD die #Notrufnummer derzeit telefonisch nicht erreichbar ist?
Wenn ja, was sind die Gründe und seit wann besteht dieser Zustand?
Zu 3.: Nach den Aussagen des Betreibers ist die Notrufnummer problemlos erreichbar,
ggf. aber in der Zeit von 17.00 bis 07.00 Uhr mit Wartezeiten von bis zu 2 Minuten.
4. Welcher Art sind die technischen Probleme bei der Telefonanlage des Betreibers, über die beim
#Fahrgastbeirat informiert wurde?
Zu 4.: Dem Senat liegen keine Informationen zu technischen Problemen bei der
Telefonanlage des Betreibers vor.
5. Wer ist derzeit der Regieleistende beim SFD?
Zu 5.: Der Vertrag besteht unverändert mit der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner
Taxibesitzer eG (WBT).

Berlin, den 01. April 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Mobilität + barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil IV, aus Senat

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1. Seit 2015 hat die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner #Taxibesitzer e.G. (#WBT) einen
Qualitätsbeauftragten benannt. Welche konkreten Verbesserungen beim #Sonderfahrdienst (#SFD) hat er
bisher erreichen können?
Zu 1.: Die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner Taxibesitzer e.G. (WBT e.G.) verfügt
bereits seit 2006 über ein #Qualitätsmanagement, welches im Laufe der Zeit die Anzahl
der Beschwerden bemessen an den Fahrten kontinuierlich hat sinken lassen. Im Jahr
2015 kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu. Sein überdurchschnittliches Engagement hat
seitdem zu einer weiteren Qualitätsverbesserung bei Anfragen und Beschwerden
geführt.
Darüber hinaus setzt er sich durch persönlichen Einsatz bei Vor-Ort-Lösungen ein, um
individuelle Lösungen für Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen. Das gleiche gilt für den
täglichen Einsatz bspw. bei Haltemöglichkeiten für Busse (Flughafen Schönefeld).
2. Wie viele Fahrten hat der SFD während der Weihnachtstage 2018 durchgeführt und wie viele
Fahrzeuge sind dabei eingesetzt worden?
3. Wie viele Berechtigten konnten während der Weihnachtstage 2018 ihre Fahrt nicht oder nur verspätet
antreten? Was waren die Gründe?
2
Zu 2. und 3.: #Beförderungsleistungen Weihnachten 2018
24.12.2018 25.12.2018 26.12.2018
Fahrzeuge 83 80 55
durchgeführte
Fahrten
931 846 530
damit erfolgte
Beförderungen
948 851 548
Alle angenommenen Bestellungen konnten durchgeführt werden. Die Anzahl der nicht
unerheblichen Verspätungen lag bei 5.
Sollten nicht berücksichtigte Fahrtwünsche gemeint sein, sind diese statistisch nicht
erfasst worden.
Insbesondere für das Zeitfenster zwischen 14:00 und 20:00 Uhr am 24. Dezember 2018
konnten Fahrtwünsche nicht angenommen werden, weil die zur Verfügung stehenden
Fahrzeugkapazitäten sehr schnell ausgebucht waren.
4. Gemäß entsprechenden Veröffentlichungen wurden 2018 nur noch 152.00 Fahrten beim SFD
durchgeführt. Führten die „fehlenden“ 8.000 Fahrten zu einer Kürzung der Zahlungen an die WBT und
wenn nicht, warum nicht?
Zu 4.: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zahlt für jede abgerufene
und vertragsgemäß durchgeführte Fahrt entsprechend der von der WBT e.G.
vorgelegten Abrechnung. Für die hier aufgeführten „fehlenden“ Fahrten erfolgten somit
keine Zahlungen.
5. Die Rechtslage lässt derzeit die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stimmberechtigten
Mitglieder des Fahrgastbeirats nicht zu. Will der Senat dies ändern und ggf. wie?
6. Wenn er dies nicht ändern will, warum nicht?
Zu 5. und 6.: Grundsätzlich besteht die Absicht des Senats bei der ohnehin
anstehenden Neustrukturierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) auch
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für stimmberechtigte Mitglieder des
Fahrgastbeirats rechtsverbindlich zu regeln.
7. Warum erhalten die Mitglieder des Fahrgastbeirats, trotz entsprechender Anträge, keine Darstellung
zur Mittelverwendung aufgeteilt nach Kostenbereichen?
Zu 7.: Dem Senat sind diesbezüglich keine Anträge bekannt. Bisher sind lediglich in den
Fahrgastbeirat eingebrachte Fragestellungen, z. B. zur „…Aufschlüsselung des für den
Sonderfahrdienst (SFD) bereitgestellten Geldes“ erfolgt, wie dies auch aus den
Protokollen des Fahrgastbeirates ersichtlich ist.
3
8. Gibt es einen Abschlussbericht durch Mitarbeiter von SenIntArbSoz zu den zehn Sondersitzungen
zum Thema der Verbesserung des Sonderfahrdienstes aus dem Jahr 2018? Trotz entsprechender Bitten
steht dieser bisher weder der Landesbehindertenbeauftragten noch den übrigen Mitgliedern des
Fahrgastbeirats des SFD zur Verfügung. Warum nicht und wann wird hier Transparenz hergestellt?
10. Seit 2011 soll die Eigenbeteiligung sozialverträglich und ohne Staffelung erfolgen. Wann ist damit in
der Praxis zu rechnen?
11. Auch seit 2011 soll der Betrag für Taxifahrten ohne Eigenbeteiligung und ohne Vorauszahlung
erfolgen. Wann ist endlich mit der Umsetzung zu rechnen?
Zu 8., 10. und 11.: In insgesamt neun Sitzungen im Zeitraum von Mitte April 2018 bis
Anfang Dezember 2018 wurde auf Initiative der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
und Soziales in der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung SFD“ – u. a. unter Einbeziehung
von drei Nutzerinnen und Nutzern des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit
Behinderung (Sonderfahrdienst) sowie Vertreterinnen und Vertretern des Büros der
Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung – die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes erörtert.
Ein in dieser Arbeitsgruppe abschließend abgestimmtes Arbeitsergebnis im Sinne eines
Abschlussberichtes liegt allen Mitgliedern seit Januar 2019 vor.
Aspekte, wie z. B. die Auswirkungen des „Inklusionstaxis“ auf den SFD, die Auswirkung
des Mobilitätsgesetzes auf den SFD oder auch die Sozialverträglichkeit der
Eigenbeteiligung des SFD und die Anpassung der Eigenbeteiligung des Taxikontos an
die des SFD wurden erörtert.
Angesichts der „…Komplexität der Herausforderungen für eine Sicherstellung von
Mobilität für Menschen mit Behinderungen…“ wurde von den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe deutlich herausgestellt, „…dass die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes nur im Kontext eines Gesamtkonzepts für die Mobilitätssicherung
von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im öffentlichen Verkehr erfolgen kann.
Vorhandene, unterstützende Angebote zur Gewährleistung von Mobilität für Menschen,
die in ihrer Mobilität dauerhaft oder zeitweilig aufgrund einer motorischen, sensorischen,
geistigen oder seelischen Behinderung oder wegen sonstiger Behinderungen und
Einschränkungen oder aufgrund ihres Alters beeinträchtigt sind, wie z. B. der besondere
Fahrdienst, der VBB – Begleitservice, die bezirklichen Mobilitätshilfedienste oder das in
der Einführung befindliche sog. Inklusionstaxi, sind dabei miteinander zu verzahnen und
insbesondere dem individuellen Bedarf entsprechend und flexibel einzusetzen.“
Das abgestimmte Arbeitsergebnis der AG „Weiterentwicklung SFD“ wird einfließen in
die Erarbeitung des „Gesamtkonzept für die Mobilitätssicherung von Menschen mit
Behinderung“. Dessen Erarbeitung ist ebenso, wie die Überprüfung der
„Eigenbeteiligung der Nutzer/innen des Sonderfahrdienstes… auf Sozialverträglichkeit“
in den Richtlinien der Regierungspolitik 2016 – 2021 festgelegt.
Der Senat geht davon aus, dass diese Festlegungen noch im o. a. Zeitraum zur
Umsetzung gelangen wird.
9. Warum werden die Fahrtkosten beim SFD, die monatlich anfallen, nicht per Einzugsermächtigung
abgebucht? So ließe sich verhindern, dass Berechtigte vom SFD ausgeschlossen werden, da Klärungen
beim LaGeSo bis zu einem Jahr dauern können.
4
Zu 9.: Die Möglichkeit der Einzugsermächtigung (Lastschrifteinzug) ist gemeinsam mit
der Landeshauptkasse (LHK) geprüft worden. Im Ergebnis wurde gegen den
Lastschrifteinzug entschieden.
Die Nutzerinnen und Nutzer des Sonderfahrdienstes gehören in der Regel nicht zur
Gruppe der einkommensstarken Bevölkerung. Mit dem Lastschrifteinzug würde ihnen
die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt eigenständig zu bestimmen, entzogen. Sollte
z. B. das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ausreichend gedeckt sein, entsteht
eine Rücklastschrift. Rücklastschriften verursachen Gebühren. Diese Gebühren werden
dem veranlassenden Konto, also schlussendlich dem Land Berlin auferlegt. Für
Rücklastschriften stellt die Postbank der veranlassenden Behörde (LAGeSo) und damit
dem Land 5,50 € zuzüglich der jeweiligen Gebühren der Bank der Kontoinhaberin/des
Kontoinhabers in Rechnung. Das bedeutet für eine mögliche Einnahme von z. B. 4,50 €
würden Mehrkosten entstehen, die höher sind als die mögliche Einnahme. Das wäre
weder ein angemessenes noch ein zumutbares, geschweige denn ein betriebswirtschaftlich
sinnvolles Verwaltungshandeln. Nachträgliche Änderungen/Stornos an
den in der Lastschriftdatei übermittelten Lastschriftbeträgen zu einzelnen Kundinnen
und Kunden wären ebenfalls nicht möglich.
Lastschrifteinzugsverfahren verhindern auch nicht den Ausschluss von der
Nutzungsberechtigung des Sonderfahrdienstes.
Ein Ausschluss von der Nutzung erfolgt nur dann, wenn die Eigenbeteiligung nach zwei
Mahnungen nicht bezahlt wird. Der Ausschluss gilt so lange, bis alle offenen Beträge
vollständig gezahlt wurden.
Folgendes Verwaltungsverfahren ist einem Ausschluss vorgelagert:
1. Automatisierter Versand der monatlichen Abrechnung der Eigenbeteiligung mit
einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.
2. Liegt bis zu diesem Termin weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung
oder Widerspruch vor, erfolgt die 1. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14
Tagen.
3. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt die 2. Mahnung mit einer
Zahlungsfrist von 7 Tagen.
4. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt der Bescheid über den Entzug der
Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes.
In allen Schreiben wird sowohl über die Folgen der Nichtzahlung, als auch über die
Möglichkeiten, Einwände zu erheben, informiert.
Eingegangene Reklamationen werden innerhalb der jeweiligen Zahlungsfristen geprüft.
Wird die Reklamation anerkannt, erfolgt eine neue Abrechnung mit einer neuen
Zahlungsfrist. Wird die Reklamation nicht anerkannt, wird mit der Ablehnung die
geltende Zahlungsfrist mitgeteilt.
Geht ein Widerspruch ein, wird dieser durch das Rechtsreferat des LAGeSo bearbeitet.
5
12. Die letzten Kundenbefragungen zum SFD datieren von 2010 und 2014. Wann liegen die Ergebnisse
einer aktuellen Befragung vor?
Zu 12.: Das LAGeSO hat nach 2014 bisher keine weitere Kundenbefragung
durchgeführt.
Berlin, den 16. April 2019
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst – Teil 3, aus Senat

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  1. Wie erklärt sich der Senat die Tatsache, dass über 30.000 Berlinerinnen und Berliner die
    gesundheitlichen Voraussetzungen zur Nutzung des #Sonderfahrdienstes (#SFD) nur 20.000 die
    notwendige #Magnetkarte besitzt, also nur Zweidrittel?
    Zu 1.: Eine Diskrepanz in Höhe von rd. 10.000 Personen zwischen der Anzahl von
    Menschen mit Behinderungen mit der Berechtigung zur Nutzung des besonderen
    Fahrdienstes aufgrund der Erfüllung entsprechender Kriterien und der Anzahl derer aus
    dieser Gruppe, die im Besitz einer für die konkrete Nutzung des Fahrdienstes
    erforderlichen Magnetkarte sind, ist nachweislich mindestens seit dem Jahre 2010 in
    dieser Größenordnung konstant gegeben, ist daher auch bisher nicht als ungewöhnlich
    anzusehen.
  2. Hält der Senat es für wünschenswert, dass mehr berechtigte Personen tatsächlich des SFD nutzen
    können, um ihre Teilhabe umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie will er dies erreichen?
    Zu 2.: Grundsätzlich ist es aus Sicht des Senats wünschenswert, wenn
    mobilitätseingeschränkte Menschen im Wesentlichen durch Angebote eines
    barrierefreien ÖPNV am sozialen Leben teilhaben können. Der besondere Fahrdienst
    für Menschen mit Behinderungen bleibt dennoch auch weiterhin ein Angebot des
    Landes Berlin, auf das Menschen mit Behinderungen – bei Vorliegen der notwendigen
    Voraussetzungen zur Berechtigung für die Nutzung des Fahrdienstes – im Sinne eines
    Nachteilsausgleichs zugreifen können.
  3. Wie viele regelmäßige Nutzerinnen und Nutzer des SFD gibt es?
  4. Wenn die Nutzeranzahl nur noch bei rund 2.500 liegt, während sie noch vor gut drei Jahren bei 7.500
    Nutzern lag, worauf führt der Senat dies zurück?
    2
    Zu 3. und 4.: Die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Nutzerinnen und Nutzer des
    besonderen Fahrdienstes stellte sich in den vergangenen drei Jahren wie folgt dar:
    Im Jahr 2016 gab es durchschnittlich 2.660 Nutzerinnen und Nutzer.
    Im Jahr 2017 gab es durchschnittlich 2.568 Nutzerinnen und Nutzer.
    Im Jahr 2018 gab es durchschnittlich 2.503 Nutzerinnen und Nutzer.
    Eine – wie in der Frage 4 dargestellte – Entwicklung der Nutzerzahlen kann demnach
    nicht bestätigt werden.
  5. Hält der Senat die Tendenz, dass weniger als 10% der Berechtigten den SFD tatsächlich nutzen, für
    eine gute Entwicklung?
  6. Wenn nein, was wird er unternehmen, um den SFD wieder in der Praxis attraktiver zu machen?
    Zu 5. und 6.: In den vergangenen 8 Jahren ist die Anzahl der Menschen, die berechtigt
    sind, den besonderen Fahrdienst zu nutzen, auf einem gleichbleibenden Niveau von ca.
    30.000 bis 31.000 Menschen geblieben. In diesem Zeitraum blieb auch die Anzahl der
    Menschen, die im Besitz einer Magnetkarte waren – die Voraussetzung für die Nutzung
    des Fahrdienstes ist – auf einem gleichbleibenden Niveau von ca. 19.000 Menschen.
    Zur durchschnittlichen Anzahl der monatlichen Nutzerinnen und Nutzer des besonderen
    Fahrdienstes siehe die Antwort zu 3. und 4..
    Der Senat betrachtet die rückläufige Entwicklung der Nutzerzahlen und insbesondere
    die der in Anspruch genommenen Fahrten mit dem besonderen Fahrdienst als eine
    Entwicklung, die auf die seit Jahren verbesserte Barrierefreiheit im Angebot des ÖPNV
    zurückzuführen sein dürfte. Mitglieder des Fahrgastbeirates bestätigen dies mit der
    Aussage, dass der ÖPNV grundsätzlich immer, wenn es möglich ist, vorrangig genutzt
    wird.
    Mit der Schaffung individueller Beförderungsangebote – im Sinne einer
    Mobilitätsgarantie für Menschen mit Behinderungen -, wie sie im Mobilitätsgesetz für
    den ÖPNV gesetzlich verankert wurden, wird sich diese Entwicklung weiter fortsetzen
    und damit die soziale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen weiter stärken.
  7. Gibt es eine allgemeinverbindliche Festlegung, welche zeitliche Abweichung zwischen bestellter
    Abholzeit und realer Abholzeit die Nutzerin bzw. der Nutzer akzeptieren muss? Denn eine halbe Stunde
    vor Ende der Theateraufführung oder des Konzerts gehen zu müssen ist genauso misslich wie in Folge
    des kompletten Kunstgenusses ohne Heimfahrt dazustehen.
    Zu 7.: Grundsätzlich sollte es keine zeitliche Abweichung zwischen bestellter Abholzeit
    und realer Abholzeit geben. Allerdings ist im Vertrag zwischen der für Soziales
    zuständigen Senatsverwaltung und dem Regiebetreiber für den besonderen Fahrdienst
    festgelegt, dass, wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch
    kein Fahrzeug gekommen ist, für die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit besteht,
    über eine Notrufnummer Kontakt mit der Regiezentrale aufzunehmen. Spätestens
    binnen 45 Minuten erfolgt dann von dort die Disposition eines entsprechenden
    Fahrzeugs.
  8. Wie ist die Ankündigung eines Vertreters des Landes Berlin im Fahrgastbeirat des SFD zu verstehen,
    dass alle SFD-Berechtigungen (Merkzeichen T) überprüft werden sollen? Steht die Verunsicherung der
    Nutzerinnen und Nutzer im Vordergrund oder soll damit eine Beschäftiggarantie für die Belegschaft des
    LaGeSo gewährleistet werden?
  9. Falls es der letztgenannte Grund ist, warum verkürzt man mit dem offensichtlich
    beschäftigungssuchenden Personal des LaGeSo nicht endlich die Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf
    3
    einen Schwerbehindertenausweis?
    Zu 8. und 9.: Dass im Fahrgastbeirat des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit
    Behinderungen von einem Vertreter des Landes Berlin eine Ankündigung erfolgt sein
    soll, dass alle Sonderfahrdienst-Berechtigung (SFD-Berechtigungen) überprüft werden
    sollen, lässt sich auch nach Durchsicht der Protokolle des Fahrgastbeirates der
    vergangenen Jahre nicht nachvollziehen. Zwischen der Anzahl der SFDBerechtigungen
    und der Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf einen
    Schwerbehindertenausweis besteht kein Sachzusammenhang.
    Berlin, den 4. Februar 2019
    In Vertretung
    Daniel T i e t z e

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen, aus Senat

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  1. Wie viele Beschwerden zum #Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung sind bis jetzt im Jahre 2017 erhoben worden und wie hat sich die Zahl der Beschwerden seit 2013 entwickelt?
  2. Worauf richteten sich die Beschwerden zum Sonderfahrdienst?

 

Zu 1. und 2.: Erfasst werden beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowohl Beschwerden als auch Anfragen zum Sonderfahrdienst (#SFD). Alle Eingänge werden den Kategorien Fahrtanmeldung, Fahrtrealisierung, Sonstiges / Abrechnung / Berechtigungsverfahren zugeordnet.

Die Kategorie „Fahrtanmeldung“ umfasst dabei alle Vorgänge bis zum Fahrtantritt, die

„Fahrtrealisierung“  betrifft  die  Durchführung  der  Fahrt  selber  und  die  Kategorie

„Abrechnung, Berechtigungsverfahren/ Sonstiges“ betrifft vorrangig Fragen zur Eigenbeteiligung, Rechnungslegung und Storni sowie Anliegen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.

Anfragen und Beschwerden haben sich seit 2013 wie folgt entwickelt:

Jahr

Anfragen/ Beschwerden *

davon Abrechnung/ Berechtigungsverfahren / Sonstiges

Anzahl Beförderungen/ Dienstleistungen

2013

2.674 (3.916)

2.437

162.317

2014

2.664 (4.000)

2.362

157.052

2015

3.223

3.065

157.349

2016

2.464

2.369

157.063

2017 **

1.784

1.515

137.710

* in Klammern: alle Beschwerden, und Anfragen, die über die bis 2015 bestehende SFD-Sondernummer eingingen. Detailliertere Anfragen und Beschwerden, die nicht beantwortet werden konnten, wurden in die Sachgebiete weitergeleitet (Angaben vor der Klammer). Seit 2015 laufen alle Anfragen und Beschwerden zusammengefasst über die Telefonnummer des Bürgertelefons 115.

**Statistik bis einschließlich November 2017

Dabei wird ersichtlich, dass der Großteil der Anfragen / Beschwerden die Kategorie Abrechnung/ Berechtigungsverfahren betrifft und weniger die Fahrtanmeldung bzw.

-durchführung.

 

  1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die in den Beschwerden angemahnten Mängel beim Sonderfahrdienst zu beheben?

 

Zu 3.: Beschwerden werden dem Betreiber zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend, soweit sie vertragsstrafenrelevant sind, dem zuständigen Fachbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Prüfung übermittelt. Sofern es sich nachweislich um einen Vertragsverstoß handelt, wird der Betreiber abgemahnt und bei wiederholten Verstößen mit den im Vertrag vereinbarten Strafen belegt.

Es finden regelmäßig Gespräche mit dem Betreiber, Vertretern der Fuhrunternehmen, dem Fahrgastbeirat und dem LAGeSo mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung statt (s. auch Antwort zu 6.).

 

  1. Sieht der Senat Handlungsbedarf, das Beschwerdemanagement beim Sonderfahrdienst auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht der Senat?

 

Zu 4.: Der Betreiber hat für sein Beschwerdemanagement einen engagierten Mitarbeiter gewinnen können, der sich jedes Einzelfalls und jeder Beschwerde annimmt.

Das Beschwerdemanagement im Fachbereich III C des LAGeSo erfüllt aus Sicht des Senats gleichfalls in Gänze die Anforderungen, die sich aus den eingehenden Beschwerden und deren Beantwortung ergeben.

Der Senat sieht insofern insgesamt keinen Handlungsbedarf.

Im Bereich des Zentralen Qualitätsmanagements beim LAGeSo (zuständig u. a. für Petitionen, Dienstaufsichtsbeschwerden) kam es zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Eingaben, die der personellen Unterbesetzung geschuldet waren. Dieser Bereich wurde mittlerweile personell verstärkt, so dass eine Beantwortung künftig zeitnah erfolgt.

 

 

  1. Wie werden die vom Senat für den Sonderfahrdienst bereitgestellten Haushaltsmittel im Einzelnen verwendet?

 

Zu 5.: Die Haushaltsmittel werden für Regie- und Beförderungsleistungen (Ansatz 2016/2017: 6.710.000 €) sowie Sachkosten des LAGeSo (Ansatz 2016/2017: 42.000 €),

 

die im Zusammenhang mit dem SFD entstehen (Magnetkarten, Kosten für die Kundenbefragung), ausgereicht.

 

  1. Wie oft finden Gespräche zwischen dem Betreiber des Sonderfahrdienstes, der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), und dem Fahrgastbeirat bzw. zwischen dem LAGeSo und dem Fahrgastbeirat statt?

 

Zu 6.: Sitzungen mit dem Fahrgastbeirat finden regelmäßig (alle zwei Monate), Gespräche mit dem LAGeSo in der Regel zweimal / Jahr und mit dem Betreiber / Fuhrunternehmen jeweils anlassbezogen statt.

Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung

Alexander F i s c h e r

 

 

 

 

 

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: SonderFahrDienst (SFD), aus Senat

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1. In Nutzerkreisen gibt es den Wunsch nach einer Art „#Notfallreserve“ beim #SFD, d.h. Einsatzfahrzeuge,
die in besonders eiligen Fällen oder beim Ausfall regulärer Fahrzeuge eingesetzt werden. Gibt es eine
derartige Notreserve, außerhalb des Regelangebots, derzeit beim SFD; z.B. auf Basis des § 14.3. der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes?
2. Wenn ja, wie hoch ist der Betrag, den die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer eG pro
Monat für diese Notfallreserve bekommt? Wird hier eine Pauschalsumme gezahlt oder pro Fahrt
abgerechnet?
3. Was für ein Verständnis von „Notfall“ wird zugrunde gelegt, damit der Einsatz eines Fahrzeugs für
einen solchen erfolgt?
Zu 1. bis 3.: In der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“
und in dem Vertrag mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes ist die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berechtigten durch ein tägliches
Beförderungsangebot in der Zeit von 05:00 Uhr morgens bis 01:00 Uhr nachts
grundsätzlich geregelt.
Innerhalb dieser Zeiten ist der Betreiber vertraglich auch zur Einrichtung eines
#Notfalltelefons verpflichtet, welches entsprechend der vertraglichen Festlegungen von
den Nutzerinnen und Nutzern in folgenden Situationen genutzt werden kann:
a. wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch kein
Fahrzeug gekommen ist oder
2
b. wenn nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes (#SFD) bis
1:00h – keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. wenn der Rollstuhl defekt ist.
In diesen Fällen ist der Betreiber verpflichtet, in angemessener Zeit ein entsprechendes
Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Neben diesen Festlegungen für „Notfälle“ ist ein grundsätzliches Verständnis von
„Notfall“ für den Einsatz eines Fahrzeugs im Rahmen der im Folgenden beschriebenen
Rufbereitschaft vertraglich nicht explizit festgelegt und auch nicht in der gültigen
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ geregelt.
Eine Rufbereitschaft für die Vorhaltung mindestens eines Doppelbusses, der in den
weniger nachgefragten sogenannten Randzeiten in der Zeit zwischen 05:00 und 09:00
Uhr und zwischen 21:00 und 01:00 Uhr zum Einsatz kommen kann und als solcher
auch mit dem regulären Preis pro Fahrt abgerechnet wird, ist darüber hinaus
Bestandteil des Vertrages mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes. Bei Bedarf
kann die Rufbereitschaft auch als Solobus eingesetzt und abgerechnet werden.
4. Wie beurteilt der Senat generell die derzeitige Auslastung und Bereitstellung von Fahrzeugen im SFD
bzw. die Bereitstellung durch die Subunternehmer?
Zu 4.: Die für den SFD zuständige Senatsverwaltung darf aufgrund der vom Landesamt
für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) monatlich erstellten Auswertungen zum
Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung im Rahmen des
„Qualitätsmanagement Sonderfahrdienst“ davon ausgehen, dass eine sachgemäße und
den vertraglichen Vereinbarung entsprechende Bereitstellung von Fahrzeugen zur
Beförderung der Nutzerinnen und Nutzer des SFD durch den Betreiber gewährleistet
ist. Insbesondere die in den o. a. Auswertungen erfassten Beschwerden bzgl.
Fahrtrealisierungen von im Jahr durchschnittlich unter 10 Beschwerden/Monat lassen
diesen Schluss zu. Die Auslastung von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der o. a.
Auswertungen.
5. Wie ist die aktuelle rechtliche Lage in Bezug auf die Abrechnung von Ehrenamtsfahrten bei Nutzern
des Sonderfahrdienstes?
Zu 5.: Im § 13 Abs. 10 der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ ist festgelegt, dass der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung nach
Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten
Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den
besonderen Fahrdienst nutzen, über den Nachweis als Härtefall oder der
Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet. Die
Nutzerinnen und Nutzer erbringen einen Nachweis des Verbandes, Vereins etc. für den
sie ehrenamtlich tätig sind und weisen in der monatlichen Eigenbeteiligungsabrechnung
die einzelnen ehrenamtlichen Fahrten z. B. durch die Einladung nach.
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6. Hält der Senat die gesonderte Abrechnung von Ehrenamtsfahrten außerhalb des Kontingentes für eine
sinnvolle Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Eine rechtsverbindliche Regelung zur uneingeschränkten Teilhabe von
Menschen mit Behinderung beim bürgerschaftlichen Engagement besteht nicht. Auch
das Bundesteilhabegesetz sieht eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor.
7. Wie werden Härtefallanträge von Nutzern gemäß § 13.10 , die die Eigenbeteiligung nicht leisten
können, derzeit gehandhabt und wie viele derartige Fälle gibt es pro Jahr?
Zu 7.: Aus dem Härtefonds wird ab der neunten Fahrt im Monat der erhöhte Anteil der
Eigenbeteiligung erstattet. Die Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit
Behinderung fragt vor der monatlichen Auszahlung beim LAGeSo nach, ob die
Eigenbeteiligung der antragstellenden Nutzerinnen und Nutzer eingegangen ist. Nur
dann kann die Rückerstattung erfolgen. In den letzten fünf Jahren gab es ausschließlich
im Jahr 2014 einen Fall, indem die Eigenbeteiligung nicht bezahlt und ein
Härtefallantrag gestellt wurde. Von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für
Menschen mit Behinderung wurde entsprechend mitgeteilt, dass erst die
Eigenbeteiligung beim LAGeSo bezahlt werden muss, bevor eine Rückerstattung der
erhöhten Eigenbeteiligung erfolgen kann.
8. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für die Regie – und Beförderungsleistung ab
01. Juli 2018 und wenn ja, wann findet diese statt?
Zu 8.: Das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), mit dem Ziel
zum 01.07.2018 einen neuen Vertrag abschließen zu können, wird derzeit auf der
Grundlage der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ und in Anlehnung an die Bedingungen im derzeit gültigen Vertrag mit der
Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG vorbereitet. Hierzu wurde u. a. eine
Kanzlei für die juristische Beratung und Begleitung bei der Vorbereitung und
Durchführung des Vergabeverfahrens ausgewählt und die Leistungsbeschreibung, die
zentraler fachlicher Bestandteil der Vergabe ist, erarbeitet. Für Ende Dezember
2017/Anfang Januar 2018 ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung
vorgesehen.
9. Welche Konsequenzen wird der Senat aus der Einführung des Inklusionstaxis für den Bedarf am SFD
ziehen?
Zu 9.: Die Einführung des Inklusionstaxis ist derzeit Gegenstand von Erörterungen im
Rahmen der Haushaltsberatungen. Konsequenzen der Einführung von Inklusionstaxen
für den Bedarf im SFD wurden bisher in diesem Kontext nicht diskutiert. Vielmehr wird
das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) auf der Grundlage des
bisher ermittelten Bedarfs an Dienstleistungen durch den SFD erfolgen.
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10. Erachtet es der Senat als sinnvoll, bei der Ausschreibung die Berechtigten vorab stärker
einzubinden? Wenn nein, warum nicht?
Zu 10.: In der Sitzung am 26.09.17 des in § 4 (9) der „Verordnung über die Vorhaltung
eines besonderen Fahrdienstes“ benannten Fahrgastbeirates wurden von den im Beirat
vertretenen Nutzerinnen und Nutzern entsprechend ihrer beratenden Funktion für die
für den SFD zuständige Senatsverwaltung, inhaltliche Aspekte, wie z. B. das
Beschwerdemanagement, Schulungen von SFD-Personal etc. zur Berücksichtigung im
Verfahren der Ausschreibung benannt und erörtert. Diese Anregungen werden im
Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) berücksichtigt werden.
Berlin, den 01. November 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität + Fahrdienst: Nutzung und Kosten des Sonderfahrdienstes im Jahr 2015, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie hoch war die Anzahl der Fahrten mit doppelt
besetzten Bussen ("#Doppelbusse") im #SFD und welcher
Betrag wurde hierfür durch den Senat im Jahr 2015 aufgewandt?
Zu 1.: Den statistischen Erhebungen des Betreibers
zufolge wurden im Jahr 2015 25.312 Fahrten mit dem
Doppelbus durchgeführt. Nach Beförderungssegmenten
getrennte Kosten werden erst seit Juli 2015 erfasst. Für
das zweite Halbjahr wurden danach rd. 672.855 Euro für
den Bereich der Doppelbusse aufgewandt.
Für das erste Halbjahr 2015 entstanden für die Beförderung
mit den Sonderfahrzeugen Solo- und Doppelbus
(ohne Kosten für die „Teletaxen“) Kosten in Höhe von rd.
3.103.300 Euro.
2. Wie hoch war die Anzahl der Fahrten im #Taxikonto
und welcher Betrag wurde hierfür von der Senatsverwaltung
im Jahr 2015 aufgewandt?
Zu 2.: 2015 wurden im Taxikonto insgesamt 43.342
Fahrten durchgeführt, dafür wurden rd. 919.002 Euro
aufgewandt.
3. Wie hoch war die Anzahl der Fahrten mit einfach
besetzten Bussen ("#Solobusse") im SFD und welcher
Betrag wurde hierfür von der Senatsverwaltung im Jahr
2015 aufgewandt?
Zu 3.: Den statistischen Erhebungen des Betreibers
zufolge wurden im Jahr 2015 123.851 Fahrten mit dem
Doppelbus durchgeführt. Die nach Beförderungssegmenten
getrennten Kosten werden erst seit Juli 2015 erfasst.
Für das zweite Halbjahr wurden danach rd. 2.504.634
Euro für den Bereich der Solobusse aufgewandt. Für das
erste Halbjahr 2015 s. Antwort zu 1.
4. Wie viele Personen haben den SFD mindestens
einmal im Jahr 2015 genutzt?
Zu 4.: 6.731 Personen haben den Fahrdienst 2105
mindestens einmal genutzt.
5. Wie viele Personen haben das Taxikonto mindestens
einmal im Jahr 2015 genutzt?
Zu 5.: 1.524 Personen haben das Taxikonto mindestens
einmal im Jahr 2015 genutzt.
Berlin, den 22. Juli 2016
In Vertretung
Dirk G e r s t l e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2016)