Schiffsverkehr: Treptow-Köpenick will Nahverkehr mit Schiffen, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article231903215/Treptow-Koepenick-will-Nahverkehr-mit-Schiffen.html

#Berufspendler könnten in Zukunft mit #Schiffen von #Köpenick bis nach #Charlottenburg und Steglitz fahren. So zumindest lautet die Vorstellung eines lang diskutierten Antrags der SPD-Fraktion, den die Bezirksverordnetenversammlung (#BVV) #Treptow-Köpenick am Donnerstag beschlossen hat. Die SPD hatte im vergangenen Jahr vorgeschlagen, den öffentlichen Nahverkehr im Südosten mit #emissionsfreien #Schnellbooten auszubauen, die die Köpenicker bis nach Mitte und weiter nach Charlottenburg und durch den #Teltowkanal nach #Steglitz bringen.

Hintergrund sind die Verkehrsprobleme im Köpenicker Süden. Dort wird nämlich immer weiter gebaut, Tausende Wohnungen sollen in den kommenden Jahren im #Wendenschloß-Viertel entstehen. „Die Verkehrssituation in #Wendenschloß ist aber jetzt schon schwierig“, sagte Bezirksbürgermeister Oliver Igel (SPD) der Berliner Morgenpost. Das Viertel an der Dahme ist eigentlich eine Sackgasse, nur eine leistungsfähige Straße führt Richtung Norden in die Köpenicker Altstadt. Viele Anwohner fahren mit dem Auto, auf der Straße kommt es häufig zu Staus. Dazwischen quält sich die Straßenbahn.

Mit dem #Schiff in die City West – #BVG könnte #Schiffe betreiben
Also will die SPD aufs Wasser ausweichen und hat das Bezirksamt ersucht, sich mit konkreten Vorstellungen an den Verkehrssenat zu wenden. Der müsste die neue Fährverbindung anordnen und könnte dafür die BVG beauftragen, damit die Schiffsverbindung in das Berliner #Tarifsystem eingebunden wird, man also mit BVG- und S-Bahn-Ticket aufs #Boot

Schiffsverkehr: Regierung fördert Landstrom in deutschen Häfen mit 176 Millionen Euro, aus Reuters

https://de.reuters.com/article/deutschland-schifffahrt-landstrom-idDEKBN27L23E

Berlin (Reuters) – Die #Bundesregierung will #Schiffe in #Häfen stärker als bisher mit sauberem Strom versorgen und unterstützt dafür die Länder mit 176 Millionen Euro.

Diese Summe stelle der Bund bis 2023 zur Verfügung, teilte das Wirtschaftsministerium am Donnerstag in Berlin mit. “Die Länder können die Finanzhilfen ab sofort abrufen und so ihre Häfen mit unserer Unterstützung unter Landstrom setzen”, sagte Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). So solle die Infrastruktur für den sogenannten #Landstrom ausgebaut werden, was mitunter recht teuer sei. Bis 2021 beteiligt sich der Bund mit 75 Prozent an den Maßnahmen, ab 2022 dann mit 50 Prozent.

Das Bundeskabinett hatte vor einem Jahr eine entsprechende Verordnung …

Schiffsverkehr: Neue Verordnung in Brandenburg Reeder kritisieren verschärfte Maskenpflicht auf Ausflugsschiffen, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/panorama/coronavirus/beitraege_neu/2020/06/corona-maskenpflicht-schifffahrt-oderspree-brandenburg-abstandsregeln.html

Nach der neuen #Corona-Verordnung in Brandenburg müssen Passagiere auf #Ausflugsschiffen auch auf dem #Freideck Mund und Nase bedecken. Vorher war das nur unter Deck vorgeschrieben. Den Reedereien macht das zu schaffen.

Während in Brandenburg zuletzt weitere Corona-Verordnungen gelockert wurden und vieles wieder erlaubt ist, gelten für die Ausflugsschiffe auf Brandenburger Gewässern jetzt wieder strengere Regeln.

Verschärfung statt Lockerung
Seit dem 25. Mai dürfen die #Schiffe wieder fahren, doch galt neben dem Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eine Maskenpflicht bislang nur unter Deck, in den Gängen oder beim Ein- und Aussteigen. Auf Verordnung der Landesregierung vom 12. Juni [www.landesrecht.brandenburg.de] müssen seit vergangenem Dienstag Passagiere und Besatzungsmitglieder nun auch an der Luft auf dem Außendeck den Mund-Nasen-Schutz tragen. Die neue Verordnung fasst #Schiffsausflüge, #Busreisen, #Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote in einer Kategorie zusammen, womit dort für alle Fortbewegungsmittel die gleichen Hygieneregeln gelten.

Mund-Nase-Schutz nur in Brandenburg
Das Gesundheitsministerium bestätigte dem rbb am Donnerstag, dass auf Ausflugsschiffen in Brandenburg Maskenpflicht …

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
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Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
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Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
7
Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

Schiffsverkehr: Schiffsausflug in den Tod Wie steht es um die Sicherheit der Flotten in Berlin?, aus Berliner Kurier

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/schiffsausflug-in-den-tod-wie-steht-es-um-die-sicherheit-der-flotten-in-berlin–32630878

Berlin – Schon am Freitagvormittag standen kleinere Gruppen an der #Anlegestelle an der Jannowitzbrücke. Am Nachmittag bildeten sich die ersten Schlangen. Eine Tour mit einem Ausflugsdampfer steht dieser Tage hoch im Kurs. Am Wochenende werden über 30 Grad Celsius erwartet. „Wenn das Wetter so schön bleibt, werden die #Schiffe wieder bis zur Maximalkapazität ausgelastet sein“, sagt Florian Freise. „Und dann ist in der Berliner Innenstadt viel los – hier ist die #Spree sowieso die A100 der Wasserstraßen.“

Ein Unglück wie in Budapest können weder Polizei und Feuerwehr noch Deutsche #Lebens-Rettungs-Gesellschaft ausschließen
Freise ist Sicherheitsbeauftragter bei der Berliner #Reederei #Riedel, die als eine der größten Reedereien Ausflugsfahrten auf der Spree anbietet. Aber: Wird sich der Blick der Gäste auf das Schipper-Vergnügen jetzt trüben? Am Mittwoch kam es auf der Donau in Budapest zu einer schweren Schiffskollision, bei der mindestens sieben Menschen starben.

An das Unglück dachte am Freitag kaum jemand. „Wir fühlen uns auf der Spree sicher. Die Katastrophe in Ungarn ist nicht in unseren Köpfen“, sagte Frederike Leuschner, die mit Mann und Tochter an der #Jannowitzbrücke auf einen der #Ausflugsdampfer

Schiffsverkehr: Öffentliche und private Schifffahrt/Steganlagen – Zahlen, Genehmigungsverfahren, Förderung, Tourismusfaktor und Ausblick, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele öffentliche und private #Anlegestege, #Reedereien und zugelassenen #Schiffe gibt es in Berlin und
wie haben sich diese Zahlen innerhalb der letzten zehn Jahre entwickelt (bitte um Auflistung nach Bezirken)?
Antwort zu 1:
Angaben zur Anzahl und Entwicklung innerhalb der letzten zehn Jahre bezüglich öffentlicher
und privater #Steganlagen in Berlin liegen dem Senat nicht vor. Gleiches gilt für Anzahl
und Entwicklung der zugelassenen Schiffe in Berlin.
In Berlin gibt es über 30 Reedereien, die überwiegend #Fahrgastschifffahrt betreiben. Angaben
zur Entwicklung der Reedereien innerhalb der letzten zehn Jahre liegen dem Senat
nicht vor.
Frage 2:
Welche Stellen sind für entsprechende Genehmigungsverfahren zuständig und welche Personalausstattung
steht hierfür zur Verfügung?
Antwort zu 2:
Für #Anlegestellen als Anlagen am und im Gewässer gemäß § 62 ff Berliner #Wassergesetz
(BWG) ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – Wasserbehörde –
als Genehmigungsbehörde zuständig. Davon abweichend liegt gemäß § 85 BWG das Genehmigungsverfahren
für Sportbootsteganlagen in der Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamts.
2
In Bezug auf den Personaleinsatz im jeweiligen Genehmigungsverfahren kann aufgrund
der Breite an unterschiedlichen Anträgen und den Unterschieden im jeweiligen Beteiligungsverfahren
keine pauschale Angabe erfolgen.
Frage 3:
Wie viele Neuanträge für Anlegestege sind seit 2016 Jahr für Jahr eingegangen, zu welchen Teilen wurden
diese positiv, negativ oder noch nicht beschieden?
Antwort zu 3:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, II D, Wasserbehörde führt
keine gesonderte Statistik zur Anzahl und jeweiligen Bescheidung von wasserbehördlichen
Anträgen für Anlegestellen.
Frage 4:
Welche wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe gibt es?
Antwort zu 4:
Anlagen am und im Gewässer sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen,
dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung
nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach vermeidbar
ist. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Vorhaben
weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer
zu erwarten sind. Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des
Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender,
unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich
gemacht wird.
Frage 5:
Wie haben sich die Fahrgastzahlen in den letzten zehn Jahren entwickelt und welche Bedeutung hat die
öffentliche Schifffahrt für den Tourismus?
Antwort zu 5:
Die Fahrgastzahlen haben sich nach Einschätzung der Fahrgastschifffahrt in den letzten
10 Jahren verdoppelt. Für den Senat ist die Fahrgastschifffahrt auf der Bundeswasserstraße
in Berlin ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die Fahrgastschifffahrt generiert jährlich
über 200 Mio. EUR Bruttoumsatz.
Frage 6:
Welche Konzepte gibt es für Berlin und für einzelne Bezirke hinsichtlich der Perspektiven für die Schifffahrt,
inwieweit werden hier Interessenvertretungen, Vereine, Reedereien und Bürgerschaft eingebunden?
3
Antwort zu 6:
Sowohl der Senat als auch die Bezirke sind stets an einer adäquaten Einbindung der
Schifffahrt sowohl in gesamtverkehrlicher als auch in touristischer Hinsicht interessiert.
Frage 7:
Für welchen Zeitraum werden neue Stege genehmigt? Gibt es nach Ablauf der Genehmigungsdauer die
Option eines Verlängerungsantrages oder ist grundsätzlich ein Neuantrag zu stellen? Gibt es hier Optimierungspotential
hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und welche Kosten entstehen den Antragstellern?
Frage 10:
Warum sind Uferabgrenzungen nach 30 Jahren neu zu beantragen und können nicht nach einer Begehung
verlängert werden?
Antwort zu 7 und zu 10:
In der aktuellen Genehmigungspraxis werden Genehmigungen für Steganlagen auf eine
Dauer von 10 Jahren befristet.
Eine Verlängerung der bestehenden Genehmigung ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu
beantragen. Der Antrag muss schriftlich, zunächst ohne weitere Formvorschriften eingereicht
werden. Die eventuell für die Prüfung der Verlängerung darüber hinaus einzureichenden
Unterlagen sind abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Genehmigungen unterliegen
den verfahrensrechtlichen (und den Form-) Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und werden gegebenenfalls unter Auflagen erteilt.
Die Erhebung der fälligen Verwaltungsgebühren erfolgt auf Grundlage der Umweltschutzgebührenordnung
und ist abhängig vom Antragsgegenstand.
Frage 8:
Was spricht gegen Genehmigungen "bis auf Widerruf", welche Ressourcen könnten hierdurch ggf. gespart
werden?
Antwort zu 8:
Der Widerruf einer unbefristeten Anlagengenehmigung ist verwaltungsrechtlich aus Gründen
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Genehmigungsinhaber mit
hohen Eingriffskriterien versehen und soll einen Ausnahmefall darstellen.
Die Befristung liegt auch im Rechtssicherheitsinteresse des Genehmigungsinhabers, da er
ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über deren möglichen Ablauf informiert ist.
Im Regelfall ist es nur für einen bestimmten Zeitraum möglich zu beurteilen ob und inwieweit
dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben öffentliche Belange oder erhebliche Nachteile
für Rechte und Befugnisse anderer entgegenstehen. Dies berücksichtigt sich ändernde
äußere Umstände und Anforderungen.
4
Konkrete Angaben zu möglichen Ressourceneinsparungen bei einem verwaltungstechnischen
Vorgehen entsprechend der Fragestellung können vom Senat nicht gemacht werden,
werden aber als vernachlässigenswert eingeschätzt.
Frage 9:
Warum werden in Berlin keine Steingabionen als Uferabgrenzung genehmigt und welche Erfahrungen gibt
es hierzu in anderen Bundesländern?
Antwort zu 9:
Steingabionen sind im Land Berlin an den fließenden Gewässern 2. Ordnung, sofern bautechnisch
und ökologisch sinnvoll, genehmigt und eingebaut worden.
An den Gewässern 1. Ordnung, die in der Regel dem Schiffsverkehr dienen, werden aus
Gründen der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit entweder senkrechte Ufereinfassungen
oder langjährig erprobte geböschte Bauweisen nach dem Merkblatt Anwendung von Regelbauweisen
für Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen MAR (Ausgabe
2008) der Bundesanstalt für Wasserbau ausgeführt.
Erfahrungen aus anderen Bundesländern sind hier nicht bekannt.
Frage 11:
Welche öffentlichen Fördermöglichkeiten (Programme/ Höhe der Mittel insgesamt und durchschnittlich/
maximal je Antragsteller) und Ausgaben für landeseigene Einrichtungen gibt es im Bereich von Steganlagen
und umweltfreundlicher Schifffahrt?
Antwort zu 11:
Das Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE), kofinanziert durch den Europäischen
Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), soll von 2014 bis 2023 eine deutliche
Reduzierung der Treibhausgasemissionen bewirken. Im BENE Förderschwerpunkt 4
(Nachhaltige Mobilität) wird neben Investitionen in die Rad- und ÖPNV-Infrastruktur auch
die modellhafte Erprobung innovativer Antriebssysteme in öffentlichen Fuhrparks gefördert.
Projekte mit Vorbildcharakter sollen das Land Berlin in seiner Vorreiterrolle bei der
Elektromobilität stärken, sowie den Umstieg auf alternative Antriebe unterstützen. Mit Projektaufruf
vom Oktober 2016 wurden Fördermittel in Höhe von 5 Mio. € zur Verfügung gestellt,
die aktuell weitgehend in bewilligten Projekten festgelegt wurden.
Schiffe, die als Nutzfahrzeuge zum Fuhrpark des Landes Berlin gehören, können in BENE
gefördert werden. Wenn dies zum Betrieb notwendig ist, kann ergänzend auch Ladeinfrastruktur
gefördert werden. Steganlagen sind nicht förderfähig. Für Schiffe im Besitz privater
Unternehmen ist diese Förderung derzeit nicht möglich.
Unabhängig von der BENE-Förderung stehen im Doppelhaushalt 2018/19 insgesamt
600.000 € zur Verfügung, um die testweise Umrüstung von Fahrgastschiffen auf (teil-)
elektrischen Antrieb oder den nachträglichen Einbau von Filtersystemen zur gleichzeitigen
Minderung der Diesel-und Stickoxidemissionen zu finanzieren.
5
Für die Folgejahre 2020-23 sind für den Haushaltsentwurf jeweils 900.000 € geplant, damit
unter Nutzung der in den laufenden Pilotprojekten gewonnenen Erfahrungen Um- bzw.
Nachrüstungen in größerer Zahl gefördert werden können.
Berlin, den 23.11.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: Fahrrinne der Nordtrasse wird zukunftstauglich gemacht, aus Berliner Woche

https://www.berliner-woche.de/charlottenburg/c-verkehr/fahrrinne-der-nordtrasse-wird-zukunftstauglich-gemacht_a188176

Nach rund zweijähriger Dauer des Planfeststellungsverfahrens kann das #Bauvorhaben#Fahrrinnenanpassung Berliner #Nordtrasse“ jetzt in Angriff genommen werden. Wesentlich größere #Schiffe können dann die Trasse zwischen #Charlottenburger #Schleuse und #Kladower Seenkette passieren, gleichzeitig wird sie ökologisch und städtebaulich aufgewertet.

Die Berliner Nordtrasse umfasst die #Spree-Oder-Wasserstraße unterhalb der Schleuse Charlottenburg bis zur Mündung der #Spree in die #Havel sowie die Untere #Havel-Wasserstraße von der #Spreemündung bis zum Pichelsdorfer Gmünd in die Kladower Seenkette.
57 Millionen Euro kommen vom Bund

Insgesamt investiert der Bund rund 57 Millionen Euro in die Anpassung des neun Kilometer langen Streckenabschnitts an die Anforderungen des europäischen #Wasserstraßennetz. Mit "schwimmender Technik" – also vom Wasser aus – wird der Kanal ausgekoffert. Dadurch können größere Schiffe mit mehr Tiefgang den Wasserweg passieren. "Bislang können hier nur kleinere Schubverbände mit 1200 Tonnen Gewicht fahren, künftig sind es Schiffe mit fast dem dreifachen Gewicht", sagt Rolf Dietrich als Leiter des #Wasserstraßen-Neubauamtes Berlin. Container-Schiffe könnten dann 104 anstatt 54 Container laden. "Ein großer Standortvorteil für Berlin, weil sich die Transportkosten …

Bahnindustrie: Maschinenbauer MAN Energy Solutions Berliner MAN-Werk ist gerettet aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/maschinenbauer-man-energy-solutions-berliner-man-werk-ist-gerettet/23619732.html

In der Berliner Fabrik des Maschinenbauers #MAN Energy Solutions geht es nun doch weiter. Allerdings fallen Arbeitsplätze weg.
Es gibt wenige Orte in Berlin, an denen Vergangenheit und Zukunft der Industrie so nahe beieinanderliegen wie in den alten #Borsig-Werken im Stadtteil Tegel. Wo einst #Dampflokomotiven gebaut wurden, stehen heute die Werkshallen von MAN Energy Solutions. Die Tochter von Volkswagen zählt zu den Weltmarktführern bei Großdieseln für #Schiffe, Gasmotoren und Turbomaschinen für die Energieindustrie und erwirtschaftet mit weltweit 14.000 Mitarbeitern mehr als drei Milliarden Euro Umsatz im Jahr.

Die riesigen Turbokompressoren, die MAN im Werk in Tegel baut, sind so groß wie manch ein Bus und oft schwerer. Sie kosten jeweils Millionen und werden entweder vom kleinen Hafen auf dem Gelände per Binnenschiff Richtung Hamburg und dann zu Kraftwerken rund um den Globus transportiert oder von Schwerlasttransportern abgeholt, die so groß sind, dass die Polizei die Straßen sperren muss.
 500 Jobs standen auf der Kippe

Beinahe wäre der Standort demnächst dichtgemacht worden. Wieder wäre ein Kapitel Berliner Industriegeschichte zu …

Schiffsverkehr: Stand der Schifffahrt in Berlin aus Senat

www.berlin.de

Vorbemerkung des Abgeordneten:

In der Berliner Innenstadt gilt die Umweltzone, nur Fahrzeuge die sich innerhalb bestimmter #Schadstoffgrenzen betreiben lassen, dürfen hineinfahren. In der Berliner Umweltzone fahren aber auch rund 100 #Fahrgastschiffe und nur vier davon verfügen über eine Abgasnachbehandlung. Und während angesichts von Dieselbetrug die Einführung einer blauen Plakette für den Autoverkehr diskutiert wird, bleibt die Schadstoffbelastung durch die #Binnenschifffahrt Berlins unverändert hoch. Vor allem die Anwohner*innen  und Nutzer*innen der Berliner #Binnengewässer bekommen das zu spüren.

Frage 1:

Wie viele #Schiffe sind in Berlin für die Fahrgastschifffahrt zugelassen? Frage 2:

Wie viele der zugelassenen Fahrgastschiffe fahren mit Diesel? Frage 3:

Welches Durchschnittsalter haben die Schiffe und wann wurden sie zugelassen? Frage 4:

Wann wurde das letzte Schiff zugelassen? Wurde ein Schiff dieses Jahr zugelassen?

Antwort zu 1 bis zu 4:

Hierzu liegen dem Senat keine Daten vor.

Die Zentralstelle #Schiffsuntersuchungskommission/ #Schiffseichamt (#ZSUK) ist für die Erlaubniserteilung zur Fahrt von Binnenschiffen auf #Bundeswasserstraßen und für die im Zusammenhang stehenden Zulassungen zuständig. Die ZSUK ist die einzige Institution in Deutschland, die Fahrtzulassungen für Schiffe über 20 m Länge auf #Binnenwasserstraßen erteilen darf.

 

Frage 5:

 

Welche Grenzwerte müssen die Fahrgastschiffe in Berlin einhalten, unter anderem für NOx, Feinstaub und CO2, und wie Emissionen der Schiffe gemessen?

 

Antwort zu 5:

 

Grenzwerte gelten nur für die Zulassung von neuen Motoren und Schiffen. Sie erfordern aufwändige Messungen, um die Emissionen in Bezug auf die Leistung des Motors zu bestimmen.

 

Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe aus Dieselmotoren von Binnenschiffen sind in den europäischen Richtlinien 97/68/EG und 2004/26/EG und in der Verordnung (EU) 2016/1628 geregelt.

Die Grenzwerte der Richtlinien wurden mit der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV) in deutsches Recht übernommen. Die BinSchAbgasV gilt nur für das in Verkehr bringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

Die Grenzwerte der EU-Verordnung 2016/1628 gelten direkt, aber erst für Motoren, die ab 2019/2020 erstmals verkauft werden.

Für CO2 gibt es keine Grenzwerte. Seit 2007 müssen neue Motoren ansonsten folgende Grenzwerte einhalten:

Frage 6:

 

Halten die Fahrgastschiffe die Schadstoffgrenzen ein?

 

Antwort zu 6:

 

Es gibt keine Abgasuntersuchungsvorschriften für in Betrieb befindliche Binnenschiffe.

 

Gleichwohl ist der Senat bestrebt, die schiffsbedingten Emissionen zu senken. Aus diesem Grund hat er ein neues Modellprojekt aufgelegt, in dem zur Emissionsminderung bei Schiffen die Nachrüstung mit kombinierten Partikelfiltern und Entstickungssystemen erprobt wird. Zur Untersuchung der Wirkung und Dauerhaltbarkeit der Nachrüstung  werden begleitende Abgasmessungen durchgeführt.

 

Alternativ wird in dem Projekt auch die Umrüstung auf Elektroantrieb getestet.

 

 

Frage 7:

 

Plant der Senat die Zulassung neuer Schiffe, die mit Diesel oder Benzin fahren? Wenn ja, wie ist dies mit den Zielen der Luftreinhaltung zu vereinbaren?

 

Antwort zu 7:

 

Siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 4. Der Senat ist für die Zulassung nicht zuständig.

 

 

 

Berlin, den 19.10.2018 In Vertretung

Stefan Tidow Senatsverwaltung für

Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: XXL-Sommer 2018 Wenn die Spree rückwärts fließt aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2018/10/spree-niedrigwasser-schifffahrt-trockenheit-trinkwasser.html

Wegen der monatelangen #Dürre ist die #Schifffahrt auf anderen Flüssen wie der #Oder längst eingestellt, Ende Oktober könnte auch auf der #Spree der Verkehr ruhen. Könnte die Spree sogar trockenfallen? Und was ist mit dem #Trinkwasser?
Über 20 Grad im Oktober – und weiter kein Regen in Sicht. Die anhaltende Trockenheit hat dazu geführt, dass bald auch die Schifffahrt auf der Spree eingestellt werden könnte. Seit Wochen wird Wasser aus den großen Talsperren in Brandenburg und Sachsen abgelassen, um den Wasserstand zu stabilisieren. Doch auch diese Reserven gehen zur Neige.
Über eine Sperrung entscheidet der Bund

"Ende Oktober ist der Punkt, wo wir sagen, wir haben kein weiteres #Stauwasser mehr", sagte Derk Ehlert von der Berliner Umweltverwaltung am Freitag im Gespräch mit rbb|24. "Und dann wird's eng." Die Entscheidung, die #Schiffe nicht mehr fahren zu lassen, könne das Land Berlin jedoch nicht fällen, da es sich um ein #Bundesgewässer handele. Damit wäre das #Wasser- und #Schifffahrtsamt des Bundes am Zug.

Zur Zeit fließt die Spree extrem langsam, erläuterte Ehlert. Normal sind neun Kubikmeter pro Sekunde, momentan sind es zweieinhalb. Durch Wasserentnahmen und -eingaben an verschiedenen Stellen kommt es zu dem Phänomen, dass die Spree streckenweise rückwärts fließt. "Das ist jetzt noch nicht gefährdend, fällt aber zumindest auf." Die Konzentration der Schwebstoffe im Wasser erhöhe sich natürlich mit der Verringerung der Fließgeschwindigkeit – ökologisch …