Schiffsverkehr: Fahrrinnenanpassung an der Berliner Nordtrasse (Teilprojekt VDE 17), aus WNA

28.09.2023

https://www.wna-berlin.wsv.de/Webs/WNA/WNA-Berlin/DE/SharedDocs/Pressemitteilungen/20230927_Sph_PM.html?nn=1732144

Am 27. September 2023 wird die am #Nordufer der #Spreemündung gelegene alte #Wartestelle „#Spreeschanze“ von SOW km 0,221 bis km 0,403 rechtes Ufer aufgehoben und dafür eine Teilstrecke der stromauf neu errichteten Wartestelle „Spreeschanze“ von SOW km 0,619 bis km 0,847 rechtes Ufer in Betrieb genommen. Das #Stillliegen von Fahrzeugen ist auch an der neuen Wartestelle untersagt.

Der Bereich der alten Wartestelle „Spreeschanze“ wird jetzt im Zuge einer #Ausgleichsmaßnahme zu einer ökologisch wertvollen #Flachwasserzone umgebaut.

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Schiffsverkehr: Schiffsfriedhof am Maselakepark/Nordhafen: Was passiert mit den Schrottbooten?, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele #Wasserfahrzeuge (#Schrottboote) liegen derzeit im #Nordhafen am #Maselakepark an?
Antwort zu 1:
Mit Stand 30.11.2020 lagen sechs Wasserfahrzeuge im Nordhafen still, von denen zwei
dort schon längere Zeit liegen und in der Presse als „Schrottboote“ bezeichnet werden.
Frage 2:
Welche Voraussetzungen sind notwendig und zu erfüllen, damit Wasserfahrzeuge grundsätzlich am Anleger
im Gewässer des Nordhafen Spandau halten, ankern und oder anlegen dürfen?
Antwort zu 2:
Die Beschilderung von Anlagen an einer Wasserstraße muss der Anlage 7 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (#BinSchStrO) entsprechen. Gemäß der Beschilderung
im Nordhafen ist für Sportboote das #Stillliegen für einen ununterbrochenen Zeitraum von
24 Stunden erlaubt.
2
Frage 3:
Ist der Anleger ein öffentlicher oder privater Anleger?
Antwort zu 3:
Es handelt sich um einen öffentlichen Anleger.
Frage 4:
Wie viele der aktuell dort anliegenden Wasserfahrzeuge unterliegen einer Kennzeichenpflicht?
Antwort zu 4:
Alle Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als
2,21 kW beträgt, unterliegen der #Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung und
müssen mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen
sein. Zu Wasser gelassene Fahrzeuge unter 2,21 kW sowie Fahrzeuge ohne
Antriebsmaschine benötigen eine Kennzeichnung gemäß § 2.02 #BinSchStrO. Insofern
unterliegen alle sechs der dort mit Stand 30.11.2020 stillliegenden Wasserfahrzeuge einer
Kennzeichnungspflicht.
Frage 5:
Konnten die Halter*innen der Wasserfahrzeuge, die einer Kennzeichenpflicht unterliegen, bislang ermittelt
werden?
Frage 6:
Wenn nicht, bitte die Gründe hierfür anführen.
Antwort zu 5. und 6:
Alle dort liegenden Wasserfahrzeuge waren mit einem Kennzeichen im Sinne der
Vorschrift ausgestattet, wobei bei zwei der Fahrzeuge der Halter bzw. die Halterin mit
Stand vom 30.11.2020 nicht festgestellt werden konnte. Die vorgefundenen Kennzeichen
waren im Datenbestand der zuständigen Behörde nicht oder nicht mit aktuellen Angaben
hinterlegt.
Frage 7:
In welchem Zustand sind die Wasserfahrzeuge im Einzelnen? (Bitte um eine Beschreibung der Bootstypen,
Zustandsbeschreibung sowie, ob diese jeweils einer Kennzeichenpflicht unterfallen oder nicht)
3
Antwort zu 7:
Nummer #Bootstyp Kennzeichenpflicht Zustandsbeschreibung
1 #Eisbrecher ja augenscheinlich intakt und
gebrauchsfähig
2 Segelboot mit
Außenbordmotor
ja ungepflegt aber eingeschränkt
gebrauchsfähig
3 Kajütmotorboot ja schlecht, keine Antriebsmaschine
4 Segelboot ohne
Antriebsmaschine
ja Ungepflegt
5 Kajütmotorboot ja Schlechter Zustand, keine
Antriebsmaschine
6 Kajütmotorboot ja Schlechter Zustand, keine
Antriebsmaschine
Frage 8:
Wieviele der anliegenden Wasserfahrzeuge sind nach #Inaugenscheinnahme nicht mehr oder eingeschränkt
verkehrsfähig?
Antwort zu 8:
Alle Wasserfahrzeuge sind im Rahmen des Stillliegens uneingeschränkt schwimmfähig
und sicher vertäut. Inwieweit sie bei der Teilnahme am (nicht ruhenden) Verkehr
verkehrsfähig sind, kann durch bloße Inaugenscheinnahme nicht genau ermessen
werden.
Frage 9:
Welche möglichen Wirkungen gehen vom Zustand der Wasserfahrzeuge für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und Umwelt derzeit aus?
Antwort zu 9:
Derzeit geht weder eine Gefahr für die Umwelt noch eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit
oder Sicherheit des Schiffsverkehrs von den Booten aus. Die dort liegenden
Wasserfahrzeuge entsprechen zwar nicht der allgemein üblichen Bootsoptik, drohen aber
gegenwärtig nicht zu sinken und sind sicher festgemacht.
Frage 10:
Welche Maßnahmen hat die Wasserschutzpolizei diesbezüglich aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage
bislang unternommen?
4
Antwort zu 10:
Die Wasserschutzpolizei Berlin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verstöße der
Fahrzeuge geahndet, die sich auf das dauerhafte Liegen an einer 24-Stunden- Liegestelle
gemäß der Landesschifffahrtsverordnung Berlin beziehen.
Frage 11:
Welche Maßnahmen hat der Bezirk Spandau aufgrund welcher gesetzlichen oder untergesetzlichen
Grundlagen wegen der nichtverkehrsfähigen Wasserfahrzeuge dort bislang unternommen?
Antwort zu 11:
Hierzu hat das Bezirksamt Spandau von Berlin mitgeteilt, dass diesem aufgrund der
bestehenden Rechtsgrundlagen und des Zustands der Boote, die derzeit keine
Gefährdung darstellen, keine Befugnis obliegt, die Boote zu entfernen.
Frage 12:
Welche Maßnahmen hat das Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt des Landes bislang aufgrund welcher
gesetzlichen Grundlage unternehmen können?
Antwort zu 12:
Es gibt kein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Landes, es handelt sich vielmehr um
eine Bundesbehörde. Da es sich bei der genannten Örtlichkeit um eine
Landeswasserstraße handelt, ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Bundes
weder verkehrlich noch umweltrechtlich zuständig.
Frage 13:
Welche Maßnahmen hat der Senat bislang hierzu aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage unternommen?
Antwort zu 13:
Soweit es sich um die zu ahndenden Verstöße wegen der Überschreitung der zulässigen
Liegezeit handelt, sind gegen namentlich bekannte Halter auf Grundlage der
Landesschifffahrtsverordnung Berlin bereits mehrere Bußgeldbescheide ergangen. In
einem Fall ist nach Rechtskraft wegen der ausgebliebenen Zahlung bereits Antrag auf
Erzwingungshaft beim Amtsgericht Tiergarten gestellt worden. Verfahren zur Ahndung der
Stillliegeverstöße eines unbekannten Halters/Eigentümers mussten eingestellt werden, da
dessen Identität nicht zu ermitteln war.
Frage 14:
Sollte sich der Zustand der anliegenden Wasserfahrzeuge durch Witterung oder Fremdeinwirkung massiv
verschlechtern, welche Maßnahmen können kurzfristig von welcher Behörde angeordnet und umgesetzt
werden?
5
Antwort zu 14:
Bei Eintritt einer Gefahrenlage (z.B. Sinken) kann die Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ggf. erforderliche
Präventivmaßnahmen, wie die Auslegung einer Ölsperre, anordnen.
Frage 15:
Wurde eine Prüfung durchgeführt um festzustellen, ob Schmier- oder Brennstoffe aus den
Wasserfahrzeugen in den Nordhafen austreten?
Antwort zu 15:
Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Bootsstreifen der Wasserschutzpolizei Berlin
im Bereich des Nordhafens waren keine austretenden Schmier- oder Brennstoffe
feststellbar. Der Wasserbehörde liegen auch von anderer Seite keine Meldungen über
einen Austritt von Schmier- oder Brennstoffen vor.
Frage 16:
Welche Behörde kann unter welchen Voraussetzungen auf Grundlage welcher Gesetze und Vorschriften
und Bestimmungen eine Bergung/ ein Abschleppen der Wasserfahrzeuge anordnen und durchführen bzw.
im Wege der Ersatzvornahme anordnen lassen?
Frage 17:
Welche Behörde ist bislang hierfür zuständig?
Antwort zu 16. und 17:
Bei Eintritt einer Gefahr für das Gewässer durch Verunreinigungen kann die
Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK)
auf der Grundlage von § 100 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Bergung bzw. ein Abschleppen des
Wasserfahrzeugs anordnen und durchführen lassen. Liegt eine solche Gefahr nicht vor,
könnte die ebenfalls bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
angesiedelte Gewässerunterhaltung, zu deren Fachvermögen auch die Wasserfläche
gehört, ein Wasserfahrzeug auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Anweisung
entfernen, vorausgesetzt, dass dieses als herrenloser Unrat eingestuft wird. Dazu muss
sowohl der Halter unbekannt sein als auch eine zweifelsfreie Einstufung als Unrat
vorliegen. Dies ist bei den oben genanten Booten nicht der Fall.
Frage 18:
Ist eine Ersatzvornahme geplant oder ein sonstiger Verwaltungsakt bisher in der Sache ergangen?
Antwort zu 18:
Eine Ersatzvornahme ist aus den geschilderten Gründen derzeit nicht. Zu den sonstigen
Verwaltungsakten, die bisher in der Sache ergangen sind, wird auf die Antwort zu Frage
13 verwiesen.
6
Frage 19:
Wie lange dauert nach derzeitigem Kenntnisstand eine Bergung/ das Abschleppen der Wasserfahrzeuge in
diesen Fällen?
Antwort zu 19:
Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall und den damit verbundenen konkreten Umständen
ab. Eine allgemeine Aussage hierzu kann daher nicht getroffen werden.
Frage 20:
Wie kann nach Kenntnis und Meinung des Senats und des Bezirkes sowie der Polizei zukünftig das
Verfahren in ähnlichen Fällen vereinfacht, beschleunigt und organisiert werden und welche gesetzliche
Grundlage und verwaltungsorganisatorischen Rahmenbedingungen wären hierfür förderlich?
Antwort zu 20:
Der Senat prüft derzeit die Rahmenbedingungen, um ein Verfahren zu entwickeln,
welches es – ähnlich wie bei illegal abgestellten Kraftfahrzeugen in öffentlichem
Straßenland – rechtssicher ermöglicht, dauerhaft illegal stillliegende, nicht mehr
verkehrstüchtige Wasserfahrzeuge zu entfernen und den Eigentümer bzw. die
Eigentümerin für die Kosten heranzuziehen. Da es sich bei den Maßnahmen um Eingriffe
in die Eigentumsrechte Dritter handelt, sind die Maßnahmen unter verschiedenen
rechtlichen Gesichtspunkten abzuwägen. Unabhängig davon soll als erste, kurzfristige
Maßnahme die Liegestelle im Nordhafen in eine 23-Stunden-Liegestelle umgewandelt
werden (Liegeverbot von 11:00 bis 12:00 Uhr). Dies ist geeignet, der Wasserschutzpolizei
die Ahndung von Liegeverstößen zu erleichtern.
Berlin, den 15.12.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

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Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
3
Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
4
Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
5
Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
6
Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
7
Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
9
Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

Schiffsverkehr + Häfen: Wann ist Berlins Luft sauber? (VI): Wann kommt die Landstromversorgung für Berlins Schiffe?, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Emissionen werden pro Jahr in Berlin emittiert, weil die #Schiffe derzeit am #Liegeplatz ihren Strom mit einem #Dieselaggregat erzeugen und nicht per #Landstromversorgung beziehen können?

Antwort zu 1: Mangels der für eine solche Abschät-zung erforderlichen Informationen zu den Liegezeiten, der Anzahl und Größe der liegenden Schiffe, deren Stromverbrauch beim Liegen sowie dem Anteil der nicht mit Landstrom versorgten Anleger kann diese Frage nicht beantwortet werden (s. auch Antwort zu den Fragen 2 bis 4, 6, 8 und 9). Frage 2: Wie viele Liegeplätze für die Berufsschiff-fahrt gibt es in Berlin? Bitte nach Gewässerabschnitten auflisten. Frage 3: Wie ist die Stromversorgung der Fahrzeuge gewährleistet, während die Schiffe an den Liegeplätzen liegen? Frage 4: Wie viele Liegeplätze bieten eine Land-stromversorgung, wodurch Emissionen des Fahrzeugs während der Liegezeit vermieden werden? Bitte nach Gewässerabschnitten auflisten. Frage 6: Wie viel Prozent der Liegeplätze der Berufs-schifffahrt in Berlin sind in öffentlicher Hand und wie viel Prozent in privater Hand? Frage 8: Wie viel Prozent der in Berlin verkehrenden Berufsschifffahrt können potentiell während der Liegezei-ten mit elektrischem Strom versorgt werden? Gibt es Schiffe, die die dazu erforderlichen technischen Voraus-setzungen nicht erfüllen? Frage 9: Wird der Senat die Lizenzvergabe an Betrei-ber von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt auf den Gewäs-sern des Landes Berlin in Zukunft daran knüpfen, dass die technischen Voraussetzungen am Fahrzeug für eine Versorgung mit elektrischem Strom während der Zeit am Anleger gegeben sind und diese Versorgung auch genutzt wird? Antwort zu 2, 3, 4, 6, 8 und 9: Im „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-mokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 wurde geregelt, dass die Zuständigkeit für die meisten Wasserstraßen innerhalb Berlins auf den Bund übergeht. Der weit überwiegende Teil der Berufsschifffahrt findet auf diesen Bundeswasserstraßen statt, daher liegen die angefragten Informationen dem Senat nicht vor. Der Senat ist für die Bundeswasserstraßen auch nicht als nachgeordnete Behörde zuständig. Anders als etwa im Straßenverkehrsrecht, das als Bundesrecht von den Län-dern ausgeführt wird, gibt es im Schifffahrtsrecht eine eigene Verwaltung durch Behörden des Bundes. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin hat auf eine entspre-chende Abfrage detaillierter Daten darum gebeten, die Anfrage direkt von der Fragestellerin zu erhalten. Einer Veröffentlichung der Wasser- und Schifffahrts-verwaltung des Bundes ist jedoch folgende Information zu Stromtankstellen für die Berufsschifffahrt zu entneh-men; „Es sind zzt. 10 Stromtankstellen für 20 Abnahme-stellen installiert, davon 16 Abnahmestellen im Bereich Untere-Havel-Wasserstraße (UHW) Km 0,0 bis 1,45 und je 2 Abnahmestellen im Teltowkanal (TEK) km 15,2 und km 23,0.“ (www.wsa-berlin.wsv.de/schifffahrt/beruf/stromtankstellen/index.html, 03.07.2014) Frage 5: Gibt es eine Initiative des Senats oder einzel-ner Bezirke, den Prozentsatz der elektrifizierten Liege-plätze in Berlins Berufsschifffahrt zu steigern? Wenn ja, mit welcher konkreten Zielsetzung und welchen Ergeb-nissen? Frage 7: Welche weiteren Handlungsmöglichkeiten sieht der Senat die Elektrifizierung der Liegeplätze voran-zubringen? Antwort zu 5 und 7: Für die wenigen verbleibenden #Landeswasserstraßen Berlins hat Berlin eine #Landes-schifffahrtsverordnung erlassen. Gemäß § 14 Landes-schifffahrtsverordnung gelten beim #Stillliegen von Was-serfahrzeugen sehr strenge Regularien. So ist „jedes unnö-tige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmo-toren verboten“ (Art. 1). Darüber hinaus gilt, dass Ver-brennungsmotoren beim Stillliegen nicht zur Stromerzeu-gung benutzt werden dürfen, soweit in Häfen, an Um-schlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind. Verstöße werden als Ord-nungswidrigkeit geahndet. Mit diesen strikten Vorschriften schöpft der Senat seit geraumer Zeit alle Spielräume aus, die ihm im Bereich des Schifffahrtsaufsichtsrechts gegeben sind. Darüber hinaus erteilen sowohl die für die Schifffahrt auf den Landeswasserstraßen zuständige Behörde wie auch die Wasserbehörde entsprechende Auflagen bei Einzelgenehmigungen für anlegende Schiffe. Im Fall von Anlegestellen auf Berliner Landeswasserstraßen fordert die Wasserbehörde von den Nutzerinnen und Nutzern grundsätzlich die Einrichtung von Landstromanschlüssen. Was die Fahrgastschifffahrt angeht, bei der der Stromverbrauch aufgrund der Gastronomie an Bord höher ist als bei der sonstigen Berufsschifffahrt, hat der Senat bereits im Vorfeld der Erarbeitung des Luftreinhalteplans Berlin die Möglichkeit der Landstromnutzung zur Ener-gieversorgung von Schiffen während der Liegezeiten an Anlegestellen geprüft. Damit sollte das Laufenlassen der Dieselmotoren zu diesen Zeiten reduziert werden. Die Prüfung ergab allerdings, dass diese Maßnahme in der Praxis kaum sinnvoll sind, da die Liegezeiten tagsüber an den einzelnen Anlegestellen meist so kurz ist, dass eine Umstellung auf Landstrom im Vergleich zum Aufwand und den Infrastrukturkosten nur einen geringen Umwelt-nutzen bringen würde. Daher wurde als alternative Maß-nahme die Ausrüstung von Fahrgastschiffen mit Partikel-minderungssystemen als sinnvoller eingestuft. Denn so kann der Partikelausstoß während des gesamten Betriebs des Schiffs reduziert werden, sowohl am Anleger als auch während der Fahrt. Sowohl die Rechtssetzungsverfahren als auch die Verwaltungspraxis belegen, dass der Senat daran interes-siert ist, die Emissionen im Bereich der Schifffahrt deut-lich zu reduzieren und der Landstromversorgung Vorrang einzuräumen. Er wird auch in den regelmäßigen Kontak-ten mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-des weiterhin anregen, mit den Bemühungen um einen Ausbau dieser Möglichkeiten fortzufahren. Berlin, den 10. Juli 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2014)