Pönalen im SPNV und ÖPNV, aus Senat

19.02.2024

Frage 1:

Wie hoch waren die vom #Aufgabenträger #VBB aufgrund von #Schlechtleistungen einbehaltenen Leistungsentgelte  im #SPNV und #ÖPNV (#Pönale) von den jeweiligen Vertragspartnern in den Jahren 2015-2023 und welcher jeweilige Anteil davon entfällt auf das Land Berlin?

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allg.: IMMOBILIENDEAL: BERLIN KAUFT DER DEUTSCHEN BAHN BAUFLÄCHEN AB, aus entwicklungsstadt.de

https://entwicklungsstadt.de/immobiliendeal-berlin-kauft-der-deutschen-bahn-bauflaechen-ab/

Das #Land Berlin hat der #Deutschen Bahn erneut vier #Grundstücke abgekauft. Das größte der vier Areale liegt in Steglitz-Zehlendorf. Die Grundstücke sollen wohl hauptsächlich als #Bauland dienen – anders als beim letzten Kauf. Da diente der Erwerb hauptsächlich dem #Artenschutz.

Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen und die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), hat mit der Deutschen Bahn (DB) kürzlich die Kaufverträge für vier weitere Grundstücke unterzeichnet. 

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BVG: Gemeinsam für die Mobilitätswende Das Land Berlin und die BVG arbeiten Hand in Hand, …, aus BVG

Das #Land Berlin und die #BVG arbeiten Hand in Hand, um die Mobilität der Zukunft zu gestalten. Mit dieser Botschaft trafen sich heute Nachmittag die Spitzen der Landes- und Verkehrspolitik und der Vorstand der BVG. Die Regierende Bürgermeisterin Franziska #Giffey, die Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Bettina #Jarasch, die BVG-Vorstandsvorsitzende Eva #Kreienkamp und BVG-Vorstand Betrieb, Dr. Rolf #Erfurt, besuchten gemeinsam den #Bus-Betriebshof #Indira-Gandhi-Straße in Hohenschönhausen.

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Bus: E-Busse machen sich in Berlin breit Das Land Berlin und die BVG treiben die Elektrifizierung der Busflotte voran …, aus BVG

Das #Land Berlin und die #BVG treiben die #Elektrifizierung der #Busflotte voran und kaufen 90 weitere #Elektro-Busse. Am 9. Dezember hatte der Aufsichtsrat die Auftragsvergabe bestätigt. Nachdem die vergaberechtliche Wartefrist abgelaufen ist, konnte am heutigen Dienstag, den 21. Dezember offiziell der Zuschlag an den niederländischen Hersteller #Ebusco erteilt werden. Das erste Fahrzeug soll bereits im kommenden Sommer geliefert werden. Ende 2022 soll die Bestellung abgeschlossen sein, womit die BVG dann 228 Elektrobusse in Betrieb haben wird.

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S-Bahn: Landeseigener Fuhrpark Wie Berlin sich günstig S-Bahn-Züge kaufen will, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/05/berlin-plant-eigenen-s-bahn-fuhrpark-agh.html

Es ist die größte #Organisations-Reform in der Geschichte der Berliner -Bahn: Neue Wagen sollen künftig nicht mehr dem #Verkehrsunternehmen, sondern dem #Land gehören. Was nach einer Formalie klingt, soll auch für Reisende Vorteile bringen, hofft der Senat.

Vor gut zwölf Jahren brach die schwerste #Krise in der Geschichte der Berliner S-Bahn über die Stadt herein: Innerhalb kürzester Zeit musste damals ein großer Teil der #Flotte wegen technischer #Mängel aus dem Verkehr gezogen werden.

Der -Bahn-Mutterkonzern Deutsche Bahn hatte das Personal in den #Werkstätten derart reduziert und die #Wartungsintervalle bis zum Äußersten gedehnt, dass es irgendwann nicht mehr reichte. Dazu kam, dass sich die in den 1990er-Jahren angeschafften Züge als nicht so robust und langlebig erwiesen, wie bis dahin vermutet.

In dieser Krise begann die Diskussion darüber, ob es für das Land Berlin nicht klüger wäre, selbst einen Fuhrpark …

Straßenverkehr: Zuständigkeiten für das Berliner Straßennetz, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sind die Berliner #Straßen bezüglich des Unterhalts des Straßenlandes in den #Zuständigkeiten zwischen #Bezirken und #Land und ggfs. #Bund kategorisiert (#Straßenbaulast)?

Frage 2: Welches sind die Kriterien, nach denen die Straßenbaulast den Bezirks-, Landes- oder ggfs. Bundes-verwaltungen zugeordnet werden? Antwort zu 1 und 2: Laut § 7 Absatz 7 Berliner Stra-ßengesetz (BerlStrG) ist das Land Berlin Träger der Stra-ßenbaulast für die öffentlichen Straßen. Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-desfernstraßen (§ 5 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Bundesfernstraßen gliedern sich gemäß § 1 Abs. 2 FStrG in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen ist ebenfalls das Land Berlin Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 2 FStrG). Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) nimmt die Hauptverwaltung (Senat) die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr, die Bezirksverwal-tungen alle anderen Aufgaben der Verwaltung. Gemäß Nr. 10 des Zuständigkeitskatalogs zum AZG sind unter anderem Bundesautobahnen und Bundesstra-ßen außerhalb der Ortsurchfahrten sowie Planung, Ent-wurf und Bau von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und der Straßen im zentralen Bereich Aufgabe der Haupt-verwaltung, ebenso Verkehrslenkungs- und die meisten Lichtzeichenanlagen. Auch Brücken, Tunnel und fast alle anderen Ingenieurbauwerke fallen in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung mit Ausnahme der kreisrunden Rohrdurchlässe und der Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung stehen sowie die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen- und Einrichtungen. Für die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Straßen in Berlin, das sind die Ortsdurch-fahrten von Bundesstraßen, die Straßen im Zentralen Bereich, die Hauptverkehrsstraßen und die Nebenstraßen, sind die Bezirke als Straßenbaulastträger verantwortlich. Frage 3: Gibt es für die Zuordnung einer Straße in das übergeordnete Straßennetz klare Eingruppierungskriterien und welche sind diese ggfs.? Antwort zu 3: Die Einstufung des übergeordneten Stadtstraßennetzes orientierte sich in der Vergangenheit an den „Richtlinien zu Anlage von Straßen“ (RAS-N). Aktuell gilt die „Richtlinie für Netzgestaltung“ (RIN 2008), die die RAS-N fortführt. Ausgehend von einer Zentrenhierarchie (siehe hierzu auch Stadtentwicklungsplan Zentren 3) werden notwendi-ge Verbindungsfunktionen zwischen Zentren definiert. Das Straßennetz wird darauf aufbauend nach seinen ver-kehrlichen Funktionen und in Abhängigkeit von städte-baulichen Gegebenheiten/Funktionen eingeteilt. Im Er-gebnis liegt ein Straßennetz nach Verbindungsfunktions-stufen 0 bis IV vor. Nachfolgend ist die geltende Systematik der Verbin-dungsfunktionsstufen mit den Berlin üblichen Bezeich-nungen (bzw. in Klammern die Bezeichnungen nach RAS-N/RIN) aufgeführt. Tabelle : Verbindungsfunktionsstufen und Einstufungskriterien Verbindungsfunktionsstufe Einstufungskriterien 0 kontinentale Straßenverbindung Verbindung zwischen Metropolregionen I großräumige Straßenverbindung Verbindung zwischen Oberzentren in der Region und den Zentrenbereichen historische Mitte und City West II übergeordnete Straßenverbindung (überregionale/regionale Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von bezirklichen Hauptzentren und besonde-ren Mittelzentren, Anbindung dieser Zentren an die Stra-ßen der Verbindungsstufe I, Anbindung von Verknüp-fungspunkten des großräumigen Verkehrssystems (Flughä-fen, Fernbahnhöfe, Häfen) III örtliche Straßenverbindung (zwischengemeindliche Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von sonstigen Mittelzentren und Unterzentren bzw. Ortsteilen mit den Haupt- und besonderen Mittelzen-tren, Verbindung zwischen den sonstigen Mittel- und Un-terzentren bzw. Ortsteilen, Anbindung von Verknüpfungs-punkten des regionalen Verkehrssystems (Regionalbahn-höfe, P+R-Anlagen) IV Ergänzungsstraßen (flächenerschließende Straßenverbindungen nach RAS-N bzw. nahräumige Straßenver-bindungen nach RIN) Anbindung und Erschließung von Wohn- und Gewerbege-bieten sowie von Industriegebieten, Aufnahme des stra-ßengebundenen ÖPNV (Straßenbahn, Bus) Nach § 20 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) werden die öffentlichen Straßen Berlins nach ihrer Verkehrsbe-deutung in Straßen I. Ordnung (überwiegend dem groß-räumigen Verkehr dienend) und II. Ordnung ( dem über-bezirklichen Verkehr usw. dienend) sowie sonstige öf-fentliche Straßen eingeteilt. Diese Einteilung – Darstel-lung im Straßenplan des Landes Berlin – dient gemäß § 22 BerlStrG der Festlegung, welche Planverfahren für den Bau oder die Änderung von Straßen erforderlich sind. Frage 4: Wie ist der verwaltungstechnische Weg im Falle einer notwendigen Reparatur/Sanierung des Stra-ßenlandes bei einer a) Straße in bezirklicher Zuständigkeit? b) Straße des übergeordneten Straßennetzes? Antwort zu 4: Notwendige Reparaturen im Rahmen der Gefahrenabwehr in den Berliner Straßen erfolgen zeitnah durch die Bezirksämter. Umfangreichere und länger andauernde Baumaßnah-men erfordern eine Abstimmung mit den weiteren Betei-ligten und Betroffenen wie Straßenverkehrsbehörden, BVG, Leitungsverwaltungen. Dabei sind auch Belange des Verkehrsablaufs zu berücksichtigen. Als Straßenver-kehrsbehörden sind im Hauptverkehrsstraßennetz die Verkehrslenkung Berlin (VLB) und die bezirkliche Stra-ßenverkehrsbehörde beteiligt, im Nebennetz nur die be-zirkliche Straßenverkehrsbehörde. Bei der weiteren Umsetzung des Bauvorhabens unter-scheidet sich der Ablauf bei einer Straße in bezirklicher Zuständigkeit nicht von dem bei einer Straße des überge-ordneten Straßennetzes: Ausschreibung – Vergabe – Be-auftragung – Durchführung – Abnahme – Abrechnung. Frage 5: Wer übernimmt die Kosten für eine Straßen-landreparatur/-sanierung? Antwort zu 5: Für nicht investive Baumaßnahmen ste-hen den Bezirken Mittel für die Unterhaltung des Straßen-landes zur Verfügung (Kap. 3800, Titel 52101). Zusätz-lich gibt es Finanzierungsprogramme der Hauptverwal-tung unter anderem für die Straßeninstandsetzung sowie die Förderung des Rad- und Fußverkehrs. Wenn Dritte Schäden verursachen und bekannt sind, tragen diese die Kosten bzw. müssen sie ersetzen. Die Kosten für Bundesfernstraßen und anbaufreie Bundesstraßen trägt der Bund. Frage 6: Im Falle von Reparatur-/Sanierungsarbeiten im Versorgungsnetz (Wasserwerke, Strom-/Gasnetz): Wie sind hierbei die verwaltungstechnischen Abläufe und die Kostenübernahme geregelt? Antwort zu 6: Reparatur- und Sanierungsarbeiten an den Leitungen der Sondernutzer in Berliner Straßen sind gemäß § 12 BerlStrG bei der jeweiligen Straßenbaube-hörde zu beantragen oder anzuzeigen (kleine Baumaß-nahmen, Havarien), größere Baumaßnahmen bedürfen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In der Erlaubnis wird die Anlage 2 der Ausführungsvorschrift (AV) zu § 12 BerlStrG zur verbindlichen Nebenbestimmung erklärt, wonach der Leitungsnetzbetreiber verpflichtet ist, die Straße nach der Baumaßnahme auf seine Kosten wieder ordnungsgemäß herzustellen. Dieser Vorgang wird von den Straßenbaubehörden überwacht und abgenommen. Für die Verlegung von Telekommunikationslinien gilt im Prinzip das Gleiche: Die Arbeiten bedürfen der Zu-stimmung des Wegebaulastträgers nach § 68 (3) Tele-kommunikationsgesetz (TKG) und das TK1-Unternehmen hat nach Beendigung der Arbeiten den Verkehrsweg ge-mäß § 71 (3) TKG wieder instand zu setzen, es sei denn, der Unterhaltungspflichtige hat erklärt, dies auf Kosten des TK-Unternehmens selbst vorzunehmen. Berlin, den 18. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Sep. 2014)

S-Bahn-Sprechtag: Berliner Nahverkehr in der Krise, aus Punkt 3

http://87.79.14.240/p3/punkt3.nsf

Immer mehr Leute fahren S- Bahn,
und dafür erhält sie immer bessere Noten

#S-Bahn-Chef Günter Ruppert fordert das #Land Berlin zum Abschluss eines #Verkehrsvertrages auf

Die Stühle reichten längst nicht, auf den Kopf gestellte Postbehälter und selbst der Fußboden mussten als Notbehelf her, um den #Andrang zum -Bahn-Sprechtag im #Fahrgastzentrum im -Bahnhof #Jannowitzbrücke zu bewältigen.

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