Pönalen im SPNV und ÖPNV, aus Senat

19.02.2024

Frage 1:

Wie hoch waren die vom #Aufgabenträger #VBB aufgrund von #Schlechtleistungen einbehaltenen Leistungsentgelte  im #SPNV und #ÖPNV (#Pönale) von den jeweiligen Vertragspartnern in den Jahren 2015-2023 und welcher jeweilige Anteil davon entfällt auf das Land Berlin?

Antwort zu 1:

Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) ist kein Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (#SPNV) und den Öffentlichen Straßenpersonenverkehr (#ÖSPV), er behält also auch keine #Leistungsentgelte ein. Aufgabenträger für ÖPNV und SPNV im Land Berlin ist das #Land Berlin, der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) ist im SPNV mit #Teilaufgaben beauftragter Dienstleister der beiden Länder, im ÖSPV erfolgt das Vertrags- controlling durch das #Center Nahverkehr Berlin (#CNB) im Auftrag des Landes Berlin.

Da Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Gründen nicht immer den vertraglichen Leistungsumfang vollständig erbringen können, wird bei den SPNV-Verkehrsverträgen in der Regel ein #Vorweg-Einbehalt bei den Zahlungen der laufenden #Abschläge in einer Höhe zwischen 95 % und 99 % vorgenommen. Dies wird dann im Rahmen der #Schlussabrechnung des einzelnen Vertragsjahrs mitberücksichtigt und ggf. auch als #Einmalzahlung an das oder vom #Verkehrsunternehmen  realisiert.

Innerstädtischer ÖPNV der BVG

Im vorangegangenen #BVG-Verkehrsvertrag (Laufzeit 01.01.2008 bis 31.08.2020) wurden im Rahmen der unterjährigen Abschlagszahlungen keine Leistungsentgelte aufgrund von Schlecht- leistungen einbehalten. Für die im Rahmen der jeweiligen Schlussabrechnung ermittelten Abrechnungsbeträge bestand die Möglichkeit, dass diese in ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Leistungen im innerstädtischen ÖPNV überführt werden konnten (siehe auch Antwort zu Frage 2).

Im seit dem 01.09.2020 geltenden Verkehrsvertrag mit der BVG wurden bisher ebenfalls keine Leistungsentgelte aufgrund von Schlechtleistungen direkt einbehalten. Im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 und im Jahr 2021 wurde der Vergütungsanspruch der BVG mit den finanziellen Auswirkungen aufgrund von Schlecht- und Minderleistung verrechnet. Die Schlussabrechnung für Leistungsmengen der BVG im Jahr 2022 liegt derzeit noch nicht final vor. Gleiches gilt für das Jahr 2023.

Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – S-Bahn

Im „S-Bahn Verkehrsvertrag 2003-2017“ (zzgl. des Mehrleistungspakets) in den Jahren 2015 bis 2017 betrug der Vorweg-Einbehalt auf Grundlage der verkehrsvertraglichen Vereinbarun- gen 1 % der Grundvergütung und ab dem Jahr 2018 („Interimsverkehrsverträge“ im Netz der Berliner S-Bahn) 2,5 % der Grundvergütung. Es gab eine deutliche Erhöhung des Leistungs- verrechnungssatzes ab dem Jahr 2018 in den Interimsverkehrsverträgen (SBI-VV und SBI_II-VV) und ab dem Jahr 2021 im SBR-VV. Die in der Tabelle aufgeführten Jahresbeträge wurden von den monatlichen Abschlägen des Landes Berlin an die S-Bahn Berlin GmbH einbehalten.

Die Spitzabrechnung der Schlussabrechnung aus dem Jahr 2015 in Höhe von rund 23,7 Mio. Euro ist erfolgt. Für die Jahre 2016 bis 2023 ist die Schlussabrechnung noch nicht erfolgt.

Schienenpersonennahverkehr (SPNV) – Eisenbahn-Regionalverkehr

Land Berlin20152016201720182019202020212022
Saldo abgerechneter Schlussabrechnungen-0,42 Mio. €0,17 Mio. €0,30 Mio. €-3,04 Mio. €-2,33 Mio. €3,60 Mio. €-2,26 Mio. €-0,42 Mio. €

Erläuterung zur Tabelle: pos. Beträge = Zahlung an EVU, neg. Beträge = Zahlung an Land

Für die Verkehrsverträge im #Regionalverkehr im Land Berlin wurden in den Jahren 2015 bis 2022 die in der Tabelle dargestellten Salden aus Nicht- und Schlechtleistungen in den Schlussabrechnungen zahlungswirksam. Im Jahr 2023 fanden keine Verrechnungen von Schlussabrechnungen  statt.

Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der monatlichen Abschlagszahlungen nach Abzug des Vorweg-Einbehaltes nur 95 % des prognostizierten Vergütungsanspruches an die Eisenbahn- verkehrsunternehmen ausgezahlt wird. D. h. der Saldo nach Schlussabrechnung berechnet sich auf Basis der 95 %igen Abschlagszahlungen. Die einbehaltenen Leistungsentgelte würden daher auf Basis des Vergütungsanspruches ohne den 5 %-Einbehalt höher ausfallen, als in der Tabelle der zahlungswirksamen Salden dargestellt.

Frage 2:

Wie wurden die einbehaltenen oder zurückgezahlten Mittel aus Frage 1 durch das Land Berlin konkret verwendet? (Bitte Maßnahmen und Beträge konkret benennen.)

Antwort zu 2:

Eventuelle Rückzahlungen aus der Schlussabrechnung einzelner Jahre der Verkehrsvertrags- abrechnungen wurden und werden im Land Berlin auf den entsprechenden Haushaltstiteln als Einnahme berücksichtigt, aus denen auch die verkehrsvertraglichen Zahlungen geleistet wurden.

Bei den Mitteln für den SPNV handelt es sich bis zum Jahr 2022 ausschließlich um zweckgebundene #Regionalisierungsmittel des Bundes. Im Titel 54045 und ab 2023 auch im SPNV werden diese ergänzt durch Landesmittel.

Die Regionalisierungsmittel wurden und werden in den jeweiligen Titeln zur laufenden Zahlung von Leistungsbestellungen genutzt. Nicht im jeweiligen Haushaltsjahr verausgabte Mittel wurden und werden entweder als Rest ins Folgejahr übertragen oder einer #Rücklage zugeführt. Bei bislang in den SPNV-Verkehrsverträgen schlußabgerechneten Zahlungen handelt es sich durchgehend um Regionalisierungsmittel.

Nicht verausgabte Landesmittel werden nach Ablauf des Haushaltsjahres dem allgemeinen Haushalt zugeführt.

Im BVG-Verkehrsvertrag (Laufzeit 01.01.2008 bis 31.08.2020) bestand die Möglichkeit, dass aus den jeweiligen Schlussabrechnungen resultierende Mehr- oder Minderbeträge in ein Kontokorrentkonto überführt werden konnten. Die in diesem Konto zur Verfügung stehenden Mittel konnten zur #Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Leistungen im inner- städtischen ÖPNV eingesetzt werden. In den Abrechnungsjahren 2015 bis 2020 wurden nachfolgende Maßnahmen daraus finanziert:

Im seit dem 01.09.2020 geltenden Verkehrsvertrag mit der BVG ergab sich in den Jahren 2020 und 2021 eine Unterzahlung durch das Land, sodass die finanziellen Auswirkungen aufgrund von Schlecht- und Minderleistung den Zahlungsbetrag an die BVG gemindert haben. Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Frage 3:

Wenn aus den einbehaltenen oder zurückgezahlten Mitteln eine Rücklage gebildet wurde, wie hoch ist diese und wofür soll sie in welcher Höhe verwendet werden?

Antwort zu 3:

Ein Teil der nicht verausgabten Regionalisierungsmittel des Bundes wurden der 2016 eingerichteten „#ÖPNV-Rücklage“ zugeführt. Dies beinhaltete insbesondere nicht verausgabte Mittel zur Bestellung von Verkehrsleistungen, das können auch einbehaltene oder zurückgezahlte Mittel aus Pönalen sein. Die Mittel der Rücklage dienten und dienen vor allem der Finanzierung der #Ertüchtigung von S-Bahn-Fahrzeugen der Baureihen #480/485 sowie #481, um deren Nutzungszeitraum zu verlängern. Im Doppelhaushalt 2020/2021 wurden Entnahmen aus der Rücklage zur Gegenfinanzierung von Ausgaben für den ÖPNV in den Titeln 54220, 68235, 68213 und 89102 veranschlagt.

Land Berlin20162017201820192020202120222023
Ertüchtigung  S-Bahn-Altfahrzeuge26,620,413,419,66,110,112,8
Mio. €Mio. €Mio.Mio. €Mio. €Mio. €Mio.
Gegenfinanzierung Ausgaben DHH 2020 (Titel 54220, 68235, 89102)36,9 Mio. €
Gegenfinanzierung  kostenloses Schülerticket (Titel 68213) 18,1 Mio. €
Kosten S-Bahn-Werkstatt- Grundstücke0,2 Mio. €0,022 Mio. €0,002 Mio. €

Berlin, den 16.02.2024

In Vertretung

Dr. Claudia Elif Stutz Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de