Straßenverkehr: Mauteinnahmen im Land Berlin – Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, aus Senat

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Frage 1:
Welche konkreten Projekte zur Verbesserung der #Verkehrsinfrastruktur in Berlin werden aus denen in Beantwortung meiner Anfrage 18/22987 genannten fast 3,2 Millionen Euro #Mauteinnahmen (Stichtag 30.06.2019)
durchgeführt? (Bitte um Auflistung der einzelnen Maßnahmen)
Antwort zu 1:
Das #Mautaufkommen steht dem Träger der #Straßenbaulast zu. Die Einnahmen sind in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. Die Mittel gehen zentral bei der Senatsverwaltung ein und
werden entsprechend aufgeteilt. Aufgrund noch offener Fragen zur Zuordnung von Streckenabschnitten findet die Aufteilung der Mittel erst in Kürze statt.
Frage 2:
Welche Kosten entfallen auf die einzelnen Maßnahmen? (Bitte um Aufschlüsselung)
Antwort zu 2:
Das Mautaufkommen steht den jeweiligen Straßenbaulastträgern zu, auf deren Strecken
es angefallen ist. Die davon durchzuführenden Maßnahmen auf dem #Fernstraßennetz koordinieren die Baulastträger in eigener Verantwortung.
Frage 3:
Wie ist der Realisierungsfortschritt der genannten Projekte und wann ist jeweils mit der Fertigstellung zu
rechnen? (Bitte um standortgenaue Auflistung
2
Antwort zu 3:
Voraussetzung für die Umsetzung von Projekten ist die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
Die Übertragung der Mittel wird nach Abschluss der unter Frage 1 genannten Klärung erfolgen.
Frage 4:
Wie erfolgte die Auswahl der Projekte und wer hat daran mitgewirkt?
Antwort zu 4:
Die künftigen Maßnahmen werden von den Baulastträgern eigenständig koordiniert.
Frage 5:
Wo sind die 3,2 Millionen Euro konkret im Haushalt etatisiert? (Kapitel/Titel)
Antwort zu 5:
Die Einnahmen sind im Kapitel 2707, Titel 521 90 etatisiert.
Frage 6:
Wann ist mit der Vorlage der genauen Summe der Einnahmen des 2. Halbjahres 2019 zu rechnen? Weshalb
dauert es so lange, bis die Zahlen dem Senat bekannt sind?
Antwort zu 6:
Die Summen werden dem Land Berlin nachträglich halbjährlich zur Verfügung gestellt. Die
Einnahmen des 2. Halbjahres 2019 sollen in diesen Tagen dem Land zugehen.
Die Zuweisung der Mittel erfolgt nach jeweils detaillierter Abrechnung durch die Autobahn
GmbH des Bundes.
Berlin, den 29.04.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Zuständigkeiten für das Berliner Straßennetz, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sind die Berliner #Straßen bezüglich des Unterhalts des Straßenlandes in den #Zuständigkeiten zwischen #Bezirken und #Land und ggfs. #Bund kategorisiert (#Straßenbaulast)?

Frage 2: Welches sind die Kriterien, nach denen die Straßenbaulast den Bezirks-, Landes- oder ggfs. Bundes-verwaltungen zugeordnet werden? Antwort zu 1 und 2: Laut § 7 Absatz 7 Berliner Stra-ßengesetz (BerlStrG) ist das Land Berlin Träger der Stra-ßenbaulast für die öffentlichen Straßen. Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-desfernstraßen (§ 5 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Die Bundesfernstraßen gliedern sich gemäß § 1 Abs. 2 FStrG in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten. Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen ist ebenfalls das Land Berlin Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 2 FStrG). Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) nimmt die Hauptverwaltung (Senat) die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr, die Bezirksverwal-tungen alle anderen Aufgaben der Verwaltung. Gemäß Nr. 10 des Zuständigkeitskatalogs zum AZG sind unter anderem Bundesautobahnen und Bundesstra-ßen außerhalb der Ortsurchfahrten sowie Planung, Ent-wurf und Bau von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und der Straßen im zentralen Bereich Aufgabe der Haupt-verwaltung, ebenso Verkehrslenkungs- und die meisten Lichtzeichenanlagen. Auch Brücken, Tunnel und fast alle anderen Ingenieurbauwerke fallen in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung mit Ausnahme der kreisrunden Rohrdurchlässe und der Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung stehen sowie die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen- und Einrichtungen. Für die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Straßen in Berlin, das sind die Ortsdurch-fahrten von Bundesstraßen, die Straßen im Zentralen Bereich, die Hauptverkehrsstraßen und die Nebenstraßen, sind die Bezirke als Straßenbaulastträger verantwortlich. Frage 3: Gibt es für die Zuordnung einer Straße in das übergeordnete Straßennetz klare Eingruppierungskriterien und welche sind diese ggfs.? Antwort zu 3: Die Einstufung des übergeordneten Stadtstraßennetzes orientierte sich in der Vergangenheit an den „Richtlinien zu Anlage von Straßen“ (RAS-N). Aktuell gilt die „Richtlinie für Netzgestaltung“ (RIN 2008), die die RAS-N fortführt. Ausgehend von einer Zentrenhierarchie (siehe hierzu auch Stadtentwicklungsplan Zentren 3) werden notwendi-ge Verbindungsfunktionen zwischen Zentren definiert. Das Straßennetz wird darauf aufbauend nach seinen ver-kehrlichen Funktionen und in Abhängigkeit von städte-baulichen Gegebenheiten/Funktionen eingeteilt. Im Er-gebnis liegt ein Straßennetz nach Verbindungsfunktions-stufen 0 bis IV vor. Nachfolgend ist die geltende Systematik der Verbin-dungsfunktionsstufen mit den Berlin üblichen Bezeich-nungen (bzw. in Klammern die Bezeichnungen nach RAS-N/RIN) aufgeführt. Tabelle : Verbindungsfunktionsstufen und Einstufungskriterien Verbindungsfunktionsstufe Einstufungskriterien 0 kontinentale Straßenverbindung Verbindung zwischen Metropolregionen I großräumige Straßenverbindung Verbindung zwischen Oberzentren in der Region und den Zentrenbereichen historische Mitte und City West II übergeordnete Straßenverbindung (überregionale/regionale Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von bezirklichen Hauptzentren und besonde-ren Mittelzentren, Anbindung dieser Zentren an die Stra-ßen der Verbindungsstufe I, Anbindung von Verknüp-fungspunkten des großräumigen Verkehrssystems (Flughä-fen, Fernbahnhöfe, Häfen) III örtliche Straßenverbindung (zwischengemeindliche Straßenverbindung nach RAS-N/ RIN) Verbindung von sonstigen Mittelzentren und Unterzentren bzw. Ortsteilen mit den Haupt- und besonderen Mittelzen-tren, Verbindung zwischen den sonstigen Mittel- und Un-terzentren bzw. Ortsteilen, Anbindung von Verknüpfungs-punkten des regionalen Verkehrssystems (Regionalbahn-höfe, P+R-Anlagen) IV Ergänzungsstraßen (flächenerschließende Straßenverbindungen nach RAS-N bzw. nahräumige Straßenver-bindungen nach RIN) Anbindung und Erschließung von Wohn- und Gewerbege-bieten sowie von Industriegebieten, Aufnahme des stra-ßengebundenen ÖPNV (Straßenbahn, Bus) Nach § 20 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) werden die öffentlichen Straßen Berlins nach ihrer Verkehrsbe-deutung in Straßen I. Ordnung (überwiegend dem groß-räumigen Verkehr dienend) und II. Ordnung ( dem über-bezirklichen Verkehr usw. dienend) sowie sonstige öf-fentliche Straßen eingeteilt. Diese Einteilung – Darstel-lung im Straßenplan des Landes Berlin – dient gemäß § 22 BerlStrG der Festlegung, welche Planverfahren für den Bau oder die Änderung von Straßen erforderlich sind. Frage 4: Wie ist der verwaltungstechnische Weg im Falle einer notwendigen Reparatur/Sanierung des Stra-ßenlandes bei einer a) Straße in bezirklicher Zuständigkeit? b) Straße des übergeordneten Straßennetzes? Antwort zu 4: Notwendige Reparaturen im Rahmen der Gefahrenabwehr in den Berliner Straßen erfolgen zeitnah durch die Bezirksämter. Umfangreichere und länger andauernde Baumaßnah-men erfordern eine Abstimmung mit den weiteren Betei-ligten und Betroffenen wie Straßenverkehrsbehörden, BVG, Leitungsverwaltungen. Dabei sind auch Belange des Verkehrsablaufs zu berücksichtigen. Als Straßenver-kehrsbehörden sind im Hauptverkehrsstraßennetz die Verkehrslenkung Berlin (VLB) und die bezirkliche Stra-ßenverkehrsbehörde beteiligt, im Nebennetz nur die be-zirkliche Straßenverkehrsbehörde. Bei der weiteren Umsetzung des Bauvorhabens unter-scheidet sich der Ablauf bei einer Straße in bezirklicher Zuständigkeit nicht von dem bei einer Straße des überge-ordneten Straßennetzes: Ausschreibung – Vergabe – Be-auftragung – Durchführung – Abnahme – Abrechnung. Frage 5: Wer übernimmt die Kosten für eine Straßen-landreparatur/-sanierung? Antwort zu 5: Für nicht investive Baumaßnahmen ste-hen den Bezirken Mittel für die Unterhaltung des Straßen-landes zur Verfügung (Kap. 3800, Titel 52101). Zusätz-lich gibt es Finanzierungsprogramme der Hauptverwal-tung unter anderem für die Straßeninstandsetzung sowie die Förderung des Rad- und Fußverkehrs. Wenn Dritte Schäden verursachen und bekannt sind, tragen diese die Kosten bzw. müssen sie ersetzen. Die Kosten für Bundesfernstraßen und anbaufreie Bundesstraßen trägt der Bund. Frage 6: Im Falle von Reparatur-/Sanierungsarbeiten im Versorgungsnetz (Wasserwerke, Strom-/Gasnetz): Wie sind hierbei die verwaltungstechnischen Abläufe und die Kostenübernahme geregelt? Antwort zu 6: Reparatur- und Sanierungsarbeiten an den Leitungen der Sondernutzer in Berliner Straßen sind gemäß § 12 BerlStrG bei der jeweiligen Straßenbaube-hörde zu beantragen oder anzuzeigen (kleine Baumaß-nahmen, Havarien), größere Baumaßnahmen bedürfen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In der Erlaubnis wird die Anlage 2 der Ausführungsvorschrift (AV) zu § 12 BerlStrG zur verbindlichen Nebenbestimmung erklärt, wonach der Leitungsnetzbetreiber verpflichtet ist, die Straße nach der Baumaßnahme auf seine Kosten wieder ordnungsgemäß herzustellen. Dieser Vorgang wird von den Straßenbaubehörden überwacht und abgenommen. Für die Verlegung von Telekommunikationslinien gilt im Prinzip das Gleiche: Die Arbeiten bedürfen der Zu-stimmung des Wegebaulastträgers nach § 68 (3) Tele-kommunikationsgesetz (TKG) und das TK1-Unternehmen hat nach Beendigung der Arbeiten den Verkehrsweg ge-mäß § 71 (3) TKG wieder instand zu setzen, es sei denn, der Unterhaltungspflichtige hat erklärt, dies auf Kosten des TK-Unternehmens selbst vorzunehmen. Berlin, den 18. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Sep. 2014)