S-Bahn + Bahnverkehr: Stolze 150 Jahre! Die Berliner Ringbahn feiert runden Geburtstag Verkehrsader der Hauptstadt für grüne Mobilität, aus DB

https://www.deutschebahn.com/pr-berlin-de/aktuell/presseinformationen/Stolze-150-Jahre-Die-Berliner-Ringbahn-feiert-runden-Geburtstag-6302974?contentId=1317080

500.000 Fahrgäste und 1.000 Zugfahrten am Tag • S-Bahnzug mit historischen Motiven geht für ein Jahr in den Fahrgastbetrieb • Dichterer Takt ab 9. August

Am Samstag geht’s rund, denn die Berliner #Ringbahn feiert ihren sage und schreibe 150. Geburtstag. Am 17. Juli 1871 wurde der erste #Streckenabschnitt eröffnet – zunächst für den #Güterverkehr, um die Hauptstadt mit dem Notwendigen zu versorgen. Ein halbes Jahr später dann durften auch die Berlinerinnen und Berliner in den Zügen Platz nehmen. Und bis heute ist der Berliner Ring eine der meistgenutzten #S-Bahnstrecken im ganzen Land. Ab dem 9. August wird deshalb auch auf Bestellung des VBB im Auftrag des Landes Berlin der Takt verdichtet: Von montags bis freitags wird das Angebot außerhalb der Hauptverkehrszeiten erweitert. Zwischen ca. 10.30 Uhr und 14.00 Uhr verkehrt die Ringbahn im #5/5/10-Minutentakt anstatt im 10-Minutentakt.

Alexander Kaczmarek, DB-Konzernbevollmächtigter für Berlin: „Rund 500.000 Fahrgäste frequentieren die Endloslinien #S41 und #S42 und die Tangentiallinien S 45, 46, 47, 8 und 85 jeden Werktag. Die Mutter aller #Ringbahnen ist Ergebnis vorausschauender und mutiger verkehrspolitischer Entscheidungen. Der Ring allein hat heute nicht nur mehr Fahrgäste als komplette S-Bahnnetze anderer deutscher Städte. Er ist auch stadtbildprägend und hat die Entwicklung der Metropole entscheidend geformt.“

Sowohl das Projekt #Qualitätsoffensive S-Bahn Plus der DB als auch das Gemeinschaftsprojekt #i2030 der Länder Berlin und Brandenburg, des VBB sowie der Deutschen Bahn planen ehrgeizige Entwicklungen auch für den Ring. Zusätzliche Bahnsteiggleise, verbesserte Stromversorgung und die technischen Voraussetzungen für eine engere Zugfolge sind in Arbeit. Die #Siemensbahn wird genauso wie die #City-S-Bahn zukünftig in den #Nordring einmünden. Und der #Deutschlandtakt sieht auch für den Südring zusätzliche Aufgaben im #Regionalverkehr. So wird der Ring auch in Zukunft eine wichtige Lebenslinie der Metropole bleiben.

Anlässlich des Geburtstages wird ein #S-Bahnzug, bestehend aus sechs Wagen und beklebt mit Bildern und Jahreszahlen der Ring-Geschichte, in den #Fahrgastbetrieb gehen. Am Samstag, 17. Juli um 12.31 Uhr wird er als S41 ab Bahnhof Südkreuz starten und mindestens ein Jahr lang im historischen Gewand unterwegs sein. Darüber hinaus informieren eigens aufgestellte Stelen mit Fotos und Fakten an den Bahnhöfen Ost-, Süd- und Westkreuz, Gesundbrunnen und Treptower Park über die geschichtliche Bedeutung der Ringbahn für Berlin.

Kleiner Abriss der Ring-Geschichte*

  • 1871 wurde der erste Abschnitt der Berliner Ringbahn eröffnet: von #Moabit nach #Schöneberg. Zunächst für den Güterverkehr und ab Januar 1872 auch für den Personenverkehr – der Beginn einer wechselvollen Geschichte.
  • Ein Jahr später bereits wurden eine Million Fahrgäste jährlich gezählt und ein weiteres Jahr später waren es 1,4 Millionen.
  • Die ersten Stationen, die entstanden, waren die heutige Beusselstraße, Wedding, Gesundbrunnen, Ostkreuz, Neukölln, Tempelhof und Schöneberg.
  • 1877 war der Bau beendet und der Ring geschlossen.
  • Ab dem 1. Mai 1903 fuhren die dampfbetriebenen Personenzüge erstmals volle Ringrunden und benötigten dafür 125 Minuten.
  • Ab 1909 gab es Pläne, die Strecke zu elektrifizieren, doch konnten diese erst nach dem Ersten Weltkrieg, zum Ende der 1920er Jahre realisiert werden.
  • Ab dem 15. Mai 1929 fuhren nur noch strombetriebene Züge auf dem Ring und brauchten für eine Runde 78 Minuten.
  • Während des Zweiten Weltkriegs musste ab 1942 der S-Bahnverkehr eingeschränkt, doch erst wenige Tage vor Kriegsende, im April 1945, komplett eingestellt werden. Nur zwei Monate später wurden erste Abschnitte wieder in Betrieb genommen und schon im Dezember 1945 war der Ring wieder komplett befahrbar.
  • Seine längste Unterbrechung erfährt der Puls der Hauptstadt während der Teilung Deutschlands – 41 Jahre, von 1961 bis 2002.
  • Seitdem fahren dort die Linien S41/42 ihre Runden: 27 Bahnhöfe, 37 Kilometer in 60 Minuten.

Im Dezember 2022 folgt die nächste Etappe des Ringbahnausbaus: Die beiden Kurven ab den Bahnhöfen #Westhafen und #Wedding sollen als Verbindung des Rings zum Berliner Hauptbahnhof in Betrieb gehen. Dann sind die Verkehrsknoten Gesundbrunnen und Hauptbahnhof durch die neue City-S-Bahn erstmals direkt durch die S-Bahn verbunden. Weitere Informationen gibt es auf der #S-Bahnhomepage: https://sbahn.berlin/aktuelles/artikel/150-jahre-ringbahn-was-fuer-ein-jubilaeum/

*Quelle: „Die Berliner Ringbahn – die Geschichte der legendären Eisenbahnstrecke von 1871 bis heute“, Sven Heinemann, Verlagsgruppe Bahn, München 2021 (ISBN: 9783964533005).

S-Bahn: BESTANDSAUFNAHME, BERÄUMEN, BRÜCKENBAU Der Bahn-Beauftragte Alexander Kaczmarek in[f]ormierte über den Stand der Siemensbahn, aus Berliner Woche

https://www.berliner-woche.de/siemensstadt/c-verkehr/der-bahn-beauftragte-alexander-kaczmarek-inormierte-ueber-den-stand-der-siemensbahn_a311088

In Siemensstadt und Umgebung wird es Neubauten des Siemens-Konzerns geben. Außerdem sind große Bauvorhaben im Einzugsbereich geplant sowie die #Reaktivierung der #Siemensbahn. Vor allem um die Siemensabahn ging es bei einer Online-Veranstaltung der CDU-Siemensstadt am 20. Mai. Auskunft gab Alexander #Kaczmarek, Beauftragter der Deutschen Bahn für das Land Berlin und bis 2015 Mitglied der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus.

Es gehe voran mit der Siemensbahn, erklärte Berlins oberster Bahnchef. Allerdings dauere die #Wiedereröffnung im Vergleich zur #Planfeststellungsgenehmigung beim Bau der Siemensbahn vor knapp 100 Jahren einfach länger. Damals wurde die Bahn ab 1925 konzipiert, zwei Jahre später begannen die Arbeiten, 1929 war die Verbindung fertig. Dazu hielt Kaczmarek ein nur eineinhalb Seiten langes Schreiben aus dem Jahr 1926 in der Hand. Diese eineinhalb Seiten würden bei heutigen Planunterlagen nicht einmal für die Inhaltsangabe reichen, sagte Kaczmarek.

Aus seiner Sicht sei die Wiedereröffnung der Siemensbahn im Jahr 2029 und damit 100 Jahre nach ihrer Einweihung realistisch. Bis dahin seien noch einige Hindernisse aus dem Weg zu räumen, erklärte er und nannte sie die „drei B’s“. Eines davon stand für #Bestandsaufnahme. Viele Unterlagen seien entweder nicht mehr vorhanden oder in verschiedenen Archiven verstreut. Und die „#Beräumung“ von Schutt, Wildwuchs und Hinterlassenschaften ungebetener Besucher werde ebenfalls dauern, erklärte Kaczmarek. Die größte Herausforderung stellt sich beim Stichwort „#Brücke“. So soll eine neue Überführung über einen #Spreearm errichtet werden. Zudem brauchen der Bahnhof #Jungfernheide und die Station #Westhafen ein weiteres #Ringbahngleis. Denn die Siemensbahn soll bis zum #Hauptbahnhof und eines Tages über die #S21-Unterführung bis zum #Potsdamer Platz geführt werden. Für diese Veränderungen ist ein Planfeststellungsverfahren notwendig, das einen größeren Umfang hat und mehr Zeit …

Schiffsverkehr: Verkehrswende in Berlin: Das sind die Pläne für den Westhafen in Moabit, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article231791147/Wie-der-Westhafen-Berlins-Gueterverkehr-in-die-Zukunft-bringt.html

Der Berliner #Westhafen soll als #Umschlagplatz für #Güter von #Schiff und #Schiene zum Schlüsselort der #Stadtlogistik werden.

Von allen vier Seiten packt der riesige Greifarm einen Seecontainer. Sekunden später hebt der etliche Tonnen schwere Kasten ab. Er scheint durch die Luft zu schweben, gehalten von dicken Stahlseilen, die ihn wie an einem Netz aus Spinnweben unter einem Portalkran baumeln lassen. Einige Meter fährt der Greifarm samt Ladung unter dem Stahlkoloss zur Seite. Schon senkt er sich wieder, der Container landet punktgenau auf dem Anhänger eines herangefahrenen Sattelschleppers. Wenige Augenblicke später schon braust der Lkw los. Der Kran schnappt sich derweil schon den nächsten Container.

Es ist ein mächtiges Industrie-Schauspiel, das sich an den Containerterminals am Berliner Westhafen fast im Minutentakt vollzieht. Seit knapp hundert Jahren gelangen Waren und Güter über diesen #Umschlagplatz in die Hauptstadt hinein und heraus. Ein klassisches Geschäft, das lange Zeit eher wenig Beachtung fand.

Doch die Vorzeichen haben sich geändert. Seit der #Güterverkehr auf den Straßen massiv zugenommen hat, wird jeder Lkw, der nicht durch die Stadt rollen muss, als Gewinn gesehen. Umso wichtiger wird plötzlich das zuvor oft übersehene, größte Hafenareal Berlins, gelegen direkt an der Innenstadt in Moabit, nur gut drei Kilometer vom Regierungsviertel entfernt. Mit der Verkehrswende macht sich nun auch der Westhafen …

Güterverkehr: City-Logistik-Terminal auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Tempelhof, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Planungen gibt es seitens des Senates, das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs #Tempelhof
wieder für den Wirtschaftsverkehr zu nutzen?
Frage 2:
Gibt es bereits konkrete Planungen für die Nutzung des Geländes, etwa als Umschlagpunkt für den
Wirtschaftsverkehr auf Schiene und Straße (#City-Logistik-Terminal)?
Frage 3:
Falls es Planungen für eine solche Nutzung gibt, wann soll auf dem Gelände mit der Realisierung des
Projekts begonnen werden? Wann ist eine Fertigstellung geplant?
Frage 4:
Falls seitens des Senats keine Nutzung durch den Wirtschaftsverkehr auf dem betreffenden Gelände
geplant ist, wie soll das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Tempelhof in Zukunft genutzt werden?
2
Frage 9:
Sind gegebenenfalls Ankäufe von notwendigen Flächen geplant oder soll der Planungsraum in Kooperation
mit privaten Investoren entwickelt werden?
Antwort zu 1, 2, 3, 4 und 9:
Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 sowie 9 gemeinsam
beantwortet.
Die Planungen des Landes sehen vor, die Fläche des ehemaligen #Güterbahnhofs (#Gbf)
Tempelhof als #Güterverkehrssubzentrum (#GVSZ) zu etablieren. Hier soll insbesondere ein
Umschlag Schiene – Straße in nachgeordneter Funktion zu den großen regionalen
#Güterverkehrszentren (#GVZ-Standorte #Westhafen, #Großbeeren) entstehen.
Konkrete Planungen bestehen nicht, die bisherigen Arbeiten liefen auf konzeptioneller
Ebene und untersuchten die generelle Machbarkeit sowie mögliche Betriebskonzepte.
Hierzu erfolgten in der Vergangenheit Abstimmungen u.a. mit möglichen Betreibern, der
DB Netz AG, dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg, der Logistikforschung und möglichen
Kooperationspartnern.
Abstimmungen zum Flächenerwerb durch das Land sind bisher nicht erfolgt,
entsprechende Mittel sind in der Haushaltsplanung derzeit nicht explizit vorgesehen.
Frage 5:
Welche Abstimmungen gibt es mit der Deutschen Bahn und dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zur
Fortführung des Bebauungsplanes 7-43?
Antwort zu 5
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu mit, dass der Verfahrensstand unverändert
ist (Aufstellungsbeschluss vom 5. Januar 2010) und keine konkreten Anfragen einer
weitergehenden Entwicklungsabsicht vorliegen.
Frage 6:
Wurden für den Planungsraum bereits Teilflächen von der Bahnbefangenheit befreit?
Antwort zu 6:
Hierzu teilte die DB Netz AG mit:
„Nach unserem Kenntnisstand wurden die Flächen des ehemaligen Gbf. Tempelhof
südlich der heutigen Gleisanlagen und am 07.08.2012 von den Bahnbetriebszwecken
freigestellt. Über diese Fläche gibt es die Sicherung der Zuwegung zu bahnbetrieblichen
Anlagen. Die in Betrieb befindliche Gleisanlage ist gewidmet.“
Frage 7:
Welche Flächen im Planungsraum sind im Landesbesitz?
3
Antwort zu 7:
Keine der Flächen des ehemaligen Gbf. Tempelhof sind in Landesbesitz.
Das Flurstück 767 (der eigentliche Güterbahnhof – ohne Gleisflächen) ist in privatem
Eigentum, das nördlich angrenzende Flurstück 768 (mit allen Gleisflächen) ist im Eigentum
der DB Netz AG.
Frage 8:
Welche Pläne verfolgen gegebenenfalls private Eigentümer der Flächen?
Antwort zu 8:
Hierzu liegen dem Land Berlin keine Informationen vor.
Berlin, den 09.03.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr + Tourismus: Berlins Häfen: Von Umschlagplätzen und Ausflugszielen, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/best-of-berlin/article231718715/Berlins-Haefen-Von-Umschlagplaetzen-und-Ausflugszielen.html

#Westhafen, #Urbanhafen, Tempelhofer #Hafen: Wie Berlins Häfen entstanden – und wie sie heute genutzt werden.

Neben der #Havel, der #Dahme und der #Spree durchziehen viele Kanäle die Hauptstadt. Davon sind 220 Kilometer #schiffbar. Zahlreiche Häfen liegen an den Ufern der Berliner Gewässer. Einige von ihnen sind schon jahrzehntelang nicht mehr aktiv und werden heute anderweitig genutzt. Ein Überblick.

Kreuzberg: Der erste städtische Umschlagplatz in Berlin
Erbaut wurde der Urbanhafen zwischen 1891 und 1896 am Landwehrkanal in Kreuzberg. Bis Ende des 19. Jahrhunderts war er der einzige städtische Handelsplatz auf den Berliner Wasserstraßen und verlor dann zusehends an Bedeutung. Mehr als 50 Jahre ist es her, dass der Hafen geschlossen und aufgeschüttet wurde. Auf seinem ehemaligen Gelände steht heute ein unübersehbarer Erweiterungsbau des Krankenhauses Am Urban. Die noch am Südufer des Hafens liegenden Schiffe werden nur noch gastronomisch genutzt.

Urbanhafen Kreuzberg

Moabit: Noch immer ist der Westhafen von großer Bedeutung

Mit einer Fläche von 430.000 Quadratmetern ist der Westhafen in Moabit der größte Hafen Berlins. Pläne für seinen Bau gab es schon Anfang des 20. Jahrhunderts. Deren Umsetzung verzögerten sich jedoch unter anderem kriegsbedingt, sodass erst 1923 ein erster Teilbereich des heutigen Westhafens …

Schiffsverkehr: Arbeiten an der Nordtrasse starten, aus Binnenschifffahrt

Arbeiten an der Nordtrasse starten

Damit der Berliner #Westhafen künftig von großen #Schubverbänden angelaufen werden kann, wird die #Fahrrinne der #Nordtrasse angepasst. Nach den Vorarbeiten 2018 beginnt nun das eigentliche Vorhaben, das in vier #Baulose gegliedert ist.

Das #Wasserstraßen-Neubauamt (#WNA) Berlin beginnt am Nordufer der #Spree bis zur #Havel-Mündung mit den Vorarbeiten für die #Fahrrinnenanpassung. Sie ist Teil des #Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 17.

Zunächst werden nach Mitteilung des WNA Holzungsarbeiten, überwiegend vom Wasser aus, ausgeführt. Der rund 1 km lange #Ausbauabschnitt habe eine Schlüsselfunktion für das Gesamtvorhaben, heißt es. Denn dabei werde eine zentrale Wartestelle angelegt. Sie ist Voraussetzung für die Einrichtung von #Richtungsverkehrstrecken für besonders große #Wasserfahrzeuge. Gleichzeitig soll eine direkte Einfahrt für bis zu 110 m lange Einheiten aus der Spree in die Schleuse Spandau ermöglicht werden.

Insgesamt investiert der Bund rund 58 Mio. € in die Fahrrinnenanpassung an der Berliner Nordtrasse. Mit der Baudurchführung wurde bereits im Jahr 2018 mit einer vorgezogenen Ufersicherungsmaßnahme am Südufer der Spreemün­dung begonnen. Die noch ausstehenden Baumaßnahmen wurden in vier zeitversetzt auszuschreibende Baulose …

Bahnverkehr + Radverkehr: Gefährliche Schienen in Kreuzberger Park Wie Gummiplatten Radfahrer am Gleis schützen sollen, aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/gefaehrliche-schienen-in-kreuzberger-park-wie-gummiplatten-radfahrer-am-gleis-schuetzen-sollen/26851960.html

Oft stürzten Radler im #Gleisdreieckpark beim Queren eines Gleises. Inzwischen wurde es gesichert. Eine Lösung für die vielen Tramgleise in Berlin ist das nicht.

Die Stelle ist gemein: Im sehr spitzen Winkel müssen #Radfahrer im Park am #Gleisdreieck in Berlin-Kreuzberg ein #Gleis queren. Immer wieder sind Radler dort gestürzt, weil sie mit dem Vorderrad in die Rille gerieten.

Inzwischen wurde der Übergang aufwändig gesichert, die Rillen wurden mit #Spezialplatten aus Gummi verschlossen. Das Gleis führt zum #Technikmuseum, wird sehr selten und unregelmäßig befahren.

Schon vor Jahren hatte das Technikmuseum besondere Verkehrsschilder aufgestellt und mit Farbe die optimale #Querungsmöglichkeit markiert. Radfahrer sollen Gleise möglichst stumpf, am besten im rechten Winkel überfahren. Auf der Straße im Park neben dem Museum ist das nicht möglich, dort quert das Gleis in sehr spitzem Winkel. Auch im #Westhafen sind die Gleise so gesichert gegen Stürze von Radfahrern – aber auch dort fahren wenig Züge.

Eine Lösung für die ganze Stadt, also für die vielen Straßenbahngleise, ist das nicht. Der Sprecher der Verkehrsverwaltung begründete das am Montag auf Twitter so: „Weil sämtliche, aber wirklich sämtliche Versuche unter …

S-Bahn: Neue S-Bahn S21 geht Mitte Dezember in Betrieb, aus Süddeutsche Zeitung

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/verkehr-berlin-bahn-neue-s-bahn-s21-geht-mitte-dezember-in-betrieb-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210109-99-953024

Fahrgäste aus dem Berliner Norden sollen vom nächsten Winter an eine direkte #S-Bahn-Verbindung zum #Hauptbahnhof erhalten. Die #Neubaustrecke der #S21 vom Wedding zum Hauptbahnhof werde mit dem Fahrplanwechsel am 12. Dezember in Betrieb gehen, teilte ein Bahnsprecher mit. Derzeit wird noch an der Haltestelle unter der Invalidenstraße nördlich des Hauptbahnhofs gebaut. Auch Schienen, Schotter und #Signaltechnik werden noch auf der Strecke verarbeitet. Die Verbindung ist der erste Abschnitt der sogenannten #City-S-Bahn, die eines Tages bis zum Südkreuz führen soll.

Ursprünglich sollten auf dem ersten Bauabschnitt zwischen den Bahnhöfen #Wedding beziehungsweise #Westhafen und dem Hauptbahnhof schon 2017 Züge fahren. Umplanungen und geänderte Bauverfahren führten aber immer wieder zu Verzögerungen. Zuletzt war ein Start in diesem Sommer ins Auge gefasst worden. Über die neuen Verzögerungen berichtete kürzlich die „Berliner Zeitung“.

„Die Verzögerungen sind coronabedingt“, erklärte der Bahnsprecher. Allerdings sollen im Sommer die #Testfahrten auf der Strecke beginnen. Wie teuer der Bauabschnitt am Ende sein wird, steht noch nicht fest. Die Kosten hatten sich in den vergangenen Jahren immer wieder erhöht. Die Bahn spricht von einer Investitionssumme von gut einer …

Schiffsverkehr: Berliner Westhafen Fahren bald Geisterschiffe auf der Spree?, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berliner-westhafen-fahren-bald-geisterschiffe-auf-der-spree–32982292

Moabit – Zeitweilig hatte Berlin den zweitgrößten #Binnenhafen Deutschlands. Und er ist noch heute in Betrieb – auch wenn der #Westhafen in Moabit nicht mehr zu den allergrößten Umschlagplätzen Deutschlands gehört. Immer noch werden riesige Mengen an #Baustoffen und #Maschinenteilen über den #Westhafenkanal, den Spandauer #Schifffahrtskanal und weiter über #Spree und #Havel in überregionale Gewässer verschifft. Angeschlossen an die Schiene ist der Hafen direkt an der #Ringbahn. So findet der Warentransport fast seit hundert Jahren statt.

Seine Entstehungsgeschichte reicht sogar bis ins Jahr 1895 zurück, als die Berliner Kaufmannschaft den Bau eines solchen Hafens forderte, um den steigenden Warentransport aus Berlin zu bewerkstelligen. Der Bau dauerte laut Berliner Denkmaldatenbank (schon damals) etwas länger. So soll er sich durch Grunderwerbsverhandlungen und Streitigkeiten mit der Eisenbahnverwaltung reichlich verzögert haben. Doch seit 1923 werden dort Schiffe be- und entladen. Betreiber ist seither die Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft (#Behala), die ebenso den Südhafen in Spandau und den Hafen …

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
3
Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
4
Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
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Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
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Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).