Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
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Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
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Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
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Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

S-Bahn + Bahnhöfe: Anbindung des Hauptbahnhofs (tief) an das Berliner S-Bahnnetz aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Zu welchem Zeitpunkt ist derzeit auf dem Abschnitt #Wedding#Hauptbahnhof (tief) die Aufnahme des #S-Bahn-
Linienbetriebs geplant?
Antwort zu 1:
Die DB AG führt aus:
„Der S-Bahn-Linienbetrieb auf dem Abschnitt Wedding – Hauptbahnhof
(#Interimsbahnsteig) soll in 12/2020 aufgenommen werden.“
Frage 2:
Zu welchem Zeitpunkt ist derzeit auf dem Abschnitt #Westhafen – Hauptbahnhof (tief) die Aufnahme des S-Bahn-
Linienbetriebs geplant?
Antwort zu 2:
Die DB AG führt aus:
„Der S-Bahn-Linienbetrieb auf dem Abschnitt Westhafen – Hauptbahnhof (tief) soll in
12/2026 aufgenommen werden.“
2
Frage 3:
Trifft es zu, dass zwischen 2020 und 2026 kein planmäßiger S-Bahn-Verkehr auf dem Abschnitt Westhafen
– Hauptbahnhof (tief) stattfindet?
Antwort zu 3:
Die DB AG führt aus:
„Dies trifft zu.“
Frage 4:
Wenn ja, welche Möglichkeiten sieht der Senat, bereits ab Ende 2020 S-Bahn-Verkehr zwischen Westhafen
– Hauptbahnhof (tief) zu realisieren?
Antwort zu 4:
Die DB AG führt aus:
„Ab Ende 2020 ist die Nutzung des S-Bahn-Verkehrs zwischen Westhafen und
Hauptbahnhof (Interimsbahnsteig) mit Umstieg im Bahnhof Wedding möglich.“
Frage 5:
Trifft es zu, dass die Züge der S21 vorerst in einer #provisorischen Station Hauptbahnhof (tief) unter der
Invalidenstraße halten müssen?
Antwort zu 5:
Die DB AG führt aus:
„Dies trifft zu, die Züge halten am Interimsbahnsteig.“
Frage 6:
Welche Einschränkungen für den S-Bahn-Betrieb bedeutet dies (z.B. Zuglänge)?
Antwort zu 6:
Die DB AG führt aus:
„Der S-Bahn-Betrieb wird zwischen Ende 2020 und Ende 2026 mit verkürzter #Zuglänge
(maximal #Halbzüge) aufgenommen.“
Frage 7:
Zu welchem Zeitpunkt ist die Inbetriebnahme der zweigleisigen Station Hauptbahnhof (tief) in ihrem
infrastrukturellen Endzustand vorgesehen?
3
Antwort zu 7:
Die DB AG führt aus:
„Die Inbetriebnahme der zweigleisigen Station Hauptbahnhof (tief) im infrastrukturellen
Endzustand ist Ende 2026 geplant.“
Frage 8:
Was geschieht danach mit der provisorischen Station Hauptbahnhof (tief) unter der Invalidenstraße?
Antwort zu 8:
Die DB AG führt aus:
„Die provisorische Station Hauptbahnhof (Interimsbahnsteig) unter der Invalidenstraße
wird vor der Inbetriebnahme der zweigleisigen Station Hauptbahnhof (tief) im
infrastrukturellen Endzustand teilweise zurück gebaut und an den Endzustand der Station
Hauptbahnhof angepasst.“
Frage 9:
Besteht die Möglichkeit, den ursprünglich geplanten S-Bahnhof #Perleberger Brücke doch noch zu errichten?
Antwort zu 9:
Die DB AG führt aus:
„Die Möglichkeit besteht.“
Frage 10:
Welche Voraussetzungen müssen dazu geschaffen werden und zu welchem Zeitpunkt könnte ein S-Bahnhof
Perleberger Brücke frühestens in Betrieb gehen?
Antwort zu 10:
Die DB AG führt aus:
„Voraussetzung für die #Inbetriebnahme des S-Bahnhof Perleberger Brücke ist, dass die
#Bestellung und #Finanzierung durch das Land #Berlin erfolgt, eine Planung erstellt wird und
vom #Eisenbahn-Bundesamt das #Planrecht zum Bau der Anlage erteilt wird. Bauleistungen
müssen ausgeschrieben und vergeben werden und Anlagen errichtet werden. Frühestens
nach Abschluss dieser Voraussetzungen kann der S-Bahnhof Perleberger Brücke in
Betrieb genommen werden.“
Frage 11:
Ab wann ist derzeit geplant, die Verlängerung der #S21 bis a) #Gleisdreieck, b) #Südkreuz in Betrieb zu
nehmen?
4
Antwort zu 11:
Die DB AG führt aus:
„Für die Verlängerung der S21 bis a) Gleisdreieck (inklusive der #Fortführung bis
#Yorckstraße und #Yorckstraße/Großgörschenstraße) wurde mit den ersten #Vorplanungen
begonnen. Der Zeitplan für die Inbetriebnahme wird erarbeitet.
Die Anbindung in der Verlängerung Yorckstraße/Großgörschenstraße in Richtung b)
Südkreuz befindet sich derzeit noch nicht in der Planung.“
Frage 12:
Ist langfristig eine Verlängerung der Linie S47 von Hermannstraße nach Hauptbahnhof (tief) möglich?
Antwort zu 12:
Die DB AG führt aus:
„Die Möglichkeit besteht.“
Berlin, den 27.03.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

S-Bahn: START DER S21 S-Bahn soll 2020 von Wedding zum Hauptbahnhof fahren, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article216634383/Bahn-plant-mit-Start-der-S21-Ende-naechsten-Jahres.html

Ohne umsteigen zum ICE – darauf warten viele Berliner. Für Reisende aus dem Norden der Stadt könnte es nächstes Jahr einfacher werden.
Berlin. Die neue #S-Bahn-Verbindung #S21 zwischen dem Berliner #Hauptbahnhof und dem Stadtteil #Wedding wird voraussichtlich im Dezember 2020 in Betrieb genommen. Die Züge fahren dann von den Bahnhöfen Wedding und #Westhafen zu dem Verkehrsknotenpunkt, wie ein Bahnsprecher der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Reisende aus dem Norden Berlins kommen damit einfacher zum Hauptbahnhof, bisher müssen sie am Bahnhof #Friedrichstraße umsteigen.

Eines Tages soll die S21 vom Wedding bis zur #Yorckstraße in Kreuzberg führen, dafür sind zwei weitere Bauabschnitte geplant. Jedoch zieht sich schon der erste Abschnitt lange hin. Ursprünglich sollten dort schon 2017 Züge fahren. Der Senat legte sich zuletzt nicht mehr auf einen Eröffnungstermin fest, sondern sprach im neuen Nahverkehrsplan nur noch von einem Start „zu Beginn der 2020er …

Bahnhöfe + Taxi: Baufortschritt am Berliner Hauptbahnhof Ab 22. August: Am Europaplatz keine öffentlichen Parkplätze, aus DB

https://www.deutschebahn.com/pr-berlin-de/aktuell/presseinformationen/Baufortschritt-am-Berliner-Hauptbahnhof-3244646?contentId=1317082

Veränderte Taxi-Vorfahrt • Fahrradständer und Behindertenparkplätze verlegt

Auf dem #Europaplatz am Berliner #Hauptbahnhof wird es ab Mittwoch eng: Der #Tunnelbau für das aktuell größte Vorhaben der Deutschen Bahn in der Hauptstadt erfordert am Europaplatz eine große Baugrube, die bis Dezember 2022 keinen Platz für private Fahrzeuge lässt. Die #Taxi-Stellplätze werden, ebenso wie die #Fahrradständer, verlegt. Die #Behindertenparkplätze befinden sich dann auf der Südseite des Bahnhofs.

Am Berliner Hauptbahnhof wird in einer wasserdichten Baugrube der Tunnel für den ersten Abschnitt einer neuen S-Bahnstrecke [alter Titel #S21, die Red.] errichtet, der von den Bahnhöfen #Westhafen/#Wedding am #Nordring bis zum Hauptbahnhof reicht. Geplant ist, die Strecke über #Potsdamer Platz bis zum #Südkreuz zu verlängern. 2020 soll an einem zwischenzeitlichen Bahnsteig am Hauptbahnhof der erste S-Bahn-Zug halten. Reisende aus den nördlichen Berliner Bezirken kommen schneller und bequemer zum wichtigsten Bahnhof der Hauptstadt.

Weitere Informationen: https://bauprojekte.deutschebahn.com/p/berlin-s21

Bahnhöfe: S-Bahnhof Perleberger Brücke aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Seit wann ist die #S21 bei der #S-Bahn im Bau, wie sah die ursprüngliche Dauer der Baumaßnahmen aus,
wann ist jetzt mit der Fertigstellung der S21 zu rechnen?
Antwort zu 1:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Für den Neubau der S-Bahn Berlin wurden in der Vergangenheit verschiedene
Vorleistungen erbracht. Auf diese Vorleistungen wurde mit der Bauausführung der
weiteren Bauhauptmaßnahmen 2011 aufgesetzt. Zunächst wurde eine Fertigstellung des
1. Bauabschnitts im Jahr 2017 angenommen, jedoch konnte die Bautechnologie durch
nicht vorhersehbare Schwierigkeiten im Untergrund am Hauptbahnhof nicht umgesetzt
werden. Die Planungen waren komplett umzustellen. Mit der Bauausführung gemäß neuer
Planung wurde in diesem Jahr gestartet. Zur Kompensation der Terminverzögerung im
Tunnelabschnitt am Hauptbahnhof wird ein Interimsbahnsteig etwa in Lage unter der
Invalidenstraße erstellt. Die Zeitpläne für Bau und Inbetriebnahme der einzelnen
Bauabschnitte der S 21 sind zurzeit in der Überarbeitung und werden nach Abstimmung
mit den Beteiligten kommuniziert.“
2
Frage 2:
Wie viel Menschen leben im Bereich #Heidestraße bzw. werden nach Fertigstellung der Gebäude an der
Heidestraße dort wohnen?
Antwort zu 2:
Nach Fertigstellung der Gebäude an der Heidestraße werden dort circa 6.000 Menschen
leben.
Frage 3:
Inwieweit gab es eine Zusage des Berliner Senats gegenüber den Investoren an der Heidestraße, den Bau
eines S-Bahnhofs an der #Perleberger Straße zu errichten bzw. inwieweit hält der Berliner Senat den Bau
eines S-Bahnhofs an dieser Stelle für sinnvoll?
Antwort zu 3:
Es gab keine Zusagen gegenüber den Investoren an der Heidestraße, den Bau eines SBahnhofs
an der Perleberger Straße zu errichten.
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Umfeld der Heidestraße/#Europacity besteht
schon früher als ursprünglich vorgesehen der Bedarf für eine schnellbahnmäßige
Erschließung des Gebietes. Durch die inzwischen erfolgte und weiter geplante
Entwicklung des Umfeldes im Bereich Heidestraße ließen sich mit der Errichtung der SBahnhalte
Perleberger Brücke weitere neue Potentiale erschließen. Einen zusätzlichen
hohen Verkehrswert hätte dieser Bahnhof durch die beiden dichten Wohngebiete im
Südwesten und Nordwesten (Anwohner mit hoher Affinität zum Öffentlichen
Personennahverkehr) und die an der Perleberger Brücke verkehrenden Buslinien.
Frage 4:
Wie ist der aktuelle Sachstand zum Bau eines S-Bahnhofs an der Perleberger Brücke, inwieweit ist über den
Bau entschieden worden bzw. wann wird ggf. über den Bau des S-Bahnhofs entschieden?
Frage 5:
Wo liegen aus Sicht des Berliner Senats etwaige Probleme bei einem Bau des S-Bahnhofs?
Frage 6:
Wie sähe ein möglicher Zeitplan aus bzw. mit welchen Kosten ist zu rechnen bzw. inwieweit hat der Berliner
Senat eine Vorsorge im Berliner Haushalt getroffen?
Antwort zu 4 bis 6:
Im Zuge der Planung für die S 21 wurden durch die DB AG vorbereitende Maßnahmen für
den S-Bahnhof bereits vorgesehen und mit dem Bau der S-Bahnstrecken aus Richtung
#Westhafen und #Gesundbrunnen zum #Hauptbahnhof notwendige Vorleistungen (z.B.
Fundamente, Brückenkonstruktion, etc.) errichtet. #Zugänge zum S-Bahnhof sind sowohl
zur Perleberger Straße als auch südlich der beiden Bahnhöfe vorgesehen. Die technische
Machbarkeit ist gegeben.
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Zur Vorbereitung einer Realisierungsentscheidung sind allerdings noch
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erforderlich, die der Senat bereits beauftragt hat. Mit
Bestätigung einer positiven Wirtschaftlichkeit kann die Entscheidung zu einer Realisierung
erfolgen und anschließend mit den vertiefenden Planungen begonnen werden.
Nach Kostenprognose der DB AG ist für die Gesamtaufgabenstellung mit Kosten in Höhe
von circa 37 Mio. EUR für die Verkehrsstation Perleberger Brücke zu rechnen.
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Die Kosten beinhalten sowohl die Bahnsteige auf dem Abzweig Richtung Wedding als
auch Richtung Westhafen und eine umfangreiche Erschließung für
mobilitätseingeschränkte Personen. Von der DB AG wurde ein erster möglicher Zeitplan
für die Umsetzung der Verkehrsstation Perleberger Brücke entwickelt. Danach wird ab
Finanzierungssicherung für die Vorplanung je nach den Randbedingungen ein Zeitbedarf
von circa 10 Jahren bis zur Inbetriebnahme der Verkehrsstation erforderlich, wobei dieser
Zeitplan bereits Prämissen, wie z.B. die Parallelisierung der Prozessschritte
‚Finanzierungssicherung für die Bauausführung‘ und ‚Herstellen des bestandskräftigen
Planrechts‘ beinhaltet.“
Berlin, den 31.07.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

U-Bahn: Bahnhof nach Feuer in Technikraum geräumt: Keine Verletzten, aus welt.de

https://www.welt.de/regionales/berlin/article172012737/Bahnhof-nach-Feuer-in-Technikraum-geraeumt-Keine-Verletzten.html

Mehr als 160 #Feuerwehrleute rücken zum Bahnhof am #Westhafen aus. Der Bahnsteig ist stark verraucht, der #U-Bahnverkehr unterbrochen. Die Gefahr ist jedoch schnell gebannt.
Berlin (dpa/bb) – Der #U-Bahnhof Westhafen ist nach einem Feuer in einem #Technikraum evakuiert worden. Bei dem Vorfall am Freitagmittag sei niemand verletzt worden, teilte die #Feuerwehr mit. In einem Technikraum unterhalb des Bahnsteigs war aus zunächst ungeklärter Ursache eine größere Menge Papier in Brand geraten. Dadurch war es im U-Bahnhof zu einer starken Rauchentwicklung gekommen.

Die Feuerwehr rückte mit mehr als 160 Kräften zu dem Einsatz aus. Als die Helfer eintrafen, war der Bereich bereits geräumt, wie ein Feuerwehrsprecher mitteilte. Zwei Trupps gingen mit Atemschutzgeräten zum Brandort und löschten das Feuer. Menschen seien nicht in Gefahr gewesen. Die meisten Feuerwehrleute konnten schon …

S-Bahn: Happy Birthday – die Ringbahn lebe hoch! Mit dem Ringschluss vor 15 Jahren verkürzten sich berlinweit die Fahrzeiten, aus S-Bahn

http://www.s-bahn-berlin.de/aktuell/2017/108_ringschluss.htm

Seit 15 Jahren ist die Berliner #Ringbahn wieder #komplett in Betrieb. Exakt 60 Minuten dauert eine Runde auf der „Strecke ohne Ende“. An 18 der 27 Stationen gibt es Umsteigemöglichkeiten zu anderen S- und U-Bahn-Linien – und genau diese Kombination macht das Angebot besonders attraktiv.
Als am Nachmittag des 15. Juni 2002 mit dem Zusammenkuppeln zweier #S-Bahn-Züge am Bahnhof #Westhafen der symbolische Ringschluss vollzogen wurde, war dies dem Sender Freies Berlin eine einstündige TV-Live-Übertragung wert.

Vielen Berlinern war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar, dass sich mit der Wiederherstellung des gesamten 37 Kilometer langen S-Bahn-Rings die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise erheblich verkürzen würden.

Die Notwendigkeit zur Nutzung von Busverbindungen auf Teilstrecken entfiel zugunsten neuer Umsteigeverbindungen im #Schnellbahnnetz. Auf manchen Verbindungen halbierte sich die Fahrzeit, so etwa zwischen Pankow und Messe Nord/ ICC von 39 auf 19 Minuten.

Bereits vor 140 Jahren gab es einen S-Bahn-ähnlichen Verkehr

Der Mauerbau 1961 und die Stilllegung des Betriebs auf West-Berliner Seite 1980 hatten die Leistungsfähigkeit von Berlins S-Bahn-Ring weitgehend vergessen gemacht. Dabei hatten frühere Generationen äußerst weitsichtig gehandelt und bereits 1877 (also vor 140 Jahren) mit Dampflokomotiven und Abteilwagen einen S-Bahn-ähnlichen Verkehr auf der Ringbahn eingeführt, dem sich ab 1926 der Betrieb mit elektrischen S-Bahn-Zügen anschloss.

Deutschlands einzige Eisenbahnstrecke ohne Endstation ist für Berufspendler, Schüler und Studenten sowie zahlreiche Besucher längst wieder unverzichtbar. 1 100 Zugfahrten auf acht S-Bahn- Linien, die die Ringbahn ganz oder auf Teilabschnitten befahren, befördern täglich über eine halbe Million Fahrgäste.

 

Qualitätsprogramm „Ringbahn PLUS Berlin“

Mit dem gemeinsamen Qualitätsprogramm „Ringbahn PLUS Berlin“ arbeiten DB Netz und die S-Bahn Berlin derzeit daran, die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im Herzstück des Berliner S-Bahn-Systems zu steigern. Und zum Beginn des Jahres 2021 gibt es wieder einen Grund zum Feiern: Die ersten Züge der neuesten Fahrzeuggeneration der Berliner S-Bahn haben Premiere auf dem Südring. Innerhalb weniger Jahre ersetzen sie die älteren Modelle auf der „Strecke ohne Ende“ komplett. Der Ring macht die S-Bahn in Berlin rund. Herzlichen Glückwunsch, Ringbahn!

Schiffsverkehr + Schifffahrt: Berlins Wasserautobahn bleibt einspurig, aus Berliner Morgenpost

http://www.morgenpost.de/berlin/article207043567/Berlins-Wasserautobahn-bleibt-einspurig.html

Für den #Ausbau von #Havel und #Spree beginnt ein weiteres Mal das #Planfeststellungsverfahren. Das umkämpfte Projekt soll #umweltschonender werden

Der Ausbau von Havel und Spree für große Güterschiffe im Zuge des Verkehrsprojekts 17 Deutsche Einheit (#VDE17) soll ökologischer geschehen als zuletzt geplant. Nach Angaben des #Wasserstraßen-Neubauamtes (#WNA) Berlin wurden die ohnehin erheblich reduzierten Ausbaupläne für die sogenannte Nordtrasse zum #Westhafen zwischen dem Pichelsdorfer Gmünd und der #Schleuse Charlottenburg nochmals nachgebessert.

Noch im Februar soll der Antrag auf Einleitung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn eingereicht werden, kündigte WNA-Chef Rolf Dietrich der Berliner Morgenpost an. Das erste Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Spree war 2010 nach massiven Protesten von Landespolitikern und Naturschützern gestoppt worden.

Für Fische und Amphibien entstehen neue Flachwasserzonen

Nun werden die Planverfahren für die Spree und den kanalisierten Teil der Unterhavel zusammengefasst. Die Havel zwischen Pichelsdorf und der südlichen Stadtgrenze bleibt unangetastet. Das Flussbett soll auf der Nordtrasse nicht wie ursprünglich gedacht auf vier, sondern auf 3,50 Meter Tiefe ausgebaggert werden.

Auf die ursprünglich geplante Verbreiterung der Wasserstraße auf 55 Meter wird verzichtet. Weil Großmotorschiffe und 185 Meter lange Schubverbände so nicht aneinander vorbeikommen, werden vier Wartestellen eingerichtet, an denen …

Schifffahrt: Schifffahrt in Berlin Sanfter Spreeausbau soll Naturschützer beruhigen, aus Berliner Zeitung

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/schifffahrt-in-berlin-sanfter-spreeausbau-soll-naturschuetzer-beruhigen,10809148,33542588.html

Die ersten Planungen für eines der #größten Berliner #Verkehrsprojekte der nächsten Zeit endeten in einem großen Streit. Für die Neuauflage des Projektes, die #Havel zur #Wasserstraße für große Schiffe auszubauen, holte man Naturschützer gleich ins Boot – mit überraschendem Ergebnis.
Manchmal hat Rolf Dietrich das Gefühl, dass er und sein Team das Unmögliche geschafft haben. „Wir haben die eierlegende Wollmilchsau gefunden“, sagt der Leiter des #Wasserstraßen-Neubauamtes Berlin. Was die Bundesbehörde jetzt für die Spree und die Havel plant, wird nicht nur Schiffsbetreiber, sondern auch Naturschützer und Steuerzahler freuen. Damit große Schiffe den #Westhafen erreichen können, müssen viel weniger Bäume fallen. Billiger wird das Projekt auch. Bald soll für eines der größten Berliner Verkehrsprojekte der nächsten Zeit das Genehmigungsverfahren beginnen.
Verantwortlich ist eine Frau: Heide Bogumil, Bauingenieurin aus Köpenick. „Ich bin am Wasser groß geworden“, sagt die 49-Jährige. Im Sommer lebte sie auf einem Hausboot im Scharmützelsee, als Regattaseglerin errang sie Erfolge. Einmal war Heide Bogumil deutsche Vizemeisterin, ein anderes Mal Sechste bei den Europameisterschaften, jeweils in der Zwei-Mann-Jolle. Sie entspannt sich auf ihrer Holzyacht.
Teilstück in Spanadu betroffen

Doch jetzt ist erst einmal neue Arbeit angesagt. Heide Bogumil und ihre Leute hatten die Aufgabe, ein brachliegendes Projekt wiederaufzunehmen. Es geht um ein Teilstück der Bundeswasserstraße von Hannover nach Berlin, das sich rund 9,5 Kilometer weit durch den Bezirk Spandau zieht: vom Pichelsdorfer Gemünd in Spandau bis jenseits der …

Schiffsverkehr: Angriff auf die Weiße Flotte Herbert Stannigel erfüllt sich mit einem Ausflugsdampfer einen Jugendtraum, aus Berliner Morgenpost

http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article130962433/Angriff-auf-die-Weisse-Flotte.html

#Westhafen, Mittwochmorgen, 7 Uhr. Seit Sonntagabend sind Herbert #Stannigel und sein Fahrer Hermann Rolfes mit ihrem Transporter aus dem Schwarzwald nach Berlin unterwegs. Sie können nur nachts fahren und nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde. Die Fahrt nach Berlin ist eine komplizierte. Denn beide haben ein #Schiff dabei. Um dieses #autobahntauglich zu machen, mussten die Schiffschraube und die Geländer auf dem Oberdeck abmontiert werden. Jetzt sind sie im Westhafen angekommen. Endlich.

Zwei Vagabunden für Treptow Herbert Stannigel möchte sich selbstständig machen. Ab September wird er das Schiff, das er „#Vagabund“ getauft hat, voller Ausflügler laden und sie durch #Treptow schippern. Das wäre an sich nichts Ungewöhnliches. Nur ist ist Stannigel in einem Alter, in dem sich andere zur Ruhe setzen. Schon seit frühester Jugend ist der Berliner auf dem Wasser tätig. Zuerst arbeitete er auf Frachtschiffen, später machte er …