Bahnverkehr: Züge fahren seit Jahren über abrissreife Brücken Mindestens 1250 Eisenbahnbrücken sind so marode, dass nur der Abriss bleibt., aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/politik/aerger-bei-der-deutschen-bahn-zuege-fahren-seit-jahren-ueber-abrissreife-bruecken/24688060.html

Mindestens 1250 #Eisenbahnbrücken sind so #marode, dass nur der #Abriss bleibt. Die Deutsche Bahn fährt trotzdem darüber – und beruhigt die Passagiere.

Deutschlands Eisenbahnbrücken sind in einem noch schlechteren Zustand als bisher bekannt. Die 25710 Eisenbahnbrücken in Deutschland sind in noch größerem Ausmaß überaltert und abrissreif als bisher bekannt. Fast jedes zweite Bauwerk ist älter als hundert Jahre. Mindestens 1250 Überführungen sind so marode, dass nur noch der Abriss bleibt. Die #Sanierungskosten haben sich in kurzer Zeit auf mehr als 25 Milliarden Euro verdreifacht. Das zeigen interne Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus Aufsichtsratskreisen, die unserer Redaktion vorliegen.

Während DB-Vize Ronald #Pofalla und Verkehrsminister Andreas #Scheuer auf das größte #Modernisierungsprogramm bei der Schieneninfrastruktur verweisen, zeigen die Dokumente, wie dramatisch die Lage wirklich ist und in welchem Ausmaß die Modernisierung und Instandhaltung der Bauwerke #vernachlässigt wurde. Dafür sind auch falsche Statistiken der …

Straßenverkehr: Verkehr in Marzahn-Nord, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie ist der aktuelle Stand der Planungen für den #Neubau der #Wuhletalbrücke?
Frage 2:
Wann ist frühestens mit dem Beginn der Baumaßnahme zu rechnen und wie viel Zeit wird für den Bau selbst
veranschlagt?
Antwort zu 1 und zu 2:
Die Erneuerung der Wuhletalbrücke wird derzeit vorbereitet. Die Planungsleistungen
sollen an ein Ingenieurbüro vergeben werden. Aufgrund der Höhe der Baukosten
errechnet sich ein Honorar, welches oberhalb des sogenannten Schwellenwertes liegt.
Deshalb müssen die Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Das
Vergabeverfahren wird in diesem Jahr zum Abschluss kommen.
Nach derzeitigem Planungsstand ist mit einem Baubeginn im Jahr 2022 zu rechnen. Die
Bauzeit beträgt ca. 2,5 Jahre.
Frage 3:
Wie schätzt der Senat nach der erfolgten #Komplettsperrung der Brücke die getroffenen Verkehrsregelungen
und die Verkehrssituation im Allgemeinen ein? Gibt es Beschwerden oder Verbesserungsvorschläge, die an
den Senat herangetragen wurden und die geprüft werden?
Antwort zu 3:
Die Sperrung wurde erfolgreich am 03.06.2019 gemäß der Anordnung der
Verkehrslenkung Berlin umgesetzt. Bis auf kleinere Nachbesserungen in der
Beschilderung gibt es keine Beanstandungen.
Beschwerden bezüglich der Sperrung und der notwendigen Umleitung sind bislang nicht
bekannt.
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Frage 4:
Auf welcher fachlichen Grundlage erfolgte seinerzeit die Entscheidung, für die sanierungsbedürftige Brücke
einen Neubau zu planen?
Antwort zu 4:
Die Wuhletalbrücke wurde im Jahr 1984 errichtet. Es handelt sich um eine zweifeldrige
massive Spannbetonbrücke als Balkenreihentragwerk. Die verwendeten Fertigteilträger
BT 70 und BT 700 stammen aus verschiedenen Herstellungsjahren. Der bei den
Fertigteilträgern verwendete Hennigsdorfer Spannstahl ist
spannungsrisskorrosionsgefährdet. Statische Nachweise erfolgen auf Grundlage der
Handlungsanweisung Spannungsrisskorrosion. Bei den Spannstählen besteht in statischer
Hinsicht kein ausreichendes Ankündigungsverhalten. Im Versagensfall ist demnach der
Bruch ohne sichtbare Vorankündigung zu erwarten. Als Schlussfolgerung der
theoretischen Tragwerksbetrachtung ergibt sich entweder die Verstärkung, die
Herabstufung oder der Abriss der Brücke.
In weiteren Bewertungen hat der Baulastträger den regulären Prüfzyklus für die
Bauwerksprüfung nach DIN 1076 auf jährliche Sonderprüfungen verkürzt. Geprüft werden
können nur die sichtbaren Unterseiten der Fertigteilträger und die Außenseiten der
Brücke. Im Prüfergebnis wurden Feuchtstellen nach Regen, Abplatzungen und
Aussinterungen insbesondere an auflagernahen Bereichen festgestellt. Es gibt eine
fortschreitende Rissbildung analog einer Treibreaktion. Die eingebauten Stegseiten der
einzelnen Träger sind nicht prüfbar. Diese können auch nicht temporär freigelegt werden,
so dass keine umfassende Bauwerksprüfung möglich ist. D.h., dass trotz bekannter
Schäden an dieser Konstruktion nicht die vollständige Bauwerksprüfung erfolgen kann.
Eine Verstärkung oder eine Herabstufung der Brücke würde unter den vorgenannten
Gründen keine Verbesserung für das Bauwerk darstellen. Deshalb erfolgten die
Vollsperrung und die Anmeldung zum Ersatzneubau.
Frage 5:
Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senats für einen Neubau der Brücke?
Antwort zu 5
Entlang der Wuhletalstraße ist längerfristig eine Straßenbahnstrecke zu berücksichtigen,
die die heutige Endstelle Falkenberg in Hohenschönhausen mit der Linie M 8 nach
Ahrensfelde verknüpfen soll. Gleichzeitig hat die Märkische Allee als Hauptverkehrsstraße
maßgebliche Verbindungsfunktion zu erfüllen. Ein Verzicht auf das Brückenbauwerk führt
zu einer niveaugleichen Kreuzung, die perspektivisch beiden Verkehrssträngen nicht
gerecht wird.
Frage 6:
Gibt es Gründe aus Sicht des Senats, die womöglich gegen einen Neubau sprechen? Wenn ja, welche sind
das?
Frage 7:
Hat es Prüfungen gegeben, die die Notwendigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks analysiert haben?
Wenn nein, warum nicht?
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Frage 8:
Wäre es aus Sicht des Senats denkbar, auf einen Brückenneubau zu verzichten, das vorhandene Bauwerk
abzubauen und stattdessen eine neue Kreuzungssituation mit einer Lichtzeichenanlage an der Märkischen
Allee/Wuhlestraße herzustellen? Wie lange würde schätzungsweise die Realisierung einer solchen
verkehrlichen Lösung im Vergleich zum gedachten Neubau der Brücke dauern?
Antwort zu 6, 7 und zu 8:
Mit der Sperrung der Wuhletalbrücken ist eine provisorische Verkehrsführung über die
Rampenfahrbahnen einschließlich Verknüpfungen mit der Wuhletalstraße verbunden.
Insofern sind bis zum Ersatz der Wuhletalbrücke Einschränkungen für die
Verkehrsführung und die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße B 158 zu erwarten.
Ein genereller Verzicht auf die niveaufreie Führung der Hauptrichtungen und die
Verteilung der Ströme über eine niveaugleiche Kreuzung würde dauerhaft zu
Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit der Bundesstraße gegenüber dem Bestand
führen.
Vor dem Hintergrund des Neubaus einer Ortsumfahrung für Ahrensfelde, der Entwicklung
weiterer Gewerbegebiete im Einzugsbereich dieser Nord-Süd-Verbindung wie z.B. dem
Clean-Tech-Park und der langfristig geplanten Straßenbahnverbindung im Zuge der
querenden Wuhletalstraße, ist der Erhalt der teilniveaufreien Verkehrsführung begründet
und zukunftsfähig. Der Fuß- und Radverkehr kann im Zuge der Märkischen Allee in einem
Höhenniveau verbleiben. Zeitaufwändige Variantenuntersuchungen und die Durchführung
eines mehrjährigen Planrechtsverfahrens werden vermieden, die Planungszeit begrenzt.
Frage 9:
Wie wird der Zustand der Märkischen Allee insgesamt eingeschätzt?
Antwort zu 9:
Auf Grund der über einen Zeitraum von ca. 12 Jahren abschnittsweise errichteten
Märkischen Allee, bei der zudem noch unterschiedliche Bauweisen angewandt wurden, ist
der Zustand entsprechend unterschiedlich. Abschnittsweise wurden in den letzten Jahren
bereits Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so dass zurzeit bei der
Zustandsbeschreibung zwischen „gut“ und „unbefriedigend“ alles anzutreffen ist.
Frage 10:
Welche Baumaßnahmen auf der Märkischen Allee sollen im Rahmen des geplanten Neubaus der
Wuhletalbrücke realisiert werden?
Antwort zu 10:
Die Märkische Allee, zwischen Mehrower Allee und S-Bahnhof Ahrensfelde, hat im Zuge
der B 158 als angebaute Hauptverkehrsstraße maßgebliche Verbindungsfunktionen zu
erfüllen. Der derzeitige Verkehrsraum unterteilt sich in je zwei Fahrspuren je
Richtungsfahrbahn und einem Gehweg, der sich unmittelbar an die Bordanlage des
östlichen Fahrbahnrandes anschließt. Teilbereiche weisen eine dritte Fahrspur auf. Die
Richtungsfahrbahnen sind durch einen Mittelstreifen getrennt, in welchem zum Teil die
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Straßenbeleuchtung angeordnet ist. Die Aufteilung des Straßenraumes entspricht nicht
den Anforderungen des Mobilitätsgesetzes. Insbesondere der fehlende Radweg steht in
eklatantem Widerspruch zu den Ansprüchen einer zeitgemäßen Verkehrsanlage. Die
vorhandene Verkehrsanlage weist zudem deutliche Schäden auf. Die Borde sind
stellenweise abgängig, die Betonfahrbahnen und bereits bestehende Flickstellen von
Abplatzungen an der Betonfarbahn sind stark beschädigt, es bestehen Spurrinnen und
Risse in der Fahrbahn. Der Gehweg weist starke Unebenheiten auf, wodurch die
Verkehrssicherheit in Teilbereichen eingeschränkt ist. Eine zeitgleiche Durchführung von
Brückenbau und Straße wird angestrebt, um die verkehrlichen Einschränkungen möglichst
gering zu halten.
Frage 11:
Wie soll die Verkehrssicherheit entlang der Märkischen Allee für den Fußverkehr und den Radverkehr
verbessert werden?
Antwort zu 11:
Die Märkische Allee mit mehr als 7 500 m Länge besitzt keine durchgängig geführten
Radverkehrsanlagen. Auch im westlichen Seitenbereich sind Gehwege nur
abschnittsweise vorhanden.
Es ist Ziel des Senates, hier im Zusammenwirken mit dem Straßenbaulastträger, dem
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, und bei investiven Maßnahmen die notwendigen
Anlagen für den Rad- und Fußverkehr in die Planung zu integrieren und neu herzustellen.
Aktuell in Planung befindliche Vorhaben sind der Neubau der Marzahner Brücken, der
Ersatzbau für die Wuhletalbrücke und die grundhafte Straßenausbaumaßnahme zwischen
späterer Ortsumfahrung Ahrensfelde und Mehrower Allee.
Frage 12:
Wie ist der aktuelle Planungsstand für die Ortsumfahrung Ahrensfelde?
Antwort zu 12:
Das Planfeststellungsverfahren ruht.
Frage 13:
Wurde mit dem Land Brandenburg bereits ein Vertrag über die hälftige Finanzierung der Variante „Trog mit
Deckel“ geschlossen?
Antwort zu 13:
Zwischen dem Land Brandenburg und Berlin wurde entschieden, dass die Aufteilung der
Mehrkosten für die Trogvariante hälftig zwischen Brandenburg und Berlin erfolgt. Diesem
Vorschlag hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
zugestimmt. Gegenwärtig werden die notwendigen Vereinbarungen für die Regelung der
Kostenbeteiligung zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern erarbeitet.
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Frage 14:
Welche Veränderungen wurden zwischenzeitlich an den Planfeststellungsunterlagen unternommen?
Antwort zu 14:
Keine, da das Planfeststellungsverfahren bis zu einer Einigung zwischen Bund /
Brandenburg / Berlin ruht und derzeit keine Planungsleistungen durch den Landesbetrieb
Straßenwesen Brandenburg erbracht werden.
Frage 15:
Wann werden die überarbeiteten Planfeststellungsunterlagen ausgelegt? Welche Möglichkeiten der
Einflussnahme und Beteiligung bestehen danach noch?
Antwort zu 15:
Da der Überarbeitungsumfang der Unterlagen derzeit nicht abschätzbar ist (neue
Verkehrsprognosen, geändertes Gesetzes- und Vorschriftenwerk, Aktualisierung der
Kartierung und damit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erforderlich), ist eine zeitliche
Aussage hierzu nicht möglich.
Frage 16:
Wann ist unter der Voraussetzung, dass es einen Planfeststellungsbeschluss geben wird, nach derzeitigem
Stand schätzungsweise mit dem Baubeginn zu rechnen?
Antwort zu 16:
Nach Rechts- und Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses sind die
Ausführungsplanungen zu erstellen, die Vergabeunterlagen zu erarbeiten und die
Ausschreibungsverfahren durchzuführen, bevor ein Baubeginn erfolgen kann. Dafür wäre
ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass diese
Leistungen bereits während des laufenden Planfeststellungsverfahrens erbracht werden,
könnte ein Baubeginn sofort nach Rechts- und Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
Frage 17:
Teilt der Senat die Auffassung, dass – um die Autoflut im nordöstlichen Umland von Berlin einzudämmen –
der 30-Minuten-Takt nach Werneuchen und die damit verbundene Realisierung eines zweiten Bahnsteigs in
Blumberg prioritär verfolgt werden müssen? Welche Gespräche verfolgt der Senat hierzu mit dem Landkreis
Barnim und dem Land Brandenburg?
Frage 18:
Inwiefern verfolgt der Senat das Ziel einer Ausweitung der Bestellleistung auf der RB 25?
Antwort zu 17 und zu18:
Aus Sicht des Senats leistet ein bedarfsgerechtes Angebot des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) in die Umlandgemeinden einen Beitrag sowohl zur
Entlastung des Berliner Wohnungsmarktes als auch zur Senkung der automobilen
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Verkehrsbelastung im Ballungsraum Berlin. Der Eisenbahn-Regionalverkehr unterliegt
allerdings dem Territorialprinzip, so dass für die Angebotsplanung und die Bestellung von
Infrastrukturmaßnahmen die Zuständigkeit beim jeweiligen Bundesland liegt. Der Abschnitt
Ahrensfelde – Werneuchen liegt dabei – bis auf einen geringen, etwa 400 Meter langen
Abschnitt – ausschließlich im Land Brandenburg. Gleichwohl prüfen die Länder Berlin und
Brandenburg zusammen mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg fortlaufend und
gemeinsam, auf welchen Bahnstrecken die Ausweitung der Leistungen erforderlich ist.
Auch die RB 25 wird dabei regelmäßig betrachtet. Dies bezieht sich sowohl auf die Anzahl
der angebotenen Züge als auch auf die Erweiterung der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten, beispielsweise durch die Verlängerung von Zügen. Nach aktuellem
Kenntnisstand des Senates wären zusätzliche Fahrten nach Werneuchen zwar bei einer
Abweichung von einem 30-Minuten-Takt technisch umsetzbar, würden allerdings bei den
zusätzlichen Fahrten eine Auslassung der Halte Blumberg-Rehhahn (wegen der durch die
Zugbegegnungen vorgegebenen Fahrtzeiten) und des Haltes Blumberg (wegen des
derzeit fehlenden Bahnsteiges) bedingen. Die endgültige Entscheidung zur Realisierung
eines weiteren Bahnsteiges in Blumberg obliegt dabei dem Land Brandenburg.
Berlin, den 08.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Cottbus + Straßenbahn: Cottbus plant Neukauf Neue Straßenbahnen zu schwer für alte Brücken? aus Lausitzer Rundschau

https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/cottbus-sind-neue-strassenbahnen-zu-schwer-fuer-alte-bruecken-der-stadt_aid-43250295

#Cottbusverkehr will neue #Straßenbahnen kaufen. Die Fahrzeuge werden deutlich mehr #wiegen als die alten – wahrscheinlich zu viel für den Zustand einiger Brücken.

Das Stadtparlament hat im vergangenen Jahr den Kauf von sieben Straßenbahnen gebilligt. Dafür gab es Applaus. Schließlich benötigt Cottbusverkehr die neuen Fahrzeuge dringend, um seinen in die Jahre gekommenen #Fuhrpark zu erneuern. An dem 25. April 2018 ahnte vermutlich niemand, dass das auch Konsequenzen für mehrere #Brücken haben wird. Denn die modernen Fahrzeuge bringen zwischen zehn und 15 Tonnen mehr #Gewicht auf die Waage. Diese Last könnte zumindest für zwei Brücken zu viel sein.

Die Straßenbahnen passieren auf ihren Linien drei Brücken – die #Sandower Brücke, die Brücke über den #Priorgraben an der #Madlower Hauptstraße und die #Bahnhofsbrücke. Letztere wird derzeit nicht genutzt, was am Umbau des Verkehrsknotens liegt. Die Arbeiten verzögern sich, so dass die Freigabe von August auf Herbst verschoben wurde. Allerdings birgt die Bahnhofsbrücke nicht das Problem. Sie wurde erst in den Jahren 2011 und 2012 komplett …

Straßenverkehr: Zu viele Unfälle unter Neuköllner Bahnbrücke Straße wird abgesenkt aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/zu-viele-unfaelle-unter-neukoellner-bahnbruecke-strasse-wird-abgesenkt/24688168.html

3,80 Meter ist nicht genug: Weil Lkws schon öfter unter der #Bahnbrücke in Neukölln stecken blieben, will die Deutsche Bahn jetzt die #Straße einfach #absenken.

Ist die -Bahnbrücke an der Neuköllner #Niemetzstraße zu niedrig – oder sind Busse und Lkw zu hoch? Im Wettstreit #Brückenhöhe gegen Kraftfahrzeug gewann bislang schon mehrfach die Brücke. Nun wird die Deutsche Bahn aktiv und will den #Unfallschwerpunkt aufwendig umbauen.

Zuletzt krachte vergangenen Freitag ein mit Wasserstoff beladener Gefahrguttransporter gegen die 3,80 Meter hohe Brückendecke und blieb darunter stecken. Erst die Feuerwehr konnte den festgefahrenen Lkw befreien und die gefährliche Ladung …

Regionalverkehr: Wiederaufbau der Stammbahn Bahn frei für Züge nach Kleinmachnow, aus PNN

https://www.pnn.de/potsdam-mittelmark/wiederaufbau-der-stammbahn-bahn-frei-fuer-zuege-nach-kleinmachnow/24687990.html

Im #Deutschlandtakt des Bundes war der Wiederaufbau der #Stammbahn für #Regionalzüge nicht mehr enthalten. Auf Druck der Länder hat der Bund das nun geändert.

Kleinmachnow – Die Streichung des Wiederaufbaus der Stammbahn aus dem Deutschlandtakt ist vom Tisch. Wie das Bundesverkehrsministerium am Montagabend auf Anfrage der PNN mitteilte, wird die Stammbahn nach Rückmeldung der Länder Berlin und Brandenburg zum sogenannten zweiten Gutachterentwurf des Deutschlandtaktes „wieder als #Regionallinie aufgenommen und ist damit in zukünftigen Arbeitsständen enthalten“. Weiter heißt es in der Antwort aus dem Bundesministerium: „Um der wachsenden Metropolregion Berlin/Potsdam auch in Zukunft gerecht zu werden, sind im derzeitigen Gutachterentwurf Taktverdichtungen und Mehrverkehre zugrunde gelegt.“

Die Zahl der Fahrgäste soll verdoppelt werden
Der Deutschlandtakt ist ein System, das es ermöglichen soll, bundesweit einen sogenannten Integrierten Taktfahrplan einzuführen – also einen Fahrplan, bei dem Regional- und Fernzüge in jeder Stunde zur gleichen Zeit abfahren und man an großen Bahnhöfen von jedem Zug in jeden anderen umsteigen kann. Die Zahl der Bahnfahrgäste soll mit dem Konzept bis 2030 verdoppelt werden. Im ersten Entwurf dieses Taktes war die Stammbahn noch als Regionalbahnstrecke …

barrierefrei: Bedarfsgerechte Ampeln und Ampelschaltungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Für wie #senioren- bzw. #behindertenfreundlich erachtet der Senat grundsätzlich die #Ampelanlagen und
#Ampelschaltungen in Berlin?
Frage 2:
Inwiefern wurden die Bedürfnisse von Senioren bzw. Menschen mit (Seh-)Behinderungen in die
Überlegungen des Senats zur Ampelschaltung mit einbezogen?
Antwort zu 1 und zu 2:
Für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verkehrslenkung Berlin wird besonderer
Wert auf die Einhaltung der Anforderungen der #UN-Behindertenrechtskonvention gelegt.
Grundsätzlich werden in Berlin alle Neu- und Ersatzbauten vollumfänglich
behindertengerecht ausgestattet (#Bordabsenkungen, #taktile Platten, #akustische und
#vibrierende #Signalgeber). Auch bei der Steuerung der einzelnen ausgestatteten
#Lichtsignalanlagen (#LSA) werden die Belange behinderter Menschen berücksichtigt.
Zusätzlich zu der grundsätzlichen Ausstattung bei Neu- und Ersatzbauten erfolgt im
Rahmen von Modernisierungen von LSA auch im Rahmen vorhandener Budgets ein
behindertengerechter Ausbau (BGA). Darüber hinaus erfolgt in Absprache mit dem
Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein (ABSV Berlin) sowie den Bezirken auch
die Nachrüstung von bereits bestehenden Lichtsignalanlagen mit im Regelfall komplettem
behindertengerechtem Ausbau entsprechend des jährlich zur Verfügung gestellten
Budgets. Dabei werden auch Anfragen und Wünsche aus der Bevölkerung berücksichtigt.
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Frage 3:
Wie viele Sekunden #Grünphase sollten im Idealfall pro Meter für Senioren bzw. Menschen mit
Behinderungen für das sichere Überqueren einer Straße berechnet werden, werden diese überall
eingehalten und ggf. bis wann ist vollständige Abhilfe geschaffen?
Antwort zu 3:
Die Regelungen für die Schaltung von LSA sind für alle Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer in der bundesweit gültigen Richtlinie für Lichtsignalanlagen (#RiLSA)
formuliert. In Bezug auf den #Fußverkehr wird hier grundsätzlich nicht zwischen zu Fuß
Gehenden, Sehbehinderten oder Seniorinnen und Senioren unterschieden. Allerdings wird
hinsichtlich der #Räumgeschwindigkeiten neben dem Regelwert von 1,2 Meter pro Sekunde
(m/s) eine Varianz zwischen 1,0 m/s und 1,5 m/s als Berechnungsansatz zum Verlassen
der Verkehrsfläche (mit Verkehrsfläche ist hier die Länge der #Fußgängerfurt von Bord zu
Bord gemeint) zugelassen.
In den 1990er Jahren ist bei dieser Berechnung für Sehbehinderte grundsätzlich eine
Geschwindigkeit von 1,0 m/s angesetzt worden, was aber seitens des Blindenverbandes
als diskriminierend kritisiert und seit Anfang der 2000er Jahre daraufhin wieder
zurückgenommen wurde.
In Bezug auf Seniorinnen und Senioren sind in der Nähe von Seniorenheimen
grundsätzlich Räumgeschwindigkeiten von 1,0 m/s als Räumgeschwindigkeit für zu Fuß
Gehende bei der verkehrstechnischen Berechnung des Räumvorgangs verwendet
worden. Dies trifft auch auf LSA zu, die im Zuge der Schulwegsicherung installiert wurden.
Diese Räumgeschwindigkeiten sind Grundlage für die Ermittlung der Räumzeiten und
bestimmen die Zeitdauer, die nötig ist, um die gesamte Furt der Länge nach abzulaufen.
Dieser Zeitbedarf wird als Schutzzeit nach Ende der Grünzeit in jedem Signalprogramm
bis zum Start der an der Haltlinie wartenden Fahrzeuge grundsätzlich eingehalten.
Die eigentliche Grünzeit der Fußverkehrssignale ist ihrer Dauer nach nicht zur
vollständigen Querung der Straße vorgesehen. Die RiLSA orientiert sich hier bei
Einzelfurten am Erreichen der Hälfte der Querungsdistanz, bei Folge- oder Doppelfurten
an der Hälfte der zweiten Furt. In Berlin wird seit 2016 bei neuen oder überplanten
Anlagen diesbezüglich ein Anteil von zwei Dritteln der Einfachfurt eingehalten.
Grundsätzlich erfolgt die Schaltung der Blindenfreigabe in Berlin nur nach Anforderung
und wird durch Vibrationen am Anforderungstaster sowie ein akustisches Freigabesignal
vermittelt. Zum Auffinden der Anforderungstaster bzw. der Fußverkehrsfurt werden taktile
Signale von Signalgebern an den in der Regel mittig stehenden Masten ausgesendet. Mit
Einführung der neuen RiLSA 2015 und den darauf aufbauenden Vorgaben der
Verkehrslenkung Berlin seit 2016 wird in der Planung bei vorliegender Blindenanforderung
die vollständige Querung der angeforderten Furt innerhalb der Blindenfreigabezeit
gewährleistet. Die dabei zugrunde gelegte Gehgeschwindigkeit beträgt 1,0 m/s.
Der Abschluss der Überplanung aller 2.100 LSA in Berlin nach den Vorgaben seit 2016
kann nur in etwa an der LSA-Umsetzungsrate pro Jahr abgeschätzt werden. In Bezug auf
die von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) eigenfinanzierten LSA-Projekte sind dies ca.
100 Anlagen pro Jahr. Hinzu kommen Projekte im Zusammenhang mit den
Verbesserungen in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie von
Radverkehrsprojekten sowie Maßnahmen, die mit dem Fußverkehrsabschnitt ins
Mobilitätsgesetz eingeführt werden sollen. Im Rahmen derer Realisierung werden die
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schaltungstechnischen Randbedingungen angepasst und, sofern dies mit einem
baulichem Umbau einhergeht, der Einbau von Rillenplatten realisiert.
Frage 4:
Wie viele Ampeln müssen noch umgerüstet bzw. neu eingestellt werden? Bis wann soll dies geschehen,
welche Kosten sind dafür veranschlagt und welche Mittel bisher etatisiert? Bitte nach Bezirken auflisten.
Antwort zu 4:
Als Querungshilfe für Menschen mit Behinderungen dienen neben den akustischen
Signalen und gelben Tastern für die blinden und sehbehinderten Menschen auch die
Rillenplatten inkl. der Bordabsenkung auf 3 cm. Folgende Grafik zeigt eine entsprechende
Übersicht des aktuellen Umsetzungsgrades. Zu beachten ist, dass dort als BGA
ausgewertet wird, wenn entweder Rillenplatten oder akustische oder taktile Signalgeber
verbaut sind (oder alle drei Elemente zusammen).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu 3 verwiesen.
Frage 5:
Wer ist für die Umrüstungen bzw. Neueinstellungen der Ampeln zuständig?
Antwort zu 5:
Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) ist für den nachträglichen behindertengerechten Ausbau
von vorhandenen Lichtsignalanlagen (LSA) zuständig. Im Rahmen des regulären
Bauprogramms (Neubau) von LSA ist ebenfalls die VLB zuständig, sofern die LSA auf ihr
Betreiben hin errichtet wird. Sofern Drittparteien (beispielsweise Investoren) eine neue
LSA bei der VLB beauftragen, so sind diese auch für die Beauftragung eines kompletten
BGA der entsprechenden LSA zuständig.
Frage 6:
An welche Stellen kann man sich bei Anregungen bzw. Beschwerden bzgl. der Ampelschaltung wenden und
wie viele Anregungen bzw. Beschwerden sind dort seit 2016 jährlich eingegangen?
Bezirk Lichtsignalanlagen BGA (Rillenplatten mit betrachtet) % BGA (Rillenplatten mit betrachtet)
Charlottenburg Wilmersdorf 284 150 53%
Friedrichshain-Kreuzberg 163 113 69%
Lichtenberg 112 98 88%
Marzahn-Hellersdorf 104 91 88%
Mitte 301 227 75%
Neukölln 134 101 75%
Pankow 150 135 90%
Reinickendorf 133 69 52%
Spandau 155 108 70%
Steglitz-Zehlendorf 222 136 61%
Tempelhof-Schöneberg 235 112 48%
Treptow-Köpenick 126 104 83%
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Antwort zu 6:
Zuständig für die Schaltung von LSA ist die Verkehrslenkung Berlin. Diese nimmt daher
sowohl Beschwerden als auch Anregungen zur Verbesserung der Signalschaltungen
entgegen.
Statistische Auswertungen von eingehenden Bürgerbeschwerden werden seitens der VLB
nicht laufend erhoben. Seit 2018 sind aber differenziertere Aussagen begrenzt möglich:
Von den 498 im Jahr 2018 eingegangenen Bürger-Beschwerden bezogen sich 127 auf
Querungsbedingungen für zu Fuß Gehende. Per 01.07.2019 liegen für das laufende Jahr
218 Bürgereingaben vor, wovon sich 31 auf Fußverkehrsthemen beziehen.
Frage 7:
In welchem Zeitrahmen und mit welchem Verfahren können nach einer Prüfung nutzergerechte
Anpassungen realisiert werden?
Antwort zu 7:
Ausführungstechnisch kommt ein Verfahren zum Einsatz, nach welchem seitens der VLB
eine entsprechende Aufgabenstellung formuliert wird, diese vom Generalübernehmer
Alliander Stadtlicht GmbH (ASL) bepreist wird, die VLB einen entsprechenden Auftrag
erteilt und ASL die entsprechende Umsetzung koordiniert. Zwar kann man pauschal
sagen, dass bezüglich des Zeitrahmens gemäß vertraglich vereinbarter Fristen mit dem
Generalübernehmer ASL
– im Falle von Softwareanpassungen mit einem Zeitraum von ca. 6-12 Monaten,
– im Falle von baulichen Anpassungen mit einem Zeitraum von ca. 12-24 Monaten
zu rechnen ist.
Jedoch ist hierbei zu beachten, dass auf Grund der Vielzahl bereits laufender
Bauvorhaben mit teilweise jahrelangem Planungsvorlauf dieser Zeitrahmen überschritten
werden kann. Hinzu kommt eine derzeit extrem ausgeprägte Knappheit straßenbaulicher
sowie planerischer Kapazitäten bei den entsprechenden Fachfirmen sowie in vielen Fällen
eine Überschneidung mit Bauvorhaben anderer Bauträger, welche eine Umsetzung
behindern bzw. verzögern können.
Frage 8:
Inwiefern gibt es oder sind besondere Fußverkehrsregelungen geplant, z.B. in der Nähe von Senioren- oder
Behinderteneinrichtungen, wo vermehrt Gruppen bzw. geheingeschränkte Personen die Straße überqueren
müssen?
Frage 10:
Inwiefern gibt es konkrete Pläne vonseiten des Senats, inklusive Zeit- und Mittelansatz, um Berlin mit Blick
auf die demografische Entwicklung sicherer für Senioren, aber auch für Menschen mit (Seh-)Behinderungen
zu machen?
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Antwort zu 8 und zu 10:
Mit dem im Juli 2018 verabschiedeten Mobilitätsgesetz (MobG) hat das Land Berlin eine
wichtige Grundlage geschaffen, um den Umweltverbund (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr)
nachhaltig zu stärken. Den schwächsten Verkehrsteilnehmenden kommt somit eine
besondere Rolle zu, so dass dem Ziel, Menschen in Berlin bequeme, sichere, zuverlässige
und umweltfreundliche Mobilität zu ermöglichen, Rechnung getragen wird.
Das Gesetz ist in unterschiedliche Abschnitte eingeteilt. Abschnitt 1 befasst sich mit
verkehrsmittelübergreifenden Zielen. Dort ist u.a. das Thema der Verkehrssicherheit mit
der „Vision Zero“ verankert. Dieser wichtige Grundsatz, der selbstverständlich auch für
Seniorinnen und Senioren sowie für und Menschen mit (Seh-)Behinderungen gilt, ist in
§ 10, Absatz 1 MobG festgehalten.
Grundsätzlich gilt mit dem geplanten Fußverkehrsabschnitt, dass alle Wege in der Stadt
fußverkehrsfreundlich sein sollten. Dazu kategorisieren und priorisieren die Bezirke
zukünftig gemeinsam mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung
Fußverkehrsnetze. Bei der Priorisierung werden im Sinne der vorausschauenden Planung
unter anderem unterschiedliche Wege- und Aufenthaltszwecke sowie unterschiedliche
Nutzergruppen berücksichtigt (§ 54 Referentenentwurf Abschnitt Fußverkehr im
Mobilitätsgesetz).
Nutzende verschiedener Hilfsmittel, wie zum Beispiel Blindenstöcke, Rollstühle oder
Rollatoren, haben unterschiedliche Bedürfnisse und Ansprüche an Querungsstellen. So
benötigen seheingeschränkte Personen eine eindeutig ertastbare Unterscheidung
zwischen Straße und Gehweg, während Nutzende von Rollatoren und Rollstuhlfahrende
einen möglichst ebenerdigen Übergang benötigen. Um diese unterschiedlichen
Bedürfnisse zu berücksichtigen, können beispielsweise Bordabsenkungen mit
unterschiedlichen Höhen eingerichtet werden. Bei dieser Lösung können rollende
Hilfsmittel über eine sehr niedrige Schwelle oder Nullabsenkung fahren, während
seheingeschränkte Personen mittels taktiler Führung zum höheren Bord geleitet werden.
Dadurch werden die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt, die sich infolge der
Nutzung verschiedener Hilfsmittel ergeben (§ 55 Referentenentwurf Abschnitt Fußverkehr
im Mobilitätsgesetz).
Bereits seit dem Jahr 2001 existiert im Land Berlin ein Bauprogramm zur Errichtung von
Querungshilfen wie Fußgängerüberwege, Mittelinseln und Gehwegvorstreckungen. In den
vergangenen Jahren wurden in diesem Zusammenhang den Bezirksämtern im Land Berlin
finanzielle Mittel für den Bau von Querungshilfen von der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz zur Verfügung gestellt. Standortvorschläge können von den
Bezirksämtern, Bürgerinnen und Bürgern, schulischen Einrichtungen oder sonstigen
Institutionen an die Hauptverwaltung herangetragen werden. In einem abgestimmten
Verfahren werden diese überprüft und nach positivem Bescheid vom Baulastträger
errichtet. Der Prozess ist fortlaufend. Gleiches gilt für das Bordabsenkungsprogramm. Ziel
dieses Programmes ist es, den barrierefreien Ausbau voranzutreiben.
Politisch und rechtlich sind die Grundsteine für eine sichere Mobilität, auch vor dem
Hintergrund der demographischen Entwicklung, gelegt. Die Umsetzung kann umso besser
gelingen, je umfangreicher die Landes- und Bezirksebene personell und finanziell
ausgestattet sind.
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Frage 9:
Gibt es Überlegungen seitens des Senats, die Ampelschaltungen in Berlin grundsätzlich mehr an den
Bedürfnissen von Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen auszurichten?
Antwort zu 9:
In Bezug auf die Lautstärkenregelung der taktilen Signale zum verbesserten Auffinden der
Anforderungstasters befindet sich zur bedarfsgerechten Aussteuerung des Tonsignals ein
Smartphone-App-basiertes System eines Blindensignal-Herstellers in der Vorbereitung auf
eine Testphase.
Ferner sind Testaufbauten zur Erfassung des Fußverkehrs in Vorbereitung, um die
Querungsmöglichkeiten der zu Fuß Gehenden zu optimieren.
Berlin, den 10.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bahnverkehr + Regionalverkehr: Bahnhof Königs Wusterhausen Deutsche Bahn baut endlich Station aus Die Strecke nach Cottbus ist eingleisig, oft blockieren sich die Züge gegenseitig. , aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/bahnhof-koenigs-wusterhausen-deutsche-bahn-baut-endlich-station-aus/24688162.html

Die Strecke nach #Cottbus ist #eingleisig, oft blockieren sich die Züge gegenseitig. Der #Ausbau beginnt bald, für die weiter ansteigenden Fahrgastzahlen reicht es nicht.

In den kommenden Jahren wird der Bahnhof #Königs Wusterhausen ausgebaut. Das bedeutet: Der schlimmste Engpass auf der Strecke Berlin-Cottbus wird entschärft. Der Ausbau bringe die „notwendige und wesentliche kapazitive #Leistungssteigerung des Bahnhofs“, sagte VBB-Sprecherin Elke Krokowski dem Tagesspiegel.

#Pendler der Regionalexpress-Linie 2 kennen das Problem „#KW“ zur Genüge. Sie sind schon erleichtert, wenn sie halbwegs pünktlich durch den Bahnhof durch sind. Nirgends sonst ist das Risiko so groß, eine Verspätung einzufahren: Jeder verspätete Zug behindert die entgegenkommenden. Und es wird noch viel schlimmer.

Die #Fahrgastzahlen sollen sich bis 2030 verdoppeln, über KW führt auch der Weg aus dem Süden Brandenburgs zum Flughafen #BER. Schon jetzt ist der #RE2 oft völlig überfüllt. Der Verkehrsverbund prognostiziert für Königs Wusterhausen eine Steigerung der Fahrgastzahlen um 95 Prozent – solch ein starker Anstieg ist einmalig. In Cottbus sollen es plus …

Flughäfen: Flughafen Tegel (TXL): Fast ein Viertel aller Flüge hat Verspätung, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article226573405/Flughafen-Tegel-TXL-Fast-ein-Viertel-aller-Fluege-hat-Verspaetung.html

Bei #Verspätungen und #Ausfällen liegt der #Flughafen #Tegel bei den deutschen #Airports an vierter Stelle. Spitzenreiter ist Frankfurt a.M.

Fast ein Viertel aller Flugzeuge startet in Tegel verspätet oder gar nicht: Insgesamt 23,4 Prozent der Flüge verliefen nicht planmäßig. Pünktlicher sind die Maschinen am Flughafen Schönefeld. Dort sind 17,5 Prozent aller Flüge von Ausfällen oder Verspätungen betroffen. Das hat das Flughafen-Ranking 2019 des Fluggast-Portals AirHelp für das erste Halbjahr ergeben.

Im ersten Halbjahr 2019 starteten in Deutschland täglich 605 Flüge nicht nach Plan. Die meisten Verspätungen gab es am Flughafen in Frankfurt am Main, dort waren fast 30 Prozent der Starts verspätet oder fielen ganz aus. Dahinter liegt München mit 27 Prozent aller Flüge, die verspätet oder gar nicht starteten. Auf dem dritten Platz folgt Hamburg mit 23, 6 Prozent. Berlin-Tegel liegt auf dem vierten Platz.

Flughafen Schönefeld schneidet besser ab – weniger Ausfälle oder Verspätungen
Auf den Flughäfen in den neuen Bundesländern kommen Flugausfälle und Verspätungen …

Bahnindustrie: Bahn setzt „ausdrücklich“ auf Glyphosat gegen Unkraut im Gleisbett, aus Die Welt

https://www.welt.de/wirtschaft/article197360707/Deutsche-Bahn-setzt-weiter-auf-Glyphosat-gegen-Unkraut-im-Gleisbett.html

Um #Unkraut im #Gleisbett zu bekämpfen, will die Deutsche Bahn nicht auf #Glyphosat verzichten. Gleichzeitig bemüht sich das Unternehmen um ein umweltfreundliches Image – und will nach Alternativen forschen.

Die Deutsche Bahn hält zur #Bekämpfung von Unkraut im Gleisbett weiter an Glyphosat fest. Einem Bericht der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ zufolge zeigt das eine aktuelle #Ausschreibung. Demnach sucht die Bahn einen Dienstleister, der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 die „bundesweite #chemische #Vegetationskontrolle“ im insgesamt 33.000 Kilometer umfassenden Streckennetz ausführt. Dabei könne ausdrücklich auch Glyphosat eingesetzt werden.

In Deutschland gilt die Bahn als größter Einzelverwender des umstrittenen Wirkstoffs. Aus Sicherheitsgründen sei die Bekämpfung von Pflanzen im Gleisbett unerlässlich, teilte das Unternehmen der „NOZ“ mit.

Die EU-weite Zulassung für Glyphosat läuft noch bis Ende 2022. Bundesagrarministerin Julia Klöckner (CDU) hatte kürzlich erklärt, sie gehe …

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
3
Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
4
Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
7
Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).