barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst – Teil 2, aus Senat

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1. In welchem Verhältnis werden die Zahlungen für den #Sonderfahrdienst (SFD) zwischen den Overheadkosten der #WBT und den ausführenden Subunternehmen aufgeteilt?
2. Welcher Anteil der Zahlungen für den SFD ist für #Investitionen insbesondere im Bereich IT kalkuliert?
Zu 1. und 2.: Die Zahlungen für #Regiekosten erfolgen auf Basis der vertraglichen Regelungen, deren Grundlage das Angebot des Auftragnehmers bildet. Die Kosten beinhalten alle dem Betreiber für Fahrtannahme und Disposition entstehenden fixen und variablen Kosten zur Vorhaltung von Personal und Strukturen und werden pro durchgeführte Fahrt bezahlt. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten ist im Vergabeverfahren nicht gefordert. Das Verhältnis von Regiekosten zu Beförderungskosten beträgt 1:9.
3. Hält der Senat 53 Fahrzeuge im SFD angesichts von 33.000 Anspruchsberechtigten für ausreichend, insbesondere, wenn Nutzerinnen und Nutzer davon ausgehen müssen, dass maximal 35 bis 40 tatsächlich zum Einsatz kommen?
Zu 3.: Rund 31.000 (Stand 31.10.2017) Personen sind grundsätzlich berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Davon verfügen rd. 20.000 Berechtigte über eine aktive #Magnetkarte als #Zugangsvoraussetzung. Dieser Personenkreis stellt damit die potentiellen Nutzerinnen und Nutzer dar. Monatlich genutzt wird der Fahrdienst durchschnittlich von rd. 2.500 Personen (Stand Oktober 2017).
Vertraglich sind 54-56 Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Damit können regelhaft die
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#Fahrtwünsche erfüllt werden. Bei erhöhter Nachfrage, aus wetter-, verkehrs- oder fahrzeugbedingten Gründen kann es trotz sorgfältiger Disposition zu Engpässen oder sogar Fahrtausfällen kommen. Hier besteht für den Betreiber die Möglichkeit, neben den Reservefahrzeugen auch sogenannte Teletaxen als Ersatz einzusetzen. Die Fahrzeugkapazität wird seitens des Senats für ausreichend erachtet. Bei fehlender Auslastung ist ein wirtschaftlicher Einsatz der Fahrzeuge nicht mehr möglich.
4. Wie wird bisher sichergestellt, dass ausschließlich tatsächlich absenkbare Fahrzeuge eingesetzt werden und die Fahrer damit auch praktisch vertraut sind?
Zu 4.: Die Fahrzeuge sind regelhaft mit einer #Rampe ausgestattet. Die Eignung als #Behindertentransportfahrzeug muss durch den Prüfbericht einer Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden. Die Prüfung nach der Din #75078 umfasst u. a. die Einrichtung des Fahrzeuges (Teil 1) – darunter fallen auch Auffahrrampen, Fußleisten – sowie die Rückhaltesysteme (Teil 2). Sofern die Eignung bestätigt ist, können die Fahrzeuge im Sonderfahrdienst (SFD) eingesetzt werden. Die notwendigen Schulungen des Fahrpersonals sind Voraussetzung für dessen Einstellung.
5. Ist dem Senat der Forderungskatalog des Fahrgastbeirates zur Neuausschreibung des Sonderfahrdienstes bekannt und wie bewertet er ihn?
6. Inwieweit will er die Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Ausschreibung berücksichtigen?
Zu 5. und 6.: Sofern es sich um die Forderungen des Spontanzusammenschlusses und einigen Mitgliedern des Fahrgastbeirats vom 25.10.2017 an die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung handelt, sind diese dem Senat bekannt.
Die Anregungen des Fahrgastbeirats werden – wie auch die eingehenden Beschwerden und Ergebnisse der Fahrgastbefragungen – im Rahmen der Neuvergabe geprüft und – soweit es erforderlich und geboten ist – einbezogen.
7. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die WBT für nachweisliche Mängel künftig in Regress genommen werden kann?
Zu 7.: Nachweisliche Vertragsmängel werden schon jetzt regelmäßig im Rahmen von Vertragsstrafen geahndet. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
8. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Bestellzeit auf zwei Tage verkürzt wird?
Zu 8.: Die Bestellzeit liegt bereits jetzt zwischen 14 und zwei Tagen. Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
9. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass generell notwendige Treppenhilfe zu leisten ist und dies den grundsätzlichen Einsatz von zwei Personen erfordert?
Zu 9.: Notwendige Treppenhilfe wird grundsätzlich geleistet und ist Bestandteil des Vertrages. Sie darf nur in Einzelfällen und zum Schutz der Berechtigten und/oder des Personals abgelehnt werden. Ablehnungsgründe liegen z. B. vor, wenn zur Treppenhilfe stark schwergewichtiger Menschen vier Personen eingesetzt werden müssten, diese
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aber nicht zur Verfügung stehen oder die Leistung räumlich, technisch oder behinderungsbedingt nicht möglich ist. Dem Betreiber muss dabei das notwendige Ermessen eingeräumt werden.
Zur künftigen Vertragsausgestaltung werden derzeit keine Angaben gemacht.
10. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass in Ausschreibung und Vertrag festgehalten wird, welche Hilfeleistungen der Fahrer zu erbringen hat, wie Hilfe beim Jacke, Regencape oder Schuhe an/ausziehen Hilfestellungen beim Umsetzen von einem Rollstuhl in einen anderen; Tür auf-/zuschließen? Wie wird bisher sichergestellt, dass diese Assistenz zur geplanten Fahrzeit automatisch hinzugefügt wird?
Zu 10.: Bereits jetzt ist die Art der Assistenzleistung vertraglich geregelt. Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
11. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass die Disponenten bzw. Fahrer regelmäßig und verpflichtend sowohl im Umgang mit behinderten Menschen wie in Ortskunde zu schulen sind?
Zu 11.: Bereits jetzt sind Art und Umfang der Schulungen vertraglich geregelt. So ist die jährliche Teilnahme an (technischen) Schulungen/ Fortbildungen und Sicherheitstraining beim TÜV, Berufsgenossenschaft oder vergleichbaren Einrichtungen zu den Themen Treppenhilfe, Sicherung der Nutzerinnen und Nutzer und des Rollstuhles und zum Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis für das Fahrpersonal verpflichtend.
Das Personal in der Regiezentrale muss vor Aufnahme der Tätigkeit (d. h. vor Vertragsbeginn und bei Neueinstellungen) im Umgang mit dem zu befördernden Personenkreis sowie mit der für die Fahrtwunschannahme und Disposition notwendigen Technik geschult sein und Ortskenntnisse vorweisen können.
Ob und in welchem Maß eine weitere Konkretisierung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
12. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass ein Notruf ganztägig möglich ist und die Fahrzeuge für Notfälle im Innenstadtbereich verfügbar sind, um Wartezeit bei einer Stationierung am Stadtrand zu vermeiden? Ein Notfall ist dabei, dass der Rollstuhl – egal ob Elektrorollstuhl oder Faltrollstuhl – nicht mehr fahrtüchtig ist oder sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, z.B. ein Sauerstoffgerät nicht mehr richtig arbeitet.
Zu 12.: Bereits jetzt besteht eine separate Notrufnummer, die personell innerhalb der vorgegebenen Betriebszeiten zu besetzen und vorrangig zu bedienen ist. Sie darf von den Nutzerinnen und Nutzern unter folgenden Voraussetzungen gewählt werden: wenn
a. innerhalb von 20 Minuten nach regulärem Abfahrttermin noch kein Fahrzeug gekommen ist oder
b. nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes bis 1:00h- keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. der Rollstuhl defekt ist oder
d. eine Beförderung am Fahrtag kurzfristig storniert werden muss.
Der Betreiber stellt für a) bis c) in angemessener Zeit ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung. Ob und in welchem Maß darüber hinaus eine Ergänzung erfolgt, wird im Rahmen der Erstellung der Vergabeunterlagen geprüft.
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13. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass mehr „normale Taxen“ für Läufer, Menschen mit Rollator und Umsetzbare eingesetzt werden, um die Busse optimal für nichtumsetzbare Menschen zur Verfügung zu haben?
Zu 13.: Vorrang hat zunächst die Nutzung des ÖPNV. Sofern dieser nicht genutzt werden kann, kann der Sonderfahrdienst oder das Taxikonto in Anspruch genommen werden. Das erforderliche Beförderungsmittel wird maßgeblich vom Umfang der benötigten Assistenzleistungen (wie z. B. Treppenhilfe, Hilfestellungen beim Verlassen der Wohnung) abhängen. Eine generelle Verschiebung des Einsatzes von Sonderfahrzeugen zu Taxen hin kann daher nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Zumal dann die Zahl der Fahrten und Fahrzeuge im SFD entsprechend reduziert werden müsste, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Eine Verknappung im Bereich von Fahrzeugen und Personal scheint derzeit jedoch nicht vertretbar.
Diese Überlegungen werden jedoch u. a. in das Gesamtkonzept zur Mobilitätssicherung von Menschen mit Behinderungen einfließen.
14. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass bei Verspätung des Busses von mehr als 30 Minuten ein Ersatzfahrzeug zu schicken ist und ab 45 Minuten Verspätung der Fahrgast berechtigt ist, die betreffende Fahrt ohne Stornogebühr abzusagen und der Fahrgast grundsätzlich über Verspätungen ab 30 Minuten telefonisch zu informieren ist?
Zu 14.: Siehe auch Antwort zu 12. Schon jetzt ist vertraglich vorgegeben, dass bei Störungen im Ablauf (u. a. Verspätungen von mehr als 20 min, Fahrausfällen, Nicht-Antreffen der Nutzerin oder des Nutzers) die Nutzerin bzw. der Nutzer unverzüglich telefonisch zu informieren ist. Die unzureichende oder ausgebliebene Information ist in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen auch als Vertragsmangel gegenüber dem Betreiber gerügt, bzw. mit einer Vertragsstrafe belegt worden.
15. Wie steht der Senat insbesondere zur Erwartung, dass eine Erneuerung der Buchungssoftware erfolgt, um bestehende Logistikprobleme zu beheben?
Zu 15.: Im Rahmen des anstehenden Vergabeverfahrens wird es einem künftigen Betreiber freigestellt, welche Software zum Einsatz gelangt.
Vorgegeben werden kann lediglich der damit zu erbringende Leistungsinhalt.
Berlin, den 18. Dezember 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Straßenbahn: Brandenburg Stufenlos in die Straßenbahn Landtag bewilligt 48 Millionen Euro Fördermittel für Barrierefreiheit im Nahverkehr, aus ND

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1073333.stufenlos-in-die-strassenbahn.html

Ob nun ein Behinderter im #Rollstuhl sitzt, ein Rentner einen #Rollator benötigt, eine junge Mutter mit #Kinderwagen unterwegs ist oder irgendein Fahrgast mit viel #Gepäck. Sie alle können in veraltete Straßenbahnen nur schwer oder überhaupt nicht einsteigen. Gebraucht werden #barrierefreie Niederflurbahnen. Ab 2022 sind sie gesetzlich vorgeschrieben.

Doch es ist teuer, die Fahrzeugflotten komplett umzustellen. Außerdem müssen teilweise auch noch #Haltestellen umgebaut werden. Das Land Brandenburg spendiert den betroffenen Verkehrsbetrieben dafür in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 48 Millionen Euro Fördermittel. Das hat der Landtag am Mittwoch beschlossen. Der Landesbehindertenbeauftragte Jürgen Dusel begrüßte dies am Donnerstag. Es sei »ein weiterer Schritt hin zu mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen«, lobte er, und es sei auch dringend nötig gewesen.

»Rechnerisch können dank der zusätzlichen Mittel bei einer Eigenbeteiligung der Verkehrsgesellschaften von 50 Prozent und Zuschüssen der Kommunen rund 30 neue Straßenbahnen angeschafft werden«, erklärt die Landtagsabgeordnete Kerstin Kircheis (SPD).

Allein die Stadtverkehrsgesellschaft in #Frankfurt (Oder) muss noch 18 veraltete Straßenbahnen ersetzten. Eine einzige kostet mindestens 2,5 Millionen Euro. Im Moment verfügt die Stadtverkehrsgesellschaft erst über acht modernere Straßenbahnen. Fünf Millionen Euro Zuschuss zusätzlich hatte das Land ohnehin früher schon jährlich an die sieben brandenburgischen Verkehrsbetriebe mit Straßenbahnen und für die #O-Busse in …

Bahnhöfe: Ab Sonntag ist das Ostkreuz ein Fernbahnhof Nach langen Bauarbeiten lebt das Ostkreuz neu auf. An einem neuen Bahnsteig halten Regionalbahnen im Ost-West-Verkehr sowie wenige Fernzüge. , aus Der Tagesspiegel

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bahnverkehr-in-berlin-ab-sonntag-ist-das-ostkreuz-ein-fernbahnhof/20663232.html

Aus der #Schmuddelstation ist ein Schmuckstück geworden. Nach elf Jahren Bauzeit folgt am #Ostkreuz mit dem #Fahrplanwechsel am 10. Dezember eine weitere Etappe. Die neu gebaute #Verbindungskurve von der Stadtbahnebene zum Ring geht wieder in Betrieb, und an einem neuen Bahnsteig halten zum ersten Mal auch Regionalbahnen im Ost-West-Verkehr sowie – ganz wenige – Fernzüge.
Über die neue Kurve, bestehend aus zwei Brücken, fahren dann wieder S-Bahnen der Linie #S9 alle 20 Minuten von Spandau über die Innenstadt zum #Flughafen #Schönefeld – ohne Halt am Ostkreuz. An der Kurve gibt es keine Bahnsteige. Auch die #S3 aus Erkner fährt dann im 20-Minuten-Abstand bis Spandau. Dafür endet die #S5 aus Strausberg Nord bereits in Westkreuz und die #S75 aus Wartenberg am Ostkreuz.
 Neu ist der Stopp der #Regionalzüge der Linien #RE1, #RE2, #RE7 und #RB14 am neu gebauten #Regionalbahnsteig auf der Stadtbahnebene. Weil der #Fahrplan keine Reserven mehr hat, durchfahren die Odeg-Züge der RE 2 (Wismar–Cottbus) den #Ostbahnhof dafür ohne Halt. Die Züge der anderen Linien stoppen an beiden Stationen. Dafür entfallen die Stopps der Linien RE 7 und RB 14 in #Karlshorst. Die dortigen Bahnsteige des Regionalverkehrs werden abgerissen, weil sie marode sind.
Vom Ostkreuz nach Stuttgart

Auch der – private – #Fernverkehrszug #Locomore zwischen Berlin und Stuttgart hält erstmals am Regionalbahnsteig am Ostkreuz. Im Juni 2018 folgt dann auch ein #Intercity-Stopp bei der Verbindung Cottbus–#Norddeich. Bei der Rückfahrt Richtung Cottbus lässt der Fahrplan …

allg.: Toilettenkonzept für Berlin: Perspektiven für´s „stille Örtchen“?, aus Senat

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Frage 1:
Wie stellt der Senat sicher, dass das Qualitätsniveau im Bereich der öffentlichen #Toiletten nach dem Wechsel des Betreibermodells zum 01.01.2019 erhalten bleibt und vor allem für Menschen mit #Behinderung, die in besonderem Maße auf ein entsprechende Infrastruktur angewiesen sind, das Angebot ohne Unterbrechung sichergestellt wird?
Antwort zu Frage 1:
Mit der #Ausschreibung werden sehr hohe Maßstäbe an die #Funktionsfähigkeit und #Sauberkeit der #Toilettenanlagen gestellt. Vorgesehen ist unter anderem, dass bereits der Betriebsausfall von mehr als zwei Prozent aller Anlagen mit Vertragsstrafen bewehrt ist. Daneben wird auch ein regelmäßiges Bewertungs- und Kontrollverfahren sowohl zum baulichen Zustand als auch zur Sauberkeit etabliert, wonach Mängel in der Unterhaltung und der Sauberkeit finanzielle Abschläge im Rahmen der Entgeltabrechnung zur Folge haben. Die Nutzerinnen und Nutzer werden zudem die Möglichkeit haben, sich über eine Toiletten-App über die Betriebsbereitschaft der Toilettenanlagen zu informieren und Rückmeldungen an den Betreiber zu geben.
Hinsichtlich der Unterbrechungsfreiheit des Toilettenbetriebs wird auf die Antworten zu Frage 8 bis 11 verwiesen.
Frage 2:
Welches #Betreibermodell strebt der Senat für die öffentlichen Toiletten in Berlin nunmehr an?
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Antwort zu Frage 2:
Vorgesehen ist ein privates Betreibermodell, bei dem die erforderlichen Investitionen und der Betrieb durch ein privates Unternehmen erfolgen, das vom Land Berlin auf der Grundlage einer europaweiten Ausschreibung beauftragt wird. Der neue Betreiber soll neue öffentliche Toiletten aufstellen und diese zusammen mit den bereits vorhandenen Bestandstoiletten betreiben.
Frage 3:
Sollen Teile der Leistungen von der Verwaltung selbst oder von städtischen Betrieben erbracht werden?
Antwort zu Frage 3:
Weder die Errichtung noch der Betrieb der Toilettenanlagen sollen ganz oder teilweise von der Verwaltung selbst oder von städtischen Betrieben erbracht werde. Das Vertragsmanagement, insbesondere die Überwachung der Einhaltung des geschlossenen Vertrages, soll jedoch den Berliner Wasserbetrieben übertragen werden.
Frage 4:
Wie gestaltet sich der Zeitplan für das Vergabeverfahren? (Aufstellung erbeten.)
Frage 5:
Wann soll die Ausschreibung erfolgen und wann Erfolgt der Zuschlag für den oder die neuen Dienstleister?
Antwort zu Frage 4 und 5:
Der Zeitplan für das Vergabeverfahren gestaltet sich wie folgt:
11.11.2017: EU-weite Bekanntgabe des Teilnahmewettbewerbs
11.12.2017: Ende der Bewerbungsfrist für den Teilnahmewettbewerb
KW 50 – 51 2017: Auswahl der Bieter und Aufforderung zur Angebotsabgabe
KW 8 2018: Ende der Frist für die Angebotsabgabe
KW 9 -14 2018: Auswertung der Angebote mit Begutachtung durch Expertenjury und ggf. Bietergesprächen, ggf. weitere Angebotslegung
KW 14 2018: Entscheidung über Zuschlagserteilung
Frage 6:
Welche Risiken bestehen aus Sicht des Senats bei der Umsetzung dieses Zeitplans oder der Inbetriebnahme neuer Anlagen zum 01.01.2019? (Aufstellung erbeten.)
Antwort zu Frage 6:
Als mögliche Risiken können hier etwa unvorhergesehene Verzögerungen im Ausschreibungsverfahren genannt werden. Auch sind witterungsbedingte Verzögerungen beim Aufbau der neuen Toilettenanlagen möglich.
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Frage 7:
Wie lange dauern Herstellung und Bereitstellung der benötigten Anzahl an über 170 barrierefreien Toilettenanlagen?
Antwort zu Frage 7:
Marktabfragen im Vorfeld der Ausschreibung haben ergeben, dass eine rechtzeitige Bereitstellung der Toilettenanlagen innerhalb der hierfür maßgeblichen Vertragszeiträume möglich ist. Die Zeit für die Herstellung und Bereitstellung der Toilettenanlagen hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von den Gegebenheiten am konkreten Standort oder der Ausgestaltung der Toilettenanlage.
Frage 8:
Welche Übergangslösungen stehen für den Fall bereit, dass der Betrieb der neuen Anlagen zum 01.01.2019 nicht umsetzbar ist? (Aufstellung erbeten.)
Antwort zu Frage 8:
Für eine Übergangslösung bis zum jeweiligen Ersatz der alten durch neue Toilettenanlagen sind drei Möglichkeiten denkbar:
– Erwerb der alten Toilettenanlagen durch das Land Berlin und Beauftragung eines Unternehmens mit dem temporären Betrieb dieser Anlagen
– Temporärer Weiterbetrieb der alten Toilettenanlagen durch den bisherigen Betreiber
– Aufstellung und Betrieb von temporären barrierefreien Toilettenanlagen
Die konkrete Entscheidung für eine dieser Lösungen hängt von den noch fortzuführenden Verhandlungen mit dem bisherigen Betreiber ab.
Frage 9:
Wie sind diese Übergangslösungen hinsichtlich der Barrierefreiheit zu bewerten und kann ein lückenloses barrierefreies Angebot auch im bisherigen Umfang gewährleistet werden?
Antwort zu Frage 9:
Die Barrierfreiheit wird bei allen Übergangslösungen – auch im Falle des Betriebs von temporären Toilettenanlagen – gewährleistet. Für die neue Berliner Toilette ist die Barrierefreiheit ohnehin Grundvoraussetzung, so dass diese mindestens den aktuellen Standard haben wird. Im Übrigen wurden Regelungen getroffen, wonach der Ersatz der alten Toilettenanlagen durch neue in einem abgestimmten Verfahren erfolgt.
Frage 10:
Welchen zeitlichen Vorlauf benötigt die Umsetzung einer Übergangslösung?
Antwort zu Frage 10:
Dies hängt von der Art der Übergangslösung ab. Für den Weiterbetrieb der alten Toilettenanlagen durch den bisherigen Betreiber dürfte der zeitliche Vorlauf gering sein.
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Dagegen wird für die Aufstellung und den Betrieb von temporären barrierefreien Toiletten nunmehr bereits mit der Vorbereitung der entsprechenden Ausschreibung für den Fall begonnen, dass die erforderlichen Vereinbarungen für einen temporären Weiterbetrieb der alten Anlagen nicht erzielt werden können.
Frage 11:
Ist ein übergangsweiser Weiterbetrieb eines Teils der alten (barrierefreien) Toilettenanlagen denkbar um vorübergehende Versorgungsengpässe ab dem 01.01.2019 zu überbrücken?
Antwort zu Frage 11:
Es wird auf die Beantwortung der Frage 8 verwiesen.
Frage 12:
Ist ein dauerhafter Weiterbetrieb eines Teils der alten (barrierefreien) Toilettenanlagen denkbar, um der drastischen Reduktion an Toilettenanlagen nach neuem Toilettenkonzept ab 01.01.2019 entgegenzuwirken?
Antwort zu Frage 12:
Es wird keine Reduktion der Toilettenanlagen geben, vielmehr wird die Anzahl der Toilettenanlagen insgesamt deutlich erhöht werden.
Frage 13:
Inwieweit ist die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Abstimmungsprozess eingebunden und haben diese ihre Zustimmung zu den Plänen des Senats geäußert?
Antwort zu Frage 13:
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist sowohl bei der Erstellung des Toilettenkonzepts als auch bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt worden. Das Gleiche gilt für die bezirklichen Beauftragten der Menschen mit Behinderung, die insbesondere in die konkrete Standortbestimmung und Aufbaureihenfolge mit einbezogen worden sind. Die Pläne des Senats haben dabei überwiegend eine positive und konstruktive Resonanz erfahren.
Berlin, den 01.12.2017
In Vertretung
J e n s – H o l g e r K i r c h n e r
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bahnhöfe: Stufig ist out Der U-Bahnhof Afrikanische Straße ist ab sofort stufenlos erreichbar., aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2882

Der #U-Bahnhof #Afrikanische Straße ist ab sofort stufenlos erreichbar. Am heu-tigen Donnerstag, 30. November 2017, ist auf der Station der Linie #U6 ein neuer #Aufzug in Betrieb gegangen. Damit ist der 1956 eröffnete U-Bahnhof ab sofort einer von insgesamt 115 #barrierefrei zugänglichen BVG-Bahnhöfen. (107 Bahnhöfe mit Aufzügen).
Die Kosten für die neue Anlage belaufen sich auf rund 650.000 Euro. Neben dem Aufzugseinbau wurde seit Mai 2016 zusätzlich der Bahnsteig moderni-siert. Auf dem Boden findet sich nun ein Granitbelag, an den Wänden hinter den Gleisen farbige Tiermotive. Auch die vier Ausgangstreppen sowie die Schalterhallen wurden saniert.

barrierefrei + Mobilität: Noch einmal Mobi-Training Ein letztes Mal vor dem Winter bietet die BVG ein kostenloses Training für mobilitätseingeschränkte Menschen an., aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2862

Ein letztes Mal vor dem Winter bietet die BVG ein kostenloses #Training für #mobilitätseingeschränkte Menschen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt dieses letzten #Mobilitätstrainings im Jahr auf der #U-Bahn. Alle interessierten Fahrgäste sind daher herzlich am Donnerstag, 16. November 2017, von 13:00 bis 14:30 Uhr auf den #U-Bahnhof #Innsbrucker Platz in Schöneberg eingela-den.
Während des Trainings wird an einem stehenden U-Bahnwagen in Ruhe ge-übt, mit #Rollstuhl oder #Rollator ein- und auszusteigen. Dabei kommen die vor-handenen Hilfen wie die mobile #Rollstuhlrampe zum Einsatz. #Blinde und #sehbehinderte Menschen haben die Gelegenheit, das Fahrzeug in aller Ruhe zu ertasten. Vor Ort werden freundliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG alle Fragen beantworten und zeigen, wie die Fahrgäste auch während der Fahrt sicher unterwegs sind.
Eine Anmeldung zum Termin ist für einzelne Personen nicht nötig. Gruppen melden sich bitte an: per Mail info@BVG.de oder telefonisch unter (030) 19 44 9. Auch zwischen April und November 2018 wird die BVG selbst-verständlich monatliche Mobilitätstrainings anbieten – dann auch wieder bei Bus und Straßenbahn. Die Termine hierfür werden rechtzeitig kommuniziert.

barrierefrei + Mobilität: SonderFahrDienst (SFD), aus Senat

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1. In Nutzerkreisen gibt es den Wunsch nach einer Art „#Notfallreserve“ beim #SFD, d.h. Einsatzfahrzeuge,
die in besonders eiligen Fällen oder beim Ausfall regulärer Fahrzeuge eingesetzt werden. Gibt es eine
derartige Notreserve, außerhalb des Regelangebots, derzeit beim SFD; z.B. auf Basis des § 14.3. der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes?
2. Wenn ja, wie hoch ist der Betrag, den die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer eG pro
Monat für diese Notfallreserve bekommt? Wird hier eine Pauschalsumme gezahlt oder pro Fahrt
abgerechnet?
3. Was für ein Verständnis von „Notfall“ wird zugrunde gelegt, damit der Einsatz eines Fahrzeugs für
einen solchen erfolgt?
Zu 1. bis 3.: In der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“
und in dem Vertrag mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes ist die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berechtigten durch ein tägliches
Beförderungsangebot in der Zeit von 05:00 Uhr morgens bis 01:00 Uhr nachts
grundsätzlich geregelt.
Innerhalb dieser Zeiten ist der Betreiber vertraglich auch zur Einrichtung eines
#Notfalltelefons verpflichtet, welches entsprechend der vertraglichen Festlegungen von
den Nutzerinnen und Nutzern in folgenden Situationen genutzt werden kann:
a. wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch kein
Fahrzeug gekommen ist oder
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b. wenn nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes (#SFD) bis
1:00h – keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. wenn der Rollstuhl defekt ist.
In diesen Fällen ist der Betreiber verpflichtet, in angemessener Zeit ein entsprechendes
Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Neben diesen Festlegungen für „Notfälle“ ist ein grundsätzliches Verständnis von
„Notfall“ für den Einsatz eines Fahrzeugs im Rahmen der im Folgenden beschriebenen
Rufbereitschaft vertraglich nicht explizit festgelegt und auch nicht in der gültigen
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ geregelt.
Eine Rufbereitschaft für die Vorhaltung mindestens eines Doppelbusses, der in den
weniger nachgefragten sogenannten Randzeiten in der Zeit zwischen 05:00 und 09:00
Uhr und zwischen 21:00 und 01:00 Uhr zum Einsatz kommen kann und als solcher
auch mit dem regulären Preis pro Fahrt abgerechnet wird, ist darüber hinaus
Bestandteil des Vertrages mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes. Bei Bedarf
kann die Rufbereitschaft auch als Solobus eingesetzt und abgerechnet werden.
4. Wie beurteilt der Senat generell die derzeitige Auslastung und Bereitstellung von Fahrzeugen im SFD
bzw. die Bereitstellung durch die Subunternehmer?
Zu 4.: Die für den SFD zuständige Senatsverwaltung darf aufgrund der vom Landesamt
für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) monatlich erstellten Auswertungen zum
Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung im Rahmen des
„Qualitätsmanagement Sonderfahrdienst“ davon ausgehen, dass eine sachgemäße und
den vertraglichen Vereinbarung entsprechende Bereitstellung von Fahrzeugen zur
Beförderung der Nutzerinnen und Nutzer des SFD durch den Betreiber gewährleistet
ist. Insbesondere die in den o. a. Auswertungen erfassten Beschwerden bzgl.
Fahrtrealisierungen von im Jahr durchschnittlich unter 10 Beschwerden/Monat lassen
diesen Schluss zu. Die Auslastung von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der o. a.
Auswertungen.
5. Wie ist die aktuelle rechtliche Lage in Bezug auf die Abrechnung von Ehrenamtsfahrten bei Nutzern
des Sonderfahrdienstes?
Zu 5.: Im § 13 Abs. 10 der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ ist festgelegt, dass der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung nach
Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten
Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den
besonderen Fahrdienst nutzen, über den Nachweis als Härtefall oder der
Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet. Die
Nutzerinnen und Nutzer erbringen einen Nachweis des Verbandes, Vereins etc. für den
sie ehrenamtlich tätig sind und weisen in der monatlichen Eigenbeteiligungsabrechnung
die einzelnen ehrenamtlichen Fahrten z. B. durch die Einladung nach.
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6. Hält der Senat die gesonderte Abrechnung von Ehrenamtsfahrten außerhalb des Kontingentes für eine
sinnvolle Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Eine rechtsverbindliche Regelung zur uneingeschränkten Teilhabe von
Menschen mit Behinderung beim bürgerschaftlichen Engagement besteht nicht. Auch
das Bundesteilhabegesetz sieht eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor.
7. Wie werden Härtefallanträge von Nutzern gemäß § 13.10 , die die Eigenbeteiligung nicht leisten
können, derzeit gehandhabt und wie viele derartige Fälle gibt es pro Jahr?
Zu 7.: Aus dem Härtefonds wird ab der neunten Fahrt im Monat der erhöhte Anteil der
Eigenbeteiligung erstattet. Die Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit
Behinderung fragt vor der monatlichen Auszahlung beim LAGeSo nach, ob die
Eigenbeteiligung der antragstellenden Nutzerinnen und Nutzer eingegangen ist. Nur
dann kann die Rückerstattung erfolgen. In den letzten fünf Jahren gab es ausschließlich
im Jahr 2014 einen Fall, indem die Eigenbeteiligung nicht bezahlt und ein
Härtefallantrag gestellt wurde. Von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für
Menschen mit Behinderung wurde entsprechend mitgeteilt, dass erst die
Eigenbeteiligung beim LAGeSo bezahlt werden muss, bevor eine Rückerstattung der
erhöhten Eigenbeteiligung erfolgen kann.
8. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für die Regie – und Beförderungsleistung ab
01. Juli 2018 und wenn ja, wann findet diese statt?
Zu 8.: Das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), mit dem Ziel
zum 01.07.2018 einen neuen Vertrag abschließen zu können, wird derzeit auf der
Grundlage der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ und in Anlehnung an die Bedingungen im derzeit gültigen Vertrag mit der
Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG vorbereitet. Hierzu wurde u. a. eine
Kanzlei für die juristische Beratung und Begleitung bei der Vorbereitung und
Durchführung des Vergabeverfahrens ausgewählt und die Leistungsbeschreibung, die
zentraler fachlicher Bestandteil der Vergabe ist, erarbeitet. Für Ende Dezember
2017/Anfang Januar 2018 ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung
vorgesehen.
9. Welche Konsequenzen wird der Senat aus der Einführung des Inklusionstaxis für den Bedarf am SFD
ziehen?
Zu 9.: Die Einführung des Inklusionstaxis ist derzeit Gegenstand von Erörterungen im
Rahmen der Haushaltsberatungen. Konsequenzen der Einführung von Inklusionstaxen
für den Bedarf im SFD wurden bisher in diesem Kontext nicht diskutiert. Vielmehr wird
das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) auf der Grundlage des
bisher ermittelten Bedarfs an Dienstleistungen durch den SFD erfolgen.
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10. Erachtet es der Senat als sinnvoll, bei der Ausschreibung die Berechtigten vorab stärker
einzubinden? Wenn nein, warum nicht?
Zu 10.: In der Sitzung am 26.09.17 des in § 4 (9) der „Verordnung über die Vorhaltung
eines besonderen Fahrdienstes“ benannten Fahrgastbeirates wurden von den im Beirat
vertretenen Nutzerinnen und Nutzern entsprechend ihrer beratenden Funktion für die
für den SFD zuständige Senatsverwaltung, inhaltliche Aspekte, wie z. B. das
Beschwerdemanagement, Schulungen von SFD-Personal etc. zur Berücksichtigung im
Verfahren der Ausschreibung benannt und erörtert. Diese Anregungen werden im
Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) berücksichtigt werden.
Berlin, den 01. November 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Bahnhöfe: Zuverlässigkeit von Aufzügen und Rolltreppen an Bahnhöfen der BVG und S-Bahn Berlin, aus Senat

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Frage 1:
In welchem Eigentumsverhältnis befinden sich die von der #BVG und #S-Bahn Berlin genutzten #Bahnhöfe und
wer ist für die #Wartung der #Aufzüge und #Rolltreppen an diesen zuständig?
Antwort zu 1.:
Die Bahnhöfe der S-Bahn Berlin GmbH befinden sich im Eigentum des
#Eisenbahninfrastrukturunternehmens #DB Station & Service AG und werden von der
S-Bahn Berlin GmbH mit ihrer jeweiligen Ausstattung auf Grundlage der
bundeseinheitlichen #Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (#INBP) und des
#Stationspreissystems (#SPS) genutzt. Bei der S-Bahn ist zudem zwischen den Bahnhöfen,
deren Wartung von der S-Bahn Berlin GmbH im Auftrag der DB Station & Service AG auf
Grundlage vertraglicher Regelungen durchgeführt wird, und Bahnhöfen, die vom
Stationseigentümer DB Station & Service selbst gewartet werden, zu unterscheiden.
Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Eigentümer der Berliner #U-Bahnhöfe ist die BVG AöR. Für die Wartung der Aufzüge und
Fahrtreppen ist der Bereich #Infrastruktur der BVG AöR zuständig.“
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Frage 2:
An wie vielen Haltepunkten der BVG und der S-Bahn Berlin gibt es Aufzüge oder Rolltreppen und mit
welcher Quote sind diese während der Betriebszeit verfügbar (bitte um Auflistung der Ausfälle,
Wartungsintervalle, allgemeinen Verfügbarkeit im Zeitraum 2012 bis 2016)?
Antwort zu 2.:
Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Die BVG AöR betreibt derzeit 154 Aufzüge auf 104 U-Bahnhöfen und 364 Fahrtreppen
auf 93 U-Bahnhöfen. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 wurden für diese Anlagen folgende
Verfügbarkeiten in [%] erreicht:
 2012 2013 2014 2015 2016
Aufzüge 98,11 97,89 97,96 97,84 97,38
Fahrtreppen 96,83 97,19 96,22 97,01 96,66
Die Aufzugsanlagen werden einer monatlichen Wartung durch eine Fachfirma und einer
jährlichen gesetzlichen Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV)
unterzogen. Des Weiteren erfolgt eine wöchentliche Sicht- und Funktionsprüfung durch
Personal der BVG AöR.
Die Fahrtreppen werden einer vierteljährlichen kleinen Wartung und einer jährlichen
Hauptwartung durch Personal der BVG AöR unterzogen. Des Weiteren wird eine jährlich
wiederkehrende Sicherheitsprüfung durch einen externen Sachverständigen durchgeführt.
Darüber hinaus unterliegen die Anlagen weiteren gesetzlichen Prüfungen, die jedoch nur
in mehrjährigen Zyklen durchzuführen sind.“
Frage 3:
Wie wird die Zuverlässigkeit (Quote der Verfügbarkeit während der Betriebszeit) der Aufzüge und
Rolltreppen durch die BVG und die S-Bahn Berlin statistisch gemessen?
Antwort zu 3.:
Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Alle Störungen werden über ein zentrales elektronisches Meldesystem (ZMX)
automatisch erfasst. Nach jedem Ausfallereignis werden mit Abschluss der Störungs- und
Auftragsbearbeitung die Ausfallzeiten in unserem Instandhaltungssystem dokumentiert
und berechnet. Es wird monatlich eine lückenlose Ausfallstatistik erstellt und ausgewertet.“
Frage 4:
Wie wird gewährleistet, dass an den Haltepunkten der BVG und der S-Bahn Berlin die Wartung der Aufzüge
und Rolltreppen nach den gleichen Standards erfolgt?
3
Antwort zu 4.:
Bei der S-Bahn kann der Senat nur für Bahnhöfe Einfluss auf die Standards der Wartung
nehmen, deren Wartung von der S-Bahn Berlin GmbH im Auftrag der DB Station &
Service AG auf Grundlage vertraglicher Regelungen durchgeführt wird. Dies ist bei
Bahnhöfen, die vom Stationseigentümer DB Station & Service selbst gewartet werden,
nicht der Fall. Es gibt daher keine einheitlichen Standard für die Anlagen der
unterschiedlichen Eigentümer bzw. Verantwortlichen (siehe auch Antwort zu Frage 1).
Gleichwohl ist der Senat bestrebt, mit dem Nachfolgevertrag des im August 2020
endenden BVG-Vertrags die Standards anzupassen und zu vereinheitlichen.
Frage 5:
Wer (die S-Bahn Berlin GmbH und die BVG oder externe Anbieter) wartet die Aufzüge und Rolltreppen an
den Bahnhöfen der BVG und S-Bahn Berlin?
Frage 6:
Falls in Frage 5 der Einsatz von Subunternehmern/ Dritten bejaht wird, wie stellt die BVG und die S-Bahn
Berlin sicher (vertragliche Regelungen, Wartungskatalog, Wartungsintervalle etc.), dass diese die
Zuverlässigkeit der Aufzüge und Rolltreppen gewährleisten?
Antwort zu 5 und 6.:
Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Die Fahrtreppen der BVG AöR werden grundsätzlich nach einheitlichen typenspezifischen
Wartungsplänen von Mitarbeitern/innen der BVG-eigenen Fahrtreppenwerkstatt gewartet.
Die Wartungen und deren Ergebnisse werden nach einheitlichen Vorgaben dokumentiert
und ausgewertet.
Die Aufzüge der BVG AöR werden hingegen von externen Fachfirmen gewartet. Dies sind
in der Regel die Herstellerfirmen. Mit diesen Firmen werden standardisierte
Vollinstandhaltungsverträge geschlossen, in denen nach einheitlichen Vorgaben Umfang,
Art und Qualität der Leistung konkret geregelt sind. Insbesondere sind hierin auch die
Reaktionszeiten für Entstörung, die zulässige Störhäufigkeit und die Mindestverfügbarkeit
festgelegt. Die Firmen sind z.B. verpflichtet, innerhalb von 2 Stunden die Beseitigung
gemeldeter Aufzugs-Störungen einzuleiten.“
Frage 7:
Nutzt die BVG und die S- Bahn Berlin ein Sanktions- und Bonussystem für etwaige externe Anbieter
(Subunternehmer), um die Nutzbarkeit der Aufzüge und Rolltreppen zu gewährleisten?
Antwort zu 7.:
Die BVG teilt hierzu folgendes mit:
„Unerwünschte Betriebsausfälle können von der BVG AöR nur erfolgreich sanktioniert
werden, wenn sie auch unstrittig vom externen Auftragnehmer zu vertreten sind. In der
Praxis ist jedoch nicht immer eindeutig bestimmbar, ob konkrete Ausfallereignisse
ursächliche Folge von Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch oder Vandalismus sind.
Daher sind unmittelbar an das Verfügbarkeitsergebnis gekoppelte Sanktionen oder
Bonuszahlungen in den Vollinstandhaltungsverträgen nicht vereinbart.
Die Vertragsgestaltung räumt der BVG AöR jedoch ein weitgehendes Kündigungsrecht
ein, von dem auch bei auffälliger Schlechtleistung konsequent Gebrauch gemacht wird.“
4
Frage 8:
Ausgehend davon, dass der Betrieb und die Wartung der Aufzüge jeweils der BVG und S- Bahn Berlin
GmbH grundsätzlich obliegen. Hat der Senat die Möglichkeit die BVG und S- Bahn Berlin GmbH oder die
jeweiligen Subunternehmer dahingehend zu beeinflussen, Sanktionsmaßnahmen bezüglich der Wartung der
Aufzüge aufzunehmen? Wenn ja, warum wurde dies nicht bereits umgesetzt? Wenn nein, warum besteht
eine solche Möglichkeit nicht?
Antwort zu 8.:
Der S-Bahn Berlin GmbH obliegt – wie in der Antwort zu 4. dargestellt – die Wartung der
Aufzüge grundsätzlich nicht. Auf die Antwort des Senates in Drucksache 17/16 826 wird
zudem verwiesen. Eine direkte Sanktionierung ist mangels Vertragsbeziehung zwischen
dem Land Berlin und der DB Station & Service AG nicht möglich.
Bei der BVG AöR ist eine Sanktionierung von Wartungsarbeiten an Aufzügen im laufenden
Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR nicht vorgesehen. Auf die
Antworten des Senates in den Drucksachen 17/16 505, 17/16 826 und 18/10 053 wird
verwiesen. Qualitätsstandards für Aufzüge und Fahrtreppen sind aber Gegenstand des
laufenden Verkehrsvertrages und werden auch im folgenden Verkehrsvertrag ab 2020
enthalten sein.
Berlin, den 13.10.17
In Vertretung
Kirchner
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bahnhöfe + barrierefrei: Dreimal hoch! Fertig. Am heutigen Freitag, den 29. September 2017, hat die BVG den dritten neuen Aufzug auf dem U-Bahnhof Zitadelle in Betrieb genommen., aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2784

Fertig. Am heutigen Freitag, den 29. September 2017, hat die BVG den dritten
neuen #Aufzug auf dem #U-Bahnhof #Zitadelle in Betrieb genommen. Er verbindet
die Vorhalle mit der Straßenebene. Damit ist der barrierefreie Ausbau dieses
Bahnhofs der Linie U7 komplett. Schon seit Dezember 2016 bzw. Mai
dieses Jahres verbinden Aufzüge die Vorhalle mit den beiden Bahnsteigen.
Für die drei Aufzüge, das neu installierte Blindenleitsystem sowie die neuen
Bahnsteigböden aus hellem Granit investierte die BVG rund 2,5 Millionen Euro.
Mit der Spandauer Station Zitadelle sind nun bereits 114 Berliner UBahnhöfe
#barrierefrei zugänglich.

Bahnhöfe + barrierefrei: In Dahlem geht’s bald aufwärts Nach und nach baut die BVG alle U-Bahnhöfe barrierefrei um. aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2772

Als nächstes
sind gleich drei Bahnhöfe in Dahlem an der Reihe. Damit es auch hier bald
problemlos aufwärts geht, werden an den #U-Bahnhöfen #Podbielskiallee, Freie
#Universität (#Thielplatz) und #Oskar-Helene-Heim Aufzüge eingebaut.
Am 25. September 2017 beginnen auf den drei Bahnhöfen die vorbereitenden
Maßnahmen zum Aufzugeinbau. Da die Bahnsteige auf den Bahnhöfen sehr
schmal sind, können die Züge während diesen Arbeiten dort nicht halten. Bis
zum 15. Oktober 2017 muss die #U3 daher zwischen den U-Bahnhöfen #Breitenbachplatz
und #Krumme Lanke #unterbrochen werden. Die Züge werden
durch #barrierefreie #Busse ersetzt. Mit Rücksicht auf die Freie Universität finden
die Arbeiten in der vorlesungsfreien Zeit statt.
Als Entlastung der Ersatzbusse werden die planmäßig am U-Bahnhof Breitenbachplatz
endenden Fahrten der Linie 101 zwischen circa 7 und 19 Uhr bis
zum U-Bahnhof Oskar-Helene-Heim verlängert. In der gleichen Zeit wird auch
die Buslinie X83 von Dahlem Dorf bis Oskar-Helene-Heim verlängert. Die
Busse werden als Ersatzverkehr U3 zu den genannten Zielen geschildert. Eine
Fahrradmitnahme ist nicht möglich.
Weitere Streckensperrungen werden 2018 folgen, auch dann wieder in der
vorlesungsfreien Zeit. Voraussichtlich im vierten Quartal 2018 können die Aufzüge
in Betrieb genommen werden.
Alle Informationen sowie Karten zu den Standorten der Ersatzhaltestellen finden
sich in der BVG App FahrInfo Plus, auf BVG.de, im BVG-Navi sowie in
einem Flyer zur Baumaßnahme, der bereits seit der vergangenen Woche an
die Fahrgäste der U3 verteilt wird (hier im Anhang).