S-Bahn: S-Bahn ist Mobilitätspartnerin der Special Olympics World Games Berlin 2023, 100 Tage bis zum Start, aus S-Bahn

09.03.2023

https://sbahn.berlin/das-unternehmen/presse/pressemitteilungen-pressearchiv/pressemitteilungen/s-bahn-ist-mobilitaetspartnerin-der-special-olympics/

Eigens beklebter -Bahnzug rollt als #Botschafter der #Weltspiele durch Berlin und Brandenburg · #Sportfest beginnt am 17. Juni

Vom 17. bis 25. Juni ist Berlin #Austragungsort der Special Olympics World Games Berlin 2023 – die weltweit größte inklusive Sportveranstaltung. Tausende Athlet:innen mit geistiger und mehrfacher #Behinderung treten in 26 Sportarten an.

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Bahnhöfe: Hohe Hürden für Menschen mit Behinderung, Kein einziger DB-Bahnhof in Brandenburg ist komplett barrierefrei, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2022/06/kein-bahnhof-in-brandenburg-komlett-barrierefrei-bahn.html

Auch im Jahr 2022 heißt es für Menschen mit #Behinderung an fast allen #Bahnhöfen in #Brandenburg: Hier geht es für Sie nicht weiter! Der #Nachholbedarf bleibt groß, nicht nur für Rollstuhlfahrende. Hör- und #Sehbehinderte bleiben noch häufiger auf der Strecke.

Nicht ein einziger Bahnhof der Deutschen Bahn in Brandenburg ist vollständig #barrierefrei. Von den 310 Bahnhöfen und Haltepunkten des Unternehmens sind nur 106 „weitreichend“, 204 sogar „nicht weitreichend“ barrierefrei. Das geht aus der Antwort des Verkehrsministeriums in Potsdam auf eine Anfrage der Linken-Landtagsfraktion hervor, wie am Donnerstag bekannt wurde.

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Bahnhöfe: Menschen mit Behinderungen Berliner Landesbeauftragte fordert Pflicht zur Barrierefreiheit auch für die Bahn, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/07/barrierefreiheit-forderung-verpflichtung-bahn-berlin-landesbeauftragte-behinderungen.html

Die Landesbeauftragte für Menschen mit #Behinderung in Berlin, Christine Braunert-Rümenapf, hat auch für die Bahn eine gesetzliche Verpflichtung zur #Barrierefreiheit durch den Bund gefordert. Die #Deutsche Bahn könne sich auf die #Eisenbahnbau- und betriebsordnung berufen, sagte sie am Mittwoch dem rbb.

„Dort gibt es keine eindeutigen Festlegungen. Da steht ganz lapidar: Eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit sei das Ziel, das es zu erreichen gilt“, so Braunert-Rümenapf im Inforadio. Sie forderte eine Nachbesserung der Bau- und Betriebsordnungen sowie eine zügige Umsetzung in Richtung Barrierefreiheit.

Gesetzliche Verpflichtung bringt #BVG in die Spur
Im Gegensatz zur Bahn unterliegen die Berliner Verkehrbetriebe (BVG) der gesetzlichen Verpflichtung, bis Ende 2021 alle Bahnhöfe #barrierefrei zu gestalten. Dass sie dieses Ziel nicht erreichen wird, liegt …

Mobilität: Behindertenparkplätze in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele personengebundenen #Parkplätze für Menschen mit #Behinderung wurden in Berlin seit 2010
beantragt?
1.1. Wie viele wurden genehmigt?
1.2.Wie viele wurden nicht genehmigt?
Antwort zu 1:
Seit 2010 gibt es im Land Berlin insgesamt 2.938 personenbezogenen Parkplätze für
Menschen mit Behinderung.
Frage 2:
Wie viele #Behindertenparkplätze gibt es in Berlin (ausgenommen beantragte und genehmigte „Eigene“)?
Frage 3:
Wie schlüsseln sich diese nach Bezirken konkret auf?
2
Antwort zu 2 und 3:
Ausweislich der nachstehenden Angaben aus den Bezirken sind mindestens 1.588 allgemeine Behindertenparkplätze im öffentlichen Straßenland vorhanden.
Die Bezirke Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Spandau führen hierüber keine Statistik.
Der Bezirk Neukölln antwortete wie folgt:
„Stand April 2021 sind in Berlin Neukölln 87 allgemeine Behindertenparkplätze im öffentlichen Straßenland vorhanden.“
Der Bezirk Lichtenberg antwortete wie folgt:
„Ca. 128 im öffentlichen Straßenland.“
Der Bezirk Reinickendorf antwortete wie folgt:
„Im Bezirk Reinickendorf gibt es 83 allgemeine Behindertenparkplätze.“
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg antwortete wie folgt:
„Der Bezirk hat 78 allgemeine Behindertenparkplätze.“
Der Bezirk Mitte antwortete wie folgt:
„Da keine Statistik vorliegt, wird die Zahl auf 650 geschätzt.“
Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf antwortete wie folgt:
„Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf gibt es 198 allgemeine Behindertenparkplätze.“
Der Bezirk Treptow-Köpenick antwortete wie folgt:
„Im Bezirk Treptow-Köpenick gibt es 164 allgemeine Behindertenparkplätze.
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg antwortete wie folgt:
„Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gibt es aktuell 170 allgemeine Schwerbehindertenparkplätze. Diese sind online unter dem Link https://www.gis-broker.de/agilishost/?scenario=fk_behipa einsehbar. (Open Data)“
Frage 4:
Wie viele Bußgeldbescheide wurden von 2010 bis 2020 jeweils wegen des unberechtigten Parkens auf
Behindertenparkplätzen eingeleitet?
(Bitte aufschlüsseln)
Frage 4.1:
Wie viele betrafen dabei jeweils personengebundene Parkplätze und wie viele allgemeine Behindertenparkplätze?
Frage 4.2:
Wie viele Fahrzeuge wurden im o.g. Zeitraum jeweils wegen der unberechtigten Nutzung von Behindertenparkplätzen umgesetzt? (Bitte aufschlüsseln)
3
Frage 4.2.1:
Wie viele Umsetzungen erfolgten jeweils bei personengebundenen und wie viele bei allgemeinen Behindertenparkplätzen?
Antwort zu 4, 4.1, 4.2 und 4.2.1:
Für den angefragten Zeitraum werden nachfolgend die eingeleiteten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und die veranlassten Umsetzungen in Bezug auf das unberechtigte Parken auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte aufgeschlüsselt:
Jahr Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren Umsetzungen
2010 29.005 4.560
2011 30.611 3.267
2012 31.094 3.719
2013 30.979 3.898
2014 28.726 3.378
2015 25.338 3.059
2016 24.640 3.267
2017 24.341 3.160
2018 23.662 2.908
2019 24.783 3.321
2020 20.689 3.050
Gesamt 293.868 37.587
Eine statistische Erfassung nach personengebundenen und allgemeinen Sonderparkplätzen erfolgt durch die Polizei Berlin nicht.
Berlin, den 04.05.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Aufgabenbereich Schüler*innentransport in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

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Gemäß § 36 Absatz 2 der #Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl.
S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565),
obliegt den Schulträgern die Entscheidung, ob Schülerinnen und Schüler, die wegen
ihrer #Behinderung die Schule nicht auf dem üblichen Weg erreichen können, Beförderungsleistungen erhalten. Der jeweilige Schulträger entscheidet auch über Art und
Umfang einer etwaigen #Beförderung.
Die Schriftliche Anfrage betrifft daher Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher die Bezirksämter um Zulieferung gebeten. Zehn Bezirke übermittelten zu den Fragen aussagekräftige Informationen; hinzu kommen noch die Ergebnisse für die zentral verwalteten Schulen.
1.Welche Stelle/welches Amt formuliert und organisiert die #Ausschreibung für Firmen, die den
#Transport für Berliner Schüler*innen mit Behinderungen anbieten?
Zu 1.:
Die Ausschreibungen werden in der Regel von den bezirklichen Schul- und Sportämtern formuliert und vorbereitet. Bei der Durchführung der Ausschreibungen wird in
den meisten Bezirken die zentrale Vergabestelle, im Bedarfsfall das Rechtsamt einbezogen. Im Bereich der zentral verwalteten Schulen erfolgt die Vergabe wegen der
geringen Zahl zu befördernder Personen (sieben) freihändig. Die Beförderung ein-
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zelner Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Regel auch in den Bezirken im Rahmen einer freihändigen Vergabe. Einzelbeförderungen werden beauftragt, wenn aufgrund vorliegender Behinderungen oder Erkrankungen einer Schülerin oder eines
Schülers oder wegen zu entfernt gelegener Fahrtziele oder wegen erheblicher Abweichungen der Beförderungszeiten vom regelmäßigen Stundenplan die Teilnahme
an einer Sammelbeförderung nicht möglich ist.
2. Wie viele Verträge gibt es derzeit mit welcher Laufzeit (Aufschlüsselung nach Bezirken erbeten)?
Zu 2.:
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird vorangestellt, dass ein Vertrag oftmals
nicht identisch mit einer einzigen Beförderungsleistung ist. Er kann mehrere Fahrten
zu einer Schule oder zu benachbarten Schulen umfassen.
Mitte 4 Verträge bis Ende des Schuljahres 2019/2020, die
wegen der Covid19-Pandemie um ein halbes Schuljahr verlängert wurden
Friedrichshain-Kreuzberg Keine Meldung
Pankow 2 Verträge bis Ende des Schuljahres 2020/2021
Charlottenburg-Wilmersdorf 7 Verträge bis Ende des Schuljahres 2020/2021
Spandau 7 Verträge à maximal 4 Jahre (kündbar bis 3 Monate
vor Ende des 1. Schuljahres, danach jeweils halbjährige Verlängerung mit gleicher Kündigungsfrist), 8
Einzelbeförderungen à maximal 1 Jahr
Steglitz-Zehlendorf Keine Meldung
Tempelhof-Schöneberg 5 Verträge bis Ende des Schuljahres 2020/2021
Neukölln 8 Verträge à 3 Jahre (bis Ende des Schuljahres
2020/2021), 120 Einzelbeförderungen mit individuellen Laufzeiten
Treptow-Köpenick 4 Verträge à 3 Jahre (zunächst 1 Jahr, danach 2 1-
jährige Verlängerungsoptionen)
Marzahn-Hellersdorf 1 Vertrag à 4 Jahre, 3 Verträge à 2 Jahre, jeweils mit
einer 1-jährigen Verlängerungsoption
Lichtenberg 3 Verträge à 3 Jahre, 1 Vertrag à 4 Jahre
Reinickendorf 1 Vertrag à 3 Jahre, 4 Verträge à 1 Jahr, mehrere
kleinere Aufträge unter 1 Jahr
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
7 Einzelbeförderungen à 1 Jahr
3. Welche Qualifikationen müssen die Fahrer*innen haben, die Schüler*innen mit Behinderungen
und/oder chronischen Erkrankungen transportieren?
4. Ist ein Personenbeförderungsschein für alle Fahrer*innen obligatorisch?
Zu 3. und 4.:
Die Personalauswahl obliegt dem Auftragnehmer. Er ist vertraglich verpflichtet, nur
zuverlässiges und für die Schulwegbeförderung geeignetes Personal einzusetzen.
Die Qualifikationen der eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich aus den
Vorgaben der jeweiligen Ausschreibung und unterscheiden sich je nach Schulträger.
3
Obligatorisch ist die für die jeweilige Fahrzeugklasse benötigte Fahrerlaubnis (Kleinbus Klasse B, Kraftomnibus Klasse D). Ein Personenbeförderungsschein ist für die
Schulwegbeförderung rechtlich nicht verpflichtend, da die maßgebliche Verordnung
über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Beförderungsgesetzes vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung, dies nicht vorsieht. Gleichwohl kann eine solche Verpflichtung in der Ausschreibung formuliert werden, so wie in den Bezirken Mitte, Tempelhof-Schöneberg,
Neukölln, Treptow-Köpenick und Marzahn-Hellersdorf. An die Fahrerinnen und Fahrer werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt (jedoch nicht alle von allen
Schulträgern gleichermaßen und einige nur bei Personen ohne Personenbeförderungsschein):
– Vorlage eines aktuellen, erweiterten Führungszeugnisses ohne Eintragungen
– jährlicher Auszug aus dem Verkehrszentralregister
– Nachweis der gesundheitlichen Eignung, insbesondere nach dem 60. Lebensjahr
– Nachweis eines belegten Erste-Hilfe-Lehrgangs (ggf. Auffrischung)
– Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes/einer Augenärztin, das höchstens
ein Jahr alt ist
– Erfahrungen auf dem Gebiet der Personenbeförderung
– mehrjährige Fahrpraxis
– Schulung bei der Beförderung von geistig und körperlich behinderten Menschen (auch Einweisung in das Bedienen von Liften und Rampen)
– ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
– gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei Fahrerinnen und Fahrern außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf erwartet bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
„Hören und Kommunikation“ zudem Grundkenntnisse der Deutschen Gebärdensprache.
5. Wo beginnt ihre Transport-Leistung und wann endet sie?
Zu 5.:
Standardmäßig beginnt die Beförderungsleistung am Wohn- oder Betreuungsort vor
der Haustür – oder einem vereinbarten Sammelpunkt – und endet vor der besuchten
Schule mit der Übergabe an das Lehr- oder Betreuungspersonal; auf der Rückfahrt
wiederholt sich das Geschehen in umgekehrter Reihenfolge. Dies gilt entsprechend
auch für die Beförderung von Grund- oder Gemeinschaftsschulen zu den Schwimmstätten. Vereinzelt werden Sonderleistungen (z. B. Abholung vor der Wohnungstür
bzw. Übergabe in der Schule, Fahrt zum Hort) vereinbart.
6. Für welche Leistungen werden die Fahrer*innen laut Vertrag bezahlt?
Zu 6.:
In der Regel werden keine Verträge mit einzelnen Fahrerinnen und Fahrern abgeschlossen. Mithin wird nicht das Fahrpersonal, sondern das jeweils beauftragte Beförderungsunternehmen für die Beförderungsleistung und alle in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Leistungen bezahlt. Diese umfasst neben den eigent-
4
lichen Fahrten insbesondere die Einsatz- und Tourenplanung, die Berücksichtigung
geänderter Unterrichtszeiten sowie die Kontakte zu Erziehungsberechtigten und
Schulen. Die Fahrerinnen und Fahrer selbst leisten auch Hilfestellung beim gefahrlosen Ein- und Ausstieg der Schülerinnen und Schüler, verantworten deren ordnungsgemäßes Anschnallen und haben die Aufsicht während der Fahrt, sofern keine Begleitperson mitfährt.
7. Wird die tatsächlich erfolgte Leistung im Zeitumfang vergütet oder wird eine Pauschale für einzelne
Fahrten entlohnt?
Zu 7.:
Um Missverständnisse zu vermeiden, wurden unter den Begriff „Einzelfahrtpauschale“ alle Fahrten subsummiert, die im Rahmen einer zusammenhängenden Beförderungsleistung am selben Tag stattfinden, also nicht nur Einzelfahrten zur Schule oder
zur Wohnung, sondern auch Hin- und Rückfahrten. Die Frage wurde zudem erweitert
um mögliche andere Abrechnungsmodelle. Überwiegend rechnen die Schulträger
nach Einzelfahrtpauschale ab, die Bezirke Tempelhof-Schöneberg, TreptowKöpenick und Lichtenberg nach Zeitumfang. Der Bezirk Mitte rechnet nach Festpreis
(je Stunde) ab, der Bezirk Pankow nach Kilometer (je Tour).
Berlin, den 22. Oktober 2020
In Vertretung
Beate Stoffers
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie

Fahrdienst: Inklusiv mobil! Der BerlKönig, das gemeinsame Ridesharing-Angebot von BVG und ViaVan, bietet inklusive Mobilität für Menschen mit und ohne Behinderung. , aus BVG

Der #BerlKönig, das gemeinsame #Ridesharing-Angebot von #BVG und #ViaVan, bietet inklusive Mobilität für Menschen mit und ohne #Behinderung. Und das geht jetzt für viele noch einfacher. Denn nach den neuesten App-Updates ist die Nutzung für Menschen mit Behinderung ab sofort noch einmal deutlich verbessert und vereinfacht.

Bereits in der Vorgängerversion konnten die bisher fünf #rollstuhlgerechten BerlKönige ganz einfach auf Knopfdruck und in Echtzeit gebucht werden. Die durchschnittliche Wartezeit für die barrierefreie Fahrt beträgt dabei aktuell nur rund 15 Minuten. Die neue #App-Version wurde nun unter anderem für #Blinde und #Sehbehinderte weiter optimiert. Für den gesamten #Buchungsprozess steht bereits seit letztem Jahr die #VoiceOver-Technologie zur Verfügung. Diese wurde in der neuen Version nochmals verbessert.

Ebenfalls neu ist ein vereinfachter und App-gestützter Prozess zum Hochladen von Dokumenten wie beispielsweise dem Schwerbehindertenausweis. Er ist Voraussetzung für die kostenlose Beförderung einer Begleitperson. Ganz automatisch werden nun auch die Fahrerinnen und Fahrer informiert, ob für Fahrgäste gegebenenfalls zusätzliche Hilfeleistungen erbracht werden sollen. Die Funktionen für die Inklusion und Barrierefreiheit wurden im Rahmen von Workshops und Gesprächen mit Fahrgästen konzeptioniert und priorisiert.

In der BerlKönig-Flotte stehen derzeit bereits fünf V-Klasse-Fahrzeuge von Mercedes zur Verfügung, die speziell für die inklusive Beförderung von Rollstuhlfahrern ausgestattet wurden. Das BerlKönig-Team plant nun außerdem den Einsatz eines Sprinters mit besonders hoher Deckenhöhe ab dem Frühjahr 2020. Für sein inklusives Angebot wurde der BerlKönig erst jüngst mit dem zweiten Platz des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergebenen Bundesteilhabepreises ausgezeichnet.

Kontakt

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Pressesprecherin: Petra Nelken

E-Mail: pressestelle@bvg.de, Tel.: +49 30 256-27901

ViaVan, Caroline Hawkins

E-Mail: caroline@ridewithvia.com

barrierefrei + allg.: Vollständiger barrierefreier Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs zum 1. Januar 2022, aus DBV

#DBV startet zum „Internationalen Tag der Menschen mit #Behinderung“ am 3. Dezember 2019 eine anonyme Umfrage und bittet um Unterstützung

Der 1. Januar 2022 ist der Tag der Wahrheit. Bis dahin muss im öffentlichen #Personnnahverkehr (#ÖPNV, also der kommunale Bus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Verkehr) vollständig #barrierefrei ausgebaut sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im #Nahverkehrsplan benannt werden (#Personenbeförderungsgesetz, § 8 Absatz 3, Satz 3).

Wir befürchten, dass dieses Datum überall in Deutschland „gerissen“ wird. Keine Kommune unternimmt aktuell die finanziellen und baulichen Anstrengungen zum Erreichen dieser Aufgabe. Auch die Vorbereitung der Nahverkehrspläne, insbesondere die Beteiligung der Verbände, scheint eher auf dem Papier zu stehen, als dass sie tatsächlich ernst genommen wird. Planfeststellungs- und Ausschreibungsverfahren sind in die Wege zu leiten, Wettbewerbe ggf. zu starten. Davon ist nach unserer Kenntnis nicht viel zu merken.

Deshalb bitten wir Sie um Mithilfe. Da niemand der Verantwortlichen eine ungefähre Vorstellung hat, wieviele Haltestellen betroffen sind, möchten wir eine Umfrage starten, die im Sinne der „Schwarmintelligenz“ Aufklärung und Überblick geben soll. Wir bitten Sie deshalb, an Ihre Mitglieder und Organisationen die Information zu unserer Umfrage zu versenden und so damit beizutragen, dass sie vielleicht nicht repräsentativ wird, aber dennoch eine Tendenz widerspiegelt.

Wir freuen uns auch über Ihr Interesse an einem inhaltlichen Austausch mit uns, inwieweit wir das Problem noch besser in die Öffentlichkeit transportieren können.

Link zum Gesetzestext

Die Umfrage ist erreichbar auf www.bahnkunden.de -> Aktuelles -> Umfrage

Link zur Umfrage

Pressekontakt: Frank Böhnke, DBV-Bundesvorstand Länderaufgaben, Telefon 01 77 / 8 93 43 94, buvo.mv@bahnkunden.de

Straßenverkehr + barrierefrei + Mobilität: Personengebundene Behindertenparkplätze, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Inwiefern ist die Genehmigung eines #personengebundenen #Parkplatzes für Menschen mit #Behinderung an den Besitz eines eigenen PKWs gebunden?
Frage 2:
Falls der Besitz eines eigenen Fahrzeugs Voraussetzung für die Gewährung ist, wie beurteilt der Senat die Situation für blinde oder stark sehbehinderte Menschen?
Antwort zu 1 und zu 2:
Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (#StVO) trifft die Straßenverkehrsbehörde die notwendige Anordnung im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für #Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher #Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und #Blinde (Merkzeichen „Bl“). Die Zuweisung eines individuellen Schwerbehindertenparkplatzes steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen dieser Behörde. Bei der Art des Ermessens sind sowohl der Grad der Behinderung, die Fortbewegungsmöglichkeiten des Berechtigten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug als auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss die berechtigte Person selbst nicht zwingend im Besitz eines eigenen Fahrzeuges sein. Es wird bei der Prüfung durch die unteren Straßenverkehrsbehörden der Berliner Bezirksämter lediglich auf die dauerhafte Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs im betreffenden Haushalt abgestellt, um eine regelmäßige Nutzung des Parkplatzes über Ein- und Aussteigevorgänge hinaus und im Ergebnis eine rechtssichere Vertretbarkeit des Parksonderrechtes im Sinne des § 45 Absatz 9 StVO zu erreichen.
2
Für Blinde mit dem Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis ergeben sich keine abweichenden Regelungen gegenüber anderen berechtigten schwerbehinderten Personen.
Frage 3:
Wie wird ggf. die Nutzung von Carsharing Fahrzeugen bei einer solchen Gewährung berücksichtigt?
Antwort zu 3:
Bei einer ausschließlichen Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen wird die Gewährung eines Sonderparkrechts regelmäßig daran scheitern, dass die dauerhafte Verfügbarkeit des Carsharing-Fahrzeugs nicht belegt werden kann, da es von anderen Kunden von dem Parkplatz auch wieder entfernt werden könnte.
Frage 4:
Ist es möglich, bei nachweislich häufiger Nutzung des Sonderfahrdienstes (SFD), dafür einen personengebundenen Parkplatz zu erhalten?
Frage 5:
Wenn nein, wie ist eine möglichst aufwands- und wegearme Nutzung des SFDs auch in Gebieten mit geringem Parkplatzangebot bei hoher Nachfrage möglich?
Frage 6:
Inwiefern stellt das Halten in zweiter Spur durch den SFD, wie es von mindestens einem Bezirksamt wohl empfohlen wird, für den Senat eine Alternative zur Gewährung eines personengebundenen Parkplatzes dar?
Antwort zu 4, zu 5 und zu 6:
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei einer Beförderung des Schwerbehinderten durch einen Sonderfahrdienst (SFD) ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz nicht erforderlich ist, insbesondere weil kein zwingendes Gebot besteht, das Transportfahrzeug des SFD auch dauerhaft vor der Wohnung des Behinderten parken zu können und durch einen derartigen Sonderparkplatz den ansonsten nutzbaren Parkraum für die Allgemeinheit zu verknappen. Es handelt sich vielmehr um eher kurze Ein- und Aussteigevorgänge.
Unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und der Fortbewegungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Person im Einzelfall wäre bei der Beförderung durch einen SFD durch die zuständige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, inwiefern auch ohne die Einrichtung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes vor der eigenen Haustür ein verkehrssicheres Ein- und Aussteigen im Rahmen von Hol- und Bringediensten gewährleistet werden kann und wie nah das Fahrzeug des SFD an die Wohnung des Behinderten gelangt. Für Ein- und Aussteigevorgänge können sowohl im Nahbereich vorhandene bauliche Gehwegüberfahren oder eingeschränkte Haltverbotszonen als auch ein kurzzeitiges Halten im so genannten „zweiten Fahrstreifen“ in Betracht gezogen werden, wenn hierdurch der fließende Verkehr nicht unvertretbar behindert wird.
Bei einer Häufung von Fahrdienst-Anfahrten an einer bestimmten Adresse (beispielsweise aufgrund mehrerer dort wohnhafter Schwerbehinderter, welche wechselweise oder
3
gemeinsam Fahrdienste regelmäßig in Anspruch nehmen) oder bei bestehendem hohem Parkdruck in Bereichen ohne andere Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, könnte unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls alternativ die Einrichtung einer Zone durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde geprüft werden, in der die Freigabe zum Ein- und Aussteigen erteilt werden kann.
Frage 7:
Inwiefern gibt es bei der Gewährung von personengebundenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderung einen im Land Berlin einheitlicher Kriterienkatalog oder hängt die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung vom Bezirk ab?
Antwort zu 7:
Die Anspruchsvoraussetzungen für personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sind bundeseinheitlich in § 45 Abs. 1b Nr. 2 der StVO geregelt. Die Prüfung der Anordnungsfähigkeit erfolgt im Land Berlin durch die jeweilige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde. Eine pauschalisierte Verfahrensweise kann es weder bundes- noch berlinweit geben, da stets die spezifischen, zumeist örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall unter Ausübung des pflichtgemäßen behördlichen Ermessens zu bewerten sind.
Frage 8:
Wie gewährleistet der Senat ggf. die landesweit einheitliche Verfahrensweise?
Antwort zu 8:
Eine bezirksübergreifend möglichst einheitliche Anwendung der bundesweiten Vorgaben der StVO durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wird in Gestalt ergänzender Hinweise im Rahmen regelmäßig stattfindender Besprechungen, durch eine Unterrichtung über die aktuelle Rechtsprechung sowie durch Rundschreiben der zentralen Verkehrsbehörde der Verkehrslenkung Berlin gewährleistet.
Berlin, den 30.01.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

allg.: Toilettenkonzept für Berlin: Perspektiven für´s „stille Örtchen“?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie stellt der Senat sicher, dass das Qualitätsniveau im Bereich der öffentlichen #Toiletten nach dem Wechsel des Betreibermodells zum 01.01.2019 erhalten bleibt und vor allem für Menschen mit #Behinderung, die in besonderem Maße auf ein entsprechende Infrastruktur angewiesen sind, das Angebot ohne Unterbrechung sichergestellt wird?
Antwort zu Frage 1:
Mit der #Ausschreibung werden sehr hohe Maßstäbe an die #Funktionsfähigkeit und #Sauberkeit der #Toilettenanlagen gestellt. Vorgesehen ist unter anderem, dass bereits der Betriebsausfall von mehr als zwei Prozent aller Anlagen mit Vertragsstrafen bewehrt ist. Daneben wird auch ein regelmäßiges Bewertungs- und Kontrollverfahren sowohl zum baulichen Zustand als auch zur Sauberkeit etabliert, wonach Mängel in der Unterhaltung und der Sauberkeit finanzielle Abschläge im Rahmen der Entgeltabrechnung zur Folge haben. Die Nutzerinnen und Nutzer werden zudem die Möglichkeit haben, sich über eine Toiletten-App über die Betriebsbereitschaft der Toilettenanlagen zu informieren und Rückmeldungen an den Betreiber zu geben.
Hinsichtlich der Unterbrechungsfreiheit des Toilettenbetriebs wird auf die Antworten zu Frage 8 bis 11 verwiesen.
Frage 2:
Welches #Betreibermodell strebt der Senat für die öffentlichen Toiletten in Berlin nunmehr an?
2
Antwort zu Frage 2:
Vorgesehen ist ein privates Betreibermodell, bei dem die erforderlichen Investitionen und der Betrieb durch ein privates Unternehmen erfolgen, das vom Land Berlin auf der Grundlage einer europaweiten Ausschreibung beauftragt wird. Der neue Betreiber soll neue öffentliche Toiletten aufstellen und diese zusammen mit den bereits vorhandenen Bestandstoiletten betreiben.
Frage 3:
Sollen Teile der Leistungen von der Verwaltung selbst oder von städtischen Betrieben erbracht werden?
Antwort zu Frage 3:
Weder die Errichtung noch der Betrieb der Toilettenanlagen sollen ganz oder teilweise von der Verwaltung selbst oder von städtischen Betrieben erbracht werde. Das Vertragsmanagement, insbesondere die Überwachung der Einhaltung des geschlossenen Vertrages, soll jedoch den Berliner Wasserbetrieben übertragen werden.
Frage 4:
Wie gestaltet sich der Zeitplan für das Vergabeverfahren? (Aufstellung erbeten.)
Frage 5:
Wann soll die Ausschreibung erfolgen und wann Erfolgt der Zuschlag für den oder die neuen Dienstleister?
Antwort zu Frage 4 und 5:
Der Zeitplan für das Vergabeverfahren gestaltet sich wie folgt:
11.11.2017: EU-weite Bekanntgabe des Teilnahmewettbewerbs
11.12.2017: Ende der Bewerbungsfrist für den Teilnahmewettbewerb
KW 50 – 51 2017: Auswahl der Bieter und Aufforderung zur Angebotsabgabe
KW 8 2018: Ende der Frist für die Angebotsabgabe
KW 9 -14 2018: Auswertung der Angebote mit Begutachtung durch Expertenjury und ggf. Bietergesprächen, ggf. weitere Angebotslegung
KW 14 2018: Entscheidung über Zuschlagserteilung
Frage 6:
Welche Risiken bestehen aus Sicht des Senats bei der Umsetzung dieses Zeitplans oder der Inbetriebnahme neuer Anlagen zum 01.01.2019? (Aufstellung erbeten.)
Antwort zu Frage 6:
Als mögliche Risiken können hier etwa unvorhergesehene Verzögerungen im Ausschreibungsverfahren genannt werden. Auch sind witterungsbedingte Verzögerungen beim Aufbau der neuen Toilettenanlagen möglich.
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Frage 7:
Wie lange dauern Herstellung und Bereitstellung der benötigten Anzahl an über 170 barrierefreien Toilettenanlagen?
Antwort zu Frage 7:
Marktabfragen im Vorfeld der Ausschreibung haben ergeben, dass eine rechtzeitige Bereitstellung der Toilettenanlagen innerhalb der hierfür maßgeblichen Vertragszeiträume möglich ist. Die Zeit für die Herstellung und Bereitstellung der Toilettenanlagen hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von den Gegebenheiten am konkreten Standort oder der Ausgestaltung der Toilettenanlage.
Frage 8:
Welche Übergangslösungen stehen für den Fall bereit, dass der Betrieb der neuen Anlagen zum 01.01.2019 nicht umsetzbar ist? (Aufstellung erbeten.)
Antwort zu Frage 8:
Für eine Übergangslösung bis zum jeweiligen Ersatz der alten durch neue Toilettenanlagen sind drei Möglichkeiten denkbar:
– Erwerb der alten Toilettenanlagen durch das Land Berlin und Beauftragung eines Unternehmens mit dem temporären Betrieb dieser Anlagen
– Temporärer Weiterbetrieb der alten Toilettenanlagen durch den bisherigen Betreiber
– Aufstellung und Betrieb von temporären barrierefreien Toilettenanlagen
Die konkrete Entscheidung für eine dieser Lösungen hängt von den noch fortzuführenden Verhandlungen mit dem bisherigen Betreiber ab.
Frage 9:
Wie sind diese Übergangslösungen hinsichtlich der Barrierefreiheit zu bewerten und kann ein lückenloses barrierefreies Angebot auch im bisherigen Umfang gewährleistet werden?
Antwort zu Frage 9:
Die Barrierfreiheit wird bei allen Übergangslösungen – auch im Falle des Betriebs von temporären Toilettenanlagen – gewährleistet. Für die neue Berliner Toilette ist die Barrierefreiheit ohnehin Grundvoraussetzung, so dass diese mindestens den aktuellen Standard haben wird. Im Übrigen wurden Regelungen getroffen, wonach der Ersatz der alten Toilettenanlagen durch neue in einem abgestimmten Verfahren erfolgt.
Frage 10:
Welchen zeitlichen Vorlauf benötigt die Umsetzung einer Übergangslösung?
Antwort zu Frage 10:
Dies hängt von der Art der Übergangslösung ab. Für den Weiterbetrieb der alten Toilettenanlagen durch den bisherigen Betreiber dürfte der zeitliche Vorlauf gering sein.
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Dagegen wird für die Aufstellung und den Betrieb von temporären barrierefreien Toiletten nunmehr bereits mit der Vorbereitung der entsprechenden Ausschreibung für den Fall begonnen, dass die erforderlichen Vereinbarungen für einen temporären Weiterbetrieb der alten Anlagen nicht erzielt werden können.
Frage 11:
Ist ein übergangsweiser Weiterbetrieb eines Teils der alten (barrierefreien) Toilettenanlagen denkbar um vorübergehende Versorgungsengpässe ab dem 01.01.2019 zu überbrücken?
Antwort zu Frage 11:
Es wird auf die Beantwortung der Frage 8 verwiesen.
Frage 12:
Ist ein dauerhafter Weiterbetrieb eines Teils der alten (barrierefreien) Toilettenanlagen denkbar, um der drastischen Reduktion an Toilettenanlagen nach neuem Toilettenkonzept ab 01.01.2019 entgegenzuwirken?
Antwort zu Frage 12:
Es wird keine Reduktion der Toilettenanlagen geben, vielmehr wird die Anzahl der Toilettenanlagen insgesamt deutlich erhöht werden.
Frage 13:
Inwieweit ist die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Abstimmungsprozess eingebunden und haben diese ihre Zustimmung zu den Plänen des Senats geäußert?
Antwort zu Frage 13:
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist sowohl bei der Erstellung des Toilettenkonzepts als auch bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt worden. Das Gleiche gilt für die bezirklichen Beauftragten der Menschen mit Behinderung, die insbesondere in die konkrete Standortbestimmung und Aufbaureihenfolge mit einbezogen worden sind. Die Pläne des Senats haben dabei überwiegend eine positive und konstruktive Resonanz erfahren.
Berlin, den 01.12.2017
In Vertretung
J e n s – H o l g e r K i r c h n e r
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bahnhöfe: Köpenick. Der Regionalbahnhof Köpenick geisterte jahrelang durch die Planungen der Deutschen Bahn. Zwischenzeitlich hatte sie ihn sogar komplett beerdigt., aus Berliner Woche

http://www.berliner-woche.de/koepenick/verkehr/regionalbahnhof-wieder-thema-d90128.html

 

Jetzt scheint es doch wieder die Chance zu geben, den vom Land Berlin seit über einem Jahrzehnt geforderten #Regionalbahnhof zu bauen. Das wird aus einer schriftlichen Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf eine Anfrage der SPD-Abgeordneten Ellen Haußdörfer und Tom Schreiber deutlich. Darin stellt Verkehrsstaatssekretär Christian Gaebler (SPD) fest, dass der geplante #Bahnhof für das Land Berlin weiter einen hohen Stellenwert hat. Bei einem Gespräch zwischen Vertretern von Bahn, Bund und Land Berlin am 1. Oktober scheint ein Durchbruch erreicht worden zu sein. 
Um die von der Bahn befürchtete #Behinderung des #Güterverkehrs auf der Strecke zwischen Berlin und Frankfurt (Oder) auszuschließen, soll zwischen Kreuz #Wuhlheide und dem früheren Güterbahnhof #Köpenick ein #drittes #Streckengleis zum #Überholen eingebaut werden. Finanziert wird es gemeinsam durch Bund, Bahn und Berlin. Die neue Lösung hat allerdings auch weitere Folgen. Die Auslegungen und Bürgereinwendungen zum Planfeststellungsbeschluss sind Makulatur, das Verfahren muss noch einmal …