In welcher Form werden Daten über fehlende, abgelaufene oder falsche #Genehmigungen von #Mietwagenunternehmen, die das #Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) erhoben hat, an die Brandenburger Behörden weitergegeben?
Frage 2:
Werden auch Informationen des Zolls der Finanzämter oder weiterer Berliner Behörden im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten bei der Überprüfung von Mietwagenkonzessionen an Brandenburger Behörden weitergegeben? Wenn ja in welchem Umfang, wenn nein warum nicht?
Frage 3:
Welches Abstimmungsprozedere besteht in diesem Zusammenhang zwischen der Berliner und den Brandenburger Behörden? Gibt es konkrete Gespräche über eine Intensivierung, bzw. Verbesserung des Informationsaustausches?
Wie viele Anfragen der Brandenburger Behörden zu „ Neu Konzessionsanträgen“ im Mietwagenbereich gab es seit dem 01.03.24 an Berliner Behörden?
Antwort zu 1, 2 und 3:
Die Fragen 1, 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft des LABO wurde mit den Genehmigungsbehörden im Land Brandenburg Ende 2023 u. a. vereinbart, dass sich die dortigen Genehmigungsbehörden an das LABO wenden können, um im Rahmen des dortigen Genehmigungsverfahrens in Berlin vorliegende Informationen zu Unternehmen und verantwortlichen Personen zu erhalten. Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn erkennbar ist, dass ein Unternehmen seinen Sitz von Berlin ins Umland verlegt hat oder verantwortliche Personen ihren Wohnsitz in Berlin haben. Diese Möglichkeit wird von den brandenburgischen Genehmigungsbehörden nach Eindruck des LABO erkennbar genutzt, sodass das LABO auf Nachfrage über den vollständigen Sachverhalt, insbesondere über nicht oder nicht mehr vorhandene Genehmigungen und deren Hintergründe entsprechend informiert.
Die Austauschrunden mit den Brandenburger Behörden finden nach Auskunft des LABO regelmäßig statt und dienen der Verbesserung des Informationsaustausches.
Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 10 SchwarzArbG die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SchwarzArbG Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz ergeben. Die Mitteilung über Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt, sobald diese rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossen sind.
Finanzämter leisten im Wege der Amtshilfe bei konkreten Einzelanfragen Unterstützung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Eine statistische Erfassung von tatsächlichen Anfragen Brandenburger Behörden erfolgt nicht.
Frage 4:
Welche konkreten Zahlen von Neubeantragungen von Konzessionen in Brandenburg von Mietwagenunternehmen, die in Berlin Ihre Konzession verloren haben oder in den letzten 3 Monaten freiwillig zurückgegeben haben, sind dem LABO bekannt?
Frage 5:
Welche Erkenntnisse liegen dem LABO vor, in welchen Fällen von Brandenburger Behörden diesen Konzessionsanträgen stattgegeben worden sind?
Antwort zu 4 und 5:
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft des LABO liegt diesem aufgrund der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der brandenburgischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden keine Zahlen zu den dort beantragten und stattgegebenen Konzessionsanträgen vor.
Frage 6:
Welche Möglichkeiten bestehen für Berliner Behörden #Mietwagenfahrzeuge mit Brandenburger Zulassungen bei Kontrollen auf Berliner Straßen zu untersuchen?
Antwort zu 6:
Das LABO und die #Polizei Berlin kontrollieren im Rahmen ihrer Verkehrskontrollen jede Art von Mietwagen, unabhängig davon, wo das Fahrzeug #zugelassen oder #konzessioniert ist. Etwaige in Berlin festgestellte Verstöße gegen das #Personenbeförderungsgesetz werden nach Auskunft des LABO dann an die für den Sitz des Unternehmens zuständige #Genehmigungsbehörde übermittelt. Diese führt dann ein #Ordnungswidrigkeitenverfahren in eigener Zuständigkeit durch.
Wie viele #Streckenkilometer#Bahnstrecke werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Berlin und Brandenburg heute befahren?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) betrug die #Streckenlänge im Jahr 2022 in Berlin und Brandenburg 2.953 km. Diese Angabe bezieht sich auf das #Infrastrukturkataster (#ISK).
Wie viele Streckenkilometer Bahnstrecke werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Berlin und Brandenburg jeweils vom Nah-, Regio- nal-, Fern- und Schienengüterverkehr befahren?
Zur Zeit sind sowohl die Inklusionstaxis, die schon länger im Betrieb sind, als auch die neu hinzugekommenen barrierefreien Taxis für Menschen mit #Behinderungen nur schwer bestellbar, weil nur wenige Inklusionstaxis von den #Taxizentralen vermittelt werden und auch keine frei verfügbare niedrigschwellige Kontaktliste der entsprechenden #Taxiunternehmen vorliegt.
In wessen Zuständigkeit liegt die Informationsvermittlung über #barrierefreie Taxis im Land Berlin? 2. Wo und wann werden die aktuellen Bestellnummern aller Taxiunternehmen mit Inklusionstaxis veröffentlicht und den Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht?
Wie viele Inklusionstaxis werden auf Grundlage der Vorgabe des PBefG § 64c von der Genehmigungsbehörde für Berlin eingefordert?
Zu 1. – 3.:
Im seit 1. August 2021 geltenden Personenbeförderungsgesetz (#PBefG) wird durch den neu eingefügten § 64c Taxiunternehmen ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen in Höhe von 5 Prozent der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeugen vorgegeben, sofern dies keine „ wirtschaftliche Härte“ darstellt. Das bedeutet z.B., dass bei 20 betriebenen Fahrzeugen mindestens ein Fahrzeug #barrierefrei sein muss. Diese Regelung findet auf alle beim Landesamt für Bürgerdienste und Ordnungsaufgaben (#LABO) als zuständiger Genehmigungsbehörde gestellten Anträge auf Erst- oder Neuerteilung von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen Anwendung, über die noch zu entscheiden ist. Außerdem findet diese Regelung ebenso Anwendung bei einem etwaigen #Fahrzeugwechsel innerhalb des Geltungszeitraums der Genehmigung.
Die Information über Unternehmen mit barrierefreien Taxen im Land Berlin erfolgt derzeit durch das LABO. Mangels originärer gesetzlicher Regelung ergibt sich eine Zuständigkeit über die Informationsvermittlung kraft Sachzusammenhangs und liegt damit bei der Behörde mit der größten thematischen Schnittmenge, mithin aktuell dem LABO Berlin. Dieses ist gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 ASO G i. V. m. Nr. 33 ZustKat Ord. im Bereich der Ordnungsaufgaben unter anderem im Bereich Verkehr für Aufgaben, die nicht der obersten Landesbehörde vorbehaltenen sind, im Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes für die Genehmigungen an die Unternehmer zum Taxenbetrieb zuständig und hat damit einen Überblick über die Daten der Taxiunternehmer:Innen, welche mindestens eine Inklusionstaxe in ihrem Betrieb einsetzbar haben.
Zur Information wurden durch das LABO auf dessen Website unter:
http s:/ / www.b erlin.d e/ la b o/ mob ilitaet/ fa hrerla ub nisse-p ersonen-und- g ueterb efoerd erung / p ersonenb efoerd erung / a rtikel.1401212.p hp
http s:/ / www.b erlin.d e/ la b o/ mob ilitaet/ fa hrerla ub nisse-p ersonen-und-
g ueterb efoerd erung / p ersonenb efoerd erung / 20231228_liste_inklusionsta xen.p d f
als Service eine Liste von Taxiunternehmen, die mindestens eine #Inklusionstaxe in ihrem Bestand haben, nach inzwischen erfolgter Klärung datenschutzrechtlicher Fragen veröffentlicht. Veröffentlicht werden nur Name und Anschrift der Unternehmen, da weitergehende Angaben (aktuelle Telefonnummer und/ oder Mail-Adresse für Kunden- Vorbestellungen) dem LABO nicht vorliegen bzw. nicht über die genehmigungsbezogenen IT-Fachverfahren digital erfasst werden.
Wie viele #Inklusionstaxis sind von der #Genehmigungsbehörde in Berlin lizenziert? Bitte tabellarisch für die Jahre 2018 bis einschließlich 2023 darstellen:
Anzahl genehmigter Inklusionstaxisdavon Inklusionstaxis mit emissionsfreiem Antrieb
Anzahl abgemeldeter Inklusionstaxis
Zu 4.:
Anzahl der vorhandenen Inklusionstaxen: 31.12.2022: 57
28.12.2023: 121
Für frühere Zeiträume können keine Angaben gemacht werden, da das Merkmal „ barrierefrei“ erst mit Einführung des § 64c PBefG im Jahr 2021 für das Genehmigungsverfahrens Bedeutung erlangt hat und nach Anpassung des IT- Fachverfahrens seit Anfang 2022 vom LABO erfasst wird. Die Antriebsart der Fahrzeuge wird bei der Genehmigungsbehörde nicht erfasst, da hierzu keine gesetzlichen Regelungen bestehen. Daher kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Inklusionstaxen über einen emissionsfreien Antrieb verfügen. Abgemeldete Fahrzeuge werden aus dem IT-Fachverfahren gelöscht. Dementsprechend ist eine Zählung nicht möglich.
Wie viele Fahrzeuge müssen nach der 5% Regelung des PBefG § 64c (i.e. jedes zwanzigste Taxi in einem Taxiunternehmen muss barrierefrei sein) noch folgen?
7. Bis wann wird das Ziel erreicht?
Zu 5. und 7.:
Das LABO setzt die gesetzlichen Vorgaben um, die sich explizit auf größere Unternehmen beschränken. Aktuell verfügen nur 77 Unternehmen über mehr als 20 Fahrzeuge in ihrer Flotte. Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt schrittweise im Rahmen der jeweiligen Konzessionserteilung/ -verlängerung. In Summe wird so ein Bestand von 87 barrierefreien Taxen geschaffen werden.
Derzeit gibt es noch 18 Taxiunternehmen mit einer vor Einführung des § 64c PBefG erteilten Genehmigung, bei denen die Vorschrift erst mit der nächsten – maximal nach fünf Jahren erforderlichen – Erneuerung der Genehmigung greift. Da aber das Gros der über 1800 Taxiunternehmen in Berlin über deutlich weniger bzw. nur einzelne Fahrzeuge (Einzelunternehmer) verfügt, braucht Berlin hier weiterhin ein freiwilliges Engagement im Gewerbe, um eine spürbare Erhöhung des Anteils barrierefreier Taxen zu erreichen. Der Senat sieht die Fortführung des Förderprogramms für den Erwerb von Inklusionstaxen, welches jetzt mit der Förderung lokal emissionsfreier Taxen Hand in Hand geht, als Unterstützung der Taxiunternehmen auf diesem Weg. Die o.g. Anzahl der aktuell konzessionierten barrierefreien Fahrzeuge, die deutlich über den gesetzlich geschuldeten Umfang hinausgeht, verdeutlicht, dass es vor dem Hintergrund der Förderkulisse und Privilegien, wie bei der Ladeberechtigung am Flughafen BER, auch unternehmerische Gründe gibt, sich für den Einsatz von Inklusionstaxen zu entscheiden.
Mit welchen Maßnahmen will der Senat das Ziel von 250 barrierefreien Inklusionstaxis erreichen, um die spontane Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen?
12. Wie steht der Senat zur Forderung von Betroffenen, die in der letzten Sitzung der AG „ Bauen und Verkehr barrierefrei“ einen runden Tisch zum effektiven Aufbau und Einsatz der barrierefreien Taxiflotte unter der Beteiligung von Vertreter*innen aus dem Taxigewerbe, Fahrzeugherstellern, der Politik, der Verwaltung und der Behindertenvertretung vorgeschlagen haben?
Zu 6. und 12.:
Der Senat fördert seit 02.12.2022 im Rahmen des Förderprogramms „ Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ (WELMO ) die Neuanschaffung (M1 + M2) von e-Inklusionstaxis sowie Umbauten zum und Einbauten in ein e-Inklusionstaxi. Um die Attraktivität des Erwerbs eines e-Inklusionstaxis zu erhöhen wurde mit Anpassung der Richtlinie WELMO zum 29.12.2023 die Förderquote für e-Inklusionstaxis erhöht. Mit dieser Änderung ist eine Förderung von 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 25.000 € möglich (bis 28.12.2023: 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 €). Umbauten zum und Einbauten in ein e-Inklusionstaxi werden weiterhin mit bis zu 15.000 € gefördert.
Die Richtlinie wurde mit Anpassung zum 29.12.2023 um zwei Jahre bis 31.12.2025 verlängert. Der Senat leistet damit u.a. einen Beitrag, dem Bedarf an Inklusionstaxis in Berlin gerechter zu werden.
Derzeit erarbeitet der Senat eine Leistungsbeschreibung für ein Gesamtkonzept zur Mobilitätssicherung für Menschen mit Behinderungen. Nach der Vergabe wird dann durch einen externen Dienstleister eruiert, wie lückenlose barrierefreie Beförderungs- und Wegeketten umgesetzt/ gewährleistet werden können. Eine der Prämissen für barrierefreie Mobilität ist die kurzfristige bzw. spontane Nutzungsmöglichkeit barrierefreier Taxis.
Der Forderung zur Umsetzung und anschließenden Nachhaltung der Ergebnisse aus einem Runden Tisch zum weiteren Aufbau von barrierefreien Inklusionstaxis kann u.a. aus Gründen der Ressourcenverfügbarkeit im Rahmen der AG „ Bauen und Verkehr barrierefrei“ derzeit nicht nachgekommen werden.
8. Die #Taxizentrale Taxi Berlin führt alle Berliner Taxizentralen unter einem Dach. Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, damit Inklusionstaxis regulär über die Taxizentrale vermittelt werden können und wann wird dies voraussichtlich erreicht?
Die Taxizentrale Taxi Berlin ruft vorbestellte Taxis erst kurz vor der Bestellzeit aus. Dies hat zur Folge, dass Inklusionstaxis oft nicht vermittelt werden können, da keines in der Kürze der Zeit zur Verfügung steht. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, das Vermittlungssystem dahingehend weiterzuentwickeln, dass die Vorbestellungen für Inklusionstaxis frühzeitiger ausgerufen werden?
Wie kann die Beförderungspflicht durchgesetzt werden, damit Inklusionstaxi-Fahrende künftig keine Fahrten für Rollstuhlnutzende ablehnen?
Zu 8., 10. und 11.:
Für die Buchung von Inklusionstaxen sind Taxizentralen an sich die richtigen Ansprechpartner. Dort sind nach Kenntnis des Senats alle Fahrzeuge mit ihren entsprechenden Merkmalen – auch zur Barrierefreiheit – registriert, sofern die Taxiunternehmerin bzw. der Taxiunternehmer – wie berlinweit üblich – einen Funkvermittlungsvertrag hat.
Taxi Berlin ist als Dachfirma der größten Berliner Taxizentralen ein privatrechtliches Fahrtvermittlungsunternehmen, über dessen interne Abruf- und Vermittlungspraxis der Senat keine Kenntnis hat. Der Senat hat die Anregung an das genannte Unternehmen übermittelt, hierzu aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit noch keine Rückmeldung erhalten.
9. Welche Möglichkeiten sieht der Senat die Taxizentrale darin zu unterstützen, in ihrem Vermittlungssystem für gelistete Taxis eine Kennzeichnung für Barrierefreiheit aufzunehmen (z.B. mit einem „R“ für Rollstuhl/ Rampe), damit Disponent*innen schnellen Überblick über verfügbare barrierefreie Taxis haben?
Zu 9.:
Taxiunternehmen unterliegen der #Beförderungspflicht, Verstöße hiergegen ahndet die Genehmigungsbehörde. Erhält das LABO durch eine #Anzeige der Betroffenen Kenntnis davon, dass das #Fahrpersonal gegen die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG verstößt, wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und der Verstoß nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d PBefG geahndet. Sollten sich derartige Anzeigen und Verfahren bei einzelnen Unternehmen häufen, kann das LABO prüfen, ob das Unternehmen noch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ggf. eine bestehende Genehmigung widerrufen bzw. deren Erneuerung versagen.
Die aktuelle Verfügbarkeit von Taxen mit besonderen Merkmalen, also nicht nur „ barrierefrei“ , sondern auch „ Großraum“ oder „ mehrere Kindersitze bestimmter Gewichtsklassen“ kann jedoch nur bedingt über die Betriebs- oder die Beförderungspflicht abgesichert werden. Von Taxizentralen können immer nur die barrierefreien Taxen vermittelt werden, die sich im Moment der Vermittlung gerade dort betriebsbereit angemeldet haben.
Insofern ist eine Bestellung direkt bei den jeweiligen Unternehmen häufig zielführender.
Berlin, den 08. Januar 2024
In Vertretung
Aziz Bozkurt
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung