barrierefrei: Barrierefreie U- und S-Bahnhöfe, aus Senat

Frage 1:

Welche U- und -Bahnhöfe sind entgegen den Regelungen des #PBefG Bln (#U-Bahn) bzw. der #EBO (#S- Bahn) auch nach dem 01.01.2022 nicht #barrierefrei zugänglich und warum nicht?

Antwort zu 1:

Zu beachten ist, dass lediglich die Anlagen der BVG den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Herstellung der vollständigen #Barrierefreiheit bis zum 01.01.2022 unterliegen. Die Anlagen der DB Station & Service AG hingegen unterliegen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung; eine konkrete Vorgabe zur Herstellung der Barrierefreiheit besteht hier nicht.

Aufgrund von komplexen Aufzugsstandorten und den zu berücksichtigenden technischen Anforderungen sind Verzögerungen bei der Realisierung einzelner Aufzüge an U-Bahnhöfen zu verzeichnen. Für die Herstellung der Barrierefreiheit müssen umfangreiche #Planrechtsverfahren durchgeführt werden. Das entsprechende    Planrecht                                                 liegt                              größtenteils       vor. Zunächst konnten die U-Bahnhöfe barrierefrei hergestellt werden, bei welchen der Einbau eines Aufzuges bautechnisch einfacher zu realisieren war. Derzeit befinden

sich  daher  überwiegend  die  komplexeren  Umbaumaßnahmen  noch  in  der Umsetzung.

Die folgenden S- und U-Bahnhöfe sind derzeit nicht barrierefrei erreichbar:

LinieBahnhofPlanrecht
U6Alt-TempelhofVorliegend
U7Altstadt SpandauVorliegend
U3Augsburger StraßeVorliegend
U4/U7Bayerischer PlatzVorliegend
U9BirkenstraßeVorliegend
U6BorsigwerkeVorliegend
U2Deutsche OperAnhörung läuft
U2Ernst-Reuter-PlatzGenehmigung in Fertigstellung
U8Franz-Neumann-PlatzVorliegend
U1/U3Görlitzer BahnhofVorliegend
U7GneisenaustraßeVorliegend
U7GrenzalleeVorliegend
U9GüntzelstraßeVorliegend
U2HausvogteiplatzVorliegend
U8Heinrich-Heine-StraßeGenehmigung in Fertigstellung
U6Holzhauser Straßeerfolgt mit Dammsanierung U6
U2Kaiserdamm Süd / NordVorliegend
U7Konstanzer Straßevorliegend,               Änderungsverf. anhängig
U1/U3/U7MöckernbrückeAnträge noch nicht gestellt
U8MoritzplatzAnhörung läuft
U7Mierendorffplatzzurückgestellt wg. Tram-Planung
U2Neu WestendVorliegend
U8PankstraßeVorliegend
U7PaulsternstraßeAnhörung läuft
U6Platz der LuftbrückeVorliegend
U1/U3Prinzenstraße (Aufzug II)Antrag noch nicht gestellt
U4Rathaus SchönebergVorliegend
U8ResidenzstraßeVorliegend
U7RohrdammVorliegend
U2Rosa-Luxemburg-PlatzVorliegend
U1/U3Schlesisches TorVorliegend
U8SchönleinstraßeVorliegend
U6SeestraßeVorliegend
U8WeinmeisterstraßeGenehmigung in Fertigstellung
U6WestphalwegVorliegend
S75GehrenseestraßeVorliegend
S3Hirschgartenliegt noch nicht vor
S25Karl-Bonhoeffer-Nervenklinikliegt noch nicht vor
S2Marienfeldeliegt noch nicht vor
S5/S7/S75Nöldnerplatzliegt noch nicht vor
S2Yorckstraßeliegt noch nicht vor

Frage 2:

Sofern die Barrierefreiheit noch nicht besteht, inwieweit sind diese Bahnhöfe im #Nahverkehrsplan benannt?

Antwort zu 2:

Mit Aufstellung des Nahverkehrsplan im Frühjahr 2019 wurde für den barrierefreien Ausbau der U-Bahnhöfe darauf hingewiesen, dass an einzelnen Standorten eine Fertigstellung bis zum 01.01.2022 (gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG) nicht gewährleistet werden kann. Im Nahverkehrsplan sind als Ausnahmen die U-Bahnhöfe Deutsche Oper (U2), Borsigwerke (U6), Holzhauser Straße (U6), Platz der Luftbrücke (U6), Möckernbrücke (U7), Paulsternstraße (U7), Mierendorffplatz (U7) und Schönleinstraße (U8) genannt.

Über diese Ausnahmen hinaus sind gemäß Verkehrsvertrag Abweichungen nur in Abstimmung mit dem Aufgabenträger und der Berliner Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zulässig. Bei Abweichungen müssen die Gründe für die Nichterfüllung der Barrierefreiheit und Alternativlösungen benannt werden; diese können bei Bedarf überprüft werden.

Frage 3:

Wann wird für die bislang nicht barrierefrei ausgestalteten Bahnhöfe Barrierefreiheit erreicht werden (m. d. B. um Einzelaufstellung nach Bahnhof und jeweiligem Zeitplan)?

Antwort zu 3:

Der S-Bahnhof Marienfelde wird im Rahmen der Grundinstandsetzung barrierefrei ausgebaut, dies ist nach derzeitigem Stand für das Jahr 2029 vorgesehen. Der S- Bahnhof Gehrenseestraße wird im kommenden Jahr barrierefrei ausgebaut. Der barrierefreie Ausbau des S-Bahnhofes Hirschgarten ist derzeit für 2024 vorgesehen, dies ist jedoch abhängig von der Planrechtserteilung und der Vergabe der weiteren Leistungen. Der barrierefreie Ausbau der S-Bahnhöfe Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, Nöldnerplatz und Yorckstraße soll im Rahmen umfassender Aus- und Neubaumaßnahmen erfolgen. Ein zeitlicher Horizont der Realisierung kann hierbei aufgrund des frühen Planungsstandes derzeit noch nicht genannt werden.

Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:

„Seitens der BVG wurden alle notwendigen #Planungsleistungen für U-Bahnhöfe seit spätestens 2015 beauftragt. Da sich aufgrund der Corona-Situation sowie diverser Materialengpässe Probleme in den Bauabläufen ergeben können, sind exakte #Inbetriebnahmetermine derzeit nur bedingt planbar.“

Frage 4:

Wie ist der Stand des Pilotprojekts „Alternative Barrierefreie Beförderung“? Welche Erfahrungen wurden bislang hiermit gemacht?

Antwort zu 4:

Das Pilotprojekt zur Alternativen Barrierefreien Beförderung (ABB) soll im Laufe dieses Jahres eingeführt werden. Das Bediengebiet umfasst die Bahnhöfe an der U-Bahn- Linie #U8 sowie auf einem Teilabschnitt der #U5 in Lichtenberg. Im S-Bahn-Bereich wird der Bahnhof Marienfelde an der #S2 einbezogen. Die Erprobung soll bis voraussichtlich Ende 2023 erfolgen, danach ist die stadtweite Einführung vorgesehen. Inwieweit aufgrund des Probebetriebs Änderungen am aktuell entwickelten Konzept erforderlich sind, wird sich erst nach Betriebsaufnahme des Pilotprojekts zeigen. Die BVG befindet sich gerade in der Bearbeitung der Ausschreibung für die erforderlichen Subunternehmerleistungen zum Einsatz und zur Disponierung der als ABB einzusetzenden, barrierefreien Fahrzeuge. Es gab noch viele Nachfragen der Bietenden, weshalb eine neue Verhandlungsrunde vereinbart, und die Frist auf Wunsch von Bieterinnen/Bietern um ca. 4 Wochen verlängert wurde. Bisher gingen zuversichtliche Prognosen von einer möglichen Inbetriebnahme zum 31.7.2022 aus. Die BVG berichtet jedoch, dass sie optimistisch ist, dass ein gutes Angebot zustande kommt und eine Betriebsaufnahme im 3. Quartal 2022 erfolgen kann.

Frage 5:

Der U-Bahnhof #Halemweg sollte bis 2019, der U-Bahnhof #Mierendorffplatz bis 2020 barrierefrei zugänglich sein. Worin ist die Verzögerung geschuldet?

Frage 6:

Wann und mit welchen konkreten Maßnahmen sollen nun die U-Bahnhöfe Halemweg und Mierendorffplatz barrierefrei werden?

Antwort zu 5 und 6:

Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:

„Der Aufzug U-Bhf. Halemweg wurde im August 2019 in Betrieb genommen.“

Der Aufzugsstandort am U-Bahnhof Mierendorffplatz ist durch die geplante Straßenbahnstrecke vom U-Bahnhof #Turmstraße über den #Mierendorffplatz bis zum S- und U-Bahnhof Jungfernheide planungsbefangen. Deshalb wurde das Plangenehmigungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde im März 2020 ausgesetzt. Sofern die Planung für die Straßenbahnstrecke vorliegt, kann das Plangenehmigungsverfahren für den Aufzug fortgesetzt werden.

Frage 7:

Welche Planungen gibt es hinsichtlich der Schaffung eines zweiten Zugangs am S-Bahnhof Westend (Süd-Zugang)?

Antwort zu 7:

Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:

„Am Westend ist ein neuer Zugang geplant. Angedacht ist hier eine barrierefreie Fußgängerbrücke, die den Zugang von Südosten ermöglicht. Da das Projekt sich aktuell in einem frühen Planungsstadium befindet, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weiteren Aussagen zur Umsetzung treffen. Wie die baulichen Lösungen daher im Detail aussehen sollen und wann genau mit der Umsetzung begonnen werden kann, wird erst der weitere Projektverlauf zeigen. Die Umsetzung ist aktuell jedoch bis 2032 vorgesehen.“

Berlin, den 10.03.2022 In Vertretung

Dr. Meike Niedbal Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de

S-Bahn + Bahnverkehr: Personen im Gleis – wohin des Weges?, aus Senat

www.berlin.de

Vorbemerkung des Abgeordneten:
Laut Pressemeldungen hat die Anzahl der -Bahnverspätungen durch Personen, die sich auf die Gleise
begeben haben, eklatant zugenommen von 1554 Fällen in 2019 auf bereits 1734 in der Mitte des Jahres
2020.
Frage 1:
Welche Ursachen/Motive (wie Selbstmordabsicht, Alkoholkonsum, Drogenkonsum, Dealerreservoirs, etc)
stehen hinter diesen Taten? (Bitte tabellarische Aufstellung).
Frage 2:
Auf welche Strecken verteilen sich die Vorkommnisse? Gibt es Schwerpunkte? (Bitte nicht nur die Linie
nennen, sondern Häufungen an konkreten Streckenabschnitten).
Antwort zu 1 und 2:
Die polizeiliche Zuständigkeit liegt in diesen Fällen, da nach der S-Bahn gefragt ist und die
Ereignisse auf dem unmittelbaren Bahngelände stattfinden, bei der #Bundespolizei. Die
parlamentarische Kontrolle von Bundesbehörden und ihrer nachgeordneten Behörden,
einschließlich des damit einhergehenden parlamentarischen Fragerechts, obliegt
ausschließlich dem Deutschen Bundestag.
2
Die DB AG teilt hierzu mit: „Siehe die beigefügte Dokumentation [Anlage]. Dargestellt sind
jeweils die Fallzahlen je Teilnetz bzw. je Betriebsstelle für die Verspätungscodierungen 84
(Schadensverhütung, Fahndungs- und Ermittlungsarbeiten) sowie
85 (Personen im Gleis, Personen am Gleis, Kinder im/am Gleis).“
Frage 3:
Wie viele dieser Fälle wurden
a) überhaupt geahndet und
b) als was geahndet (z.B. Ordnungswidrigkeit nach §64b Eisenbahnbetriebsordnung, #Straftat gem.
§315 Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, …)?
Frage 4:
Nach welchen Kriterien wird diese Ahndung vorgenommen? Wie hoch waren die Strafen konkret? (Bitte um
tabellarische Aufstellung).
Antwort zu 3 und 4:
Weder bei den Strafverfolgungsbehörden noch bei der Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ist eine Datenbank vorhanden, anhand derer
die Frage beantwortet werden kann; die Merkmale „S-Bahn Berlin“ und „Person im Gleis“
werden nicht gesondert erfasst.
Bei der Staatsanwaltschaft Berlin gibt es keine Dienstanweisungen oder
Generalienverfügung zu dem Phänomen von (unberechtigten) Personen im S-Bahngleis.
Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermittlungsverfahren, die eine der Frage
entsprechende Eingrenzung der Verfahren – insbesondere innerhalb der Verfahren, zu
denen ein Verstoß gegen § 315 StGB notiert ist – ermöglichen würde, wird von der
Staatsanwaltschaft Berlin nicht geführt.
Zudem handelt es sich bei dem unbefugten Betreten von Bahnanlagen nach § 64b Abs. 2
Nr. 1 und 2 #EBO – sofern keine gleichzeitig verwirklichten Straftatbestände begangen
wurden – um eine #Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung weder der Staatsanwaltschaft,
noch der Amtsanwaltschaft obliegt.
Frage 5:
Wie ist der Ablauf der Ahndung? (Welche Stelle wird wann tätig, wer entscheidet über die Nachverfolgung)?
Antwort zu 5:
Sofern die Staatsanwaltschaft über eine Anzeige oder auf sonstigem Weg Kenntnis von
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat, hier insbesondere nach § 315
StGB, erlangt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Sachverhalt ausermittelt.
Ausgehend vom Ermittlungsergebnis erfolgt dann eine Einstellung des Verfahrens oder
die Anklageerhebung.
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Frage 6:
Welche Maßnahmen werden über die Ahndung dieser Vorfälle hinaus ergriffen, um darauf aufmerksam zu
machen, dass es sich hierbei nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um Straftaten, die dafür
verantwortlich sind, dass unter Umständen tausende andere Menschen auf ihre Beförderung warten müssen
und wichtige Termine nicht wahrnehmen können?
Antwort zu 6:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Zur Reduzierung von Personen im Gleis werden verschiedene Maßnahmen entwickelt
und erprobt.
Zum Beispiel:
In den letzten Jahren wurden #Zaunanlagen erweitert, die den Zutritt zu den Gleisanlagen
verhindern sollen, am Ostbahnhof wurden probeweise #Bahnsteigendtüren installiert.
Darüber hinaus wurde gemeinsam mit der Bundespolizei und DB Netz ein interner
Informationsfilm produziert, um die Abwicklung der Fälle zu verbessern und damit die
Auswirkungen zu reduzieren.
Der Leiter der #Betriebszentrale -Bahn Berlin führt regelmäßige Absprachen mit der
Bundespolizei durch. Thema ist dort u.a. die Durchsprache aktueller relevanter Fälle (z.B.
„Personen im Gleis“), das Abwägen möglicher Handlungsalternativen mit dem Ziel der
Reduzierung von Störungsauswirkungen und die Sensibilisierung der Polizeibeamten für
die eintretenden Folgen ihrer bei Gefahr im Verzug ergehenden Forderungen zur
Durchführung betrieblicher Sicherheitsverfahren (Gleissperrung, Befehl zum Fahren auf
Sicht, Erkundungsfahrt u.ä.).“
Frage 7:
Welche Kosten sind hierdurch entstanden:
a) der Deutschen Bahn,
b) der S-Bahn Berlin,
c) der BVG,
d) an anderen Stellen z.B. bei der Polizei, der Feuerwehr etc.
Antwort zu 7:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Zu 7 a): Soweit Strecken von den Einschränkungen betroffen sind, auf denen nicht nur
die S-Bahn Berlin GmbH, sondern auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Einsatz sind, müssten die Schäden gesondert ermittelt werden. Die Kosten und
Einsatzstunden für derartige Sachverhalte werden allerdings nicht gesondert erfasst.
Zu 7 b): Soweit ausschließlich die S-Bahn Berlin GmbH als Eisenbahnverkehrsunternehmen von einer Einschränkung in der Infrastruktur wegen Personen im Gleis
betroffen ist, müssten in der Berechnung des jährlichen hierdurch entstandenen Schadens
neben etwaigen Sachbeschädigungen pönalisierte Verspätungen berücksichtigt werden.
Jedoch ist eine eindeutige Zuordnung von fälligen Pönalen auf eine einzige der diversen
Verspätungsursachen nicht möglich und kann deswegen nicht vorgelegt werden. Soweit
von den Störern vollständige Personendaten vorliegen, werden zivilrechtliche Forderungen
4
wegen angefallener standardisiert berechneter Verspätungsminuten geltend gemacht bzw.
Kosten für etwaige Sachbeschädigungen.“
Zu 7 c): Der BVG sind keine Kosten entstanden, da sich die Anfrage ausschließlich auf die
S-Bahn bezieht.
Zu 7 d): Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.
Berlin, den 17.09.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

S-Bahn: Baumfällungen entlang der Gleisanlagen am S-Bahnhof Alt-Reinickendorf, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Ist dem Senat bekannt, dass entlang der S-Bahnlinie #S25 u.a. am Bahnhof #Alt-Reinickendorf in großem
Umfang #Baumfällungen entlang der Gleisanlagen geplant sind und wenn ja, wie bewertet der Senat dies?
Frage 2:
Wie viele Bäume sind insgesamt betroffen und für welchen Zeitraum sind die Fällungen angesetzt?
Frage 3:
Welche Ausgleichsmaßnahmen sind geplant, um den #Baumbestand zu ersetzen?
2
Frage 5:
Auf welche Art und Weise werden die Anwohner*innen über die bevorstehenden Maßnahmen informiert?
Frage 6:
Trifft es zu, dass Bäume, die sich in einer Entfernung von weniger als 6 Metern von Gleisanlagen befinden,
generell aus Präventionsgründen gefällt werden sollen? Wird diese Entscheidung allein aufgrund des
Standorts getroffen oder wird das Alter bzw. die Standfestigkeit des jeweiligen Baums mit berücksichtigt?
Antwort zu 1, 2, 3, 5 und 6:
Die in Berlin existierenden Bahnanlagen, bestehend aus Gleisen und sonstigem
Betriebsgelände, sind Anlagen nach dem Eisenbahnrecht. Diese bundesrechtliche
Regelung bildet auch die Grundlage für die hier angesprochenen, gegebenenfalls
stattfindenden Baumfällungen entlang der Gleise zur #Streckensicherung. Denn nach dem
Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung (#EBO) sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu
führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in
betriebssicherem Zustand zu halten. Für Baumfällungen gilt die sogenannte
#Rückschnittszone. Diese grenzt direkt an den Gleisbereich und stellt einen Bereich
intensiver Vegetationsbearbeitung dar, die Ausdehnung der Rückschnittszone ist dabei
variabel. Sie umfasst mindestens einen Streifen von 6 Metern Breite, gemessen von der
Gleismitte des außenliegenden Gleises, und kann – in Abhängigkeit von Morphologie,
Bewuchs und Erfordernissen aus dem Betrieb – eine Ausdehnung von über 10 Metern
erreichen. In der Rückschnittszone soll verhindert werden, dass die Pflanzen Höhen bzw.
Ausdehnungen erreichen, die eine Gefahr für den sicheren Eisenbahnbetrieb darstellen
können. Bei Unterschreiten bestimmter Mindestabstände muss der Bewuchs
zurückgeschnitten werden. Akute Gefährdungen müssen sofort beseitigt werden. Diese
Arbeiten werden nach Kenntnis des Senats mit der entsprechenden Sorgfalt durchgeführt
und die Situation vor und nach der Maßnahmendurchführung dokumentiert.
Im Falle von geplanten Baumfällungen stellt die Deutsche Bahn AG im Bezirk
Reinickendorf nach dortiger Auskunft grundsätzlich vorher Anträge auf eine
Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Das Bezirksamt hat weiter
mitgeteilt, dass gegenwärtig im zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt kein Antrag auf
Baumfällungen im unmittelbaren Bereich des Bahnhofs Alt-Reinickendorf vorliege, es
wurde ein Antrag auf Rückschnitt und Fällung für insgesamt drei Bäume im Bereich der
Flottenstraße / Ecke Montanstraße gestellt. Insgesamt habe die Deutsche Bahn im Bezirk
Reinickendorf zum jetzigen Zeitpunkt 14 Anträge auf Baumfällungen bzw. Rückschnitte
von Bäumen entlang der S-Bahnlinie S25 gestellt. Die Anträge auf Fällungen seien auf
Grund der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit gestellt worden: Die beantragten
Bäume hätten zum Teil Stammschäden (Fäule), Kronenbrüche, Pilzbefall oder seien
bereits abgestorben. Die Nachfrage des Bezirkes bei der zuständigen Stelle der
Deutschen Bahn habe ergeben, dass dort momentan auch keine Planungen hinsichtlich
der Fällung von Bäumen im Bereich des Bahnhofs Alt-Reinickendorf bestünden. Woher
die kursierenden Informationen über etwaige Baumfällungen stammen, ist dem Senat
nicht bekannt; er weist jedoch darauf hin, dass Markierungen an Bäumen nicht unbedingt
die geplante Fällung bedeuten.
Das Bezirksamt Pankow hat mitgeteilt, das für den Pankower Abschnitt der S25
(Klemkestraße bis Behmstraße) keine Fällanträge vorlägen.
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Für den Bezirk Mitte hat das dortige Bezirksamt mitgeteilt, dass das Vorgehen der
Deutsche Bahn AG adäquat sei. Nach Mitteilung des Umwelt- und Naturschutzamtes Mitte
werde die Rückschnittzone freigehalten, die betroffenen Bäume erreichten nicht die
Maßgaben der Baumschutzverordnung. Sollten weiter entfernt vom Gleiskörper (auch auf
Privatgrundstücken) geschützte Bäume stehen, die aus bestimmten sicherheitsrelevanten
Gründen beseitigt oder verändert werden sollen, werde ein entsprechender Antrag
gestellt. Nach Prüfung vor Ort werde auf Grundlage der Berliner Baumschutzverordnung
entschieden, ob eine Fällung oder Veränderung wirklich erforderlich sei und, wenn ja, ob
ein ökologischer Ausgleich angemessen und zumutbar sei. Zurzeit gebe es im Bereich der
S25 auf Veranlassung der Deutsche Bahn AG einen Antrag auf Fällung einer Walnuss, die
in einer angrenzenden Kleingartenanlage stehe. Der Antrag sei noch in der Bearbeitung,
ob dem Antrag stattgegeben werde, könne erst nach dem Ortstermin entschieden werden.
Über eine massenhafte Beantragung von Genehmigungen zur Fällung von geschützten
Bäumen im Bereich der S25 sei nichts bekannt.
Für den S-Bahnbereich des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf hat das Bezirksamt mitgeteilt,
dass am 13.09.2019 eine Fällgenehmigung für 12 Bäume erteilt worden sei. Die Bäume
seien durchweg massiv geschädigt und damit nicht mehr verkehrssicher. Bis heute sei die
Genehmigung nicht in Anspruch genommen worden. Eine Verlängerung sei aktuell
beantragt worden. Ausgleichsmaßnahmen seien in diesem Fall nicht erforderlich. Eine
Aufforderung der Deutsche Bahn AG zur Fällung von diversen bezirklichen Bäumen im
Bereich der S-Bahn vor einigen Jahren habe das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
abgelehnt.
Frage 4:
Ist bekannt, dass die Bäume laut der Anwohner_innen einen gewissen Schutz vor den Staub- und
Geruchsemissionen des nahe liegenden Industrie- und Gewerbegebiets Lengeder Straße bieten?
Antwort zu 4:
Durch verschiedene Anfragen von Bürgerinnen oder Bürgern sind dem Senat diese
Einschätzungen von Anwohnerinnen und Anwohnern bekannt.
Berlin, den 23.06.2020
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Bahnhöfe: Warum baut die DB AG in Brandenburg nicht barrierefrei? Neugebaute Bahnsteige auf der Dresdner Bahn passen nicht zu den Einstiegshöhen der Züge – DBV fordert sofortige Änderung der Bauplanungen, aus DBV

Pressedienst des Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verbandes vom15.11.2016

#Baruth, #Klasdorf-Glashütte, #Golßen, #Drahnsdorf und #Walddrehna erhalten beim derzeit laufenden Neubau der Dresdner Bahn neue #Bahnsteige. Wegen dieser Bauarbeiten ist die Eisenbahnstrecke von Berlin nach Dresden von Wünsdorf-Waldstadt bis Elsterwerda gesperrt. Der DBV begrüßt, dass alle Bahnsteige mit 170 m Länge neu gebaut werden – so können dort bei Bedarf auch Züge mit 6 Doppelstockwagen problemlos halten.

Eine andere Bau-Entscheidung ist jedoch völlig unverständlich. Die Bahnsteige der 5 genannten Stationen erhalten alle eine unterschiedliche #Bahnsteighöhe! Während die Wagenböden der #Doppelstockzüge 55 cm hoch sind, sollen einige Bahnsteige wieder 76 cm hoch werden – 21 cm, die für manchen Rollstuhlfahrer oder gehbehinderten Fahrgast ohne Hilfe unüberbrückbar sind.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage des CDU-Abgeordneten Rainer Genilke im Brandenburger Landtag (Nr. 6/5248) beruft sich die Landesregierung auf die Aussage der DB AG, dass durch sie eine Bahnsteighöhe von 55 cm, wie vom Brandenburger #Verkehrsministerium gefordert, nicht umgesetzt werden könne. Die für die Bahnsteighöhe maßgebliche Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung (#EBO) spricht im § 13 Absatz 1 von "sollen in der Regel […] auf eine Höhe von 76 cm […] gelegt werden" – in der Regel!

Es stünden dem "genehmigungsrechtliche Vorgaben" durch das #Eisenbahnbundesamt entgegen. Eine staatliche Behörde soll verhindern, dass Gesetze eingehalten werden? Der DBV fragte beim Eisenbahnbundesamt nach. Die Antwort ist ausweichend: Die Bahnsteige würden im Grundsatz #Bestandsschutz genießen. Spricht also nichts dagegen, die Bahnsteige einheitlich auf das Niveau der Wageneinstiege zu bringen? Diese Frage bleibt offen. Die DB-Pressestelle antwortet lieber gleich gar nicht auf unsere Fragen.

Bis zum 31. Dezember 2021 müssen alle öffentlichen Verkehrsmittel vollständig barrierefrei erreichbar sein. Warum werden Bauten, die mindestens 25 Jahre in Funktion sind, nicht nach den in Kürze geltenden Gesetzen gebaut?

Es gibt nach Meinung des DBV-Landesverbandes keinen zwingenden Grund dafür, die neu zu bauenden Bahnsteige mit einer Höfendifferenz zu den Wageneinstiegen von 21 cm zu bauen. Um nicht in 5 Jahren die gerade einmal fertiggestellten Bahnsteige erneut abreißen und neu bauen zu müssen, fordert der DBV die sofortige Änderung der Planungen.

Außerdem zeigt dieses Problem, dass eine bundeseinheitliche Bahnsteighöhe für alle Regional- und Fernverkehrshalte geben muss. Eine Forderung an die Bundespolitik!

Pressekontakt: Frank Böhnke, stv. Landesvorsitzender, Ruf 01 77 / 8 93 43 94