Verkehrssicherungspflicht der BVG bei Schnee, Eis und Glaette
Ereignis
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Seidel-Kalmutzki (SPD) befasst sich mit der Frage, ob für die BVG Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen besteht und wenn ja, was seitens der zuständigen Senatsverwaltung getan wird, damit die BVG dieser Verpflichtung nachkommt, und wenn nein, was der Senat zu tun gedenkt, um bei Eis- und Schneeglätte die Sicherheit an Bus- und Straßenbahnhaltestellen zu gewährleisten, um die sich stets in der Wintersaison einstellenden unzumutbaren Situationen zu verhindern. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie, vertreten durch Liepelt, erklärt, dass für den Winterdienst grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht bestehe, da sich mehr als 99 % aller Haltestellen auf öffentlichem Straßenland befänden, im öffentlichen Straßenland sei nach § 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) der Anlieger zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung verpflichtet, dieses gelte nach § 3 auch für die Haltestellenbereiche, eine Ausnahme von dieser Regel bildeten Straßen, in denen ein Radweg auf dem Gehweg angelegt sei, hier reinigten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auch den sogenannten Unterstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg, in dem sich häufig eine Haltestelle befinde (Bek. v. 14. November 2000 – LEA II B 14, veröffentlicht im ABl. Nr. 56/1. Dezember 2000), Haltestelleninseln auf öffentlichem Straßenland, die vom Gehweg durch Flächen getrennt würden, die Verkehrszwecken dienten (überwiegend Straßenbahnhaltestellen), würden ebenfalls von der BSR gereinigt, in wenigen Ausnahmefällen seien die BVG Anlieger einer Haltestelle oder Grundstückseigentümer, hier werde der Winterdienst von durch die BVG beauftragte Firmen durchgeführt, für Straßenbahn- und Bushaltestellen gälten keine besonderen Bedingungen, was die Zeiten der Glättebekämpfung betreffe, dass die Frage 2 entfalle, und dass Anlieger, die ihren Verpflichtungen nicht nachkämen, ordnungswidrig handelten und mit einem Bußgeld belegt werden könnten.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/1451 (Kleine Anfrage Nr. 1451)
Kleine Anfrage Nr. 14/1451 der Abgeordneten Karin Seidel-Kalmutzki (SPD) über: Verkehrssicherungspflicht der BVG bei Schnee, Eis und Glätte
Ich frage den Senat:
- Besteht für die BVG Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen?
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Wenn ja, was wird seitens der zuständigen Senatsverwaltung getan, damit die BVG dieser Verpflichtung nachkommt?
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Wenn nein, was gedenkt der Senat zu tun, um bei Eis- und Schneeglätte die Sicherheit an Bus- und Straßenbahnhaltestellen zu gewährleisten, um die sich stets in der Wintersaison einstellenden unzumutbaren Situationen zu verhindern?
Berlin, den 23. Januar 2001
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1451
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Für den Winterdienst besteht grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht, da sich mehr als 99 % aller Haltestellen auf öffentlichem Straßenland befinden. Im öffentlichen Straßenland ist nach § 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) der Anlieger zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung verpflichtet. Dieses gilt nach § 3 auch für die Haltestellenbereiche.
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden Straßen, in denen ein Radweg auf dem Gehweg angelegt ist. Hier reinigen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auch den sogenannten Unterstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg, in dem sich häufig eine Haltestelle befindet (Bek. v. 14. November 2000 – LEA II B 14, veröffentlicht im ABl. Nr. 56/1. Dezember 2000).
Haltestelleninseln auf öffentlichem Straßenland, die vom Gehweg durch Flächen getrennt werden, die Verkehrszwecken dienen (überwiegend Straßenbahnhaltestellen), werden ebenfalls von der BSR gereinigt.
In wenigen Ausnahmefällen sind die BVG Anlieger einer Haltestelle oder Grundstückseigentümer. Hier wird der Winterdienst von durch die BVG beauftragte Firmen durchgeführt.
Für Straßenbahn- und Bushaltestellen gelten keine besonderen Bedingungen, was die Zeiten der Glättebekämpfung betrifft.
Zu 2.:
Entfällt.
Zu 3.:
Anlieger, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden.
Berlin, den 22. Februar 2001
In Vertretung Liepelt Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt