Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Gemeinsame Obere Luftfahrt- behörde Berlin-Brandenburg (LuBB) und die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) um Stellungnahmen gebeten. Diese liegen den Antworten zugrunde.
August 2004 zu wel- chem Zeitpunkt zur Änderung beantragt?
Zu 1.: Eine Liste der abgeschlossenen #Planänderungsverfahren findet sich in der nachfolgenden Tabelle. Im Übrigen liegen der LuBB seit dem 29.11.2012 der Planänderungsantrag mit der Antragsnummer 28 (Änderung Anlagen des Bundes) und seit dem 31.01.2018 der Planänderungsantrag mit der Antragsnummer 36 (Er- weiterung der Terminalanlagen im Midfield etc.) vor.
ÜbersichtderEntwicklungdes #Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflug-hafenBerlin-#Schönefeld“(abgeschlossenePlanänderungsverfahren;erstellt durchdie LuBB mit Stand 03.01.2018)
Be-schlussNr.
DatumdesBe-schlusses
Planfeststel-lungsbehörde
BezeichnungdesBeschlusses
Antrags-nummerdesFlug-hafens
Antragsda-tum desFlughafens
13.08.
2004
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Ver- kehr
„Ausbau Verkehrsflugha- fen Berlin-Brandenburg“
–
17.12.1999
Be-schlussNr.
DatumdesBe-schlusses
Planfeststel-lungsbehörde
BezeichnungdesBeschlusses
Antrags-nummerdesFlug-hafens
Antragsda-tum desFlughafens
01.
08.03.
2005
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung der LBP- Maßnahmen Kleingewäs- ser“
01
21.12.2004
02.
27.01.
2006
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Antrag auf Befreiung nach § 62 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG), Art. 12, 16 Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie (FFH-RL), Art.
5, 9 Vogelschutzrichtlinie (vogelschutz-RL)“
–
23.12.2005
04.
01.06.
2006
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Optimierung der Planung Rotbergbecken“
09
11.04.2006
05.
14.09.
2006
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Optimierung der Planun- gen, Entwässerung und Flugbetriebsflächen – Rollwege“
05
22.05.2006
06.
15.09.
2006
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung der Leitungs- führung von Ver- und Entsorgungsleitungen“ Teilbescheid zur „Ände- rung der Trinkwasserlei- tung (TWL) DN 600“
03
15.06.2006
07.
22.12.
2006
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung des Plans der baulichen Anlagen Termi- nal sowie angrenzender Baufelder sowie der Querneigung der Roll- bahnen“
02
10.05.2006
08.
28.02.
2007
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung des 7. Planän- derung von Amts wegen“
–
–
09.
06.08.
2007
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung Los 1, Los 5 und Anbindung A 113n“
07
06.11.2006
10.
29.10.
2007
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung Verteilerkno- ten Los 3“ und „Änderung eines Schreibfehlers von Amts wegen“
11
06.09.2006
Be-schlussNr.
DatumdesBe-schlusses
Planfeststel-lungsbehörde
BezeichnungdesBeschlusses
Antrags-nummerdesFlug-hafens
Antragsda-tum desFlughafens
11.
24.01.
2008
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Optimierung der Planung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und nach aktualisiertem Stand der Technik – Flugfeldbe- tankungsanlage, sowie Feststellung der Eignung gemäß § 19h WHG und Erteilung gemäß
§ 13 BetrSichV“ und „Än- derung der Auflage
A II 10.2.5 (Kreuzungs- bauwerke) von Amts we- gen“
04
27.09.2006
12.
23.04.
2008
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung des Plans der baulichen Anlagen – Standortverlegung Tower der DFS“
17
20.11.2007
13.
28.10.
2008
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Gewässerausbau Teil II“
06
07.05.2007
14.
18.12.
2008
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung von Amts we- gen“
–
–
15.
19.12.
2008
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Überbauung Kleinge- wässer“
15
25.02.2008
16.
01.04.
2009
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
„Änderung der Leitungs- führung von Ver- und Entsorgungsleitungen“ Schlussbescheid
03
15.06.2006
17.
25.01.
2010
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Änderung des Plans der baulichen Anlagen, Bau- feld Sonstige Flughafen- einrichtungen SF 2/3 so- wie angrenzende Baufel- der, Änderung des Plans Flugbetriebsstoffversor- gung, Hydrantenanlage“
23
17.06.2009
18.
17.02.
2011
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Baufläche für sonstige Flughafeneinrichtungen SF 1 und Vorfeldbereich“
20
30.06.2009
19.
01.04.
2011
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Optimierung südwestli- ches Rollbahnsystem“
25
08.10.2010
20.
15.09.
2011
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Anlagen des Bundes“
21
28.10.2009
Be-schlussNr.
DatumdesBe-schlusses
Planfeststel-lungsbehörde
BezeichnungdesBeschlusses
Antrags-nummerdesFlug-hafens
Antragsda-tum desFlughafens
21.
28.10.
2011
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Optimierung der Flugbe- triebsflächen – Rollbahn- schultern -“
18
31.07.2009
22.
10.02.
2012
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Änderung des Plans baulicher Anlagen – SF 2 Gesamt – Anpassung der Baumassen sowie Ände- rung der Fläche SF 2/1“
24
20.07.2010
23.
27.03.
2012
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Sondernutzungsfläche – Static Display Area (SDA)“
26
30.11.2010
24.
25.07.
2013
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
„Änderung des Plans baulicher Anlagen – Er- richtung einer SF 6 für ein Besucherzentrum – air- portworld am Infotower“
dieser Änderungen wurden in welchem Umfang genehmigt?
Zu 2.: Alle in der Tabelle erfassten Änderungen wurden durch entsprechende Planänderungsbeschlüsse zugelassen. Die oben genannten Anträge mit den An- tragsnummern 28 und 36 befinden sich noch in Bearbeitung.
Änderungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt?
Zu 3.: Neben der grundlegenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.03.2006, 4 A 1075.04 u.a., dass der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (grundlegendste Änderung ge- genüber dem Bestand) als weitestgehend rechtmäßig zu betrachten sei, gab es meh- rere zeitlich nachgehende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die die Rechtmäßigkeit beziehungs- weise Wirksamkeit von Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss voraussetzten. Teilweise waren Planänderungen in gerichtlichen Verfahren notwendiger Gegenstand
für die gerichtliche Erkenntnis der Rechtmäßigkeit des Beschlusses in der dann vor- liegenden Form.
Der Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20.10.2009 war Ge- genstand einer erfolglosen Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planergän- zung in den Urteilen vom 13.10.2011, 4 A 4000.10 u.a., als rechtmäßig angesehen.
Änderungsanträge wurden a) versagt und b) mit Abänderungen zugelassen?
Zu 4. a): Es wurden keine Änderungsanträge versagt.
Zu 4. b): Alle Änderungsanträge wurden mit dem Erlass von Nebenbestimmungen zugelassen. Eine Teilablehnung ist in keinem Fall erfolgt.
dieser ursprünglichen Änderungen wurde bisher verwirklicht?
befinden sich noch in der Verwirklichungsphase?
Zu 5. und 6.:
Eine abstrakte Kategorisierung der Änderungen als „verwirklicht“ bzw. „nicht verwirk- licht“ ist nach Angaben der LuBB nicht sinnvoll, da die Änderungen u.a. immissions- schutzrechtliche oder betriebliche Auflagen betreffen, die zu keinem Zeitpunkt abge- schlossen sind.
Nach Angaben der FBB befinden sich derzeit die Änderungsmaßnahmen des 26., 27., 28. und 30. Änderungsbeschlusses in der Umsetzung. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Interimslösung des Regierungsterminals des Bundes auf der Ramp 1, um Maßnahmen zur Verwirklichung des Double-Roof-Konzeptes und um die naturschutzrechtliche Umsetzung des Kompensationspools 2 und 3.
welchen gesetzlichen Vorschriften wurden die beantragten Änderungen rechtlich geprüft und in welchen Verfahren geschah dies?
Zu 7.: Die Prüfung der beantragten Planänderungen erfolgte und erfolgt nach dem luftrechtlichen Fachplanungsrecht. Einschlägig sind hier insbesondere die §§ 8 ff. LuftVG sowie die §§ 72 ff. VwVfG i.V.m. § 1 Abs 1 BbgVwVfG. Wegen der Konzent- rationswirkung der einzelnen Entscheidungen wurden die Änderungen auch in Bezug auf sämtliches betroffenes Fachrecht nach den dortigen Maßgaben geprüft; Aus- nahme ist insoweit gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG der Bereich des Bauordnungsrechts, im Wesentlichen die Erteilung von Hochbaugenehmigungen.
wurde zu welchem Zeitpunkt an den Genehmigungsentscheidungen beteiligt?
Zu 8.: In den Planänderungsverfahren wurden die Träger öffentlicher Belange betei- ligt, jeweils soweit die von ihnen verantworteten Belange von dem Änderungsvorha- ben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde berührt waren.
In den Verfahren, die zum Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20.10.2009, zum Planergänzungsbeschluss „Naturschutz und Landschaftspflege, Komplexe Kompensationsmaßnahmen Zülowniederung“ vom 04.08.2011 und zum
20. Planänderungsbeschluss „Anlagen des Bundes“ vom 15.09.2011 geführt haben
wurde die Öffentlichkeit durch Auslegung der Antragsunterlagen beteiligt.
9. In welchem Verfahren soll der für die Erweiterung des BER inzwischen grob erstellte „Masterplan 2040“ genehmigt werden?
Zu 9.: Der Masterplan BER 2040 wurde durch den Aufsichtsrat der FBB am 17.11.2017 als strategisches Leitbild zur infrastrukturellen Weiterentwicklung des BER bestätigt. Er ist allerdings noch nicht Gegenstand eines fachplanerischen oder sonstigen Genehmigungsverfahrens.
Erforderlichkeit sieht der Senat für ein neues Planfeststellungsverfahren oder ist er der Meinung, es handle sich um eine unwesentliche Änderung des erlassenen Beschlusses, die ein neues Planfeststellungsverfahren entbehrlich macht, obwohl eine nahezu doppelte Kapazität angestrebt wird?
Zu 10.: Über die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für Erweiterungen des Flughafens Berlin-Schönefeld hat das Land Brandenburg, vertreten durch die LuBB, zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
schätzt der Senat den zeitlichen Rahmen ein, falls für die Verwirklichung des Masterplans 2040 ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte?
Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10.
will der Senat den bis zur endgültigen, bestandskräftigen Planfeststellung bestehenden Kapa- zitätsengpass am Flughafen BER überbrücken, wenn der Flughafen Tegel TXL wirklich 6 Monate nach der Inbetriebnahme des neuen BER geschlossen sein sollte?
Zur Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens siehe Antwort zu Frage 10. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass zum Zeitpunkt der Schließung des Flugha- fens Tegel ausreichende Kapazitäten zur Abwicklung der Fluggastnachfrage im Großraum Berlin zur Verfügung stehen.
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand beim #Planfeststellungsverfahren
für die Planänderungen am #16. Bauabschnitt
(BA), und wann wird es die Möglichkeit für Klageberechtigte
geben, dagegen rechtlich vorzugehen?
Wann ist also ein Planfeststellungsbeschluss zu erwarten?
a. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird im Sinne
des im Verfahren befindlichen Planfeststellungsbeschlusses
weiter gebaut?
b. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass den
Anwohner/innen die Klagemöglichkeit genommen
wird, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht
einmal abgewartet wird und weitergebaut wird?
Antwort zu 1: Der Planfeststellungsbeschluss zum
vorliegenden Änderungsantrag wird Mitte 2017 erwartet.
Die von der materiellen Änderung betroffenen Anlagenbestandteile
werden nicht vorab hergestellt. Die derzeit
im Bau befindlichen Leistungen der Bundesautobahn
(BAB) #A100, #16.Bauabschnitt erfolgen auf der Grundlage
des bestandskräftigen #Planfeststellungsbeschlusses.
Frage 2: Kann der Senat zusichern, dass am Ende des
Trogbauwerks (Bau km 23 + 270) nur die Zu- und Abfahrten
am Ende des 16. BA gebaut werden und der Autobahnkörper
dementsprechend am Trogausgang endet?
Antwort zu 2: Der „Autobahnkörper“ endet bei BauKilometer
23+420. Daran anschließend werden die Zuund
Abfahrten errichtet.
Frage 3:Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass
nach der Änderungsvariante des im Genehmigungsverfahren
befindlichen Planfeststellungsdokumentes die Zu- und
Abfahrten nicht ebenerdig gebaut werden sollen? Teilt der
Senat die Auffassung, dass damit ein Präjudiz für die
Anschlussstelle 17. BA geschaffen würde, da die Anschlussstelle
17. BA laut alten Planungen der dann anschlussfähige
Brückenneubau über die Straße Am Treptower
Park und im weiteren Verlauf über die Spree nach
Friedrichshain wäre?
a. Wie bewertet der Senat dies vor dem Hintergrund
der Vereinbarung im Koalitionsvertrag, wonach
der qualifizierte Abschluss des 16. Bauabschnitts
kein Präjudiz für den Bau des 17. Bauabschnitts
schaffen soll?
b. Welche Maßnahmen gedenkt der Senat gegenüber
dem Bauträger zur Sicherstellung dieser Forderung
des Koalitionsvertrags einzuleiten?
Antwort zu 3: Die Intension des Änderungsantrages
beinhaltet den gerichtlich geforderten Erhalt der Wohnhäuser
Beermannstraße 16/18 unter Berücksichtigung
eines möglichst geringen Rückbauerfordernisses bei einem
möglichen Weiterbau der A 100. Der Bau des 17.
Abschnittes ist im aktuellen Bundesverkehrswegeplan als
vordringlicher Bedarf ausgewiesen und damit verpflichtende
Richtschnur des Handelns der Bundesrepublik
Deutschland.
Eine Präjudizierung für einen möglichen Weiterbau
wird damit jedoch nicht begründet.
Frage 4: Welche Arbeiten werden momentan im Segment
des sich noch im laufenden Verfahren befindlichen
Bereichs (Bau km 22+980 bis km 23+625,5) getätigt?
(Bitte Art der Baumaßnahme nennen und Zweck)
Antwort zu 4: Der Trassenabschnitt wird als Baustelleneinrichtungsfläche
und Baustellenzu- bzw. -abfahrt für
die Bauwerke im Bereich der Ringbahnquerung genutzt.
– Km 22+980 bis km 23+015 Bereich Baulos 5,
zzt. bauzeitliche Umfahrung und Erdstoffzwischenlager
– Km 23+015 bis km 23+092 Bereich Baulos 6
Dock 24, zzt. Erdarbeiten für Baustelleneinrichtung
– Km 23+092 bis km 23+198 Bereich Baulos 6
Dock 25, zzt. bauzeitliche Umfahrung S-Bahn und
Erdbau für BE und Vorbereitung Baugrube
– Km 23+198 bis km 23+270 Bereich Baulos 6
Dock 26, z.zt.Erdbau für BE und Vorbereitung
Baugrube (Spundwandarbeiten)
– Km 23+270 bis km 23+625 Bereich Baulos 7, zzt.
Erdarbeiten für BE und Erdstoffzwischenlager
Frage 5: Kann der Senat ausschließen, dass es sich bei
den aktuellen Baumaßnahmen (Höhe Beermannstraße,
entlang der S-Bahn-Trasse) um Baumaßnahmen handelt,
die ein Präjudiz für den 17. BA schaffen?
a. Handelt es sich dabei um Schalungsarbeiten oder
um Schachtungsarbeiten?
Antwort zu 5: Ja, im Wesentlichen finden vor Ort gegenwärtig
Erdbauarbeiten statt (Schachtungsarbeiten).
Frage 6: Was haben diese Baumaßnahmen mit den
restlichen aktuell laufenden Baumaßnahmen im Bereich
Kiefholzstraße zu tun?
Antwort zu 6: Der Trassenabschnitt wird als Baustelleneinrichtungsfläche
und Baustellenzu- bzw. -abfahrt für
die Bauwerke im Bereich der Ringbahnquerung genutzt.
Frage 7: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass
aus Süden kommend für den Abschnitt zwischen
Trogausgang und Treptower Park als Lärmschutzmaß-
nahme einerseits für die Bewohner auf der Westseite eine
acht Meter hohe Lärmschutzwand geschaffen werden soll,
für die Anwohner/innen auf der Ostseite jedoch lediglich
ein Fledermauszaun angemessen scheint?
a. Teilt der Senat die Auffassung, dass mit dem
ebenerdigen Ausbau der Zu- und Abfahrtsstraßen
die Lärm-, Feinstaub- und Umweltbelastungen für
die Anwohner/innen in der Straße Am Treptower
Park, rechter Hand der S-Bahn-Trasse, zu minimieren
wäre?
b. Teilt der Senat die Auffassung, dass mit der vollständigen
Tunnelung der Zu- und Abfahrtstraßen
bis zum Treptower Park die Lärm-, Feinstaub- und
Umweltbelastungen für alle Anwohner/innen in
diesem Abschnitt zu minimieren und eine deutlich
umweltverträglichere Lösung umsetzbar wären?
Wenn ja, was wird der Senat in diesem Sinne unternehmen?
c. Teilt der Senat die Auffassung, dass eine vollständige
Untertunnelung der Zu-und Abfahrtstraßen
nach Trogende bis zum Treptower Park nicht nur
eine stadtverträgliche Planungsvariante wäre, die
für die Anwohner/innen die Lebensqualität deutlich
erhöhte?
Antwort zu 7: Die Fledermausüberflughilfe ist eine
Maßnahme des Artenschutzes. Im Planänderungsverfahren
ist die Ausbildung der Fledermausüberflughilfe als
Lärmschutzwand betrachtet worden. Nach Abwägung
aller Belange wird die Gewährung von passivem Schallschutz
als eine für die Betroffenen wesentlich besser
geeignete Maßnahme zur Lärmvorsorge gesehen.
Eine ebenerdige Ausbildung führt zu einem geringfü-
gig niedrigeren Belastungsniveau. Hinsichtlich der Luftschadstoffimmisionen
bleiben die Grenzwerte in beiden
Fällen weit unterschritten, für die Lärmbetroffenen würde
diese (geringe) „Absenkung“ zu einem Verlust von Ansprüchen
auf passiven Schallschutz führen. Der im Wesentlichen
von der Bahn hervorgerufenen Lärmbelastung
könnte somit nicht im vorgesehenen Umfang entgegengewirkt
werden.
Die Frage einer Tunnellösung wurde im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG 9 A 8.11 bis 9.11 und 9 A 11.11 und 9 A 18.11
bis 20.11) in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2012
abschließend verhandelt und entschieden.
Berlin, den 20. Februar 2017
In Vertretung
J e n s – H o l g e r K i r c h n e r
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Feb. 2017)
In drei Punkten sind sich gestern alle Parteien nach der #gescheiterten#Privatisierung des #Großflughafens einig gewesen: Der Abbruch des Verfahrens ist richtig, am Projekt #Großflughafen wird trotzdem festgehalten und der #Ausbau ist für die wirtschaftliche Entwicklung der Region von enormer Bedeutung. Wie allerdings der Bau des Flughafens künftig finanziert werden soll – die öffentliche Hand allein oder mit privaten Gesellschaftern zusammen – darüber gingen die Meinungen während der Parlamentsdebatte im Berliner Abgeordnetenhaus auseinander. CDU, FDP und PDS können sich eine Beteiligung privater Investoren vorstellen, die Grünen plädieren für eine #Finanzierung über die öffentliche Hand – und die SPD hat sich die Entscheidung darüber noch offen gelassen.