Die Berliner Verkehrsbetriebe sind ein mehrfach ausgezeichneter #Arbeitgeber, und das beginnt sogar schon vor der Bewerbung: Am Freitag erhielt die #BVG für ihre #Karriere-Website (bvg.de/karriere) einen #HR Excellence Award. Mit dem renommierten Preis zeichnen das Magazin „#Human Resources Manager“ und die #Quadriga Media Berlin herausragende Leistungen zukunftsfähiger Personalarbeit aus.
„Ein modernes Unternehmen wie die BVG braucht selbstverständlich einen modernen #Arbeitgeberauftritt“, sagt Dirk Schulte, BVG-Vorstand für Personal/Soziales. „Unsere neue Karriere-Website ist dafür ein zentraler Baustein. Von der Erstinfo bis zur abgeschickten Bewerbung sind es hier nur wenige Klicks. Das Design ist frisch und authentisch – typisch BVG eben. Und unsere Bewerberzahlen sind, auch dank der neuen Website, im Vergleich zum Vorjahr um ein Viertel gestiegen.“
Die neue Karriere-Website ging Anfang des Jahres online. Entwickelt hatte sie ein interdisziplinäres Team der BVG gemeinsam mit der Agentur Serviceplan Berlin. Sie bietet neben einem Einblick ins Unternehmen mit Mitarbeiterportraits unter anderem ein vollkommen neu programmiertes Bewerbungsformular sowie ein responsives Design, das sich allen gängigen Geräten vom Laptop bis zum Smartphone anpasst.
David Rollik, Leiter Kommunikation bei der BVG: „Wir freuen uns über die tolle Auszeichnung. Wir haben mit viel Engagement und Know-how zusammen mit Serviceplan Berlin eine zeitgemäß designte Karriereseite konzipiert, die die zentrale Anlaufstelle für Informationen rund um den Arbeitgeber BVG und für die Bewerbung bei uns geworden ist.“
Die Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG) und die #S-Bahn haben im Vorjahr mehr als 22 Millionen Euro für die Reinigung ihrer Bahnhöfe ausgegeben. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Antwort der Senatsverkehrsverwaltung auf eine Anfrage des SPD-Abgeordneten Tino Schopf hervor. Allein die Beseitigung von Farbschmierereien an den Stationen habe rund zwei Millionen Euro gekostet.
Die BVG gab im Vorjahr 490.000 Euro für das Entfernen von Graffiti in ihren U-Bahnhöfen aus. In den ersten neun Monaten dieses Jahres entstanden bereits Kosten von 323.000 Euro.
#Gewobag und #BVG setzen ihre erfolgreiche Zusammenarbeit für die umweltfreundliche Mobilität in Berlin fort. Am heutigen Freitag haben die Partner an der #Landsberger Allee (nahe der Hausnummer 87) einen weiteren #Mobilitätshub eröffnet. Nahe dem #Straßenbahnknoten können ab sofort alle Berlinerinnen und Berliner an der neuen #Jelbi-Station auf einer Fläche der Gewobag vielfältige #Sharingangebote nutzen. Pkws, Fahrräder, elektrische Roller und Tretroller befinden sich dort ebenso wie #Ladesäulen für das Carsharing.
Mit der Eröffnung am heutigen Freitag steigt die Zahl der Jelbi-Stationen in Berlin auf vier. Drei davon (am U-Bahnhof #Prinzenstraße, am U-Bahnhof #Jakob-Kaiser-Platz und nun an der Landsberger Allee) sind in Kooperation zwischen Gewobag und BVG entstanden.
Wie viele gültige „neue #Schülertickets AB“ waren zum jeweiligen Ersten der Monate August, September und Oktober 2019 ausgegeben?
Antwort zu 1:
Berechtigt zur Ausgabe von Schülertickets Berlin AB sind grundsätzlich alle Verkehrs unternehmen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB). Es liegen aber noch nicht von allen Verkehrsunternehmen die Meldungen zum Bestand der dort geführten Abonnementverträge mit gültigen Fahrtberechtigungen Schülerticket Berlin AB (Tarifstufe #BARA) vor. Der weitaus größte Anteil davon entfällt auf die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR und die S-Bahn Berlin GmbH. Die von diesen beiden Unternehmen mitgeteilten Bestände betragen:
Ausgehend von einer Zahl von 360.031 grundsätzlich bezugsberechtigten Schülerinnen und Schülern (vgl. Statistik Berlin Brandenburg, Schuljahr 2018/2019) an allgemeinbilden den Schulen in Berlin ergibt sich damit zum 01.10.2019 eine Marktabdeckung von 92,3%.
Frage 2:
Was genau ist eine ,,#fahrCard“? Handelt es sich dabei um eine Fahrkarte oder einen Dauerfahrausweis? Weshalb ist diese Bezeichnung gewählt worden?
Antwort zu 2:
Der Begriff „#VBB-fahrCard“ bezeichnet den als Chipkarte im Scheckkartenformat ausgege benen, elektronischen Fahrausweis, der aktuell im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) für im Abonnement ausgegebene Angebote verwendet wird (VBB Umweltkarte, Firmenticket, Schülerticket Berlin AB, VBB Abo 65+, z.T. Semestertickets). Die Bezeich nung wird allen Verkehrsunternehmen im VBB einheitlich zur Verwendung vorgegeben.
Die VBB-fahrCard wurde 2012 im VBB erstmals eingeführt und seitdem schrittweise auf weitere Tarifprodukte ausgeweitet. Der Hintergrund der Wahl dieser Bezeichnung lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen.
Frage 3:
Was kostete ein „Schülerticket“ bisher im Abonnement und wie viele dieser Abonnements bestanden zum
01.09. der Jahre 2010 bis 2018 jeweils?
Antwort zu 3:
Im Tarifbereich AB gab es bis zur Einführung des für den Erwerbenden kostenlosen Schülertickets Berlin AB mehrere Tarifprodukte für Schülerinnen und Schüler: das Schülerticket Berlin AB, wahlweise im Abonnement mit monatlicher Abbuchung oder als Monatskarte, die für jeden Monat neu erworben werden musste. Zudem gab es für berlinpass-lnhaber nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) ein ermäßigtes Schülerticket, ebenfalls im Abonnement und als Monatskarte. Bis 310.07.2018 gab es zum Schülerticket auch noch eine Geschwisterkarte im Abonnement und als Monatskarte. Diese entfiel zum 01.08.2018, Die Schüler-Monatskarte entfiel zum 01.08.2019, die ermäßigten Schülertickets BuT laufen zum 31.12.2019 aus.
Angebote für Schüler in Berlin AB:
Geschwister- karte im Abonnement
Ennäßigtes Schülerticket im Abo
(berlinpass BuT)
Schüler- Monatskarte
Geschwister- Monatskarte
Ennäßigte Schüler- Monatskarte (berlinpass BuT)
Tarifstufe Preis
Tarifstufe Preis
Tarifstufe Preis
Tarifstufe Preis
Tarifstufe Preis
Tarifstufe Preis
1.1.2014 bis
31.12.2014
BARS 265 €/J.
(22,08 €/M.)
BART 163 €/J.
13,58 €/M.
BARS2 145 €/J.
( 12,08 €/M.)
BAS
28,50 €/M.
BAT
17,30 €/M.
BAS2
15,00 €/M.
1.1.2015 bis
31.12.2015
BARS 270 €/J.
(22,50 €/M.)
BART 166 €/J.
13,83 €/M.
BARS2 145 €/J.
( 12,08 €/M.)
BAS
29,00 €/M.
BAT
17,50 €/M.
BAS2
15,00 €/M.
1.1.2016 bis
31.7.2018
BARS 275 €/J.
(22,92 €/M.)
BART 170 €/J.
14,17 €/M.
BARS2 145 €/J.
( 12,08 €/M.)
BAS
29,50 €/M.
BAT
18,00 €/M.
BAS2
15,00 €/M.
1.8.2018 bis
31.7.2019
BARA 204 €/J.
(17,00 €/M.)
entfällt
BARS2 0 €/J.
(o,oo €/M.)
BAA
21,80 €/M.
entfällt
BAS2
0,00 €/M.
seit 1.8.2019
BARA 0 €/J.
(o,oo €/M.)
entfällt entfällt z. 31.12.
entfällt entfällt entfällt z. 31.12.
Außerdem stand bis 31.07.2019 das Schulklassenticket zum Preis von 8 Euro/Schüler/ Schuljahr zur Verfügung, das bei Fahrten im Klassenverband von mindestens fünf Personen für Schülerinnen und Schüler genutzt werden konnte, die keine eigenen Zeitkarten besitzen sowie bis zu zwei Begleitpersonen. Mit dem für alle Berliner Schülerinnen und Schüler kostenlos verfügbaren Schülerticket Berlin AB entfiel die Notwendigkeit für dieses Angebot.
Die Anzahl der Schülerfahrausweise für die Jahre 2010 bis 2018 beruht auf der Grundlage der testierten Meldungen der Verkehrsunternehmen an den Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (VBB). Die Anzahl der Jahreswerte wird rechnerisch ermittelt. Die gemeldeten Einnahmen werden geteilt durch den jeweiligen Fahrpreis des Tickets. Beim Vergleich der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen der Abonnements Uährliche Gültigkeit) nicht mit den Zahlen der Monatskarten (monatliche Gültigkeit) direkt verglichen werden können. Fahrausweise für Schülerinnen und Schüler im Tarifbereich AB wurden im VBB in den Jahren 2010-2018 ausgegeben durch folgende Verkehrsunternehmen: BVG, S-Bahn, DB Regio, ODEG, NEB, Hans, PEG, OLA, BBG, BOS, HVG, OVG, regiobus, RVS, SRS, WS, STE, SVF, UVG, VBBr, ViP und VTF.
Die rechnerischen Zahlen der ausgegebenen Tickets für Schülerinnen und Schüler in Berlin AB liegen nur für Kalenderjahre vor. Sie betragen ohne Berücksichtigung von Startkarten und Azubitickets:
Eine geringe Zahl von Fahrausweisen wurde bei Brandenburger Verkehrsunternehmen als
„Schüler-Fahrausweis“ unter teilweiser oder vollständiger Bezuschussung des jeweiligen
Schulbedarfsträgers ausgegeben (2018 z.B. 32 Schüler-Monatskarten AB, 5 Schülerticket Berlin AB im Abonnement).
Für das Jahr 2019 liegen bislang noch keine testierten Jahresmeldungen vor, aufgrund von Kündigungen und damit zusammenhängenden Rückrechnungen gibt es keine vergleichbar aussagekräftigen Angaben.
Frage 4:
Welche „Ausgleichszahlung“ erhält die BVG für die „neuen Schülertickets AB“ pro Monat durch wen? Woher erhält der Leistungserbringer dieser „Ausgleichszahlungen“ diese Mittel?
Antwort zu 4:
Sofern ein Verkehrsunternehmen einen entsprechenden Vertrag mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz geschlossen hat, wird ein Ausgleich an dieses Unternehmen für jede gültige Fahrtberechtigung in Höhe von 22,50 Euro/Monat geleistet. Die Finanzmittel für das Schülerticket Berlin AB sind über den Nachtragshaushalt 2018/2019 im Kapitel 1330, Titel 68213 etatisiert. Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.12.2019 stehen 29,0 Mio. Euro zur Verfügung. Diese werden von der für das Kapitel 1330 zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Wege der auftragsweisen Bewirtschaftungen übertragen und dort verausgabt.
Frage 5:
Wie erfassen Senat oder BVG, wie viele Inhaber des „neuen Schülertickets AB“ dieses in den jeweiligen Monaten – ggf. auch wie oft – genutzt haben?
Antwort zu 5:
Der Umfang der Nutzung soll über Befragungen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Verkehrserhebungen ermittelt werden. Bislang liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor.
Aus Sicht des Senats ist neben der tatsächlichen Inanspruchnahme des neuen Angebots insbesondere auch schon die grundsätzliche Möglichkeit einer Nutzung des ÖPNV nicht nur auf dem Weg von und zur Schule sondern auch als sehr weitgehend verfügbares Angebot für eine Teilhabe junger Berlinerinnen und Berliner in ihrem Alltag von großer Bedeutung.
Frage 6:
Wie genau hat wer – sowohl auf Seiten des Senats als auch bei der BVG – wann die Höhe der
„erforderlichen Ausgleichszahlung“ im Sinne der Frage zu 4) berechnet?
Antwort zu 6:
Die Ausgleichszahlung soll, um möglichst schnell eine hohe Marktdurchdringung zu erreichen, einen marktäquivalenten Ausgleich bieten für
die entfallenden Einnahmen aus den bisherigen Schülerticket AB (Monatskarte und Abonnement),
die entfallende Ausgleichsleistung, die für die Preissenkung beim Schülerticket Berlin AB ab 08.2018 (Preissenkung Abonnement von 275 Euro/Jahr auf 204 Euro/Jahr, Preissenkung Monatskarte von 29,50 Euro/Monat auf 21,80 Euro/Monat) gewährt wurde,
die entfallenden Ausgleichsleistungen, die für die Preissenkung beim Schülerticket nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ab 8.2018 (Entfall der Zuzahlung von 15 Euro/Monat) und
die entfallenden Ausgleichsleistungen, die für die Erweiterung des Schülertickets nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ab 2.2019 (Wegfall der Mindestabstandsregelung) gewährt wurden.
Basis für die Ermittlung waren die jeweiligen Verkaufszahlen des Monats Dezember 2018. Diese wurden von der BVG im April 2019 zusammengestellt, von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz geprüft und flossen entsprechend in die Ausgleichs vereinbarung ein.
Dabei nicht enthalten sind die wegfallenden Erlöse für das bisherige Schulklassenticket.
Die bestehende Regelung wird mit Vorliegen erster Nutzungszahlen evaluiert und im Rahmen des aktuell in Verhandlung befindlichen Verkehrsvertrages mit der BVG AöR ab 1.9.2020 neu geregelt werden.
Frage 7:
Wie genau (Häufigkeit, Dauer, Methodik, technische und personelle Mittel etc.) ermittelt die BVG die von ihr gemachten Angaben zu Fahrgastzahlen? Verfügt die BVG über Zahlen, aus denen sich die Nutzung einer bestimmten Linie ersehen lässt?
Antwort zu 7:
Die BVG teilt mit, dass sie die von ihr gemachten Angaben zu Fahrgastzahlen aus ver trieblichen Daten ermittelt, aus regelmäßigen manuellen und automatischen Fahrgast zählungen auf einzelnen Linien sowie aus der in der Regel alle drei Jahre verbundweit durchgeführten Verkehrserhebung. Die BVG verfügt damit über Zahlen, aus denen sich die Nutzung der meisten Linien ersehen lässt.
1. Welche konkreten Gründe liegen vor, dass die #BVG bisher nicht, wie im „#Mobilitätsgesetz“ vorgesehen, #verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge umsetzen kann?
Zu 1.: Schon vor Inkrafttreten des Berliner Mobilitätsgesetzes (BlnMobG) konnten die
Berliner Polizei und die bezirklichen Ordnungsämter von den Verkehrsflächen des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge
umsetzen. Das BlnMobG stellt eine ergänzende Möglichkeit dar, dass neben der Polizei
und den Ordnungsämtern auch die Berliner Verkehrsbetriebe – Anstalt öffentlichen
Rechts (BVG) #Falschparkende von den Verkehrsflächen des ÖPNV umsetzen
darf. Indem die BVG diese Aufgaben neben der Polizei und den Ordnungsämtern
übernimmt, werden die Polizei und die Ordnungsämter entlastet. Sobald die Voraussetzungen
geschaffen wurden, kann auch die BVG von #Bussonderfahrstreifen, #Haltestellenbereichen
und #Straßenbahngleisen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge
räumen. Dafür waren zunächst auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 #BlnMobG
die Ausführungsvorschriften zu § 23 BlnMobG – Aufgaben und Befugnisse der Berliner
Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung – (AV Fahrzeugumsetzung BVG)
vom 04. April 2019 zu erlassen. Im nachfolgenden Schritt wird die Gebührenordnung
für die Maßnahmen der BVG nach § 23 BlnMobG vom Senat erlassen. Nach dem Er-
2 –
lass der Gebührenordnung wird die BVG mit dem Umsetzen verkehrswidrig abgestellter
Fahrzeuge von den Verkehrsflächen des ÖPNV beginnen.
2. Welche konkreten Herausforderungen gibt es im Rahmen der Verabschiedung / Änderung/ Anpassung
von Ausführungsvorschriften und Gebührenordnungen?
Zu 2.: Die Ausführungsvorschrift als Verwaltungsvorschrift und die Gebührenordnung
als Rechtsverordnung bedürfen zum Erlass einer gesetzlichen Ermächtigung. Vor Erlass
einer Rechtsverordnung muss geklärt werden, ob der mit einer Verordnung zu
regelnde Sachverhalt in eine bereits bestehende Rechtsvorschrift gefasst werden
kann oder ob es einer Neufassung bedarf. So ist zunächst die zuständige Verwaltung
für den Neuentwurf oder die Änderung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung
zu bestimmen. Nachdem die zuständige Verwaltung einen Verordnungs- oder Vorschriftentext
entworfen hat, sind die Verfahrensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse
anderer Mitglieder des Senats von Berlin nach §§ 48 ff. oder §§ 54 ff. Gemeinsame
Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) zu
beachten.
Bei Rechtsverordnungen, die Gebührentatbestände enthalten, sind zusätzlich ein
Gebührensatz oder die Gebühren in Euro festzulegen.
3. Inwieweit trifft es zu, dass sich die „Beteiligten“ bislang nicht auf eine Gebührenordnung einigen
konnten?
Zu 3.: Es ist zutreffend, dass der Senat bisher keine Gebührenordnung nach § 23
Abs. 5 BlnMobG erlassen hat.
4. Weshalb wurde die Gebührenordnung bisher nicht beschlossen? Welche konkreten Gründe/strittige
Aspekte sprachen bisher gegen eine zügige Verabschiedung der Gebührenordnung?
Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat in Abstimmung
mit der BVG eine BVG-eigene Gebührenordnung entworfen. Dieser Entwurf befindet
sich derzeit in der verwaltungsinternen Abstimmung.
5. Wer sind die Beteiligten im Rahmen der Verabschiedung der Gebührenordnung im Einzelnen?
Zu 5.: Der Senat erlässt die Gebührenordnung gemäß § 10 Nr. 6 Geschäftsordnung
des Senats von Berlin (GO Sen) i. V. m. § 23 Abs. 5 BlnMobG und § 6 Abs. 1 Gesetz
über Gebühren und Beiträge (GebBtrG).
6. Was ist konkret Inhalt der Gebührenordnung? Welche Gebührenhöhe ist im Einzelnen vorgesehen?
Zu 6.: Die Gebührenordnung legt die Höhe der Gebühren fest, die die BVG für einen
von ihr oder von einem durch die BVG beauftragten Dritten vollzogenen oder begonnenen
Umsetzungsvorgang erheben wird. Über die konkrete Ausgestaltung der Gebührenordnung
einschließlich der Höhe der Gebühren im Einzelnen können noch
keine Angaben gemacht werden, da die verwaltungsinternen Abstimmungen noch
nicht abgeschlossen sind.
7. Ist die Gebührenordnung bereits unterzeichnet worden? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt?
Wenn nein, warum nicht und für wann ist eine Unterzeichnung mit welchem Inhalt vorgesehen?
Zu 7.: Gemäß § 51 Abs. 1 GGO II wird eine vom Senat erlassene Rechtsverordnung
von dem federführenden Mitglied des Senats und danach vom Regierenden Bürger-
3 –
meister bzw. der Regierenden Bürgermeisterin unterzeichnet. Die Unterzeichnung
setzt insoweit den Erlass durch den Senat voraus.
8. Was ist im Einzelnen Bestandteil / Inhalt der Ausführungsvorschriften?
Zu 8.: Insoweit wird auf die Veröffentlichung der AV Fahrzeugumsetzung BVG im
Amtsblatt für Berlin vom 18. April 2019 verwiesen.
9. Welche konkreten Gründe existieren dafür, dass die Ausführungsvorschrift erst im Juni 2019 vorlag
(über ein Jahr nach Verabschiedung des „Berliner Mobilitätsgesetzes“)?
Zu 9.: Es ist nicht zutreffend, dass die AV Fahrzeugumsetzung BVG erst im Juni
2019 vorlag; sie ist datiert vom 04. April 2019 und wurde im Amtsblatt für Berlin am
18. April 2019 veröffentlicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung musste im
Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwaltung ein völlig neues
Verfahren für die Kfz-Umsetzung für die neu mit dieser Aufgabe betrauten BVG einschließlich
ihrer Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei und der Ausbildung der mit
der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden regeln. Im Sommer 2018 stimmten sich die
beiden Senatsverwaltungen hinsichtlich des Vorgehens ab und noch im August 2018
wurde zu einer entsprechenden Projektgruppe unter Beteiligung der Berliner Polizei,
der BVG und der für die Rechtsaufsicht über die BVG zuständigen Senatsverwaltung
eingeladen. Die Erarbeitung der Ausführungsvorschrift und ihrer vielen Detailregelungen
gestaltete sich zeitaufwendig. Im Ergebnis war es aber seit April 2019 möglich,
dass die mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten der BVG von der Berliner Polizei
geschult werden konnten.
10. Warum wurden die Ausführungsvorschriften bisher nicht angepasst? Welche konkreten Gründe
liegen für die Verzögerungen in der Anpassung vor?
Zu 10.: Die derzeit geltenden Ausführungsvorschriften entsprechen den Vorgaben
des BlnMobG in der geltenden Fassung.
11. Über welche Aspekte besteht konkret Uneinigkeit hinsichtlich der Gebührenordnung und der Ausführungsvorschriften?
Zu 11.: Die AV Fahrzeugumsetzung BVG wurde am 04. April 2019 erlassen. Bezüglich
der Gebührenordnung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Welcher weiteren Genehmigungen bedarf es, damit die Angestellten der BVG Busspuren endlich
frei räumen dürfen? Wann werden diese erteilt sein und aus welchen Gründen sind diese nicht bereits
erteilt?
Zu 12.: Es bedarf keiner weiteren Genehmigungen.
13: Trifft es zu, dass es Schwierigkeiten / Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Umsetzung
der Maßnahmen / Anpassungen gibt? Wenn ja, inwiefern? Was wird seitens des Senats unternommen,
um diese Unklarheiten zu beseitigen?
Zu 13.: Dem Senat sind derzeit keine Schwierigkeiten oder Unklarheiten in Bezug auf
die Zuständigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen oder Anpassungen bekannt.
14. Wie viele Abschleppfahrzeuge wurden bisher von der BVG angeschafft? Wann wurden die drei im
Artikel bezeichneten Abschleppfahrzeuge konkret bestellt bzw. wann erfolgte der Einkauf?
15. Weshalb wurden die angeforderten / bestellten drei Abschleppfahrzeuge erst jetzt geliefert?
– 4 –
16. Wie viele Abschleppfahrzeuge (welcher Art) wurden in Summe wann bestellt? Wann sollen diese
konkret geliefert werden?
17. Ist es vorgesehen, alle geplanten Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu bestellen? Wenn
nein, warum wird nun so vorgegangen?
Zu 14. bis 17.: Die BVG teilt mit, dass sie beabsichtigt hatte, acht Abschleppwagen
als Neufahrzeuge im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu beschaffen.
Aufgrund der eingegangenen Angebote konnten lediglich zwei große Abschleppfahrzeuge
bestellt werden. Das Vergabeverfahren für die weiteren ausgeschriebenen
sechs kleinen Fahrzeuge musste aufgehoben werden.
Die Lieferung der beiden bestellten großen Neufahrzeuge wird im Februar und im
April 2020 erfolgen. Um dennoch spätestens zum 01. Januar 2020 die Abschlepptätigkeit
aufnehmen zu können, hat die BVG beschlossen, kurzfristig zusätzlich zu den
Neufahrzeugen Gebrauchtfahrzeuge zu beschaffen. Nach sorgfältiger Markterkundung
und Begutachtung waren zu diesem Zeitpunkt drei den Anforderungen der BVG
entsprechende Abschleppfahrzeuge am Markt verfügbar. Diese wurden im September
2019 bestellt, die Übergabe an und Überführung durch die BVG erfolgten Mitte
Oktober 2019.
18. Wie viele BVG-Mitarbeiter sind bereits mit der Umsetzung von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen
beschäftigt?
Zu 18.: Die BVG teilt mit, dass derzeit 14 Beschäftigte der BVG an der polizeilichen
Umsetzung von Fahrzeugen mitwirken. Ab 01. November 2019 sollen hierfür 30 Beschäftigte
im Einsatz sein.
19. Trifft es zu, dass bisher lediglich sechs BVG-Mitarbeiter für die Umsetzung verkehrswidrig abgestellter
Fahrzeuge ausgebildet wurden? Wodurch erklärt sich die geringe Anzahl an geschulten Personal?
20. Wann und wie viele weitere Mitarbeiter sollen ausgebildet werden (bitte mit Darstellung der Anzahl
der Mitarbeiter in einer entsprechenden Zeitschiene)?
21. Trifft es zu, dass insgesamt 79 hauptamtliche BVG-Mitarbeiter durch die Polizei für die Prozesse
rund um die Abschleppvorgänge ausgebildet werden sollen?
Zu 19. bis 21.: Die BVG teilte mit, dass bisher 46 Beschäftigte der BVG bei der Polizei
ausgebildet wurden. Weitere BVG-Beschäftigte werden bei Bedarf im nächsten
Jahr ausgebildet.
22. Welche weiteren Gründe gibt es im Einzelnen dafür, dass der Senat die Voraussetzungen zum
Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen durch die BVG bisher nicht umfassend geschaffen
hat?
Zu 22.: Dem Senat sind keine weiteren Gründe bekannt.
23. Wie steht der Senat dazu, dass dem diesbezüglichen Beschluss durch das „Berliner Mobilitätsgesetz“
somit der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 MobG nur unzureichend bis gar nicht Rechnung getragen
wird?
Zu 23.: Der Senat teilt diese Einschätzung nicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung
hat im Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwal-
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tung die Ausführungsvorschrift nach § 23 Abs. 4 BlnMobG vom 04. April 2019 erlassen.
Im nächsten Schritt erfolgt nach Abschluss der verwaltungsinternen Abstimmung
der Erlass der Gebührenordnung nach § 23 Abs. 5 BlnMobG durch den Senat.
Parallel erfolgte die notwendige Schaffung der Voraussetzungen für die operative
Umsetzung des § 23 BlnMobG durch die BVG.
24. Was unternimmt der Senat konkret (bitte unter Ausführung der einzelnen Maßnahmen), um die
BVG so schnell wie möglich in die Situation zu versetzen, selbständig Falschparker umsetzen zu können?
Bis wann gedenkt der Senat, die hierfür entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen?
Zu 24.: Hierzu wird auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen verwiesen.
25. Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Zu 25.: Von Seiten des Senats ist der Beantwortung nichts hinzuzufügen.
Berlin, den 31. Oktober 2019
In Vertretung
Barbro D r e h e r
…………………………………………………..
Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe
Reinickendorf. Wer kennt es nicht: Man steht an einer #Haltestelle und wartet auf den Bus oder die U-Bahn. Doch weder über- noch unterirdisch sind Fahrzeuge der Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG) sichtbar. An einigen Haltestellen steht man sich im wahrsten Sinne die Beine in den Bauch, stets unwissend, ob überhaupt noch etwas kommt.
Die BVG hat nun bekanntgegeben, dass in Reinickendorf einige #Anzeigetafeln installiert werden sollen, die über die nächsten Abfahrten sowie Störungen informieren – eine genaue Anzahl hänge nach Angaben des Unternehmens vom Ergebnis der aktuellen laufenden Ausschreibung ab.
BVG: Erste Anzeiger könnten in diesem Jahr installiert werden
„Unser Ziel ist es, bis Ende 2020 rund 1000 Haltestellen in Berlin mit Anzeigern auszustatten. Und dabei setzen wir auf zeitgemäße, deutlich kostengünstigere Technik. Wir werden damit die Qualität der #Fahrgastinformation berlinweit sichtbar …
Der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG hat am heutigen Donnerstag eine neue Vorstandsstruktur sowie eine Milliarden-Investition in zusätzliche Züge beschlossen.
Dr. Sigrid #Nikutta, die Vorstandsvorsitzende der Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG), des größten Nahverkehrsunternehmens in Deutschland, verstärkt künftig den Vorstand der Deutschen Bahn AG. Der DB-Aufsichtsrat bestellte die 50-Jährige während einer Sondersitzung. Die promovierte Psychologin übernimmt ab 1. Januar 2020 den neugeschaffenen #Vorstandsposten#Güterverkehr. Gleichzeitig wird sie auch die operative Führung, also den Vorstandsvorsitz der #DB Cargo AG, in Mainz übernehmen.
Frau Nikutta arbeitete bereits von 2001 bis 2010 für die heutige DB Cargo, die damals unter DB Schenker Rail Deutschland AG firmierte. Unter anderem war sie für den Ganzzugverkehr zuständig und Vorstandsmitglied der DB Schenker Rail Polska.
Aufsichtsratsvorsitzender Michael Odenwald: „Im Güterverkehr gibt es sehr viel zu tun, um die ehrgeizigen Ziele des Unternehmens zu erreichen. Frau Nikutta hat durch die organisatorische Neuordnung den notwendigen Entscheidungsspielraum.“
Vorstandsvorsitzender Dr. Richard Lutz erklärte: „Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Sigrid Nikutta und packen jetzt mit vereinten Kräften an.“
Gleichzeitig gab der DB-Aufsichtsrat grünes Licht für einen noch stärkeren Ausbau der #Fernverkehrsflotte. Ein weiterer positiver Effekt: Hunderte neue Arbeitsplätze entstehen. Bislang sind für die kommenden Jahre bereits 137 ICE 4, 23 ECx und 17 KISS-Züge bestellt. Der Aufsichtsrat genehmigte nun den Kauf von weiteren 30 #Hochgeschwindigkeitszügen, die insbesondere auf den #Schnellfahrstrecken#Köln – Rhein-Main und zwischen #München – Berlin für deutlich mehr Sitzplätze sorgen werden.
Mit den neuen Zügen sollen, so die Vorgabe der DB an die Hersteller, ab Dezember 2022 mindestens 11.400 zusätzliche Sitzplätze neu in das Angebot des Fernverkehrs kommen. Auch acht #Fahrradstellplätze je Zug sind vorgesehen. Die Entscheidung des #DB-Aufsichtsrates ist ein weiterer großer Schritt in Richtung Umsetzung der Strategie „Starke Schiene“, nämlich im #Fernverkehr die Verdopplung der #Fahrgastzahlen.
Neben dieser Milliardeninvestition wird der DB-Fernverkehr 500 Millionen Euro in den Ausbau seiner #ICE-Werke investieren und damit noch mehr Arbeitsplätze schaffen. Das DB-Werk in #Frankfurt-Griesheim wird deutlich erweitert, um mehr Züge instand halten zu können. Für #Cottbus laufen bereits Planungen für den Ausbau des dortigen Werks. Die DB schafft somit insgesamt 600 neue Arbeitsplätze.
Frage 1:
Wie viele #Lichtsignalanlagen (#LSA) gibt es in Berlin?
Antwort zu 1:
Es gibt in Berlin 2.120 LSA.
Frage 2:
Wie viele LSA sind hiervon mit akustischen #Signalgebern ausgestattet?
Antwort zu 2:
1.211 LSA sind mit akustischen Signalgebern ausgestattet.
Frage 3:
Wie viele LSA sind hiervon mit einer #Festzeitsteuerung ausgestattet?
Antwort zu 3:
Jede LSA ist mit einer Festzeitsteuerung ausgestattet, welche im Falle einer zusätzlichen #verkehrsabhängigen Steuerung unter anderem als Rückfallebene dient.
Frage 4:
Wie viele LSA sind hiervon als #Sofortanforderungsampel ausgestaltet?
2
Antwort zu 4:
Die vorhandenen Datenbanksysteme lassen hierzu keine detaillierte Auswertung zu.
Frage 5:
Wie viele LSA laufen hiervon mit verkehrsabhängiger Steuerung?
Antwort zu 5:
1.432 LSA laufen mit verkehrsabhängiger Steuerung.
Frage 6:
Wie viele LSA sind am #Verkehrsrechner angeschlossen und leiten somit die Daten an die #Verkehrsregelungszentrale
der VLB weiter?
Antwort zu 6:
1.814 LSA sind an den Verkehrsrechner angeschlossen.
Im Rahmen der Modernisierung der Verkehrsrechner-Infrastruktur ist davon auszugehen,
dass die bisher nicht angeschlossenen Anlagen in den kommenden Jahren schrittweise
einen Anschluss erhalten.
Frage 7:
Wie viele der LSA beeinflussen Fahrzeuge der #BVG (bitte separat für #Bus und #Straßenbahn angeben) und in
welcher Weise?
Frage 8:
Wie viele der LSA sorgen dafür, dass die Fahrzeuge der BVG Vorrang haben (#Vorrangschaltung)?
Frage 10:
Wie funktioniert konkret der Prozess der #LSA-Beeinflussung (Prozess der Voranmeldung/Hauptanmeldung
etc.)?
Antwort zu 7,8 und 10:
Die Fragen 7,8 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die LSA beeinflussen nicht die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
vielmehr erfolgt die #bedarfsgesteuerte Beeinflussung von LSA durch Fahrzeuge des
ÖPNV per Funk.
Technische Voraussetzung hierfür ist ein Fahrzeugerfassungssystem mittels eines rechnergestützten
Betriebsleitsystems (RBL) über den Bordrechner. Zudem muss die LSA eine
Funk-Empfangs- und Auswerteeinheit (FEA) und die dafür programmierte LSA-Logik im
Steuergerät der LSA besitzen.
ÖPNV-Fahrzeuge melden sich dann über Funk an der LSA an. In der Regel werden pro
LSA und Zufahrtrichtung drei Meldepunkte gesendet: Die Voranmeldung aus größerer Entfernung,
die Hauptanmeldung zur Bestätigung der eingeleiteten Steuerungsprozesse in
3
verlässlicherer Entfernung und eine Abmeldung zur Beendigung der Beeinflussung nach
Passieren der beeinflussten Anlage.
Die individuell erarbeitete Steuerungssoftware in der LSA wertet den Zeitpunkt der Anmeldung
aus, vergleicht diesen mit einer berechneten, theoretischen Annäherungszeit und
bestimmt damit einen mutmaßlichen Eintreffzeitpunkt an der LSA. Danach wird in der
Steuerung entschieden, ob strategisch auf die Annäherung mit einem Verlängern der Freigabezeit
oder einem Vorziehen der nächsten Freigabe reagiert wird, was auch von der zur
Anmeldesekunde laufenden aktiven Freigabephase abhängt. Den Verlängerungsoptionen
sind dabei Grenzen gesetzt, da zum einen die Umlaufzeit (Dauer eines Signalprogrammzyklus)
des jeweils aktiven Programms eingehalten werden muss, um nicht aus der Koordinierung
mit anderen LSA zu fallen, und zum anderen die Wartezeiten der hiervon benachteiligten
Verkehrsströme begrenzt und die Schaltfolge dem Grunde nach erhalten
bleiben soll.
Nach statistischer Erfassung der BVG existieren gegenwärtig 760 LSA mit Bus-Beeinflussungen,
329 LSA mit Tram-Beeinflussungen sowie 189 LSA mit Bus- und Tram-Beeinflussungen.
Frage 9:
Wie viele Ampeln sollen mit LSA-Beeinflussung künftig wann ausgestattet werden? Wie viel Zeit nimmt diese
„Nachrüstung“ (Einbau) in Anspruch?
Antwort zu 9:
Grundsätzlich wird bei jedem Neu- bzw. Umbau einer LSA durch die BVG geprüft, ob an
dieser LSA eine Vorrangschaltung für den ÖPNV eingerichtet werden solle (Potenzialanalyse).
Darüber hinaus werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BVG Beschleunigungsprogramme
für bestimmte Linien der BVG entwickelt. Deren Umsetzungen an den LSA
werden von der BVG als beigestellte Unterlagen realisiert und von Ingenieurbüros unter
Führung der BVG erarbeitet.
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachrüstung einen Umsetzungszeitraum
von ca. einem Jahr in Anspruch nimmt. Gleichwohl kann die Umsetzung anderer
wichtiger verkehrspolitischer Projekte, die signaltechnischer Änderungen an LSA bedürfen,
im Einzelfall zu zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung führen.
Eine konkrete Angabe über künftige Umsetzungszahlen für LSA-Vorrangschaltungen ist
insoweit nicht möglich.
Frage 11:
Wie viele Ampeln werden durch Induktionsschleifen beeinflusst?
Antwort zu 11:
826 LSA werden durch Induktionsschleifen beeinflusst.
4
Frage 12:
Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 12:
Nein.
Berlin, den 01.11.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Noch ist der Wechsel von #BVG-Chefin Sigrid #Nikutta zur Bahn nicht endgültig beschlossen. Doch die Nachfolge-Debatte läuft, erste Namen werden gehandelt.
So lange wie sie war lange mehr keiner Chef bei der BVG. Am 1. Oktober 2010 war Sigrid Evelyn Nikutta an die Spitze der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gerückt. Das ist jetzt neun Jahre her. Ihre Vorgänger, allesamt Männer, waren deutlich kürzer im Amt. Man muss schon in die 1980er Jahre zurückblicken, bis dahin waren zehn Jahre an der Spitze der BVG üblich. Und nun soll Nikutta – wie am Dienstag berichtet – in den Vorstand der #Deutschen Bahn wechseln, verantwortlich für den #Güterverkehr. Da kommt sie ja auch her. Bis 2010 leitete Nikutta die DB-Tochter #Polska Cargo.
Noch sei nichts unterschrieben, hieß es am Dienstag warnend. Der 50-jährigen Managerin gehe es weniger ums Geld, sondern um möglichst große #Handlungsfreiheit, hieß es hinter den Kulissen. Die 50-Jährige wolle noch etwas bewegen, sagte einer, der sie lange kennt. Mehrmals schon war Nikutta als DB-Vorstand …
Frage 1:
Welchen Inhalt hat die durch den Aufsichtsrat der #BVG bestätigte nachbarschaftliche Vereinbarung mit dem
Investor #HINES zum Bau des #Hochhauses am #Alexanderplatz?
Frage 11:
Haftet der Investor auch nach Abschluss der Bauarbeiten für alle Schäden am Tunnel im Bereich des
Hochhauses sowie eventueller Folgekosten beispielsweise für Ersatzverkehre?
Antwort zu 1 und 11:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat kürzlich zugestimmt, dass zwischen der BVG und der
HINES eine nachbarschaftliche Vereinbarung auf der Grundlage der gefundenen
technischen Lösung verhandelt wird; mithin existiert noch keine nachbarschaftliche
Vereinbarung.“
2
Frage 2:
Wann wird die technische #Aufsichtsbehörde des Senats über das Vorhaben entscheiden? Welche Fragen
werden von der technischen Aufsichtsbehörde untersucht und anhand welcher Kriterien erfolgt eine
Genehmigung?
Antwort zu 2:
Die Technische Aufsichtsbehörde entscheidet erst nach Eingang eines Antrages über das
Bauvorhaben. Bestandteil eines Antrages sind u. a. #Ausführungsunterlagen. Diese können
erst nach Abschluss des #B-Plan-Verfahrens erstellt und eingereicht werden.
Die Technische Aufsichtsbehörde überprüft die Antragsunterlagen auf Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (z. B. Verordnung über
den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – #BOStrab, DIN-Normen). Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die anzuwendenden Vorschriften und Regeln eingehalten werden.
Frage 3:
Was sind die konkreten Inhalte des Gutachtens, das nachweisen soll, dass eine technische Lösung für den
Bau des Hochhauses über dem Tunnel möglich ist?
Antwort zu 3:
Die gutachterliche Stellungnahme erörtert verschiedene Möglichkeiten der Hochhausgründung
unter Berücksichtigung des #Fundamentblocks mit dem #U-Bahntunnel. Es
werden berechnete Setzungs- und Verschiebungsprognosen vorgestellt und deren
Auswirkungen bewertet. Für etwaige eintretende Schäden werden
Instandsetzungsmöglichkeiten vorgestellt und bewertet.
Frage 4:
Trifft es zu, dass die favorisierte technische Lösung darin bestehen soll, in den vorhandenen Tunnel einen
zweiten Tunnel zu bauen? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf den zur Verfügung stehenden
Spielraum für Tunnelsanierungen in den kommenden Jahrzehnten? Welchen Querschnitt hat der Tunnel
aktuell und welchen soll er nach Einbau eines weiteren Tunnels in den bisherigen Tunnel haben?
Antwort zu 4:
Die favorisierte technische Lösung sieht einen Neubau des Tunnels in Form eines sog.
Inliners in Verbindung mit einer #Fugenertüchtigung vor. Dabei haben die Gutachter das
erforderliche Lichtraumprofil der U-Bahn berücksichtigt. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme
ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahrzehnten keine Tunnelsanierung
notwendig wird.
Der Tunnel hat aktuell einen Gewölbequerschnitt. Zu der Frage, welchen Querschnitt der
Tunnel nach der Baumaßnahme haben wird, kann nach derzeitigem Planungsstand keine
Aussage getroffen werden.
Frage 5:
Wie teuer würde die Realisierung der technisch favorisierten Lösung werden und wer wird diese finanzieren?
3
Frage 6:
Welche Kosten trägt die BVG?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Der Aufsichtsrat der BVG hat seine Zustimmung unter den Vorbehalt gestellt, dass die
Maßnahme für die BVG kostenneutral durchgeführt wird.“
Frage 7:
Ist aus Sicht des Senats und der BVG ausgeschlossen, dass die Last des Hochhauses zu Schäden am
Tunnel führen könnte, die wiederum zu erheblichen Betriebseinschränkungen im U-Bahn-Netz führen
könnten? Wenn nein, warum wurde die entsprechende Vereinbarung getroffen?
Antwort 7:
Nein, Schäden am Tunnel lassen sich nicht 100%ig ausschließen, aber die gefundene
technische Lösung ist eine mit einem geringen und zugleich technisch beherrschbaren
Restrisiko.
Frage 8:
Welche Gefahren bestehen aus Sicht des Senats und der BVG bei der Realisierung des Hochhaus-
Projektes weiterhin für das U-Bahn-Netz?
Antwort zu 8:
Dem Senat und der BVG sind keine weiteren Risiken für das U-Bahn-Netz bekannt.
Frage 9:
Welche neuen Erkenntnisse haben zur Änderung der Einschätzung der BVG gegenüber früheren
Stellungnahmen (z.B. Brief der BVG an den Senat vom April 2018) geführt?
Antwort zu 9:
Die BVG hat wie folgt mitgeteilt:
„Die gefundene technische Lösung hat zu der geänderten Einschätzung der BVG geführt.“
Frage 10:
Welche Verkehrsszenarien hinsichtlich der Störung des Regelbetriebs der U 5 im Falle von Schäden am
Tunnel werden im Senat und bei der BVG diskutiert? Wie sieht ein „worst-case“-Szenario aus?
Frage 12:
Welche Auswirkungen hätte die Realisierung der technisch favorisierten Lösung auf den Verkehrsbetrieb der
U 5?
4
Frage 13:
Mit welchen verkehrlichen Einschränkungen ist zu rechnen und halten Senat und BVG diese auf dieser
Hauptverkehrsachse für vertretbar?
Frage 14:
Welche Lösungen werden für die Bewältigung der verkehrlichen Einschränkungen seitens des Senats und
der BVG verfolgt?
Frage 15:
Wird weiterhin davon ausgegangen, dass es nicht zu oberirdischen Beeinträchtigungen während der
Tunnelarbeiten kommen wird?
Antwort zu 10 sowie 12 bis 15:
Hierzu kann nach derzeitigem Planungsstand keine Aussage getroffen werden.
Frage 16:
Wann wird das Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen?
Antwort zu 16:
Das Bebauungsplanverfahren I-B4a-3 wird frühestens nach Vorliegen der verbindlichen
Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger Hines und der BVG wieder aufgenommen.
Das Vorliegen der verbindlichen Vereinbarung ist eine Voraussetzung für einen
abwägungsfehlerfreien Abschluss des Verfahrens.
Berlin, den 18.10.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz