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	1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 falsch geparkte #Kraftfahrzeuge
	#umgesetzt?
	(Bitte getrennt nach durchgeführter und begonnener Umsetzung, Leerfahrt eines
	Abschleppfahrzeugs zur Umsetzung und getrennt nach durch Polizei, BVG oder Ordnungsamt
	veranlasst auflisten)
	Zu 1.:
	Auf Grund datenschutzrechtlich vorgeschriebener periodischer Datenauslagerungen
	bei der Bußgeldstelle können in der nachfolgenden Übersicht nur die Zahlen des
	Jahres 2017 dargestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Falle von
	„Leerfahrten“ zu keiner #Umsetzung beziehungsweise keinen technischen
	Vorbereitungshandlungen am Einsatzort kam, weil Fahrzeugverantwortliche
	rechtzeitig erschienen sind.
	2017
	Durchgeführte Umsetzungen 49.589
	davon Polizei Berlin 28.070
	davon Ordnungsämter 16.309
	davon BVG 5.210
	Begonnene Umsetzungen 2.118
	davon Polizei Berlin 1.082
	davon Ordnungsämter 748
	davon BVG 288
	Leerfahrten 7.048
	davon Polizei Berlin 3.931
	davon Ordnungsämter 2.043
	davon BVG 1.074
	Insgesamt 58.755
	Datenquelle: BOWI21
	Seite 2 von 5
	2. In welchen Bereichen wurde in den Jahren 2015, 2016 und 2017 umgesetzt? (Bitte aufschlüsseln
	nach Busspuren, Radfahrstreifen, Kreuzungen/Fußgängerüberwegen (Fünf-Meter-Bereich) und
	sonstigen)
	Zu 2.:
	Eine Aufschlüsselung nach Verkehrsflächen kann nicht auf Grundlage der
	tatsächlichen Fallzahlen (wie in der Antwort zu Frage 1.), sondern nur auf der zu den
	insgesamt eingeleiteten Gebührenverfahren zu Fahrzeugumsetzungen erfolgen. Vor
	diesem Hintergrund ist die Gesamtzahl der Umsetzungen in den beiden Übersichten
	nicht identisch. Die Anzahl der jeweiligen Gebührenverfahren kann der
	nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
	Jahr 2015 2016 2017
	Busspuren 8.359 8.177 8.539
	Radfahrstreifen 209 419 888
	Sonstige Radverkehrsanlagen 439 478 700
	5-Meter-Bereiche an Kreuzungen/Einmündungen 2.102 2.096 1.988
	5-Meter-Bereiche vor Fußgängerüberwegen 22 66 38
	Sonstige 44.148 48.328 49.771
	Insgesamt 55.279 59.564 61.924
	Datenquelle: Datawarehouse BOWI21, Erfassungsstand 29.12.2017
	3. Welche Unterschiede bei den Befugnissen zur Umsetzung gibt es zwischen der Polizei und den
	Mitarbeitern des Ordnungsamtes (gibt es Unterschiede bei den Mitarbeitern der Ordnungsämter)
	und Mitarbeitern der BVG?
	Zu 3.:
	Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs und der
	Anordnung von Fahrzeugumsetzungen haben lediglich die bezirklichen Dienstkräfte
	des allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) vergleichbare Befugnisse wie die Polizei
	Berlin. Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter
	überwachen den ruhenden Straßenverkehr nur in den
	Parkraumbewirtschaftungsgebieten und sind nicht zur Anordnung von
	Fahrzeugumsetzungen befugt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG, die durch
	Dienstkräfte der Polizei Berlin verkehrsrechtlich beschult wurden, dürfen
	Verkehrsbehinderungen auf Busspuren sowie im Bereich von Bushaltestellen und
	Straßenbahngleisen feststellen und über die polizeiliche Auskunfts- und
	Fahndungsstelle der Einsatzleitzentrale (AusFaSt) notwendige
	Fahrzeugumsetzungen veranlassen. Die hoheitliche Anordnung erfolgt durch eine
	polizeiliche Dienstkraft der AusFaSt nach fachlicher Prüfung des übermittelten
	Sachverhalts.
	4. Auf der Internetseite der Polizei werden die Bereiche genannt in denen „mit der Anordnung des
	Umsetzens gerechnet werden“ muss. Trotzdem zeigt die Praxis, dass trotz festgestelltem
	Falschparken in den genannten Bereichen nicht zwangsläufig umgesetzt wird. Welche Umstände
	führen zur tatsächlichen Anordnung der Umsetzung?
	Zu 4.:
	Obwohl in den so genannten „Regelfällen des Umsetzens“ wegen der generell
	einhergehenden oder zu befürchtenden Verkehrsgefährdungen/-behinderungen
	regelmäßig die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung vorliegen,
	müssen die Überwachungskräfte unter zwingender Beachtung des gesetzlichen
	Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets eigenverantwortlich sämtliche
	Seite 3 von 5
	Einzelfallumstände der jeweiligen Verkehrssituation am Einsatzort angemessen
	bewerten (z. B. Tages-/Nachtzeiten und Verkehrslage). Es gilt objektiv abzuwägen,
	ob die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für Betroffene nicht gegebenenfalls
	außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. Insbesondere dann, wenn Betroffene
	kurzfristig an ihrem Fahrzeug erscheinen, kommt trotz Anzeigenfertigung eine
	Umsetzung nicht mehr in Betracht.
	4.1. Gibt es dafür spezielle Dienstanweisungen oder andere Regularien? Wenn ja, welche?
	4.2. Unterscheiden sich diese zwischen der Polizei und den Ordnungsämtern? Wenn ja, welche?
	Zu 4.1. und 4.2.:
	Die Verfahrensregelungen und rechtlichen Voraussetzungen sind Inhalt der
	polizeilichen Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen. Die
	Dienstkräfte der Ordnungsämter wenden diese analog an. Das beschleunigte
	Umsetzverfahren unter Beteiligung der BVG wird durch eine gesonderte
	Geschäftsanweisung geregelt, welche auch dem BVG-Personal als Grundlage dient.
	4.3. Oder ist es alleinige Entscheidung des Beamten vor Ort?
	Zu 4.3.:
	Auf die Antwort zu Frage 4. wird verwiesen.
	5. Wie kann es vorkommen, dass in einer Halteverbotsstrecke mit dem Zeichen 283 angezeigte
	Falschparker zwar einen Strafzettel bekommen, aber nicht umgesetzt werden, obwohl das
	Haltverbot der Schulwegsicherung dient und das Falschparken in der Zeit des Schulweges
	erfolgte?
	Zu 5.:
	Es wird auf die Antwort zu Frage 4. (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) verwiesen.
	Das verkehrswidrige Parken im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) gilt
	im Sinne der einschlägigen Geschäftsanweisung nur dann als Regelfall des
	Umsetzens, wenn daraus gefährliche Fahrstreifenwechsel oder eine erhebliche
	Staubildung resultieren oder das Zeichen zur Förderung des ÖPNV oder vor
	Kreuzungen und Einmündungen zur Verbesserung der Sichtbedingungen zwischen
	abbiegenden Kraftfahrzeugen und Radfahrenden eingerichtet worden ist.
	6. Muss vor der Anordnung einer Umsetzung versucht werden die Fahrzeugführer*in oder die
	Fahrzeughalter*in die Gelegenheit zum selbst entfernen des Fahrzeugs gegeben werden?
	6.1. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Verpflichtung beruht dieses Vorgehen?
	6.2. Muss, wenn z.B. eine Handynummer sichtbar im Fahrzeug angebracht ist, diese Nummer zur
	Vermeidung der Umsetzung angerufen werden? Wenn ja, warum?
	Zu 6., 6.1. und 6.2.:
	Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beinhaltet, etwaige mildere Maßnahmen zur
	Gefahrenabwehr zu ergreifen. Insofern werden zumindest bei Fahrzeugen mit
	deutschen Kennzeichen die Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughalter ermittelt, um
	diese gegebenenfalls kurzfristig zum sofortigen Wegfahren des Fahrzeuges
	auffordern zu können. Dies gilt nicht, wenn
	– das Umsetzen zur Beseitigung einer Gefahr so dringend ist, dass die mit einer
	Ermittlung verbundene Zeitverzögerung nicht vertretbar wäre,
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	– das Umsetzen aus z. B. Geschäftsstraßen mit überwiegendem Fremdverkehr
	dringend ist oder
	– das Umsetzen an Örtlichkeiten erfolgen soll, in deren Umfeld keine
	potentiellen Aufenthaltsorte von Verantwortlichen erkennbar sind.
	Weil blockierte Busspuren, Haltestellen und Straßenbahngleise regelmäßig eine
	besondere Eilbedürftigkeit zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen erfordern,
	müssen vom BVG-Personal grundsätzlich keine Aufenthaltsermittlungen
	Fahrzeugverantwortlicher durchgeführt werden.
	Ein entsprechender Hinweis im Fahrzeug ist nur dann beachtlich, wenn aus dem
	Inhalt eindeutig zu schließen ist, dass die Gefahr bei Anruf oder Aufsuchen
	tatsächlich kurzfristig beseitigt werden könnte. Dazu bedarf es zusätzlich zur
	Telefonnummer mindestens auch eines konkreten Hinweises zum Aufenthaltsort.
	7. Gibt es im Land Berlin genügend Abschleppunternehmen bzw. Abschleppfahrzeuge um in
	ausreichend kurzer Zeit Umsetzungen vorzunehmen bzw. würden sie noch ausreichen, wenn
	häufiger umgesetzt würde?
	Zu 7.:
	Die aktuelle Vertragslage fordert von den Abschleppunternehmen eine Eintreffzeit
	am Einsatzort innerhalb von 30 Minuten nach der Auftragsvergabe. Diese Vorgabe
	wird stadtweit ganz überwiegend eingehalten. Insofern erscheinen die Kapazitäten
	unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Bedürfnisse als noch ausreichend. Sich
	verändernde Bedingungen würden bei künftigen Ausschreibungen angemessen
	berücksichtigt werden.
	7.1. Werden bzw. unter welchen Bedingungen werden die Umsetzungsleistungen ausgeschrieben?
	Zu 7.1.:
	Die polizeilich erwarteten Vertragsleistungen werden zentral durch die zuständige
	Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin europaweit ausgeschrieben. Dabei
	erfolgt die Aufteilung des Stadtgebietes in verschiedene örtliche Lose. Auf Basis von
	Fallzahlen und Erfahrungswerten vergangener Perioden wird über die vorgegebene
	Eintreffzeit hinaus insbesondere auch die Anzahl der mindestens bereitzuhaltenden
	Arbeitsfahrzeuge pro Los definiert.
	8. Welche Initiativen gibt es im bzw. vom Land Berlin um die hohe Anzahl von verkehrsgefährdenden
	Falschparkern zu reduzieren?
	Zu 8.:
	Dienstkräfte der Polizei Berlin führten 2016 und 2017 (wiederholt) mehrtägige
	stadtweite Verkehrsüberwachungsaktionen im Zusammenwirken mit Dienstkräften
	der Ordnungsämter und Mitarbeitenden der BVG durch, um verkehrswidriges Halten
	und Parken auf Busspuren, Radverkehrsanlagen und in zweiter Reihe gezielt und
	intensiv zu verfolgen. Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
	umfangreich dargestellt, um insbesondere die Fahrzeugführenden für die
	besonderen Gefahren, die aus solchen Fehlverhaltensweisen resultieren, zu
	sensibilisieren und zur Rechtslage zu informieren. Diese gezielten Maßnahmen
	werden fortgeführt.
	Darüber hinaus arbeiten die zuständigen Stellen der Verwaltung und die Berliner
	Verkehrsbetriebe – Anstalt öffentlichen Rechts (BVG AöR) gemeinsam an einer
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	effektiven Eindämmung von Behinderungen und Störungen des Oberflächenverkehrs
	der BVG. Die in diesem Zusammenhang bereits ergriffenen und geplanten
	organisatorischen Maßnahmen sollen zur Beschleunigung von Umsetzverfahren im
	Bereich von Haltestellen und Bussonderfahrstreifen beitragen.
	8.1. Hält der Senat die Höhe der Bußgelder für Falschparken für ausreichend um das Falschparken
	einzudämmen? Oder sollte es erhöht werden?
	8.2. Müssen, mindestens zur Eindämmung von verkehrsgefährdenden Falschparkern, weitere landesoder
	bundesrechtlichen Regelungen getroffen oder bestehende verschärft werden?
	Zu 8.1. und 8.2.:
	Die Höhe der Bußgelder für das Falschparken ist in der Verordnung über die
	Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines
	Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-
	Verordnung – BKatV) geregelt. Da es sich hierbei um eine Bundesverordnung
	handelt, fällt die Anpassung der Höhe der Verwarnungsgelder durch eine Änderung
	der BKatV in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und
	digitale Infrastruktur (BMVI). Das Land Berlin hat sich in den Jahren 2016 und 2017
	für eine grundlegende, ganzheitliche Überarbeitung der BKatV und, zusammen mit
	Hamburg, für eine Erhöhung der Regelsätze für bestimmte Tatbestände (Park- und
	Halteverstöße auf Radwegen, Schutzstreifen für Radfahrende, Bussonderfahrstreifen
	und Haltestellen für den ÖPNV) eingesetzt. Zu den Bestrebungen der Anpassung der
	BKatV hat sich das BMVI jedoch in der jüngeren Vergangenheit zurückhaltend
	verhalten.
	Mit Blick auf die Initiative von Berlin und Hamburg zur Erhöhung der
	Verwarnungsgelder ist zu berücksichtigen, dass Berlin andere Schwerpunkte setzt
	als andere Länder, insbesondere die Flächenländer. Parken ist in einer Stadt wie
	Berlin mit hoher Bevölkerungsdichte und hohem Verkehrsaufkommen, das
	insbesondere auch im Bereich des Radverkehrs und des ÖPNV zunimmt, von
	besonders großer Bedeutung.
	Hinsichtlich weiterer landesrechtlicher Regelungen zur Eindämmung von
	verkehrsgefährdenden Falschparkenden wird insbesondere auch auf das derzeit im
	Gesetzgebungsverfahren befindliche Mobilitätsgesetz für Berlin verwiesen, das
	Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorsieht (insbesondere
	verkehrssichere Verkehrsinfrastruktur, Ausweitung der örtlichen Fahrradstreifen der
	Polizei Berlin unter Beachtung der gesamtbehördlichen Aufgaben und Ressourcen
	sowie kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit zur Verkehrssicherheit). Zudem soll nach
	dem Entwurf des Mobilitätsgesetzes eine möglichst sichere sowie behinderungs- und
	störungsfreie Nutzbarkeit von Fußwegen, Fahrwegen des Radverkehrs und von
	Fahrwegen und Haltestellen des ÖPNV sowie von Liefer- und Ladezonen
	gewährleistet werden. Hierzu sind – unter Berücksichtigung der gesamtbehördlichen
	Aufgaben und Ressourcen bei der Polizei Berlin und den bezirklichen
	Ordnungsämtern – die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
	Berlin, den 25. Januar 2018
	In Vertretung
	Christian Gaebler
	Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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