Schiffsverkehr + Tourismus: Berlins Häfen: Von Umschlagplätzen und Ausflugszielen, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/best-of-berlin/article231718715/Berlins-Haefen-Von-Umschlagplaetzen-und-Ausflugszielen.html

#Westhafen, #Urbanhafen, Tempelhofer #Hafen: Wie Berlins Häfen entstanden – und wie sie heute genutzt werden.

Neben der #Havel, der #Dahme und der #Spree durchziehen viele Kanäle die Hauptstadt. Davon sind 220 Kilometer #schiffbar. Zahlreiche Häfen liegen an den Ufern der Berliner Gewässer. Einige von ihnen sind schon jahrzehntelang nicht mehr aktiv und werden heute anderweitig genutzt. Ein Überblick.

Kreuzberg: Der erste städtische Umschlagplatz in Berlin
Erbaut wurde der Urbanhafen zwischen 1891 und 1896 am Landwehrkanal in Kreuzberg. Bis Ende des 19. Jahrhunderts war er der einzige städtische Handelsplatz auf den Berliner Wasserstraßen und verlor dann zusehends an Bedeutung. Mehr als 50 Jahre ist es her, dass der Hafen geschlossen und aufgeschüttet wurde. Auf seinem ehemaligen Gelände steht heute ein unübersehbarer Erweiterungsbau des Krankenhauses Am Urban. Die noch am Südufer des Hafens liegenden Schiffe werden nur noch gastronomisch genutzt.

Urbanhafen Kreuzberg

Moabit: Noch immer ist der Westhafen von großer Bedeutung

Mit einer Fläche von 430.000 Quadratmetern ist der Westhafen in Moabit der größte Hafen Berlins. Pläne für seinen Bau gab es schon Anfang des 20. Jahrhunderts. Deren Umsetzung verzögerten sich jedoch unter anderem kriegsbedingt, sodass erst 1923 ein erster Teilbereich des heutigen Westhafens …

Schiffsverkehr: Die zwölf schönsten Inseln in Berlin, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/best-of-berlin/article231320262/Best-of-Berlin-Die-zwoelf-schoensten-Inseln-in-Berlin.html

Auf Berlins schönsten Inseln gibt es weltberühmte Museen, exklusive Wohnhäuser, Schlösser, Schulen und herrliche Natur. Ein Überblick.

An Wasser mangelt es in der Hauptstadt nicht. #Spree, #Havel, #Dahme, #Panke und viele andere Flüsse, Bäche und Kanäle durchziehen Berlin. Klar, dass es hier auch so manches #Eiland zu entdecken gibt. Wir stellen die schönsten Inseln vor, die man sich für einen Ausflug im Frühjahr vormerken oder auch jetzt schon bei einem ausgedehnten Spaziergang besuchen kann.

#Treptow: Über die #Abteibrücke in ein Idyll an der Spree
Die Zeiten der lauten Partys auf der #Insel der Jugend sind vorerst vorbei. Doch viel schöner ist es sowieso draußen auf der Liegewiese und an der Uferböschung. Damit ist die Insel mitten in der Spree einer der idyllischsten Plätze an Berlins Gewässern. Auf dem Gelände kann man im Sommer Tretbootklassiker aus den 1950er- bis 1970er-Jahren und Kanus ausleihen. Nebenan hat der Treptower Park von der Spreepromenade bis zum Sowjetischen Ehrenmal einiges zu bieten.

Mitte: Zwei Inseln in der Stadtmitte sind eigentlich nur eine

Eine Insel. Bewusst muss man eine Insel sagen, denn auch wenn von Museums- und #Fischerinsel die Rede ist, handelt es sich um ein und die selbe: …

Taxi + Flughäfen: Dürfen Berliner Taxen am Willy-Brandt-Flughafen Fahrgäste laden und weitere spannende Fragen zu Taxen und BER, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele Taxen und wie viele #Taxiunternehmen gibt es in Berlin (aufgeschlüsselt nach Jahr seit 2010)?
Antwort zu 1:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:

Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 3150 7187
2011 3120 7211
2012 3082 7428
2013 3026 7635
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8247
2019 2889 8044
2020 (Stand 22.05.) 2740 7601

Frage 2:
Welche Antriebsarten haben die aktuell zugelassenen Taxen in Berlin (aufgeschlüsselt nach Elektro-, Gas-,
Benzin-, Hybridmotor…)?
2
Antwort zu 2:
Die Aufteilung nach Antriebsarten ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
Tabelle: Aufteilung der Berliner #Taxiflotte nach Antriebsarten (Stand: Mai 2020)
Antrieb Anteil
Diesel 66,5 %
Benzin/Elektro-Hybrid 29,2 %
Erdgas 2,1 %
Benzin 0,8 %
Benzin/Erdgas 0,8 %
Benzin/Flüssiggas 0,3 %
Benzin/Elektro-Plugin-Hybrid, 0,3 %
Diesel/Elektro-Plugin-Hybrid 0,015 %
Diesel/Elektro-Hybrid 0,015 %
Flüssiggas/Elektro-Hybrid 0,015 %
Frage 3:
Wie hat sich das #Fahrgastaufkommen bei Taxen seit 2010 verändert (aufgeschlüsselt nach Jahr seit 2010
und Anzahl der Fahrgäste)?
Antwort zu 3:
Der Genehmigungsbehörde sind keine #Fahrgastzahlen bekannt, da diese nicht erhoben
werden.
Frage 4:
Mit wie vielen benötigten Taxen ist pro Tag am #Flughafen #BER insgesamt nach der Eröffnung des Flughafen
BER zur Anbindung nach Berlin zu rechnen?
Antwort zu 4:
Aus Gesprächen mit dem örtlich zuständigen Landkreis Dahme-Spreewald ist bekannt,
dass dieser angesichts der zu erwartenden guten Anbindung des Flughafens BerlinBrandenburg (BER) an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) von einem Bedarf
an hochgerechnet höchstens 1.000 Taxen für die BER-Bedienung ausgeht. Diese
Taxenzahl soll den Beförderungsbedarf sowohl nach Berlin als auch zu allen anderen
Fahrzielen decken.
Frage 5:
Wie ist der Stand der Diskussionen zwischen dem Senat mit dem Landkreis #Dahme-Spreewald zur
#Zuladungserlaubnis für Berliner Taxen am Flughafen BER? Welche Gespräche haben zwischen wem und
mit welchem Ergebnis stattgefunden?
3
Antwort zu 5:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz steht auf
Staatssekretärsebene in aktuellen Verhandlungen mit dem Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung des Landes Brandenburg und mit dem Landrat des Landkreises
Dahme-Spreewald. Diesen wurde kürzlich der Berliner Entwurf einer Vereinbarung
übersandt. Dieser beruht im Wesentlichen auf der früheren Vereinbarung, die für die
geplante Eröffnung des BER im Jahr 2012 getroffen worden war und die wegen der
Verschiebung der BER-Eröffnung vom Landkreis wieder gekündigt worden war.
Frage 6:
Welche Unternehmungen gibt es seitens des Senats, um bis zur Eröffnung des Flughafens einen
transparenten und einheitlichen Taxi-Fahrpreis gewährleisten zu können?
Antwort zu 6:
Ziel des Senats ist es, dass die Vertragsparteien so schnell wie möglich einen
gemeinsamen #Flughafentarif erarbeiten, der bei Flughafenfahrten sowohl für Taxen aus
dem Landkreis Dahme-Spreewald als auch für Taxen aus Berlin gilt und der für die
Fahrgäste transparent ist.
Frage 7:
Wie bewertet der Senat sogenannte „FlatFares“, bzw. Flughafen-Tarife, die es bereits u.a. in München gibt,
bei denen feste Preise für Taxifahrten zwischen dem Flughafen BER und Berlin gelten? Warum?
Frage 8:
Wird die Etablierung solcher festen Flughafen-Tarife auch für den BER angestrebt? Wenn nein, warum
nicht? Wenn ja, was ist der aktuelle Sachstand zur Umsetzung dieser Tarife?
Antwort zu 7 und 8:
Die Ausgestaltung des Flughafentarifs im Sinne von Festpreisen könnte eine Option sein,
wobei dann angesichts der großen Entfernungen innerhalb Berlins voraussichtlich die
Festlegung verschiedener fester Preisstufen erforderlich wäre. In jedem Fall abzuwägen
ist, welche Ausgestaltung für den Fahrgast am sinnvollsten wäre (Übersichtlichkeit des
Taxitarifs durch vorab bekannte Festpreise oder höhere Einzelfallgerechtigkeit durch
Festlegung einer kilometergenauen Abrechnung). Derzeit ist allerdings noch keine
Aussage dazu möglich, wie ein Flughafentarif tatsächlich aussehen könnte. Nach der
angestrebten vertraglichen Verständigung über die Einräumung gegenseitiger Laderechte
für Taxen aus Berlin und dem Landkreis bedarf es einer Abstimmung mit dem Landkreis
und einer Einbindung der Verbände, um eine optimale tarifliche Lösung zu finden.
Frage 9:
Wie viele Fahrten werden am Flughafen Tegel pro Tag durchschnittlich benötigt? Wie viele Taxen werden
eingesetzt, um diesen Bedarf zu erfüllen (aufgeschlüsselt nach Monatdurchschnitt seit Januar 2010)?
4
Antwort zu 9:
Dem Senat liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Fragestellung vor.
Frage 10:
Wie entscheidet der Senat – vorausgesetzt, dass Berliner Taxen am Flughafen BER Gäste laden dürfen – in
Anbetracht dessen, dass durch die Schließung Tegels ein signifikanter Bedarf an Taxifahrten wegbrechen
wird, welchen Taxiunternehmen die Zulassung am Flughafen BER erteilt wird?
Antwort zu 10:
Sofern im Wege einer Vereinbarung einer begrenzten Zahl von Berliner Taxen ein
Laderecht am BER eingeräumt wird, ist eine Entscheidung über das Auswahlverfahren für
die konkret zugelassenen Taxiunternehmer und ihre Fahrzeuge zu treffen. Aus Gründen
der Berufsfreiheit darf dieses Auswahlverfahren nicht im Sinne eines Closed Shop
ausgestaltet sein. Sicherzustellen ist vielmehr, dass nicht einige wenige Berliner Taxen
den BER dauerhaft unter Ausschluss anderer Taxen bedienen. Zu diesem Zweck könnte
möglicherweise ein Rotationsverfahren eingeführt werden, über das eine nur befristete
Zulassung erfolgt. Die interessierten Taxiunternehmer müssten dann jede ihrer Taxen auf
eine Warteliste setzen lassen.
Frage 11:
Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 11:
Nein.
Berlin, den 05.06.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

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Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
3
Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
4
Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
7
Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
8
Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

Schiffsverkehr: Wasser soll in der Spree bleiben Brandenburg schließt drei Schleusen, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/brandenburg/wasser-soll-in-der-spree-bleiben-brandenburg-schliesst-drei-schleusen-32838066

Wegen der anhaltenden #Trockenheit und des extremen #Niedrigwassers der #Spree hatten Brandenburgs Behörden bereits die Mengen der Wasserentnahme beschränkt und auch Fischaufstiegsanlagen gesperrt. Am Mittwoch nun wurden in Südbrandenburg zudem drei #Schleusen geschlossen. Laut Landesumweltministerium soll durch die Sperrung der Schleusen #Leibsch, #Krausnicker Strom und Groß #Wasserburg das Wasser in der Spree gehalten werden und nicht in das #Dahme-Gebiet abfließen.

Vor #Fließstillstand bewahren

Wie im Landesumweltamt Brandenburgs zu erfahren war, seien mögliche Auswirkungen auf den Pegelstand der Spree in Berlin kaum messbar. „Die Maßnahmen tragen vor allem dazu bei, den Abfluss in der Spree unterhalb des Spreewaldes zu stabilisieren und das natürliche Gewässer Spree vor dem Fließstillstand zu bewahren“, sagte Wiebke Theuer-Glamann. Daher sei auch der #Binnenschiffsverkehr nach Berlin dadurch nicht eingeschränkt. Die Schleusen blieben so lange geschlossen, wie die aktuelle Niedrigwassersituation …

Taxi: Situation des Taxi-Gewerbes in Berlin aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele #Taxi-Konzessionen und -fahrzeuge gibt es aktuell in Berlin?
Antwort zu 1:
Am 31.12.2018 gab es in Berlin 8.363 genehmigte #Taxifahrzeuge.
Frage 2:
Wie sieht die Entwicklung der Konzessionen/Taxis der letzten fünf Jahre aus?
Antwort zu 2:
Die Zahl der in Berlin genehmigten Taxifahrzeuge entwickelte sich wie folgt:
Stand am 31.12.2013: 7.635 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2014: 7.643 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2015: 7.907 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2016: 8.313 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2017: 8.010 Taxifahrzeuge
Frage 3:
Ist hinsichtlich des zu erwartenden gemeinsamen Fahrgebietes des #BER mit einer #Taxi-Tarif-Einigung bis
zum Eröffnungstermin des Flughafens zu rechnen (und wie könnte diese aussehen)?
Frage 4:
Wäre es vielleicht besser, bereits vor Eröffnung des BER mit dem Gebiet des alten Flughafens #Schönefeld
modellhaft einen gemeinsamen Tarif zu erproben?
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Antwort zu 3 bis 4:
Entsprechend den Zielvorgaben der Richtlinien der Regierungspolitik ist es nach wie vor
Ziel des Senats, bei der Anbindung des Flughafens BER durch Taxis – mit Wirkung ab
dem Zeitpunkt der BER-Eröffnung – einen für alle Fahrgäste transparenten und
einheitlichen Fahrpreis zu gewährleisten und darüber hinaus sicherzustellen, dass Berliner
Taxis am BER laden können. Aufgrund der Verzögerungen bei der BER-Eröffnung, aber
auch aufgrund unterschiedlicher Interessen des Landes Berlin und des zuständigen
Landkreises Dahme-Spreewald haben die insofern geführten Gespräche bisher noch nicht
zu einer abschließenden Klärung geführt. Der Senat wird deshalb das Jahr 2019 nutzen,
um mit dem Landkreis #Dahme-Spreewald und ggf. unter Einbeziehung der
Ministerialebene des Landes Brandenburg möglichst eine zeit- und sachgerechte Lösung
zu finden. Inhaltlich erfordert die Vereinbarung eines gemeinsamen Tarifs die vorherige
Erarbeitung einer geeigneten Tarifstruktur und einer angemessenen Tarifhöhe, die den
rechtlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes einerseits und den
unterschiedlichen Bedürfnissen des Landes Berlin und des Landkreises Dahme-
Spreewald andererseits Rechnung trägt. Der genannte gesetzliche Rahmen bestimmt,
dass der (gemeinsame) Taxitarif unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmers angemessen sein muss und die öffentlichen Verkehrsinteressen in der
Abwägung berücksichtigt werden.
Frage 5:
Welche Arbeitsschritte sind hinsichtlich des zu erwartenden gemeinsamen Tarifes im Rahmen eines
konzertierten Verfahrens mit dem Land Brandenburg und des betreffenden Landkreises (in dem
Bundesland) zu rechnen?
Antwort zu 5:
Das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald müssen sich zunächst über einen
zu schaffenden Tarif einigen. Festgesetzt wird der Tarif dann durch entsprechende,
sowohl für das Land Berlin als auch für den Landkreis Dahme-Spreewald zu erlassende
Rechtsverordnungen. In Berlin ist für den Erlass des Taxitarifs der Senat zuständig.
Frage 6:
Wie sieht der Senat Mietwagen und- Chauffeur-Dienstleistungen privater Unternehmen im Vergleich zum
Taxigewerbe?
Antwort zu 6:
Nach dem bundeseinheitlichen Personenbeförderungsgesetz ist der Verkehr mit Taxen als
Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge stark reguliert durch eine Konzessionierung, die
Beförderungspflicht, die Tarifpflicht, eine Betriebspflicht und einen Pflichtfahrbereich. Der
Mietwagenverkehr muss keinen besonderen Anforderungen mit Blick auf Preisbildung
oder Angebot entsprechen. Allerdings regelt das Gesetz hier besondere Pflichten zwecks
Abgrenzung zum Taxenverkehr. Taxi- und Mietwagenverkehre finden bedarfsgesteuert
statt, wobei Taxen auch von Fahrgästen am Straßenrand gerufen werden können,
hingegen Mietwagen bestellt werden und nach Fahrtende grundsätzlich an den
Betriebssitz zurückkehren müssen, sofern kein Folgeauftrag vorliegt.
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Viele neue Verkehrsarten und -formen zur Personenbeförderung sind nach der geltenden
Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nicht genehmigungsfähig. Es ist Aufgabe
des (Bundes-)Gesetzgebers, im Rahmen der geplanten Novelle des
Personenbeförderungsgesetzes zu entscheiden, inwieweit solche neuen Verkehre künftig
zugelassen werden sollen und wie sie gegebenenfalls gegenüber Taxenverkehr und
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzugrenzen sind. Die Bundesregierung
erstrebt eine Öffnung des Rechtsrahmens für neue Mobilitätsangebote. Das Land Berlin
vertritt dabei den Standpunkt, dass eine grundsätzlich nachvollziehbare Modernisierung
des Personenbeförderungsgesetzes nicht zu einer künftig undifferenzierten Zulassung
neuer Angebote führen darf, die die Erreichung der Ziele des Berliner Mobilitätsgesetzes
hinsichtlich Verringerung des Verkehrsaufwandes, Förderung des Klima- und
Umweltschutzes, Förderung der Verkehrssicherheit, Stärkung des Umweltverbundes
behindern oder erschweren würde. Vielmehr bedarf es im öffentlichen Verkehrsinteresse
der Vereinbarkeit mit den Angeboten im ÖPNV und des Erhalts der Funktionsfähigkeit des
örtlichen Taxenverkehrs.
Frage 7:
Wird hinsichtlich der Taxitarifgestaltung mit einer Änderung der aktuell bestehenden Regelung in Berlin im
Jahr 2019 zu rechnen sein und wenn ja, mit welchem möglichen Ergebnis?
Antwort zu 7:
Ja. Derzeit wird eine Änderung der Taxentarifgestaltung geprüft, die möglicherweise eine
Erhöhung einzelner Tarifentgeltpositionen beinhalten wird.
Berlin, den 08.01.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr + Fähre: Brückenplan für Grünau und Wendenschloß beschlossen, aus Berliner Abendblatt

Brückenplan für Grünau und Wendeschloß beschlossen

Seit Ende August sind die Pläne des Bezirksamtes nun beschlossen, nach denen eine #Brücke über die #Dahme zwischen #Wendenschloßstraße und Grünauer Straße / #Regattastraße gebaut werden soll. „Die Brücke soll nach Fertigstellung eine Verbindung von der #Salvador-Allende-Straße über die Dahme zu der dann fertig gestellten Tangentialen Verbindung Ost ermöglichen“, heißt es in dem Papier des Bezirksamtes. Der #Brückenplan selbst ist alles ander als neu: Bereits in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Varianten angedacht, die Ortsteile Wendenschloss und Grünau über eine Brücke miteinander verbinden.

Drohender Transit

Vor dem aktuellen Bezirksamtsbeschluss hatte auch die Mehrheit der Treptow-Köpenicker Bezirksverordneten für den Bau der neuen Brücke zwischen Wendenschloß und Grünau gestimmt. Allein die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte sich gegen diesen Plan gestellt Man sehe zwar den Bedarf einer besseren Verkehrsanbindung zwischen den Ortsteilen, lehne aber eine Brücke nach Grünau wegen des dann drohenden Durchgangsverkehrs durch das Wendenschloss-Gebiet ab. Rund 30.000 Autos quetschen sich derzeit täglich über die Salvador-Allende-Brücke. Ein Großteil dieser Autos könnte sich seinen Weg durch Wendenschloss über die neue Brücke suchen. Der eher beschaulich gelegene Ortsteil wäre dann mit einer echten Transitstrecke durchzogen.

Statt #Fähre

Die wahrscheinlichste aller Brückenvarianten würde schließlich dort über die Dahme führen, wo derzeit die Fähre #F12 zwischen den Anlegestellen …

Flughäfen: Zechbau GmbH baut BER-Terminal T2 als Generalunternehmer, aus Berliner Flughäfen

www.berlin-airport.de

Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH hat die #Zechbau GmbH aus Bremen als #Generalunternehmer mit dem Bau des neuen #Terminals #T2 am #Flughafen #BER beauftragt. Der Auftrag, der in einem EU-weiten Verfahren ausgeschrieben worden war, umfasst die Leistungen für den Hochbau und die technische Ausrüstung des Gebäudes.

Die #Baugenehmigung des Bauordnungsamts des Landeskreises #Dahme-Spreewald für das Terminal T2 liegt seit Juli vor. Zudem wurden die erforderlichen #Baufeldvorbereitungen planmäßig abgeschlossen, so dass bereits in den kommenden Tagen mit den bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen werden kann. Im Jahr 2020 soll das Terminal T2 fertiggestellt sein.
 

Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke #Daldrup, Vorsitzender der Geschäftsführung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH:

„Aus den Erfahrungen und Schwierigkeiten mit dem äußerst komplexen Fluggasterminal T1 haben wir gelernt. Das Terminalgebäude T2 ist optisch ansprechend, aber stark funktional konzipiert. Die Vergabe des Bauauftrags an einen Generalunternehmer ist Teil dieses pragmatischen Ansatzes. Mit der Zechbau GmbH haben wir einen Generalunternehmer, der zahlreiche Bauprojekte, unter anderem am Flughafen Hannover, erfolgreich umgesetzt hat.“
 

Das Terminal T2 wird direkt vor dem Pier Nord errichtet und bietet auf einer Fläche von 240 x 40 Metern und einer Höhe von ca. 15 Metern eine Gesamtfläche von ca. 23.000 Quadratmetern. Es hat eine Kapazität von jährlich sechs Millionen Passagieren und erhöht die Kapazität des BER in der ersten Ausbaustufe auf 28 Millionen Passagiere. Zusammen mit dem Flughafen Schönefeld, der bis Ende 2025 in Betrieb sein wird (später BER-Terminal T5), können am Flughafenstandort so ab 2020 ca. 40 Millionen Passagiere pro Jahr abgefertigt werden.

Das Terminal T2 dient als Prozessor und stellt alle Funktionen von Check-in, über Gepäckaufgabe und -ausgabe bis zu den Sicherheitskontrollen sowie Serviceeinrichtungen und Einzelhandel sowie Gastronomie bereit. Der Einstieg in das Flugzeug erfolgt vom Pier Nord, an den das Terminal T2 über zwei Brücken angebunden ist. Insbesondere den Low-Cost-Airlines bietet das neue Terminal optimale Voraussetzungen, mehr Passagiere von und nach Berlin zu fliegen.

Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
12521 Berlin
T +49-30-609170100

pressestelle@berlin-airport.de
www.berlin-airport.de

Flughäfen: Baugenehmigung Flughafenbetreiber: Zweites BER-Terminal darf gebaut werden, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article214921649/Flughafenbetreiber-Zweites-BER-Terminal-darf-gebaut-werden.html

Berlin. Am neuen #Hauptstadtflughafen Berlin darf ein weiteres #Terminal gebaut werden. Das #Bauordnungsamt des Landkreises #Dahme-Spreewald habe die #Genehmigung für das Terminal 2 erteilt, teilte die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg mit.

Das Gebäude soll neben dem Hauptgebäude entstehen und pro Jahr Platz für 6 Millionen zusätzliche Passagiere schaffen.

Nach etlichen Verzögerungen soll der #BER im Oktober 2020 öffnen. Parallel wird der Flughafen aber bereits ausgebaut. Damit soll vermieden werden, dass er nach der Eröffnung zu klein ist. Das #Zusatzterminal soll nach #Industriebaustandard hochgezogen werden. Die Vorbereitungen für den Bau liefen bereits, sagte ein Sprecher.

Flughafenchef Engelbert Lütke Daldrup hatte Mitte Juli gesagt, wenn alles gut laufe, könne das Terminal 2 mit dem Hauptgebäude öffnen. Darauf festlegen wollte er sich aber nicht. Für den Bauauftrag verdoppelte der Aufsichtsrat den Finanzrahmen zuletzt auf 200 Millionen Euro. Wer Generalunternehmer wird, ist …

Fähren: Eis auf der Dahme: Fährlinie F12 stellt Betrieb ein, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article213588151/Eis-auf-der-Dahme-Faehrlinie-F12-stellt-Betrieb-ein.html

Berlin. Weil sich #Eisschollen gebildet haben, hat die erste Berliner #Fähre ihren Betrieb eingestellt. Die Linie #F12, die im Südosten Berlins die #Dahme überquert, blieb am Donnerstagmorgen am Anleger, wie ein Sprecher der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sagte. Die F12 verbindet die Ortsteile Grünau und #Wendenschloss. In Berlin sanken die in den vergangenen Tagen auf bis zu minus 15 Grad. Es war jedoch trocken, tagsüber schien häufig die Sonne.

Trotz des strengen Frosts laufe der Verkehr von U-Bahnen, Straßenbahnen und Bussen gut, berichtete der BVG-Sprecher. Lediglich bei ganz wenigen Bussen müssten morgens die …