Straßenverkehr: Autobahnausbau A 10: Abfahrt Mühlenbeck ab Freitagnacht gesperrt, aus MOZ

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Auf eine weiträumige #Umleitung an der #A10-Anschlussstelle #Mühlenbeck müssen sich Autofahrer ab Freitagnacht einstellen. Ab 22 Uhr wird die Autobahnunterquerung, die #L21, wegen #Brückenarbeiten bis Montagmorgen, 5 Uhr, gesperrt. Auch die Auffahrts- und Abfahrtsrampen zur #A10 in Richtung Berlin sind von der Sperrung betroffen.
Das teilte die #Havellandautobahn GmbH mit, die den sechsstreifigen Ausbau der Autobahn vornimmt.

Die Umleitungen erfolgen über die Anschlussstelle Birkenwerder. Autofahrern wird empfohlen, die Baustelle auf folgenden Routen zu umfahren:

Pkw auf der A 10 aus Richtung Pankow mit Fahrtziel Feldheim fahren bis zur Anschlussstelle Birkenwerder und folgen ab dort der ausgeschilderten Umleitung über die …

Straßenverkehr: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin VII – Geschäftsbereich der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:

Wie häufig und aufgrund welcher #Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 #Verstöße gegen die #Straßenverkehrsordnung (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 1:

Im Jahr 2017 wurden im Land Berlin insgesamt 3.732.428 #Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt; im Jahr 2018 waren es 3.895.141.

Nachträgliche Auswertungen in dem bei der #Bußgeldstelle zur Ahndung von Verkehrsord- nungswidrigkeiten verwendeten Fachverfahren sind nur 14 Monate rückwirkend möglich. Innerhalb des statistisch auswertbaren Zeitraums (19.05.2018 – 19.07.2019) ergibt sich folgende Verteilung der Verstöße:

Verstoßarten Anzahl
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 3.544.899
Geschwindigkeitsüberschreitung 1.097.032
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 96.480
Verkehrsunfälle 86.198
Rotlichtverstöße 67.106
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 30.476
Mobiltelefonbenutzung 24.557
Sicherheitsgurt 9.254
Halterverstoß 6.986
Verkehrszeichen ignoriert 5.919
Überholverbot 2.421
Unvorsichtiges Fahren 2.327
Einnahme berauschender Mittel 2.250
Alkohol im Straßenverkehr 1.057
Polizeianweisung ignoriert 907
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 682
Schutzhelm 456
Überladung 371
Abstandsverstoß 132
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 3
Gesamt 4.979.513

Hinsichtlich der Unterteilung nach Bezirken ist eine statistische Auswertung nur für Anzei- gen der Ordnungsämter möglich, nicht für polizeiliche Anzeigen. Daher ist das Gesamter- gebnis hinsichtlich der Verstoßarten höher als das der bezirklichen Auswertung. Die ge- wünschten Informationen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Berliner Bezirke Anzahl
Charlottenburg-Wilmersdorf 472.477
Friedrichshain-Kreuzberg 351.112
Lichtenberg 90.880
Marzahn-Hellersdorf 29.765
Mitte 874.319
Neukölln 117.804
Pankow 393.230
Reinickendorf 70.857
Spandau 58.256
Steglitz-Zehlendorf 139.720
Tempelhof-Schöneberg 212.895
Treptow-Köpenick 70.554
Gesamt 2.881.869

Frage 2:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang #Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 2:

Die nachstehenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die erlassenen Buß- geldbescheide. Verfahrenserledigungen durch Zahlung von Verwarnungsgeldangeboten, Kostenbescheide nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz sowie Verfahrenseinstellungen sind in der Auswertung nicht berücksichtigt.
Die erbetenen Daten für den Auswertungszeitraum 19.05.2018 – 19.07.2019 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Verstoßarten Anzahl Bußgeldbescheide
Abstandsverstoß 87
Alkohol im Straßenverkehr 934
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 2
Einnahme berauschender Mittel 1.411
Verkehrszeichen ignoriert 929
Geschwindigkeitsüberschreitung 117.889
Halterverstoß 4.543
Mobiltelefonbenutzung 18.172
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 25.316
Polizeianweisung ignoriert 471
Rotlichtverstöße 48.666
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 82.585
Schutzhelm 130
Sicherheitsgurt 3.298
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 8.785
Überholverbot 753
Überladung 292
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 218
Verkehrsunfälle 24.132
Unvorsichtiges Fahren 998
Gesamtergebnis 339.611

Die Gesamthöhe der verhängten Bußgelder beträgt 34.219.298,50 €. Nachstehend die Anzahl der Bußgeldbescheide, aufgeteilt auf die Berliner Bezirke:
Bezirk Anzahl Bußgeldbescheide
Charlottenburg-Wilmersdorf 8.532
Friedrichshain-Kreuzberg 7.267
Lichtenberg 2.424
Marzahn-Hellersdorf 536
Mitte 16.197
Neukölln 3.412
Pankow 7.821
Reinickendorf 1.670
Spandau 1.222
Steglitz-Zehlendorf 1.982

Tempelhof-Schöneberg 3.536
Treptow-Köpenick 1.961
Gesamt 56.560

Frage 3:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen der Stra- ßenverkehrsordnung durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 3:

Für die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (#StVG) erlassene Straßenverkehrs- ordnung (#StVO) liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund.
Die Wirksamkeit der erlassenen Bestimmungen bemisst sich nicht allein nach den geahn- deten Verstößen.

Frage 4:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die #Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 4:

Vom LABO wird dazu mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verpackungsvorschriften 34 24
Schulungsauflagen 10 9
fehlende schriftliche Weisungen 32 43
Kennzeichnungsverpflichtungen 17 27
fehlende Ausrüstungsgegenstände 38 64
Ladungssicherungsvorschriften 167 157
sonstige 19 9
insgesamt 317 333

Frage 5:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 5:

Vom #LABO wurden 2017 insgesamt 130 Bußgelder in Höhe von 25.315,50 € verhängt, sowie insgesamt 148 Bußgelder in Höhe von 29.518,00 € im Jahr 2018.

Eine Gliederung nach Tatbeständen ist nicht möglich.

Frage 6:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen der Ge- fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 6:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 7:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das #Personenbeförderungsgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 7:

Die Technische Aufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kli- maschutz (#TAB) verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßen- bahn-Bau- und Betriebsordnung – #BOStrab) zentral für ganz Berlin. Eine Aufgliederung nach Bezirken erfolgt nicht. Im Jahr 2017 wurden 77 Ordnungswidrigkeitsverfahren und im Jahr 2018 80 Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig.

Folgende Verstöße wurden vom LABO mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verhalten des Fahrers (§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 232 124
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec-Karten- lesegerät 536 192
ungenehmigte Personenbeförderung, Fahren ohne FzF 52 48
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahrpreis, Fahren ohne eingeschal- tetes Taxameter 76 104
Parken am Halteplatz, Bereithalten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO) 240 214
fehlende Vorschriften u. Unterlagen (§ 6 TaxO) 116 188
Auszug aus der Genehmigungsurkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 24 18
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 56 24
falsche Kenntlichmachung (Farbe) 232 68
sonstige 44 76
insgesamt 1608 1056

Frage 8:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 8:

Von der TAB wurden 2017 insgesamt rd. 625,- € und 2018 rd. 1000,- € an Verwarn- und Bußgeldern verhängt.

Das LABO teilt dazu mit:

Art des Verstoßes Anzahl Bußgelder 2017 Höhe insgesamt 2017 Anzahl Bußgelder 2018 Höhe insgesamt 2018
Verhalten des Fahrers
(§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 12 4.216,00 € 2 152,00 €
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec- Kartenlesegerät
43
9.464,50 €
6
761,00 €
ungenehmigte Personenbeförde- rung, Fahren ohne FzF 12 8.350,50 € 12 15.059,75 €
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahr- preis, Fahren ohne eingeschalte- tes Taxameter
8
2.077,00 €
2
257,00 €
Parken am Halteplatz, Bereithal- ten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO)
27
28.188,50 €
7
1.846,00 €
fehlende Vorschriften u. Unterla- gen (§ 6 TaxO) 10 1.736,50 € 4 1.528,50 €
Auszug aus der Genehmigungs- urkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 0 0,00 € 0 0,00 €
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 0 0,00 € 0 0,00 €
falsche Farbe von Ersatzteilen 0 0,00 € 0 0,00 €
sonstige 15 11.516,50 € 17 13.798,15 €
insgesamt 127 65.549,50 € 50 33.402,40 €

Frage 9:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit des Personenbeförde- rungsgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 9:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 10:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gemäß des #Fahrlehrergesetzes festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 11:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 10 und zu 11:

Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Das LABO teilt Folgendes mit:

Art des Verstoßes Verstöße 2017 Bußgelder 2017 Verstöße 2018 Bußgelder 2018
Fortbildungspflicht 23 3.405,50€ 2 407,00€
Fahrlehrerschein nicht ab- gegeben 1 103,50€
Beschäftigungsverhältnis nicht im Fahrlehrerschein ausgetragen
6
389,11€
2
185,95€
insgesamt 30 3898,11€ 4 592,95€

2018 wurden aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2018 weniger Verstöße geahn- det.

Frage 12:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen des Fahrlehrergesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 12:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 13:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 14:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 13 und 14:

Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Vom LABO wurden keine Verstöße festgestellt.

Frage 15:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 13. und 14. die Wirksamkeit der Regelungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 15:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Berlin, den 25.07.2019 In Vertretung

Stefan Tidow Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bus: Masterplan für saubere Luft Warum viele Busse in Berlin bald langsamer fahren müssen aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/masterplan-fuer-saubere-luft-warum-viele-busse-in-berlin-bald-langsamer-fahren-muessen-32913696?dmcid=nl_20190726_32913696

Berlin – Damit die Berliner #Luft sauberer wird, müssen Kraftfahrer bald auf weiteren Straßen langsamer fahren. Das Netz der #Tempo-30-Abschnitte wächst um mehr als 20 Kilometer. Doch der #Fahrgastverband #IGEB kritisiert, dass die neuen Tempolimits auch umweltfreundliche Verkehrsmittel ausbremsen: die #Linienbusse der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). „Dieser Verkehr gerät immer mehr ins Hintertreffen“, so Sprecher Jens #Wieseke. Die BVG schließt nicht aus, dass auf einigen Linien Fahrpläne angepasst werden müssen – mit längeren #Fahrzeiten. „Es kann sein, dass wir auf bestimmten Abschnitten langsamer werden“, sagte BVG-Sprecherin Petra Nelken.

Tempo 30 senkt die Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid, das zeigen auch Untersuchungen in Berlin. Das Limit fördert eine Fahrweise, mit der die Umwelt weniger geschädigt wird. Auf Tempo-30-Straßen wird für kürzere Strecken und nicht so stark beschleunigt als anderswo. Die Anteile, die mit konstanter Geschwindigkeit zurückgelegt werden, sind länger.

Deshalb sieht die am Dienstag beschlossene Fortschreibung des #Luftreinhalteplans vor, dass demnächst auf fast 20,6 Kilometer Straße langsamer gefahren werden muss. Weitere 2,9 Kilometer sind von August an außerdem für …

Straßenverkehr + Bus: Stadtverkehr Was die mysteriösen Ampeln am Alexanderplatz mit dem BER zu tun haben, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/stadtverkehr-was-die-mysterioesen-ampeln-am-alexanderplatz–mit-dem-ber-zu-tun-haben-32880466

Der Berliner #Stadtverkehr steckt voller Geheimnisse. Wer auf den Straßen der Hauptstadt unterwegs ist, stößt unweigerlich immer wieder auf abenteuerliche Orte, an denen rätselhafte Dinge vor sich gehen. Einer dieser mysteriösen Knotenpunkte ist die Kreuzung von #Memhard-, #Münz- und #Rosa-Luxemburg-Straße in Mitte. Einst erlaubte hier eine eigene Rechtsabbiegerspur den vom #Alexanderplatz Kommenden das Abbiegen in Richtung Volksbühne. Doch die komfortablen Zeiten sind seit Juni 2017 vorbei.

Abgelöst wurden sie durch eine Komposition von #Ampelschaltungen: Die einstige Rechtsabbiegerspur ist gesperrt – durch „straßenverkehrsordnungs-konform gekennzeichnete Verkehrsschutzgitter“, betont das Bezirksamt Mitte auf Anfrage. Stattdessen werden die Verkehrsteilnehmer auf Höhe der Kreuzung von gleich zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Ampeln begrüßt. Sie stehen im Abstand von etwa fünf Metern hintereinander. Doch die beiden zeigen nicht etwa die gleichen Signale an: Die direkt an der Kreuzung liegende Ampel bleibt genau acht Sekunden länger grün, während die weiter vorne liegende Ampel schon …

Straßenverkehr: Neue Autobahnzufahrt am Eichkamp geplant, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/bezirke/charlottenburg-wilmersdorf/article226536009/Neue-Autobahnzufahrt-am-Eichkamp-geplant.html

Die #Anschlussstelle #Messedamm könnte noch mehr Lärm ins ohnehin schon geplagte Wohngebiet an der #Avus bringen.

Ab Montag müssen sich Autofahrer auf kleinere Einschränkungen entlang der Stadtautobahnen #A115 (Avus), #A100 und #A111 einstellen. Die Bundes-Planungsgesellschaft #Deges startet mit ersten Voruntersuchung für den #Ersatzneubau der #Rudolf-Wissel-Brücke und der Umgestaltung des #Autobahndreiecks #Funkturm. Mit Bohrungen wolle man die Beschaffenheit des Baugrunds erkunden, teilt die Deges mit. Die Arbeiten sollen bis Anfang kommenden Jahres andauern. Dabei soll es nur vereinzelt zu Sperrungen kommen.

Im Zuge des geplanten Umbaus des Dreiecks Funkturm ist auch eine neue Anschlussstelle am Eichkamp vorgesehen. „Nach gegenwärtigem Stand ist das wohl aus Sicht der Planer nur mit einer Aufständerung möglich“, sagt Charlottenburg-Wilmersdorfs Bezirksbürgermeister Reinhard Naumann (SPD). Konkret meint er eine Brücke vom Messedamm über die Avus auf die Spuren in nördlicher Richtung. Der Bezirk lehne die Planung ab, da sie zu einer „nicht mehr vertretbaren Lärmbelastung für die Siedlung Eichkamp führen“ würde, so der Rathauschef weiter. Die sei bereits jetzt durch die direkte Nachbarschaft zur Autobahn hoch.

Bund bevorzugt unterirdische Zufahrt vom Messedamm
Die neue Auffahrt solle südlich des S-Bahnhofs Messe Süd an der Siedlung vorbei zur A115 führen, erklärt …

Straßenverkehr: Verkehr in Marzahn-Nord, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie ist der aktuelle Stand der Planungen für den #Neubau der #Wuhletalbrücke?
Frage 2:
Wann ist frühestens mit dem Beginn der Baumaßnahme zu rechnen und wie viel Zeit wird für den Bau selbst
veranschlagt?
Antwort zu 1 und zu 2:
Die Erneuerung der Wuhletalbrücke wird derzeit vorbereitet. Die Planungsleistungen
sollen an ein Ingenieurbüro vergeben werden. Aufgrund der Höhe der Baukosten
errechnet sich ein Honorar, welches oberhalb des sogenannten Schwellenwertes liegt.
Deshalb müssen die Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Das
Vergabeverfahren wird in diesem Jahr zum Abschluss kommen.
Nach derzeitigem Planungsstand ist mit einem Baubeginn im Jahr 2022 zu rechnen. Die
Bauzeit beträgt ca. 2,5 Jahre.
Frage 3:
Wie schätzt der Senat nach der erfolgten #Komplettsperrung der Brücke die getroffenen Verkehrsregelungen
und die Verkehrssituation im Allgemeinen ein? Gibt es Beschwerden oder Verbesserungsvorschläge, die an
den Senat herangetragen wurden und die geprüft werden?
Antwort zu 3:
Die Sperrung wurde erfolgreich am 03.06.2019 gemäß der Anordnung der
Verkehrslenkung Berlin umgesetzt. Bis auf kleinere Nachbesserungen in der
Beschilderung gibt es keine Beanstandungen.
Beschwerden bezüglich der Sperrung und der notwendigen Umleitung sind bislang nicht
bekannt.
2
Frage 4:
Auf welcher fachlichen Grundlage erfolgte seinerzeit die Entscheidung, für die sanierungsbedürftige Brücke
einen Neubau zu planen?
Antwort zu 4:
Die Wuhletalbrücke wurde im Jahr 1984 errichtet. Es handelt sich um eine zweifeldrige
massive Spannbetonbrücke als Balkenreihentragwerk. Die verwendeten Fertigteilträger
BT 70 und BT 700 stammen aus verschiedenen Herstellungsjahren. Der bei den
Fertigteilträgern verwendete Hennigsdorfer Spannstahl ist
spannungsrisskorrosionsgefährdet. Statische Nachweise erfolgen auf Grundlage der
Handlungsanweisung Spannungsrisskorrosion. Bei den Spannstählen besteht in statischer
Hinsicht kein ausreichendes Ankündigungsverhalten. Im Versagensfall ist demnach der
Bruch ohne sichtbare Vorankündigung zu erwarten. Als Schlussfolgerung der
theoretischen Tragwerksbetrachtung ergibt sich entweder die Verstärkung, die
Herabstufung oder der Abriss der Brücke.
In weiteren Bewertungen hat der Baulastträger den regulären Prüfzyklus für die
Bauwerksprüfung nach DIN 1076 auf jährliche Sonderprüfungen verkürzt. Geprüft werden
können nur die sichtbaren Unterseiten der Fertigteilträger und die Außenseiten der
Brücke. Im Prüfergebnis wurden Feuchtstellen nach Regen, Abplatzungen und
Aussinterungen insbesondere an auflagernahen Bereichen festgestellt. Es gibt eine
fortschreitende Rissbildung analog einer Treibreaktion. Die eingebauten Stegseiten der
einzelnen Träger sind nicht prüfbar. Diese können auch nicht temporär freigelegt werden,
so dass keine umfassende Bauwerksprüfung möglich ist. D.h., dass trotz bekannter
Schäden an dieser Konstruktion nicht die vollständige Bauwerksprüfung erfolgen kann.
Eine Verstärkung oder eine Herabstufung der Brücke würde unter den vorgenannten
Gründen keine Verbesserung für das Bauwerk darstellen. Deshalb erfolgten die
Vollsperrung und die Anmeldung zum Ersatzneubau.
Frage 5:
Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senats für einen Neubau der Brücke?
Antwort zu 5
Entlang der Wuhletalstraße ist längerfristig eine Straßenbahnstrecke zu berücksichtigen,
die die heutige Endstelle Falkenberg in Hohenschönhausen mit der Linie M 8 nach
Ahrensfelde verknüpfen soll. Gleichzeitig hat die Märkische Allee als Hauptverkehrsstraße
maßgebliche Verbindungsfunktion zu erfüllen. Ein Verzicht auf das Brückenbauwerk führt
zu einer niveaugleichen Kreuzung, die perspektivisch beiden Verkehrssträngen nicht
gerecht wird.
Frage 6:
Gibt es Gründe aus Sicht des Senats, die womöglich gegen einen Neubau sprechen? Wenn ja, welche sind
das?
Frage 7:
Hat es Prüfungen gegeben, die die Notwendigkeit des vorhandenen Brückenbauwerks analysiert haben?
Wenn nein, warum nicht?
3
Frage 8:
Wäre es aus Sicht des Senats denkbar, auf einen Brückenneubau zu verzichten, das vorhandene Bauwerk
abzubauen und stattdessen eine neue Kreuzungssituation mit einer Lichtzeichenanlage an der Märkischen
Allee/Wuhlestraße herzustellen? Wie lange würde schätzungsweise die Realisierung einer solchen
verkehrlichen Lösung im Vergleich zum gedachten Neubau der Brücke dauern?
Antwort zu 6, 7 und zu 8:
Mit der Sperrung der Wuhletalbrücken ist eine provisorische Verkehrsführung über die
Rampenfahrbahnen einschließlich Verknüpfungen mit der Wuhletalstraße verbunden.
Insofern sind bis zum Ersatz der Wuhletalbrücke Einschränkungen für die
Verkehrsführung und die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße B 158 zu erwarten.
Ein genereller Verzicht auf die niveaufreie Führung der Hauptrichtungen und die
Verteilung der Ströme über eine niveaugleiche Kreuzung würde dauerhaft zu
Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit der Bundesstraße gegenüber dem Bestand
führen.
Vor dem Hintergrund des Neubaus einer Ortsumfahrung für Ahrensfelde, der Entwicklung
weiterer Gewerbegebiete im Einzugsbereich dieser Nord-Süd-Verbindung wie z.B. dem
Clean-Tech-Park und der langfristig geplanten Straßenbahnverbindung im Zuge der
querenden Wuhletalstraße, ist der Erhalt der teilniveaufreien Verkehrsführung begründet
und zukunftsfähig. Der Fuß- und Radverkehr kann im Zuge der Märkischen Allee in einem
Höhenniveau verbleiben. Zeitaufwändige Variantenuntersuchungen und die Durchführung
eines mehrjährigen Planrechtsverfahrens werden vermieden, die Planungszeit begrenzt.
Frage 9:
Wie wird der Zustand der Märkischen Allee insgesamt eingeschätzt?
Antwort zu 9:
Auf Grund der über einen Zeitraum von ca. 12 Jahren abschnittsweise errichteten
Märkischen Allee, bei der zudem noch unterschiedliche Bauweisen angewandt wurden, ist
der Zustand entsprechend unterschiedlich. Abschnittsweise wurden in den letzten Jahren
bereits Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so dass zurzeit bei der
Zustandsbeschreibung zwischen „gut“ und „unbefriedigend“ alles anzutreffen ist.
Frage 10:
Welche Baumaßnahmen auf der Märkischen Allee sollen im Rahmen des geplanten Neubaus der
Wuhletalbrücke realisiert werden?
Antwort zu 10:
Die Märkische Allee, zwischen Mehrower Allee und S-Bahnhof Ahrensfelde, hat im Zuge
der B 158 als angebaute Hauptverkehrsstraße maßgebliche Verbindungsfunktionen zu
erfüllen. Der derzeitige Verkehrsraum unterteilt sich in je zwei Fahrspuren je
Richtungsfahrbahn und einem Gehweg, der sich unmittelbar an die Bordanlage des
östlichen Fahrbahnrandes anschließt. Teilbereiche weisen eine dritte Fahrspur auf. Die
Richtungsfahrbahnen sind durch einen Mittelstreifen getrennt, in welchem zum Teil die
4
Straßenbeleuchtung angeordnet ist. Die Aufteilung des Straßenraumes entspricht nicht
den Anforderungen des Mobilitätsgesetzes. Insbesondere der fehlende Radweg steht in
eklatantem Widerspruch zu den Ansprüchen einer zeitgemäßen Verkehrsanlage. Die
vorhandene Verkehrsanlage weist zudem deutliche Schäden auf. Die Borde sind
stellenweise abgängig, die Betonfahrbahnen und bereits bestehende Flickstellen von
Abplatzungen an der Betonfarbahn sind stark beschädigt, es bestehen Spurrinnen und
Risse in der Fahrbahn. Der Gehweg weist starke Unebenheiten auf, wodurch die
Verkehrssicherheit in Teilbereichen eingeschränkt ist. Eine zeitgleiche Durchführung von
Brückenbau und Straße wird angestrebt, um die verkehrlichen Einschränkungen möglichst
gering zu halten.
Frage 11:
Wie soll die Verkehrssicherheit entlang der Märkischen Allee für den Fußverkehr und den Radverkehr
verbessert werden?
Antwort zu 11:
Die Märkische Allee mit mehr als 7 500 m Länge besitzt keine durchgängig geführten
Radverkehrsanlagen. Auch im westlichen Seitenbereich sind Gehwege nur
abschnittsweise vorhanden.
Es ist Ziel des Senates, hier im Zusammenwirken mit dem Straßenbaulastträger, dem
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, und bei investiven Maßnahmen die notwendigen
Anlagen für den Rad- und Fußverkehr in die Planung zu integrieren und neu herzustellen.
Aktuell in Planung befindliche Vorhaben sind der Neubau der Marzahner Brücken, der
Ersatzbau für die Wuhletalbrücke und die grundhafte Straßenausbaumaßnahme zwischen
späterer Ortsumfahrung Ahrensfelde und Mehrower Allee.
Frage 12:
Wie ist der aktuelle Planungsstand für die Ortsumfahrung Ahrensfelde?
Antwort zu 12:
Das Planfeststellungsverfahren ruht.
Frage 13:
Wurde mit dem Land Brandenburg bereits ein Vertrag über die hälftige Finanzierung der Variante „Trog mit
Deckel“ geschlossen?
Antwort zu 13:
Zwischen dem Land Brandenburg und Berlin wurde entschieden, dass die Aufteilung der
Mehrkosten für die Trogvariante hälftig zwischen Brandenburg und Berlin erfolgt. Diesem
Vorschlag hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
zugestimmt. Gegenwärtig werden die notwendigen Vereinbarungen für die Regelung der
Kostenbeteiligung zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern erarbeitet.
5
Frage 14:
Welche Veränderungen wurden zwischenzeitlich an den Planfeststellungsunterlagen unternommen?
Antwort zu 14:
Keine, da das Planfeststellungsverfahren bis zu einer Einigung zwischen Bund /
Brandenburg / Berlin ruht und derzeit keine Planungsleistungen durch den Landesbetrieb
Straßenwesen Brandenburg erbracht werden.
Frage 15:
Wann werden die überarbeiteten Planfeststellungsunterlagen ausgelegt? Welche Möglichkeiten der
Einflussnahme und Beteiligung bestehen danach noch?
Antwort zu 15:
Da der Überarbeitungsumfang der Unterlagen derzeit nicht abschätzbar ist (neue
Verkehrsprognosen, geändertes Gesetzes- und Vorschriftenwerk, Aktualisierung der
Kartierung und damit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erforderlich), ist eine zeitliche
Aussage hierzu nicht möglich.
Frage 16:
Wann ist unter der Voraussetzung, dass es einen Planfeststellungsbeschluss geben wird, nach derzeitigem
Stand schätzungsweise mit dem Baubeginn zu rechnen?
Antwort zu 16:
Nach Rechts- und Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses sind die
Ausführungsplanungen zu erstellen, die Vergabeunterlagen zu erarbeiten und die
Ausschreibungsverfahren durchzuführen, bevor ein Baubeginn erfolgen kann. Dafür wäre
ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass diese
Leistungen bereits während des laufenden Planfeststellungsverfahrens erbracht werden,
könnte ein Baubeginn sofort nach Rechts- und Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
Frage 17:
Teilt der Senat die Auffassung, dass – um die Autoflut im nordöstlichen Umland von Berlin einzudämmen –
der 30-Minuten-Takt nach Werneuchen und die damit verbundene Realisierung eines zweiten Bahnsteigs in
Blumberg prioritär verfolgt werden müssen? Welche Gespräche verfolgt der Senat hierzu mit dem Landkreis
Barnim und dem Land Brandenburg?
Frage 18:
Inwiefern verfolgt der Senat das Ziel einer Ausweitung der Bestellleistung auf der RB 25?
Antwort zu 17 und zu18:
Aus Sicht des Senats leistet ein bedarfsgerechtes Angebot des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) in die Umlandgemeinden einen Beitrag sowohl zur
Entlastung des Berliner Wohnungsmarktes als auch zur Senkung der automobilen
6
Verkehrsbelastung im Ballungsraum Berlin. Der Eisenbahn-Regionalverkehr unterliegt
allerdings dem Territorialprinzip, so dass für die Angebotsplanung und die Bestellung von
Infrastrukturmaßnahmen die Zuständigkeit beim jeweiligen Bundesland liegt. Der Abschnitt
Ahrensfelde – Werneuchen liegt dabei – bis auf einen geringen, etwa 400 Meter langen
Abschnitt – ausschließlich im Land Brandenburg. Gleichwohl prüfen die Länder Berlin und
Brandenburg zusammen mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg fortlaufend und
gemeinsam, auf welchen Bahnstrecken die Ausweitung der Leistungen erforderlich ist.
Auch die RB 25 wird dabei regelmäßig betrachtet. Dies bezieht sich sowohl auf die Anzahl
der angebotenen Züge als auch auf die Erweiterung der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten, beispielsweise durch die Verlängerung von Zügen. Nach aktuellem
Kenntnisstand des Senates wären zusätzliche Fahrten nach Werneuchen zwar bei einer
Abweichung von einem 30-Minuten-Takt technisch umsetzbar, würden allerdings bei den
zusätzlichen Fahrten eine Auslassung der Halte Blumberg-Rehhahn (wegen der durch die
Zugbegegnungen vorgegebenen Fahrtzeiten) und des Haltes Blumberg (wegen des
derzeit fehlenden Bahnsteiges) bedingen. Die endgültige Entscheidung zur Realisierung
eines weiteren Bahnsteiges in Blumberg obliegt dabei dem Land Brandenburg.
Berlin, den 08.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Zu viele Unfälle unter Neuköllner Bahnbrücke Straße wird abgesenkt aus Der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/zu-viele-unfaelle-unter-neukoellner-bahnbruecke-strasse-wird-abgesenkt/24688168.html

3,80 Meter ist nicht genug: Weil Lkws schon öfter unter der #Bahnbrücke in Neukölln stecken blieben, will die Deutsche Bahn jetzt die #Straße einfach #absenken.

Ist die #S-Bahnbrücke an der Neuköllner #Niemetzstraße zu niedrig – oder sind Busse und Lkw zu hoch? Im Wettstreit #Brückenhöhe gegen Kraftfahrzeug gewann bislang schon mehrfach die Brücke. Nun wird die Deutsche Bahn aktiv und will den #Unfallschwerpunkt aufwendig umbauen.

Zuletzt krachte vergangenen Freitag ein mit Wasserstoff beladener Gefahrguttransporter gegen die 3,80 Meter hohe Brückendecke und blieb darunter stecken. Erst die Feuerwehr konnte den festgefahrenen Lkw befreien und die gefährliche Ladung …

barrierefrei: Bedarfsgerechte Ampeln und Ampelschaltungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Für wie #senioren- bzw. #behindertenfreundlich erachtet der Senat grundsätzlich die #Ampelanlagen und
#Ampelschaltungen in Berlin?
Frage 2:
Inwiefern wurden die Bedürfnisse von Senioren bzw. Menschen mit (Seh-)Behinderungen in die
Überlegungen des Senats zur Ampelschaltung mit einbezogen?
Antwort zu 1 und zu 2:
Für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verkehrslenkung Berlin wird besonderer
Wert auf die Einhaltung der Anforderungen der #UN-Behindertenrechtskonvention gelegt.
Grundsätzlich werden in Berlin alle Neu- und Ersatzbauten vollumfänglich
behindertengerecht ausgestattet (#Bordabsenkungen, #taktile Platten, #akustische und
#vibrierende #Signalgeber). Auch bei der Steuerung der einzelnen ausgestatteten
#Lichtsignalanlagen (#LSA) werden die Belange behinderter Menschen berücksichtigt.
Zusätzlich zu der grundsätzlichen Ausstattung bei Neu- und Ersatzbauten erfolgt im
Rahmen von Modernisierungen von LSA auch im Rahmen vorhandener Budgets ein
behindertengerechter Ausbau (BGA). Darüber hinaus erfolgt in Absprache mit dem
Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein (ABSV Berlin) sowie den Bezirken auch
die Nachrüstung von bereits bestehenden Lichtsignalanlagen mit im Regelfall komplettem
behindertengerechtem Ausbau entsprechend des jährlich zur Verfügung gestellten
Budgets. Dabei werden auch Anfragen und Wünsche aus der Bevölkerung berücksichtigt.
2
Frage 3:
Wie viele Sekunden #Grünphase sollten im Idealfall pro Meter für Senioren bzw. Menschen mit
Behinderungen für das sichere Überqueren einer Straße berechnet werden, werden diese überall
eingehalten und ggf. bis wann ist vollständige Abhilfe geschaffen?
Antwort zu 3:
Die Regelungen für die Schaltung von LSA sind für alle Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer in der bundesweit gültigen Richtlinie für Lichtsignalanlagen (#RiLSA)
formuliert. In Bezug auf den #Fußverkehr wird hier grundsätzlich nicht zwischen zu Fuß
Gehenden, Sehbehinderten oder Seniorinnen und Senioren unterschieden. Allerdings wird
hinsichtlich der #Räumgeschwindigkeiten neben dem Regelwert von 1,2 Meter pro Sekunde
(m/s) eine Varianz zwischen 1,0 m/s und 1,5 m/s als Berechnungsansatz zum Verlassen
der Verkehrsfläche (mit Verkehrsfläche ist hier die Länge der #Fußgängerfurt von Bord zu
Bord gemeint) zugelassen.
In den 1990er Jahren ist bei dieser Berechnung für Sehbehinderte grundsätzlich eine
Geschwindigkeit von 1,0 m/s angesetzt worden, was aber seitens des Blindenverbandes
als diskriminierend kritisiert und seit Anfang der 2000er Jahre daraufhin wieder
zurückgenommen wurde.
In Bezug auf Seniorinnen und Senioren sind in der Nähe von Seniorenheimen
grundsätzlich Räumgeschwindigkeiten von 1,0 m/s als Räumgeschwindigkeit für zu Fuß
Gehende bei der verkehrstechnischen Berechnung des Räumvorgangs verwendet
worden. Dies trifft auch auf LSA zu, die im Zuge der Schulwegsicherung installiert wurden.
Diese Räumgeschwindigkeiten sind Grundlage für die Ermittlung der Räumzeiten und
bestimmen die Zeitdauer, die nötig ist, um die gesamte Furt der Länge nach abzulaufen.
Dieser Zeitbedarf wird als Schutzzeit nach Ende der Grünzeit in jedem Signalprogramm
bis zum Start der an der Haltlinie wartenden Fahrzeuge grundsätzlich eingehalten.
Die eigentliche Grünzeit der Fußverkehrssignale ist ihrer Dauer nach nicht zur
vollständigen Querung der Straße vorgesehen. Die RiLSA orientiert sich hier bei
Einzelfurten am Erreichen der Hälfte der Querungsdistanz, bei Folge- oder Doppelfurten
an der Hälfte der zweiten Furt. In Berlin wird seit 2016 bei neuen oder überplanten
Anlagen diesbezüglich ein Anteil von zwei Dritteln der Einfachfurt eingehalten.
Grundsätzlich erfolgt die Schaltung der Blindenfreigabe in Berlin nur nach Anforderung
und wird durch Vibrationen am Anforderungstaster sowie ein akustisches Freigabesignal
vermittelt. Zum Auffinden der Anforderungstaster bzw. der Fußverkehrsfurt werden taktile
Signale von Signalgebern an den in der Regel mittig stehenden Masten ausgesendet. Mit
Einführung der neuen RiLSA 2015 und den darauf aufbauenden Vorgaben der
Verkehrslenkung Berlin seit 2016 wird in der Planung bei vorliegender Blindenanforderung
die vollständige Querung der angeforderten Furt innerhalb der Blindenfreigabezeit
gewährleistet. Die dabei zugrunde gelegte Gehgeschwindigkeit beträgt 1,0 m/s.
Der Abschluss der Überplanung aller 2.100 LSA in Berlin nach den Vorgaben seit 2016
kann nur in etwa an der LSA-Umsetzungsrate pro Jahr abgeschätzt werden. In Bezug auf
die von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) eigenfinanzierten LSA-Projekte sind dies ca.
100 Anlagen pro Jahr. Hinzu kommen Projekte im Zusammenhang mit den
Verbesserungen in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie von
Radverkehrsprojekten sowie Maßnahmen, die mit dem Fußverkehrsabschnitt ins
Mobilitätsgesetz eingeführt werden sollen. Im Rahmen derer Realisierung werden die
3
schaltungstechnischen Randbedingungen angepasst und, sofern dies mit einem
baulichem Umbau einhergeht, der Einbau von Rillenplatten realisiert.
Frage 4:
Wie viele Ampeln müssen noch umgerüstet bzw. neu eingestellt werden? Bis wann soll dies geschehen,
welche Kosten sind dafür veranschlagt und welche Mittel bisher etatisiert? Bitte nach Bezirken auflisten.
Antwort zu 4:
Als Querungshilfe für Menschen mit Behinderungen dienen neben den akustischen
Signalen und gelben Tastern für die blinden und sehbehinderten Menschen auch die
Rillenplatten inkl. der Bordabsenkung auf 3 cm. Folgende Grafik zeigt eine entsprechende
Übersicht des aktuellen Umsetzungsgrades. Zu beachten ist, dass dort als BGA
ausgewertet wird, wenn entweder Rillenplatten oder akustische oder taktile Signalgeber
verbaut sind (oder alle drei Elemente zusammen).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu 3 verwiesen.
Frage 5:
Wer ist für die Umrüstungen bzw. Neueinstellungen der Ampeln zuständig?
Antwort zu 5:
Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) ist für den nachträglichen behindertengerechten Ausbau
von vorhandenen Lichtsignalanlagen (LSA) zuständig. Im Rahmen des regulären
Bauprogramms (Neubau) von LSA ist ebenfalls die VLB zuständig, sofern die LSA auf ihr
Betreiben hin errichtet wird. Sofern Drittparteien (beispielsweise Investoren) eine neue
LSA bei der VLB beauftragen, so sind diese auch für die Beauftragung eines kompletten
BGA der entsprechenden LSA zuständig.
Frage 6:
An welche Stellen kann man sich bei Anregungen bzw. Beschwerden bzgl. der Ampelschaltung wenden und
wie viele Anregungen bzw. Beschwerden sind dort seit 2016 jährlich eingegangen?
Bezirk Lichtsignalanlagen BGA (Rillenplatten mit betrachtet) % BGA (Rillenplatten mit betrachtet)
Charlottenburg Wilmersdorf 284 150 53%
Friedrichshain-Kreuzberg 163 113 69%
Lichtenberg 112 98 88%
Marzahn-Hellersdorf 104 91 88%
Mitte 301 227 75%
Neukölln 134 101 75%
Pankow 150 135 90%
Reinickendorf 133 69 52%
Spandau 155 108 70%
Steglitz-Zehlendorf 222 136 61%
Tempelhof-Schöneberg 235 112 48%
Treptow-Köpenick 126 104 83%
4
Antwort zu 6:
Zuständig für die Schaltung von LSA ist die Verkehrslenkung Berlin. Diese nimmt daher
sowohl Beschwerden als auch Anregungen zur Verbesserung der Signalschaltungen
entgegen.
Statistische Auswertungen von eingehenden Bürgerbeschwerden werden seitens der VLB
nicht laufend erhoben. Seit 2018 sind aber differenziertere Aussagen begrenzt möglich:
Von den 498 im Jahr 2018 eingegangenen Bürger-Beschwerden bezogen sich 127 auf
Querungsbedingungen für zu Fuß Gehende. Per 01.07.2019 liegen für das laufende Jahr
218 Bürgereingaben vor, wovon sich 31 auf Fußverkehrsthemen beziehen.
Frage 7:
In welchem Zeitrahmen und mit welchem Verfahren können nach einer Prüfung nutzergerechte
Anpassungen realisiert werden?
Antwort zu 7:
Ausführungstechnisch kommt ein Verfahren zum Einsatz, nach welchem seitens der VLB
eine entsprechende Aufgabenstellung formuliert wird, diese vom Generalübernehmer
Alliander Stadtlicht GmbH (ASL) bepreist wird, die VLB einen entsprechenden Auftrag
erteilt und ASL die entsprechende Umsetzung koordiniert. Zwar kann man pauschal
sagen, dass bezüglich des Zeitrahmens gemäß vertraglich vereinbarter Fristen mit dem
Generalübernehmer ASL
– im Falle von Softwareanpassungen mit einem Zeitraum von ca. 6-12 Monaten,
– im Falle von baulichen Anpassungen mit einem Zeitraum von ca. 12-24 Monaten
zu rechnen ist.
Jedoch ist hierbei zu beachten, dass auf Grund der Vielzahl bereits laufender
Bauvorhaben mit teilweise jahrelangem Planungsvorlauf dieser Zeitrahmen überschritten
werden kann. Hinzu kommt eine derzeit extrem ausgeprägte Knappheit straßenbaulicher
sowie planerischer Kapazitäten bei den entsprechenden Fachfirmen sowie in vielen Fällen
eine Überschneidung mit Bauvorhaben anderer Bauträger, welche eine Umsetzung
behindern bzw. verzögern können.
Frage 8:
Inwiefern gibt es oder sind besondere Fußverkehrsregelungen geplant, z.B. in der Nähe von Senioren- oder
Behinderteneinrichtungen, wo vermehrt Gruppen bzw. geheingeschränkte Personen die Straße überqueren
müssen?
Frage 10:
Inwiefern gibt es konkrete Pläne vonseiten des Senats, inklusive Zeit- und Mittelansatz, um Berlin mit Blick
auf die demografische Entwicklung sicherer für Senioren, aber auch für Menschen mit (Seh-)Behinderungen
zu machen?
5
Antwort zu 8 und zu 10:
Mit dem im Juli 2018 verabschiedeten Mobilitätsgesetz (MobG) hat das Land Berlin eine
wichtige Grundlage geschaffen, um den Umweltverbund (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr)
nachhaltig zu stärken. Den schwächsten Verkehrsteilnehmenden kommt somit eine
besondere Rolle zu, so dass dem Ziel, Menschen in Berlin bequeme, sichere, zuverlässige
und umweltfreundliche Mobilität zu ermöglichen, Rechnung getragen wird.
Das Gesetz ist in unterschiedliche Abschnitte eingeteilt. Abschnitt 1 befasst sich mit
verkehrsmittelübergreifenden Zielen. Dort ist u.a. das Thema der Verkehrssicherheit mit
der „Vision Zero“ verankert. Dieser wichtige Grundsatz, der selbstverständlich auch für
Seniorinnen und Senioren sowie für und Menschen mit (Seh-)Behinderungen gilt, ist in
§ 10, Absatz 1 MobG festgehalten.
Grundsätzlich gilt mit dem geplanten Fußverkehrsabschnitt, dass alle Wege in der Stadt
fußverkehrsfreundlich sein sollten. Dazu kategorisieren und priorisieren die Bezirke
zukünftig gemeinsam mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung
Fußverkehrsnetze. Bei der Priorisierung werden im Sinne der vorausschauenden Planung
unter anderem unterschiedliche Wege- und Aufenthaltszwecke sowie unterschiedliche
Nutzergruppen berücksichtigt (§ 54 Referentenentwurf Abschnitt Fußverkehr im
Mobilitätsgesetz).
Nutzende verschiedener Hilfsmittel, wie zum Beispiel Blindenstöcke, Rollstühle oder
Rollatoren, haben unterschiedliche Bedürfnisse und Ansprüche an Querungsstellen. So
benötigen seheingeschränkte Personen eine eindeutig ertastbare Unterscheidung
zwischen Straße und Gehweg, während Nutzende von Rollatoren und Rollstuhlfahrende
einen möglichst ebenerdigen Übergang benötigen. Um diese unterschiedlichen
Bedürfnisse zu berücksichtigen, können beispielsweise Bordabsenkungen mit
unterschiedlichen Höhen eingerichtet werden. Bei dieser Lösung können rollende
Hilfsmittel über eine sehr niedrige Schwelle oder Nullabsenkung fahren, während
seheingeschränkte Personen mittels taktiler Führung zum höheren Bord geleitet werden.
Dadurch werden die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt, die sich infolge der
Nutzung verschiedener Hilfsmittel ergeben (§ 55 Referentenentwurf Abschnitt Fußverkehr
im Mobilitätsgesetz).
Bereits seit dem Jahr 2001 existiert im Land Berlin ein Bauprogramm zur Errichtung von
Querungshilfen wie Fußgängerüberwege, Mittelinseln und Gehwegvorstreckungen. In den
vergangenen Jahren wurden in diesem Zusammenhang den Bezirksämtern im Land Berlin
finanzielle Mittel für den Bau von Querungshilfen von der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz zur Verfügung gestellt. Standortvorschläge können von den
Bezirksämtern, Bürgerinnen und Bürgern, schulischen Einrichtungen oder sonstigen
Institutionen an die Hauptverwaltung herangetragen werden. In einem abgestimmten
Verfahren werden diese überprüft und nach positivem Bescheid vom Baulastträger
errichtet. Der Prozess ist fortlaufend. Gleiches gilt für das Bordabsenkungsprogramm. Ziel
dieses Programmes ist es, den barrierefreien Ausbau voranzutreiben.
Politisch und rechtlich sind die Grundsteine für eine sichere Mobilität, auch vor dem
Hintergrund der demographischen Entwicklung, gelegt. Die Umsetzung kann umso besser
gelingen, je umfangreicher die Landes- und Bezirksebene personell und finanziell
ausgestattet sind.
6
Frage 9:
Gibt es Überlegungen seitens des Senats, die Ampelschaltungen in Berlin grundsätzlich mehr an den
Bedürfnissen von Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen auszurichten?
Antwort zu 9:
In Bezug auf die Lautstärkenregelung der taktilen Signale zum verbesserten Auffinden der
Anforderungstasters befindet sich zur bedarfsgerechten Aussteuerung des Tonsignals ein
Smartphone-App-basiertes System eines Blindensignal-Herstellers in der Vorbereitung auf
eine Testphase.
Ferner sind Testaufbauten zur Erfassung des Fußverkehrs in Vorbereitung, um die
Querungsmöglichkeiten der zu Fuß Gehenden zu optimieren.
Berlin, den 10.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Macht die Parkraumbewirtschaftung so Sinn?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie hoch ist das Verhältnis von ausgegebenen #Anwohnerparkausweisen zur Anzahl bewirtschafteter
#Parkplätze in den einzelnen #Parkraumbewirtschaftungszonen?
Antwort zu 1:
Die Anzahl bewirtschafteter Parkplätze kann nur geschätzt werden, da die Anzahl nicht
konstant, sondern sich kontinuierlich durch hinzukommende Anordnungen des ruhenden
Verkehrs (zum Beispiel Anordnung oder Entfernung von Ladezonen, Einrichtung
beziehungsweise Entfernung von Schwerbehinderten-Parkplätzen) verändert. In diesem
Zusammenhang sind unter anderem die Breite einer Straße, der Baumbestand,
Lieferzonen, Busspuren, vorhandene Parkanordnung (Senkrecht- oder Längsparken), die
Größe oder Länge von Fahrzeugen von Belang.
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf gibt 20.800 bewirtschaftete Parkstände an.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat mitgeteilt, dass das Verhältnis
ausgegebener Bewohnerparkausweise zur Anzahl bewirtschafteter Parkplätze in den
einzelnen Zonen unterschiedlich ist. In Parkzonen mit einem hohen Anteil
an Mischnutzung (in denen sich zum Beispiel viele Gewerbebetriebe befinden), ist die Zahl
der ausgegebenen Anwohnerparkausweise teilweise weit geringer als die Zahl der
Parkplätze. In eher wohngeprägten Gebieten ist das Verhältnis ausgeglichener.
2
Die Anzahl der Anwohnerparkausweise pro Parkzone oder Stellplatz wird statistisch nicht
erfasst.
Im Jahr 2018 wurden im Bezirksamt Mitte von Berlin insgesamt 18.369 Bewohnerparkausweise
ausgestellt. Eine Differenzierung zwischen Erstausstellung, Verlängerung oder
Änderung auf Grund eines KFZ-Wechsels kann nicht vorgenommen werden. Demgegenüber
stehen circa 30.000 Stellplätze in den parkraumbewirtschafteten Zonen.
Im Bezirk Pankow stehen circa 25.760 Parkplätze in den Zonen 41-45 zur Verfügung; es
wurden von Juli 2017 bis Juni 2019 circa 38.935 Bewohnerparkausweise mit einer
Regelgültigkeit von zwei Jahren erteilt.
Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin hat mitgeteilt, dass in der Zeit (01.07.2018
bis 30.06.2019) 5.781 Bewohnerparkausweise ausgegeben wurden.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg geht von circa 7.200 Parkplätzen in den
bewirtschafteten Zonen aus (Teile der Zonen 9,17 sowie die Zonen 26, 27, 28, 55; gemäß
Machbarkeitsstudie entfallen rund 3.700 Parkplätze auf die neue Zone 55).
Frage 2:
Nach welchen #Regeln wird die Anzahl ausgegebener #Anwohnerparkausweise festgelegt?
Antwort zu 2:
Eine Regelung zur Anzahl ausgegebener Bewohnerparkausweise sieht die
bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (#VwV-StVO) nicht
vor. Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin oder jeder
Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf den Halter zugelassenes oder
nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug, unabhängig von der Anzahl
vorhandener Parkplätze.
Frage 3:
Wie genau und in welcher Zahl werden Anwohnerparkausweise an Firmen in parkraumbewirtschafteten
Zonen vergeben?
Antwort zu 3:
Firmen erhalten keinen Bewohnerparkausweis, in Ausnahmefällen können gebührenpflichtige
Ausnahmegenehmigungen von den Regeln der Parkraumbewirtschaftung
beantragt werden. Die Grundlagen zu Ausnahmegenehmigungen ergeben sich aus § 46
StVO und VwV-StVO zu § 46 StVO. Ausnahmegenehmigungen werden auf Antrag erteilt.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen immer nur dann erteilt werden dürfen,
wenn dem Interesse der Antragstellenden gegenüber dem allgemeinen öffentlichen
Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Die Zeitersparnis und die Vermeidung von
Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Arbeitsabläufen reichen als Nachweis dieser
besonderen Dringlichkeit allerdings nicht aus. Vielmehr sind die Belastungen im
Straßenverkehr und insbesondere auch ein Mangel an Parkraum von der
Verkehrsgemeinschaft gleichmäßig zu tragen.
Grundsätzlich sind Ausnahmegenehmigungen für Firmen oder vergleichbare
3
Einrichtungen in zwei Gruppen zu kategorisieren: Ausnahmegenehmigungen am
Betriebssitz (Betriebsvignette bei unabweisbarem Bedarf) und Ausnahmegenehmigungen
wegen Tätigkeiten in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten (Ausnahmegenehmigung
zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten wie zum Beispiel soziale Dienste oder für
bestimmte Gewerbe (Handwerkerparkausweis)).
Frage 4:
Welche Flexibilitätsmöglichkeiten gibt es, um besonders betroffenen Arbeitnehmern, z.B. Arbeitern in
Nachtschicht, vergünstigte Konditionen für das Abstellen ihrer Fahrzeuge in parkraumbewirtschafteten
Zonen zu gewähren?
Antwort zu 4:
Ausnahmegenehmigungen aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten können in Härtefällen nur
dann erteilt werden, wenn keine zumutbaren Fahrmöglichkeiten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln bestehen.
Im Grundsatz ist eine #Freistellung von der #Parkgebührenpflicht nur dann möglich, wenn
a) der regelmäßige Arbeitsbeginn deutlich vor 6.00 Uhr bzw. das Ende deutlich nach
24.00 Uhr liegt und zugleich
b) der Beschäftigungsort innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone und
mindestens 400 m von ihrem Rand entfernt ist.
Berücksichtigungsfähig sind hierbei jedoch nur die in die Parkgebührenpflicht fallenden
Zeiten einer ungünstigen Arbeitsschicht. Abweichungen von den belegten Arbeitszeiten in
Einzelfällen oder zusätzlich übliche Arbeitszeiten rechtfertigen eine ganztägige
Freistellung von der Parkgebührenpflicht keinesfalls. Eine Unterteilung der Geltungszeiten
einer Ausnahmegenehmigung ist auch erforderlich, damit deren Nutzung für übliche
Arbeitszeiten (6.00 bis 24.00 Uhr) ausgeschlossen wird.
Frage 5:
Wie begründet der Senat verkehrspolitisch die durch die Vergabe von Anwohnerparkausweisen entstehende
Privilegierung von Innenstadtbewohnern mit Auto gegenüber Besuchern, Arbeitern und Konsumenten aus
den Außenbezirken, die oft im Gegensatz zum Innenstadtbewohner stärker auf ihr Auto angewiesen sind?
Wie begründet er die daraus resultierende Privilegierung von Innenstadtbewohnern mit Auto gegenüber
Innenstadtbewohnern ohne Auto?
Antwort zu 5:
Der Bund als Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit § 6 Absatz 1 Nummer 15
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 45 Absatz 1 b Nummer 2 a StVO als
Nachteilsausgleich explizit die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der
Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
vorgesehen. Die Parkraumbewirtschaftung ist ein verkehrliches Steuerungselement, um
innerstädtische Straßen von vermeidbaren Verkehren zu entlasten, die Funktion der
Parkflächen den verkehrlichen Bedürfnissen des Handels, des Gewerbes und der
Bewohnerinnen und Bewohner anzupassen und unnötigen Parksuchverkehr mit seinen
belastenden Folgen zu vermeiden. Die Erteilung von Bewohnerparkausweise ist ein
wichtiger Teil dieses Steuerungs-instrumentes. Der Bewohnerparkausweis berechtigt zum
gebührenfreien Parken innerhalb einer bestimmten Parkraumbewirtschaftungszone nach
Maßgabe der verfügbaren Stellplätze. Zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auf
die Beantwortung zu Frage 4 verwiesen.
4
Konsumentinnen und Konsumenten und Besucherinnen und Besucher sind eine
Hauptzielgruppe von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Diese sollen nach
Möglichkeit nicht mit dem individuellen Kraftfahrzeug in die Innenstadt fahren. Es besteht
mithin auch die Möglichkeit, das eigene Kraftfahrzeug zum Erreichen eines
Umsteigepunktes des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu nutzen und die weitere
Fahrt in die Innenstadt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen. Hierdurch
reduzieren sich Pkw- Zielverkehre und es sind leichter freie Parkstände, insbesondere
auch für Gewerbetreibende und Bewohnerinnen und Bewohner, aufzufinden. Zudem
erfolgt eine Reduzierung des Parksuchverkehrs, von ordnungswidrigem Parken sowie der
Parkvorgänge in zweiter Spur. Die Belastung durch Lärm und Abgase wird herabgesetzt.
Die durch die Parkraumbewirtschaftung erzielte effizientere Nutzung des vorhandenen
Stellplatzangebotes führt im Ergebnis auch zu mehr Ordnung im öffentlichen Raum und zu
einer besseren Aufenthaltsqualität in vielen Berliner Stadtquartieren.
Frage 6:
Welche Möglichkeiten sieht der Senat, ein angemessenes Entgelt für einen Parkplatz in der Innenstadt auch
von Anwohnern zu erheben?
Antwort zu 6:
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr definiert über den dazugehörigen
Gebührentarif einen Rahmen für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung
eines Bewohnerparkausweises (Verwaltungsgebühr, 10,20 € bis 30,70 € pro Jahr). Die
gegenwärtig für das Land Berlin gültigen Regelgebühren bewegen sich innerhalb dieses
bundesrechtlichen Gebührenrahmens. Die Festsetzung von Gebühren für die Ausstellung
eines Bewohnerparkausweises außerhalb des Gebührentarifs ist daher nicht möglich.
Personengebundene Parkstände für Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb der
privilegierten Parkzonen gibt es nicht. Sind alle Parkstände besetzt, muss das Fahrzeug
anderweitig geparkt werden.
Frage 7:
Wie soll vermieden werden, dass durch die Parkraumbewirtschaftung Firmen mit ihren Mitarbeitern und
Einzelhandelsunternehmen mit ihren Konsumenten ins Umland abwandern und damit zusätzliche
Verkehrsströme und Zersiedelungseffekte erzeugen?
Antwort zu 7:
Parkraumbewirtschaftung als Grund für eine Abwanderung aus Berlin ist dem Senat bisher
nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil, Untersuchungen zeigen, dass die Bedeutung der
Erreichbarkeit mit Personenkraftwagen im Verhältnis zur Umsatzhöhe überschätzt wird.
Probleme für den Einzelhandel entstehen nach den Erkenntnissen des Senats durch
andere Faktoren, zum Beispiel erhöhen zunehmende Wachstumsraten des Onlinehandels
auch in Berlin den Druck auf den stationären Einzelhandel. Erwartungen der Kundinnen
und Kunden an Aufenthaltsqualität, Beratungsangebote und neue Möglichkeiten des
digitalen Einkaufens bestimmen die Zukunft des stationären Einzelhandels.
5
Frage 8:
Wie begründet der Senat stadtentwicklungspolitisch die von ihm geplante Ausweitung der
Parkraumbewirtschaftung, gerade auch im Vergleich zur Alternative der Verlagerung von Parkplätzen in
Tiefgaragen, mit der nutzbare Flächen im städtischen Raum gewonnen werden könnten?
Antwort zu 8:
Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung kann eine Reduzierung der Luftbelastung
erreichen. So wird einerseits der Zielverkehr von Kraftfahrzeugen innerhalb des S-Bahn-
Rings gemindert und auf den Umweltverbund verlagert, und andererseits führt die
nachlassende Parkplatzauslastung („Parkdruck“) zu einer deutlichen Reduzierung des
Parksuchverkehrs. Insbesondere beim Wegezweck „Arbeit“ kann ein Umstieg auf
umweltfreundliche Verkehrsmittel erreicht werden. Die Reduzierung des motorisierten
Individualverkehrs (MIV) dient nicht nur der Verbesserung der Luftqualität, sondern auch
dem Klimaschutz, der Verkehrssicherheit oder dem Lärmschutz. Zudem gestaltet sich
durch die Reduzierung des MIV die Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs effizienter.
Darüber hinaus wird das gefährliche Zweite-Reihe-Parken durch den abnehmenden
Parkdruck gemindert. Eine Parkraumbewirtschaftung nützt somit nicht nur der Umwelt und
der Verkehrssicherheit, sondern in erster Linie den Bewohnerinnen und Bewohnern, aber
auch den Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern sowie den
Lieferantinnen und Lieferanten. Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung ist daher
eine wichtige Maßnahme einer nachhaltigen Verkehrspolitik und integrierter Bestandteil
der Berliner Verkehrsplanung.
Berlin, den 12.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Baustelle auf der Bernauer Straße: Dauerstau in der City, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/bezirke/pankow/article226574441/Baustelle-auf-der-Bernauer-Strasse-BVG-verlegt-Gleis-der-M10.html

Die Trasse der #Straßenbahn am #Mauerpark wird in die normale Spur #zurückversetzt. Der #Tramverkehr zum Hauptbahnhof ist unterbrochen.

Neue #Staufalle für Berlins Autofahrer: Seit Wochenbeginn gibt es auf der #Eberswalder und der #Bernauer Straße zwischen Prenzlauer Berg und Mitte kaum noch ein Vorankommen. Grund sind Bauarbeiten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) an den Tramgleisen für die M10. Ausweichen ist kaum möglich. Denn auch auf der #Invalidenstraße, der #Karl-Liebknecht-Straße oder auf der #Grunerstraße und der #Leipziger Straße wird – teilweise schon seit Monaten – gebaut. Somit droht auf allen wichtigen Ost-West-Verbindungen in der Stadt derzeit der #Stillstand.

Doch auch wer sein Auto stehen lässt, kommt nicht unbedingt schneller voran. Seit Montag fährt #M10, die eigentlich von Friedrichshain und Prenzlauer Berg zum Hauptbahnhof führt, vorzeitig in der Wendeschleife am Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark. Wer auf dem 2015 eröffneten Streckenzweig über die Bernauer und die Invalidenstraße zum Hauptbahnhof gelangen will, muss bis Montag, 12. August, in Busse des #Schienen-Ersatzverkehrs umsteigen.

Der Grund für die Großbaustelle auf dem Streckenabschnitt zwischen Jahn-Sportpark und dem S-Bahnhof Nordbahnhof: Die BVG hebt dort ein Provisorium …