Schiffsverkehr: Berliner Westhafen Fahren bald Geisterschiffe auf der Spree?, aus Berliner Zeitung

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Moabit – Zeitweilig hatte Berlin den zweitgrößten #Binnenhafen Deutschlands. Und er ist noch heute in Betrieb – auch wenn der #Westhafen in Moabit nicht mehr zu den allergrößten Umschlagplätzen Deutschlands gehört. Immer noch werden riesige Mengen an #Baustoffen und #Maschinenteilen über den #Westhafenkanal, den Spandauer #Schifffahrtskanal und weiter über #Spree und #Havel in überregionale Gewässer verschifft. Angeschlossen an die Schiene ist der Hafen direkt an der #Ringbahn. So findet der Warentransport fast seit hundert Jahren statt.

Seine Entstehungsgeschichte reicht sogar bis ins Jahr 1895 zurück, als die Berliner Kaufmannschaft den Bau eines solchen Hafens forderte, um den steigenden Warentransport aus Berlin zu bewerkstelligen. Der Bau dauerte laut Berliner Denkmaldatenbank (schon damals) etwas länger. So soll er sich durch Grunderwerbsverhandlungen und Streitigkeiten mit der Eisenbahnverwaltung reichlich verzögert haben. Doch seit 1923 werden dort Schiffe be- und entladen. Betreiber ist seither die Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft (#Behala), die ebenso den Südhafen in Spandau und den Hafen …

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
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#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
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Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
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Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
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Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
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Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).

Schiffsverkehr: Wasser soll in der Spree bleiben Brandenburg schließt drei Schleusen, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/brandenburg/wasser-soll-in-der-spree-bleiben-brandenburg-schliesst-drei-schleusen-32838066

Wegen der anhaltenden #Trockenheit und des extremen #Niedrigwassers der #Spree hatten Brandenburgs Behörden bereits die Mengen der Wasserentnahme beschränkt und auch Fischaufstiegsanlagen gesperrt. Am Mittwoch nun wurden in Südbrandenburg zudem drei #Schleusen geschlossen. Laut Landesumweltministerium soll durch die Sperrung der Schleusen #Leibsch, #Krausnicker Strom und Groß #Wasserburg das Wasser in der Spree gehalten werden und nicht in das #Dahme-Gebiet abfließen.

Vor #Fließstillstand bewahren

Wie im Landesumweltamt Brandenburgs zu erfahren war, seien mögliche Auswirkungen auf den Pegelstand der Spree in Berlin kaum messbar. „Die Maßnahmen tragen vor allem dazu bei, den Abfluss in der Spree unterhalb des Spreewaldes zu stabilisieren und das natürliche Gewässer Spree vor dem Fließstillstand zu bewahren“, sagte Wiebke Theuer-Glamann. Daher sei auch der #Binnenschiffsverkehr nach Berlin dadurch nicht eingeschränkt. Die Schleusen blieben so lange geschlossen, wie die aktuelle Niedrigwassersituation …

Schiffsverkehr: Schiffsausflug in den Tod Wie steht es um die Sicherheit der Flotten in Berlin?, aus Berliner Kurier

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/schiffsausflug-in-den-tod-wie-steht-es-um-die-sicherheit-der-flotten-in-berlin–32630878

Berlin – Schon am Freitagvormittag standen kleinere Gruppen an der #Anlegestelle an der Jannowitzbrücke. Am Nachmittag bildeten sich die ersten Schlangen. Eine Tour mit einem Ausflugsdampfer steht dieser Tage hoch im Kurs. Am Wochenende werden über 30 Grad Celsius erwartet. „Wenn das Wetter so schön bleibt, werden die #Schiffe wieder bis zur Maximalkapazität ausgelastet sein“, sagt Florian Freise. „Und dann ist in der Berliner Innenstadt viel los – hier ist die #Spree sowieso die A100 der Wasserstraßen.“

Ein Unglück wie in Budapest können weder Polizei und Feuerwehr noch Deutsche #Lebens-Rettungs-Gesellschaft ausschließen
Freise ist Sicherheitsbeauftragter bei der Berliner #Reederei #Riedel, die als eine der größten Reedereien Ausflugsfahrten auf der Spree anbietet. Aber: Wird sich der Blick der Gäste auf das Schipper-Vergnügen jetzt trüben? Am Mittwoch kam es auf der Donau in Budapest zu einer schweren Schiffskollision, bei der mindestens sieben Menschen starben.

An das Unglück dachte am Freitag kaum jemand. „Wir fühlen uns auf der Spree sicher. Die Katastrophe in Ungarn ist nicht in unseren Köpfen“, sagte Frederike Leuschner, die mit Mann und Tochter an der #Jannowitzbrücke auf einen der #Ausflugsdampfer

Straßenverkehr: Oberbaumbrücke teilweise gesperrt Ab Montag droht Verkehrschaos, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/oberbaumbruecke-teilweise-gesperrt-ab-montag-droht-verkehrschaos-32600416?dmcid=nl_20190526_32600416

Berlin – Unsere als Fluss eher bescheidene #Spree wird nach und nach zu einem kaum zu überwindenden Hindernis für Autos und Lastwagen: Von Montag an wird mit der #Oberbaumbrücke die nächste #Querungsmöglichkeit zum #Nadelöhr. Pro Richtung ist wegen #Bauarbeiten nur eine Fahrspur für Kraftfahrzeuge und Fahrräder vorhanden, und das mal eben bis Anfang November.

Weil die #Einengung weniger Verkehr zulässt, bedeuten die Bauarbeiten: Umleitung. Die führt von der Warschauer Straße über die Mühlenstraße, die Schillingbrücke und die Köpenicker Straße zum Schlesischen Tor beziehungsweise in Gegenrichtung.

Die Elsenbrücke bietet sich als Ausweichstrecke nicht an. Weil einer ihrer Teile einsturzgefährdet ist, ist auch sie seit Ende August 2018 nur eingeschränkt nutzbar – damals mit dem Hinweis, die …

Schiffsverkehr: Biologische Durchlässigkeit von Schleusen und Wehren und Röhrichtschutz im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Maßnahmen wurden zur Wiedererreichung der biologischen #Durchlässigkeit von #Schleusen und
#Wehren in Berlin bereits durchgeführt, welche Maßnahmen sind in Planung und wann sollen diese
abgeschlossen werden?
Frage 2:
Gibt es einen #Zeitplan zur Erreichung des Ziels? Wenn ja, führen Sie bitte alle relevanten Zielzeitpunkte auf.
Antwort zu 1 und 2:
Die #Querbauwerke in #Spree und #Havel haben gegenüber denen im #Teltowkanal,
#Landwehrkanal und #Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal die höhere Priorität, da sie
aufgrund des höheren Abflusses die Hauptwanderwege für #aquatische Organismen
darstellen. Die Zuständigkeit für die Maßnahmen liegt bei der #Wasserstraßen- und
#Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Konkret geplant werden sie durch das
#Wasserstraßenneubauamt Berlin.
Aktueller Zeitplan für die Fertigstellung:
#Mühlendamm (Spree): 2023,
Spandau (Oberhavel): Ende 2025,
Charlottenburg (Spree): Ende 2025.
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Frage 3:
Welche Aufgaben in Bezug auf die Durchlässigkeit fallen in das Aufgabengebiet des Bundes, welche in den
des Landes Berlin?
Antwort zu 3:
Die Länder koordinieren zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten
Bewirtschaftungsziele Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Werden die
Bewirtschaftungsziele aufgrund einer vorhandenen Stauanlage an einer
Bundeswasserstraße nicht erreicht, sind nach § 34 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz
durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Durchgängigkeit durchzuführen. An allen anderen Gewässern ist
das Land Berlin zuständig.
Frage 4:
Wie steht es mit der Erreichung der biologischen Durchlässigkeit an Gewässern im Eigentum des Landes
Berlin aus, so z.B. an der Humboldtmühle in Tegel zur Wiederherstellung der Passierbarkeit für
Wanderfischarten und semiaquatische Säugetierarten und der Biotopverbindung Tegeler See-Tegeler Fließ?
Antwort zu 4:
Im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte für Panke, Tegeler Fließ, Wuhle und
Erpe wurden auch die Durchgängigkeit der Gewässer für Fische und semiaquatische
Säugetiere betrachtet und Maßnahmen entwickelt. An der Panke wurden zwei die
Durchgängigkeit behindernde Absturzbauwerke zu einem Beckenpass (Schlosspark
Schönhausen) und einer rauhen Sohlgleite (Schlosspark Buch) umgebaut. Die
Fischdurchgängigkeit wurde im Rahmen einer Untersuchung bestätigt. Die Herstellung der
Durchgängigkeit an den verbleibenden Querbauwerken ist Teil der Maßnahmen, die sich
derzeit in der Planfeststellung befinden.
Am Tegeler Fließ bestehen zwei Querbauwerke auf Berliner Landesgebiet. Aufgrund der
Lage eines Absturzes unterhalb eines Gebäudes (Humboldtmühle) sowie einer Brücke,
wurden verschiedene (Umgehungs-)Varianten geprüft. Zur Herstellung einer
ausreichenden Durchgängigkeit ergibt sich der Bau einer Fischwanderhilfe im
vorhandenen Profil, wozu der Neubau der Brücke erforderlich ist. Dies ist zeitlich zu
koordinieren.
An der Wuhle wurden bereits fünf Querbauwerke durch Sohlgleiten bzw. Beckenpässe
ersetzt. Die Herstellung der Durchgängigkeit an den verbleibenden Hindernissen wird im
Rahmen der derzeit laufenden Vorplanung geplant.
Es wird eine Herstellung der Durchgängigkeit bis spätestens 2027 angestrebt.
Frage 5:
Wie bewertet der Senat die Maßnahmen zum Röhrichtschutz, die in den naturnahen Bereichen von Spree
und Havel einschließlich der seenartigen Erweiterungen durchgeführt werden?
Antwort zu 5:
Die Maßnahmen zum Röhrichtschutz sind ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt naturnaher
Ufer, zum Biotopverbund und zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Durch die Maßnahmen
konnte der in den 1980iger Jahren festgestellte Rückgang des Röhrichts gestoppt werden.
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Insgesamt konnte der Anteil der mit Röhricht bestandenen Ufer erhöht, Altröhrichte
geschützt und an geeigneten Uferabschnitten Röhrichtbestände durch Neupflanzung
wiederhergestellt werden. Im Rahmen des Programms zum Monitoring von Röhricht
werden die Bestände alle fünf Jahre kartiert und deren Entwicklung bewertet. So konnte
durch das Röhrichtschutzprogramm an den Spree-, Dahme- und Havelseen die
Gesamtfläche an Röhrichtbeständen deutlich erhöht werden. Ausgehend von 1990, zu
Beginn des Röhrichtschutzprogramms, konnte die Röhrichtfläche von ca. 612.000 m² auf
ca. 756.000 m² im Jahr 2005 erhöht werden. Die Röhrichtfläche im Jahr 2015, dem bisher
letztmaligen Kartierungszeitraum, betrug 713.000 m². Der Rückgang zwischen 2005 und
2015 betrifft Gewässer Dämritzsee, Zeuthener See und Oberhavel wo durch Uferverbau
und starker Zunahme des Sportbootverkehrs die Bedingungen sich verschlechtert haben.
An den überwiegend naturnahen Gewässern wie Unterhavel, Tegeler See und Seddinsee
sind die Röhrichtbestände stabil bzw. zeigen einen leichten Zuwachs.
Frage 6:
Welche Maßnahmen wurden seit 2012 zum Schutz der Röhrichte umgesetzt, welche Mittel und wie viel
Personal standen dafür zur Verfügung?
Antwort zu 6:
Der Schwerpunkt der seit 2012 durchgeführten Maßnahmen lag in der Erhaltung und
Erneuerung der Wellenschutzbauten (Palisaden), der Entnahme von in die Röhrichte
hineinwachsenden Gehölzen und der Sicherung vor landseitigem Betreten. Die für die
Finanzierung der Maßnahmen erforderlichen Ausgaben standen bei Kapitel 0750, Titel
52140 – Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege – zur Verfügung. Die
Umsetzung erfolgte im Rahmen der Personalkapazitäten des für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Bereichs. Darüber hinaus wurden Mittel bei Kapitel 0740,
Titel 52117 – Ufersanierung – in Anspruch genommen; hier erfolgte ein Personaleinsatz
von einer Stelle.
Frage 7:
Gibt es eine finanzielle Beteiligung des Bundes zur Beseitigung der Schäden am Röhricht und Ufererosion
an den Gewässerufern von Havel und Spree? Wenn ja, wie hoch und in welcher Form? Wenn nein, warum
nicht?
Antwort zu 7:
Die Gewässer Havel und Spree sind Bundeswasserstraßen. Grundsätzlich ist an den
Bundeswasserstraßen der Bund, vertreten durch die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung, in Berlin durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin,
unterhaltungspflichtig. Die Unterhaltungspflicht umfasst nach dem
Bundeswasserstraßengesetz jedoch nur Maßnahmen zur Erhaltung der Schiffbarkeit und
die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß. Steht ein
Ufergrundstück nicht im Eigentum des Bundes, so obliegen dessen Eigentümer
grundsätzlich selbst die in seinem Interesse liegenden, nicht zur Gewässerunterhaltung für
die Erhaltung der Schiffbarkeit und des Wasserabflusses gehörenden Maßnahmen,
beispielsweise zur Sicherung des Ufers oder des Grundstücks vor den Einwirkungen des
Gewässers. Die Gewässerufer der Havel und Spree befinden sich überwiegend im
Eigentum des Landes Berlin oder privater Dritter. Daher gibt es keine finanzielle
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Beteiligung des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Röhricht und Ufererosionen an
den landeseigenen oder privaten Gewässerufern. Die Unterhaltung der landeseigenen
Ufereinfassungen sowie der vom Land Berlin angelegten Röhrichtbereiche obliegt dem
Land Berlin als antragstellende Stelle. Dieses ist in den öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz sowie den privatrechtlichen
Verträgen mit dem Bund für jeden Einzelfall geregelt.
Berlin, den 04.04.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fähren: Kult-Schiff F11 darf weiter schippern aus Berliner Kurier

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/kult-schiff-f11-darf-weiter-schippern-32121052

Berlin – Es ist eine Randnotiz im neuen #Nahverkehrsplan des Senats – aber eine wundervolle Nachricht für die Bewohner von #Wilhelmstrand: Die Kult-Fähre #F11, die zwischen der Siedlung und #Baumschulenweg die Spree überwindet, ist gerettet! „Wir haben überhaupt nicht mit dieser Nachricht gerechnet – für uns war es eine riesige Überraschung“, sagt Bernhard Muschick (55), der mit seinen Mitstreitern für den Erhalt des alten Schiffes kämpfte, dem KURIER.

„Es macht uns stolz, dass wir das zusammen erreichen konnten. Und das werden wir feiern.“ Der Streit um die F11 köchelte seit über einem Jahr. Die #Spree-Querung zwischen Baumschulenweg und der Siedlung Wilhelmstrand sollte eingestellt werden – die neu gebaute #Minna-Todenhagen-Brücke in der Nähe mache sie überflüssig, zudem sei sie aufgrund niedriger #Fahrgastzahlen nicht rentabel. Dagegen gingen die Anwohner auf die Barrikaden – gerade viele ältere Menschen in Wilhelmstrand seien darauf angewiesen, weil das Schiff die kürzeste Verbindung zu Ärzten und Einkaufsmöglichkeiten auf der …

Schiffsverkehr: SolarCircleLine: Solarschiffe für Berlin Durch Berlin sollen Touristen bald auf mit Solarstrom angetriebenen Schiffe fahren., aus Handelsblatt

https://edison.handelsblatt.com/ertraeumen/solarcircleline-solarschiffe-fuer-berlin/23982272.html

Die Energie für die Spree-Touren kommt von Panels auf dem Dach der Boote.
Nikolaiviertel, Museumsinsel, Schloss Bellevue – langsam tuckert das #Schiff auf der #Spree entlang. Rechts und links stehen die Prachtbauten von Berlin. Sightseeing von seiner schönen Seite, die allerdings wenig ökologisch ist. Denn die Schiffe fahren seit eh und je mit #Diesel durch das Herz Berlins.

Die Luft in der Bundeshauptstadt ist schlecht. Wie in vielen Großstädten überschreiten die Stickoxide regelmäßig die Grenzwerte. Während auf der Straße die Diesel-Debatte auf Hochtouren läuft, wurde die #Schifffahrt lange Zeit nicht angetastet. Etwa 150 #Ausflugsdampfer fahren auf den Flüssen und Seen im Großraum Berlin. Abgasfilter setzen nur die wenigsten Reedereien ein. Doch seit einiger Zeit wird der Druck größer, auch die Schifffahrt umweltfreundlicher zu gestalten.

Ein Wandel, über den sich Louise #Ahrens, COO von #SolarWaterWorld, freut. „Jetzt ist unsere Zeit gekommen“, sagt sie. Mit ihrem Berliner Unternehmen ist sie seit 20 Jahren auf #Solarschifffahrt spezialisiert und hat sich zum Ziel gesetzt, zum führenden Anbieter von CO2-freien #Serienbooten und Fahrgastschiffen zu werden und damit auf dem Wasser ökologische Strukturen zu schaffen. „Dafür wurden wir seit zehn Jahren belächelt“, erzählt Ahrens. „Jetzt werden wir …

Straßenverkehr: Verkehrskonzept Schöneweide, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
In welchem Stadium befinden sich die Planungen des Verkehrskonzepts #Schöneweide für die Neugestaltung
der #Edison-, #Spree- und #Siemensstraße, um diese Straßen sicherer zu machen und die Anwohnerinnen und
Anwohner vor Lärmbelastung zu schützen?
Antwort zu 1:
Seit Herbst letzten Jahres sind nach Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der
Stubenrauchbrücke als zwischenzeitliche Lösungen auf der Edison- und Spreestraße
#Radfahrstreifen zu Lasten eines Fahrstreifens aufgetragen worden. Die Verkehrsführung
über die #Stubenrauchbrücke entspricht mit je einem Fahrstreifen pro Richtung und einem
Radfahrstreifen in Richtung Edisonstraße der Zielplanung. Die Behelfsbrücke kann nur
noch von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden genutzt werden.
Gegenwärtig werden durch die beauftragten Ingenieurbüros auf Basis aktueller
Vermessungsunterlagen die Lagepläne für die Zielplanung erstellt und innerhalb der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sowie mit dem Bezirk und den
Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) abgestimmt.
Frage 2:
Wie hat sich die Eröffnung der #Minna-Todenhagen-Brücke auf die Verkehrs- und Lärmbelastung in
Oberschöneweide – insbesondere auf die in Frage 1 gennannten Straßen – ausgewirkt?
Antwort zu 2:
Die Minna-Todenhagen-Brücke wurde im Dezember 2017 für den Verkehr freigegeben. Im
Juni 2018 und im Oktober 2018 wurden an verschiedenen Knotenpunkten in Ober- und
Niederschöneweide Verkehrszählungen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr (12 Stunden)
durchgeführt.
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Im Ergebnis ist belegbar, dass die Verkehrsbelastung in der Edisonstraße (südlich der
Straße An der Wuhlheide) von etwa 21.600 Kfz/12 Stunden auf rund 11.000 Kfz/12
Stunden bis 13.000 Kfz/12 Stunden zurückging.
Diese Größenordnung der Verkehrsabnahme von ca. 10.000 Kfz /12 Stunden (entspricht
rund 13.000 Kfz/24 Stunden werktags) lässt sich auch für die Karlshorster Straße im
Bereich der Stubenrauchbrücke nachweisen (von 26.600 Kfz/12 Stunden auf 15.700
Kfz/12 Stunden).
Weniger deutlich stellt sich die Verkehrssituation auf dem östlichen Ast zwischen Niederund
Oberschöneweide dar. In der #Spreestraße nördlich der #Michael-Brückner-Straße ging
die Verkehrsbelastung von rund 5.900 Kfz/12 Stunden auf etwa 4.200 Kfz/12 Stunden
zurück.
Frage 3:
Inwieweit wurden die Ergebnisse der Online-Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger über die Plattform
mein.berlin.de und des Ortsteilgespräches vom 13. Februar 2018 in die Planungen einbezogen?
Antwort zu 3:
Die Vorschläge und Hinweise der Bürgerinnen und Bürger wurden alle aufgenommen,
katalogisiert, diskutiert und bewertet. Sie sind anschließend in die erneut auf Fachebene
geführte Querschnittsdiskussion eingeflossen, ebenso wie die neuen Anforderungen aus
dem Mobilitätsgesetz.
Frage 4:
Wird es eine weitere Anschlussveranstaltung und eine damit verbundene Online-Beteiligung zur Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger geben?
Antwort zu 4:
Es ist beabsichtigt, die Bürgerinnen und Bürger vor Ort über die Ergebnisse der
Untersuchung und die neuen Straßenraumgestaltungen zu informieren.
Frage 5:
Gibt es einen Termin für den Abbau der Behelfsbrücke neben der Stubenrauchbrücke?
Antwort zu 5:
Aufgrund der Prioritätensetzung und Fokussierung auf unabdingbar notwendige
Instandsetzungs- bzw. Ersatzneubaumaßnahmen kann ein Zeitpunkt für den Rückbau der
Behelfsbrücke z.Zt. nicht benannt werden.
Berlin, den 04.02.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: Nach Regenfällen: Die Spree fließt wieder vorwärts, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article216173769/Nach-Regenfaellen-Die-Spree-fliesst-wieder-vorwaerts.html

Der #Wasserstand des Flusses werde allerdings auch in diesem Frühjahr noch ein Thema bleiben, hieß es.
Es gab so wenig #Wassernachschub, dass der Fluss in Berlin teils rückwärts dümpelte oder stand: Nach den teils ausgiebigen Regenfällen der vergangenen Wochen hat sich die Situation der #Spree entspannt. „Die Spree fließt jetzt definitiv wieder vorwärts“, sagte Experte Derk Ehlert von der Senatsverwaltung für Umwelt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Er sprach von einer „leichten Entspannung“ – der Wasserstand des Flusses werde auch in diesem Frühjahr noch ein Thema bleiben.

Insbesondere in den vergangenen zwei Wochen habe es aber ausreichend Niederschläge gegeben, sagte Ehlert. Diese trugen demnach auch zum Absinken der #Sulfatkonzentration im Wasser bei. Die Werte lagen laut Ehlert höher, nachdem Ende 2018 sulfatreiches Wasser aus der Braunkohleregion eingespeist worden war. Es war angesichts der Trockenheit einige Zeit in der Lausitz zurückgehalten worden, weil Fachleute eine unzureichende Verdünnung im verbliebenen …