Schiffsverkehr: Spreewasser – Wie viel kommt tatsächlich in Berlin an und was bedeutet das?, aus Senat

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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Im Berliner Haushaltsentwurf 2020/2021 Bd 7 auf Seite 76 findet sich folgende Feststellung: „Um einem
Absinken der #Wasserführung der #Spree in Trockenwetterperioden infolge stetigen Rückganges der
#Braunkohleförderung im Lausitzer Gebiet und der damit verbundenen geringen #Sümpfungswassereinspeisung
in die Spree in den kommenden Jahren begegnen zu können, ist mit dem Bau des Mehrjahresspeichersystems
Lohsa II […] begonnen worden, an deren Finanzierung sich der Bund mit 75 v. H. beteiligt.“
Frage 1:
Wie stark wirkt sich der stetige Rückgang der Braunkohleförderung in der Lausitz auf den tatsächlichen
#Pegelstand der Spree insbesondere in den Sommermonaten aus? (Bitte zum Vergleich die mittleren
Monatspegelstände der Monate Juni bis August der Jahre 2004 bis 2019 auflisten)
Antwort zu 1:
Die Abbildung 1 zeigt die Wasserstände (Monatsmittelwerte) für die Stauhaltung
Mühlendamm an den Pegeln Köpenick und Fähre Rahnsdorf. Die Gewässer der SpreeOder-Wasserstraße sind staugeregelt. Für den Pegel Köpenick gelten folgende
Betriebswasserstände: Unterer Betriebswasserstand 32,30 m ü NHN (Meter über
Normalhöhennull), Oberer Betriebswasserstand 32,55 m ü. NHN. Für den Zeitraum
01.01.2004 bis 31.12.2019 über- bzw. unterschritten die Monatsmittelwerte nicht die
Betriebswasserstände. Eine Veränderung der Wasserstände ist somit für diesen Zeitraum
nicht aufgetreten.

Frage 2:
Hat der Senat konkrete Kenntnisse darüber, in wie weit die Flutung der stillgelegten Braunkohletagebaue mit
Spreewasser sich auf die Pegelstände und #Fließgeschwindigkeit der Spree in Berlin auswirkt?
a. Wenn ja, wie hat sich die Fließgeschwindigkeit und die Wasserqualität durch die Flutung der
Braunkohletagebaue mit Spreewasser verändert und wie wirkt sich die Entnahme des Wassers auf die
Entwicklung der Pegelstände in der Berliner Spree aus?
Antwort zu 2:
Bzgl. der Frage zu den Wasserständen wird auf Frage 1 verwiesen. Das Wasserdargebot
der Spree und ihrer Nebenflüsse für Berlin und somit die Abflussverhältnisse und
Fließgeschwindigkeit werden durch die Steuerung von Talsperren (TS) und Speichern,
durch Überleitungen, Grubenwassereinleitungen des aktiven Braunkohlebergbaus, durch
die Flutung und Abgabe von Tagebaurestlöchern, den Spreewald und dem Klimawandel
unter Berücksichtigung der Einhaltung von Mindestabflüssen erheblich beeinflusst. Die
verschiedenen Effekte überlagern sich und daher bestehen aktuell keine Kenntnisse
darüber, in wie weit sich allein die Flutung der stillgelegten Braunkohletagebaue konkret auf
die Fließgeschwindigkeit auswirkt. Grundsätzlich haben die Zuflüsse aus dem
Spreeeinzugsgebiet nach Berlin und somit die Fließgeschwindigkeiten in Berlin
abgenommen (siehe Abbildung 2).

Frage 3:
Ergeben sich aus der Entnahme von Spreewasser zur Flutung der Braunkohletagebaue und die stetig
zurückgehende Menge von Sümpfungswassereinspeisungen aus Sicht des Berliner Senats mittel- bis
langfristig Probleme für die Wasserqualität der Berliner Spree?
Antwort zu 3:
Inwieweit sich das zukünftige Wasserdargebot im Einzugsgebiet der Spree unter den sich
ändernden Rand- und Rahmenbedingungen (Klimawandel, Zunahme der Verdunstung
durch Zunahme der Wasserflächen und Grundwasseranstieg, Veränderung der
Grundwasserneubildung, Braunkohleausstieg etc.) verändert, kann aktuell nicht quantifiziert
werden. Die Abschätzung der Auswirkungen der sich ändernden Rand- und
Rahmenbedingungen liegt in der Zuständigkeit der Braunkohleländer und des Bundes.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch den Klimawandel und den
Braunkohleausstieg das Wasserdargebot für Berlin abnimmt. Bei Eintreten der
prognostizierten Verringerung des Wasserdargebots (z.B. Grundwasserneubildung) und
gleichzeitig erhöhtem Wasserbedarf (z.B. Landwirtschaft) in der Region, kommt es zu
Konflikten zwischen Nutzungsansprüchen und Sicherung von Mindestabflüssen in der
Spree.
Im Rahmen des Masterplans Wasser werden die Auswirkungen des Klimawandels und
Braunkohleausstiegs auf Grundlage von möglichen Entwicklungsszenarien des
Wasserhaushaltes der Spree auf die Wasserstände und Durchflüsse untersucht. Diese
Analysen sind noch nicht abgeschlossen. Prognostische Auswirkungen auf die
Wasserqualität gestalten sich vor dem Hintergrund großer Unsicherheiten aktuell sehr
schwierig. Grundsätzlich ist bei abnehmenden Wasserdargebot und gleichbleibender bzw.
zunehmender Wassernutzung davon auszugehen, dass der Abwasseranteil in den Berliner
Gewässern steigt.
4
Im Rahmen eines vom BMU (Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit) geförderten Forschungsprojektes sollen bis 2022 die Auswirkungen des
Braunkohleausstiegs und des Klimawandels in der Lausitz auf den Wasserhaushalt der
Spree einschließlich angepasster Bewirtschaftungsmöglichkeiten näher untersucht werden.
Nach Vorliegen der Ergebnisse können ggf. gesichertere Prognosen zur Entwicklung der
Wasserbeschaffenheit in Berlin erstellt werden.
Frage 4:
Ergeben sich aus der Entnahme von Spreewasser zur Flutung der Braunkohletagebaue und die stetig
zurückgehende Menge von Sümpfungswassereinspeisungen aus Sicht des Berliner Senats mittel- bis
langfristig Probleme für die Berliner Cityschifffahrt?
Antwort zu 4:
Die Zuständigkeit für die Schifffahrt auf Spree und Kanäle liegt bei der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es zu keiner
signifikanten Abnahme der Wasserstände in der Spree prognostisch kommen wird, jedoch
ggf. bei Niedrigwasser die Schleusungswassermengenverluste durch
Sammelschleusungen reduziert werden muss.
Frage 5:
Sieht der Senat durch die stetige Verknappung der Wassermenge der Spree und durch die sich dadurch
möglicherweise ergebende Verschlechterung der Wasserqualität das Projekt Flussbad gefährdet?
Antwort zu 5:
Zur Entwicklung der Wasserbeschaffenheit liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.
Siehe auch Antwort zu Frage 3.
Frage 6:
Auf meine Frage Nr. 3 der Drs. 18/21347, die sich wiederum in zwei Teilfragen aufteilt, antwortete der Senat
pauschal mit einem NEIN. Auf welche der zwei Fragen bezieht sich dieses Nein? Und wie lautet die Antwort
auf die zweite Frage aus der Frage Nummer 3?
Antwort zu 6:
Das Nein bezieht sich auf beide Teilfragen.
Die Antwort auf die zweite Teilfrage lautet somit auch Nein.
Berlin, den 12.05.2020
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr: Verkehr in Berlin: Abriss der Elsenbrücke blockiert Auto- und Schiffsverkehr, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article228742895/Abriss-der-Elsenbruecke-blockiert-Auto-und-Schiffsverkehr.html

Durch den #Neubau der #Elsenbrücke kommt es auch auf der #Spree zu Einschränkungen. Das trifft vor allem #Ausflugsdampfer.

Schon heute sieht man auf der Elsenbrücke die Vorbereitungen für die #Abrissarbeiten. Sie bedeuten Einschränkungen für den Autoverkehr, der schon seit Monaten nur noch auf der westlichen Teilbrücke geführt wird. Der Neubau der 185 Meter langen Verbindung zwischen Friedrichshain und Treptow schränkt nicht nur den #Straßenverkehr ein. Auch darunter – auf der Spree – bedeuten die Arbeiten starke Belastungen, die die #Spreeschifffahrt empfindlich treffen.

Wie stark, macht die Antwort der Senatsverkehrsverwaltung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion deutlich. Zwar sei es eines der Planungsziele, die Auswirkungen auf die #Schifffahrt so gering wie möglich zu halten, teilt Verkehrsstaatssekretär Ingmar Streese (Grüne) in der Antwort mit. Jedoch sei aufgrund der komplexen Konstruktion des Brückenbauwerks „während der gesamten Bauzeit“ bis planmäßig zum Jahr 2028 mit Einschränkungen zu rechnen.

Ab September: Sechswöchige #Vollsperrung der Elsenbrücke
Für den Rückbau der südöstlichen Teilbrücke werde es „voraussichtlich ab September 2020 eine bis zu sechswöchige Vollsperrung geben“, teilte …

Schiffsverkehr: Spree: Reedereien stellen Betrieb von Ausflugsschiffen ein, aus SZ

https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/krankheiten-berlin-spree-reedereien-stellen-betrieb-von-ausflugsschiffen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200320-99-402845

Keine #Stadtrundfahrten mehr auf der #Spree: Wegen der Corona-Krise lassen viele Berliner #Reedereien ihre #Ausflugsschiffe nicht mehr ausfahren. Die Reedereien #Spree- und Havelschiffahrt, #Riedel, #Stern und Kreisschiffahrt, #Lüdicke und Bruno #Winkler haben die Fahrten eingestellt, wie auf ihren Webseiten am Donnerstag zu lesen war.

Noch am Mittwoch waren vereinzelt Schiffe auf der Spree unterwegs gewesen: Das letzte Schiff der #Reederei #Hadynski sei um 16 Uhr gestartet, sagte Inhaber Dieter Hadynski der Deutschen Presse-Agentur. Zwei Gäste seien mitgefahren. Am Abend habe ihn die #Wasserschutzpolizei angewiesen, den Betrieb vorerst einzustellen. „Ich hätte aber sowieso aufgehört“, sagte Hadynski. Es kämen zu wenig Touristen nach Berlin.

Unklar blieb zunächst, ob die Reedereien dazu verpflichtet sind, die Fahrten zu stoppen. In der Verordnung des Berliner Senats zur Corona-Krise …

Bus + Werkstätten: Bezirksamt und BVG planen neuen Betriebshof im Südosten, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article228696173/Bezirksamt-und-BVG-planen-neuen-Betriebshof-im-Suedosten.html

Auf einer #Brache nahe der #Spree werden bis 2023 #Werkstatt und #Trafostationen angelegt.

Das Baugeschehen an der #Rummelsburger Landstraße in #Oberschöneweide geht weiter. Erst Ende 2017 war die 420 Meter lange #Minna-Todenhagen-Brücke über die Spree eröffnet worden. Nun will die #BVG ganz in der Nähe einen neuen #Betriebshof für #Elektrobusse bauen. Das Vorhaben dauert wahrscheinlich bis 2023. Insgesamt rund 270 Fahrzeuge sollen dort Platz finden.

Der neue Betriebshof wird aus zwei Teilen bestehen. Einem Grundstück östlich der Spree, nahe der Rummelsburger Landstraße, wo die Fahrzeuge in einer Werkstatt geladen, gewartet und repariert werden. Auf der zweiten Fläche westlich der Spree, an der #Köpenicker Landstraße, entsteht eine #Abstellfläche für Busse. Beide Grundstücke sind zusammen rund 6,6 Hektar groß und derzeit ungenutzt. Weil keine genügend große zusammenhängende Fläche zur Verfügung stand, hat sich die BVG für diese Lösung entschieden. Über die Brücke können die Busse die 600 Meter lange Entfernung von einem Grundstück zum anderen zurücklegen. #Betriebshofverbund Süd-Ost heißt das Vorhaben.

Die #Bus-Werkstatt nahe der Rummelsburger Landstraße arbeitet voraussichtlich rund um die Uhr und an allen Wochentagen. Das wird die Bewohner der Häuser in der näheren Umgebung voraussichtlich stören. Deshalb müssen BVG und Bezirksamt Treptow-Köpenick zunächst einen #Bebauungsplan

Schiffsverkehr: AUSCHIFFE IM MAI WIEDER WEG Biergärten am Schiffbauerdamm werden planmäßig eröffnet, aus Berliner Woche

https://www.berliner-woche.de/mitte/c-bauen/biergaerten-am-schiffbauerdamm-werden-planmaessig-eroeffnet_a253363

Für die Gastwirte auf der Restaurantmeile zwischen #Weidendammer Brücke und S-Bahn wird es ab Ende April wieder ruhiger. Das #Wasserstraßen-Neubauamt (#WNA) beendet wie geplant am 30. April die #Sanierung der nördlichen #Uferwand am #Schiffbauerdamm.

Seit Ende 2018 ist das #Spreeufer am Bahnhof Friedrichstraße Großbaustelle. Das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin saniert die maroden Uferwände. Die Mauer war nicht mehr standsicher und musste auf 220 Meter erneuert werden. Die Instandsetzung der Uferwände am Schiffbauerdamm zwischen Friedrichstraße und Albrechtstraße kostet rund 4,7 Millionen Euro. Die Ufermauer am Nordufer musste bereits 2006 mit Stahlspundwänden gesichert werden. Taucher hatten damals Bodenausspülungen unter den flach gegründeten Ufermauern entdeckt.

Von #Bauschiffen aus und auf einer extra in der #Spree angelegten temporären #Arbeitsebene wurde eine neue #Wandkonstruktion unmittelbar vor die alte #Ufermauer gesetzt. Die neue Uferwand besteht aus Stahlbetonfertigteilen, die auf Bohrpfählen gegründet werden. Die Arbeiten wurden auch mit Tauchern durchgeführt. Die Uferwand über Wasser, die man sieht, wird mit Natursteinen …

U-Bahn: TECHNIK :U-Bahn unter einem Fluss – Quelle: https://www.svz.de

https://www.svz.de/deutschland-welt/junge-zeitung/kinderseite/u-bahn-unter-einem-fluss-id27249557.html

Wie baut man eigentlich eine #U-Bahn, ohne dass die Straßen darüber einstürzen?

Hast du im Urlaub am Strand schon einmal versucht, einen #Tunnel in den Sand zu graben? Das ist nicht ganz einfach. Wenn du Pech hast, stürzt die Decke ein und der Tunnel ist kaputt.

So etwas darf beim Bau eines echten Tunnels auf keinen Fall passieren! Deshalb ist das, was mitten in unserer Hauptstadt Berlin entsteht, auch eine schwierige Aufgabe: ein langer Tunnel mit drei Bahnhöfen für eine neue U-Bahn.

„Das ist ganz schön kompliziert“, sagt die Expertin Stephanie Niehoff. „Wir mussten die Tunnel an manchen Stellen mehr als 20 Meter tief in die Erde graben, weil die U-Bahn unter dem Fluss #Spree, unter Straßen und vielen Gebäuden fahren soll.“

Stephanie Niehoff steigt eine steile Metalltreppe hinunter, die tief in die Erde führt. „Wir stehen hier direkt unter dem #Spreekanal“, sagt sie und zeigt auf …

Schiffsverkehr: Potentiale der Wasserwege im Land Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie bewertet der Senat die Potentiale der Berliner #Wasserwege zur Nutzung für die Belieferung der
Innenstadt?
Antwort zu 1:
Berlin ist historisch entlang der #Wasserstraßen entstanden. Der Bereich der Inneren Stadt
ist insbesondere durch die #Spree-Oder-Wasserstraße (#Bundeswasserstraße) erschlossen.
Eine umfangreiche Darstellung der regionalen Wasserstraßen stellt das Wasserstraßenund
Schifffahrtsamt Berlin öffentlich zugänglich bereit (http://www.wsaberlin.
wsv.de/wasserstrassen/bundeswasserstrassen/index.html).
Die Berliner Wasserstraßen sind ein unentbehrlicher Verkehrsträger, insbesondere für die
Beförderung von #Massengütern, den #Containertransport und #Projektladungen. Gerade den
Bundeswasserstraßen kommt hierbei eine erhebliche verkehrliche Bedeutung zu.
Insgesamt besitzt die Infrastruktur erhebliches Potenzial für eine intensivere Nutzung im
Kontext der Ver- und Entsorgung, auch durch den wirtschaftlichen Einsatz kleineren
Schiffsraums bzw. kleinerer #Schiffseinheiten.
Frage 2:
Welche konkreten Maßnahmen verfolgt der Senat derzeit zur Qualifizierung und Ausweitung der Berliner
Wasserwege zur Nutzung für die #Belieferung der Innenstadt?
Frage 6:
Wie bewertet der Senat den baulichen Zustand der Berliner Wasserwege im Hinblick auf eine potentielle
Ausweitung von Binnenschifffahrtsaktivitäten?
2
Antwort zu 2 und 6:
Die Beantwortung der Fragen 2 und 6 erfolgt auf Grund des Sachzusammenhangs
gemeinsam.
Die Qualifizierung und Ausweitung der Berliner Wasserwege im Bereich der
Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund als Eigentümer. Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden, in diesem Fall die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Der WSV obliegen der Betrieb und die
Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der dazugehörigen Anlagen (unter
anderem Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke, Brücken etc.), weiterhin auch der
bedarfsgerechte Ausbau der entsprechenden Infrastruktur.
Berliner Interessen und Ansprüche werden gegenüber dem Bund als Eigentümer und den
zuständigen nachgeordneten Behörden artikuliert, beispielsweise im Rahmen der
Klassifikation der Bundeswasserstraßen oder im Planfeststellungsverfahren zum Projekt
Deutsche Einheit 17 (VDE 17).
Frage 3:
Welche konkreten Maßnahmen verfolgt der Senat derzeit Entwicklung eines Transportsystems, dass Güter
von dezentralen Knotenpunkten („Hubs“) mit landgestützten Transportmitteln im Stadtgebiet verteilt werden
können?
Frage 4:
Welche Vereinbarungen mit entsprechenden Bundesbehörden wurden dafür bereits getroffen?
Antwort zu 3 und 4:
Die Beantwortung der Fragen 3 und 4 erfolgt auf Grund des Sachzusammenhangs
gemeinsam.
Entlang der Wasserstraßen gibt es derzeit keine konkreten Planungen über den Bestand
an öffentlichen Binnenhäfen und Umschlagstellen hinaus.
Der derzeitige Bestand gerade der öffentlichen Binnenhäfen stellt aber deutliche
Potenziale einer intensiveren Nutzung bereit, auch im Sinne eine Hub-Funktion. Diese
Standorte gesamtstädtischer Bedeutung werden daher planerisch gesichert und (in
Abstimmung mit dem Betreiber) ertüchtigt. Hierfür sind keine weitergehenden
Vereinbarungen mit Behörden des Bundes notwendig.
Frage 5:
Welche wirtschaftspolitischen Notwendigkeiten zur der Anbindung der Berliner Wasserstraßen an das
internationale Wasserwegenetz sieht der Senat?
Antwort zu 5:
Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur allgemein ist ein wichtiger Faktor für die
wirtschaftliche Entwicklung einer Region und deren Vernetzung mit anderen
Wirtschaftsräumen in Deutschland und Europa. Dies betrifft auch die Wasserstraßen, die
durch ihren Netzcharakter besondere Anforderungen an durchgängige
Verkehrsverbindungen gleicher Qualität stellt. Aus diesem Grund ist die Realisierung des
VDE 17 bedeutsam, um die Hauptstadtregion gleichwertig an das westliche
Wasserstraßennetz anzuschließen.
3
Über den Anschluss an die Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) verfügt Berlin darüber
hinaus über einen niedrigwasserunabhängigen Anschluss an den Ostseehafen SzczecinŚwinoujście
(Stettin/Polen).
Die Wasserstraße verknüpft damit die gesamte Region sowohl in östlicher als auch in
westlicher Richtung und ermöglicht die weitere wirtschaftliche und verkehrliche
Entwicklung Berlins.
Frage 7:
Wie bewertet der Senat die Kapazitäten der Berliner Binnenhäfen im Hinblick auf eine potentielle
Ausweitung von Binnenschifffahrtsaktivitäten?
Antwort zu 7:
Mit den drei öffentlichen Hafenstandorten der BEHALA (Berliner Hafen- und
Lagerhausgesellschaft mbH) verfügt das Land Berlin über leistungsstarke
Umschlaganlagen für den Binnenschiffsverkehr. An allen Standorten sind freie
Kapazitäten verfügbar. Sowohl der Westhafen als auch die Standorte in Spandau und in
Neukölln werden in den nächsten Jahren ausgebaut und modernisiert.
Frage 8:
Welche konkreten Wasserstraßen im Land Berlin eignen sich derzeit bereits für die Erprobung autonom
fahrender Schiffe?
Antwort zu 8:
In den Projekten „Autonom SOW“ sowie im Projekt „A – SWARM“ (Autonome elektrische
Schifffahrt auf WAsseRstrassen in Metropolenregionen) wurde als Testgebiet gemeinsam
mit dem Bund als Zuwendungsgeber die Spree-Oder-Wasserstraße festgelegt. Der
Demonstratoreinsatz im Projekt „A – SWARM“ wird im Bereich der Mierendorff-Insel
(Westhafenkanal/Charlottenburger Verbindungskanal/Spree/Berlin Spandauer
Schifffahrtskanal) erfolgen.
Frage 9:
Wie bewertet der Senat das derzeit durchgeführte Projekt „A-Swarm“ (Autonome elektrische Schifffahrt auf
Wasserstraßen in Metropolenregionen) unter Beteiligung der landeseigenen Berliner Hafen- und
Lagerhausgesellschaft (Behala)?
Antwort zu 9:
Das Land Berlin war über die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz von
Beginn an in die inhaltliche Abstimmung zum Projekt eingebunden und unterstützt das
Projekt auch weiterhin.
4
Frage 10:
Welche Kooperationen mit dem Bund verfolgt das Land Berlin in Zusammenhang mit der Nutzung und
Entwicklung der Wasserwege?
Antwort zu 10:
Im Bereich der wirtschaftlichen Nutzung der Wasserstraßen (Binnenschifffahrt) bestehen
über die regulären ministeriellen Aufgaben und die Abstimmungen zwischen Häfen,
Schifffahrt und den zuständigen Bundesbehörden keine Kooperationen.
Frage 11:
Welche Kooperationen mit dem Land Brandenburg verfolgt das Land Berlin in Zusammenhang mit der
Nutzung und Entwicklung der Wasserwege?
Antwort zu 11:
Die Länder Berlin und Brandenburg stehen zu Entwicklungen der regionalen
Binnenwasserstraßen und zu Entwicklungspotenzialen (wie beispielsweise im Falle des
Projekts „A – SWARM“) im regelmäßigen Austausch.
Berlin, den 22.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schifffahrt – Berlin : Autonome Boote sollen auf der Spree erprobt werden, aus Süddeutsche

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/schifffahrt-berlin-autonome-boote-sollen-auf-der-spree-erprobt-werden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190920-99-957192

Auf der #Spree und mehreren Kanälen der Berliner Innenstadt sollen eines Tages #autonom fahrende #Boote erprobt werden. Das ist das Ziel eines Projekts, das mehrere Partner nun begonnen haben, darunter die #Schiffbau-Versuchsanstalt Potsdam GmbH, die Technische #Universität Berlin und die Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft (#Behala). Das neue #Transportsystem soll mehr Güterverkehr aufs Wasser verlegen und so die Straßen der Stadt entlasten, wie am Freitag bekannt gegeben wurde.

„Mit dem Vorhaben soll auf Basis autonomer, koppelbarer und #elektrisch betriebener Wasserfahrzeuge ein Beitrag zur modernen Citylogistik geleistet werden.“ Die Fahrzeuge sollen ihre Routen selbst berechnen, sich auch zu Schwärmen zusammenkoppeln …

Schiffsverkehr: Berliner Westhafen Fahren bald Geisterschiffe auf der Spree?, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berliner-westhafen-fahren-bald-geisterschiffe-auf-der-spree–32982292

Moabit – Zeitweilig hatte Berlin den zweitgrößten #Binnenhafen Deutschlands. Und er ist noch heute in Betrieb – auch wenn der #Westhafen in Moabit nicht mehr zu den allergrößten Umschlagplätzen Deutschlands gehört. Immer noch werden riesige Mengen an #Baustoffen und #Maschinenteilen über den #Westhafenkanal, den Spandauer #Schifffahrtskanal und weiter über #Spree und #Havel in überregionale Gewässer verschifft. Angeschlossen an die Schiene ist der Hafen direkt an der #Ringbahn. So findet der Warentransport fast seit hundert Jahren statt.

Seine Entstehungsgeschichte reicht sogar bis ins Jahr 1895 zurück, als die Berliner Kaufmannschaft den Bau eines solchen Hafens forderte, um den steigenden Warentransport aus Berlin zu bewerkstelligen. Der Bau dauerte laut Berliner Denkmaldatenbank (schon damals) etwas länger. So soll er sich durch Grunderwerbsverhandlungen und Streitigkeiten mit der Eisenbahnverwaltung reichlich verzögert haben. Doch seit 1923 werden dort Schiffe be- und entladen. Betreiber ist seither die Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft (#Behala), die ebenso den Südhafen in Spandau und den Hafen …

Schiffsverkehr: Legales und ordnungswidriges Ankern bzw. Festmachen von Schiffen und Booten, aus Senat

www.berlin.de

Fundstellen der Rechtsquellen in der Anlage 1.
Frage 1:
Welche Institution ist generell jeweils zuständig für #Uferbereiche der Berliner #Seen und #Flüsse sowie
ausgewiesenen #Wasserstraßen?
Frage 2:
Nach welchen Bestimmungen werden diese Zuständigkeiten festgelegt?
Frage 3:
Gibt es Ausnahmen in Berlin in punkto Zuständigkeiten?
Antwort zu 1 bis zu 3:
Die Wasserstraßen in Berlin sind zum überwiegenden Teil #Bundeswasserstraßen. Hierzu
zählen insbesondere die #Spree einschließlich der #Rummelsburger Bucht, die #Havel
einschließlich seenartiger Erweiterungen, die #Dahme sowie die großen Kanäle. Zu den
#Landeswasserstraßen gehören kleinere Gewässer wie zum Beispiel der #Westhafen, der
2
#Stößensee oder der #Maselakekanal. Die detaillierten Verzeichnisse der Bundes- und
Landeswasserstraßen innerhalb Berlins sind als Anlage 1 des Berliner Wassergesetzes
veröffentlicht.
Die Bundeswasserstraßen werden von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) verwaltet. Mittelbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(GDWS) und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin nachgeordnete Unterbehörde
in Bezug auf Bundeswasserstraßen im Land Berlin. An Bundeswasserstraßen obliegen
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hoheitliche Aufgaben aufgrund des
Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), die verkehrliche Unterhaltung gemäß §§ 7 und
8 WaStrG und Strompolizei gemäß § 24 WaStrG.
Für die Berliner Landeswasserstraßen obliegen die Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht
ausschließlich dem Berliner Senat, hier der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung IV (Verkehr). Rechtsgrundlage ist u.a. § 28 Berliner Wassergesetz.
Eine Zuständigkeit für „Uferbereiche“ lässt sich nicht pauschal definieren. Bei
Nutzungsfragen ist im Einzelfall zu klären, um welche Eigentümer des Grundstücks und
des Ufers es jeweils geht. Gemäß § 3 des Berliner Wassergesetzes sind die Gewässer
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der
Unterhaltungslast des Landes. Die Gewässer zweiter Ordnung gehören gemäß § 4 des
Berliner Wassergesetzes den Eigentümern der Ufergrundstücke. Die Einteilung der
Gewässer wird von der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz, Abteilung II) auf der Grundlage des § 1 des Berliner Wassergesetzes
getroffen. Zu den Zuständigkeiten des Landes Berlin gehört auch die bauliche
Unterhaltung und Herstellung / Vorhaltung der Verkehrssicherheit von Ufereinfassungen
auf landeseigenen Grundstücken. Zu den Aufgaben des Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamtes Berlin gehören auch die bauliche Unterhaltung und Herstellung /
Vorhaltung der Verkehrssicherheit von bundeseigenen Ufereinfassungen und
Grundstücken. In Umsetzung der o.g. Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Berliner Wassergesetzes hat gemäß Nr. 10 Absatz 12 der Anlage zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) die Hauptverwaltung die Gewässer
erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich landeseigener Uferanlagen,
Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zu verwalten. Die
Genehmigung der Sportbootstege erfolgt durch die Bezirksämter. Einzelne Ausnahmen
der Unterhaltung gibt es, wenn Zuständigkeiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung
(z.B. Verwaltungsvereinbarung) an Dritte übertragen worden sind. Für bestimmte
Nutzungen (etwa das längerfristige Festmachen) ist eine Genehmigung der
Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung II (Wasserbehörde) zu
beantragen. Die Wasserbehörde wird gleichermaßen in den Bereichen der Bundes- und
Landeswasserstraßen tätig.
Frage 4:
Dürfen #Schiffe und #Boote auf Gewässern kurzzeitig halten?
Frage 5:
Welche Einschränkungen gibt es für kurzfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern kurzfristig halten ohne zu ankern?
3
Antwort zu 4 und zu 5:
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften aus der #Binnenschifffahrtsstraßenordnung
(#BinSchStrO) für alle Bundeswasserstraßen und die Regelungen aus der Landesschifffahrtsverordnung
Berlin (#LandesschiffVO-BE) für Landeswasserstraßen innerhalb
des Landes Berlin. Der Begriff des „Haltens“ ist in beiden Vorschriften nicht speziell
geregelt. Den Begriff „Halten“ kennt das #Schifffahrtsrecht generell nicht. Das
Schifffahrtsrecht kennt nur „#stillliegend“, „Fahrend oder in Fahrt befindlich“ und „#Ankern“.
In allen Fällen gilt, dass die Schifffahrt nicht behindert oder gefährdet werden darf. Zu
beachten sind zudem örtlich geltende #Ankerverbote sowie das grundsätzliche Gebot,
Abstand zu Böschungen zu halten. Gemäß § 6.19 BinSchStrO ist Schifffahrt durch
sogenanntes #Treibenlassen verboten, wobei dies nicht für Kleinfahrzeuge bzw.
Sportfahrzeuge gilt. Die Regeln über das #Stillliegen sind im Kapitel 7 der BinSchStrO
festgelegt. Danach ist ein Stillliegen auch immer mit einem Festmachen oder Verankern
verbunden.
In Bezug auf Kleinfahrzeuge gelten neben den Regelungen für das Stillliegen nach dem
Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – die
Landesschifffahrtsordnung Berlin übernimmt diese durch ihren § 1 Abs. 2 – auf
bestimmten Bundeswasserstraßen auch die Sonderbestimmungen der Kapitel 21 und 22
der BinSchStrO (hier §§ 21.24 und 22.24). Kapitel 21 bezieht sich u.a. auf die Spree-Oder-
Wasserstraße und auf die Berliner Bundeswasserstraßen, Kapitel 22 u.a. auf die Untere
Havel-Wasserstraße, Kapitel 23 (ohne Sonderbestimmungen) auf die Obere Havel-
Wasserstraße.
Frage 6:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 6:
Sofern Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen begangen werden, werden diese
durch die Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und durch die GDWS geahndet. Solche
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 7 Abs. 4 BinSchAufgG mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € bedroht. Die Regelsätze für solche Verstöße liegen bei Verwarnungsgeldern
zwischen 35 € und 55 € und bei Geldbußen bei 100 € bis 150 €, diese ergeben sich aus
dem Bußgeldkatalog (BVKat Bin-See).
Ordnungswidrigkeiten auf den Landeswasserstraßen werden ebenfalls von der
Wasserschutzpolizei Berlin verfolgt und von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz (Abteilung IV) auf Basis der Landesschifffahrtsverordnung geahndet. Die
Detailregelungen sind weitgehend analog.
Mögliche Sanktionierungen sind mündliche Verwarnungen, Verwarnungen mit
Verwarngeld oder Bußgelder.
Frage 7:
Dürfen Schiffe und Boote auf Gewässern generell langfristig halten?
Frage 8:
Welche Einschränkungen gibt es für längerfristiges Halten? Wie lange dürfen Schiffe und Boote auf
Gewässern ankern?
4
Frage 9:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Ankern bzw. Halten ohne zu ankern (z.B. schwimmende Inseln
aus Booten) eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 7 bis zu 9:
Vorausgesetzt, die Kleinfahrzeuge liegen still, dann richten sich die Regelungen für das
Stillliegen nach dem Kapitel 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und
auf den bestimmten Bundeswasserstraßen nach den Sonderbestimmungen der Kapitel 21
und 22 der BinSch-StrO. Die dortigen Sonderbestimmungen sehen für bestimmte
Gegebenheiten und Wasserstraßenabschnitte Fristen von einem Tag bzw. von maximal
drei Tagen vor.
Auf den Landeswasserstraßen Berlins dürfen Kleinfahrzeuge nur an genehmigten
Liegestellen stillliegen (§ 18 Abs. 4 Landesschifffahrtsverordnung); an genehmigten
Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden (§ 18 Abs. 5).
Zeitliche Begrenzungen, die durch die Landesschifffahrtsverordnung Berlin auf
Landeswasserstraßen vorgesehen werden: Auf dem Neuköllner Schifffahrtskanal dürfen
Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen an genehmigten Liegestellen, nur mit
Erlaubnis der Schifffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stillliegen (§ 13 Abs. 2);
im Nordhafen Spandau besteht außerhalb genehmigter Steganlagen und ausgewiesener
Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot (§ 13 Abs. 4). Weitere Ge- und Verbote des
Stillliegens werden durch Schifffahrtszeichen bestimmt (§ 13 Abs. 1). Das Bilden von
„schwimmenden Inseln aus Booten“ ist nicht zulässig, das Koppeln von Fahrzeugen
unterliegt aus Sicherheitsgründen Reglementierungen, z.B. dürfen nur drei Kleinfahrzeuge
gekuppelt fahren (§ 18 Abs. 2).
Frage 10:
Können flächendeckende Ankerverbote ausgesprochen werden? Wenn ja, durch wen und unter welchen
Bedingungen kann dies angeordnet werden?
Antwort zu 10:
Grundsätzlich beinhaltet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Regelungen zum Ankern
(Kapitel 7).
Ein flächendeckendes Ankerverbot kann im Zusammenhang mit der Abwehr einer
schifffahrtspolizeilichen Gefahr ausgesprochen werden (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
§ 1 Absatz 1). Ankerverboten sind enge Grenzen gesetzt, da dazu die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs tangiert sein muss. Wegen der Grundsätzlichkeit einer
solchen Regelung käme grundsätzlich nur die Aufnahme in den Verkehrsvorschriften in
Betracht, lägen die Voraussetzungen dafür vor.
Für die Anordnung von Ankerverboten/Liegeverboten ist auf Bundeswasserstraßen die
Bundeswasserstraßenverwaltung, auf Landeswasserstraßen die Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig.
Frage 11:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
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Antwort zu 11:
Verstöße gegen bestehende Anker- bzw. Liegeverbote werden durch die Wasserschutzpolizei
festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
Frage 12:
Dürfen Schiffe und Boote prinzipiell an allen Uferbereichen festmachen?
Antwort zu 12:
Wenn die Schifffahrt nicht behindert wird und das Stillliegen erlaubt ist und in Rechte
Dritter nicht eingegriffen wird, grundsätzlich ja.
Frage 13:
Welche Einschränkungen gibt es für das Festmachen an Uferbereichen? Wie lange dürfen Schiffe und
Boote an Ufern generell festmachen?
Antwort zu 13:
An genehmigten Liegestellen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen. Abweichungen
regeln Schifffahrtszeichen vor Ort. Beispielsweise können die Eigner der Ufer Verbote für
das Festmachen veranlassen.
Frage 14:
Müssen Genehmigungen für längerfristiges Festmachen eingeholt werden und wenn ja, bei wem?
Antwort zu 14:
Liegen Boote an genehmigten Steganlagen, ist eine gesonderte Genehmigung für
längerfristiges Liegen nicht erforderlich. Dort gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen.
Abweichungen regeln Schifffahrtszeichen vor Ort.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Art der Anlage und in
Abhängigkeit der vorgesehenen Nutzung prüft die zuständige Wasserbehörde bei der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz jeweils im Einzelfall das
Genehmigungserfordernis für ein dauerhaftes Liegen nach Maßgabe der einschlägigen
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes (BWG). Dies gilt sowohl für Bundes- als auch
für Landeswasserstraßen.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf dies darüber
hinaus einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (sSG) und eines
Nutzungsvertrages (NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt,
Genehmigungsfähigkeit liegt vor. Zuständige Behörde für die Bundeswasserstraßen im
Land Berlin ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin. Für die
Landeswasserstraßen liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Senat.
Frage 15:
Wie dürfen Schiffe und Boote an Uferbereichen festmachen (mittels Seil oder Pflock im Boden etc.)?
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Frage 16:
Wie werden eventuelle Verstöße geahndet und von wem?
Antwort zu 15 und zu 16:
Die schifffahrtsrechtlichen Regeln des Festmachens sind in Kapitel 7 der BinSchStrO
geregelt. Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen
der Antwort zu Frage 6.
Wasserrechtlich gilt: Festmacheeinrichtungen müssen generell so bemessen und baulich
so gestaltet werden, dass das Festmachen des Schiffes oder Bootes aus statischer Sicht
möglich ist und somit eine Gefährdung für das Gewässer und dessen Nutzung
ausgeschlossen ist. Für die Errichtung von Festmacheeinrichtungen, wie Anbindepfählen,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz (BWG)
erforderlich.
Ordnungswidrig handelt, wer Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu werden bei der Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, bearbeitet.
Frage 17:
Welche Möglichkeiten bestehen, um ordnungswidriges Verhalten (Ankern oder Festmachen an unerlaubten
Stellen) zu ahnden und durch wen?
Antwort zu 17:
Bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften gelten die Ausführungen der
Antwort zu Frage 6.
Frage 18:
Welche Strafen können bei solchem Fehlverhalten folgen? Dürfen Institutionen Boote umsetzen oder
beschlagnahmen, wie es bei falsch geparkten Autos der Fall ist? Wer darf das anordnen und überwacht dies
entsprechend?
Antwort zu 18:
Bei dem Vorliegen einer schifffahrtspolizeilichen Gefahr kann mit einer
schifffahrtspolizeilichen Verfügung die Gefahr beseitigt werden. Das zur Anwendung
kommende Zwangsmittel richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständige Behörde ist das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin für die Bundeswasserstraßen und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für die Landeswasserstraßen.
Des Weiteren gelten bei Verstößen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften die
Ausführungen der Antwort zu Frage 6.
Das sogenannte Verholen (Umsetzen) eines Wasserfahrzeugs, um eine unerlaubte
Liegesituation zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen zur Gefahrenabwehr zulässig. Dies
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei. Eine Beschlagnahme/Sicherstellung erfolgt
grundsätzlich nur zur Eigentumssicherung. Die Überwachung der Verkehrsvorschriften
erfolgt durch die Wasserschutzpolizei.
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Frage 19:
Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen sind Wohnnutzungen auf Schiffen und Booten
(Hausboote oder als „Unterschlupf“ dienende Boote oder „schwimmende Wohninseln“) zulässig?
Frage 20:
Wer ist für die Überwachung solcher Wohnnutzungen von Schiffen und Booten zuständig?
Antwort zu 19 und zu 20:
Nach § 28 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) darf jeder schiffbare Gewässer zur Schiffund
Floßfahrt benutzen (Gemeingebrauch auf Wasserverkehrswegen). Erst wenn ein
Schiff nach einem zu definierenden Zeitraum nicht mehr dazu bestimmt ist, am
Schiffsverkehr teilzunehmen, wird es zur schwimmenden Anlage und bedarf einer
wasserrechtlichen Genehmigung.
Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn von
dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Gewässerflächen dürfen
nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist (§ 62 Abs. 4
Satz 3 BWG).
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut entsprechend der im Wasserhaushaltsgesetz normierten
Bewirtschaftungsziele (§ 6 WHG) zu sichern. Eine Wohnnutzung würde die zu
schützenden Funktionen der Gewässer negativ beeinträchtigen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig und zulässig.
Wird ein Teil der Bundeswasserstraße dem Verkehr entzogen, dann bedarf das einer
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (sSG) und eines Nutzungsvertrages
(NV) für die in Anspruch genommene Fläche, vorausgesetzt, Genehmigungsfähigkeit liegt
vor. Zu einer Wohnnutzung werden weder in der sSG noch im NV Festlegungen getroffen.
Frage 21:
Wie viele Schiffe und Boote werden legal und wie viele Schiffe und Boote werden ohne Genehmigung als
Wohnung genutzt?
Antwort zu 21:
Für Boote oder Schiffe, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wurden keine
wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt.
Zur Zahl der Schiffe und Boote, die ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden,
liegen keine Kenntnisse vor.
Frage 22:
Wie gehen Behörden gegen nicht genehmigte Wohnnutzungen bzw. nicht zulässige „schwimmende
Wohninseln“ vor?
Antwort zu 22:
Als „schwimmende Wohninseln“ bezeichnete Schiffe und Boote, die als Bestandteil des
Schiffsverkehrs ruhend verankert oder festgemacht sind, werden erst wasserrechtlich auf
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Zulässigkeit als bauliche Anlage geprüft, wenn sie im Sinne des Wasserrechts zu Anlagen
geworden sind.
Anlagen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet werden, werden als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Frage 23:
Werden bzw. wurden in letzter Zeit Strafen gegenüber nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und
Booten ausgesprochen?
Antwort zu 23:
Strafen zu nicht erlaubten Wohnnutzungen von Schiffen und Booten wurden seitens der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde) nicht
ausgesprochen.
Berlin, den 11.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 18/20092
Fundstellen der Rechtsquellen:
 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
Seite 962; 2008 I Seite 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite
2237).
 Bundesschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398).
 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG ) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nummer 127
des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite
3154).
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert
worden ist
 Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
 Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines
Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 04.03.2019 (GVBl. S. 210)
 Landesschifffahrtsverordnung Berlin (LandesschiffVO-BE) vom 27. April 1998 (GVBl. 1998, S. 91),
zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 219).