BVG: Senat beschließt Bericht zur Umsetzung des BVG-Verkehrsvertrages für das Geschäftsjahr 2020, aus Senat

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1123375.php

Aus der Sitzung des Senats am 7. September 2021:

Auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, hat der Senat in seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die Erfüllung des Verkehrsvertrages des Landes Berlin mit den #Berliner Verkehrsbetrieben (#BVG) beschlossen.

Das Jahr 2020 begann zunächst mit einer positiven #Fahrgastentwicklung. Mit Beginn der Pandemie zeigten sich bei der BVG allerdings deutlich die Auswirkungen der Infektionsschutzregelungen und der daraus resultierenden Ausgangsbeschränkungen, der Schließung von Geschäften und Veranstaltungsorten sowie dem deutlich gestiegenen Anteil von Homeoffice. Dies führte ab März 2020 unter anderem zu einem Rückgang der #Fahrgastnachfrage um 35,3% gegenüber dem Vorjahr: Im Gesamtjahr 2020 wurden rund 728,5 Mio. #Fahrgastfahrten gezählt, 2019 waren es noch 1.125,5 Mio.

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BVG: Zahltag! Die BVG bleibt weiter auf Wachstumskurs, aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=266&download=3084

Die #BVG bleibt weiter auf #Wachstumskurs. Im vergangenen Jahr zählte Deutschlands größtes Nahverkehrsunternehmen insgesamt 1064 Millionen #Fahrgastfahrten. 2016 waren es 1045 Millionen. Das Rückgrat des Berliner Nahverkehrs bildet weiter die U-Bahn mit 563 Millionen Fahrgastfahrten, zehn Millionen mehr als im Vorjahr. In den Bussen waren 441 Millionen Reisende unterwegs, ein Plus von acht Millionen. Die Straßenbahn verzeichnete 197 Millionen Fahrgastfahrten, rund dreieinhalb Millionen mehr als 2016.
Möglich machten diese neuen #Rekordzahlen die Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der BVG, die Tag für Tag und rund um die Uhr im Einsatz sind, um Ber-lin zu bewegen. Und auch ihre Zahl wuchs um rund 200 auf insgesamt rund 14.600 Kolleginnen und Kollegen Ende 2017.
Diese und viele weitere interessante Informationen finden sich jetzt im aktuel-len #Zahlenspiegel 2018. Er ist ab sofort als Download auf BVG.de verfügbar.

BVG: Das zählt sich aus, Die BVG bleibt Fahrgastmilliardär und legt noch einmal kräftig zu., aus BVG

http://unternehmen.bvg.de/de/index.php?section=downloads&cmd=264&download=2488

Die #BVG bleibt #Fahrgastmilliardär und legt noch einmal kräftig zu. Im vergangenen
Jahr zählte Deutschlands größtes Nahverkehrsunternehmen insgesamt
1045,4 Millionen #Fahrgastfahrten. 2015 waren es 1010,3 Millionen. U-Bahnen,
Straßenbahnen, Busse und Fähren der BVG beförderten damit insgesamt gut
35 Millionen Fahrgäste mehr als im Jahr zuvor – das entspricht ungefähr der
jährlichen Fahrgastzahl der Nahverkehrsunternehmen in Braunschweig oder
Rostock.1 Das Wachstum lag mit rund 3,5 Prozent auch deutlich über dem
bundesweiten Branchendurchschnitt, den der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
(VDV) für 2016 auf plus 1,8 Prozent beziffert.
Das Rückgrat des Berliner Nahverkehrs bildet weiter die U-Bahn mit 553,1
Millionen Fahrgästen. In den Bussen waren 433,0 Millionen Reisende unterwegs,
in der Straßenbahn 193,6 Millionen. Die Fähren der BVG wurden von
einer Million Fahrgästen genutzt. Möglich machten diese neuen Rekordzahlen
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG. Und auch ihre Zahl wuchs – von
rund 14.000 im Jahr 2015 auf rund 14.400 Ende 2016.
Diese und viele weitere interessante Informationen finden sich jetzt im aktuellen
Zahlenspiegel 2017. Er ist ab sofort als Download auf BVG.de verfügbar.
Die gedruckte Version erscheint in den kommenden Wochen.
Der Zahlenspiegel 2017 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://unternehmen.bvg.de/index.php?section=downloads&download=2486.

Tarife: Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte,
die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und
Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht
Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zukommen zu lassen
und hat daher die BVG AöR und die S-Bahn Berlin
GmbH um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in
eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt
wurden. Sie werden nachfolgend jeweils gekennzeichnet
wiedergegeben.
1. Wie viele #Fahrgäste beförderten BVG und S-Bahn
jeweils in Berlin im zweiten Halbjahr 2016?
Zu 1.: Antwort der BVG: Für das zweite Halbjahr
2016 können derzeit nur Angaben mit Stand vom 30.
Oktober 2016 gemacht werden, da die Daten erst zu einem
späteren Zeitpunkt vorliegen. Die Anzahl der unternehmensbezogenen
#Fahrgastfahrten (UBF) für Juli bis
Oktober 2016 beträgt 337.926.935 UBF.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor.
2. Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden in Berlin
von BVG und S-Bahn im zweiten Halbjahr 2016 durchgeführt?
Zu 2.: Antwort der BVG: Im zweiten Halbjahr 2016
wurden von Juli bis November durch die BVG 1.956.800
#Fahrausweiskontrollen durchgeführt.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Mit Stand 30. November
2016 wurden 3.348.448 Fahrgäste kontrolliert.
3. Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein
bei BVG und S-Bahn in Berlin im zweiten Halbjahr
2016 angetroffen?
Zu 3.: Antwort der BVG: Bei der BVG wurden im
zweiten Halbjahr 2016 (Juli bis November) 112.465 Fälle
von erhöhtem #Beförderungsentgelt (EBE) festgestellt.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Mit Stand 30. November
2016 wurden 137.643 Fahrgäste ohne gültigen
Fahrschein angetroffen.
4. Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein
bei BVG und S-Bahn in Berlin im zweiten Halbjahr
2016 angetroffen?
Zu 4.: siehe Antworten auf die gleichlautende Frage 3.
5. Von wie vielen „Schwarzfahrer/innen“ im zweiten
Halbjahr 2016 wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
a) verlangt,
b) bezahlt/nicht bezahlt und wie hoch waren die Einnahmen
daraus?
Zu 5.: Antwort der BVG: Diese Angaben können aufgrund
der kurzfristigen Terminierung der Anfrage von der
BVG nicht beantwortet werden. Erschwert wird dies
zudem, da das zweite Halbjahr 2016 noch nicht beendet
ist.
Antwort S-Bahn Berlin:
a) Erhöhtes Beförderungsentgelt wird gefordert, wenn
die kontrollierte Person keinen gültigen Fahrausweis
vorweisen kann, so dass von allen festgestellten Personen
ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt wird.
b) Für das 2. Halbjahr des Jahres 2016 liegen noch
keine Zahlen vor.
6. Wie viele Strafanzeigen haben BVG und S-Bahn
seit dem 1.1.2014 wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichen
von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt (bitte aufschlüsseln
nach Strafanzeigen pro Jahr)?
Zu 6.: Antwort der BVG: Die BVG AöR stellt grundsätzlich
Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen,
die in einem Zeitraum von zwei Jahren, mindestens drei
Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehrfachtäter)
haben. In den letzten drei Jahren wurden pro Jahr
folgende Strafanträge nach §265a StGB gestellt: 10.044
(Stand 30. November 2016) in 2016, 19.274 in 2015 und
33.723 in 2014.
Antwort S-Bahn Berlin: Die S-Bahn Berlin stellt
Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen, die innerhalb
von zwölf Monaten mindestens drei Feststellungen
wegen Fahrens ohne Fahrschein (Mehrfachtäter) haben.
Zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung darf hierbei der
älteste Vorgang die Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Es wurden insgesamt gegen Personen Strafantrag gestellt
einschließlich Verfahren wegen Fahrausweisfälschung:
in 2014: 20.356, in 2015: 30.887, für das Gesamtjahr
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Bis zum 30.
November 2016 waren es 27.474.
7. Wie viele Strafverfahren wurden aufgrund der vorbezeichneten
Strafanzeigen eröffnet, zu wie vielen Einstellungen
bzw. Verurteilungen ist es gekommen und wie
lange stellte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer
dar (Angaben bitte auch aufschlüsseln nach Jahren)?
Zu 7.: Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz
und Antidiskriminierung liegen lediglich Daten der
Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig Abgeurteilte
nach § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) vor. Allerdings wird
in der Strafverfolgungsstatistik das Delikt des § 265 a
StGB – Erschleichen von Leistungen – ohne Unterscheidung
einzelner Tatbestandsalternativen erfasst. Die Strafvorschrift
sanktioniert neben dem Erschleichen der Beförderung
durch ein Verkehrsmittel auch das Erschleichen
der Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsnetzes und des Zutritts
zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Im
Jahr 2014 sind in Berlin aufgrund dieses Delikts insgesamt
7.870 und im Jahr 2015 insgesamt 13.946 Personen
abgeurteilt (Verurteilungen und Freisprüche) worden. Aus
dieser Angabe kann nicht auf die Anzahl der Strafverfahren
wegen Schwarzfahrens geschlossen werden, da insbesondere
die Verfahrenseinstellungen nicht enthalten sind.
8. Welche Rechtsverfolgungskosten (einschließlich
der Personalkosten) sind an den Gerichten im vorbezeichneten
Berichtszeitraum durchschnittlich pro durchgeführtem
Strafverfahren entstanden?
Zu 8.: Eine zuverlässige Aussage über die Kosten pro
Strafverfahren ist nicht möglich, da diese stark variieren
und insbesondere von der Erledigungsart, den verhängten
Rechtsfolgen und der Möglichkeit der Beitreibung der
Verfahrenskosten abhängen.
9. Wie bewertet der Senat die Effektivität der Verfolgung
von Schwarzfahrer/innen mit den Mitteln des Strafrechts
und die daraus entstehende Belastung der Gerichtsbarkeit?
Zu 9.: Das sog. „Schwarzfahren“ erfüllt nach weit
überwiegender Auffassung der Rechtsprechung den Straftatbestand
des § 265a Strafgesetzbuch (StGB). Die Berliner
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind an Recht
und Gesetz und damit auch an das Strafgesetzbuch der
Bundesrepublik Deutschland gebunden. Dem Bagatellcharakter
dieses Gesetzesverstoßes wird von Seiten des
Bundesgesetzgebers dadurch Rechnung getragen, dass es
sich um ein Antragsdelikt handelt, vgl. §§ 265a Abs. 3 in
Verbindung mit § 248a StGB. Die Berliner Strafverfolgungsbehörden
machen darüber hinaus in den hier in
Rede stehenden Fällen umfassend vom Opportunitätsprinzip
Gebrauch. Danach besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzustellen,
wenn die Schuld des Täters gering erscheint
(§ 153 Strafprozessordnung [StPO]), die Erfüllung von
Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses
ausreicht (§ 153a StPO) oder die zu erwartende Strafe
neben der Sanktion für eine andere Tat des Beschuldigten
nicht erheblich ins Gewicht fällt (§ 154, § 154a StPO).
Entsprechende Regelungen enthält das Jugendgerichtsgesetz
(§ 45, § 47 JGG).
Der Senat erkennt hierbei, dass die Verfolgung von
Personen, die „schwarzfahren“, zu einer nicht unerheblichen
Bindung personeller und sächlicher Ressourcen der
Justiz führt. Gleichwohl muss Beachtung finden, dass es
sich bei der unentgeltlichen Nutzung von (öffentlichen)
Verkehrsmitteln um gesellschaftsschädigendes Verhalten
handelt, welches nicht sanktionslos gestellt werden kann.
Der Senat sieht es stets als seine Aufgabe an, zu prüfen,
ob die Verhängung von Geld- bzw. Freiheitsstrafen
ein probates Mittel ist, um das sog. „Schwarzfahren“ zu
bekämpfen und zu verfolgen. Dies setzt voraus, dass es
als kriminal- und sozialpolitisch sachgerecht erachtet
wird, dem Schwarzfahren mit der ultima ratio des Strafrechts
zu begegnen.
10. Welche Alternativen zur Ahndung von Schwarzfahrer/
innen mit strafrechtlichen Mitteln sieht der Senat
und welche würde er ggf. ergreifen?
Zu 10.: Die Frage nach möglichen Alternativen unterliegt
seit Jahrzehnten dem rechtspolitischen Diskurs. Eine
Alternative, die es zu prüfen gilt, liegt in der Ahndung des
„Schwarzfahrens“ als Ordnungswidrigkeit.
Dies hätte zur Folge, dass die schwarzfahrende Person
weder eine Geldstrafe zu zahlen noch eine (ggf. Ersatz-)
Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte. Zudem würde aufgrund
des Normverstoßes kein Eintrag in das Bundeszentralregister
erfolgen.
Durch eine Überführung der Strafbestimmung in das
Ordnungswidrigkeitenrecht können Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte allerdings weiterhin belastet werden,
denn auch ein Bußgeldbescheid unterliegt der Anfechtung,
so dass auch dadurch Gerichtsverfahren stattfinden
können. Außerdem bindet auch die Vollstreckung von
Bußgeldern einschließlich der Bearbeitung von Ratenzahlungsgesuchen
Ressourcen. Schließlich kann es auch bei
Bußgeldern zu Freiheitsentzug kommen. Denn nach § 96
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann durch das
Gericht Erzwingungshaft angeordnet werden. Anders als
die Ersatzfreiheitsstrafe bei Geldstrafen, die an die Stelle
der Zahlung tritt, entbindet die Verbüßung von Erzwingungshaft
den Betroffenen aber nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung.
Berlin, den 22. Dezember 2016
In Vertretung
M. Gerlach
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz
und Antidiskriminierung
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2016)