Bahnhöfe: Wilhelmshorst wird barrierefrei: Modernisierung des Bahnhofs beginnt, aus DB

https://www.deutschebahn.com/pr-berlin-de/aktuell/presseinformationen/Wilhelmshorst-wird-barrierefrei-Modernisierung-des-Bahnhofs-beginnt-5347668?contentId=1317080

Die Deutsche Bahn beginnt am 6. Juli mit der #Modernisierung des Bahnhofs #Wilhelmshorst. Die beiden Bahnsteige werden vollständig neu gebaut. Diese sind dann ab Ende Februar nächsten Jahres über zwei Aufzüge auch #barrierefrei zu erreichen. Die #Personenunterführung kann während der Bauzeit weiter genutzt werden. Die Züge fahren fahrplangerecht, jedoch im Oktober und November entfällt der Zughalt in Wilhelmshorst. Die Einzelheiten zum Ersatzverkehr mit Bussen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Für das Bauvorhaben wurden bereits vorbereitend Reptilienschutzzäune errichtet, Bäume gesichert und die Baustelle eingerichtet. Die eigentlichen Arbeiten werden hauptsächlich tagsüber von Montag bis Freitag ausgeführt. Von Freitag, 10. Juli, bis Sonntag, 12. Juli, werden die Baugruben für die Aufzugsschächte vorbereitet. Dafür wurde ein Verfahren gewählt, das möglichst wenig Baulärm verursacht. Dennoch ist zeitweise mit einem erhöhten Schallpegel zu rechnen. Das „Baulärm-Telefon“ ist unter (030) 34 649 804 zu erreichen.

Bahnhöfe: Wann wird der S-Bahnhof Nöldnerplatz barrierefrei?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele Fahrgäste nutzen den #S-Bahnhof #Nöldnerplatz täglich? Wie hat sich die Fahrgastzahl in den
letzten 10 Jahren entwickelt?
Antwort zu 1:
Hierzu teilt die DB AG mit:
„Zurzeit nutzen den S-Bahnhof Nöldnerplatz ca. 18.000 Ein- und Aussteigende an
Werktagen.
Die Entwicklung der Zahlen in den letzten Jahren sieht wie folgt aus (dargestellt ist jeweils
die durchschnittliche Zahl an Ein- und Aussteigern pro Werktag):“
2010 14.990 2015 17.489
2011 14.990 2016 17.489
2012 14.990 2017 19.090
2013 17.489 2018 19.363
2014 17.483 2019 17.668
2
Frage 2:
Welche an den Bahnhof angebundenen Buslinien gibt es und wo führen diese hin? Können diese Buslinien
barrierefrei genutzt werden?
Antwort zu 2:
An der Haltestelle S Nöldnerplatz/Schlichtallee in der Nöldnerstraße halten folgende
Buslinien:
· 194 (U Hermannplatz<>Marzahn, Helene-Weigel-Platz)
· 240 (S Storkower Str.<>S Ostbahnhof)
· N94 (U Hermannplatz<>U Magdalenenstr.)
Am S Nöldnerplatz endet zudem die Linie 396 (S Nöldnerplatz<>S Karlshorst).
Der Busverkehr in Berlin ist fahrzeugseitig barrierefrei nutzbar. Dazu trägt die Ausstattung
der Fahrzeuge aufgrund der Vorgaben des Nahverkehrsplanes u.a. mit Kneeling
(Absenken der Fahrzeuge zur Minimierung der Übergänge zur Gehwegfläche) und der
jederzeit als Rückfallebene nutzbaren, durch das Fahrpersonal bedienten Rampe am
Fahrzeug bei. Damit ist die barrierefreie Nutzung der Buslinien gesichert.
Frage 3:
Wie beurteilt der Senat die #barrierefreie Erreichbarkeit der öffentlichen Einrichtungen in der direkten
Umgebung des S-Bahnhofes, wie des Kant-Gymnasiums, der Sportplätze in der Fischerstraße und
Hauffstraße, des Max-Taut-Oberstufenzentrums, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
Museum Lichtenberg im Stadthaus und weiterer Einrichtungen?
Antwort zu 3:
Die barrierefreie Erreichbarkeit der aufgeführten öffentlichen Einrichtungen ist
grundsätzlich gewünscht und wichtig. Mit dem seitens des Landes Berlin und der DB AG
angestrebten barrierefreien Umbau des S-Bahnhofs Nöldnerplatz in den nächsten Jahren
wird eine wesentliche Voraussetzung für die barrierefreie Erreichbarkeit dieser
Einrichtungen mit der S-Bahn geschaffen.
Frage 4:
Welche Vorgaben und Fristen gibt es in Berlin zum barrierefreien Ausbau von S-Bahnhöfen?
Antwort zu 4:
Gemäß den Zielsetzungen des Nahverkehrsplans Berlin 2019-2023 zählt der barrierefreie
Ausbau aller S-Bahnhöfe Berlins zu den wesentlichen Qualitätsstandards, so dass für
Menschen, die dauerhaft oder vorübergehend durch körperliche, geistige oder sensorische
Behinderungen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ein im Vergleich mit nicht
eingeschränkten Fahrgästen gleichwertig auffindbarer, zugänglicher und nutzbarer
öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) gewährleistet werden kann.
Gemäß dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) soll eine vollständige Barrierefreiheit
im ÖPNV bis zum 01.01.2022 erreicht werden. Ausnahmen sind jedoch möglich und
ergeben sich in der Regel dann, wenn ein Zusammenhang zu sonstigen Um- oder
3
Ausbaumaßnahmen an dem betroffenen Bahnhof besteht. Dies ist auch am S-Bahnhof
Nöldnerplatz der Fall; vgl. dazu die Antwort zu Frage 5.
Auf den S-Bahnhöfen erfolgt der Einbau von Aufzügen und Blindenleitsystemen in
Verantwortung der DB Station&Service AG. Der S-Bahnhof Nöldnerplatz ist bereits mit
einem Blindenleitsystem ausgestattet worden.
Hierzu teilt die DB AG ergänzend mit:
„Neu zu errichtende Verkehrsstationen werden durch DB Station&Service AG barrierefrei
hergestellt. Bei vorhandenen Stationen erfolgt die Herstellung der Barrierefreiheit im
Rahmen einer Grunderneuerung. Um die Nachrüstung der Stationen zu beschleunigen,
hat das Land Berlin in den vergangenen Jahren zusätzlich die Errichtung von Aufzügen
bestellt. Diese Qualitätsverbesserungen werden zwischen dem Land Berlin und DB
Station&Service AG vertraglich geregelt.“
Frage 5:
Welchen Zeitplan gibt es für einen barrierefreien Ausbau des S-Bahnhofs Nöldnerplatz? Soll weiterhin erst
nach der Beendigung der Bauprojekte Warschauer Straße und Ostkreuz mit der Erneuerung der
Personenunterführung des Bahnhof Nöldnerplatz begonnen werden? Wenn ja, wann ist mit der Beendigung
dieser Bauprojekte zu rechnen?
Antwort zu 5:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Die DB Netz AG bereitet den Ersatz der Eisenbahnüberführung (EÜ) – die gleichzeitig
eine Unterführung darstellt – am S-Bahnhof Nöldnerplatz vor. Die betriebliche
Aufgabenstellung beinhaltet die stufenfreie Modernisierung des Brückenbauwerkes mit
seiner stadtteilverbindenden Funktion. Diese Baumaßahme soll bis vsl. 2026/27
abgeschlossen werden. Die DB Station&Service AG bereitet in diesem Zusammenhang
eine Aufgabenstellung für die barrierefreie Erschließung des S-Bahnsteiges mit einem
Aufzug über ein Erschließungsbauwerk vor, das an die neue Unterführung von DB Netz
AG anschließt.
Die Hauptbauarbeiten an den Bahnhöfen Ostkreuz und Warschauer Straße sind
weitgehend abgeschlossen, so dass der ehemals formulierte baulogistische Bezug nicht
mehr relevant ist.“
Frage 6:
Wo soll die mit der Instandsetzung einhergehende Errichtung der Aufzugsanlage am S-Bahnhof erfolgen?
Wann ist mit dem Baubeginn und der Fertigstellung dafür zu rechnen?
Antwort zu 6:
Hierzu teilt die DB AG mit:
„Die örtlichen Verhältnisse empfehlen die Modernisierung der EÜ in gleicher Lage, da hier
die Stadtplatzverhältnisse die notwenigen Flächen- und Entwicklungsmöglichkeit bieten.
Die neue Zugangsanlage zum Bahnsteig wird sich dann bedarfsgerecht von der neuen
Unterführung in Richtung Lichtenberg entwickeln. Die Herstellung erfolgt zeitgleich mit der
Modernisierung der EÜ.“
4
Frage 7:
Wird die geplante Aufzugsanlage einen barrierefreien Zugang zu beiden Ausgängen (Richtung Victoriastadt
und Richtung Nöldnerplatz) des S-Bahnhofs ermöglichen?
Antwort zu 7:
Die genaue Gestaltung des barrierefreien Zugangs wird erst im Rahmen der Vorplanung
bzw. Entwurfsplanung ersichtlich werden. Gemeinsame Zielsetzung der Senatsverwaltung
für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz wie auch der DB AG ist die Schaffung einer
stufenfreien Zugänglichkeit zur neuen Unterführung sowohl von der Südseite
(Nöldnerplatz / Archibaldweg) als auch von der Nordseite (Victoriastadt / Kaskelkiez),
vorzugsweise durch die Errichtung von Rampenbauwerken oder geneigten
Verkehrswegen.
Frage 8:
Welche Kosten werden vom Bauträger für den barrierefreien Umbau veranschlagt?
Antwort zu 8:
Hierzu teilt die DB AG mit:
„Eine belastbare Kostenschätzung wird erst mit Abschluss der Vorentwurfsplanung
verfügbar sein.“
Frage 9:
Erachtet der Senat eine barrierefreie Unterführung auch für Fahrräder im Bereich des S-Bahnhofes
Nöldnerplatz unter den Gleisen für sinnvoll? Hält der Senat die Installation von Fahrradschienen für eine
Alternative zu einer Rampe, da die Platzverhältnisse in der Personenunterführung am Nöldnerplatz diese
nicht zu lassen?
Antwort zu 9:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erachtet am S-Bahnhof
Nöldnerplatz eine barrierefreie Zuwegung für Zu-Fußgehende und Radfahrende von den
jeweiligen Zugängen auf der Nord- und Südseite in die Unterführung und von dieser auf
den Bahnsteig für erforderlich. Für die Zuwegungen beidseitig der Gleisanlagen in die
Unterführung sind Fahrradschienen keine Alternative zu einer Rampe, da sie
insbesondere für Zu-Fußgehende eine Unfallgefahr darstellen.
Frage 10:
Welche konkreten Schritte unternahm der Senat bisher zum barrierefreien Ausbau des Bahnhofes
Nöldnerplatz?
Frage 11:
Inwiefern kann der Senat den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs beschleunigen bzw. unterstützen?
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Antworten zu 10 und 11:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat im Rahmen der
regelmäßig stattfindenden Abstimmungsrunden gegenüber der DB Station&Service AG als
Betreiberin der S-Bahnstationen den Wunsch nach einem baldigen barrierefreien Ausbau
des Bahnhofs dargelegt.
Die DB Station&Service AG hat diesbezüglich auf den funktionalen und zeitlichen
Zusammenhang mit der Erneuerung der Eisenbahnüberführung am S-Bahnhof Nöldnerplatz durch die DB Netz AG hingewiesen (vgl. die Antworten zu den Fragen 5 und 6).
Die Senatsverwaltung wird das Vorhaben begleiten und sich über den weiteren
Projektablauf in Kenntnis setzen lassen. Die Zuständigkeit für die Durchführung und
Koordinierung der Baumaßnahme liegt jedoch bei der DB AG als Vorhabenträgerin.
Frage 12:
Wie beurteilt der Senat die Anzahl der Fahrradabstellplätze in umliegender Umgebung?
Antwort zu 12:
Die GB infraVelo GmbH führt am S-Bahnhof Nöldnerplatz derzeit eine Standort- und
Potenzialanalyse für das Fahrradparken durch. Die Anzahl der bestehenden
Fahrradabstellplätze liegt bei rund 300 Stück. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass der
Bedarf bis 2030 nicht mit den vorhandenen Fahrradabstellplätzen abgedeckt werden kann.
Berlin, den 19.06.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst (SFD) VII, aus Senat

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Vorbemerkungen:
I. Die im #SFD tätigen Fahrbetriebe stehen kurz vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs. Die
Aufrechterhaltung des SFD ist dadurch gefährdet. Während der Generalunternehmer WBT eG eine
Vereinbarung mit dem Senat hat, die ihm monatlichen Entgelte unabhängig von der Nutzung des
Angebotes sichert und er für die Bereithaltung seiner Zentrale de facto eine pauschale Vergütung erhält,
werden die Fahrdienste nur nach den erbrachten Fahrleistungen bezahlt, obwohl sie in gleicher Weise
Fahrpersonal und Fahrzeuge vorhalten. Juristen sind der Auffassung, dass diese Fahrbetriebe, ohne ihren
Generalunternehmer einschalten zu müssen, ein einklagbaren Anspruch auf Bezahlung nach dem SodEG
haben.
II. Der Senat verweist in der DS 18/23280 darauf, dass es keinen Beschluss im Senat gegeben hat, die
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes im Land Berlin“ zu verändern. Am
31.3.2020 wurde jedoch eine Pressemitteilung in der Senatskanzlei online gestellt, in der behauptet wird,
dass eine „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ erfolgt sei, um den Bestand des SFD zu sichern. Bis Anfang Mai 2020 war der Link zu dieser
Pressemitteilung zu finden, aber nicht mehr die genannte Pressemitteilung. Diese wurde aus dem Netz
entfernt, weil es den Beschluss, auf den sie sich bezieht, möglicherweise nicht gegeben hat. Unabhängig
davon nimmt die WBT Fahraufträge an, die zwar ihrem Antrag auf Erweiterung des Aufgabenspektrums
des SFD mit Datum vom 10.02.2020 entsprechen, aber durch die nicht vollzogene Veränderung der
Verordnung zurzeit nicht durch den Vertrag zum SFD gedeckt sind. Jedenfalls gibt es keine Zahlungen in
Anlehnung an SodEG an die Subunternehmen des SFD.
2
III. Die Senatsverwaltung IntArbSoz verweist in DS 18/23280 auf sein Rundschreiben 10/2020 vom
04.05.2020. Dort wird ausgeführt, dass die Fahrten zur Schule, zu den WbfB und zu
Tagesbetreuungsstätten einen hohen Stellenwert haben und zu den Angeboten gehören, die das SodEG
bis zu 75% absichert, wenn sie aufgrund der Pandemie von den Fahrdiensten nicht durchgeführt werden
können. Die Fahrdienste können den Verdienstausfall nach SodeG bezogen auf jeden Einzelfall beim
jeweiligen Teilhabefachdienst der BA beantragen, von denen der entsprechende
Kostenübernahmebescheid erteilt wurde. Dabei sollen die Teilhabefachdienste jedoch grundsätzlich 10%
pauschal vom maximalen Erstattungsbetrag abziehen. Ferner sind vorrangige Leistungen wie
Kurzarbeitergeld, Ersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Förderungen aus dem
Soforthilfeprogrammen von Bund und Ländern in Abzug zu bringen, deren Auszahlung nur einmalig oder
stark zeitversetzt erfolgt und damit die Liquidität nicht sichert.
1) Bei welcher Fachverwaltung liegt die Umsetzung der UN-BRK Artikel 20, Mobilität, für die
Anspruchsberechtigten nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes für
das Land Berlin?
Zu 1.: Die Zuständigkeit für die Vorhaltung eines besonderen #Fahrdienstes für Menschen
mit Behinderung (SFD) liegt bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

2) Sind dem Senat die existenzbedrohenden Sorgen der beteiligten Unternehmen, insbesondere aus dem
SFD, bekannt? Wenn ja, seit wann und durch wen?
Zu 2.: Im März wandte sich der Betreiber des besonderen Fahrdienstes an die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und machte darauf aufmerksam,
dass aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die
Nutzungsberechtigten des besonderen Fahrdienstes diesen kaum noch in Anspruch
nehmen würden. Innerhalb des Monats ging die Anzahl der Fahrtbuchungen um die
Hälfte zurück und erreichte mit einem Rückgang um ca. 80 % im April einen Tiefpunkt.
Im Monat Mai nahm die Inanspruchnahme des SFD aufgrund der Lockerungen bereits
wieder zu.
3) Wie begründet der Senat die unterschiedliche vertragliche Behandlung hinsichtlich der
Leistungsvergütung des Generalunternehmers WBT e.G. im Verhältnis zu seinen Subunternehmern,
ohne die er die ausgeschriebene Vorhaltung der für den SFD notwendigen Ressourcen nicht erbringen
kann?
4) Besteht seitens des Senats eine Fortzahlungsverpflichtung an den Generalunternehmer auch dann,
wenn der Betrieb des SFD durch Einstellung der Fahrbetriebe nicht mehr möglich ist?
Zu 3. und 4.: Der Vertragspartner der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales für den SFD, die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer e. G.
(WBTeG) erhält – unabhängig von der Auftragslage bei den Beförderungsleistungen – für
Regieleistungen einen monatlichen Pauschalbetrag. Diese Regelung ist das Ergebnis der
Verhandlungen des Vertrages über die Durchführung der Regie- und
Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
(Sonderfahrdienst), der Ende Juni 2018 zwischen der WBTeG und der für Soziales
zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen wurde und im Januar 2020 um ein Jahr
vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 verlängert wurde. Die Fortzahlungsverpflichtung besteht
während der Vertragsdauer und der Erfüllung des Vertragsgegenstandes durch den
Auftragnehmer.
Der Betreiber kann die Beförderungsleistungen – auch dies ist im o. a. Vertrag
geregelt – mit schriftlicher Zustimmung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
3
Soziales an Nachunternehmer übertragen, wovon Gebrauch gemacht wird. Die
Fuhrunternehmen erbringen die Beförderungsleistungen im Auftrag des Betreibers.
5) Wann ist mit der Ersatzlösung für den SFD zu rechnen und wie sind in dieser vertraglichen Ersatzlösung
die Zahlungsmodalitäten für die Fahrbetriebe geregelt? Die Leistungen nach dem LGBG leiten sich aus
der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab. Das LGBG ist damit eine systematische Konkretisierung
der Ansprüche nach SGB IX auf Landesebene für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Das
SGB IX ist vorrangig. Von daher ist der SFD zwingend dem SodEG zuzuordnen.
6) Wieso sieht der Senat eine Notwendigkeit für eine vertragliche Ersatzregelung im SFD, zumal sie für
alle sonstigen Fahrten, die keine Fahrten nach SGB V und XI sind, SodEG als Grundlage für die
Stellung von Ausfallrechnungen anerkennt, aber ausgerechnet nicht die des SFD?
7) Wie erklärt der Senat das am 31.03.2020 eine Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ veröffentlich wurde,
die anschließend „gelöscht“ wurde? Ist bekannt, auf wessen Veranlassung diese PM veröffentlicht
worden ist, obwohl es wohl keinen Senatsbeschluss gegeben hat? Auf wessen Betreiben wurde diese
Veröffentlichung wieder zurückgenommen?
8) Ist sichergestellt, dass von der WBT angenommene Aufträge für Einkaufsfahrten, Arztfahrten und
andere Fahrten, die derzeit nicht durch die Verordnung abgedeckt sind, gegenüber den Fahrbetrieben
trotzdem vergütet werden können? Wird mit einer eventuellen Duldung dieser Praxis ggf. versucht, die
SodEG-Ansprüche der Fahrbetriebe zu reduzieren – zum Beispiel durch den fiktiven pauschalen 10%
Abzug auf mögliche zusätzliche Fahraufträge?
Zu 5. bis 8.: Der Senat von Berlin unterstützt den besonderen Fahrdienst und damit die
Beförderungsunternehmen, die hierfür tätig sind, unter Ausschöpfung der rechtlichen
Rahmenbedingungen während der sog. Coronakrise. Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft hat sich pandemiebedingt verändert. Deshalb hat der Senat dem SFD die
Möglichkeit zur Abrechnung von Fahrten zur Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen
zur Bewältigung des täglichen Lebens für die Berechtigten des besonderen Fahrdienstes,
wie z. B. Lebensmitteleinkauf, Apothekenfahrten, etc. in Abhängigkeit von der Fortdauer
der Einschränkungen nach der Eindämmungsverordnung, die vorerst bis zum 30.06.2020
sichergestellt ist, zusätzlich gewährt. Dies wurde dem Betreiber, der WBTeG, am 22. Mai
2020 schriftlich mitgeteilt.
Der Senatsbeschluss vom 31.03.2020 wurde damit im Rahmen des geltenden Rechts
umgesetzt.
Sollten diese zusätzlichen Fahrten nicht ausreichen, um die Einnahmeverluste in den
Beförderungsunternehmen abzufedern, steht diesen seit dem 18.5.2020 mit dem
Soforthilfepaket V die vom Senat beschlossene allgemeine Unterstützung für den
Mittelstand grundsätzlich zur Verfügung.
Das ursprüngliche Anliegen durch eine Änderung der Sonderfahrdienst-Verordnung zu
einer sinngemäßen Anwendung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) für
den SFD zu gelangen, wurde im Senat verworfen.
Damit wäre allerdings auch lediglich eine Anwendung in Anlehnung an das SodEG in
Betracht gekommen, da leider eine unmittelbare Anwendung dieses Gesetzes für den
Sonderfahrdienst rechtlich ausgeschlossen ist. Das SodEG gilt ausschließlich für
bestimmte Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch bzw. das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge. Ferner gilt es ausschließlich für soziale Dienstleister im
4
Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches bzw. des Aufenthaltsgesetzes. Die
Rechtsgrundlage für den SFD ist hingegen das Landesgleichberechtigungsgesetz bzw.
die Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes – beide
Rechtsvorschriften leiten sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch ab.
Im Kontext des o. a. Vorhabens kam es durch ein Versehen auch zur Veröffentlichung
der bereits vorbereiteten Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“. Dies ist
bedauerlich, insbesondere auch deshalb, weil es zu großen Irritationen bei den
Fuhrunternehmen im besonderen Fahrdienst geführt hat.
9) Inwieweit sind die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, der Landesbeirat und der
Fahrgastbeirat bei der Entscheidungsfindung über die Sicherstellung des SFD durch die Pandemie
einbezogen gewesen und in welcher Form und wenn nein, warum nicht?
Zu 9.: Die #Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist – wie in solchen
Angelegenheiten auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Senats grundsätzlich
üblich – von Beginn an eng in die Erarbeitung und Umsetzung einer Lösung der
pandemiebedingten Probleme für den besonderen Fahrdienst einbezogen worden.
10) Ist die Ausschreibung für den SFD ab 1.7.2021 bereits in der Vorbereitung und ab wann ist mit einer
Veröffentlichung im Amtsblatt zu rechnen? Ist dem Senat dabei bekannt, dass der derzeitige
Generalunternehmer in der bestehenden Form ab dem 1.1.2021 nicht mehr existiert? Welche
Absprachen gibt es dazu mit der WBT oder mit Dritten über die Regelung der Fortführung der Arbeit
der Regiezentrale des SFD für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.06.2021?
11) Existiert ein Vorschlag für eine „Übergangsbetreiberschaft“ und wenn ja, wer ist daran beteiligt? Wenn
nein, gibt es diesbezüglich bereits Planungen im Hinblick auf die Erhaltung des Systems der
Fahrdienste?
12) Inwieweit sind hier die vergaberechtlich relevanten Beschränkungen oder sogar erforderlichen
Ausschlüsse von beteiligten Firmen oder einzelner Personen/ Einrichtungen mit Blick auf die
Vorbefassung derselben bei einer möglichen Bewerbung gewährleistet?
Zu 10. bis 12.: In Kenntnis der Komplexität und der damit verbundenen zeitlichen Abläufe
von Vergabeverfahren hat die für die Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zuständige Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales bereits mit entsprechenden Vorbereitungen begonnen.
Anhand eines internen Terminfahrplans für die Durchführung des Vergabeverfahrens
wird eine sukzessive Abarbeitung der dort beschriebenen Aufgaben erfolgen.
Es ist im Prozess des Vergabeverfahrens auch vorgesehen, fachliche Anregungen z. B.
von Nutzerinnen und Nutzern bzw. vom Fahrgastbeirat zu berücksichtigen.
Die Erbringung aller erforderlichen fachlichen Vorleistungen, wie z. B. die Erstellung einer
Leistungsbeschreibung, die von zentraler Bedeutung für eine Vergabe ist, sind im
Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 vorgesehen.
Die Durchführung eines EU-weiten offenen Vergabeverfahrens ist mit einer
Veröffentlichung Anfang 2021 durch die Zentrale Vergabestelle der Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales vorgesehen.
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Es darf derzeit aufgrund der vorgesehenen Abläufe davon ausgegangen werden, dass
der Abschluss eines neuen Vertrages zum 01.07.2021 erfolgen kann. Der derzeitige
Vertragspartner, die WBTeG, ist bis zum 30.06.2021 vertraglich gebunden und hat
darüber hinaus auch bestätigt, seine vertraglichen Pflichten bis dahin zu erfüllen.
Berlin, den 18. Juni 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Zwei Mobilitätstrainings entfallen, aus BVG

Selbstverständlich hat in diesen Tagen die Gesundheit sowohl der Fahrgäste als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchste Priorität. Gerade bei den stets gut nachgefragten #Mobilitätstrainings sind #Hilfestellungen wichtig und notwendig. Diese können aufgrund der derzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen aktuell nicht gewährt werden. Daher müssen die kommenden beiden, für den 18. Juni 2020 in Marzahn-Hellersdorf und den 25. Juni 2020 in Spandau geplanten Trainings leider abgesagt werden. Die BVG hofft, dass nach der Sommerpause die Mobilitätstrainings wieder wie gewohnt stattfinden können und informieren rechtzeitig über den aktuellen Stand.

Alle Termine und aktuelle Informationen zu den Mobilitätstrainings können Interessierte auch auf BVG.de sowie im Call Center der BVG unter der Nummer 030-19449 erhalten. Die BVG bittet darum, sich kurz vor dem gewünschten Termin noch einmal zu informieren, ob er wie geplant stattfinden kann.

Wertvolle Hinweise und Tipps zum Thema „mobil mit #Mobilitätseinschränkung“ finden sich auch im aktuellen Flyer „Berlin. #Barrierefrei 2020“, der auf BVG.de zum Download zur Verfügung steht.

https://www.bvg.de/de/Service/Service-fuer-unterwegs/Mobilitaetshilfen

https://www.bvg.de/images/content/service/Flyer_Barrierefrei_2020.pdf

Mit freundlichen Grüßen

BVG-Pressestelle

Tel. +49 30 256-27901

www.bvg.de/presse

pressestelle@bvg.de

Bahnhöfe: Baubeginn: Bahnhof Eisenhüttenstadt wird moderner und barrierefrei Verkehrsknoten nach umfassender Modernisierung barrierefrei, aus DB

https://www.deutschebahn.com/pr-berlin-de/aktuell/presseinformationen/Baubeginn-Bahnhof-Eisenhuettenstadt-wird-moderner-und-barrierefrei-5289238

Verkehrsknoten nach umfassender Modernisierung #barrierefrei • Kurze Verbindung zur #Innenstadt
Die Deutsche Bahn erneuert in #Eisenhüttenstadt ihre #Verkehrsstation. #Bahnsteig und Bahnsteigdach werden von Grund auf neu errichtet. Eine neue #Personenunterführung verbindet nördlich, im Anschluss an das ehemalige Empfangsgebäude, den schon bestehenden #Park- und Ride-Platz in der Eisenbahnstraße mit dem Bahnsteig. Über zwei #Aufzüge ist der Bahnsteig barrierefrei zu erreichen.

Seit 9. bis 13. Juni wird jeweils von 22.30 Uhr bis 5.30 Uhr der Zugverkehr unterbrochen. In diesen Nächten wird das Bahnsteigdach zurückgebaut. In der anschließenden Vollsperrung vom 13. bis 20. Juni wird die alte Personenunterführung zurückgebaut. Für Bahnfahrer auf der Linie RB 11 bedeutet dies Ersatzverkehr mit Bussen.

Am 20. Juni beginnen dann die eigentlichen Bahnsteigarbeiten. Die Züge fahren weiter über eines der beiden Gleise und, da nur 80 Meter Bahnsteig zur Verfügung stehen, nur mit drei Wagen.

Die Bahnstation in Eisenhüttenstadt soll zum 21. Dezember dieses Jahres erneuert sein. Insgesamt investiert die DB hier 3,8 Mio Euro an Bundesmitteln.

Es werden beide bisherige Fußgängerunterführungen, zum Mittelbahnsteig an der Beeskower Straße sowie zum Empfangsgebäude, geschlossen und zurückgebaut.

Aktuelle Angaben zu Baustellen, deren Auswirkungen auf den Fahrplan und weitere Fahrmöglichkeiten sind zu finden in den Apps „DB Bauarbeiten“ und
„DB Navigator“, den „Streckenagenten“-Apps des Nahverkehrs sowie unter www.deutschebahn.com/bauinfos und https://inside.bahn.de/.

App + Fahrplan: Der VBB führt digitale Innovationen ein – neue „multi-mobile Fahrinfo auf vbb.de“ ist online, aus VBB

https://www.vbb.de/search/press/neue-multi-mobile-fahrinfo-auf-vbbde-ist-online

Verbesserung der #Barrierefreiheit#Multi-mobiles Routing ∙ neue #Sharing-Anbieter implementiert ∙ Einbindung von eigenem Fahrrad & PKW in die Routenplanung

Die #VBB-Fahrinfo hat ein umfangreiches Update hinter sich und präsentiert sich jetzt als multi-mobile Fahrinfo auf vbb.de.
In die Routenplanung können nun auch eigene Fahrzeuge sowie Sharing-Dienstleister mit einbezogen werden. Zusätzlich werden dazu auch Parkmöglichkeiten in Berlin und Brandenburg angezeigt. Auch die Livekarte ist nun in die Ansicht (vbb.de/fahrinfo) integriert. Weiterhin wurde die barrierefreie Auskunft für blinde, seh- und mobilitätseingeschränkte Fahrgäste in der multi-mobilen Fahrinfo auf vbb.de optimiert.

Der VBB sammelte auf vielen verschiedenen Kommunikationskanälen kontinuierlich die Meinungen und Vorschläge der Nutzer*innen der VBB-Fahrinfo. Im letzten Update wurden die Anregungen aufgenommen und etliche Verbesserungen und Erweiterungen eingeführt. Die neue multi-mobile Fahrinfo auf vbb.de ist dadurch z.B. nun barrierefreier. Zudem ist das Feld der Routenplanung im Verhältnis zur Karte angepasst. Die neue Livekarte mit den aktuell fahrenden Bussen und Bahnen sowie Bike- und Carsharing-Fahrzeugen, Fahrradvermietern für den Freizeitverkehr, Park&Ride- und Taxistationen ist nun ebenfalls in die multimobile Fahrinfo auf vbb.de integriert.

Multi-mobil auf allen Wegen im VBB-Land unterwegs

Neu ist, dass nun auch Verbindungen unter Berücksichtigung des eigenen Fahrrads und PKWs sowie von Sharing-Fahrzeugen berechnet werden können. Das Routing ist dabei sowohl nur mit dem eigenen Fahrrad bzw. Fahrzeug als auch in Kombination unterschiedlichster Verkehrsmittel möglich. So lassen sich Wege flexibel und in Kombination mit dem ÖPNV umweltfreundlich gestalten. Zusätzlich hat der VBB neue Sharing-Angebote ins multi-mobile Routing aufgenommen. Zum Carsharing-Angebot in Berlin wurde neben DB Flinkster auch SHARE NOW in den Pool aufgenommen. Zum Bikesharing sind neben nextbike und DB Call A Bike weiterhin die Brandenburger Fahrradvermieter für individuelle Radtouren vertreten. Die Integration weiterer Anbieter, z.B. von E-Tretrollern, ist in Planung.

Barrierefreiheit für seheingeschränkte und blinde Fahrgäste optimiert

Die neue multi-mobile Fahrinfo auf vbb.de ist gemäß der sog. Web Content Accessibility Guidelines (#WCAG) 2.0 in der Konformitätsstufe „AA“ #barrierefrei. Verschiedene Einstellungen, wie die Bedienung der VBB-Fahrinfo über die Tastatur, ermöglichen eine optimierte Nutzung durch blinde und seheingeschränkte Fahrgäste im VBB-Land. Außerdem sind dynamische Inhalte optimiert und die #Screenreader-Funktion liest den Fahrgästen die Texte auf dem Bildschirm vor.

Für alle Fahrgäste, die mit Koffern, Kinderwagen oder Rädern unterwegs oder mobilitätseingeschränkt sind, eine wichtige Verbesserung: Für S- und U-Bahnhöfe werden auch #Aufzugsstörungen angezeigt und alternative Routen mit funktionierenden Aufzügen angeboten. Bei der Routenplanung wird an jedem Abschnitt der Betreiber der Fahrt genannt. So können Fahrgäste leicht Kontakt zum Verkehrsunternehmen aufnehmen, falls sie Fragen haben oder Hilfe benötigen.

Die multi-mobile Fahrinfo ist über www.vbb.de/fahrinfo erreichbar und nicht Teil der VBB-App Bus&Bahn. Die Routenberechnung selbst ist bei manchen verkehrsmittelübergreifenden Kombinationen noch optimierbar, hier lädt der VBB zum Testen ein. Auch in Zukunft werden Anregungen sowie die barrierefreien Richtlinien bei der Weiterentwicklung der multi-mobilen Fahrinfo auf vbb.de berücksichtigt.

Fahrdienst + barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst VI, aus Senat

www.berlin.de

Die Beantwortung kann sich nur auf Fahrten von Beförderungsdiensten beziehen, die im
Auftrag des Senats durchgeführt werden oder werden sollten. Fahrten beispielsweise im
Rahmen des SGB V oder XI werden von den gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen
beauftragt.
Schließlich ist die tatsächliche Zahl der Auftragsrückgänge nicht pauschal zu bemessen.
Neben den Auftragsückgängen für Fahrdienste, die aufgrund der pandemiebedingten
Schließungen keine Fahrten mehr durchführen können, finden auch derzeit (weiterhin)
Fahrten zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie zu Tagesförderstätten
und anderen tagesstrukturierenden Angeboten der sozialen Teilhabe als
Eingliederungshilfe im Rahmen der Notbetreuung oder Fahrten zu alternativen
Fahrtzielen statt, wenn die Betreuung der Menschen mit Behinderungen von den
Leistungsangeboten im Sinne der Beschlüsse 2/2020 vom 09.04.2020 sowie 3/2020 vom
27.04.2020 der Vertragskommission 131 sowie dem Rundschreiben Soz Nr. 08/2020
vom 15.04.2020 auf diese Weise sichergestellt werden kann.
Die Auswertung der Anzahl der Fahrten von Nutzerinnen und Nutzern mit dem
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Vorbemerkung Buchstabe e)
ergab für den Monat März einen Rückgang um rund 50 Prozent gegenüber dem
Vormonat. Eine Auswertung für den Monat April liegt noch nicht vor. Es wird jedoch von
einem Rückgang um rund 80 Prozent im Monat April ausgegangen. Entsprechend einer
2
aktuellen Mitteilung des Betreibers vom 14.05.2020 geht die Inanspruchnahme des
besonderen Fahrdienstes derzeit „Mit der Lockerung der Maßnahmen … wieder ein
wenig nach oben, …“
Zudem ist, je nachdem wie schnell die Fahrten zu z. B. den geschlossenen Angeboten
der Eingliederungshilfe wieder öffnen können, ein weiter zu differenzierendes Bild der
Fahrten auch für die Fahrdienste zu erwarten.
Vorbemerkung: Den Hauptanteil der #Behindertenbeförderung im Land Berlin leisten #Fahrdienste im
Rahmen der #Eingliederungshilfe nach SGB IX und SGB V. Es handelt sich um
a) den Hol- und Bringservice zu WfbM und zu Tagesbetreuungsstätten der Behindertenhilfe mit
Mietwagen, Behindertentransportwagen und Bussen
b) Kranken- und Therapiefahrten (§ 133 SGB V) mit Mietwagen und Behindertentransportwagen
c) Schülerfahrten mit Mietwagen, Behindertentransportwagen und Bussen
d) Arbeitsfahrten mit Mietwagen, Taxi und Behindertentransportwagen
e) Freizeitfahrten (Teilnahme am Leben nach LGBG im SFD) mit Mietwagen, Taxis und
Behindertentransportwagen.
Durch die Covid 19 Pandemie sind die Segmente a ,b und c zu 100 % durch den Shut down betroffen, die
Bereiche b) und e) verzeichnen Auftragsrückgänge von rund 90 %.
Bis zu 200 spezialisierte Betriebe aus der Behindertenbeförderung und der Krankenbeförderung für
Menschen mit Behinderungen kämpfen seit der Krise um ihre Existenz.
1. Welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Sen IAS) ergriffen,
um die notwendig erforderliche Infrastruktur der vorhandenen Fahrbetriebe für die Träger der
Behindertenhilfe, die Krankenkassen und die unmittelbar betroffenen Menschen mit Behinderungen, die
deren Beförderungsleistungen notwendig für die Realisierung ihrer Mobilitätsbedürfnisse brauchen, nach
der Pandemie-Welle zu erhalten?
2. Wie beurteilt die Sen IAS die Möglichkeiten, die Behindertenfahrdienste als Sozialdienstleister nach
dem Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG) einzustufen und wie beabsichtigt die Sen IAS
sicherzustellen, dass es in der hochspezialisierten Branche nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen
den Betrieben kommt, die unmittelbar für das Land im SFD tätig sind und denen, die Werkstattfahrten (plus
Tagesbetreuungsfahrten), Arztfahrten, Arbeitsfahrten und/oder Schülerfahrten) durchführen.
7. Wie schätzt Sen IAS grundsätzlich den Stellenwert der vielen Fahrten zur unmittelbaren persönlichen
Daseins-Fürsorge und Tagesstrukturierung (zur Arbeit, zum Arzt, zur Tagesbetreuung, zur WbfM, zur
Schule) im Verhältnis zur relativ geringen Anzahl der Fahrten im Freizeitbereich ein?
Zu 1., 2. und 7.: Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Senat ist sich seines besonderen Sicherstellungsauftrags im Rahmen der
Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe auch während der Pandemie bewusst
und nimmt ihn sehr ernst. Die Fahrten im Rahmen der Eingliederungshilfe z. B. zu den
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder zu tagesstrukturierenden Angeboten
erfolgen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs und teilhabebedingten Bedarfs der
leistungsberechtigten Person. Sie sind erforderlich, wenn der Weg von Wohnort zum
Angebotsort nicht anders erreichbar sind. Daher haben sie einen hohen Stellenwert, um
Selbstbestimmung und Teilhabe zu gewährleisten.
Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung
nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf
Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenengeeigneten aufnahmefähigen Schule
besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. In der Regel handelt es
sich dabei um Kinder und Jugendliche mit schweren Behinderungen, die am frühen
3
Morgen zur Schule gebracht werden und erst am späten Nachmittag, oder gelegentlich
am frühen Abend, wieder nach Hause gefahren werden. Zusätzliche Fahrten im
Freizeitbereich finden für diesen Personenkreis daher aus zeitlichen Gründen eher selten
statt. In der unterrichtsfreien Zeit werden Fahrten im Bereich der Freizeit selten in
Anspruch genommen, da freie Zeit von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit
schweren Behinderungen häufig im Kreise der Familie oder im nahen Wohnumfeld
verbracht wird.
Um dem o. g. besonderen Sicherstellungsauftrag nachzukommen können Fahrdienste
als Sozialdienstleister gemäß des Sozialdienstler-Einsatzgesetzes (SodEG) bei den
zuständigen Teilhabefachdiensten der Bezirke für Fahrten, die zum Fahrtziel
pandemiebedingt geschlossene Angebote der Eingliederungshilfe haben, einen
grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Der Zuschuss wird gemäß § 3
SodEG grundsätzlich in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes gewährt. Im
Zuge dessen hat die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ein Rundschreiben als
Unterstützung für die zuständigen Teilhabefachdienste der Bezirke erlassen
(Rundschreiben Soz Nr. 10/2020 vom 04.05.2020).
Fahrten zu Angeboten der Eingliederungshilfe, die tatsächlich stattfinden können, werden
gemäß Kostenübernahme in der Eingliederungshilfe in gleicher Höhe gewährt, selbst
wenn diese ein (pandemiebedingt) anderes Fahrziel (z. B. ein alternatives, nicht
geschlossenes Angebot) zum Ziel haben (siehe Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 vom
15.04.2020 und Vorbemerkung). Der Bundesgesetzgeber hat die Zuschüsse nach
SodEG auf Sozialleistungen nach den SGB I bis XII (mit Ausnahme des SGB V und XI)
begrenzt. Eine Ermächtigung hinsichtlich weiterer Anwendungsbereiche sieht das
SodEG nicht vor.
3. Ab wann ist in Berlin mit einem Ausführungsgesetz für das Bundes-SodEG zu rechnen bzw. warum
liegt noch nicht einmal der Entwurf eines solchen Gesetzes vor, das es in Brandenburg bereits gibt?
a) Wie ist diesbezüglich der Stand der Dinge?
b) Was sind ggf. die Gründe für den zeitlichen Rückstand?
Zu 3.: Die Frage, ob ein Ausführungsgesetz erforderlich ist, hängt von der jeweiligen
Verfassungs- und Rechtslage in den Bundesländern ab. In Berlin sind die
Sozialleistungsträger im Sinne des SodEG bereits bestimmt. Für die Eingliederungshilfe
sind das im Wesentlichen die bezirklichen Teilhabefachdienste Soziales und Jugend (§ 2
Abs. 1 und 2 AG SGB IX). Die Wahrnehmung der Entscheidungen der Zuschüsse durch
die Teilhabefachdienste ist auch sachgerecht, da sie in unmittelbaren Zusammenhang
mit den jeweiligen Bewilligungsbescheiden der Eingliederungshilfe zusammenhängt.
Überdies sind gemäß § 4 des Allgemeinen Zuständigkeitesgesetzes (AZG) den
Behörden der Bezirken zuzuordnen, für die die Bezirke die Aufgaben der
Sozialleistungsträger wahrnehmen
Darüberhinaus prüft der Senat, wie Erstattungsverfahren für zuvielgezahlte Zuschüsse
gemäß § 4 SodEG nach Abschluss der Zuschusszahlungen, die zunächst bis Ende
4
September 2020 vorgesehen sind, fahrdienstbezogen zentral vorgenommen werden
können. Diese zentrale Stelle ist durch gesonderte Regelung festzulegen.
4. Hat Sen IAS vor der Beschlussfassung der Veränderung der Durchführungsverordnung für den SFD
am 30.3.2020 geprüft, ob die beschlossenen Veränderungen durch einen solchen massiven staatlichen
Eingriff in den Wettbewerb zugunsten einer relativ kleinen Anzahl von beteiligten Unternehmen
verhältnismäßig sind und eventuell anderen Fahrdiensten schaden? Wieso gibt Sen IAS die Line der
Ausgliederung von Fahrten, für die es andere rechtlich verbriefte Kostenträgerschaften gibt, auf, die von
ihrer Intention wesentlich zum Erhalt des SFD beitragen sollten und beigetragen haben? Bereitet Sen IAS
mit dieser Rochade das Ende des SFD in seiner bestehenden Form vor?
a) Gab es bei Sen IAS vor der Beschussfassung eine Reflexion der wettbewerblichen Lage und wenn ja,
wie ist sie dokumentiert? Wenn nein, warum gab es keine?
b) Ist der Prozess der Entscheidung inklusive der Vorarbeiten von der Entstehung bis zur
Beschlussfassung durch ein entsprechendes Monitoring nachvollziehbar und transparent – Termine,
involvierte Personen, Protokolle, Schriftverkehr etc.?
c) Zu welchen Lasten gehen die im SFD durchgeführten Arztfahrten oder die durch die Öffnung
vorgesehenen weiteren Beförderungen über den SFD?
d) Wie stark war der Generalunternehmer in die Vorbereitung der Veränderung der DVO für den SFD
eingebunden?
e) Verfolgt Sen IAS mit der Öffnung ggf. ein weitergehendes strategisches Ziel, um den SFD für die
Zukunft völlig neu zu strukturieren, z.B. eine Kompensation für die komplette Ausgliederung des TaxiKontos aus dem SFD und nutzt die Pandemie dazu als verdeckte Probephase?
f) Verliert durch eine solche Öffnung, selbst wenn sie nur vorübergehend sein soll, der Vertrag mit der
WBT nicht die mit der Ausschreibung der Leistungen manifestierte Rechtsgrundlage, weil mit der
Veränderung der DVO eine neue Aufgabenstellung definiert wird, die nicht mehr der ausgeschriebenen
Leistung entspricht? Wenn nein, warum nicht?
6. Hat Sen IAS erste Erkenntnisse darüber, in welchem Ausmaß die Vierte Veränderung der DVO für
den SFD zu Mehraufträgen beim SFD geführt hat. Verlangt die Sen IAS von ihrem Generalunternehmer
eine differenzierte Dokumentation dieser „Ausnahmefahrten“ und ist vorgesehen, die damit verbundene
Entlastung anderer Kostenträger zu Lasten des Landeshaushalts zu bewerten?
Zu 4. und 6.: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Änderung der Verordnung „über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes….“
zur Sicherstellung des besonderen Fahrdienstes hat der Senat nicht beschlossen.
Stattdessen wurde für die Sicherstellung des besonderen Fahrdienstes eine vertragliche
Lösung gewählt, deren konkrete Ausgestaltung von der Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen derzeit erfolgt.
5. Seit wann ist dem vom Land Berlin beauftragtem Generalunternehmer für den SFD bekannt, dass
eine Pandemie auf das Land Berlin durch Covid 19 zukommt und sind in diesem Zusammenhang seitens
des Betreibers Vorschläge entwickelt worden, wie man das Vertrauen der SFD-Berechtigten in die Nutzung
des Fahrdienstes zum Beispiel für die Durchführung von Einkaufsfahrten erhalten oder pragmatisch
modifizieren kann?
a) Hinsichtlich der regelmäßigen Desinfektion der Fahrzeuge und Organisation eines bestmöglichen
Infektionsschutzes auf den Fahrzeugen, die über das Versenden von Informationsblättern an die
Fahrdienste hinausgeht?
b) des Schutzes des Personals und der Fahrgäste – Maskenbeschaffung, Abstandseinhaltung durch
Verzicht auf mögliche Einbindungen etc.
c) Verstärkung der Besetzung der Telefonzentrale
d) Initiierung einer Vertrauenskampagne usw.
Zu 5.: Der Betreiber des besonderen Fahrdienstes hat sich Mitte März an die
5
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gewandt und darauf hingewiesen,
dass der Sonderfahrdienst – wie viele andere Wirtschaftsbereiche auch – von den Folgen
der Pandemie erheblich betroffen ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage
nach vertrauensbildenden Maßnahmen für die Nutzung des Fahrdienstes durch die
Sonderfahrdienst-Berechtigten nicht, da diese weitgehend zur Risikogruppe für das
Coronavirus gehören und die Fahrtziele für Fahrten des Sonderfahrdienstes (SFD), wie
Veranstaltungsorte, Treffpunkte, Kultureinrichtungen, Sportstätten etc. fast vollständig
wegfielen bzw. wegfallen. Für den SFD blieben bzw. bleiben nur wenige Ziele oder
Fahrten, die der Betreiber vertragskonform ausführen durfte und weiterhin darf. Dies
führte im Übrigen auch zu erheblichem Rückgang der Fahrten (siehe Vorbemerkungen
zu e)).
Bei der Durchführung der stark rückläufigen Beförderungen sind die Mitarbeitenden des
SFD angehalten, die vorgeschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten, wie z.
B. Einhaltung von Abstandsregeln, wo möglich oder Tragen von Masken, z. B. bei
Treppenhilfen etc.. Bei der Beschaffung von Masken wurde der Betreiber von der
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unterstützt.
8. Hat Sen IAS einen Plan B für die Zeit nach der Pandemie, für den Fall, dass es nicht gelingt, die große
Mehrzahl der Leistungserbringer für die Sicherstellung der Mobilität der Behinderten zu erhalten,
insbesondere mit dem Blick auf die erforderlichen Transfers zu den WfbM und die
Tagesbetreuungseinrichtungen der großen Träger und Sozialdienstleiter in der Betreuung und
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.
Zu 8.: Der Senat hat zum Ziel, dass mit der Sicherstellung der Mobilität von Menschen
mit Behinderungen auch eine Erhaltung der Struktur der Fahrdienste verbunden ist. Dafür
dienen – neben vorhandener Soforthilfen von Bund und dem Land Berlin – auch die
Umsetzung des SodEG. Die Gesundheit der befördernden und zu befördernden
Personen bilden neben der Struktur der Fahrdienste daher ein Aspekt in der Abwägung,
ob und inwieweit Angebote der Eingliederungshilfe geschlossen bleiben müssen oder
öffnen können. In Umsetzung des SodEG geht der Senat davon aus, dass die große
Mehrzahl der Mobilitätsdienste im Rahmen der Eingliederungshilfe auch nach der
Öffnung der Angebote ihre Dienstleistung erbringen werden. Parallel dazu wird in
Gesprächen mit den Leistungserbringern die Lage beobachtet und etwaige erforderliche
weitere Maßnahmen erörtert.
Berlin, den 15. Mai 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Bahnhöfe: BVG legt immer die gleiche Platte auf Die Berliner Verkehrsbetriebe erneuern den Bahnsteig auf dem U-Bahnhof Platz der Luftbrücke., aus BVG

Die Berliner Verkehrsbetriebe erneuern den #Bahnsteig auf dem #U-Bahnhof #Platz der Luftbrücke. Gleichzeitig werden die Bahnsteigplatten erneuert und mit einem #Blindenleitsystem ausgestattet. Die Arbeiten finden von Montag, den 11. Mai 2020 bis Montag, den 1. Februar 2021 statt. In dieser Zeit halten die Bahnen in Richtung #Alt-Mariendorf nicht am U-Bahnhof Platz der Luftbrücke. Um den Bahnhof zu erreichen, empfiehlt die BVG bis zum nächsten U-Bahnhof zu fahren und von dort wieder eine Station zurück.

Wissenswertes: Im Anschluss wird die andere Bahnsteigseite saniert. Die BVG baut den Bahnhof #barrierefrei aus. Insgesamt werden zwei neue #Aufzüge eingebaut, die den Bahnsteig mit der Verteilerebene sowie Verteilerebene mit dem Straßenland verbindet. Zusätzlich wird ein komplett neuer Zugang mit Treppen entstehen der zum Mehringdamm/Ecke #Dudenstraße führt. Ebenso werden unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes Diensträume sowie Kioske abgerissen und neu aufgebaut. Des Weiteren wird die #Treppenanlagen überarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

BVG-Pressestelle

Tel. +49 30 256-27901

www.bvg.de/presse

pressestelle@bvg.de

barrierefrei: BerlKönig und gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin Teil II, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Kosten haben im jeweiligen Rechnungsjahr 2018 und 2019 das Vorhaben (Inklusions-)Taxi/
#SonderFahrDienst gekostet und wie viele Personen wurden damit transportiert?
Antwort zu 1:
Die Anfrage betrifft zu unterscheidende Angebote:
Das #Inklusionstaxi ist ein rollstuhlgerechtes, nach der DIN 75078 ausgestattetes, aber
ansonsten regulär konzessioniertes Taxi. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind in der
Regel hierfür geschult.
Der Sonderfahrdienst des Landesamts für Gesundheit und Soziales (#LAGeSo) ist auf
dessen Internetseite https://www.berlin.de/lageso/behinderung/schwerbehinderungversorgungsamt/nachteilsausgleiche/sonderfahrdienst/ beschrieben. Für die Beförderung
stehen Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem
Beifahrer als Begleitpersonen, die unten gesondert ausgewiesen werden), vor allem zur
Überwindung von Treppenstufen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Fahrzeuge sollte
denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen
2
Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel
nicht barrierefrei erreichbar ist.
Die Kosten für das „Inklusionstaxi“ und für den besonderen Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen (Sonderfahrdienst) lassen sich wie folgt gliedern:
Ausgaben „Inklusionstaxi“:
2018: keine Ausgaben (Die Förderrichtlinie wurde am 09.11.2018 veröffentlicht)
2019: 62.787,15 Euro
Die Anzahl der beförderten Personen wird nicht statistisch erfasst. Das „Inklusionstaxi“
wird regulär in die Taxiflotte eingefügt.
Ausgaben „Sonderfahrdienst“:
2018: 6.491.149,00 Euro
2019: 6.845.294,00 Euro
Beförderte Berechtigte:
2018: 29.831 Personen
2019: 28.744 Personen
Beförderte Begleitpersonen:
2018: 49.782 Personen
2019: 49.050 Personen
Frage 2:
Welche Kosten sind im Jahr 2019 bei dem Vorhaben #BerlKönig für Transporte behinderter Menschen in wie
vielen Fällen entstanden?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig handelt es sich um ein inklusives Angebot, was es
mobilitätseingeschränkten Menschen erlaubt, das bestehende Angebot zu nutzen. Die
zusätzlichen Kosten für die #Barrierefreiheit des Angebotes beschränken sich auf die
einmalige Umrüstung der Fahrzeuge, die entsprechend barrierefreie Entwicklung der App
sowie die Schulung von Fahrerinnen/Fahrern zum Umgang mit #mobilitätseingeschränkten
Menschen. Bei der Beförderung von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern stehen weniger
Sitzplatzkapazitäten zur Verfügung und die Zeit des Ein- und Ausstiegs verlängert sich.
Im Jahr 2019 sind dem Land Berlin für den inklusiven BerlKönig-Dienst keine Kosten
entstanden, da die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG durchgeführt wurde.“
Frage 3:
Trifft es zu, dass die Akzeptanz der Inklusions-TaxiSonderFahrDienst als gering zu bezeichnen ist und
mögliche Nutzer einen Bedarf eine Reihe von Tagen vorab buchen müssen?
3
Antwort zu 3:
Das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“ ist ein Bestandteil einer inklusiven Stadt mit
den entsprechenden Mobilitätsangeboten. Als ergänzendes Mobilitätsangebot stehen in
Berlin derzeit allerdings noch nicht ausreichend Inklusionstaxis zur Verfügung, um eine
spontane Nachfrage zu bedienen, weshalb es zutrifft, dass Fahrten mit einem
Inklusionstaxi aktuell vorbestellt werden müssen.
Die Akzeptanz des Sonderfahrdienstes ist ausweislich der Antwort zu 1. hoch. Wie in der
Antwort auf Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/12486 ausgeführt, ist aktuell die
Inanspruchnahme des Fahrdienstes aufgrund der im Zusammenhang mit dem CoronaVirus bekannten Umstände stark rückläufig , es werden wesentlich weniger Fahrten
gebucht bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten storniert
Frage 4:
Teilt der Berliner Senat, dass eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben damit nicht
bewerkstelligt werden kann, wie will der Berliner Senat damit umgehen und was ist der grünen
Verkehrssenatorin ein gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin wert?
Antwort zu 4:
Der Senat strebt eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an. Im
Mobilitätsbereich soll diese gleichberechtigte Teilhabe dadurch erreicht werden, dass noch
vorhandene Barrieren abgebaut werden. Der ÖPNV soll die Mobilität der Berlinerinnen
und Berliner gleichwertig im gesamten Stadtgebiet auf einem hohen Niveau sichern und
dabei dem mit der Daseinsvorsorge verknüpften sozialen Anspruch gerecht werden. Dazu
gehört auch die Umsetzung der Barrierefreiheit bei der Nutzung des ÖPNV für die
Berlinerinnen und Berliner mit Mobilitätsbeeinträchtigungen. Die Herstellung der
Barrierefreiheit ist dabei eine Querschnittsaufgabe aller Bereiche der Verkehrs- und
Bauplanung. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/22849
ausgeführt, wird die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich
durchgeführt, so dass die für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geltenden
Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht vollumfänglich erfüllt werden.
Darüber hinaus werden spezielle Angebote für Fahrgäste mit Behinderung (z.B. VBBBegleitservice, Inklusionstaxi, Sonderfahrdienst) vorgehalten.
Frage 5:
Inwieweit sind Spontanfahrten beim Projekt BerlKönig möglich, so dass viele behinderte Menschen in Berlin
auf eine Ausweitung von BerlKönig für den Transport von behinderten Menschen setzen und kann sich der
Berliner Senat eine Ausweitung des Projekts insbesondere für behinderte Menschen in Berlin vorstellen?
Frage 6:
Wenn nein: Wie und wann gedenkt der Senat ein alternatives Angebot zu schaffen, das Rollstuhlnutzerinnen
und Rollstuhlnutzern, die sich kein Taxi leisten können, Spontanfahrten ermöglicht?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig sind ausschließlich Spontanfahrten möglich. Die durchschnittliche
4
Wartezeit auf ein barrierefreies Fahrzeug nach Spontanbestellung betrug 17 Minuten in
der letzten Erhebung. Der Service wird aufgrund der kurzen Wartezeiten von den Kunden
sehr gelobt und gut angenommen.“
Bestimmte Personengruppen, die besondere Assistenzleistungen oder Treppenhilfe
benötigen, können hier nicht berücksichtigt werden. Dies kann auch nicht durch eine
Ausweitung des Projekts aufgefangen werden. Sofern weitere Hilfestellungen erforderlich
sind, werden somit auch in Zukunft weitere Angebote (z.B. Sonderfahrdienst, VBBBegleitservice) vorgehalten werden müssen.
Frage 7:
Wie wird zukünftig sichergestellt, dass das Angebot – wie ursprünglich beim BerlKönig kommuniziert – auch
in den Außenbezirken ankommt?
Antwort zu 7:
Die BVG ist in Gesprächen mit dem Senat zur Zukunft des für vier Jahre genehmigten
Erprobungsverkehrs. Darüber hinaus sieht der Nahverkehrsplan des Landes Berlin (NVP)
die künftige Erprobung von on demand Angeboten in Gebieten vor, die derzeit nur
eingeschränkt entsprechend den Erschließungsstandards des NVP angebunden sind. Der
Schwerpunkt liegt hier bei der Zubringerfunktion insbesondere zu schnellen ÖPNVAnbindungen mit S- und U-Bahn.
Frage 8:
Wie gedenkt der Senat zukünftig die barrierefreie Nutzung des Angebotes, d.h.,
a) alternative Bestellmöglichkeit (nicht nur über App),
b) barrierefrei bedienbare App,
c) nutzergruppenspezifisches Routing,
d) eindeutige Auffindbarkeit virtueller Haltestellen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen,
e) Angleichung der Wartezeit für Rollstuhlnutzer/-innen an die Wartezeit der anderen Nutzerinnen und
Nutzer,
f) barrierefrei gestaltete Fahrzeuge,
sicherzustellen?
Antwort zu 8:
Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 18/22849 ausgeführt, wird
die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen Forschungs- und
Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich durchgeführt, das
bereits bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit umsetzt (s. u.). Die in der Frage
genannten weitergehenden Anforderungen sind bei mit Landesmitteln finanzierten
Angeboten des ÖPNV zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die entsprechenden
Ausführungen im NVP zu on demand Angeboten verwiesen.
Die BVG teilt hierzu mit:
„Der BerlKönig befindet sich in einer Erprobungsphase. Währenddessen wird das Angebot
kontinuierlich weiterentwickelt. 2019 wurde ein Feature eingeführt, mit dem Kundinnen und
Kunden mit Schwerbehinderung ihren Berechtigungsausweis zur Mitnahme einer
kostenlosen Begleitperson direkt in der App hochladen können. Die Barrierefreiheit der
App wurde verbessert, um blinden und sehbeeinträchtigten Menschen die Buchung mit
Hilfe von Sprachsteuerung leichter zu machen. Im 1. Quartal 2020 erfolgt der Einsatz
5
eines Sprinters, der einen besseren Innenraumkontrast für sehbeeinträchtigte Menschen
sowie eine höhere Deckenhöhe für Menschen mit höheren Elektrorollstühlen bietet.
BerlKönig-Buchungen ohne Smartphone sind derzeit in den Kundenzentren
Holzmarktstraße, Alexanderplatz und Hermannplatz möglich.
Bei einem Weiterbetrieb des BerlKönigs wären weitere Verbesserungsmaßnahmen zu
erwarten. Derzeit ist die Finanzierung des BerlKönigs und damit der Weiterbetrieb über die
aktuell angebotenen Sonderfahrten von systemrelevantem Personal im
Gesundheitswesen hinaus noch nicht gesichert. Alle Parteien arbeiten an einer
gemeinsamen Lösung.“
Frage 9:
Inwiefern existiert eine DIN-Norm für barrierefreie Fahrzeuge und wie sieht sie aus?
Antwort zu 9:
Der Senat hat in der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines
barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ für die
Umrüstung von Fahrzeugen zu barrierefreien „Inklusionstaxen“ die DIN 75078
(„Kraftfahrzeug zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen“ Teil 1 + 2 in der jeweils
geltenden Fassung) von Jahres- oder Neufahrzeugen der Kategorie B1 (Kraftfahrzeuge
mit höchstens sieben zugelassenen Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und
Rollstuhlplatz) und der Kategorie B2(Kraftfahrzeuge mit höchstens neun zugelassenen
Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und Rollstuhlplatz) mit Sicherstellung der Einhaltung
des § 21 a Straßenverkehrsordnung zugrunde gelegt. Die genannte DIN-Norm kann über
den Beuth Verlag beschafft oder in den öffentlichen Auslagestellen eingesehen werden
(https://www.beuth.de/de/regelwerke/auslegestellen#/).
Frage 10:
Inwiefern fühlt sich die BVG als AöR grundsätzlich dazu verpflichtet eine Barrierefreiheit anzubieten und
inwiefern könnte das Vorhaben BerlKönig bei einem Einsatz zusätzlicher barrierefreier Fahrzeuge helfen,
dieses Ziel zu erreichen?
Antwort zu 10:
Die BVG hat in erster Linie die Aufgabe, straßen- und schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr mit Omnibussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen und Bahnen
besonderer Bauart durchzuführen. Hierfür gelten gemäß Nahverkehrsplan besondere
Anforderungen an die Barrierefreiheit. Der BerlKönig ist – wie mehrfach ausgeführt – ein
eigenwirtschaftliches, inklusives Angebot der BVG, das sich an diejenigen richtet, die
grundsätzlich mobil sind und sich selbstständig im ÖPNV bewegen können, aber nicht Teil
des vom Senat bestellten öffentlichen Nahverkehrs.
Ergänzend teilt die BVG hierzu mit:
„Die BVG versteht sich als Dienstleister für alle Berlinerinnen und Berliner und die Gäste
der Stadt. Barrierefreiheit ist deshalb ein selbstverständlicher Aspekt ihres
Verkehrsangebots. Die detaillierten Anforderungen an die Barrierefreiheit des ÖPNV in
6
Berlin gibt der Berliner Senat im jeweils aktuellen Nahverkehrsplan (NVP), aktuell für den
Zeitraum 2019 – 2023, vor.“
Berlin, den 06.05.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Inklusiv Unterwegs in der Krise, aus Senat

www.berlin.de

1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im November
2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
Zu 1.: Seit Veröffentlichung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur
Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin
(Inklusionstaxi)“ am 09.11.2018 sowie nach Veröffentlichung der überarbeiteten
„Richtlinie …“ am 13.09.2019 im Amtsblatt wurden 17 Anträge auf insgesamt 20 Taxis
gestellt. Es wurden 15 Anträge beschieden.
2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes nach 18 Monate und des Interesses im Taxi-Gewerbe das
Ziel, dass bis 2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 praktisch
ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
4. Welche alternativen Angebote für ein individuelles, inklusives Angebot der Mobilität plant der Senat
gegebenenfalls als Ergänzung / Kompensation für das Inklusionstaxi?
2
Zu 2. bis 4.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen ist bisher
tatsächlich hinter den Erwartungen des Senats zurückgeblieben. Dennoch bleibt
grundsätzlich abzuwarten, ob sich insbesondere auch aufgrund der überarbeiteten
#Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1.) nun mehr Besitzerinnen und Besitzer von Taxis zu
einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen entschließen werden.
Die Nachfrage bis 2021 kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, u. a. auch deshalb,
weil inzwischen die Auswirkungen der sog. „Corona-Krise“ auch auf das #Taxigewerbe
spürbar sind.
Es bleibt aber weiterhin das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner
#Verkehrsnetz zu bringen.
5. Stehen aktuell alle Inklusionstaxen während der Corona-Krise den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder gibt es wegen des allgemeinen Rückgangs an Taxifahrten auch hier eine Ausdünnung
des Angebots?
6. Steht aktuell der gesamte Fahrzeugpark des Sonderfahrdienstes den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder wurde das Angebot wegen der Ausgangsrestriktionen verringert?
Zu 5. und 6.: Das Angebot „Inklusionstaxen“ wurde nicht eingeschränkt, jedoch hat die
Nachfrage, wie im gesamten Taxigewerbe auch, nachgelassen.
Der besondere Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (#Sonderfahrdienst) wurde und
wird selbstverständlich vollumfänglich aufrechterhalten. Der gesamte #Fuhrpark steht zur
Verfügung, wird aber von den Berechtigten seit dem 16.03.2020 in geringerem Umfang
in Anspruch genommen. Im Februar 2020 wurden noch über 10.000 Fahrten
durchgeführt. Im März 2020 haben sich die in Anspruch genommenen Fahrten dann um
ca. 50 Prozent auf rund 5.400 Fahrten verringert. Für April wird ein weiterer Rückgang
der Zahlen der Inanspruchnahme erwartet.
Berlin, den 30. April 2020
In Vertretung
Daniel T i e t z e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales