Taxi + barrierefrei: Wie steht es um das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“, aus Senat

Klicke, um auf S18-25413.pdf zuzugreifen

www.berlin.de

Die einmalige Projektförderung für den Umbau eines vorhandenen Fahrzeugs oder für die Anschaffung
eines Inklusionstaxis beträgt maximal 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
1. Wie viele Anträge auf Förderung wurden bisher gestellt und wie viele Anträge davon wurden positiv
beschieden?
Zu 1.: Mit Stand 03.11.2020 wurden 23 Anträge auf insgesamt 27 Förderungen für Umbauten
zu/an einem #Inklusionstaxi bzw. Erwerb eines solchen gestellt. Ein Antrag für ein #Taxi wurde
zurückgezogen. Positiv wurden bislang 18 Anträge beschieden, vier weitere Anträge sind noch
offen. Es wurden bisher keine Anträge abgelehnt.
2. Wie hoch ist die bisher ausgezahlte Gesamtsumme und wie hoch ist die Gesamtsumme des
Förderprogramm?
Zu 2.: Bis zum 03.10.2020 wurden insgesamt 131.062,51 € ausgezahlt. Weitere
89.549,33 € wurden bewilligt und können nach Abschluss und Nachweis der Umbaubzw. Anschaffungskosten zur Auszahlung kommen. Insgesamt wurden bei Auflage des
Förderprogramms von einem Volumen i. H. v. bis zu 3,78 Mio. € ausgegangen.
2
3. Ist das Förderprogramm zeitlich befristet? Wenn ja, wann läuft das Programm aus?
Zu 3.: Bei Beginn des Förderprogramms wurde davon ausgegangen, dass eine
schrittweise Umsetzung von Umrüstungen nicht vor Mitte 2018 zu erwarten sei und
voraussichtlich bis Ende 2022 andauern würde. Da die Mittel bislang nicht in erwartetem
Umfang abgerufen wurden, wurden bisher nicht abgerufene Haushaltsmittel aktuell für
den Haushalt 2022/2023 angemeldet.
4. Die Zuwendungsvoraussetzung richten sich direkt an Taxiunternehmen. In welchem Umfang haben
Hersteller von Inklussionstaxis, die Möglichkeit zertifizieren zu lassen
Zu 4.: Es ist aus der Frage nicht erkennbar, was zertifiziert werden soll und was aus einer
solchen Zertifizierung abzuleiten wäre.
5. Gab es hierzu bereits Kontakt mit Herstellern, welche inklusive Taxis herstellen? Wenn ja, welche
Informationen liegen hierzu vor?
Zu 5.: Es gab Anfragen von anbietenden/vertretenden Unternehmen, die bereits
fertige/umgebaute Taxis an Taxiunternehmen als Endkunden veräußern wollten. Deren
Fragen bezogen sich insbesondere auf die Förderhöhe und die Voraussetzungen, unter
denen eine Förderung möglich ist. Direkte Kontakte zu Herstellern inklusiver Taxis gibt
es nicht.
Berlin, den 13. November 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei: BerlKönig und gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin Teil II, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Kosten haben im jeweiligen Rechnungsjahr 2018 und 2019 das Vorhaben (Inklusions-)Taxi/
#SonderFahrDienst gekostet und wie viele Personen wurden damit transportiert?
Antwort zu 1:
Die Anfrage betrifft zu unterscheidende Angebote:
Das #Inklusionstaxi ist ein rollstuhlgerechtes, nach der DIN 75078 ausgestattetes, aber
ansonsten regulär konzessioniertes Taxi. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind in der
Regel hierfür geschult.
Der Sonderfahrdienst des Landesamts für Gesundheit und Soziales (#LAGeSo) ist auf
dessen Internetseite https://www.berlin.de/lageso/behinderung/schwerbehinderungversorgungsamt/nachteilsausgleiche/sonderfahrdienst/ beschrieben. Für die Beförderung
stehen Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem
Beifahrer als Begleitpersonen, die unten gesondert ausgewiesen werden), vor allem zur
Überwindung von Treppenstufen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Fahrzeuge sollte
denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen
2
Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel
nicht barrierefrei erreichbar ist.
Die Kosten für das „Inklusionstaxi“ und für den besonderen Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen (Sonderfahrdienst) lassen sich wie folgt gliedern:
Ausgaben „Inklusionstaxi“:
2018: keine Ausgaben (Die Förderrichtlinie wurde am 09.11.2018 veröffentlicht)
2019: 62.787,15 Euro
Die Anzahl der beförderten Personen wird nicht statistisch erfasst. Das „Inklusionstaxi“
wird regulär in die Taxiflotte eingefügt.
Ausgaben „Sonderfahrdienst“:
2018: 6.491.149,00 Euro
2019: 6.845.294,00 Euro
Beförderte Berechtigte:
2018: 29.831 Personen
2019: 28.744 Personen
Beförderte Begleitpersonen:
2018: 49.782 Personen
2019: 49.050 Personen
Frage 2:
Welche Kosten sind im Jahr 2019 bei dem Vorhaben #BerlKönig für Transporte behinderter Menschen in wie
vielen Fällen entstanden?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig handelt es sich um ein inklusives Angebot, was es
mobilitätseingeschränkten Menschen erlaubt, das bestehende Angebot zu nutzen. Die
zusätzlichen Kosten für die #Barrierefreiheit des Angebotes beschränken sich auf die
einmalige Umrüstung der Fahrzeuge, die entsprechend barrierefreie Entwicklung der App
sowie die Schulung von Fahrerinnen/Fahrern zum Umgang mit #mobilitätseingeschränkten
Menschen. Bei der Beförderung von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern stehen weniger
Sitzplatzkapazitäten zur Verfügung und die Zeit des Ein- und Ausstiegs verlängert sich.
Im Jahr 2019 sind dem Land Berlin für den inklusiven BerlKönig-Dienst keine Kosten
entstanden, da die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG durchgeführt wurde.“
Frage 3:
Trifft es zu, dass die Akzeptanz der Inklusions-TaxiSonderFahrDienst als gering zu bezeichnen ist und
mögliche Nutzer einen Bedarf eine Reihe von Tagen vorab buchen müssen?
3
Antwort zu 3:
Das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“ ist ein Bestandteil einer inklusiven Stadt mit
den entsprechenden Mobilitätsangeboten. Als ergänzendes Mobilitätsangebot stehen in
Berlin derzeit allerdings noch nicht ausreichend Inklusionstaxis zur Verfügung, um eine
spontane Nachfrage zu bedienen, weshalb es zutrifft, dass Fahrten mit einem
Inklusionstaxi aktuell vorbestellt werden müssen.
Die Akzeptanz des Sonderfahrdienstes ist ausweislich der Antwort zu 1. hoch. Wie in der
Antwort auf Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/12486 ausgeführt, ist aktuell die
Inanspruchnahme des Fahrdienstes aufgrund der im Zusammenhang mit dem CoronaVirus bekannten Umstände stark rückläufig , es werden wesentlich weniger Fahrten
gebucht bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten storniert
Frage 4:
Teilt der Berliner Senat, dass eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben damit nicht
bewerkstelligt werden kann, wie will der Berliner Senat damit umgehen und was ist der grünen
Verkehrssenatorin ein gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin wert?
Antwort zu 4:
Der Senat strebt eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an. Im
Mobilitätsbereich soll diese gleichberechtigte Teilhabe dadurch erreicht werden, dass noch
vorhandene Barrieren abgebaut werden. Der ÖPNV soll die Mobilität der Berlinerinnen
und Berliner gleichwertig im gesamten Stadtgebiet auf einem hohen Niveau sichern und
dabei dem mit der Daseinsvorsorge verknüpften sozialen Anspruch gerecht werden. Dazu
gehört auch die Umsetzung der Barrierefreiheit bei der Nutzung des ÖPNV für die
Berlinerinnen und Berliner mit Mobilitätsbeeinträchtigungen. Die Herstellung der
Barrierefreiheit ist dabei eine Querschnittsaufgabe aller Bereiche der Verkehrs- und
Bauplanung. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/22849
ausgeführt, wird die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich
durchgeführt, so dass die für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geltenden
Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht vollumfänglich erfüllt werden.
Darüber hinaus werden spezielle Angebote für Fahrgäste mit Behinderung (z.B. VBBBegleitservice, Inklusionstaxi, Sonderfahrdienst) vorgehalten.
Frage 5:
Inwieweit sind Spontanfahrten beim Projekt BerlKönig möglich, so dass viele behinderte Menschen in Berlin
auf eine Ausweitung von BerlKönig für den Transport von behinderten Menschen setzen und kann sich der
Berliner Senat eine Ausweitung des Projekts insbesondere für behinderte Menschen in Berlin vorstellen?
Frage 6:
Wenn nein: Wie und wann gedenkt der Senat ein alternatives Angebot zu schaffen, das Rollstuhlnutzerinnen
und Rollstuhlnutzern, die sich kein Taxi leisten können, Spontanfahrten ermöglicht?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig sind ausschließlich Spontanfahrten möglich. Die durchschnittliche
4
Wartezeit auf ein barrierefreies Fahrzeug nach Spontanbestellung betrug 17 Minuten in
der letzten Erhebung. Der Service wird aufgrund der kurzen Wartezeiten von den Kunden
sehr gelobt und gut angenommen.“
Bestimmte Personengruppen, die besondere Assistenzleistungen oder Treppenhilfe
benötigen, können hier nicht berücksichtigt werden. Dies kann auch nicht durch eine
Ausweitung des Projekts aufgefangen werden. Sofern weitere Hilfestellungen erforderlich
sind, werden somit auch in Zukunft weitere Angebote (z.B. Sonderfahrdienst, VBBBegleitservice) vorgehalten werden müssen.
Frage 7:
Wie wird zukünftig sichergestellt, dass das Angebot – wie ursprünglich beim BerlKönig kommuniziert – auch
in den Außenbezirken ankommt?
Antwort zu 7:
Die BVG ist in Gesprächen mit dem Senat zur Zukunft des für vier Jahre genehmigten
Erprobungsverkehrs. Darüber hinaus sieht der Nahverkehrsplan des Landes Berlin (NVP)
die künftige Erprobung von on demand Angeboten in Gebieten vor, die derzeit nur
eingeschränkt entsprechend den Erschließungsstandards des NVP angebunden sind. Der
Schwerpunkt liegt hier bei der Zubringerfunktion insbesondere zu schnellen ÖPNVAnbindungen mit S- und U-Bahn.
Frage 8:
Wie gedenkt der Senat zukünftig die barrierefreie Nutzung des Angebotes, d.h.,
a) alternative Bestellmöglichkeit (nicht nur über App),
b) barrierefrei bedienbare App,
c) nutzergruppenspezifisches Routing,
d) eindeutige Auffindbarkeit virtueller Haltestellen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen,
e) Angleichung der Wartezeit für Rollstuhlnutzer/-innen an die Wartezeit der anderen Nutzerinnen und
Nutzer,
f) barrierefrei gestaltete Fahrzeuge,
sicherzustellen?
Antwort zu 8:
Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 18/22849 ausgeführt, wird
die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen Forschungs- und
Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich durchgeführt, das
bereits bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit umsetzt (s. u.). Die in der Frage
genannten weitergehenden Anforderungen sind bei mit Landesmitteln finanzierten
Angeboten des ÖPNV zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die entsprechenden
Ausführungen im NVP zu on demand Angeboten verwiesen.
Die BVG teilt hierzu mit:
„Der BerlKönig befindet sich in einer Erprobungsphase. Währenddessen wird das Angebot
kontinuierlich weiterentwickelt. 2019 wurde ein Feature eingeführt, mit dem Kundinnen und
Kunden mit Schwerbehinderung ihren Berechtigungsausweis zur Mitnahme einer
kostenlosen Begleitperson direkt in der App hochladen können. Die Barrierefreiheit der
App wurde verbessert, um blinden und sehbeeinträchtigten Menschen die Buchung mit
Hilfe von Sprachsteuerung leichter zu machen. Im 1. Quartal 2020 erfolgt der Einsatz
5
eines Sprinters, der einen besseren Innenraumkontrast für sehbeeinträchtigte Menschen
sowie eine höhere Deckenhöhe für Menschen mit höheren Elektrorollstühlen bietet.
BerlKönig-Buchungen ohne Smartphone sind derzeit in den Kundenzentren
Holzmarktstraße, Alexanderplatz und Hermannplatz möglich.
Bei einem Weiterbetrieb des BerlKönigs wären weitere Verbesserungsmaßnahmen zu
erwarten. Derzeit ist die Finanzierung des BerlKönigs und damit der Weiterbetrieb über die
aktuell angebotenen Sonderfahrten von systemrelevantem Personal im
Gesundheitswesen hinaus noch nicht gesichert. Alle Parteien arbeiten an einer
gemeinsamen Lösung.“
Frage 9:
Inwiefern existiert eine DIN-Norm für barrierefreie Fahrzeuge und wie sieht sie aus?
Antwort zu 9:
Der Senat hat in der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines
barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ für die
Umrüstung von Fahrzeugen zu barrierefreien „Inklusionstaxen“ die DIN 75078
(„Kraftfahrzeug zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen“ Teil 1 + 2 in der jeweils
geltenden Fassung) von Jahres- oder Neufahrzeugen der Kategorie B1 (Kraftfahrzeuge
mit höchstens sieben zugelassenen Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und
Rollstuhlplatz) und der Kategorie B2(Kraftfahrzeuge mit höchstens neun zugelassenen
Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und Rollstuhlplatz) mit Sicherstellung der Einhaltung
des § 21 a Straßenverkehrsordnung zugrunde gelegt. Die genannte DIN-Norm kann über
den Beuth Verlag beschafft oder in den öffentlichen Auslagestellen eingesehen werden
(https://www.beuth.de/de/regelwerke/auslegestellen#/).
Frage 10:
Inwiefern fühlt sich die BVG als AöR grundsätzlich dazu verpflichtet eine Barrierefreiheit anzubieten und
inwiefern könnte das Vorhaben BerlKönig bei einem Einsatz zusätzlicher barrierefreier Fahrzeuge helfen,
dieses Ziel zu erreichen?
Antwort zu 10:
Die BVG hat in erster Linie die Aufgabe, straßen- und schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr mit Omnibussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen und Bahnen
besonderer Bauart durchzuführen. Hierfür gelten gemäß Nahverkehrsplan besondere
Anforderungen an die Barrierefreiheit. Der BerlKönig ist – wie mehrfach ausgeführt – ein
eigenwirtschaftliches, inklusives Angebot der BVG, das sich an diejenigen richtet, die
grundsätzlich mobil sind und sich selbstständig im ÖPNV bewegen können, aber nicht Teil
des vom Senat bestellten öffentlichen Nahverkehrs.
Ergänzend teilt die BVG hierzu mit:
„Die BVG versteht sich als Dienstleister für alle Berlinerinnen und Berliner und die Gäste
der Stadt. Barrierefreiheit ist deshalb ein selbstverständlicher Aspekt ihres
Verkehrsangebots. Die detaillierten Anforderungen an die Barrierefreiheit des ÖPNV in
6
Berlin gibt der Berliner Senat im jeweils aktuellen Nahverkehrsplan (NVP), aktuell für den
Zeitraum 2019 – 2023, vor.“
Berlin, den 06.05.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Inklusiv Unterwegs in der Krise, aus Senat

www.berlin.de

1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im November
2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
Zu 1.: Seit Veröffentlichung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur
Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin
(Inklusionstaxi)“ am 09.11.2018 sowie nach Veröffentlichung der überarbeiteten
„Richtlinie …“ am 13.09.2019 im Amtsblatt wurden 17 Anträge auf insgesamt 20 Taxis
gestellt. Es wurden 15 Anträge beschieden.
2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes nach 18 Monate und des Interesses im Taxi-Gewerbe das
Ziel, dass bis 2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 praktisch
ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
4. Welche alternativen Angebote für ein individuelles, inklusives Angebot der Mobilität plant der Senat
gegebenenfalls als Ergänzung / Kompensation für das Inklusionstaxi?
2
Zu 2. bis 4.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen ist bisher
tatsächlich hinter den Erwartungen des Senats zurückgeblieben. Dennoch bleibt
grundsätzlich abzuwarten, ob sich insbesondere auch aufgrund der überarbeiteten
#Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1.) nun mehr Besitzerinnen und Besitzer von Taxis zu
einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen entschließen werden.
Die Nachfrage bis 2021 kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, u. a. auch deshalb,
weil inzwischen die Auswirkungen der sog. „Corona-Krise“ auch auf das #Taxigewerbe
spürbar sind.
Es bleibt aber weiterhin das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner
#Verkehrsnetz zu bringen.
5. Stehen aktuell alle Inklusionstaxen während der Corona-Krise den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder gibt es wegen des allgemeinen Rückgangs an Taxifahrten auch hier eine Ausdünnung
des Angebots?
6. Steht aktuell der gesamte Fahrzeugpark des Sonderfahrdienstes den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder wurde das Angebot wegen der Ausgangsrestriktionen verringert?
Zu 5. und 6.: Das Angebot „Inklusionstaxen“ wurde nicht eingeschränkt, jedoch hat die
Nachfrage, wie im gesamten Taxigewerbe auch, nachgelassen.
Der besondere Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (#Sonderfahrdienst) wurde und
wird selbstverständlich vollumfänglich aufrechterhalten. Der gesamte #Fuhrpark steht zur
Verfügung, wird aber von den Berechtigten seit dem 16.03.2020 in geringerem Umfang
in Anspruch genommen. Im Februar 2020 wurden noch über 10.000 Fahrten
durchgeführt. Im März 2020 haben sich die in Anspruch genommenen Fahrten dann um
ca. 50 Prozent auf rund 5.400 Fahrten verringert. Für April wird ein weiterer Rückgang
der Zahlen der Inanspruchnahme erwartet.
Berlin, den 30. April 2020
In Vertretung
Daniel T i e t z e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Inklusionstaxis in Berlin – Stand der Umsetzung III, Teilhabe und Mobilität im Alter, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie bewertet der Senat die Entwicklung der zur Verfügung stehenden #Inklusionstaxis in Berlin seit dem
Start des Pilotprojekts bis heute?
2. Welche Anlässe hat der Senat gesehen und inwieweit wurde daraus resultierend die „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines #barrierefreien und multifunktionalen #Taxiangebotes im
Land Berlin (#Inklusionstaxi)“ seit der Amtsblatt-Veröffentlichung im November 2018 überprüft und mit
welchen Ergebnissen überarbeitet?
Zu 1. und 2.: Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen in Berlin hat sich
nicht, wie beabsichtigt, entwickelt, um eine spontane Nachfrage zu bedienen. Aktuell
müssen Fahrten mit einem Inklusionstaxi noch vorbestellt werden.
Die Möglichkeit, Zuschüsse im Rahmen der o. a. Förderrichtlinie zu beantragen, wurde
von den Berliner Taxiunternehmen nicht in erwartetem Umfang angenommen. Die
Förderrichtlinie ist ein Angebot an die Berliner Taxiunternehmen, sich bei
Neuanschaffung eines Taxis für ein entsprechend inklusiv ausgestattetes Fahrzeug zu
interessieren oder ein vorhandenes geeignetes Fahrzeug umzubauen. Die Entscheidung
über den Kauf bzw. Umbau eines geeigneten Kfz liegt allerdings allein in der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen. Durch eine
Überarbeitung der Förderrichtlinie (am 13.09.2019 im Amtsblatt veröffentlicht) ist der
Anreiz zum Kauf bzw. Umbau eines geeigneten Kfz noch erhöht worden. In der
angepassten Richtlinie sind nun die Anspruchsberechtigung in Bezug auf das
Fahrzeugalter ab Erstzulassung (bisher nicht länger als 12 Monate; jetzt nicht länger als
2
24 Monate) und die Laufleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung (maximale
Laufleistung von 100.000 Kilometern) geändert worden, was zu einer positiven
Entwicklung der Anzahl von Inklusionstaxis führen sollte.
3. Wie ist seit 2018 die tatsächliche Entwicklung der Verfügbarkeit von Inklusionstaxis in Berlin bezüglich
der
a) jährlichen Anzahl,
b) Anzahl der Neuanträge,
c) Anzahl der genehmigten Anträge,
d) Anzahl und Begründungen der abgelehnten Anträge,
e) Anzahl der sich engagierenden Taxiunternehmen,
f) genehmigten und tatsächlich in Anspruch genommenen Fördersummen,
g) insgesamt in Anspruch genommenen Fördersumme an der insgesamt zur Verfügung stehenden
Summe sowie
h) der aktuell noch verfügbaren Rest-Fördersumme?
Zu 3. a): Die tatsächliche berlinweite Verfügbarkeit von Inklusionstaxis kann nicht
bestimmt werden, da es keine konkrete Registrierung von Inklusionstaxis über die übliche
#Taxikonzession hinaus gibt. Seit 2018 wurden zwölf Anträge für insgesamt 15
Inklusionstaxis gestellt. Ein Unternehmer hatte in seinem Antrag mehrere Fahrzeuge
angekündigt und hat die Anzahl dann aber im weiteren Verfahren nach unten korrigiert
(vgl. Drucksache 18/18448).
b): Im Vergleich zur Drucksache 18/18448 vom 02.04.2019 sind drei neue Anträge
eingegangen.
c): Es wurden bisher acht Anträge bewilligt. Bei den anderen Anträgen wurden die
notwendigen Unterlagen noch nicht eingereicht bzw. wurde der Umbau noch nicht
vorgenommen.
d): Es wurden bisher keine Anträge abgelehnt. Ein Unternehmen hat aus persönlichen
Gründen seinen Antrag auf Förderung zurückgezogen.
e): Es handelt sich um zehn Taxiunternehmen, die sich hinsichtlich Inklusionstaxis
engagieren. Ein Unternehmer hat aufgrund der positiven Erfahrungen mit einem
Inklusionstaxi bereits seinen zweiten Antrag gestellt.
f): Es wurde eine Fördersumme in Höhe von insgesamt 117.010,68 Euro genehmingt und
bisher wurden Fördermittel in Höhe von 62.787,15 Euro abgerufen.
g): Bisher wurden 62.787,15 Euro Fördermittel abgerufen. Das entspricht 4,27 % von den
zur Verfügung stehenden geplanten Haushaltsmittel 2018/2019 in Höhe von insgesamt
1.470.000,00 Euro.
h): Für das laufende Jahr 2020 ist eine Summe in Höhe von 825.000,00 Euro eingeplant.
Es wurden bisher noch keine Mittel abgerufen.
3
4. Wie und mit welchen Mitteln schafft es der Senat, einen Überblick zu bekommen und zu behalten, wie
viele Inklusionstaxis in Berlin unterwegs sind?
Zu 4.: Siehe Antwort zu 1. und 2..
5. Welche Rückmeldungen (Kritik, Wünsche, Anregungen etc.) hat der Senat von welchen Seiten in den
letzten Jahren bekommen, welche wurden aufgenommen und führten zu welchen Veränderungen?
Zu 5.: Im Vorfeld der Überarbeitung der – in der Antwort zu 1. und 2. – genannten
Überarbeitung der Förderrrichtlinie wurden Anregungen von Branchenvertretenden des
Taxigewerbes berücksichtigt.
6. Was plant der Senat, wenn bis Ende 2020 das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“ nicht
ausgeschöpft wurde?
7. Was plant der Senat, wenn die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen nicht zu
dem gewünschten Ergebnis der 250 barrierefreien Taxis bis 2021 führt?
8. Welche Alternativen gibt es nach Ansicht des Senats, wenn das Förderprogramm nicht zu dem
anvisierten Ziel führt?
9. Welche zusätzlichen Anreize hat der Senat bisher neben den Richtlinien geschaffen, um das angestrebte
Ziel zu erreichen?
Zu 6. bis 9.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen in Berlin bleibt
grundsätzlich abzuwarten, aber es ist zu hoffen, dass sich insbesondere auch aufgrund
der angepassten Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1. und 2.) nun mehr Besitzerinnen und
Besitzer von Taxis zu einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen
entschließen.
Es bleibt das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner Verkehrsnetz zu
bringen.
10. Wie oft und in welcher Höhe wurden die je gefördertem Fahrzeug zur Verfügung stehenden 120 Euro
für Schulungszwecke bisher jährlich in Anspruch genommen, entspricht die Häufigkeit der nach Kenntnis
des Senats zur Verfügung stehenden Inklusionstaxis?
Zu 10.: Es wurden bisher für drei Taxis die gemäß Förderrichtlinie zur Verfügung
stehenden 120,00 Euro für Schulungszwecke in Anspruch genommen. Dies entspricht
noch nicht der Anzahl der geförderten Taxis. Die Unternehmenden sind allerdings derzeit
dabei, für die Ausbildung ihres Personals zu sorgen.
11. Welche zusätzlichen Mobilitätsangebote wird es in Berlin vor dem Hintergrund des demografischen
Wandels für Menschen ab 65 geben, die zum Beispiel aus Sicherheitsgründen weniger den ÖPNV und aus
finanziellen Gründen keine gewöhnlichen Taxis nutzen?
Zu 11.: Die Berliner Mobilitätshilfedienste begleiten mobilitätseingeschränkte Menschen
ab 60 Jahren bei Spaziergängen, zu Terminen oder zum Einkauf.
Das niedrigschwellige Angebot ermöglicht den Menschen durch Aktivierung und
Mobilisierung die Teilnahme am öffentlichen Leben und die Verrichtung von
Alltagsaktivitäten im näheren Wohnumfeld. Ziel ist es, Mobilität zu erhalten bzw.
4
wiederherzustellen und den Menschen den Verbleib in der eigenen Wohnung zu
ermöglichen.
Das Angebot besteht seit rund dreißig Jahren, wird berlinweit mit einem Dienst pro Bezirk
vorgehalten. Die Förderung erfolgt über Zuwendungen des Landes Berlin im Rahmen
des Integrierten Sozialprogrammes (ISP). Neben den zuwendungsgeförderten
Mobilitätshelferinnen und Mobilitätshelfern sind in den meisten Diensten auch
Teilnehmende aus Beschäftigungsmaßnahmen der Jobcenter tätig. Dabei handelt es
sich um langzeitig arbeitslose oder schwer vermittelbare Menschen, die damit die
Möglichkeit erhalten, ins Arbeitsleben integriert zu werden. Bei entsprechender Eignung
und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden diese Helferinnen und Helfer bei
Festanstellungen vorrangig berücksichtigt. Ergänzt werden diese Helfergruppen durch
ehrenamtlich Tätige.
Neben den Mobilitätshilfediensten werden – ebenfalls über Zuwendungen des ISP –
Besuchsdienste gefördert. Die Besuchten sind von Einsamkeit oder sozialer Isolation
bedroht oder betroffen. Dazu gehören insbesondere Seniorinnen und Senioren aber auch
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, chronisch kranke Menschen (z. B.
Rheumakranke), Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern.
Zielstellung ist die Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zugleich soll der
Einsamkeit und Isolation entgegengewirkt, bzw. diese verhindert werden.
Das Besuchsdienstangebot wird von ehrenamtlich Engagierten getragen. Das Angebot
der ehrenamtlichen Besuchsdienste verbessert das persönliche Wohlbefinden und die
Lebensqualität der Besuchten und auch der Besuchenden. Zudem fördert das Angebot
die Erweiterung des sozialen Umfelds der Zielgruppen und stärkt den Aufbau
persönlicher Beziehungen.
Speziell für Menschen mit Pflegegrad bestehen darüber hinaus vielfältige „Angebote zur
Unterstützung im Alltag“. Sie unterstützen Pflegebedürftige darin, ihren Alltag weiterhin
möglichst selbstständig bewältigen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und
Pflegepersonen zu entlasten. Sie sollen dazu beitragen, den Pflegebedürftigen so lange
wie möglich den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Die in den Angeboten
tätigen Ehrenamtlichen werden durch geeignete Fachkräfte fachlich angeleitet und
unterstützt. Sie begleiten, beschäftigen und aktivieren insbesondere pflegebedürftige
Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung entweder
in Betreuungsgruppen oder zu Hause. Andere Angebote bestehen in individuellen Hilfen
oder Mobilitätshilfen und Fahrdienste. Diese Angebote können bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen nicht nur, aber auch von Seniorinnen und Senioren in
Anspruch genommen werden.
12. Wie bewertet der Senat ähnliche preisgünstige und stadtweite Sharingmodelle, wie z.B. den Berlkönig,
mit barrierefreien, Großraumwägen und was konkret plant der Senat in diese Richtung?
Zu 12.: Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/19958 ausgeführt, dient
der BerlKönig der praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten bzw. Verkehrsmittel in
einem begrenzten Bediengebiet – hier Ridepooling im Bedarfsverkehr mit virtuellen
Haltestellen. Es handelt sich beim BerlKönig nicht um ein Angebot des vom Land Berlin
bestellten öffentlichen Nahverkehrs, sondern um ein kommerzielles,
eigenwirtschaftliches Projekt der BVG, das ohne öffentliche Zuschüsse derzeit nur als
Erprobungsverkehr für maximal vier Jahre zugelassen ist. Insofern begrüßt der Senat die
5
Entscheidung der BVG, bei dieser Erprobung auch Fahrzeuge einzusetzen, die für einen
großen Teil der rollstuhlfahrenden Fahrgäste barrierefrei nutzbar sind.
Dem Senat sind die Kostenstrukturen der laufenden eigenwirtschaftlichen Erprobungen
nicht bekannt, das beauflagte Monitoring bezieht sich vor allem auf verkehrliche, aber
auch Sicherheitsaspekte. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob das Angebot
aus Sicht des Landes Berlin als „preisgünstig“ zu bezeichnen wäre. Ein stadtweiter
Einsatz des BerlKönig wäre laut BVG rein kommerziell jedenfalls nicht darstellbar,
sondern nur mit Landeszuschüssen möglich. Daher wäre zunächst der Zuschussbedarf
für den berlinweiten Einsatz eines inklusiven BerlKönig, bei dem die durchschnittliche
Wartezeit auf das Eintreffen eines vollständig barrierefreien Fahrzeuges nicht wesentlich
über der für ein Standardfahrzeug liegen dürfte, zu ermitteln und im Rahmen einer
Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein
inklusives Angebot an sich nicht nur den Einsatz barrierefreier Fahrzeuge voraussetzt,
sondern auch eine barrierefreie Buchungsmöglichkeit, d. h. eine Buchung für Menschen
ohne digitale Zugangsmedien (z. B. über eine Telefonzentrale).
13. Wie bewertet der Senat Konzepte wie z.B. das der Stadt München mit dem RidePooling Dienst Clever
Shuttle (fährt mit 15 elektrischen, barrierefreien London Taxi von LEVC) oder das in Hamburg, wo ioki mit
London Taxis (LEVC) fährt und 2019 den Deutschen Mobilitätspreis dafür erhielt – welches ist auch in
Berlin umsetzbar und welche zeitlichen, finanziellen und strukturellen Planungen gibt es hierzu?
Zu 13.: Noch laufende Versuche in anderen deutschen Städten entziehen sich einer
Bewertung durch den Senat. Deren dauerhafte Umsetzung setzt in vielen Fällen ebenso
wie bei den in Berlin laufenden Erprobungen eine Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes voraus. CleverShuttle ist in Berlin seit 2016 und
inzwischen auch in München mit der Erprobung von Ridepooling im Tür-zu-Tür-Verkehr
kommerziell aktiv. Der Verkehr von ioki ist hingegen in den ÖPNV-Tarif der
Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH mit einem Zuschlag von 1 Euro integriert und
auf die Hamburger Stadtteile Osdorf, Lurup und Billbrook beschränkt.
14. Wie berücksichtigt und prüft der Senat eine Kooperation mit Sozialunternehmen, die innovative
Lösungen zu gesellschaftlichen Problemen für Berlin anbieten, konkret bezüglich der Teilhabe und Mobilität
im Alter?
Zu 14.: Aus dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren wird das Projekt „Theater
der Erfahrungen“ (Träger Nachbarschaftsheim Schöneberg) gefördert. Hier geht es um
kreative Einbindung von Seniorinnen und Senioren, z. B. im Rahmen von Theaterstücken
oder speziellen einmaligen Modellprojekten (Demenztheater, alte Menschen spielen in
der Kita etc.). Ziel ist es die aktivierende „Teilhabe älterer Menschen“ zu fördern.
Aus Mittel der Deutschen Klassenlotterie Berlin wurden in 2019/2020 verschiedene
Projekte gefördert, die der Teilhabe älterer Menschen dienen. Dabei handelte es sich um
die Schaffung barrierefreier Zugänge, aber auch um Projekte wie Förderung der „Roten
Nasen“ (Clown-Visiten in Senioreneinrichtungen).
6
15. Welche vom Berliner Senat ausgehenden und welche bundesweiten Initiativen mit dem Ziel einer
flächendeckenden Einführung von Inklusionstaxis gibt es aktuell oder sind geplant und an welchen hat sich
der Senat beteiligt bzw. plant sich wann daran zu beteiligen?
Zu 15.: Wie bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/18448 ausgeführt, ist Berlin
weiterhin bereit, bundesweite Initiativen mit dem Ziel einer flächendeckenden Einführung
von Inklusionstaxis zu unterstützen.
Berlin, den 23. Januar 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

barrierefrei + Mobilität: Exklusionstaxi, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im
    November 2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
    Zu 1.: Seit der Veröffentlichung der #Förderrichtlinie im November 2018 wurden 3
    Anträge auf Bezuschussung von insgesamt 5 „Inklusionstaxis“ gestellt. Diese Anträge
    befinden sich in der Bearbeitung.
  2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes und des Interesses im Taxi-Gewerbe das Ziel, dass bis
    2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
    Zu 2.: Die Möglichkeit der Förderung, wie sie mit der o. a. Förderrichtlinie veröffentlicht
    wurde, ist ein Angebot des Senats an die Berliner #Taxiunternehmen. Die Entscheidung
    über die Neuanschaffung bzw. den Umbau entsprechender Fahrzeuge liegt
    ausschließlich in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen.
    Es ist daher zum jetzigen (frühen) Zeitpunkt der gerade angelaufenen
    Fördermaßnahmen keine Tendenz hinsichtlich der gestellten Frage erkennbar.
  3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 derzeit
    praktisch ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
    Zu 3.: Die Auffassung des Fragestellers wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt.
    Ungeachtet dessen ist das mit der Umsetzung der „Inklusionstaxis“ beauftragte
    Landesamt für Gesundheit und Soziales damit befasst, auf unterschiedlichen Wegen
    die Möglichkeiten der Förderung bekannter zu machen und – insbesondere bei der
    Zielgruppe Taxi-Unternehmen – dafür zu werben, diese in Anspruch zu nehmen.
  4. Inwieweit hält der Senat es für zielführend, für die Neuanschaffung von Taxen in Berlin generell deren
    2
    Eignung als Inklusionstaxi vorzuschreiben, d.h. beispielsweise in § 47 Abs. 3 Punkt 4 PBefG
    festzuschreiben, dass Taxen in Berlin inklusive sein müssen?
    Zu 4.: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in seiner aktuellen Fassung keine
    Anforderungen an die barrierefreie Taxen-Ausstattung; der Einsatz barrierefreier Taxen erfolgt
    auf freiwilliger Basis. Zuständig für eine etwaige gesetzliche Regelung, die bei
    Neuanschaffung von Taxen generell deren Eignung als Inklusionstaxi vorschreiben würde, ist
    der Bundesgesetzgeber. Auf Landesebene (etwa für Berlin) erlaubt das PBefG aktuell nur die
    Berücksichtigung jeweils besonderer örtlicher Gegebenheiten bei Festsetzung des Taxitarifs
    und bei bestimmten Regelungen der Taxenordnung (Umfang der Betriebsplicht, die Ordnung
    auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes). Soweit der in der vorliegenden
    Frage in Bezug genommene § 47 Abs. 3 Ziffer 4 PBefG als Regelungsmöglichkeit
    („insbesondere“) auch die „Behindertenbeförderung“ nennt, betrifft dies an dieser Stelle nur die
    nähere Ausgestaltung zur Regelung der „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ und damit nur das
    Vorgehen des Fahrers bei Ausübung des Dienstes. Regelungen zur Ausstattung und
    Einrichtung von Taxen fallen nicht darunter, sondern unter die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG
    geregelte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur. Insofern beschränken sich (folgerichtig) die Taxenordnungen auf Landesebene
    im Wesentlichen auf Regelungen, wonach hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und
    Aussteigen Hilfe zu leisten ist.
    Zur Entscheidung der Frage, ob es zielführend erscheint, für die Neuanschaffung von Taxen
    generell deren Eignung als Inklusionstaxi gesetzlich vorzuschreiben, bedarf vorab der Klärung
    verschiedener Gesichtspunkte: Bislang wird für Inklusionstaxis eine Ausstattung diskutiert, die
    die Beförderung von Elektrorollstühlen ermöglicht. Zu entscheiden wäre, ob mit den damit
    verbundenen erheblichen Mehrkosten die einzelnen Taxiunternehmer belastet werden sollten.
    Das dürfte im Zweifel zu einer Verteuerung des Taxitarifs führen (ggf. mit der Folge von
    Fahrgastabwanderungen und damit einer Gefährdung der Rentabilität des Taxenverkehrs),
    weil der Taxitarif die wirtschaftliche Lage der Unternehmer angemessen berücksichtigen
    muss. Ob und ggf. wie das Bundesgesetz zur Vermeidung insoweit höherer Taxitarife u. U.
    eine Förderungsmöglichkeit (wie sie in Berlin aktuell erfolgt) berücksichtigen könnte, wäre zu
    prüfen.
  5. Welche Erfahrungen aus der erfolgreichen Einführung von inklusiven Taxen in New York, Sydney und
    London hat der Senat in seine Planungen bisher einfließen lassen und welche wird er ggf. künftig
    berücksichtigen?
    Zu 5.: Die Erkenntnisse des europäischen Marktes und die Erfahrungen aus dem
    SoVD-Projekt „Inklusionstaxi-Taxi für alle“, das sich ebenfalls intensiv mit den
    Erfahrungen anderer Metropolen auseinandersetzte, sind in die Erstellung der
    Förderrichtlinie eingeflossen. Nicht zuletzt deshalb werden auch Fahrzeuge, wie das
    sogenannte „Londontaxi-Black Cab“ grundsätzlich als förderungsfähig erachtet, soweit
    diese den in den Förderrichtlinien beschriebenen Kriterien entsprechen.
    Berlin, den 4. Februar 2019
    In Vertretung
    Daniel T i e t z e

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi + barrierefrei: Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung?, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele #Inklusionstaxis – abgesehen von den fünf im Rahmen des Pilotprojektes – gibt es aktuell bei wie
vielen Betrieben in Berlin?
2. Wie viele Inklusionstaxis sind nach Kenntnis des Senats durch die #Taxiunternehmen geleast und wie viele
befinden sich bereits im Eigentum?
Zu 1. und 2.: Da für Taxiunternehmen keine verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zur
Meldung von eingesetzten sog. „Inklusionstaxen“ bzw. hinsichtlich ihrer
Eigentumsverhältnisse an solchen Fahrzeugen bestehen, können hierzu keine
Aussagen gemacht werden.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus den Erfahrungen des abgelaufenen Pilotprojekts und
welche Konsequenzen haben die Erkenntnisse für die weitere Planung und Förderung?
4. Wann wird die seit März 2018 in Arbeit befindliche Förderrichtlinie des Senats veröffentlicht und in
welcher Form werden alle Taxiunternehmen gezielt hierauf aufmerksam gemacht?
Zu 3. und 4.: Die Erfahrungen „des abgelaufenen Pilotprojekts“ „#InklusionsTaxi#Taxi
für Alle“ sind in ein Konzept der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
eingegangen, welches u. a. die Grundlage für die oben aufgeführte „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen
Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ bildete. Die Richtlinie wurde am
2
09.11.2018 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht: 68. Jahrgang Nr. 45 Ausgegeben zu
Berlin am 9. November 2018; S. 6086 – 6100.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales #(LAGeSo) steht in engem Kontakt mit
Vertreterinnen/Vertretern der #Taxiverbände, die unterschiedlichste Informationsmaterialien
erhielten. Darüber hinaus wurden diese Informationen durch die Presse und
durch den Internetauftritt des LAGeSo publiziert.
5. Ab wann soll eine Antragstellung auf Förderung möglich sein, wer kann hiervon profitieren und welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu 5.: Eine Antragstellung ist seit Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Dies sowohl
Online als auch in Papierform. Antragsberechtigt sind Berliner Taxiunternehmen. Die
Voraussetzungen können der oben aufgeführte Förderrichtlinie entnommen werden.
6. Können die Taxiunternehmen, welche sich kürzlich aufgrund des bekannten Bedarfs und der
angekündigten Förderung entsprechende Fahrzeuge zugelegt bzw. umgerüstet haben, ebenso mit einer
Förderung rechnen?
Zu 6.: Dem Zuwendungsrecht entsprechend können Maßnahmen erst dann gefördert
werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Bereits
umgerüstete Fahrzeuge können daher nicht nachträglich gefördert werden. Bei
vorhandenen, noch nicht umgerüsteten Taxis, deren Erstzulassung weniger als ein Jahr
beträgt, ist eine Förderung der Umrüstung allerdings noch möglich.
7. Welche Härtefallregelungen sind vorgesehen, die etwa durch die verzögerte Inkraftsetzung der
Förderrichtlinie entstanden sind?
Zu 7.: Da Zuwendungen gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) keinen verbindlichen
Rechtsanspruch begründen, sieht das Zuwendungsrecht keine Härtefallregelungen vor.
Neben diesem fehlenden Rechtsanspruch gemäß LHO gibt es keine Hinweise für eine
„verzögerte Inkraftsetzung“ der Richtlinie, die Härtefallregelungen begründen könnten.
8. Ist es zutreffend, dass die im Pilotprojekt eingesetzten Inklusionstaxis nicht förderfähig sind und welche
Lösung kann hier zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Aussicht gestellt werden?
Zu 8.: Nein, diesbezüglich wurde eine Sonderregelung geschaffen, die eine anteilige
Förderung dieser Fahrzeuge möglich macht. Ziel war es, durch Erhalt der bereits im
Einsatz befindlichen Taxis ein deutliches Signal für den Ausbau eines entsprechenden
Mobilitätsangebotes zu setzen.
9. Welche Anzahl von Inklusionstaxis sind für 2018 bis 2021 jeweils jährlich geplant?
10. Inwieweit wird bei der Förderung und Projektsteuerung sichergestellt, dass das gesamte Stadtgebiet –
insbesondere aber auch Randbezirke – gleichermaßen profitieren?
Zu 9. und 10.: Die Richtlinie kann und soll lediglich einen Anreiz bieten, um die vom
Senat angestrebten 250 Taxis bis 2021 in den Verkehr zu bringen. Wie viele
Taxiunternehmen sich letztlich in den Jahren 2018 – 2021 entschließen werden, ein
Fahrzeug umzurüsten bzw. zu erwerben, ist ausschließlich eine unternehmerische
Entscheidung der Betriebe.
3
11. In welcher Form werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxiunternehmen beschult, wer ist für
die Organisation zuständig und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung?
Zu 11.: Pro gefördertem Fahrzeug stehen 120,00 Euro für Schulungszwecke zur
Verfügung. Zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Taxiunternehmen und zur
Vermeidung eines ungerechtfertigten Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen der
Schulungsanbietenden sind durch die antragstellenden Taxiunternehmen lediglich
entsprechend wahrgenommene Schulungsinhalte im Rahmen des Verwendungsnachweises
zu erbringen. Hier ist davon auszugehen, dass sich das Angebot
entsprechender Schulungsinhalte am Markt der Nachfrage anpassen wird.
12. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen künftig ohne längere Wartezeiten
mit einem Inklusionstaxi zu und von einem Berliner Flughafen kommen?
Zu 12.: Die Inklusionstaxis sind Bestandteil des gesamten Taxiangebotes in Berlin. Sie
können durch jede interessierte Person im Rahmen des üblichen Bestellvorganges für
Taxis geordert werden. Mit einer zunehmenden Anzahl verfügbarer Taxis einschließlich
verfügbarer Inklusionstaxis erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer verkürzten
Wartezeit auch für Menschen mit und ohne Behinderung u. a. auch zu und von einem
Flughafen.
Berlin, den 22. November 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi: Inklusionstaxi in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

1. Ist sichergestellt, dass das Projekt „#Inklusionstaxi“ vollständig umgesetzt wird, also 250 statt nur 9
Fahrzeuge?
3. Wie ist die Einführung von mitfahrer-gerechten Fahrzeugen weiter auszubauen?
6. Auf welchen Wege sieht der Senat das Projekt Inklusionstaxi für die nächsten Jahre?
Zu 1., 3. und 6.: Nachdem durch den Senat Haushaltsmittel in Höhe von 480.000,00
EUR für das Haushaltsjahr 2018 und 990.000,00 EUR für das Haushaltsjahr 2019 für
Zuschüsse (Titel 68317) zur Verfügung gestellt wurden, werden die Voraussetzungen
für die geplante Förderung des Umbaus von Kfz zu barrierefreien multifunktionalen
Taxis (Inklusionstaxi) mit dem Erlass einer Förderrichtlinie geschaffen. Da es keine
gesetzliche Regelung gibt, durch deren Vorgabe Taxi-Unternehmen zur Schaffung von
Inklusionstaxis verpflichtet werden können, liegt die Einführung von Inklusionstaxis
einzig und allein in der unternehmerischen Entscheidung der einzelnen
Taxiunternehmen. Die einzelnen Unternehmen können eine Zuwendung für ihr Taxi
beantragen und diese dann als umgebaute Inklusionstaxis nutzen. Daher kann die
langfristige Entwicklung derzeit nicht prognostiziert werden.
2. Wird es eine Fortführung des Projekts über das zunächst geplante Ende Juli 2018 hinaus geben?
Zu 2.: Das Projekt „InklusionsTaxi – Taxi für Alle“ ist eine Initiative des Sozialverbandes
Deutschland LV Berlin-Brandenburg (SOVD), gefördert durch die Aktion Mensch und
unterstützt durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin. Ob und inwieweit das
Projekt fortgeführt wird, ist dem Senat nicht bekannt.
2
4. Ist es möglicherweise geplant, dass die #Sonderzahlungen bei der Beförderung („#Startgeld“) entfallen
oder gesenkt werden kann?
5. Bejahendenfalls zu Frage 4.: Welcher Ausgleich könnte demnach für die Taxifahrer/-innen geschaffen
werden?
Zu 4. und zu 5.: Die #Beförderungsentgelte im #Taxenverkehr sind #Festentgelte und
bestimmen sich ausschließlich nach der Berliner Verordnung über
#Beförderungsentgelte im #Taxiverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. Seite 763), die
zuletzt geändert wurde durch die Verordnung vom 2. Juni 2015 (GVBl. Seite 261). Sie
dürfen weder über- oder unterschritten werden. Hinsichtlich des zu erhebenden
Beförderungsentgelts sieht die Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im
Taxiverkehr den Grundpreis (Mindestfahrpreis), den Preis für die gefahrene Wegstrecke
(Kilometerpreis) und Zuschläge vor sowie ein Entgelt für Wartezeiten (auch für
verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der
Inanspruchnahme der Taxe entstehen. „Sonderzahlungen“ bzw. ein „Startgeld“ sind
dagegen in der Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr nicht
vorgesehen und dürfen nach dem geltenden Taxitarif nicht erhoben werden. Eine
solche Erhebung würde vielmehr eine vorherige Änderung der Verordnung
voraussetzen. Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Hierbei wäre auch zu bedenken, dass
der Gleichbehandlungsgrundsatz im Interesse der Menschen mit Behinderungen nicht
verletzt werden darf. Bislang sieht der Berliner Taxitarif ausdrücklich vor, dass (u. a.)
Rollstühle kostenlos zu befördern sind.
Berlin, den 10. Juli 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi: Einführung des Inklusionstaxis wird vorbereitet, aus Senat

www.berlin.de

Der Senat hat heute den von der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Elke Breitenbach vorgelegten Bericht an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zum Stand der Konzeptentwicklung und des Verfahrens beim #Inklusionstaxi beschlossen.

Senatorin Breitenbach: „Wir wollen in Berlin durch die Einführung von #barrierefreien und #multifunktionalen #Taxen, sogenannten #Inklusionstaxen, einen weiteren Schritt für mehr Barrierefreiheit im Stadtverkehr gehen. Selbstbestimmte Mobilität ist ein Menschenrecht und eine Voraussetzung für Inklusion, Partizipation und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Inklusionstaxen können Menschen mit und ohne Mobilitätseinschränkungen sowohl mit als auch ohne Rollstuhl sicher und komfortabel befördern. Durch Investitionshilfen des Landes Berlin wurden die Voraussetzungen für deren Einführung geschaffen.“

Im Haushaltsplan 2018/2019 wurden für Zuschüsse an Taxiunternehmen und für Schulungen von Fahrpersonal Mittel in Höhe von 1,5 Mio. € im Etat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) eingestellt. Die gesamtstädtische Aufgabe „Einführung des Inklusionstaxis im Land Berlin“ war nach entsprechenden inhaltlichen Vorbereitungen in der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Februar 2018 auf das LAGeSo übertragen worden.

Parallel dazu wurden Mittel für eine Dreiviertelstelle Entgeltgruppe E 12 (für Grundsatzangelegenheiten) und eine halbe Stelle E 10 (für Ausreichung der Zuschüsse) etatisiert. Das Aufgabengebiet Grundsatzangelegenheiten wurde im April bereits besetzt, sodass die dauerhafte Aufgabenerledigung im LAGeSo sichergestellt ist.

Mit der Ausgestaltung einer Förderrichtlinie wurde bereits begonnen, um eine an transparenten und verbindlichen Kriterien orientierte Zuschussgewährung sicherzustellen.
Alle bisherigen Maßnahmen sollen dazu dienen, die Einführung des Inklusionstaxis schnell zu ermöglichen und dabei frühzeitig alle zu beteiligenden Stellen und Einrichtungen einzubeziehen. Das gilt für die Senatsverwaltungen (Verkehr, Wirtschaft, Finanzen), die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ebenso wie für die Taxi-Innung sowie für Sozialverbände und die Betroffenen selbst.

Der Abstimmungsprozess mit den am Verfahren beteiligten Behörden wird im Moment vorbereitet. Es wird angestrebt, zu Beginn des kommenden Jahres mit den ersten Inklusionstaxen an den Start gehen zu können.

Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Telefon: (030) 9028-1135