Straßenbahn-Knall in Berlin: Riesiges neues Wohnquartier in Pankow umgeplant, aus Berliner Morgenpost

12.09.2023

https://www.morgenpost.de/bezirke/pankow/article239410803/strassenbahn-knall-riesiges-wohnquartier-umgeplant-blankenburg-sueden-6000-wohnungen.html

Eigentlich hatten die Entscheider um Berlins Bausenator Christian Gaebler (SPD) das größte #Stadtquartier der Zukunft so konzipiert, dass man es jetzt nur noch beschließen muss. Doch im Sommer überschlugen sich die Ereignisse derart, dass der #Blankenburger Süden mit zu 6000 Wohnungen jetzt ein völlig neues Modell erhält.

Dabei rückt ein Haupt-Bestandteil des Großprojekts im Bezirk Pankow weg von seiner ursprünglichen Position. Und wandert, dorthin wo nach altem Stand das Haupt-Siedlungsgebiet liegen sollte: Ein neues #Straßenbahndepot für fast 100 Züge der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) erweist sich als heißestes Eisen in der Komposition aus #Verkehrsinfrastruktur, #Häuserblocks, Schulen und Kitas.

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Straßenverkehr: Forschungsprojekt zur Luftreinhaltung: Scan-Fahrzeuge erfassen Nutzung öffentlicher Parkplätze, aus Senat

https://www.berlin.de/sen/uvk/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1197171.php

Wirkung von Parkzonen soll zwecks effektiver Planungen für mehr Luftsauberkeit untersucht werden. Anonymisierte Erhebungen erfüllen strenge Datenschutzauflagen

Im Rahmen des Forschungsprojektes „Aufbau und Betrieb eines erweiterten #umweltsensitiven #Verkehrsmanagementsystems in Berlin (#eUVM)“ werden zunächst in dieser Woche (ab Dienstag, den 19. April 2022) und vom 1. Juni an regelmäßig #Scan-Fahrzeuge innerhalb des -Bahn-Rings und einiger angrenzender Areale in Mitte und Tempelhof-Schöneberg unterwegs sein. Die Fahrzeuge der Firma #dcx Innovations GmbH sollen in einem ersten Schritt sämtliche #öffentlich verfügbaren #Parkplätze erfassen, um dann von Juni 2022 bis Dezember 2023 in regelmäßigen Abständen deren #Auslastung und auch die #Wechselwirkungen mit dem fließenden Verkehr zu detektieren. Ziel der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ist es, die Wirkung insbesondere neuer #Parkzonen zu untersuchen und relevante Erkenntnisse für eine optimierte künftige Planung von #Parkraumbewirtschaftung zu erlangen.

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Güterverkehr: Gemeinschaftsprojekt: Optimierung des Stückguttransports zwischen dem Güterverkehrszentrum Großbeeren und dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg, aus Senat

Frage 1:
Welche Schritte sind zu dem Projekt seit dem „#Startschuss“ am 20.11.2019 erfolgt?
Antwort zu 1:
Nach Einreichung eines Projektantrages bei der Gemeinsamen #Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) und Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zwischen Lead Partner (Stadt #Ludwigsfelde) und GL Ende November 2019 konnte mit der Projektarbeit
begonnen werden. Diese beinhaltete die Vergabe und Erarbeitung einer
Machbarkeitsstudie sowie deren fachliche Begleitung durch die Projektpartner. Diese Studie wurde Ende 2020 abgeschlossen.
Im ersten Halbjahr 2021 wurden die Ergebnisse im Wirtschaftsausschuss #Tempelhof-Schöneberg sowie in der AG Süd des KNF e.V. vorgestellt.

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BVG: Homophobie kriegt eine geklebt Die BVG ist als öffentlich-rechtliches Unternehmen politisch streng neutral. Sie ist ausdrücklich für alle da., aus BVG

Die #BVG ist als #öffentlich-rechtliches Unternehmen politisch streng neutral. Sie ist ausdrücklich für alle da. Gerade deshalb setzt Deutschlands größtes #Nahverkehrsunternehmen ein weiteres und sehr deutlich sichtbares Zeichen für #Vielfalt und #Toleranz. Homophobie kriegt bei der BVG buchstäblich eine geklebt – und zwar eine ganze Station. Von heute an verwandelt sich der U-Bahnhof #Alexanderplatz in eine der größten #Regenbogen-Installationen, die Berlin bislang erlebt hat.

In den folgenden vier Tagen ist das Künstlerkollektiv „Tape That“ mit tausenden Rollen farbigem Klebeband im Untergrund emsig am Werk. Am 1. Juli soll das Gesamtkunstwerk fertig sein. Beklebt werden zahlreiche Flächen bis hin zu einem der markanten Eingangsbögen. Sicherheitsrelevante Flächen und Einrichtungen sowie Bereiche, die Blinde und Sehbehinderte zur Orientierung benötigen, sind natürlich ausgenommen. Mit dieser Aktion schlägt die BVG eine Brücke zwischen dem weltweiten Pride-Monat Juni und dem offiziellen Berliner Christopher Street Day (CSD), der in diesem Jahr am 24. Juli stattfindet. Das Regenbogen-Netzwerk der BVG feiert mit dieser aufsehenerregenden Aktion im Juli 2021 außerdem sein zehnjähriges Bestehen.

„Wir bekennen buchstäblich Farbe“, sagt Eva Kreienkamp, Vorstandsvorsitzende der BVG. „Wir sind intern wie extern so bunt wie unsere Stadt – und darauf sind wir stolz. Es gibt nicht das eine Normal. In all unserer wunderbaren Verschiedenheit stehen wir für gegenseitigen Respekt. Eigentlich sollte das im Jahr 2021 längst selbstverständlich sein – leider ist es das aber noch längst nicht.“

„Zehn Jahre Regenbogen-Netzwerk, das ist natürlich ein wichtiger Grund zum Feiern“, sagt Dominik Reiter, aktueller Sprecher des Netzwerks. „Mehr als 270 Kolleginnen engagieren sich aktiv und sehr erfolgreich dafür, der LGBTIQ-Community in der BVG ein Gesicht zu geben.“

Und weil die Feier zum runden Geburtstag etwas größer ausfallen darf, gibt es Regenbogen-Kunst nicht nur am Alexanderplatz. Pünktlich zum 1. Juli werden auch 80 Haltestellen von Bus und Straßenbahn in der ganzen Stadt im Regenbogen-Design gestaltet. Und als besonderes Highlight ist ab dem Vormittag dieses Tages auf der U2 auch ein speziell gestalteter Zug unterwegs.

Mit freundlichen Grüßen

BVG-Pressestelle

Tel. +49 30 256-28600

www.bvg.de/presse

pressestelle@bvg.de

Straßenverkehr: Verlängerung des Experiments in der Friedrichstraße, aus Senat

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www.berlin.de

Frage 1:
Werden unabhängig von einer möglichen Verlängerung der #Versuchsphase der #Verkehrsberuhigung in der
#Friedrichstraße die bisher gewonnenen #Ergebnisse und #Erkenntnisse #öffentlich #vorgelegt und #ausgewertet?
Wenn ja, wann und auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht?
Frage 2:
Wieso berichtet der Senat schon jetzt über einzelne ausgewählte Ergebnisse des Versuchs, während die
Auswertungen noch nicht öffentlich vorliegen und vom Senat als nicht ausreichend aussagekräftig oder
belastbar für eine Entscheidung bezeichnet werden?
Antwort zu 1 und 2:
Der Senat berichtete zentrale Ergebnisse aus dem Projektzwischenstand im
Zusammenhang mit der Information über die fachliche Notwendigkeit der
Projektverlängerung. Der Zwischenstand wurde im Dezember von Fachabteilungen der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sowie des Bezirksamtes Mitte von
Berlin erstellt und wird derzeit für eine Veröffentlichung vorbereitet.
Des Weiteren werden alle bisher gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zusammen mit
allen im weiteren Projektverlauf gewonnenen Ergebnissen und Erkenntnissen nach
Abschluss des Verkehrsversuchs veröffentlicht.
2
Frage 3:
Wenn „die Corona-Sondersituation die Vergleichbarkeit der Projekt-Auswirkungen mit dem vorherigen
Zustand erschwert“, (s. Pressemitteilung der Senatsverwaltung vom 22.01.2021), werden wohl auch die
nächsten Monate nicht repräsentativ sein. Welche zusätzlichen Erkenntnisse kann unter diesen Umständen
die Verlängerung der Versuchsphase dann noch erbringen?
Frage 4:
Weshalb wird der Versuch nicht abgebrochen und ein neuer Versuch gestartet, sobald sich die
Verkehrsströme, die Situation von stationärem Einzelhandel, Gastronomie, Kunst- und Kultureinrichtungen,
etc. wieder normalisiert haben?
Antwort zu 3 und 4:
Das Projekt „Flaniermeile Friedrichstraße“ soll eine Entscheidungsgrundlage dafür schaffen,
ob und wie ggf. langfristige, dauerhafte Veränderungen erfolgen können, um die
Friedrichstraße in einen attraktiven, modernen Stadtraum zu wandeln.
Die bislang vorliegenden Daten aus den untersuchten Bereichen (Verkehr, Umwelt und
Wirtschaft) bilden keine valide Basis zur Ableitung von belastbaren und aussagekräftigen
Ergebnissen, weil einerseits aufgrund der Pandemie-Situation nicht alle vorgesehenen
Erhebungen durchgeführt werden konnten. Andererseits unterliegen die Daten der stark
beschränkten Aussagekraft von in Zeiten der Pandemie erhobenen und somit – im Vergleich
zum Vorherzustand – stark veränderten Daten. Unter diesen Umständen war der
Projektzeitraum als zu kurz zu bewerten (August 2020 bis Januar 2021). Durch die
Projektverlängerung können jedoch sowohl ausstehende Untersuchungen erfolgen als auch
umfassende Datenreihen generiert werden, die belastbare und seriöse Ergebnisse für das
Projekt „Flaniermeile Friedrichstraße“ erlauben. Gegebenenfalls auftretende
Datenverzerrungen durch die Pandemie sollen durch geeignete Auswertungen im weiteren
Versuchszeitraum berücksichtigt werden.
Nach Auskunft der Wirtschaftsförderung des Bezirksamts Mitte von Berlin begrüßen sehr
viele Gewerbetreibende die Projektverlängerung. Sie sind bereits auf die Wiederöffnung der
Geschäfte vorbereitet und betrachten die „Flaniermeile Friedrichstraße“ dabei als Chance,
über Sondernutzungsanträge und die Nutzung der kostenfrei bereitgestellten sog.
„Showcases“ weiterhin an der Gestaltung des öffentlichen Straßenraums mitwirken zu
können.
Frage 5:
Welches sind die konkreten nächsten Schritte und Meilensteine des von der Senatsverwaltung zugesicherten
„Austauschs mit Anrainern, interessierten Bürger*innen und Verbänden“ über die Optimierung des Projekts,
wie auch für die geplanten „Debatten mit der Stadtgesellschaft und den Anrainern auf Basis robuster Daten“
(s. obengenannte Pressemitteilung)?
Antwort zu 5:
Die Wirtschaftsförderung des Bezirksamts Mitte von Berlin steht als zentrale Anlauf- und
Koordinierungsstelle in stetem Kontakt zu den Anrainerinnen/Anrainern vor Ort und dient
als zentrale Schnittstelle zwischen Anrainerinnen/Anrainern und Verwaltung. Bei der
gestalterischen und technischen Umsetzung der Planungen vor Ort sollen die
Anrainerinnen/Anrainer darüber hinaus wieder durch ein im Auftrag des Bezirksamts Mitte
tätiges Dienstleistungsunternehmen begleitet und unterstützt werden.
3
Wie auch in der ersten Projektphase soll der intensive Dialog und die gute Zusammenarbeit
mit Anrainerinnen/Anrainern und Gewerbetreibenden bei der Gestaltung der „Flaniermeile
Friedrichstraße“ in der zweiten Projektphase fortgeführt werden. Geplant ist hierfür weiterhin
– wie in der ersten Projektphase – die Durchführung von Netzwerktreffen, bei denen
Anrainerinnen/Anrainer untereinander sowie mit den beteiligten Verwaltungen in direkten
Dialog zum Projekt treten können.
Im Rahmen der Begleituntersuchungen sind darüber hinaus eine Befragung von
Gewerbetreibenden sowie eine vor Ort-Befragung von Passantinnen/Passanten der
„Flaniermeile Friedrichstraße“ zu ihrem Nutzungsverhalten, zur Wahrnehmung der
Umgestaltung und zum Image der Friedrichstraße vorgesehen. Beide Befragungen mussten
aufgrund der Pandemiesituation verschoben werden.
Frage 6:
Beginnt mit der Verlängerung der Versuchsphase nun auch der in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage
18/25881 zugesicherte Austausch über weitergehende Maßnahmen zur Barrierefreiheit und
Fußgängerfreundlichkeit der Friedrichstraße? Welches sind dafür die nächsten Schritte?
Antwort zu 6:
Die bisher gewonnenen Erkenntnisse aus dem Austausch mit den Anrainerinnen/Anrainern
sowie Interessengruppen, den Hinweisen aus der Bevölkerung, Ortsbesichtigungen und
dem Zwischenstand werden voraussichtlich bis Mai dieses Jahres zu entsprechenden
Anpassungen führen. Derzeit werden hierzu Abstimmungen zur Vorbereitung einer
entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung und der damit verbundenen Umsetzung
vor Ort geführt.
Frage 7:
Wird die im Dezember 2020 öffentlich erwähnte Option einer räumlichen Ausdehnung der Verkehrsberuhigung
in der Friedrichstraße weiterverfolgt? Wenn ja, was ist dazu der aktuelle Stand der Dinge?
Antwort zu 7:
Eine Ausdehnung des bisherigen Versuchsfeldes ist aktuell nicht vorgesehen, es werden
jedoch Maßnahmen zur Verringerung der Verkehrsverdrängung in der Charlottenstraße
geprüft.
Berlin, den 10.02.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Widmung von alliierten Privatstraßen UND Umgang mit Privatstraßen in ehemaligen alliierten Wohnsiedlungen in WestBerlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Voraussetzungen müssen nach dem Berliner #Straßengesetz erfüllt sein, damit eine nach dem
Zweiten Weltkrieg in einem Wohngebiet gebaute #alliierte #Privatstraße #öffentlich #gewidmet werden kann,
wenn der Eigentümer bereit ist, diese an den bezirklichen #Straßenbaulastträger vertraglich zu überlassen?
Die Straße hat die Funktion einer #Wohnsammelstraße und bindet die Siedlung an die öffentlich gewidmete
Hauptverkehrsstraße an.
Antwort zu 1:
Die Widmung einer Privatstraße bestimmt sich nach § 3 Berliner Straßengesetz
(#BerlStrG). Ob eine Widmung vorgenommen werden kann, entscheidet der Baulastträger.
Die Widmung einer Straße ist möglich, wenn die Eigentümer und die sonst zur Nutzung
dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben. Voraussetzung ist dabei stets,
dass dieser Straße eine Verkehrsbedeutung (Zweckbestimmung für die Allgemeinheit,
Verbindungsfunktion im öffentlichen Straßennetz, zum Beispiel für Durchgangsverkehr)
zukommt.
Frage 2:
Ist es ausreichend, wenn anstelle eines qualifizierten Bebauungsplan eine Ausweisung als Wohngebiet im
#Baunutzungsplan von 1960 als dort örtlich derzeit geltendes Bauleitplanungsrecht im Bereich der Lage der
alliierten Privatstraße vorhanden ist?
Antwort zu 2:
Die Frage kann ohne Kenntnis der genauen örtlichen Lage der betroffenen Privatstraßen
lediglich abstrakt beantwortet werden.
Der Baunutzungsplan gilt hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in Verbindung
mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung aus dem Jahr 1958 (BO 58) und
den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitete
2
Bebauungsplanregelung weiter. Durch die sogenannten A-Bebauungspläne wurde der
Baunutzungsplan hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der
Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Zulässigkeit von Stellplätzen
und Garagen auf die entsprechenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 26.11.1968 umgestellt. Der Baunutzungsplan, der selbst keine Aussagen zu
den Verkehrsflächen trifft, erhält seine Qualifizierung im Sinne des § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch erst in Verbindung mit der BO 58 und sowie den nach dem Preußischen
Fluchtliniengesetz festgelegten förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien
(gegebenenfalls festgesetzte – bzw. A.C.O.-Linien (Hinweis: bei A.C.O.-Linien handelt es
sich durch allerhöchste unmittelbare Genehmigung des preußischen Königs (bis 1872)
festgelegte Baufluchtlinien; (A.C.O. bedeutet „Allerhöchste Cabinets Ordre“)).
Grundsätzlich gilt, dass eine straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich
eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Festsetzungen
verfügt werden darf (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.11.1974 – Aktenzeichen IC
V 38.71). Die Widmung einer Privatstraße als öffentliche Straße würde dem
Baunutzungsplan folglich nur dann nicht widersprechen, wenn sie (auch) im Einklang mit
den förmlich festgestellten Fluchtlinienplänen steht.
Frage 3:
Ist diese Problemstellung seitens der Obersten Straßenverkehrsbehörde mit den bezirklichen
Straßenbaulastträgern beispielsweise in der Amtsleiterrunde der Straßen- und Grünflächenämter oder der
Amtsleiterrunde der Stadtplanungsämter bereits erörtert worden?
Antwort zu 3:
Dem Senat ist keine Befassung der Problemstellung in den letzten 10 Jahren bekannt.
Frage 4:
Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 4:
Nein.
Berlin, den 11.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
______________________________________________________________

Frage 1:
Unter welchen Voraussetzungen wurden in den Bezirken Mitte (Bereich Alt-Bezirk Wedding),
Charlottenburg-Wilmersdorf, Reinickendorf, Spandau und Steglitz-Zehlendorf ehemals private Straßen in
alliierten Wohnsiedlungen durch öffentlich-rechtliche Widmung in die Straßenbaulast des Landes Berlins
überführt?
Antwort zu 1:
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat mitgeteilt, dass die Straßen in
der englischen Siedlung am Olympiastadion bereits im Jahr 1961 (Dickensweg)
beziehungsweise 1964 (Scottweg, Swiftweg) durch nachrichtliche Eintragung in das
Straßenverzeichnis als #öffentliches #Straßenland gewidmet worden und somit in die
Straßenbaulast des (damaligen) Tiefbauamtes Charlottenburg übergegangen sind.
Nach Abzug der Alliierten sind die im Bezirk Mitte vier betroffenen Straßen im Bereich der
„Cité Joffre“ (Charles-Corcelle-Ring, Allee du Stade, Tourcoing Straße, Gustave-CourbetStraße) im Februar 1996 dem Grundvermögen des Land Berlin zugeordnet und
gleichzeitig in das Straßenverzeichnis des Bezirkes als gewidmete Straßen eingetragen
worden.
2
Die Straßen in den ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlungen sind in den Bezirken
Reinickendorf und Spandau von Berlin nach wie vor Privatstraßen.
Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf waren die Straßen in alliierten Wohnsiedlungen
(Hüttenwegsiedlung Dahlem) schon zu Zeiten der Besiedlung mit Alliierten gewidmet und
die öffentlichen Straßen in den Wohngebieten McNair und Schweizer Viertel sind mittels
Erschließungsverträgen neu hergestellt worden.
Frage 2:
Wurden für die in vielen Fällen bereits Anfang der fünfziger Jahre gebauten Straßen Ablösebeträge von den
bisherigen Straßeneigentümern gefordert, um die verbleibende geringere Lebensdauer als bei einer neuen
Straße vorhanden bzw. die Abweichung von bauliche Anforderungen an öffentlich-rechtlich gewidmete
Straßen im Land Berlin zu kompensieren?
Antwort zu 2:
Nein, es wurden keine Ablösebeträge gefordert.
Frage 3:
Gab es andere Möglichkeiten zur Kompensation des aktuellen Straßenzustandes in Bezug auf die
Nichterfüllung der aktuellen Anforderungen der Straßenbaubehörden an öffentlich-rechtliche Straßen nach
dem Berliner Straßengesetz?
Antwort zu 3:
Nein, es ist keine Kompensation erfolgt.
Frage 4:
Gab es Gründe, warum eine Übernahme mit öffentlich-rechtlicher Widmung nach Berliner Straßengesetz
verweigert wurde? Wenn ja, welche?
Antwort zu 4:
Die Straßen in den ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlungen im Bezirk Reinickendorf sind
planungsrechtlich nicht gesichert und entsprechen nicht dem technischen Standard. Für
eine Übernahme mit öffentlich-rechtlicher Widmung nach dem Berliner Straßengesetz
waren die Straßen sowie die Kanäle, Kabel und Leitungen im unterirdischen Raum, wie
zum Beispiel Regenwasser sowie Trink- und Schmutzwasser, Stromnetz, Gasversorgung
und Telekommunikation nicht übernahmefähig. Diese sind über das gesamte Gelände der
Wohnsiedlungen verteilt.
Eine Widmung und Übernahme der Privatstraßen in die Straßenbaulast des Landes Berlin
in den ehemaligen alliierten Wohngebieten im Bezirk Spandau ist bisher nicht erfolgt, weil
entsprechende Übernahmebegehren nicht vorgebracht worden sind. Unabhängig davon
entsprechen die Straßen bisher nicht den Anforderungen, die an (künftig) öffentliche
Straßen gestellt werden müssen. Darüber hinaus sind insbesondere im Parkviertel Kladow
öffentliche und private Leitungsnetze ebenso wenig voneinander getrennt gewesen, wie
öffentliche und private Nutzung.
3
Frage 5:
Welche Straßen in welchen Bezirken wurden noch nicht öffentlich-rechtlich gewidmet, die in ehemaligen
alliierten Wohnsiedlungen liegen?
Antwort zu 5:
Im Bezirk Reinickendorf sind alle Straßen in den drei vorhandenen Cité`s (Cité Foch,
Pasteur und Guynemer) nicht gewidmet. Die Aufstellungsbeschlüsse für die
Bebauungspläne sehen auch künftig nur einen Teil der Straßen als öffentliche Straßen
vor.
Im Bezirk Spandau sind folgende Straßen in den ehemaligen alliierten Wohnsiedlungen
weiterhin Privatstraßen:
• Darbystraße, Eigentümer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
• Baedecker Weg, Eigentümer: Gewobag WB Wohnen in Berlin GmbH
• Straßen im Parkviertel Kladow (hinter der Kaserne am Kladower Damm):
Parkrosenweg, An den Parkbäumen, Am Waldkiefernweg, Amberbaumallee,
Moorlakenweg, Goldlärchenweg, Wildapfelweg, Eisbeerenweg, Parkviertelallee,
Eigentümer: Parkviertel Kladow GmbH & Co. KG.
Mit dem Bebauungsplan VIII-424 sind die Straßen als private Verkehrsflächen
festgesetzt worden. Diese im Jahr 2017 benannten Straßen waren vorher nicht
benannt. Die Grundstücke waren zur nächstliegenden öffentlichen Straße, dem
Kladower Damm, nummeriert.
Frage 6:
Welche Position vertritt die Oberste Straßenbaubehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz zu diesem Thema?
Frage 7:
Stimmt der Senat der Position zu, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die in ehemals alliierten Siedlungen
befindlichen Straßen unabhängig von den heutigen Anforderungen an Straßenbreite und
Straßenraumaufteilung (Gehweg, Fahrbahn) zu widmen, um für die Anlieger Rechtssicherheit in Hinblick auf
die öffentliche Erschließung mit Medien zu schaffen und dadurch auf Privatgrundstücken liegende Leitungen
sukzessive in den Straßenraum durch die Leitungsverwaltungen zu verlegen bzw. neu zu bauen?
Frage 8:
Welche Verantwortung sieht der Senat im Rahmen der Koordination dieses Prozesses bei sich für Straßen
unter Punkt 5, welche noch immer nicht öffentlich-rechtlich durch bezirkliche Straßenbaulastträger gewidmet
sind?
Antwort zu 6, 7 und 8:
Es kann keine pauschale Übernahme von Privatstraßen in ehemals alliierten Siedlungen
in die Baulast der Bezirksämter von Berlin erfolgen. Es bedarf für jede Privatstraße einer
differenzierten Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der öffentlichen Interessen aus
städtebaulichen sowie verkehrlichen Gründen. Privatstraßen in ehemals alliierten
Wohnsiedlungen, denen eine Verkehrsbedeutung für die Allgemeinheit (öffentliches
Interesse) zuerkannt wurde, sind auch gewidmet und in die Baulast des Bezirks
übernommen worden (siehe Antwort zu Frage 1). Im Bezirk Spandau sind die
Privatstraßen im Parkviertel Kladow durch Bebauungsplan entsprechend der
4
Zweckbestimmung als private Verkehrsflächen festgesetzt worden (siehe Antwort zu
Frage 5). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Schriftlichen
Anfrage Nr. 18/22433 verwiesen.
Eine Koordinationsverantwortung für die Prozesse seitens des Senats besteht nicht.
Frage 9:
Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 9:
Nein.
Berlin, den 10.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Schiffsverkehr + zu Fuß mobil: Öffentliche Uferwege in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie setzt der Senat das Ziel der Koalitionsvereinbarung um, die #Ufer der Berliner Gewässer grundsätzlich
#öffentlich #zugänglich zu machen; welches Zeitziel setzt sich der Senat dabei?
Antwort zu 1:
Grundsätzlich verfolgt der Senat das Ziel, öffentliche #Uferwege entlang der Berliner
Gewässer zu realisieren. Mit dem Landschaftsprogramm einschließlich
Artenschutzprogramm werden diese Ziele verdeutlicht und sind behördenverbindlich. Die
Umsetzung hängt von vielen Faktoren ab, wie Eigentumsrechte, Nutzungsrechte aber
auch örtliche Gegebenheiten, die es zu analysieren gilt, um daraus Umsetzungsstrategien
zu entwickeln. Dies ist ein langjähriger Prozess, der zeitlich nicht abschließend gefasst
werden kann.
Öffentliche Uferwege sind in vielen Bereichen entlang der Gewässer, wie beispielsweise
Teilbereiche der Spree, der Havel, der Panke, des Teltowkanals, bereits verwirklicht .
Frage 2:
Wie viele Kilometer umfassen die öffentlichen Uferwege in Berlin heute im Vergleich zu den letzten zehn bis
zwanzig Jahren?
2
Antwort zu 2:
Über die Länge der öffentlichen Uferwege liegen dem Senat keine vergleichbaren
Angaben vor.
Frage 3:
Welche Bezirke haben Konzepte für öffentliche Uferwege erstellt, was beinhalten diese und wie werden sie
umgesetzt?
Antwort zu 3:
Die Bezirke haben zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:
Bezirksamt Spandau:
„Seit Inkrafttreten des Berliner Naturschutzgesetzes (11.02.1979) und der personellen
Installierung der Landschaftsplanung (seit 1980) verfolgt der Bezirk Spandau das Ziel, die
Uferbereiche aus Naturschutzgründen und für die öffentliche Erholung zu entwickeln.
Hierzu wurden vom zuständigen Fachamt seit 1980 Bestandsaufnahmen auf der
Grundlage von Rahmenplanungen, wie z.B. dem Hauptgrünflächenplan (1959), der
Berliner Uferkonzeption (1978) und dem Landschafts-/Artenschutzprogramm (ab 1984)
durchgeführt. Darüber hinaus wurden Konzepte erstellt und konsequent an deren
Realisierung gearbeitet. Hierzu wurden auch in erheblichem Umfang
landschaftsplanerische Gutachten vergeben, deren Erkenntnisse Eingang in fachliche
Stellungnahmen zur Bauleitplanung, zur Investitionsplanung oder zum
Grundstücksverkehr fanden.
Bei der Realisierung der grünplanerischen Konzepte bestehen im Bezirk jedoch die
gleichen Schwierigkeiten finanzieller, personeller und eigentumsrechtlicher Art, die auch
anderswo in Berlin eine leider nur sehr langsame Entwicklung der öffentlichen Uferwege
zulassen.“
Bezirksamt Mitte:
„Der Bezirk Mitte hat im Rahmen des Fachplans Grün ein Wegenetz erstellt, das auch die
20 Grünen Hauptwege der Senatsverwaltung enthält sowie öffentliche Uferwege. Auch in
den bezirklichen Verkehrskonzepten für einzelne Quartiere ist ein Baustein für den
Fußverkehr und ein kategorisiertes Fußverkehrsnetz enthalten, das auch öffentliche
Uferwege enthalten kann.
Soweit Handlungsbedarf besteht, kann auf Grundlage der oben genannten Konzepte eine
Umsetzung über Förderprogramme erfolgen. Meist sind dies städtebauliche
Förderkulissen. So sind Teile des Panke-Grünzuges über Mittel aus der Sozialen Stadt
(Quartiersmanagement-Gebiete) aufgewertet worden. Im Rahmen des städtebaulichen
Fördergebietes Nördliche Luisenstadt soll der Spreeuferweg zwischen Jannowitzbrücke
und der Bezirksgrenze an der Schillingbrücke neu hergestellt werden. Die Wege entlang
des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals (Ostseite) wurden vom Hauptbahnhof Richtung
Spandau durch das Projekt Fernradweg Berlin-Kopenhagen saniert bzw. neu hergestellt.
Im Bereich Nordhafen wurde durch Mittel des anliegenden Investors der Park aufgewertet
und der Uferweg verbreitert. Auf der Westseite des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal
wird eine Uferpromenade über einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen des Masterplans
Europacity errichtet. Die Uferwege auf der Südseite der Spree werden zwischen der
Lutherbrücke und der Bezirksgrenze nach Charlottenburg-Wilmersdorf in den nächsten
Jahren über Mittel aus dem Projekt Spreeradweg aufgewertet und saniert.“
3
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg:
„In Teilen des Uferbereiches des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sind insbesondere aus
naturschutzfachlichen Aspekten heraus Uferkonzeptionen entwickelt worden. Sie dienen
der Schaffung bzw. dem Erhalt naturnaher Bereiche in einem unter hohen Nutzungsdruck
stehenden Innenstadtbezirk. Im Rahmen von Einzelvorhaben wird auch die
Übereinstimmung des Vorhabens mit der jeweiligen Uferkonzeption geprüft. Außerdem
entwickelt das Umwelt- und Naturschutzamt in Umsetzung von Uferkonzeptionen eigene
Projekte.“
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf:
„Das bezirkliche Freiraumkonzept enthält u. a. Darstellungen von vorhandenen und
geplanten Grünzügen. Im stark gewässergeprägten Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
erstrecken sich diese zu einem wesentlichen Anteil auch entlang der Gewässer, vor allem
entlang der linearen Strukturen von Spree, Havel und diversen Kanälen sowie der
Grunewaldseenkette. Lokale Konzeptionen gibt es für den Lietzensee und den Fennsee,
und in Vorbereitung für den Mierendorff-Rundweg. Darüber hinaus sind zwei der drei
Abschnitte des Fuß- und Radweges entlang der Spree zwischen Charlottenburger Tor und
Schlossbrücke am Schloss Charlottenburg realisiert worden. Das noch fehlende Stück
wird 2019 gebaut. Für den Abschnitt zwischen Schloss Charlottenburg und der
Bezirksgrenze nach Spandau ist die Grün Berlin InfraVelo GmbH mit der Planung und
Realisierung des Fuß- und Radweges entlang der Spree beauftragt.“
Die weiteren Bezirke haben keine Uferkonzepte entwickelt oder Fehlanzeige gemeldet.
Frage 4:
Inwieweit ist es sachdienlich, für die Uferzonen Vorkaufsrechtsgebiete zu erlassen, um eine grundsätzliche
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu erwirken?
Antwort zu 4:
Für den Ankauf von Ufergrundstücken kommen nach dem Naturschutzrecht
Vorkaufsrechte nur zum Tragen, insbesondere wenn sich die Grundstücke in Land- oder
Naturschutzgebieten befinden. Dies ist bei der Realisierung von öffentlichen Uferwegen in
der Regel nicht der Fall.
Weiterhin ist die Ausübung des Vorkaufsrechts bundeseinheitlich im Baugesetzbuch
geregelt, so dass zum Beispiel im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
der Ankauf auch von Ufergrundstücken möglich wäre, soweit es sich um Flächen handelt,
für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Einer
weiteren Regelung bedarf es aus der Sicht des Senats nicht.
Frage 5:
Was ist der derzeitige Stand zur Umsetzung des erfolgreichen Bürgerentscheids im Bezirk Friedrichshain-
Kreuzberg, in dem 50 Meter Mindestabstand für Neubauten zum Spreeufer gefordert sind; wie viele
Bebauungspläne bzw. Bauvorhaben wurden der Forderung gemäß angepasst, wurden Entschädigungen für
bereits festgesetzte Bebauungspläne ohne öffentlichen Uferweg gezahlt, um einen öffentlichen Uferweg
nachträglich zu schaffen; welche Bebauungspläne können ohne Entschädigung zugunsten der Ausweisung
öffentlicher Uferweg verändert werden, weil die Sieben-Jahres-Frist zur Umsetzung der Ziele des
Bebauungsplans abgelaufen ist?
4
Antwort zu 5:
Entlang des Spreeufers im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg befindet sich eine Fläche, die
als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) festgestellt wurde. Hierbei handelt
es sich um die Cuvrystraße 50-51/Schlesische Straße 33-34. Innerhalb dieser Fläche
befindet sich der am 30. März 2006 festgesetzte Bebauungsplan 2-5. Der
Bebauungsplanentwurf 2-40 zur Änderung des Bebauungsplans 2-5 befindet sich im
Verfahren. Derzeit befinden sich Vorhaben in der Realisierung. Die planungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage stellt der festgesetzte Bebauungsplan 2-5 dar. Aufgrund des
Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist bei diesem Bebauungsplan ist für eine mögliche
Entschädigung § 42 Abs. 3 BauGB einschlägig.
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat außerdem wie folgt Stellung genommen:
„Im Ergebnis des erfolgreichen Bürgerentscheids und einer Reihe von
Sonderausschüssen hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einen Beschluss zu
den Leitlinien der Spreeuferentwicklung im Bezirk gefasst. Dieser bezieht sich primär auf
das Kreuzberger Ufer, da hier planungsrechtlich die Zielsetzung von Mischgebieten mit
Freihaltung der Uferbereiche für die Öffentlichkeit mit Bebauungsplanverfahren verfolgt
wird. Demgegenüber waren für das Friedrichshainer Spreeufer fast durchgehend
Bebauungspläne bereits festgesetzt, für die Entwicklung des Osthafens gibt es einen
städtebaulichen Vertrag zur Gestaltung der denkmalgeschützten Freiflächen und
Uferzonen mit der BEHALA. Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der BVV eine
Kostenermittlung bezüglich der Auswirkungen der Umsetzung des Bürgerentscheids
vorgenommen. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Eingriffe in bestehendes Planungsrecht
zumindest einem zweistelligen Millionenbetrag an Entschädigungszahlungen führen
würden. Aufgrund der damaligen Haushaltslage des Bezirkes und des Landes Berlin
waren hierfür keine Mittel vorhanden. Aus diesem Grund wurden keine festgesetzten
Bebauungspläne geändert und auch keine Entschädigungen erforderlich. Als Kompromiss
hat daher der BVV-Beschluss zur Umsetzung des Bürgerentscheids für neu zu
schaffendes Planungsrecht die Zielsetzung vorgegeben 20 m öffentlichen Uferstreifen
vorzusehen und 30 m von Neubebauung freizuhalten. Dies wird nach wie vor in laufenden
Bebauungsplanverfahren, wie z.B. für das Zapf-Gelände, zugrunde gelegt.“
Frage 6:
Welche Vorschriften und Normen gibt es für die Mindestbreite von Uferwegen; kann eine Breite von drei
Metern überhaupt ausreichen?
Antwort zu 6:
Normen und Vorschriften für die Anlage von Uferwegen liegen nicht vor. Die Festlegung
von Wegebreiten hängt im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Frage 7:
Ist der Senat der Ansicht, dass ein einseitiger öffentlicher Uferweg ausreichend ist oder strebt er an,
beidseitig öffentliche Uferwege zu schaffen?
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Antwort zu 7:
Grundsätzlich wird vom Senat die Schaffung beidseitiger öffentlicher Uferwege begrüßt
und in Abhängigkeit von bestehenden Nutzungen und Eigentumsverhältnissen angestrebt.
Frage 8:
Welchen Abstand zur Uferlinie müssen neu zu genehmigende Bauprojekte in Berlin mindestens einhalten?
Antwort zu 8:
Nach dem Berliner Wassergesetz sind Anlagen an Gewässern solche, die sich bei
Gewässern erster Ordnung in einem Abstand von bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter
Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. Diese
unterliegen wasserbehördlichen Regelungen.
Zu Mindestabständen liegen keine wasserbehördlichen Regelungen vor.
Frage 9:
Wie wird mit der Errichtung öffentlicher Uferwege im Bereich von Bestandsgebäuden verfahren, die dicht an
die Uferlinie herangebaut worden sind; ist dort die Errichtung öffentlicher Steganlagen vorgesehen, die über
dem Wasser aufgehängt oder aufgeständert werden, um einen durchgängigen Uferweg zu schaffen?
Antwort zu 9:
Aus wasserbehördlicher Sicht besteht die grundsätzliche Möglichkeit öffentliche
Steganlagen zu errichten. Dazu bedarf es ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren.
Der Gewässereigentümer muss der Errichtung solcher Anlagen ebenfalls zustimmen bzw.
genehmigen.
Frage 10:
Wie erfolgt das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Uferwegs (bitte typische Verfahrensschritte und
Zeiträume beschreiben)?
Antwort zu 10:
Für die Errichtung von öffentlichen Uferwegen gibt es kein einheitlich vorgeschriebenes
Verfahren, das hier beschrieben werden kann. Vielmehr werden zahlreiche Möglichkeiten
von Seiten des Senats unterstützt, wie zum Beispiel die Durchführung bezirkseigener
Bebauungspläne, die Vereinbarung durch städtebauliche Verträge, den Ankauf von
Schlüsselgrundstücken.
Frage 11:
Welche Nutzungen werden für die öffentlichen Uferbereiche durch Senat und Bezirke angestrebt; beinhalten
diese auch gastronomische Angebote, eine künstlerische Gestaltung des Freiraums, Flächen für kulturelle
Darbietungen, private Bootssteganlagen?
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Antwort zu 11:
Für die in der Frage angesprochenen Nutzungen von öffentlichen Uferwegen gibt es kein
gesamtstädtisches Konzept des Senats, vielmehr werden im Einzelfall von den Bezirken
entsprechende Konzepte dem Bedarf entsprechend entwickelt und umgesetzt.
Frage 12:
Wie werden öffentliche Uferwege gegenüber privaten Interessen durch den Senat und die Bezirke gesichert;
in wie vielen Fällen wird die Fläche durch das Land oder den Bezirk freihändig erworben, in wie vielen Fällen
durch ein Vorkaufsrecht, in wie vielen Fällen erfolgt eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Geh- und
Wegerechts?
Antwort zu 12:
Eine Sicherung kann durch verschiedene Maßnahmen, wie vertragliche Vereinbarungen,
Eintragung von Geh- und Wegerechten in Grundbüchern erreicht werden. Angaben über
den Erwerb von Flächen oder die grundbuchrechtliche Sicherung werden nicht erfasst.
Frage 13:
Wie viele Streitfälle zur Errichtung öffentlicher Uferwege sind dem Senat bekannt?
Antwort zu 13:
Über die Anzahl der Streitfälle werden keine Erhebungen geführt.
Frage 14:
Wie unterstützt der Senat die Bezirke bei der Erstellung von Bebauungsplänen mit einer Ausweisung
öffentlicher Uferwege?
Antwort zu 14:
Auf Wunsch der Bezirke unterstützt der Senat diese in planungsrechtlichen Fragen im
Rahmen der Kapazitäten. Dies beinhaltet auch Bebauungsplanverfahren, die die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von öffentlich nutzbaren
Uferwegen zum Ziel haben. Beispielhaft zu nennen sind die Bebauungsplanverfahren 1-81
oder I-32 aa im Bezirk Mitte.
Frage 15:
Wie unterstützt der Senat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bei der Festsetzung des Bebauungsplans XV-
47 zur Schaffung eines öffentlichen Uferwegs zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW)
und dem Kaisersteg?
Antwort zu 15:
Ein Bebauungsplanverfahren XV-47 ist dem Senat nicht bekannt. Es wird davon
ausgegangen, dass das Bebauungsplanverfahren 9-47 gemeint ist. Das
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Bebauungsplanverfahren wird vom Bezirk in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Eine
Unterstützung zu planungsrechtlichen Fragen hat hier bisher nicht stattgefunden.
Berlin, den 31.01.2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz