Straßenverkehr: Rückfragen zur Schriftlichen Anfrage 18/22433 „Widmung von alliierten Privatstraßen“, aus Senat

Frage 1:
Welche Handlungsmöglichkeiten zur öffentlichen #Widmung bestehen, wenn keine förmlich festgestellten
Fluchtlinienpläne vorhanden sind und der #Baunutzungsplan für das Wohngebiet gilt wie bei der #Avenue Jean
Mermoz in #Berlin-Reinickendorf?
Frage 2:
Inwieweit wäre hilfsweise ein Verfahren nach #§125 Absatz 2 und 3 BauGB wie in Kommunen durchaus
praktiziert möglich?
Antwort zu 1 und 2:
Grundsätzlich enthält der #Bebauungsplan die #rechtsverbindlichen Festsetzungen für die
#städtebauliche Ordnung (vergleiche § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Baugesetzbuch
-BauGB-). § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht dabei die Festsetzung von #Verkehrsflächen
sowohl als öffentliche als auch private Verkehrsflächen. Die Erschließung ist dabei
grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Das bedeutet, dass die Verkehrsflächen in der Regel
als öffentliche Verkehrsflächen festzusetzen sind.
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Das erschließungsrechtliche #Planerfordernis wird mit § 125 BauGB für die (erstmalige)
Herstellung der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten #Erschließungsanlagen, hier
hervorzuheben die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
bekräftigt. § 125 Abs. 2 BauGB bestimmt indes als Ausnahme von diesem erschließungsrechtlichen Planerfordernis, unter welchen Voraussetzungen eine #Erschließungsanlage
(hier öffentliche #Anbaustraße) für den Fall rechtmäßig hergestellt werden kann, dass ein
wirksamer Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht vorliegt,
etwa, weil ein entsprechender Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist oder ein in
Kraft getretener Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen nicht enthält. Im Einzelfall
kann auch planersetzend die Voraussetzung für eine nachfolgende Widmung geschaffen
werden. Die Zuständigkeit für die verbindliche Bauleitplanung und damit die Entscheidung
darüber, ob ein Planerfordernis besteht, liegt – mit Ausnahme der im Ausführungsgesetz
zum Baugesetzbuch (AGBauGB) genannten Fälle- in der Verantwortung der Berliner
Bezirksämter. Das gilt auch für die Feststellung nach § 125 Abs. 2 BauGB, ob eine
(öffentliche) Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
entspricht.
Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin teilte ergänzend mit, dass derzeit für die Avenue
Jean Mermoz kein festgesetzter Bebauungsplan vorliegt und eine Genehmigungsfähigkeit
nach § 125 BauBG nicht gegeben ist.
Frage 3:
Inwiefern ist es richtig, das aktuelle Berliner Straßengesetz und den technischen Standard auf Straßen wie
zum Beispiel die Avenue Jean Mermoz anzuwenden, wenn diese im Zeitraum 1948-1954 auf Veranlassung
der alliierten Schutzmacht (der Französischen Militärregierung in Berlin (Général Chef du Gouvernement
Francais Berlin)) mittels alliierter Anordnungen gegenüber der Sondervermögens- und Bauverwaltung Nord
beim Senator für Finanzen bzw. vor 1950 durch eigene alliierte Baudienststellen errichtet wurden, also durch
internationales Recht geschaffen, welches bis 1990 dem Berliner Landesrecht vorging?
Antwort zu 3:
Das zuständige Straßen- und Grünflächenamt muss gemäß § 7 Absatz 2 Berliner
Straßengesetz (BerlStrG) alle öffentlich gewidmeten Straßen im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit so unterhalten und verbessern, dass diese den regelmäßigen
Verkehrsbedürfnissen genügen. Dies gilt unabhängig davon, wann und durch wen die
Straße errichtet wurde. Aktuelle technische Standards, die für den heutigen Bau neuer
Straßen gelten, werden dabei nicht zwingend zugrunde gelegt.
Frage 4:
Warum konnten die Straßen in der Cité Joffre durch das damalige Bezirksamt Wedding öffentlich-rechtlich
gewidmet werden, obwohl in den Straßen keine öffentlichen Versorgungs-/ und Entsorgungsleitungen der
BWB vorhanden sind und auch hier keine Durchgangsverkehre und somit keine Verkehrsbedeutung für die
Allgemeinheit vergleichbar der Cité Guyemer vorhanden sind?
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Antwort zu 4:
Das Bezirksamt Mitte von Berlin teilte hierzu mit:
„Die in Rede stehenden Straßen wurden 1954 verkehrsfähig ausgebaut und mit
Allgemeinverfügung vom 30. August 1971 als öffentliches Straßenland gewidmet. Am
21. September 1971 wurden die Straßen in das Straßenverzeichnis des Bezirkes Wedding
eingetragen, die Widmung war damit vollzogen. Durch Einspruch gegen die vorgenannte
Widmung ist festgestellt worden, dass diese Straßen zum Interessengebiet der
französischen Militärregierung am Kurt-Schumacher-Damm gehören und als Gelände des
Quartier Napoléon, welches seit 1945 konfisziert ist, zu betrachten sind. Die Widmung
wurde als schwebend unwirksam erachtet, von einem Einziehungsverfahren wurde
abgesehen. Im Februar 1996 wurden die Straßenflächen von den französischen
Streitkräften freigegeben und in das Vermögen des Landes Berlin – Bezirksamt Wedding
übertragen. Die Gründe für die als schwebend unwirksam erklärte Widmung sind mit
Rückgabe weggefallen, somit ist die Widmung als öffentliches Straßenland wirksam. Die
entsprechende Eintragung in das Straßenverzeichnis des Bezirkes ist ebenfalls im Februar
1996 erfolgt.“
Frage 5:
Wie beurteilt die Obere Straßenverkehrsbehörde die Ungleichbehandlung der Straßen beider Siedlungen (Cité
Guynemer und Cité Joffre) durch die Bezirksämter trotz vergleichbarer Situation?
Antwort zu 5:
Die Entscheidung über die Widmung obliegt den örtlichen Straßenbaulastträgern im
Rahmen des bezirklichen Selbstverwaltungsrechts. Es bedarf dabei für jede Privatstraße
einer differenzierten Einzelfallbetrachtung. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht zu
erkennen.
Frage 6:
Wieso verneint der Senat eine Koordinationsverantwortung, wenn diese vor 1990 errichteten Straßen durch
die Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Senator für Finanzen gebaut wurden?
Frage 7:
Welche Schritte wird der Senat unternehmen, um die für die Bewohner der Cité Guynemer unbefriedigende
Erschließungssituation zu verbessern?
Antwort zu 6 und 7:
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widmung liegt unabhängig vom Bauherrn
der Straßen gemäß § 3 Absatz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG)
ausschließlich bei den bezirklichen Straßenbaulastträgern. Für die Erschließung der
privaten Grundstücke sind die jeweiligen Grundstückseigentümer verantwortlich.
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Frage 8:
Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 8:
Nein.
Berlin, den 10.03.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Widmung von alliierten Privatstraßen UND Umgang mit Privatstraßen in ehemaligen alliierten Wohnsiedlungen in WestBerlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Voraussetzungen müssen nach dem Berliner #Straßengesetz erfüllt sein, damit eine nach dem
Zweiten Weltkrieg in einem Wohngebiet gebaute #alliierte #Privatstraße #öffentlich #gewidmet werden kann,
wenn der Eigentümer bereit ist, diese an den bezirklichen #Straßenbaulastträger vertraglich zu überlassen?
Die Straße hat die Funktion einer #Wohnsammelstraße und bindet die Siedlung an die öffentlich gewidmete
Hauptverkehrsstraße an.
Antwort zu 1:
Die Widmung einer Privatstraße bestimmt sich nach § 3 Berliner Straßengesetz
(#BerlStrG). Ob eine Widmung vorgenommen werden kann, entscheidet der Baulastträger.
Die Widmung einer Straße ist möglich, wenn die Eigentümer und die sonst zur Nutzung
dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben. Voraussetzung ist dabei stets,
dass dieser Straße eine Verkehrsbedeutung (Zweckbestimmung für die Allgemeinheit,
Verbindungsfunktion im öffentlichen Straßennetz, zum Beispiel für Durchgangsverkehr)
zukommt.
Frage 2:
Ist es ausreichend, wenn anstelle eines qualifizierten Bebauungsplan eine Ausweisung als Wohngebiet im
#Baunutzungsplan von 1960 als dort örtlich derzeit geltendes Bauleitplanungsrecht im Bereich der Lage der
alliierten Privatstraße vorhanden ist?
Antwort zu 2:
Die Frage kann ohne Kenntnis der genauen örtlichen Lage der betroffenen Privatstraßen
lediglich abstrakt beantwortet werden.
Der Baunutzungsplan gilt hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in Verbindung
mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung aus dem Jahr 1958 (BO 58) und
den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitete
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Bebauungsplanregelung weiter. Durch die sogenannten A-Bebauungspläne wurde der
Baunutzungsplan hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der
Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Zulässigkeit von Stellplätzen
und Garagen auf die entsprechenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 26.11.1968 umgestellt. Der Baunutzungsplan, der selbst keine Aussagen zu
den Verkehrsflächen trifft, erhält seine Qualifizierung im Sinne des § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch erst in Verbindung mit der BO 58 und sowie den nach dem Preußischen
Fluchtliniengesetz festgelegten förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien
(gegebenenfalls festgesetzte – bzw. A.C.O.-Linien (Hinweis: bei A.C.O.-Linien handelt es
sich durch allerhöchste unmittelbare Genehmigung des preußischen Königs (bis 1872)
festgelegte Baufluchtlinien; (A.C.O. bedeutet „Allerhöchste Cabinets Ordre“)).
Grundsätzlich gilt, dass eine straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich
eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Festsetzungen
verfügt werden darf (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.11.1974 – Aktenzeichen IC
V 38.71). Die Widmung einer Privatstraße als öffentliche Straße würde dem
Baunutzungsplan folglich nur dann nicht widersprechen, wenn sie (auch) im Einklang mit
den förmlich festgestellten Fluchtlinienplänen steht.
Frage 3:
Ist diese Problemstellung seitens der Obersten Straßenverkehrsbehörde mit den bezirklichen
Straßenbaulastträgern beispielsweise in der Amtsleiterrunde der Straßen- und Grünflächenämter oder der
Amtsleiterrunde der Stadtplanungsämter bereits erörtert worden?
Antwort zu 3:
Dem Senat ist keine Befassung der Problemstellung in den letzten 10 Jahren bekannt.
Frage 4:
Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 4:
Nein.
Berlin, den 11.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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Frage 1:
Unter welchen Voraussetzungen wurden in den Bezirken Mitte (Bereich Alt-Bezirk Wedding),
Charlottenburg-Wilmersdorf, Reinickendorf, Spandau und Steglitz-Zehlendorf ehemals private Straßen in
alliierten Wohnsiedlungen durch öffentlich-rechtliche Widmung in die Straßenbaulast des Landes Berlins
überführt?
Antwort zu 1:
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat mitgeteilt, dass die Straßen in
der englischen Siedlung am Olympiastadion bereits im Jahr 1961 (Dickensweg)
beziehungsweise 1964 (Scottweg, Swiftweg) durch nachrichtliche Eintragung in das
Straßenverzeichnis als #öffentliches #Straßenland gewidmet worden und somit in die
Straßenbaulast des (damaligen) Tiefbauamtes Charlottenburg übergegangen sind.
Nach Abzug der Alliierten sind die im Bezirk Mitte vier betroffenen Straßen im Bereich der
„Cité Joffre“ (Charles-Corcelle-Ring, Allee du Stade, Tourcoing Straße, Gustave-CourbetStraße) im Februar 1996 dem Grundvermögen des Land Berlin zugeordnet und
gleichzeitig in das Straßenverzeichnis des Bezirkes als gewidmete Straßen eingetragen
worden.
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Die Straßen in den ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlungen sind in den Bezirken
Reinickendorf und Spandau von Berlin nach wie vor Privatstraßen.
Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf waren die Straßen in alliierten Wohnsiedlungen
(Hüttenwegsiedlung Dahlem) schon zu Zeiten der Besiedlung mit Alliierten gewidmet und
die öffentlichen Straßen in den Wohngebieten McNair und Schweizer Viertel sind mittels
Erschließungsverträgen neu hergestellt worden.
Frage 2:
Wurden für die in vielen Fällen bereits Anfang der fünfziger Jahre gebauten Straßen Ablösebeträge von den
bisherigen Straßeneigentümern gefordert, um die verbleibende geringere Lebensdauer als bei einer neuen
Straße vorhanden bzw. die Abweichung von bauliche Anforderungen an öffentlich-rechtlich gewidmete
Straßen im Land Berlin zu kompensieren?
Antwort zu 2:
Nein, es wurden keine Ablösebeträge gefordert.
Frage 3:
Gab es andere Möglichkeiten zur Kompensation des aktuellen Straßenzustandes in Bezug auf die
Nichterfüllung der aktuellen Anforderungen der Straßenbaubehörden an öffentlich-rechtliche Straßen nach
dem Berliner Straßengesetz?
Antwort zu 3:
Nein, es ist keine Kompensation erfolgt.
Frage 4:
Gab es Gründe, warum eine Übernahme mit öffentlich-rechtlicher Widmung nach Berliner Straßengesetz
verweigert wurde? Wenn ja, welche?
Antwort zu 4:
Die Straßen in den ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlungen im Bezirk Reinickendorf sind
planungsrechtlich nicht gesichert und entsprechen nicht dem technischen Standard. Für
eine Übernahme mit öffentlich-rechtlicher Widmung nach dem Berliner Straßengesetz
waren die Straßen sowie die Kanäle, Kabel und Leitungen im unterirdischen Raum, wie
zum Beispiel Regenwasser sowie Trink- und Schmutzwasser, Stromnetz, Gasversorgung
und Telekommunikation nicht übernahmefähig. Diese sind über das gesamte Gelände der
Wohnsiedlungen verteilt.
Eine Widmung und Übernahme der Privatstraßen in die Straßenbaulast des Landes Berlin
in den ehemaligen alliierten Wohngebieten im Bezirk Spandau ist bisher nicht erfolgt, weil
entsprechende Übernahmebegehren nicht vorgebracht worden sind. Unabhängig davon
entsprechen die Straßen bisher nicht den Anforderungen, die an (künftig) öffentliche
Straßen gestellt werden müssen. Darüber hinaus sind insbesondere im Parkviertel Kladow
öffentliche und private Leitungsnetze ebenso wenig voneinander getrennt gewesen, wie
öffentliche und private Nutzung.
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Frage 5:
Welche Straßen in welchen Bezirken wurden noch nicht öffentlich-rechtlich gewidmet, die in ehemaligen
alliierten Wohnsiedlungen liegen?
Antwort zu 5:
Im Bezirk Reinickendorf sind alle Straßen in den drei vorhandenen Cité`s (Cité Foch,
Pasteur und Guynemer) nicht gewidmet. Die Aufstellungsbeschlüsse für die
Bebauungspläne sehen auch künftig nur einen Teil der Straßen als öffentliche Straßen
vor.
Im Bezirk Spandau sind folgende Straßen in den ehemaligen alliierten Wohnsiedlungen
weiterhin Privatstraßen:
• Darbystraße, Eigentümer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
• Baedecker Weg, Eigentümer: Gewobag WB Wohnen in Berlin GmbH
• Straßen im Parkviertel Kladow (hinter der Kaserne am Kladower Damm):
Parkrosenweg, An den Parkbäumen, Am Waldkiefernweg, Amberbaumallee,
Moorlakenweg, Goldlärchenweg, Wildapfelweg, Eisbeerenweg, Parkviertelallee,
Eigentümer: Parkviertel Kladow GmbH & Co. KG.
Mit dem Bebauungsplan VIII-424 sind die Straßen als private Verkehrsflächen
festgesetzt worden. Diese im Jahr 2017 benannten Straßen waren vorher nicht
benannt. Die Grundstücke waren zur nächstliegenden öffentlichen Straße, dem
Kladower Damm, nummeriert.
Frage 6:
Welche Position vertritt die Oberste Straßenbaubehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz zu diesem Thema?
Frage 7:
Stimmt der Senat der Position zu, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die in ehemals alliierten Siedlungen
befindlichen Straßen unabhängig von den heutigen Anforderungen an Straßenbreite und
Straßenraumaufteilung (Gehweg, Fahrbahn) zu widmen, um für die Anlieger Rechtssicherheit in Hinblick auf
die öffentliche Erschließung mit Medien zu schaffen und dadurch auf Privatgrundstücken liegende Leitungen
sukzessive in den Straßenraum durch die Leitungsverwaltungen zu verlegen bzw. neu zu bauen?
Frage 8:
Welche Verantwortung sieht der Senat im Rahmen der Koordination dieses Prozesses bei sich für Straßen
unter Punkt 5, welche noch immer nicht öffentlich-rechtlich durch bezirkliche Straßenbaulastträger gewidmet
sind?
Antwort zu 6, 7 und 8:
Es kann keine pauschale Übernahme von Privatstraßen in ehemals alliierten Siedlungen
in die Baulast der Bezirksämter von Berlin erfolgen. Es bedarf für jede Privatstraße einer
differenzierten Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der öffentlichen Interessen aus
städtebaulichen sowie verkehrlichen Gründen. Privatstraßen in ehemals alliierten
Wohnsiedlungen, denen eine Verkehrsbedeutung für die Allgemeinheit (öffentliches
Interesse) zuerkannt wurde, sind auch gewidmet und in die Baulast des Bezirks
übernommen worden (siehe Antwort zu Frage 1). Im Bezirk Spandau sind die
Privatstraßen im Parkviertel Kladow durch Bebauungsplan entsprechend der
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Zweckbestimmung als private Verkehrsflächen festgesetzt worden (siehe Antwort zu
Frage 5). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Schriftlichen
Anfrage Nr. 18/22433 verwiesen.
Eine Koordinationsverantwortung für die Prozesse seitens des Senats besteht nicht.
Frage 9:
Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 9:
Nein.
Berlin, den 10.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz