Taxi: Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) kontrollieren
derzeit die Einhaltung der #Rückkehrpflicht von #Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg?
Antwort zu 1:
Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Gelegenheitsverkehr mit #Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften
aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den
Verkehr mit #Taxen und den #Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit
Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die
Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur
Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und
Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und
die Bearbeitung des Schriftverkehrs.
Frage 2:
Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht
adäquat gewährleistet werden kann?
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Antwort zu 2:
Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht
über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise
der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen
wurden beantragt.
Frage 3:
Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger
Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung?
Antwort zu 3:
Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den
Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die
Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und
unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des
#Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu
erfolgen.
Frage 4:
Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der #Taxi-Branche, Verstöße gegen die
Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen?
Antwort zu 4:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute – neben
der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip – im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im
Personenverkehr zur Anwendung.
Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings
technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an
die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der
Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten
Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3
PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig.
In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf
nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B.
allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe
oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst
wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- )
Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht
aufrechterhalten werden.
Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber
bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin
und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das
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LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die
Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht
machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen
Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die
erforderlichen Befugnisse hat
Frage 5:
Wie viele angemeldete #Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten
nach Jahr und Flottengröße)
Antwort zu 5:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 319 1631
2015 329 1626
2016 353 1593
2017 392 1606
2018 530 2287
Frage 6:
Wie viele #Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und
Flottengröße)
Antwort zu 6:
Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den
Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung
lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen
stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen
zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8373
Berlin, den 05.02.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrdienst: Ridesharing-Anbieter Warum Berlins Taxifahrer den Berlkönig fürchten, aus der Tagesspiegel

https://www.tagesspiegel.de/berlin/ridesharing-anbieter-warum-berlins-taxifahrer-den-berlkoenig-fuerchten/23945722.html

Zu Bus und Bahn gesellen sich viele neue Angebote im #Nahverkehr: grüner, praktischer und billiger. Doch die #Mobilitätswelle gefällt nicht jedem.
Man könnte sagen, für Richard Leipold lag das Geld mal auf der Straße. Aber seit ein paar Jahren wird es weniger. Der #Taxifahrer konkurriert zunehmend mit anderen #Fahrdiensten um Gäste. Sein neuester Rivale in den östlichen Bezirken von Berlin heißt #Berlkönig, ein #Shuttle-Service der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). „Da haben wir so viel Überlebenschance wie ein Schneeball in der Hölle“, sagt Leipold, der auch Sprecher der Berliner #Taxi-Vereinigung ist.

Die Shuttles werden immer mehr. #Uber, #Lyft, #Moia und #Via – in vielen Städten weltweit fädeln sich die Dienste neben den öffentlichen Bussen und Bahnen in den Straßenverkehr ein. Mit teilweise dramatischen Begleiterscheinungen: In New York brachten sich in den vergangenen beiden Jahren mehrere Cab-Driver sogar um. Der darauffolgende Protest der Taxifahrer gegen die neuen Dienste …

Fahrdienst: Uber gegen Taxi Straßenkampf in Berlin aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/uber-gegen-taxi-strassenkampf-in-berlin-31900954?dmcid=nl_20190120_31900954

Rumen Milkow hat den #Taxifahrerblick. Wenn er mit seinem Auto in Berlin unterwegs ist, registriert er sehr genau, wer von den Kollegen wo auf Fahrgäste wartet. Und er erkennt auch die Fahrer, die für die Konkurrenz von #Uber in zumeist unscheinbaren schwarzen Wagen unterwegs sind. „Da ist einer“, sagt er mit Blick auf den schwarzen Toyota Hybrid. Dann blinkt Milkow, rollt auf die Linksabbiegerspur und langsam an dem Wagen vorbei. Auf dem Fahrersitz sitzt ein junger Mann und blickt auf ein Smartphone, das in einer Halterung mittig vor der Frontscheibe befestigt ist. „Ich wusste es, ein Uber-Fahrer“, sagt Milkow und haut einmal mit der rechten unteren Handfläche aufs Lenkrad. Dann dreht er das Lenkrad, und es geht weiter Richtung Mitte.

#Clevershuttle, #Blacklane und Uber
Rumen Milkow ist 52, er fährt seit 23 Jahren #Taxi in Berlin, fast sein halbes Leben lang. Er bekommt Mindestlohn plus ein wenig Urlaubsgeld dafür, Berliner, Geschäftsleute und Touristen durch die Stadt von A nach B zu kutschieren.
„#Taxikrieg“ – so ist der Konflikt zwischen dem #Taxigewerbe und Uber in Schlagzeilen grob zusammengefasst worden. Taxikrieg – das bedeutet: Uber, der Konkurrent, stößt in einen Markt, der sowieso schon hart umkämpft ist. In Berlin sind rund 8000 Taxen gemeldet. Das sind viele im Vergleich zu anderen Großstädten. Knapp 450 Berliner kommen auf ein Taxi. In Köln und Dresden zum Beispiel ist das Verhältnis für Fahrgäste deutlich …

Taxi: Situation des Taxi-Gewerbes in Berlin aus Senat

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Frage 1:
Wie viele #Taxi-Konzessionen und -fahrzeuge gibt es aktuell in Berlin?
Antwort zu 1:
Am 31.12.2018 gab es in Berlin 8.363 genehmigte #Taxifahrzeuge.
Frage 2:
Wie sieht die Entwicklung der Konzessionen/Taxis der letzten fünf Jahre aus?
Antwort zu 2:
Die Zahl der in Berlin genehmigten Taxifahrzeuge entwickelte sich wie folgt:
Stand am 31.12.2013: 7.635 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2014: 7.643 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2015: 7.907 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2016: 8.313 Taxifahrzeuge
Stand am 31.12.2017: 8.010 Taxifahrzeuge
Frage 3:
Ist hinsichtlich des zu erwartenden gemeinsamen Fahrgebietes des #BER mit einer #Taxi-Tarif-Einigung bis
zum Eröffnungstermin des Flughafens zu rechnen (und wie könnte diese aussehen)?
Frage 4:
Wäre es vielleicht besser, bereits vor Eröffnung des BER mit dem Gebiet des alten Flughafens #Schönefeld
modellhaft einen gemeinsamen Tarif zu erproben?
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Antwort zu 3 bis 4:
Entsprechend den Zielvorgaben der Richtlinien der Regierungspolitik ist es nach wie vor
Ziel des Senats, bei der Anbindung des Flughafens BER durch Taxis – mit Wirkung ab
dem Zeitpunkt der BER-Eröffnung – einen für alle Fahrgäste transparenten und
einheitlichen Fahrpreis zu gewährleisten und darüber hinaus sicherzustellen, dass Berliner
Taxis am BER laden können. Aufgrund der Verzögerungen bei der BER-Eröffnung, aber
auch aufgrund unterschiedlicher Interessen des Landes Berlin und des zuständigen
Landkreises Dahme-Spreewald haben die insofern geführten Gespräche bisher noch nicht
zu einer abschließenden Klärung geführt. Der Senat wird deshalb das Jahr 2019 nutzen,
um mit dem Landkreis #Dahme-Spreewald und ggf. unter Einbeziehung der
Ministerialebene des Landes Brandenburg möglichst eine zeit- und sachgerechte Lösung
zu finden. Inhaltlich erfordert die Vereinbarung eines gemeinsamen Tarifs die vorherige
Erarbeitung einer geeigneten Tarifstruktur und einer angemessenen Tarifhöhe, die den
rechtlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes einerseits und den
unterschiedlichen Bedürfnissen des Landes Berlin und des Landkreises Dahme-
Spreewald andererseits Rechnung trägt. Der genannte gesetzliche Rahmen bestimmt,
dass der (gemeinsame) Taxitarif unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmers angemessen sein muss und die öffentlichen Verkehrsinteressen in der
Abwägung berücksichtigt werden.
Frage 5:
Welche Arbeitsschritte sind hinsichtlich des zu erwartenden gemeinsamen Tarifes im Rahmen eines
konzertierten Verfahrens mit dem Land Brandenburg und des betreffenden Landkreises (in dem
Bundesland) zu rechnen?
Antwort zu 5:
Das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald müssen sich zunächst über einen
zu schaffenden Tarif einigen. Festgesetzt wird der Tarif dann durch entsprechende,
sowohl für das Land Berlin als auch für den Landkreis Dahme-Spreewald zu erlassende
Rechtsverordnungen. In Berlin ist für den Erlass des Taxitarifs der Senat zuständig.
Frage 6:
Wie sieht der Senat Mietwagen und- Chauffeur-Dienstleistungen privater Unternehmen im Vergleich zum
Taxigewerbe?
Antwort zu 6:
Nach dem bundeseinheitlichen Personenbeförderungsgesetz ist der Verkehr mit Taxen als
Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge stark reguliert durch eine Konzessionierung, die
Beförderungspflicht, die Tarifpflicht, eine Betriebspflicht und einen Pflichtfahrbereich. Der
Mietwagenverkehr muss keinen besonderen Anforderungen mit Blick auf Preisbildung
oder Angebot entsprechen. Allerdings regelt das Gesetz hier besondere Pflichten zwecks
Abgrenzung zum Taxenverkehr. Taxi- und Mietwagenverkehre finden bedarfsgesteuert
statt, wobei Taxen auch von Fahrgästen am Straßenrand gerufen werden können,
hingegen Mietwagen bestellt werden und nach Fahrtende grundsätzlich an den
Betriebssitz zurückkehren müssen, sofern kein Folgeauftrag vorliegt.
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Viele neue Verkehrsarten und -formen zur Personenbeförderung sind nach der geltenden
Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nicht genehmigungsfähig. Es ist Aufgabe
des (Bundes-)Gesetzgebers, im Rahmen der geplanten Novelle des
Personenbeförderungsgesetzes zu entscheiden, inwieweit solche neuen Verkehre künftig
zugelassen werden sollen und wie sie gegebenenfalls gegenüber Taxenverkehr und
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzugrenzen sind. Die Bundesregierung
erstrebt eine Öffnung des Rechtsrahmens für neue Mobilitätsangebote. Das Land Berlin
vertritt dabei den Standpunkt, dass eine grundsätzlich nachvollziehbare Modernisierung
des Personenbeförderungsgesetzes nicht zu einer künftig undifferenzierten Zulassung
neuer Angebote führen darf, die die Erreichung der Ziele des Berliner Mobilitätsgesetzes
hinsichtlich Verringerung des Verkehrsaufwandes, Förderung des Klima- und
Umweltschutzes, Förderung der Verkehrssicherheit, Stärkung des Umweltverbundes
behindern oder erschweren würde. Vielmehr bedarf es im öffentlichen Verkehrsinteresse
der Vereinbarkeit mit den Angeboten im ÖPNV und des Erhalts der Funktionsfähigkeit des
örtlichen Taxenverkehrs.
Frage 7:
Wird hinsichtlich der Taxitarifgestaltung mit einer Änderung der aktuell bestehenden Regelung in Berlin im
Jahr 2019 zu rechnen sein und wenn ja, mit welchem möglichen Ergebnis?
Antwort zu 7:
Ja. Derzeit wird eine Änderung der Taxentarifgestaltung geprüft, die möglicherweise eine
Erhöhung einzelner Tarifentgeltpositionen beinhalten wird.
Berlin, den 08.01.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrdienst: Ridesharing Fahrdienst will Flotte verfünffachen – Taxibranche ist dagegen, aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/ridesharing-fahrdienst-will-flotte-verfuenffachen—taxibranche-ist-dagegen-31662944?dmcid=nl_20181129_31662944

Sich mit anderen Fahrgästen in einem Auto durch die Stadt fahren lassen, preiswerter als im #Taxi: Das ist #Ridesharing. Es ist eine neue Art der Fortbewegung, die auch in Berlin immer mehr Freunde findet. Darum will der erste Anbieter in der Hauptstadt, die Firma #GHT Mobility, seine #Clever-Shuttle-Flotte verfünffachen. „Wir haben einen Antrag eingereicht“, berichtet Marketingchefin Nora #Erdbeer. Doch Leszek #Nadolski von der Innung des #Taxigewerbes fordert: „Wir empfehlen dringend, die Genehmigung zu versagen.“

Die Idee zu dem neuen Fahrdienst kam den drei Freunden vom Walter-Rathenau-Gymnasium, als einer beim Grillen von seinen jüngsten Erfahrungen im Nahverkehr berichtete. Auf der U 6 fuhren keine Züge, es gab #Schienenersatzverkehr.
#Ridepooling mit mehreren Fahrgästen

Der junge Mann nahm aber lieber ein Taxi, um die Lücke zu überbrücken – und stellte fest, dass er nicht der einzige war. Fast jeder hatte ein Taxi für sich allein, alle fuhren in dieselbe Richtung. Eine Frage kam auf: Ließe sich das nicht wirtschaftlicher und billiger für die Nutzer gestalten?

So gründeten Bruno Ginnuth, Jan Hofmann und Slava Tschurilin einen #Fahrdienst, der nach dem Prinzip Ridesharing oder Ridepooling arbeitet. Wer mitfahren will, gibt in einer #App die Strecke ein. Ein Computer koordiniert die Wünsche und sorgt dafür, dass die Autos jeweils von mehreren Fahrgästen gemeinsam genutzt werden – was Kosten senkt und Straßen entlasten soll. Der Name des Unternehmens, GHT Mobility, entstand aus den Nachnamen der …

Taxi + barrierefrei: Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung?, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele #Inklusionstaxis – abgesehen von den fünf im Rahmen des Pilotprojektes – gibt es aktuell bei wie
vielen Betrieben in Berlin?
2. Wie viele Inklusionstaxis sind nach Kenntnis des Senats durch die #Taxiunternehmen geleast und wie viele
befinden sich bereits im Eigentum?
Zu 1. und 2.: Da für Taxiunternehmen keine verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zur
Meldung von eingesetzten sog. „Inklusionstaxen“ bzw. hinsichtlich ihrer
Eigentumsverhältnisse an solchen Fahrzeugen bestehen, können hierzu keine
Aussagen gemacht werden.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus den Erfahrungen des abgelaufenen Pilotprojekts und
welche Konsequenzen haben die Erkenntnisse für die weitere Planung und Förderung?
4. Wann wird die seit März 2018 in Arbeit befindliche Förderrichtlinie des Senats veröffentlicht und in
welcher Form werden alle Taxiunternehmen gezielt hierauf aufmerksam gemacht?
Zu 3. und 4.: Die Erfahrungen „des abgelaufenen Pilotprojekts“ „#InklusionsTaxi#Taxi
für Alle“ sind in ein Konzept der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
eingegangen, welches u. a. die Grundlage für die oben aufgeführte „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen
Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ bildete. Die Richtlinie wurde am
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09.11.2018 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht: 68. Jahrgang Nr. 45 Ausgegeben zu
Berlin am 9. November 2018; S. 6086 – 6100.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales #(LAGeSo) steht in engem Kontakt mit
Vertreterinnen/Vertretern der #Taxiverbände, die unterschiedlichste Informationsmaterialien
erhielten. Darüber hinaus wurden diese Informationen durch die Presse und
durch den Internetauftritt des LAGeSo publiziert.
5. Ab wann soll eine Antragstellung auf Förderung möglich sein, wer kann hiervon profitieren und welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu 5.: Eine Antragstellung ist seit Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Dies sowohl
Online als auch in Papierform. Antragsberechtigt sind Berliner Taxiunternehmen. Die
Voraussetzungen können der oben aufgeführte Förderrichtlinie entnommen werden.
6. Können die Taxiunternehmen, welche sich kürzlich aufgrund des bekannten Bedarfs und der
angekündigten Förderung entsprechende Fahrzeuge zugelegt bzw. umgerüstet haben, ebenso mit einer
Förderung rechnen?
Zu 6.: Dem Zuwendungsrecht entsprechend können Maßnahmen erst dann gefördert
werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Bereits
umgerüstete Fahrzeuge können daher nicht nachträglich gefördert werden. Bei
vorhandenen, noch nicht umgerüsteten Taxis, deren Erstzulassung weniger als ein Jahr
beträgt, ist eine Förderung der Umrüstung allerdings noch möglich.
7. Welche Härtefallregelungen sind vorgesehen, die etwa durch die verzögerte Inkraftsetzung der
Förderrichtlinie entstanden sind?
Zu 7.: Da Zuwendungen gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) keinen verbindlichen
Rechtsanspruch begründen, sieht das Zuwendungsrecht keine Härtefallregelungen vor.
Neben diesem fehlenden Rechtsanspruch gemäß LHO gibt es keine Hinweise für eine
„verzögerte Inkraftsetzung“ der Richtlinie, die Härtefallregelungen begründen könnten.
8. Ist es zutreffend, dass die im Pilotprojekt eingesetzten Inklusionstaxis nicht förderfähig sind und welche
Lösung kann hier zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Aussicht gestellt werden?
Zu 8.: Nein, diesbezüglich wurde eine Sonderregelung geschaffen, die eine anteilige
Förderung dieser Fahrzeuge möglich macht. Ziel war es, durch Erhalt der bereits im
Einsatz befindlichen Taxis ein deutliches Signal für den Ausbau eines entsprechenden
Mobilitätsangebotes zu setzen.
9. Welche Anzahl von Inklusionstaxis sind für 2018 bis 2021 jeweils jährlich geplant?
10. Inwieweit wird bei der Förderung und Projektsteuerung sichergestellt, dass das gesamte Stadtgebiet –
insbesondere aber auch Randbezirke – gleichermaßen profitieren?
Zu 9. und 10.: Die Richtlinie kann und soll lediglich einen Anreiz bieten, um die vom
Senat angestrebten 250 Taxis bis 2021 in den Verkehr zu bringen. Wie viele
Taxiunternehmen sich letztlich in den Jahren 2018 – 2021 entschließen werden, ein
Fahrzeug umzurüsten bzw. zu erwerben, ist ausschließlich eine unternehmerische
Entscheidung der Betriebe.
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11. In welcher Form werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxiunternehmen beschult, wer ist für
die Organisation zuständig und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung?
Zu 11.: Pro gefördertem Fahrzeug stehen 120,00 Euro für Schulungszwecke zur
Verfügung. Zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Taxiunternehmen und zur
Vermeidung eines ungerechtfertigten Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen der
Schulungsanbietenden sind durch die antragstellenden Taxiunternehmen lediglich
entsprechend wahrgenommene Schulungsinhalte im Rahmen des Verwendungsnachweises
zu erbringen. Hier ist davon auszugehen, dass sich das Angebot
entsprechender Schulungsinhalte am Markt der Nachfrage anpassen wird.
12. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen künftig ohne längere Wartezeiten
mit einem Inklusionstaxi zu und von einem Berliner Flughafen kommen?
Zu 12.: Die Inklusionstaxis sind Bestandteil des gesamten Taxiangebotes in Berlin. Sie
können durch jede interessierte Person im Rahmen des üblichen Bestellvorganges für
Taxis geordert werden. Mit einer zunehmenden Anzahl verfügbarer Taxis einschließlich
verfügbarer Inklusionstaxis erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer verkürzten
Wartezeit auch für Menschen mit und ohne Behinderung u. a. auch zu und von einem
Flughafen.
Berlin, den 22. November 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi + Tarife: Zuschlag für EC- und Kreditkartenzahlung bei Taxifahrten wird abgeschafft, aus Senat

www.berlin.de

Aus der Sitzung des Senats am 30. Oktober 2019:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, die Änderung der Verordnung über #Beförderungsentgelte im Berliner #Taxenverkehr beschlossen und damit den Zuschlag für die Zahlung des Beförderungsentgelts mit EC- und Kreditkarten in Höhe von 1,50 € abgeschafft. Die neue Regelung tritt am 14. Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Die Erhebung von Zuschlägen für die kartengebundene bargeldlose Bezahlung ist nicht mehr zeitgemäß. Bargeldloses Zahlen sollte flächendeckend zuschlagsfrei möglich sein. Daher werden für die kartengebundene Zahlung im Berliner Taxenverkehr zukünftig keine zusätzlichen Entgelte mehr erhoben.

Mit der Änderung des #Taxen-Tarifs wird auch der neuen Regelung des § 270a BGB entsprochen, mit der die Vorgaben der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie der EU umgesetzt wurden. Danach dürfen gegenüber Verbrauchern keine Zuschläge für die Nutzung einer Zahlungskarte verlangt werden.

Lediglich bei bargeldloser Zahlung mittels Gutscheinen (sog. Coupons) oder im Falle der nachträglichen (Sammel-)Abrechnung wird ein Zuschlag in Höhe von 1,50 € beibehalten, um den Mehraufwand zu berücksichtigen, der den #Taxi-Unternehmen bei der Abrechnung von Gutschein- und Rechnungsfahrten entsteht.

Folgen Sie den Social-Media-Kanälen des Regierenden Bürgermeisters auf Twitter, Facebook, Instagram und Youtube!
Rückfragen: Sprecher für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Telefon: (030) 9025-1090

Taxi: Taxivereinigung und BVG streiten über Berlkönig Schadet der neue Fahrdienst der Berliner Verkehrsbetriebe den Taxiunternehmern?, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article215638517/Taxivereinigung-und-BVG-streiten-ueber-Berlkoenig.html

Berlin. Seit gut einem Monat haben die Berliner Verkehrsbetriebe einen eigenen #Fahrdienst, den #Berlkönig. Vans und Limousinen von Mercedes-Benz, die per App angefordert werden, fahren Fahrgäste durch die östliche Innenstadt – freitags und sonnabends jeweils von 17 bis 5 Uhr. 1,50 Euro kostet der Berlkönig pro gefahrenen Kilometer. Der Mindestpreis liegt allerdings bei 4 Euro.

Menschen für Geld im Auto von A nach B bringen – diese Idee hatten vor der BVG schon #Taxifahrer. Und genau die sehen sich durch den Berlkönig nun in ihrer Existenz bedroht. Das zumindest berichtet der Pressesprecher der Berliner #Taxivereinigung, Richard #Leipold. Er sagt: "Der Berlkönig ist schädlich." In den Außenbezirken, wo Busse und Bahnen nachts nur noch selten fahren, würde es Sinn ergeben, den Berlkönig fahren zu lassen, so Leipold. "Aber in der Innenstadt ist das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel doch ausgezeichnet."

Bei den niedrigen Preisen, mit denen die BVG ihre Fahrgäste in den Berlkönig locken würde, könnten #Taxiunternehmen nicht mithalten. Leipold spricht von einem "Verdrängungswettbewerb" und rechnet vor: "Wenn die BVG fünf bis acht Prozent der Nachtfahrten von uns abgreift, dann wird es bald fünf bis acht Prozent weniger Taxiunternehmen in Berlin geben. Der Berlkönig wird zu Entlassungen und Betriebsschließungen in unserem Gewerbe führen."

Kritik, die die BVG nicht verstehen kann. Rund 50 Berlkönige fahren derzeit durch Berlin. Und Markus Falkner, Pressesprecher der BVG, sieht den neuen Fahrdienst nicht als Konkurrenz zu Taxis. Der Berlkönig "zielt insbesondere auf das Bündeln von Fahrtwünschen unterschiedlicher Nutzer", so Falkner. "Das Angebot spricht daher eine gänzlich andere Nutzergruppe an als das klassische #Taxi." Er verweist darauf, dass sich Fahrgäste im Berlkönig das Auto …

Taxi + Fahrdienst: Taxigewerbe und Ridesharing-Dienste in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Mit wie vielen Fahrzeugen darf der #Ridesharing-Anbieter #Clever Shuttle seine Fahrdienste in Berlin
anbieten?
Antwort zu 1:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Das Unternehmen Clever #Shuttle Berlin GmbH hat in Berlin eine Genehmigung für 30
Fahrzeuge.“
Frage 2:
Inwieweit ist es zulässig, dass Clever Shuttle Dienste mit Fahrzeugen anbietet, die nicht in Berlin zugelassen
sind?
Antwort zu 2:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Es dürfen grundsätzlich immer nur die Fahrzeuge eingesetzt werden, die konkret in der
Genehmigungsurkunde mit ihren amtlichen Kennzeichen benannt werden. Für Clever
Shuttle – wie auch für andere Unternehmen – sind auch Fahrzeuge konzessioniert, die kein
Berliner Kennzeichen führen.“
2
Frage 3:
Welche konkreten Maßnahmen unternimmt der Senat, um das Berliner #Taxigewerbe vor Fremdanbietern,
die #taxiähnliche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. UBER, zu schützen?
Antwort zu 3:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Die einzelnen Verkehrsanbieter und Verkehrsformen grenzen sich durch die Art der
Durchführung des Verkehrs und sonstige sich aus der Genehmigung ergebende Rechte
und Pflichten voneinander ab. Durch ihre Marktteilnahme stehen sie auch im Wettbewerb
zu bestehenden Angeboten. Nicht mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
konforme und damit nicht genehmigungsfähige Verkehre werden von der
Genehmigungsbehörde durch Versagung des Antrages bzw. Untersagung des Verkehres
unterbunden. Inzwischen ist es im Land Berlin zwei Unternehmen im Rahmen einer
Erprobung gestattet worden, Elemente zweier Verkehrsformen miteinander zu verknüpfen.
Mit Mietwagen darf jedoch grundsätzlich kein taxenähnlicher Verkehr angeboten werden.
Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes. So ist es
auch bei dem Dienst Uber, der lediglich als Vermittler tätig wird, während der eigentliche
Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem vermittelten
Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
Etwaige Verstöße gegen Bestimmungen des Mietwagenverkehrs liegen daher auf Seiten
der Mietwagenunternehmer. Soweit die Zuständigkeit der Berliner Genehmigungsbehörde
gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und Kontrollen statt. Ggf. werden
im Anschluss weitergehende Maßnahmen – wie im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts
– ergriffen. Für Maßnahmen bedarf es jedoch konkreter beweisbarer
Feststellungen, die einen bußgeldbewehrten Tatbestand erfüllen.“
Frage 4:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass diese Anbieter die gesetzlichen Vorschriften, wie die sog.
Rückkehrpflicht, nicht einhalten? Wie beabsichtigt der Senat hier ähnliche Kontrollmechanismen wie im
Taxigewerbe anzuwenden?
Frage 5:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass sich Uber-Fahrzeuge entgegen ihrer Rückkehrpflicht am Flughafen
Tegel oder im Bereich der Warschauer Brücke zur Entgegenahme von Diensten bereithalten? Welche
konkreten Maßnahmen ergreift der Senat, um dieses unrechtmäßige Vorgehen zu unterbinden?
Antwort zu 4 und zu 5:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Beschwerden zur Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr wurden
mehrfach an die zuständige Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten (LABO), herangetragen. Etwaige Pflichtverletzungen treffen jedoch,
wie bereits ausgeführt, nicht die in Rede stehenden Vermittler, sondern die
einzelnen Mietwagenunternehmen, die die vermittelten Fahrten tatsächlich ausführen.
Diesbezüglich im LABO eingehende Hinweise sind jedoch zumeist pauschal, so dass sie
regelmäßig nicht für eine bußgeldbewehrte Verfolgung ausreichen.
Handelt es sich um verwertbare Angaben, geht das LABO im Rahmen seiner
Zuständigkeit den angezeigten Verstößen nach und ergreift entsprechende Maßnahmen.
3
Konkrete Meldungen fanden sich jedoch nach einer Überprüfung durch das LABO häufig
nicht bestätigt.
Kontrollen gestalten sich beim Mietwagenverkehr grundsätzlich als schwierig. Zum einen
müssen Mietwagen – anders als Taxen – nicht besonders gekennzeichnet sein, so dass
es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um normale Personenkraftwagen handelt.
Das LABO ist jedoch nicht berechtigt, Fahrzeuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle dahingehend
zu unterziehen, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden. So sind Außenkontrollen
im Stadtgebiet nicht zielführend. Weiterhin zeigt sich auch in Betriebsprüfungen,
dass durch die weniger umfassende Aufzeichnungspflicht die nachweisbare Feststellung
von entsprechenden Verstößen kritisch ist. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz hat jedoch auf Anregung des LABO für die nächste Sitzung des Bund-Länder-
Fachausschusses Straßenpersonenverkehr diese Thematik als Tagesordnungspunkt
angemeldet, um auf Bundesebene über in Frage kommende Maßnahmen zu beraten.
Beschwerden über andere Pflichtverletzungen als den Verstoß gegen die Rückkehrpflicht
sind bisher nicht bekannt geworden.“
Frage 6:
Inwieweit sind dem Senat die negativen Erfahrungen mit Anbietern wie Uber aus anderen Städten wie z.B.
Wien, Prag, London bekannt? Welche konkreten Maßnahmen werden senatsseitig ergriffen, um dem
negativen Trend entgegenzuwirken?
Antwort zu 6:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Medienberichte über Erfahrungen anderer Städte werden zur Kenntnis genommen. Die
Vermittlungsplattform Uber bietet in Berlin derzeit nur die Modelle UberTaxi und UberX an,
die sich nach mehrmaliger Prüfung als gesetzeskonform erwiesen haben. Die durch die
Genehmigungsbehörde in der Vergangenheit untersagten Verkehre wurden durch Uber
eingestellt. Das Unternehmen Uber bietet – wie auch andere Vermittler – derzeit keinen
Anlass, Maßnahmen gegen sie einzuleiten oder solche vorzubereiten.“
Frage 7:
Wie viele Mitarbeiter der Senatsverwaltung SenUVK stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften für
das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe, die taxiähnliche Dienstleistungen anbieten, eingehalten
werden? Ist diese Anzahl an MitarbeiterInnen aus Senatssicht auskömmlich?
Antwort zu 7:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist Fachaufsichtsbehörde über
das für die Genehmigungserteilung und Aufsicht im Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen zuständige LABO.
Das LABO teilt hierzu mit:
„Im LABO sind derzeit achtzehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Sachgebiet, das
für die Genehmigungserteilung und Aufsicht im Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen zuständig ist, tätig. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie den
Krankentransport. Die Mitarbeiterzahl soll mit dem nächsten Haushalt erhöht werden, da
eine Überlastung des Bereiches seit längerer Zeit besteht.“
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Frage 8:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass es unterschiedliche Softwareversionen in Taxametern bzw. mobile
Apps im Rahmen der Verwendung der Taxameter gibt, bei dem durch das Drücken der Pausentaste eine
Manipulation der Arbeitszeiten erfolgt? Mit welchen konkreten Maßnahmen prüft der Senat die rechtmäßige
Nutzung elektronischer Erfassungssysteme?
Antwort zu 8:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Es ist bekannt, dass sog. Totmanntasten in Taxen zum Einsatz kommen. Dies verstößt
bei korrekter Anwendung nicht gegen geltendes Arbeitsrecht, denn sie dienen der
Erfassung der Arbeitszeit. Die Verwendung unterliegt nicht den Vorschriften des
Personenbeförderungsrechts. Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung des
gesetzlichen Mindestlohns obliegt der Bundeszollverwaltung.
Dem LABO liegen keine hinreichend konkreten Hinweise bzw. Beschwerden vor, dass
unter Zuhilfenahme der sog. Totmanntaste reguläre Stand- und Wartezeiten in
unzulässiger Weise in Pausenzeiten umgedeutet werden. Erkenntnisse dieser Art würden
zuständigkeitshalber im Rahmen der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
und illegaler Beschäftigung weitergeleitet werden.“
Die generelle Problematik des belastbaren Nachweises von Verstößen einschließlich der
praktischen Schwierigkeiten bei der Kontrollierbarkeit wurde mit den Finanzbehörden
erörtert.
Berlin, den 16.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrdienst: Fahrpreis für den On-Demand-Service BerlKönig, aus Senat

www.berlin.de

Vorbemerkung der Verwaltung:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da es sich bei dem #On-Demand-Service
#BerlKönig um ein eigenwirtschaftliches Angebot der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG)
handelt. Er ist dennoch bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen
und hat daher die BVG um Stellungnahme gebeten. Die BVG hat Ihre Stellungnahme in
eigener Verantwortung erstellt und übermittelt.
Vorbemerkung des Abgeordneten:
Vorab:
Aus dem Amtsblatt 68. Jahrgang Nr. 34 Ausgegeben zu Berlin am 24. August 2018, Seite 4661 finden sich
folgende Informationen zum #Fahrpreis des BerlKönig:
1) Fahrpreis
Der Fahrpreis für die Nutzung des BerlKönig setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen und
wird gegenüber dem Kunden bei der Buchung angegeben:
Kilometerpreis
Je Kilometer (gemäß vorab berechneter, zeitoptimierter Route) ist ein Preis von 1,50 Euro zu zahlen.
Auch bei Strecken unter drei km ist ein Mindestpreis von 4 Euro zu zahlen.
Zuschlag für Stoßzeiten
In Stoßzeiten ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den gesamten Fahrpreis zu zahlen. Stoßzeiten sind
Montag bis Freitag von 7 bis 9 Uhr.
Preis für Mitfahrer
Bucht ein Fahrgast gleichzeitig eine Fahrt für mehrere Personen, erhält jeder Mitfahrer innerhalb der
Buchung einen Rabatt von 50 % auf den Fahrpreis.
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Sowie:
3) Abweichende Beförderungsbedingungen
Für den On-Demand-Service BerlKönig gelten die Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs, Teil A.
Abweichend davon gilt Folgendes:
Der Fahrpreis ist für jeden gebuchten Sitzplatz zu bezahlen.
Frage 1:
Was ist die Neuerung und der Vorteil des Berlkönig für die Berliner Bevölkerung, wenn der Fahrpreis für eine
Person exakt dem eines Berliner Taxis entspricht, bzw. im Grundtarif aktuell sogar 0,10 Euro über dem eines
Berliner Taxis liegt?
Frage 3:
Was ist die Neuerung und der Vorteil des Berlkönig für die Berliner Bevölkerung, wenn bei mehreren
Fahrgästen, aber der Buchung von jeweils nur einem Platz, jeder Fahrgast den vollen Preis zu zahlen hat,
den er auch zahlen müsste, wenn er allein bzw. mit einem regulären #Taxi fahren würde?
Frage 4:
Bei jeweiliger Vollauslastung von vier bzw acht Sitzplätzen (lt. Presseangaben, Berliner Morgenpost vom
20.12.2017) und unterstellt, dass jeder Kunde einzeln gebucht hat, kostet letztendlich die Fahrt mit dem
Berlkönig gesamt vier bis achtmal so viel, wie mit einem regulären Taxi bei gleicher Auslastung und in den
sog. Stoßzeiten sogar noch 25% mehr. Aus welchem Grund sollten die Berlinerinnen und Berliner unter
diesen Bedingungen den Berlkönig nutzen?
Frage 5:
Auch wenn gleichzeitig eine Fahrt für mehrere Personen gebucht wird und jeder Mitfahrer 50% Rabatt auf
den Fahrpreis erhält, ist die Fahrt insgesamt um einiges teurer, als mit einem regulären Taxi. Aus welchem
Grund sollten die Berlinerinnen und Berliner unter diesen Bedingungen den Berlkönig nutzen?
Frage 6:
Was ist der Hintergrund dieser merkwürdigen Preisstruktur?
Frage 7:
Wie, glaubt der Senat, unter diesen Bedingungen die Berlinerinnen und Berliner vom Berlkönig überzeugen
zu können?
Frage 8:
In der DS 18/12154 mit dem Titel: Geschäftsmodell Ride-Sharing, teilt der Senat auf die Frage, ob auch die
BVG künftig Ride-Sharing anbieten wird, mit: “Als Anbieter von Leistungen im ÖPNV (Öffentlicher
Personennahverkehr) verfolge die BVG das Ziel, durch eine Bündelung von Verkehren und eine enge
Anbindung an den ÖPNV die Anzahl privater Autofahrten im innerstädtischen Bereich zu verringern.“. Wie
glaubt die BVG mit dem BerlKönig und der o.g. Preisstruktur dieses Ziel zu erreichen?
Antwort zu 1 sowie zu 3 bis zu 8:
Die BVG hat die Tarifstruktur für das neue Angebot wie folgt erläutert:
3
Preisvergleich BerlKönig zu Taxi mit 1 bzw. 2 Personen
Länge der Fahrt BerlKönig
1 Person
BerlKönig
2 Personen
Taxi *
1-4 Personen
1 km 4,00 € 6,00 € 5,90 €
2 km 4,00 € 6,00 € 7,90 €
3 km 4,50 € 6,75 € 9,90 €
4 km 6,00 € 9,00 € 11,90 €
5 km 7,50 € 11,25 € 13,90 €
6 km 9,00 € 13,50 € 15,90 €
7 km 10,50 € 15,75 € 17,90 €
8 km 12,00 € 18,00 € 19,40 €
*bei Fahrten mit dem Taxi können weitere Zuschläge anfallen (1,50 € für Kartenzahlung,
1 € für Sperrgepäck, Extrakosten für Stau/Wartezeiten.) / Der Kurzstreckenpreis von 5 €
gilt nur für herbei gewunkene Taxis)
Wie in der Tabelle ersichtlich, bietet der BerlKönig insbesondere Gruppen von ein bis zwei
Personen die Möglichkeit, kostengünstiger zu fahren als mit dem Taxi. Für die Nutzerin
oder den Nutzer bedeutet die Tarifstruktur folglich eine Ersparnis. Der BerlKönig erreicht
es darüber hinaus durch seine Algorithmen und die App, diese Person bzw. die
gemeinsam buchende Gruppe mit anderen Personen bzw. anderen gemeinsam
buchenden Gruppen, die sich untereinander nicht kennen, in Echtzeit für gemeinsame
Fahrten zu bündeln. Damit eröffnet das Angebot die Chance, die Anzahl privater
Autofahrten im innerstädtischen Bereich zu verringern.
Frage 2:
Womit wird ein Preiszuschlag um weitere 25% in den Stoßzeiten von Montag bis Freitag 7 bis 9 Uhr
gerechtfertigt?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt dazu mit:
„Ein Zuschlag in Stoßzeiten bedeutet generell ein günstigeres Angebot in
Schwachlastzeiten. Hierdurch kann auch in letzteren eine höhere Auslastung und
Bündelung erreicht und somit Verkehr reduziert werden.“
Berlin, den 16.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz