Am 12.09.2025 beginnen in der #Monumentenstraße und der #Langenscheidtstraße die Bauarbeiten für den Umbau zur #Fahrradstraße. Für die Dauer der Baumaßnahme sind Sperrungen sowie Parkverbote notwendig. Im ersten Schritt der Bauarbeiten wird der Straßenbelag gefräst, anschließend werden Markierungsarbeiten durchgeführt und Schilder gestellt. Die Maßnahme soll, gute Wetterbedingungen vorausgesetzt, Ende Oktober beendet sein.
Wie hat sich die Zahl der zugelassenen rein #elektrisch betriebenen #Kraftfahrzeuge pro Quartal in den Jahren 2020, 2021 und 2022 (1. Quartal) entwickelt? (bitte wenn möglich nach Bezirken aufschlüsseln)
Welche Erwartungen hat der Senat für die die Zulassungszahlen für rein elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge in den Jahren 2022 und 2023?
Frage 2:
Wie hat sich die Zahl der zugelassenen #Hybrid-Kraftfahrzeuge pro Quartal in den Jahren 2020, 2021und 2022 (1. Quartal) entwickelt? (bitte wenn möglich nach Bezirken aufschlüsseln)
a. Welche Erwartungen hat der Senat für die Zulassungszahlen für Hybrid-Kraft-Fahrzeuge in den Jahren 2022 und 2023?
Antwort zu 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Da die Daten nur halbjährlich von der Zulassungsbehörde Berlin an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden, war eine quartalsmäßige Aufschlüsselung nicht möglich. Zahlen für 2022 liegen noch nicht vor. Die Daten für die Jahre 2020 und 2021 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bezirk
Kraftfahrzeuge insgesamt am 31.12.2019
Kraftfahrzeuge insgesamt am 30.06.2020
Kraftfahrzeuge insgesamt am 31.12.2020
Kraftfahrzeuge insgesamt am 30.06.2021
Elektro
Hybrid
Elektro
Hybrid
Elektro
Hybrid
Elektro
Hybrid
Charlottenburg- Wilmersdorf
790
2.964
945
3.557
1.341
4.971
1.916
6.908
Friedrichshain- Kreuzberg
821
1.666
867
2.065
918
2.675
1.121
3.340
Lichtenberg
191
1.521
289
1.710
420
2.282
571
2.865
Marzahn- Hellersdorf
214
1.885
275
2.160
450
2.917
645
3.582
Mitte
1.084
2.823
1.012
3.246
1.403
4.629
1.732
5.993
Neukölln
181
1.950
240
2.152
405
2.525
537
2.976
Pankow
398
1.936
520
2.254
837
3.128
1.106
3.958
Reinickendorf
381
2.015
445
2.254
661
3.408
863
3.629
Spandau
297
1.577
367
1.767
563
2.430
718
3.012
Steglitz- Zehlendorf
526
2.364
635
2.667
989
3.459
1.351
4.321
Tempelhof- Schöneberg
555
2.443
697
2.865
1.080
3.763
1.590
4.654
Treptow- Köpenick
271
2.139
350
2.519
598
3.420
841
4.232
Aufgrund der komplexen Datenlage, die sowohl in Abhängigkeit zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage, politischen Leitentscheidungen als auch dem privaten Konsumverhalten steht, sind Aussagen schwierig. Basierend auf den bisherigen Entwicklungen und aktuellen Randbedingungen ist zu erwarten, dass sich der Trend der Jahr für Jahr deutlich steigenden Zulassungszahlen von rein elektrisch betriebenen sowie von hybrid betriebenen Kraftfahrzeugen auch für 2022 und 2023 fortsetzen wird.
Frage 3:
Wie hat sich die Zahl der in Berlin vorhandenen #Ladesäulen pro Quartal in den Jahren 2020, 2021und 2022 (1. Quartal) im öffentlichen Raum, in halböffentlichen Räumen, auf Grundstücken des Landes und auf Grundstücken von Beteiligungen des Landes entwickelt? (bitte nach Bezirken und nach Schnellladesäulen und normalen Ladesäulen aufschlüsseln)
Antwort zu 3:
Die Zahlen der öffentlich zugänglichen #Ladeeinrichtungen für die Jahre 2020 und 2021 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Zahlen vom 1. Quartal 2022 werden auf der Webseite des Berliner Energieatlas unter https://energieatlas.berlin.de aktualisiert.
Bezirk
Art der Ladeeinrichtu ng
Öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen (Ladepunkte) im 1. Quartal 2020
Öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen (Ladepunkte) im 1. Quartal 2021
öffentlich er Raum
halböffentlich er Raum
öffentlich er Raum
halböffentlich er Raum
Charlottenbur
Normallader
76 (147)
21 (41)
110 (214)
40 (79)
g-Wilmersdorf
Schnelllader
1 (2)
3 (7)
1 (2)
4 (9)
Friedrichshain-
Normallader
36 (70)
11 (22)
62 (122)
11 (22)
Kreuzberg
Schnelllader
0 (0)
3 (6)
0 (0)
4 (9)
Lichtenberg
Normallader
20 (40)
5 (12)
27 (54)
7 (16)
Schnelllader
0 (0)
1 (2)
0 (0)
3 (8)
Marzahn-
Normallader
13 (23)
8 (16)
15 (26)
8 (16)
Hellersdorf
Schnelllader
0 (0)
2 (4)
0 (0)
4 (10)
Mitte
Normallader
76 (150)
40 (64)
118 (234)
54 (103)
Schnelllader
0 (0)
4 (8)
0 (0)
5 (10)
Neukölln
Normallader
30 (59)
4 (8)
43 (82)
4 (8)
Schnelllader
1 (2)
5 (12)
1 (2)
8 (20)
Pankow
Normallader
35 (67)
9 (18)
66 (129)
12 (23)
Schnelllader
0 (0)
9 (20)
0 (0)
13 (30)
Reinickendorf
Normallader
5 (7)
3 (6)
11 (19)
3 (6)
Schnelllader
0 (0)
4 (9)
0 (0)
5 (12)
Spandau
Normallader
19 (37)
10 (20)
24 (47)
11 (22)
Schnelllader
0 (0)
4 (10)
0 (0)
6 (15)
Steglitz-
Normallader
16 (27)
2 (4)
50 (87)
4 (6)
Zehlendorf
Schnelllader
0 (0)
3 (6)
0 (0)
4 (9)
Tempelhof-
Normallader
37 (67)
48 (63)
68 (126)
48 (63)
Schöneberg
Schnelllader
0 (0)
5 (10)
0 (0)
13 (30)
Treptow-
Normallader
10 (18)
11 (20)
16 (30)
18 (32)
Köpenick
Schnelllader
0 (0)
4 (7)
0 (0)
5 (9)
Frage 4:
Wie ist das Verhältnis von voll- und teilelektrischen Kraftfahrzeugen zu Ladepunkten im öffentlichen und halböffentlichen Raum (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?
Welches Verhältnis von voll- und teilelektrischen Kraftfahrzeugen zu Ladepunkten erachtet der Senat als zweckmäßig?
Wie bewertet der Senat die Ziele für den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur gemäß der EU-Richtlinie zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe?
Antwort zu 4:
Der Senat erhebt diese Verhältnisrechnungen nicht auf bezirklicher Ebene. Als Planungsannahme für die Weiterentwicklung der Ladeinfrastruktur ist von Bedeutung wo sich die Fahrzeuge (inklusive der Einpendler) im Tagesverlauf aufhalten und in welchem Lade-Use Case Bedarf entsteht. Diese Grundlagen wurden im Rahmen der Studie Elektromobilität Berlin 2025+ ermittelt. Die aktuelle Überarbeitung der Alternative Fuels Infrastructure Directive auf EU Ebene berücksichtigt neu auch die technischen Entwicklungen z.B. das schnelle Laden und wird vermutlich in diesem Jahr auf ein Verhältnis von Ladeleistung zu Fahrzeug umgestellt.
Frage 5:
Laut Drucksache (19/10244) wird aktuell an einem Ausbaukonzept für den Ladeinfrastrukturaufbau im öffentlichen Straßenland gearbeitet. Verfolgt der Senat hierbei einen Zeitplan, falls ja:
Für wann rechnet der Senat mit der Vorlage des Ausbaukonzepts?
Wann werden dem Senat erste konkrete Ausbaupläne für neue potenzielle Ladesäulen in den Bezirken und für die LOR-Planungsräume für die Jahre ab 2022 vorliegen?
Wann rechnet der Senat mit der Umsetzung der bis zu 1.000 neuen Laternenladepunkte aus dem Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) „Neue Berliner Luft“ in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf und Marzahn-Hellersdorf?
Antwort zu 5:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz hat das sogenannte Berliner Modell überarbeitet und das Errichtungskonzept für den öffentlichen Raum Ende 2021 fertiggestellt. Es wurden für jeden der 448 LOR- Planungsräume im Stadtgebiet zukünftige Ladebedarfe abgeleitet und Aufbaupfade abgeleitet.
Im Rahmen des Projektes „ElMobileBerlin“ rechnet der Senat damit, dass die mit der Errichtung der ersten 200 Laternenladepunkte im zweiten Quartal 2022 begonnen wird.
Frage 6:
Bis wann rechnet der Berliner Senat mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens an die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH für den Aufbau von Ladeinfrastruktur?
Welche Alternativen zur Vergabe an die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH hat der Berliner Senat geprüft, bspw. öffentliche oder beschränkte Ausschreibung, Konzessionsmodelle, marktgetriebener Ausbau?
Hat der Berliner Senat eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor der Vergabe durchgeführt und wenn ja, was waren die wesentlichen Kriterien und Ergebnisse?
Über welche Erfahrungen verfügt die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH beim Aufbau und Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur?
Wie viele Vollzeitäquivalente sind aktuell bei der Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH für den Aufbau und Betrieb von öffentlicher Ladeinfrastruktur beschäftigt?
Wie viele Ladestationen wurden bislang durch die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH aufgebaut bzw. betrieben?
Antwort zu 6:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz hat Ende 2021 die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH im Rahmen einer Inhouse-Vergabe mit dem Betrieb und der Errichtung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum beauftragt. Alternativ wurde eine Vergabe über eine europaweite Ausschreibung geprüft. Der Inhouse-Vergabe gemäß Senatsbeschluss vom 22.06.2021 ist eine intensive fachliche Auseinandersetzung vorausgegangen. Dabei wurde neben dem sachgerechten Mitteleinsatz auch die Möglichkeit einer langfristigen Etablierung effizienter Prozesse und Strukturen mit Synergieeffekten bei der Zusammenarbeit mit den landeseigenen Unternehmen, den Bezirken und weiterer lokaler Partner berücksichtigt. Ferner kann dadurch der Betrieb und die Errichtung von Ladeinfrastruktur nicht nur im öffentlichen, sondern auch im halb-öffentlichen Raum (für den eigenen Fuhrpark, auf Senatsliegenschaften, für die kommunale Wohnungswirtschaft etc.) aus einer Hand bereitgestellt werden. Effizienzgewinne im Planungsprozess durch direkte Abstimmung mit den Bezirken und städtischem Verteilnetzbetreiber sowie die Harmonisierung des Netz- und Ladeinfrastrukturaufbaus stellen bei einem Privatunternehmen eine größere Hürde dar. Die Inhouse-Vergabe bietet zusätzlich eine höhere Flexibilität, um auf Veränderungen während der Vertragslaufzeit in einem dynamischen Marktumfeld reagieren zu können sowie eine höhere Kostentransparenz. Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH betreibt seit dem Jahr 2020 mehrere öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen. Aktuell sind 5,5 Vollzeitäquivalente für den Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur beschäftigt und zuständig für den Aufbau des Geschäftsfelds Elektromobilität, inklusive der Übernahme der Allego LIS Bisher wurden 18 Ladeeinrichtungen durch die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH errichtet bzw. betrieben.
Frage 7:
Wie viele PKW umfasst aktuell der Fuhrpark des Landes Berlin und der Landesbeteiligungen? Wie hoch ist dabei der Anteil der voll- bzw. teilelektrischen PKW (bitte getrennt ausweisen nach Land, Bezirken und Beteiligungen)?
Antwort zu 7:
Der Fuhrpark der Polizei Berlin umfasst 2.895 Fahrzeuge, sowohl PKW als auch Großfahrzeuge (Stand 25. März 2022).
Davon sind 15 Fahrzeuge (0,5 %) vollelektrisch, 90 Fahrzeuge (3,1 %) mit Hybridantrieb und acht Fahrzeuge (0,3 %) mit Plug-In-Hybrid-Antrieb. Zudem gibt es zwei Fahrzeuge (0,1 %) mit Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb.
Der Fuhrpark der Berliner Feuerwehr umfasst 1.149 Fahrzeuge (Stand 31.01.2022), überwiegend Großfahrzeuge. Davon sind 11 Fahrzeuge (1 %) batterieelektrisch, vier Fahrzeuge (0,3 %) wasserstoffelektrisch und ein Fahrzeug (0,1 %) mit Erdgas betrieben.
Im Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) umfasst der personengebundene Fahrdienst derzeit 49 Fahrzeuge. Davon sind 25 Fahrzeuge rein elektrisch (51 % des Gesamtbestands) und 18 Fahrzeuge teilelektrisch bzw. Hybrid (37 % des Gesamtbestands) angetrieben.
Weitere Daten zu Umfang und Zusammensetzung des Fuhrparks des Landes Berlin mit Stand 29.03.2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Institution
Anzahl E/Hybrid- PKW
Anzahl Benzin/ Diesel/ ua.- Kraftstoff-PKW
PKW gesamt
Bezirksämter Berlin inkl. OA
75
296
371
Senatsverwaltungen
13
108
121
Frage 8:
Hat der Senat Vorgaben, die über die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. Verkehrszeichen hinausgehen, erlassen, wie schnell mit einem Dienst-PKW gefahren werden darf?
Antwort zu 8:
Dem Senat sind solche Vorgaben nicht bekannt.
Frage 9:
Welche weiteren Informationen gibt es ggf., die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind?
Der durchschnittliche tägliche Verkehr an Werktagen (#DTVw) für die Bereiche der künftigen Anschlussstellen der A 100 sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Die DTVw-Werte stammen aus der Verkehrsmengenkarte 2019 und werden als Querschnittswert angegeben.
Lange konnte sich der Senat nicht auf ein #Maßnahmenpaket für mehr #Klimaschutz in Berlin einigen. Jetzt wird es konkret – Autos mit Verbrennungsmotoren sollen aus der #Innenstadt verschwinden. Verkehrssenatorin #Günther strebt das in weniger als zehn Jahren an.
Berlin will seine Bemühungen für den Klimaschutz deutlich verstärken. Einen Maßnahmenplan dazu hat der Senat nach monatelangen Auseinandersetzungen in der rot-rot-grünen Koalition am Dienstag beschlossen. Das Maßnahmen-Paket soll die Antwort auf die #Klima-Notlage sein, die der Senat vor anderthalb Jahren erklärt hatte. Umweltsenatorin Regine Günther (Grüne) sprach von einem klaren Zeichen, dass der Senat schnell, konsequent und nachhaltig die klimaschädlichen #CO2-Emissionen in allen Bereichen reduzieren wolle.
„#Zero-Emission-Zone“ soll mittelfristig kommen In weniger als zehn Jahren soll nach dem Willen von Günther die Innenstadt für Benzin- und Dieselfahrzeuge gesperrt werden. „Wir wollen mittelfristig eine Zero-Emission-Zone einrichten“, sagte Günther nach der Senatssitzung. Vorgesehen ist das zunächst für den Bereich innerhalb des #S-Bahnrings der Hauptstadt. Das heißt laut Günther, dass hier nur noch #Kraftfahrzeuge elektrisch unterwegs sind oder zumindest mit alternativen Antrieben. Solche mit Benzin- und Dieselmotor sind dann tabu.
Die in der Antwort zu Frage 4 genannten fünf Hauptunfallursachen beziehen sich auf
die Gesamtzahl der polizeilich registrierten #Verkehrsunfälle. Sie sind diejenigen, die im Rahmen der #Verkehrsunfallaufnahme am häufigsten festgestellt worden sind.
Die von der Polizei Berlin u. a. im Rahmen der jährlichen Pressekonferenz zur #Verkehrssicherheitslage publizierten fünf #Hauptunfallursachen decken sich nicht vollständig mit den in der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage dargestellten Ursachen. Sie beziehen sich vielmehr auf die präventionsrelevanten Verkehrsunfälle, denen mit polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der #Verkehrsüberwachung und
-unfallprävention begegnet werden kann.
viele Verkehrsunfälle sind in den Jahren 2010 bis 2017 polizeilich erfasst worden? In wie vielen dieser Fälle waren ausschließlich #Kraftfahrzeuge beteiligt? In wie vielen Fällen Radfahrer und Kraftfahrzeuge? In wie vielen Fällen #Fußgänger und #Radfahrer? In wie vielen dieser Fälle ausschließlich Radfahrer?
Zu 1.:
Die Daten zu den Verkehrsunfällen (VU) sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr
Gesamt-VU
VU ausschl.mitKfz-Beteiligung
VUmitRad-/Kfz-Beteiligung
VU mit Rad-
/Fußgänger-Beteiligung
VUmit
ausschl.Rad-Beteiligung
2010
130.502
122.381
5.818
408
659
2011
130.463
120.945
6.954
468
742
2012
130.782
121.311
6.932
444
745
2013
130.930
121.971
6.581
426
754
2014
132.718
123.027
7.279
473
782
2015
137.713
127.835
7.305
469
681
2016
141.155
131.489
7.152
419
700
2017
143.424
134.152
6.674
437
618
(Quelle: VUUrs, Stand 11.05.2018)
verteilen sich die Hauptunfallverursacher (absolut und relativ) in den jeweiligen Jahren
Altersgruppen
Zu 2. a):
Die Daten sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Absolut
Jahr
Kinder(bisunter15Jahre)
Jugend-liche(15bis
unter18Jahre)
jungeErwachsene(18bis
unter25
Jahre)
Erwachsene(25bis
unter45
Jahre)
Erwachsene(45bis
unter65
Jahre)
Senioren(über64Jahre)
2010
590
230
13.119
47.229
37.503
11.915
2011
667
291
12.289
44.098
36.600
12.567
2012
617
275
12.388
45.145
38.160
13.418
2013
600
234
11.734
45.130
39.904
14.044
2014
573
308
11.237
45.900
40.332
14.928
2015
606
295
11.325
46.859
41.794
16.030
2016
589
330
11.770
47.593
42.455
16.656
2017
589
317
12.359
48.059
42.477
17.030
(Quelle: VUUrs, Stand 11.05.2018)
Relativ (im prozentualen Verhältnis zu den Gesamtunfällen)
1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 falsch geparkte #Kraftfahrzeuge #umgesetzt?
(Bitte getrennt nach durchgeführter und begonnener Umsetzung, Leerfahrt eines
Abschleppfahrzeugs zur Umsetzung und getrennt nach durch Polizei, BVG oder Ordnungsamt
veranlasst auflisten)
Zu 1.:
Auf Grund datenschutzrechtlich vorgeschriebener periodischer Datenauslagerungen
bei der Bußgeldstelle können in der nachfolgenden Übersicht nur die Zahlen des
Jahres 2017 dargestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Falle von
„Leerfahrten“ zu keiner #Umsetzung beziehungsweise keinen technischen
Vorbereitungshandlungen am Einsatzort kam, weil Fahrzeugverantwortliche
rechtzeitig erschienen sind.
2017
Durchgeführte Umsetzungen 49.589
davon Polizei Berlin 28.070
davon Ordnungsämter 16.309
davon BVG 5.210
Begonnene Umsetzungen 2.118
davon Polizei Berlin 1.082
davon Ordnungsämter 748
davon BVG 288
Leerfahrten 7.048
davon Polizei Berlin 3.931
davon Ordnungsämter 2.043
davon BVG 1.074
Insgesamt 58.755
Datenquelle: BOWI21
Seite 2 von 5
2. In welchen Bereichen wurde in den Jahren 2015, 2016 und 2017 umgesetzt? (Bitte aufschlüsseln
nach Busspuren, Radfahrstreifen, Kreuzungen/Fußgängerüberwegen (Fünf-Meter-Bereich) und
sonstigen)
Zu 2.:
Eine Aufschlüsselung nach Verkehrsflächen kann nicht auf Grundlage der
tatsächlichen Fallzahlen (wie in der Antwort zu Frage 1.), sondern nur auf der zu den
insgesamt eingeleiteten Gebührenverfahren zu Fahrzeugumsetzungen erfolgen. Vor
diesem Hintergrund ist die Gesamtzahl der Umsetzungen in den beiden Übersichten
nicht identisch. Die Anzahl der jeweiligen Gebührenverfahren kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Jahr 2015 2016 2017
Busspuren 8.359 8.177 8.539
Radfahrstreifen 209 419 888
Sonstige Radverkehrsanlagen 439 478 700
5-Meter-Bereiche an Kreuzungen/Einmündungen 2.102 2.096 1.988
5-Meter-Bereiche vor Fußgängerüberwegen 22 66 38
Sonstige 44.148 48.328 49.771
Insgesamt 55.279 59.564 61.924
Datenquelle: Datawarehouse BOWI21, Erfassungsstand 29.12.2017
3. Welche Unterschiede bei den Befugnissen zur Umsetzung gibt es zwischen der Polizei und den
Mitarbeitern des Ordnungsamtes (gibt es Unterschiede bei den Mitarbeitern der Ordnungsämter)
und Mitarbeitern der BVG?
Zu 3.:
Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs und der
Anordnung von Fahrzeugumsetzungen haben lediglich die bezirklichen Dienstkräfte
des allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) vergleichbare Befugnisse wie die Polizei
Berlin. Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter
überwachen den ruhenden Straßenverkehr nur in den
Parkraumbewirtschaftungsgebieten und sind nicht zur Anordnung von
Fahrzeugumsetzungen befugt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG, die durch
Dienstkräfte der Polizei Berlin verkehrsrechtlich beschult wurden, dürfen
Verkehrsbehinderungen auf Busspuren sowie im Bereich von Bushaltestellen und
Straßenbahngleisen feststellen und über die polizeiliche Auskunfts- und
Fahndungsstelle der Einsatzleitzentrale (AusFaSt) notwendige
Fahrzeugumsetzungen veranlassen. Die hoheitliche Anordnung erfolgt durch eine
polizeiliche Dienstkraft der AusFaSt nach fachlicher Prüfung des übermittelten
Sachverhalts.
4. Auf der Internetseite der Polizei werden die Bereiche genannt in denen „mit der Anordnung des
Umsetzens gerechnet werden“ muss. Trotzdem zeigt die Praxis, dass trotz festgestelltem
Falschparken in den genannten Bereichen nicht zwangsläufig umgesetzt wird. Welche Umstände
führen zur tatsächlichen Anordnung der Umsetzung?
Zu 4.:
Obwohl in den so genannten „Regelfällen des Umsetzens“ wegen der generell
einhergehenden oder zu befürchtenden Verkehrsgefährdungen/-behinderungen
regelmäßig die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung vorliegen,
müssen die Überwachungskräfte unter zwingender Beachtung des gesetzlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets eigenverantwortlich sämtliche
Seite 3 von 5
Einzelfallumstände der jeweiligen Verkehrssituation am Einsatzort angemessen
bewerten (z. B. Tages-/Nachtzeiten und Verkehrslage). Es gilt objektiv abzuwägen,
ob die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für Betroffene nicht gegebenenfalls
außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. Insbesondere dann, wenn Betroffene
kurzfristig an ihrem Fahrzeug erscheinen, kommt trotz Anzeigenfertigung eine
Umsetzung nicht mehr in Betracht.
4.1. Gibt es dafür spezielle Dienstanweisungen oder andere Regularien? Wenn ja, welche?
4.2. Unterscheiden sich diese zwischen der Polizei und den Ordnungsämtern? Wenn ja, welche?
Zu 4.1. und 4.2.:
Die Verfahrensregelungen und rechtlichen Voraussetzungen sind Inhalt der
polizeilichen Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen. Die
Dienstkräfte der Ordnungsämter wenden diese analog an. Das beschleunigte
Umsetzverfahren unter Beteiligung der BVG wird durch eine gesonderte
Geschäftsanweisung geregelt, welche auch dem BVG-Personal als Grundlage dient.
4.3. Oder ist es alleinige Entscheidung des Beamten vor Ort?
Zu 4.3.:
Auf die Antwort zu Frage 4. wird verwiesen.
5. Wie kann es vorkommen, dass in einer Halteverbotsstrecke mit dem Zeichen 283 angezeigte
Falschparker zwar einen Strafzettel bekommen, aber nicht umgesetzt werden, obwohl das
Haltverbot der Schulwegsicherung dient und das Falschparken in der Zeit des Schulweges
erfolgte?
Zu 5.:
Es wird auf die Antwort zu Frage 4. (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) verwiesen.
Das verkehrswidrige Parken im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) gilt
im Sinne der einschlägigen Geschäftsanweisung nur dann als Regelfall des
Umsetzens, wenn daraus gefährliche Fahrstreifenwechsel oder eine erhebliche
Staubildung resultieren oder das Zeichen zur Förderung des ÖPNV oder vor
Kreuzungen und Einmündungen zur Verbesserung der Sichtbedingungen zwischen
abbiegenden Kraftfahrzeugen und Radfahrenden eingerichtet worden ist.
6. Muss vor der Anordnung einer Umsetzung versucht werden die Fahrzeugführer*in oder die
Fahrzeughalter*in die Gelegenheit zum selbst entfernen des Fahrzeugs gegeben werden?
6.1. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Verpflichtung beruht dieses Vorgehen?
6.2. Muss, wenn z.B. eine Handynummer sichtbar im Fahrzeug angebracht ist, diese Nummer zur
Vermeidung der Umsetzung angerufen werden? Wenn ja, warum?
Zu 6., 6.1. und 6.2.:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beinhaltet, etwaige mildere Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zu ergreifen. Insofern werden zumindest bei Fahrzeugen mit
deutschen Kennzeichen die Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughalter ermittelt, um
diese gegebenenfalls kurzfristig zum sofortigen Wegfahren des Fahrzeuges
auffordern zu können. Dies gilt nicht, wenn
– das Umsetzen zur Beseitigung einer Gefahr so dringend ist, dass die mit einer
Ermittlung verbundene Zeitverzögerung nicht vertretbar wäre,
Seite 4 von 5
– das Umsetzen aus z. B. Geschäftsstraßen mit überwiegendem Fremdverkehr
dringend ist oder
– das Umsetzen an Örtlichkeiten erfolgen soll, in deren Umfeld keine
potentiellen Aufenthaltsorte von Verantwortlichen erkennbar sind.
Weil blockierte Busspuren, Haltestellen und Straßenbahngleise regelmäßig eine
besondere Eilbedürftigkeit zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen erfordern,
müssen vom BVG-Personal grundsätzlich keine Aufenthaltsermittlungen
Fahrzeugverantwortlicher durchgeführt werden.
Ein entsprechender Hinweis im Fahrzeug ist nur dann beachtlich, wenn aus dem
Inhalt eindeutig zu schließen ist, dass die Gefahr bei Anruf oder Aufsuchen
tatsächlich kurzfristig beseitigt werden könnte. Dazu bedarf es zusätzlich zur
Telefonnummer mindestens auch eines konkreten Hinweises zum Aufenthaltsort.
7. Gibt es im Land Berlin genügend Abschleppunternehmen bzw. Abschleppfahrzeuge um in
ausreichend kurzer Zeit Umsetzungen vorzunehmen bzw. würden sie noch ausreichen, wenn
häufiger umgesetzt würde?
Zu 7.:
Die aktuelle Vertragslage fordert von den Abschleppunternehmen eine Eintreffzeit
am Einsatzort innerhalb von 30 Minuten nach der Auftragsvergabe. Diese Vorgabe
wird stadtweit ganz überwiegend eingehalten. Insofern erscheinen die Kapazitäten
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Bedürfnisse als noch ausreichend. Sich
verändernde Bedingungen würden bei künftigen Ausschreibungen angemessen
berücksichtigt werden.
7.1. Werden bzw. unter welchen Bedingungen werden die Umsetzungsleistungen ausgeschrieben?
Zu 7.1.:
Die polizeilich erwarteten Vertragsleistungen werden zentral durch die zuständige
Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin europaweit ausgeschrieben. Dabei
erfolgt die Aufteilung des Stadtgebietes in verschiedene örtliche Lose. Auf Basis von
Fallzahlen und Erfahrungswerten vergangener Perioden wird über die vorgegebene
Eintreffzeit hinaus insbesondere auch die Anzahl der mindestens bereitzuhaltenden
Arbeitsfahrzeuge pro Los definiert.
8. Welche Initiativen gibt es im bzw. vom Land Berlin um die hohe Anzahl von verkehrsgefährdenden
Falschparkern zu reduzieren?
Zu 8.:
Dienstkräfte der Polizei Berlin führten 2016 und 2017 (wiederholt) mehrtägige
stadtweite Verkehrsüberwachungsaktionen im Zusammenwirken mit Dienstkräften
der Ordnungsämter und Mitarbeitenden der BVG durch, um verkehrswidriges Halten
und Parken auf Busspuren, Radverkehrsanlagen und in zweiter Reihe gezielt und
intensiv zu verfolgen. Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
umfangreich dargestellt, um insbesondere die Fahrzeugführenden für die
besonderen Gefahren, die aus solchen Fehlverhaltensweisen resultieren, zu
sensibilisieren und zur Rechtslage zu informieren. Diese gezielten Maßnahmen
werden fortgeführt.
Darüber hinaus arbeiten die zuständigen Stellen der Verwaltung und die Berliner
Verkehrsbetriebe – Anstalt öffentlichen Rechts (BVG AöR) gemeinsam an einer
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effektiven Eindämmung von Behinderungen und Störungen des Oberflächenverkehrs
der BVG. Die in diesem Zusammenhang bereits ergriffenen und geplanten
organisatorischen Maßnahmen sollen zur Beschleunigung von Umsetzverfahren im
Bereich von Haltestellen und Bussonderfahrstreifen beitragen.
8.1. Hält der Senat die Höhe der Bußgelder für Falschparken für ausreichend um das Falschparken
einzudämmen? Oder sollte es erhöht werden?
8.2. Müssen, mindestens zur Eindämmung von verkehrsgefährdenden Falschparkern, weitere landesoder
bundesrechtlichen Regelungen getroffen oder bestehende verschärft werden?
Zu 8.1. und 8.2.:
Die Höhe der Bußgelder für das Falschparken ist in der Verordnung über die
Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines
Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-
Verordnung – BKatV) geregelt. Da es sich hierbei um eine Bundesverordnung
handelt, fällt die Anpassung der Höhe der Verwarnungsgelder durch eine Änderung
der BKatV in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI). Das Land Berlin hat sich in den Jahren 2016 und 2017
für eine grundlegende, ganzheitliche Überarbeitung der BKatV und, zusammen mit
Hamburg, für eine Erhöhung der Regelsätze für bestimmte Tatbestände (Park- und
Halteverstöße auf Radwegen, Schutzstreifen für Radfahrende, Bussonderfahrstreifen
und Haltestellen für den ÖPNV) eingesetzt. Zu den Bestrebungen der Anpassung der
BKatV hat sich das BMVI jedoch in der jüngeren Vergangenheit zurückhaltend
verhalten.
Mit Blick auf die Initiative von Berlin und Hamburg zur Erhöhung der
Verwarnungsgelder ist zu berücksichtigen, dass Berlin andere Schwerpunkte setzt
als andere Länder, insbesondere die Flächenländer. Parken ist in einer Stadt wie
Berlin mit hoher Bevölkerungsdichte und hohem Verkehrsaufkommen, das
insbesondere auch im Bereich des Radverkehrs und des ÖPNV zunimmt, von
besonders großer Bedeutung.
Hinsichtlich weiterer landesrechtlicher Regelungen zur Eindämmung von
verkehrsgefährdenden Falschparkenden wird insbesondere auch auf das derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Mobilitätsgesetz für Berlin verwiesen, das
Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorsieht (insbesondere
verkehrssichere Verkehrsinfrastruktur, Ausweitung der örtlichen Fahrradstreifen der
Polizei Berlin unter Beachtung der gesamtbehördlichen Aufgaben und Ressourcen
sowie kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit zur Verkehrssicherheit). Zudem soll nach
dem Entwurf des Mobilitätsgesetzes eine möglichst sichere sowie behinderungs- und
störungsfreie Nutzbarkeit von Fußwegen, Fahrwegen des Radverkehrs und von
Fahrwegen und Haltestellen des ÖPNV sowie von Liefer- und Ladezonen
gewährleistet werden. Hierzu sind – unter Berücksichtigung der gesamtbehördlichen
Aufgaben und Ressourcen bei der Polizei Berlin und den bezirklichen
Ordnungsämtern – die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Berlin, den 25. Januar 2018
In Vertretung
Christian Gaebler
Senatsverwaltung für Inneres und Sport