Radverkehr: Radwegesicherheit – Herbst- und Winterdienst, aus Senat

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Frage 1:
Wie bewertet der Senat die Gefahren für #Radfahrende, die von nicht geräumten #Radwegen ausgehen?
Frage 4:
Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um die unterschiedlichen #Radverkehrsanlagen von #Schnee und #Eis
zu befreien?
Antwort zu 1 und zu 4:
Weil von nicht geräumten Radwegen Gefahren für Radfahrende ausgehen können, wird
die Durchführung des #Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen durch das
Straßenreinigungsgesetz (#StrReinG) geregelt. Danach führen die Berliner
#Stadtreinigungsbetriebe (#BSR) für das Land Berlin den Winterdienst nach einem Streuplan
mit zwei Einsatzstufen durch. Auf Fahrbahnen einschließlich #Radfahrstreifen von Straßen
der Einsatzstufen 1 und 2 ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen.
Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen
die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,
Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen
Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei
extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden.
Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt.
2
Die BSR müssen mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege, die sich
oberhalb der Bordsteine neben den Gehwegen befinden, vom Schnee räumen. Eine
Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu
Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den
Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen.
Nach den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes ist auf den Gehwegen und den
diesen begleitenden Radwegen das Streuen mit jeglichen Auftaumitteln aus ökologischen
Gründen zum Schutz der vielen Straßenbäume verboten.
Frage 2:
Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um die unterschiedlichen Radverkehrsanlagen von Laub zu
befreien?
Antwort zu 2:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Die BSR beseitigen Laub auf Straßen, Gehwegen, Grünflächen und Radwegen im
öffentlichen Straßenland im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den Straßen der
Reinigungsverzeichnisse A und B. Zudem erfolgt in der Laubzeit weiterhin die
regelmäßige Beseitigung normaler Verschmutzungen sowie mehrfach große
Laubeinsätze. Hierbei erfolgt eine sukzessive Abarbeitung der Straßen. Im Rahmen der
Laubeinsätze werden alle in einem Straßenabschnitt vorhandenen Reinigungsobjekte
(z.B. Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) von Laub befreit.“
Frage 3:
Haben sich die Reinigungsmaßnahmen sowie -intervalle aufgrund des zunehmenden und derzeitigen
Radverkehrs erhöht und wurden somit an die Bedarfe der Radfahrenden und deren Sicherheit angepasst?
Antwort zu 3:
Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden gemäß
§ 2 Absatz 2 StrReinG unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der
Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straße in Reinigungsklassen eingeteilt, nach
denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt
(Reinigungsturnus) richtet.
Eine veränderte Verkehrslage kann daher dazu führen, dass im Rahmen einer
Änderungsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in
Reinigungsklassen eine Straße in eine andere Reinigungsklasse umgruppiert wird.
Frage 5:
Welche Verbesserungen bzw. Änderungen strebt der Senat insbesondere hinsichtlich der Beseitigung von
Laub sowie Eis- und Schneeglätte auf Radverkehrsanlagen an?
a) Wird über verstärkte oder ausgeweitete Reinigungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schnee, Eis oder
nassem Laub auf Radverkehrsanlagen nachgedacht? Wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen konkret aus?
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Antwort zu 5:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Für eine Verbesserung der Schnee- und Eisglättebeseitigung für Radwege, die oberhalb
des Bordsteins neben den Gehwegen verlaufen, finden Gespräche zwischen den BSR
und der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Rahmen des „Bündnis
für Radverkehr“ statt. Angestrebt wird ein Test zur Glättebeseitigung auf Radwegen mit
einem besonderen Auftaumittel in der Wintersaison 2021/22.
Bei der Optimierung der Arbeitsorganisation der BSR werden im Rahmen der
Laubbeseitigung die Radwege nicht bevorzugt betrachtet. Die Maßnahmen der BSR zielen
auf eine schnellstmögliche Gewährleistung der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmenden ab.“
Frage 6:
Mit welchen Hilfsmitteln werden Radwege geräumt?
a) Wie wird dabei sichergestellt, dass keine Kleintiere zu Schaden kommen?
Antwort zu 6:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Die Laubbeseitigung erfolgt maschinell mit Kehrmaschinen oder manuell mit Besen,
Harken oder Laubbläsern. Die Beschäftigten der BSR agieren hier umsichtig und
vorausschauend. Erkenntnisse über geschädigte Kleintiere liegen nicht vor.
Die Räumung der Radwege von Schnee erfolgt maschinell. Geschädigte Kleintiere sind
hierbei eher unwahrscheinlich.“
Frage 7:
Wie bewertet der Senat die Nutzung von Laubsaugern und Laubbläsern hinsichtlich Lärmbelästigung,
Auswirkungen auf das Klima sowie die Gesundheit von Menschen und Tieren, und eine mögliche
Feinstaubbelastung durch Aufwirbeln von Partikeln, die in die Luft gelangen?
Antwort zu 7:
Dem Senat ist bewusst, dass motorbetriebene Geräte wie Laubbläser und Laubsauger
erhebliche Belästigungen verursachen und negative Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt haben können.
Nach der geltenden Rechtslage wird der Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern
maßgeblich durch die bundesrechtlichen Bestimmungen der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Zum Schutz vor Lärm und
Luftverunreinigung sind elektrisch betriebene Laubbläser jenen mit Verbrennungsmotoren
vorzuziehen.
Laubsauger bergen die Gefahr, dass Kleintiere angesaugt, verletzt oder getötet werden.
Nach aktuellem Kenntnisstand kommen überwiegend Laubbläser zum Einsatz.
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Bei der Verwendung von Laubbläsern kommt es wegen der hohen Geschwindigkeit des
Luftstroms in der unmittelbaren Umgebung zu hohen Staubkonzentrationen(Grobstaub wie
auch Feinstaub) Weil der Einsatz von Laubbläsern örtlich nur kurze Zeit dauert und übers
Jahr gesehen am selben Ort nur wenige Male stattfindet, ist der damit verursachte Beitrag
zu einer Luftqualitätsgrenzwertüberschreitung trotz der kurzzeitig relativ hohen
Feinstaubkonzentrationsspitzen verschwindend gering, zumal der EU-Grenzwert als
Mittelwert über 24 Stunden definiert ist. Das Umweltbundesamt empfiehlt beim
professionellen Einsatz eines Laubbläsers eine geeignete Staubmaske zu tragen.
Die BSR teilen hierzu mit:
„Laubbläser sind ein besonders effizientes Arbeitsinstrument, weil sich dadurch große
Laubmengen in kurzer Zeit bewältigen lassen. Außerdem gelangt man hiermit auch in
Bereiche, die mit dem Besen kaum oder gar nicht zugänglich sind, beispielsweise auf
Fahrradabstellflächen und unter parkenden Fahrzeugen.
Laubbläser werden von den BSR nur dann eingesetzt, wenn eine übermäßige
Staubbelastung nicht zu erwarten ist. Die Geräteausgabe wird durch die jeweils
zuständige Einsatzleitung der BSR gesteuert und erfolgt bei entsprechend geeigneter und
vertretbarer Witterung. Die Beschäftigten der BSR werden regelmäßig über die richtige
Anwendung sowie über die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzbedingungen
unterwiesen.
Gleichwohl setzen die BSR bei der Laubbeseitigung im öffentlichen Straßenland nicht nur
auf Laubbläser. Kehrmaschinen kommen genauso zum Einsatz wie z.B. Besen und
Rechen.“
Berlin, den 19.11.2020
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Perspektiven für den Gleimtunnel II, aus Senat

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Frage 1:
Wer hat die Aufhebung der #Sperrung des #Gleimtunnels wann veranlasst?
Die Verkehrsfreigabe erfolgte gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung von der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abt. VI. Im Rahmen des
Baufortschritts zur Errichtung des #Stauraumkanals im #Mauerpark wurde seitens der
bauausführenden Firma Anfang des Jahres ein Änderungsantrag für eine neue Bauphase
gestellt. Dieser beinhaltete neben kleineren, verbleibenden Baufeldern im Seitenbereich
und im Gehweg auch die Verkehrsfreigabe der #Gleimstraße und damit einhergehend,
auch die Öffnung des Gleimtunnels. Termin zur Umsetzung der neuen Bauphase war der
02.04.2020.
2
Frage 2:
Welche Rahmenbedingungen haben die verlängerte Sperrung des Gleimtunnels verursacht?
Antwort zu 2:
Im Zuge der Errichtung des Stauraumkanales kam es immer wieder zu Verzögerungen im
Baufortschritt. Die Gründe waren beispielsweise die Erbringung von Mehrleistungen im
Baubereich sowie witterungsbedingte Bauverzögerungen.
Frage 3:
Gibt es eine Entscheidung in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Land Berlin, der DB AG
sowie dem BEV und konnte die Baulastträgerschaft für die #Brückenbauwerke des Gleimtunnels geklärt
werden?
Antwort zu 3:
Nein.
Frage 4:
Falls Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde: Wer ist zukünftig mit der Instandhaltung des Gleimtunnels betraut
und wurden bereits Maßnahmen zur Instandhaltung ergriffen?
Frage 5:
Falls Frage 3 mit „nein“ beantwortet wurde: Wann wird mit einer Entscheidung gerechnet und wer übernimmt
bis dahin die Instandhaltungsmaßnahmen?
Antwort zu 4 und 5:
Ein verlässliches Zeitfenster bzgl. eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann
angesichts der allgemein sehr langen Vorlaufzeiten in Verwaltungsstreitverfahren nicht
genannt werden; im Übrigen kommt erschwerend hinzu, dass für das Verwaltungsgericht
Berlin mit Wirkung vom 17. März 2020 die Pandemiestufe 1 des Pandemieplans des
Verwaltungsgerichts Berlin angeordnet wurde. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind
abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/.
Die Instandhaltungsmaßnahmen werden derzeit ohne präjudizielle Wirkung vom Land
Berlin wahrgenommen.
Frage 6:
Was hat die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 im Jahr 2019 bezüglich der Standsicherheit,
Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Gleimtunnels ergeben – müssen kurz- oder mittelfristig
bestimmte Maßnahmen ergriffen werden?
3
Antwort zu 6:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Im Ergebnis der einfachen #Bauwerksprüfung nach DIN 1076 im Jahr 2019 wurde durch
die Gutachter festgestellt, dass im Vergleich zur vorangegangenen Hauptprüfung im Jahr
2016 an den vier Überbauten und an den Unterbauten keine erheblichen Veränderungen
am Schadensbild festgestellt werden konnten. Es wurden Empfehlungen zu kurz-, mittelund langfristigen Maßnahmen aufgestellt.“
Frage 7:
Konnte eine Abstimmung zwischen dem Bezirk Pankow sowie der #BSR erzielt werden, was die regelmäßige,
möglichst umfassende #Reinigung des Gleimtunnels betrifft, um bei weiteren Starkregenereignissen keine
weiteren #Überschwemmungen befürchten zu müssen?
Antwort zu 7:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Die Gleimstraße im Bereich des „Gleimtunnels“ ist als gewidmetes öffentliches
Straßenland zur regelmäßigen Straßenreinigung im #Straßenreinigungsverzeichnis des
Landes Berlin aufgeführt. Es besteht hier also für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe
(BSR) eine gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen #Straßenreinigung je nach
Reinigungsklasse. Der betroffene Straßenbereich gehört bei der BSR zum
Reinigungsbereich Wedding. Nach Aussage der BSR soll er auch nach der
Bezirksgrenzenänderung weiter in dortiger Zuständigkeit verbleiben.
Eine separate Abstimmung zwischen dem Bezirksamt Pankow und der BSR ist somit nicht
erforderlich.“
Frage 8:
Wer ist für die direkt an die Erweiterungsflächen des Mauerparks angrenzende, asphaltbedeckte Oberfläche
des Gleimtunnels und die vielen dort aufgestellten Zäune (auch um die einzelnen Oberlichter) zuständig und
was wird perspektivisch mit dieser Fläche passieren?
Antwort zu 8:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Siehe Antwort zu 3.
Die Fläche auf der Gleimstraßenbrücke wurde im Zuge der Herstellung des Mauerparks
hergestellt und mit Zäunen gesichert.“
Frage 9:
Ist die Presseberichterstattung über die Pläne zur vollständigen Schließung des Gleimtunnels noch in
diesem Jahr zutreffend und falls ja, wer ist hierfür zuständig?
Antwort zu 9:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Eine vollständige Schließung des Gleimtunnels im Zusammenhang einer evtl. Einrichtung
einer #Fahrradstraße im Zuge der Gleimstraße wird bisher nicht beabsichtigt.“
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Frage 10:
Wird bei den Plänen zur durchgängigen Fahrradstraße in der Gleim- und Rügenerstraße bedacht, dass
diese Strecken beim bevorstehenden Abriss und Neubau der Schönhauser Allee Brücke zentrale
Durchwegungen – auch für den Autoverkehr – sein werden und deshalb eine temporäre Freigabe wird
erfolgen müssen?
Antwort zu 10:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Die Planungen einer Einrichtung einer Fahrradstraße im Zuge der Gleimstraße befinden
sich gegenwärtig noch im konzeptionellem Stadium. Eine Realisierung ist davon abhängig,
ob die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz einer Entlassung der
Gleimstraße aus dem übergeordnetem Straßenverkehrsnetz zustimmt. Die Entlassung der
Gleimstraße aus dem übergeordnetem Straßenverkehrsnetz muss vom Bezirk Pankow bei
der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz beantragt werden. Mit dem
Antrag sind seitens des Antragstellers umfangreiche verkehrstechnische Nachweise zu
erbringen. Diese konnten bisher aufgrund verschiedener Hindernisse noch nicht erarbeitet
werden.
Eine Änderung des Straßenquerschnitts der Gleimstraße ist mit der Einrichtung der
Fahrradstraße ohnehin nicht vorgesehen. Die geplanten Maßnahmen beinhalten
überwiegend verkehrsrechtliche Anordnungen wie Fahrbahnmarkierungen und
Beschilderungen. Eine Aufhebung der Fahrradstraße ist im Falle einer #Umleitungsstrecke
durchaus denkbar und durch den Austausch von Verkehrszeichen schnell umsetzbar.“
Frage 11:
Wird bei den Plänen zur durchgängigen Fahrradstraße in der Gleim- und Rügenerstraße bedacht, dass
diese Strecke für den (inklusive) Besucherverkehr nach der Sanierung des #Friedrich-Ludwig-JahnSportparks benötigt werden könnte und deshalb ein übergeordnetes Verkehrskonzept für den gesamten
Gleimkiez benötigt wird?
Antwort zu 11:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Unserer aktuellen Kenntnis nach soll die Haupterschließung des Friedrich-Ludwig-JahnSportparks nicht über die Gleimstraße, sondern über die Eberswalder Straße im Süden
erfolgen. Die geplanten Maßnahmen im Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark dürfen zu keiner
zusätzlichen Belastung des Gleimkiezes durch den motorisierten Verkehr führen.
Dahingehend ist ein verkehrliches integriertes Gesamtkonzept für das Vorhaben FriedrichLudwig-Jahn-Sportpark seitens der zuständigen Hauptverwaltung zu erarbeiten und mit
den betroffenen Bezirken Pankow und Mitte abzustimmen. In diesem Konzept sollte auch
die aktuelle Erschließungssituation der #Max-Schmeling-Halle überdacht werden, die
gegenwärtig im Wesentlichen über die Gleimstraße erfolgt und den Kiez durch den von ihr
induzierten Veranstaltungsverkehr übermäßig stark belastet. Sollte eine Erschließung der
Max-Schmeling-Halle von der Eberswalder Straße über das Gelände des FriedrichLudwig-Jahn-Sportparks auch zukünftig versagt bleiben, wäre auch nach der Einrichtung
einer Fahrradstraße in der Gleimstraße die Erschließung der Max-Schmeling-Halle über
die Gleimstraße weiterhin gesichert, da diese für den Anliegerverkehr geöffnet bliebe. Eine
engere Involvierung des Betreibers der Max-Schmeling-Halle in den Planungsprozess zur
Fahrradstraße in der Gleimstraße ist seitens des BA Pankow beabsichtigt.“
5
Frage 12:
Ist ein (Online-)Beteiligungsverfahren für die Anwohner des Gleimtunnels und die umliegenden
Gewerbetreibenden geplant, um sie als direkt Betroffene in die Frage, ob eine dauerhafte Sperrung des
Gleimtunnels für den Autoverkehr überhaupt gewollt ist, einzubinden und falls ja, wer wird dieses
Beteiligungsverfahren wann beginnen?
Antwort zu 12:
Das Bezirksamt Pankow teilt hierzu mit:
„Wie in der Antwort zu Frage 9 bereits erläutert, ist eine dauerhafte Sperrung des
Gleimtunnels im Zusammenhang einer evtl. Einrichtung einer Fahrradstraße im Zuge der
Gleimstraße nicht beabsichtigt. Zu den konzeptionellen Planungen der Fahrradstraße gab
es im Oktober 2018 eine umfängliche öffentliche Informations- und
Beteiligungsveranstaltung, der eine vierwöchige Online-Beteiligung über die Plattform
„mein.berlin.de“ folgte. In den Auswertungsergebnissen der Partizipationsveranstaltungen
zeigte sich sowohl für die Stargarder Straße wie auch für die Gleimstraße ein deutlicher
mehrheitlicher Zuspruch für die Umwandlung des durchgängigen Streckenzuges in eine
Fahrradstraße.“
Berlin, den 29.04.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Radverkehr: Sicherheit und Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr, aus Senat

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Frage 1:
An welchen Straßen auf welcher Länge sind seit dem 09.12.2016 in Berlin sogenannte „Poller“ zur
#Abgrenzung von #Radwegen eingerichtet worden? Welche Variante „#Poller“ (Stahlpoller, Leitboys etc.) wurde
dabei jeweils verwendet?
Antwort zu 1:
Nach Kenntnisstand der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, die im
Regelfall nicht der für die betreffenden Straßen zuständige Baulastträger ist, sind seit
Dezember 2016 in folgenden Straßen auf der Fahrbahn durch #Sperrpfosten abgegrenzte
Radverkehrsanlagen („Geschützte #Radfahrstreifen“) geschaffen worden (Länge jeweils in
Klammern):
· Kolonnenstraße (ca. 100 m)
· Dahlemer Weg (ca. 550 m)
· Holzmarktstraße (ca. 450 m)
· Mehringdamm (ca. 100 m)
· Hasenheide (ca. 1000 m)
· Karl-Marx-Straße (ca. 400 m)
· Tamara-Danz-Straße (ca. 300 m)
· Bernauer Straße (ca. 50 m)
Im Rahmen der bisherigen Vorhaben wurden verschiedene Varianten von Sperrpfosten
verwendet. Da die Auswahl der Art der Sperrpfosten durch die Straßenbaulastträger
erfolgte und die verwendeten Produkttypen voraussichtlich ab 2021 durch das mit der
Begleituntersuchung beauftragte Ingenieurbüro bei den Straßenbaulastträgern abgefragt
und ausgewertet werden, können hierzu derzeit noch keine näheren Angaben gemacht
werden.
2
Frage 2:
In welchem Abstand zueinander sind diese Poller zu 1) jeweils aufgestellt worden? Wie sind diese im Boden
verankert und welcher Aufprallenergie halten diese stand?
Antwort zu 2:
Der Regelabstand zwischen den Sperrpfosten beträgt 2 m (von Sperrpfostenmitte zu
Sperrpfostenmitte gerechnet). Im Einzelfall sind Abweichungen nach oben oder unten
möglich, zumal die Maßnahmen üblicherweise individuell geplant werden. Die Art der
Verankerung ist den zuständigen Straßenbaulastträgern weitestgehend freigestellt.
Werden die Sperrpfosten nicht durch Markieren einer Sperrfläche, sondern nur durch eine
Fahrbahnbegrenzungslinie abgesichert, sollen die Sperrpfosten flexibel sein. Das
Verhalten, das die verschiedenen Sperrpfostenformen bei Berührungen bzw. Kollisionen
mit Fahrzeugen zeigen, wird im Rahmen der bis 2022 angesetzten Begleituntersuchung
ab 2021 anhand von Befragungen der Baulastträger durch das beauftragte Ingenieurbüro
näher untersucht.
Frage 3:
Wie konkret wird der Bereich zwischen den jeweiligen Pollern (durch die #BSR?) #gereinigt? Sind die
eingesetzten #Kehrfahrzeuge der BSR wegen der Größe der Zwischenräume dazu in der Lage oder muss die
Reinigung manuell erfolgen?
Antwort zu 3:
Vorherige Abstimmungen mit den Berliner #Stadtreinigungsbetrieben (BSR) haben
ergeben, dass die Geschützten Radfahrstreifen aufgrund ihrer lichten Breite von
regelmäßig mindestens 2 m mit Kehrfahrzeugen gereinigt werden können. Das
#Reinigungsergebnis im Bereich des #Protektionsstreifens zwischen den Sperrpfosten wird
bis Ende 2022 im Rahmen der oben genannten Begleituntersuchung untersucht. Bisher
sind der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz keine besonderen
Probleme bezüglich der Straßenreinigung der Geschützten Radfahrstreifen bekannt
geworden.
Frage 4:
Als welche Art Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO sind diese zu qualifizieren?
Antwort zu 4:
Verkehrseinrichtungen werden durch § 43 Absatz 1, 3 der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) in Verbindung mit der Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO) definiert. Im Rahmen der
Anordnung von geschützten Radfahrstreifen können als Protektionselemente zur
physischen Trennung von Radverkehr und motorisiertem Verkehr die darin angeführten
Sperrpfosten, Leitschwellen mit Baken oder Leitborde mit Baken verwendet werden.
3
Bei den bisher eingesetzten Verkehrseinrichtungen handelt es sich ganz überwiegend um
auf Sperrflächen oder Fahrbahnbegrenzungslinien montierte Sperrpfosten, die auch
wegen des durch die Markierungen bestehenden Verbots, die entsprechenden Flächen zu
befahren, als solche erkennbar sind.
Frage 5:
Hat der Gesetzgeber Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 7 des Berliner
Straßengesetzes vorgesehen? Falls nein, ergeben sich entsprechende Möglichkeiten, den Verpflichteten zur
Einhaltung der dort genannten Pflichten einzuhalten aus anderen Normen? Falls ja, welchen?
Antwort zu 5:
Als öffentliche Aufgabe besteht die Straßenbaulast gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 Berliner
Straßengesetz (BerlStrG) ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Es besteht daher
kein Rechtsanspruch Dritter – auch nicht von anderen Straßenbaulastträgern – darauf, wie
und wann die Straßenbaulast erfüllt wird. Der Straßenbaulastträger kann im Rahmen
seiner (auch finanziellen) Leistungsfähigkeit über Art, Maß und Zeitpunkt aller
Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast in eigener Verantwortung
entscheiden.
Berlin, den 31.01.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Schönhauser Allee (VIII), aus Senat

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Frage 1:
Wie viele #Parklets sollen in der #Schönhauser Allee aufgestellt werden?
Antwort zu 1:
Vier.
Frage 2:
An welchen Standorten werden die Parklets in der Schönhauser Allee aufgestellt? (Bitte Hausnummern
angeben)
Antwort zu 2:
 Schönhauser Allee Arcaden, Schönhauser Allee 80
 Blumencafé, Schönhauser Allee 127 A
 Klax Kreativwerkstatt, Schönhauser Allee 59 (2 Stück)
Frage 3:
Wann werden die Parklets in der Schönhauser Allee aufgestellt?
Antwort zu 3:
Die Aufstellung des ersten Parklets ist für Mitte Oktober geplant. Die anderen werden
sukzessive bis Ende November folgen.
2
Frage 4:
Welche Nutzungen sind in bzw. auf den einzelnen Parklets geplant?
Antwort zu 4:
Da die Parklets teilweise im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative über das
Förderprojekt „Klimaschutz im #Radverkehr“ gefördert werden, ist eine Nutzung als
#Fahrradabstellanlage vorgesehen.
Frage 5:
Wer ist für die Aufstellung der Parklets zuständig?
Antwort zu 5:
Die Parklets werden in enger Absprache mit dem Baulastträger (Bezirk Pankow) durch
einen, von der Hauptverwaltung beauftragten, Dienstleister aufgestellt.
Frage 6:
Wer ist für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung der Parklets zuständig?
Antwort zu 6:
Hier ist eine Kombination aus Zuständigkeiten durch den #Bezirk (#Grundunterhalt), die #BSR
(#Reinigung) und sogenannte Paten (soziale Kontrolle) vorgesehen.
Frage 7:
Wie lange ist der Verbleib der Parklets in der Schönhauser Allee geplant?
Frage 8:
Wer ist für den Abbau der Parklets in der Schönhauser Alle zuständig?
Antwort zu 7 und zu 8:
Im Rahmen des genannten Förderprojektes (s. Antwort zu 4) darf der
Zuwendungsempfänger, das Land Berlin, über Gegenstände, die zur Erfüllung des
Zuwendungszweckes hergestellt werden (hier: Parklets), erst nach Ablauf der im
Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung (hier: 31.12.2019) verfügen.
Solange ist die Aufstellung der Parklets mindestens vorgesehen.
3
Die Verlängerung der Aufstellung in der Schönhauser Allee bzw. die Umsetzung oder der
Abbau der Parklets muss – zum gegebenen Zeitpunkt – zwischen der Hauptverwaltung
und dem Baulastträger, dem Bezirk Pankow besprochen und festgelegt werden.
Frage 9:
Wie und wann beabsichtigt der Senat das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur
Mobilitätsgewährleistung“ insbesondere zum Schutz des Fußverkehrs auf der Schönhauser Allee
umzusetzen?
Antwort zu 9:
Derzeit befindet der Abschnitt Vier des Berliner Mobilitätsgesetzes in Erarbeitung. Das
Verfahren befindet sich im Stadium der Erstellung des Referentenentwurfes. Somit ist
frühestens mit einer Einspeisung dieses Entwurfes in den politischen Entscheidungsprozess
im Frühjahr 2019 zu rechnen. Eine Umsetzung, der dann im Gesetzesteil
formulierten Ziele des Fußverkehrs, kann demnach erst nach der politischen
Beschlusslage und des Inkraftsetzung des Gesetzesteils erfolgen.
Frage 10:
Welche Gutachten wurden seit 2011 im Auftrag des Senates zur Schönhauser Allee erstellt, um die
verkehrlichen Gegebenheiten der Schönhauser Allee zu erfassen und zu verändern?
Antwort zu 10:
Im Jahr 2017 wurde das Büro Hoffmann + Leichter mit einer „Machbarkeitsstudie
zum temporären Modellprojekt in der Schönhauser Allee in Berlin-Pankow“ beauftragt. Die
Studie befasst sich speziell mit dem Abschnitt Stargarder bis Wichertstraße. Sie wurde im
Rahmen des genannten Förderprojektes (siehe Antwort zu 4), als Voruntersuchung zu den
darin geplanten Maßnahmen, durchgeführt. Weitere Verkehrsuntersuchungen sind dem
Senat für den genannten Zeitraum nicht bekannt.
Frage 11:
Ist dem Senat der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow (Drs. VIII-0577) bereits bekannt,
der konkrete Veränderungen, insbesondere im Bereich zwischen Stargarder und Wichertstraße, beinhaltet?
Frage 12:
Teilt der Senat das Anliegen der BVV Pankow (Frage 11) und wenn ja, wann ist mit einer Umsetzung zu
rechnen?
Antwort zu 11 und zu 12:
Dem Senat ist der besagte Beschluss aus der Presse bekannt. Die Initiative des Bezirks
Pankow, sich für die Verbesserung der Nutzbarkeit eines durch hohe Nutzungskonflikte –
zwischen einzelnen Verkehrsträgern – geprägten Verkehrsraumes einzusetzen, wird
grundsätzlich begrüßt. Da der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
jedoch bisher kein förmliches Stellungnahmeersuchen des Bezirksamtes Pankow vorliegt,
4
kann über weitere Details (wie etwa eine Zeitplanung, o. ä.) auch keine Auskunft gegeben
werden.
Berlin, den 28.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Kraftfahrzeuge der BSR, aus Senat

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  1. Bitte gegliedert nach a) Datum der Erstzulassung b) Laufleistung c) Marke und Modell d) Fahrzeugtyp (e.g. Müllwagen, Kehrfahrzeug etc.) e) Schadstoffklasse f) Umweltplakette g) Kennzeichen h) Ener- giequelle (Benzin/Diesel/Gas/Elektro).

 

Zu 1.: Die #Nutzfahrzeuge der #BSR sind i.d.R. #Dieselfahrzeuge mit folgenden Aus- nahmen:

 

  •  
  • – Fahrzeuge

 

 

Beantwortung nach Fahrzeugklassen:

Klasse N1 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zuläs- sigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

 

Das sind Transporter und Werkstattwagen sowie Kleinkehrma- schinen und Geräteträger.

 

 

269 Fahrzeuge (Fz) sind im Bestand der BSR

 

 

 

Klasse N2 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zuläs- sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Ton- nen.

Das sind Kehrmaschinen, Kehrichsammelfahrzeuge, Geräteträger und Klein-LKW´s.

 

458 Fz

sind im Bestand der BSR

 

 

Klasse N3 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer                  563 Fz

sind im Bestand der

 

 

 

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. Das sind ASF, Ladekrane, Streuer, Spüler.

 

BSR

 

 

Beantwortung nach Euro – Abgasnormen für Nutzfahrzeuge ab 2.610 kg:                Pkw Euro III u. älter                          75

Euro 4                    364                                                       Euro 4                   1

Euro 5                    516                                                       Euro 5                   55

 

Enhanced Environmentally Friendly Vehi- cles (EEV)

 

150                                                      Euro VI                  43

 

Euro VI                   166                                                       Elektro                   54

 

 

  1. zeuggruppen aus? (e.g. „Müllwagen (Diesel) 12 Liter“)

 

Zu 2.: Abfallsammelfahrzeuge (26 t)

Euro V                                                                81,91 l/100km

Euro VI                                                               73,36 l/100km

Econic NGT Euro 5                                          106,26 kg/100km

Econic NGT Euro 6                                           84,08 kg/100km

 

Transporter (5 – 7,5 t)                                                       21,3 l/100km

 

Kantinenfahrzeug (WK) (bis 7,49 t)                                12 l/100km

 

Tonnentauscher (TT) (5 – 7,49 t)                                    21,07 l/100km

 

Papierkorbsammler (SE) (5,5 t                                        20,2 l/100km

 

Kleinkehrmaschine (3,5 t)                                                4,43 l/ pro Betriebsstunde

 

Kleintransporter (bis 2,2 t)                                               9 l/100km Kleintransporter / Nutzfahrzeug (3,5/ 4,25 t)                                            10,2 l/100km Großkehrmaschine (18 t)                                                86,47 l/100km

 

  1. viele Laubblasgeräte und Laubsauger hat die BSR im Bestand? Wie viele dieser Geräte wei- sen ein Umweltzeichen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf? Mit welcher Energiequelle werden diese betrieben?

 

Zu 3.: Die BSR haben einen Bestand von insgesamt 694 benzinmotorgetriebenen Laubblasgeräten, davon 577 Rückentragegeräte, 58 Handgeräte und 59 Laubblasgeräte auf Rädern. Dazu kommen 142 akkubetriebene Rückentragegeräte.

Die BSR haben außerdem 100 benzinmotorgetriebene große Laubsauger, davon 3 große Container, 10 an Müllpresswagen und 87 auf Einachsanhängern.

 

 

Es gibt keine Laubsauger oder Laubblasgeräte am Markt mit einem Umweltzeichen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Die BSR beschaffen jedoch seit Jahren ausschließlich Geräte unter 99 dB(A) Schallleistung.

 

  1. welchem Grund und zu welchem Zweck werden diese Geräte – statt anderer Methoden – ein- gesetzt?

 

Zu 4.: Laubblasgeräte und Laubsauger werden parallel zu anderen Methoden vor al- lem zur Laubbeseitigung verwendet. Grund für den Einsatz von Geräte- und Maschi- nentechnik ist die Sicherstellung einer effizienten und schnellen Sicherstellung der Laubbeseitigung im öffentlichen Straßenland von Berlin und die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht.

 

 

 

 

Berlin, den 23. März 2018 In Vertretung

Henner   B u n d e

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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Elektromobilität: Weiterentwicklung der E-Mobility in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie beurteilen Sie die Ergebnisse der ersten Projektphase
des #Schaufensters #Elektromobilität? Welche
Erkenntnisse gewinnen Sie daraus?
2. Welche konkreten Aktivitäten erfolgen in Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg im Bereich der
Elektromobilität?
Zu 1. und 2.: Im Rahmen des Internationalen Schaufensters
Elektromobilität Berlin-Brandenburg wurden drei
Projekte umgesetzt:
Projekt „#SMART Capital Region“: Im Rahmen des
Projektes konnte gezeigt werden, wie Überschüsse regenerativ
erzeugter Energie in der Hauptstadtregion genutzt
werden können.
Projekt „#EBikePendeln": Es handelt sich um ein Demonstrationsprojekt,
das die Verlagerungspotenziale
insbesondere von Pendlerverkehren vom Pkw zum Elektrozweirad
sowie die infrastrukturellen Voraussetzungen
untersucht.
Projekt „#ElektroAES – Einsatz von drei ElektroEntsorgungsfahrzeugen
in der Abfallwirtschaft": Neben
der Berliner Stadtreinigung BSR waren auch die Brandenburger
Unternehmen AWU Abfallwirtschafts-Union
Oberhavel GmbH und Stadtentsorgung Potsdam GmbH
(STEP) beteiligt.
Eine abschließende Evaluation des „Gesamtschaufensterprogramms“
seitens der Bundesregierung wird im Jahr
2017 verfügbar sein.
3. Welche konkreten Aktivitäten erfolgen in Zusammenarbeit
mit dem Cluster "Mobilität, #Verkehr, #Logistik"?
Wie funktioniert der Technologietransfer von Wissenschaft
zu Wirtschaft und umgekehrt?
Zu 3.: Die Agentur für Elektromobilität (eMO) ist ein
Bestandteil der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie
GmbH. In dem Zusammenhang besteht eine enge
personelle und inhaltliche Verzahnung mit dem Cluster
Verkehr, Mobilität und Logistik. Beispielhaft für das
gemeinsame Vorgehen den Technologietransfer zwischen
Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen ist die „Initiative
Intelligente Mobilität“. Aktuell sind ca. 40 Partner
aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung in das Projekt
eingebunden. Die Initiative greift die zentralen Herausforderungen
des automatisierten und vernetzten Fahrens
auf und entwickelt bzw. erprobt mit innovativen
Mobilitätstechnologien Lösungsansätze für den urbanen,
verdichteten Raum. Neue Technologien, Produkte und
Dienstleistungen sollen im Rahmen von Transfer- und
Verbundprojekten zusammengeführt und in Demonstrationsvorhaben
zur Marktreife geführt werden.
4. Wie ist der Stand des geplanten Ausbaus der #Ladesäuleninfrastruktur?
Wie viele #Ladesäulen wurden bereits
installiert? Wie viele hätten laut Plan zu diesem Zeitpunkt
bereits installiert werden sollen?
5. Wie erklärt der Senat die (eventuelle) Verzögerung
des Ausbaus der Ladesäuleninfrastruktur?
Zu 4. und 5.: Am 12. September 2016 waren 129
Wechselstrom-Ladesäulen, zwei Schnelladesäulen sowie
zwei Beleuchtungsmasten mit identischer Authentifizierungstechnik
errichtet. Rund 60 weitere Standorte für
Wechsel- und Gleichstromschnellladesäulen sowie 20
Beleuchtungsmasten mit diskriminierungsfrei nutzbarer
Ladetechnik sind im Antrags- und Genehmigungsverfahren
bei den bezirklichen Straßen- und Grünflächenämtern
sowie den unteren Straßenverkehrsbehörden; diese werden
im Laufe der nächsten Monate umgesetzt. 

6. Kann der Senat nach der Einführung der Kaufprä-
mie für Elektroautos einen gestiegenen Bedarf für diese
Fahrzeuge erkennen?
7. Welche Maßnahmen plant der Senat zur Förderung
des elektrischen #Lastenverkehrs?
Zu 6. und 7.: Berlin beteiligt sich auch an Forschungsprojekten
(zum Beispiel im Rahmen von EU
Projekten), um den Einsatz von elektrisch angetriebenen
Fahrzeugen im Wirtschaftsverkehr zu fördern. Gerade in
diesem Rahmen finden auch immer wieder Gespräche mit
Fahrzeugherstellern statt, um seitens der Industrie die
Anforderungen sowohl der Stadt, als auch der Berliner
Unternehmen zu verdeutlichen. Dies bezieht sich auf das
gesamte Spektrum von Fahrzeugen, von ElektroLastenrädern
bis hin zu schweren Lkw.
8. Sind Batterietechnikunternehmen in die Projekte
des Schaufensters „NANU! Mehrschichtbetrieb und
Nachtbelieferung mit elektrischen Nutzfahrzeugen“ eingebunden?
Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Zu 8.: Im Schaufensterprojekt Schaufensters „NANU!
Mehrschichtbetrieb und Nachtbelieferung mit elektrischen
Nutzfahrzeugen“ wurden Batteriemodule für den Batteriewechsel
in elektrischen Nutzfahrzeugen entwickelt.
Der Einsatz wird derzeit vorbereitet.
Im Rahmen des Projekts wird mit Unterstützung von
Fraunhofer IPK und Celono ein innovatives Wechselakkusystem
entwickelt. Dieses wird im Rahmen der IAA
Nutzfahrzeuge vorgestellt.
Die Produktion von Wechselakkus soll in den nächsten
Monaten ausgegründet werden.
9. Welche Chancen und Risiken erkennt der Senat
durch das Inkrafttreten der ECE R 100 für Berliner Batterieunternehmen?
Zu 9.: Es handelt sich hierbei um eine nationale Norm
für batteriebetriebene Elektro-Fahrzeuge, die für alle
Batterieunternehmen seit 2016 verpflichtend ist. Ein spezielles
Risiko für Unternehmen am Standort Berlin lässt
sich daraus nicht ableiten.
10. Wie groß ist der Anteil der #Busse der BVG mit einem
elektronischen bzw. Hybrid-Antrieb an der Gesamtheit
der Fahrzeuge?
Zu 10.: Die BVG setzte im Rahmen eines Forschungsund
Entwicklungsprojekts als Teil des „Internationalen
Schaufensters Elektromobilität Berlin-Brandenburg“ vier
Elektrobusse mit induktiver Ladetechnik auf der Linie
204 ein. Die Busflotte der BVG umfasst insgesamt rund
1.350 Fahrzeuge.
11. Wie groß ist der Anteil der Fahrzeuge der #BSR mit
einem elektronischen bzw. Hybrid-Antrieb an der Gesamtheit
der Fahrzeuge?
Zu 11.: Die Berliner Stadtreinigung (BSR) hat 26
Elektro- und 27 Hybridfahrzeuge im Einsatz. Die Quote
liegt bei 41 % der PKW-Flotte. Darüber hinaus hat die
BSR bei den Nutzfahrzeugen verschiedene hybride Modelle
in der Erprobungsphase.
Berlin, den 21. September 2016
Cornelia Y z e r
………………………………………….
Senatorin für Wirtschaft,
Technologie und Forschung
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2016)