Radverkehr: Radwegesicherheit – Herbst- und Winterdienst, aus Senat

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Frage 1:
Wie bewertet der Senat die Gefahren für #Radfahrende, die von nicht geräumten #Radwegen ausgehen?
Frage 4:
Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um die unterschiedlichen #Radverkehrsanlagen von #Schnee und #Eis
zu befreien?
Antwort zu 1 und zu 4:
Weil von nicht geräumten Radwegen Gefahren für Radfahrende ausgehen können, wird
die Durchführung des #Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen durch das
Straßenreinigungsgesetz (#StrReinG) geregelt. Danach führen die Berliner
#Stadtreinigungsbetriebe (#BSR) für das Land Berlin den Winterdienst nach einem Streuplan
mit zwei Einsatzstufen durch. Auf Fahrbahnen einschließlich #Radfahrstreifen von Straßen
der Einsatzstufen 1 und 2 ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen.
Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen
die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,
Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen
Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei
extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden.
Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt.
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Die BSR müssen mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege, die sich
oberhalb der Bordsteine neben den Gehwegen befinden, vom Schnee räumen. Eine
Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu
Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den
Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen.
Nach den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes ist auf den Gehwegen und den
diesen begleitenden Radwegen das Streuen mit jeglichen Auftaumitteln aus ökologischen
Gründen zum Schutz der vielen Straßenbäume verboten.
Frage 2:
Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um die unterschiedlichen Radverkehrsanlagen von Laub zu
befreien?
Antwort zu 2:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Die BSR beseitigen Laub auf Straßen, Gehwegen, Grünflächen und Radwegen im
öffentlichen Straßenland im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den Straßen der
Reinigungsverzeichnisse A und B. Zudem erfolgt in der Laubzeit weiterhin die
regelmäßige Beseitigung normaler Verschmutzungen sowie mehrfach große
Laubeinsätze. Hierbei erfolgt eine sukzessive Abarbeitung der Straßen. Im Rahmen der
Laubeinsätze werden alle in einem Straßenabschnitt vorhandenen Reinigungsobjekte
(z.B. Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) von Laub befreit.“
Frage 3:
Haben sich die Reinigungsmaßnahmen sowie -intervalle aufgrund des zunehmenden und derzeitigen
Radverkehrs erhöht und wurden somit an die Bedarfe der Radfahrenden und deren Sicherheit angepasst?
Antwort zu 3:
Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen werden gemäß
§ 2 Absatz 2 StrReinG unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der
Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straße in Reinigungsklassen eingeteilt, nach
denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt
(Reinigungsturnus) richtet.
Eine veränderte Verkehrslage kann daher dazu führen, dass im Rahmen einer
Änderungsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in
Reinigungsklassen eine Straße in eine andere Reinigungsklasse umgruppiert wird.
Frage 5:
Welche Verbesserungen bzw. Änderungen strebt der Senat insbesondere hinsichtlich der Beseitigung von
Laub sowie Eis- und Schneeglätte auf Radverkehrsanlagen an?
a) Wird über verstärkte oder ausgeweitete Reinigungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schnee, Eis oder
nassem Laub auf Radverkehrsanlagen nachgedacht? Wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen konkret aus?
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Antwort zu 5:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Für eine Verbesserung der Schnee- und Eisglättebeseitigung für Radwege, die oberhalb
des Bordsteins neben den Gehwegen verlaufen, finden Gespräche zwischen den BSR
und der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Rahmen des „Bündnis
für Radverkehr“ statt. Angestrebt wird ein Test zur Glättebeseitigung auf Radwegen mit
einem besonderen Auftaumittel in der Wintersaison 2021/22.
Bei der Optimierung der Arbeitsorganisation der BSR werden im Rahmen der
Laubbeseitigung die Radwege nicht bevorzugt betrachtet. Die Maßnahmen der BSR zielen
auf eine schnellstmögliche Gewährleistung der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmenden ab.“
Frage 6:
Mit welchen Hilfsmitteln werden Radwege geräumt?
a) Wie wird dabei sichergestellt, dass keine Kleintiere zu Schaden kommen?
Antwort zu 6:
Die BSR teilen hierzu mit:
„Die Laubbeseitigung erfolgt maschinell mit Kehrmaschinen oder manuell mit Besen,
Harken oder Laubbläsern. Die Beschäftigten der BSR agieren hier umsichtig und
vorausschauend. Erkenntnisse über geschädigte Kleintiere liegen nicht vor.
Die Räumung der Radwege von Schnee erfolgt maschinell. Geschädigte Kleintiere sind
hierbei eher unwahrscheinlich.“
Frage 7:
Wie bewertet der Senat die Nutzung von Laubsaugern und Laubbläsern hinsichtlich Lärmbelästigung,
Auswirkungen auf das Klima sowie die Gesundheit von Menschen und Tieren, und eine mögliche
Feinstaubbelastung durch Aufwirbeln von Partikeln, die in die Luft gelangen?
Antwort zu 7:
Dem Senat ist bewusst, dass motorbetriebene Geräte wie Laubbläser und Laubsauger
erhebliche Belästigungen verursachen und negative Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt haben können.
Nach der geltenden Rechtslage wird der Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern
maßgeblich durch die bundesrechtlichen Bestimmungen der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Zum Schutz vor Lärm und
Luftverunreinigung sind elektrisch betriebene Laubbläser jenen mit Verbrennungsmotoren
vorzuziehen.
Laubsauger bergen die Gefahr, dass Kleintiere angesaugt, verletzt oder getötet werden.
Nach aktuellem Kenntnisstand kommen überwiegend Laubbläser zum Einsatz.
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Bei der Verwendung von Laubbläsern kommt es wegen der hohen Geschwindigkeit des
Luftstroms in der unmittelbaren Umgebung zu hohen Staubkonzentrationen(Grobstaub wie
auch Feinstaub) Weil der Einsatz von Laubbläsern örtlich nur kurze Zeit dauert und übers
Jahr gesehen am selben Ort nur wenige Male stattfindet, ist der damit verursachte Beitrag
zu einer Luftqualitätsgrenzwertüberschreitung trotz der kurzzeitig relativ hohen
Feinstaubkonzentrationsspitzen verschwindend gering, zumal der EU-Grenzwert als
Mittelwert über 24 Stunden definiert ist. Das Umweltbundesamt empfiehlt beim
professionellen Einsatz eines Laubbläsers eine geeignete Staubmaske zu tragen.
Die BSR teilen hierzu mit:
„Laubbläser sind ein besonders effizientes Arbeitsinstrument, weil sich dadurch große
Laubmengen in kurzer Zeit bewältigen lassen. Außerdem gelangt man hiermit auch in
Bereiche, die mit dem Besen kaum oder gar nicht zugänglich sind, beispielsweise auf
Fahrradabstellflächen und unter parkenden Fahrzeugen.
Laubbläser werden von den BSR nur dann eingesetzt, wenn eine übermäßige
Staubbelastung nicht zu erwarten ist. Die Geräteausgabe wird durch die jeweils
zuständige Einsatzleitung der BSR gesteuert und erfolgt bei entsprechend geeigneter und
vertretbarer Witterung. Die Beschäftigten der BSR werden regelmäßig über die richtige
Anwendung sowie über die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzbedingungen
unterwiesen.
Gleichwohl setzen die BSR bei der Laubbeseitigung im öffentlichen Straßenland nicht nur
auf Laubbläser. Kehrmaschinen kommen genauso zum Einsatz wie z.B. Besen und
Rechen.“
Berlin, den 19.11.2020
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Bahnverkehr: Aufgegebene Bahnflächen in Berlin, aus Senat

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung zu Frage 1 – 3: Die Zuständigkeit des Senates erstreckt sich ausschließlich auf die dem Land Berlin aktuell anteilig oder vollumfänglich gehörenden oder entsprechend in den letzten 10 Jahren gehörenden #Bahnanlagen der Niederbarnimer Eisenbahn AG (#NEB), Industriebahn-Gesellschaft Berlin mbH (#IGB), Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft mbH (#BEHALA), Bezirksamt (BA) Spandau, BA Reinickendorf, BA Lichtenberg, BA Pankow, Messe Berlin GmbH, Berliner #Großmarkt GmbH, Berliner #Stadtreinigungsbetriebe, Berliner #Stadtgüter GmbH, #Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – X PI. Insofern kann insbesondere zu den Anlagen der im #Bundeseigentum stehenden #Bahnanlagen und denen der #Privatbahnen keine Aussage in der zur Verfügung stehenden Zeit getroffen werden. Frage 1: Wie viele Bahnflächen wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren verkauft, wo befinden sich diese und wie groß sind sie jeweils? Antwort zu 1.: Der Senat führt keine Erhebungen über verkaufte Bahnflächen. Die Angaben, insbesondere zu denen der ehemals im Bundeseigentum stehenden Flä- chen, müssten aufwendig über die Grundbuchämter recherchiert werden. Frage 2: Handelt es sich bei diesen Flächen aus Sicht des Senats ausschließlich um nicht mehr benötigte Bahnflächen oder gibt es Bahnflächen, die laut Verkehrsplanung des Senats (z.B. StEP Verkehr) weiterhin als Bahnflächen benötigt werden? Antwort zu 2.: Der Verkauf allein ändert den Rechtsstatus der Bahnanlage nicht. Erst mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) entscheidet die Planfeststellungsbehörde über diese Fragestellung. In diesem Zusammenhang wird von ihr auch das Land Berlin angehört und dessen Belange in die Entscheidung einbezogen. Sofern das Land seine Belange hierin nicht ausreichend gewürdigt oder mißachtet sieht, steht ihm der Klageweg offen. Insofern werden die Belange der Verkehrsplanung vollumfänglich berücksichtigt. Frage 3: Welche der o.g. Flächen sind noch als „Bahnfläche“ ausgewiesen, welche sind bereits entwidmet worden und welche Nutzungsausweisung haben sie heute? Antwort zu 3.: Unter Hinweis auf die Antworten zu 1 und 2 wird ergänzt, dass mit der Freistellung nur über die Aufhebung des Fachplanungsvorbehalts entschieden wird und die Flächen in die kommunale Planungshoheit zurückgeführt werden. Eine Nutzungsausweisung geht damit regelmäßig nicht einher. Frage 4: Wie viele Bahnflächen werden in den nächsten Jahren absehbar verkauft und aufgegeben? Antwort zu 4.: Der Senat ist nicht in der Lage, die unternehmerischen Entscheidungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorherzusagen. Für seine eigenen Bahnflächen ist ein Verkauf nicht vorgesehen. Frage 5: Wie wird der durch Veränderung der planerischen Ziele (Entwidmung von Bahnfläche, Widmung als Bau-land) entstandene Wertzuwachs des Grundstücks dem Eigentümer „in Rechnung gestellt“, indem dieser beispielsweise in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet wird, bezahlbaren Wohnraum auf dem Gelände zu errichten? Antwort zu 5.: Nur wenn ein Bebauungsplan zur Ermöglichung der Wohnbebauung erforderlich ist, soll entsprechend einem, den Bezirken zur Anwendung empfohlenen Mustervertag, dem jeweiligen Vorhabenträger (Eigentümer) eine Kostenbeteiligung bezogen auf die soziale Infrastruktur unter Beachtung der Grundsätze der Ange- messenheit und des Koppelungsverbots bei städtebaulichen Verträgen aufgegeben werden. Zudem sollen Bindungen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit Wohnraumversorgungsproblemen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vereinbart werden. Frage 6: In wie vielen Fällen wurden für aufgegebene Bahnflächen derartige Vereinbarungen geschlossen? Antwort zu 6.: Der Senat führt hierrüber keine abrufbaren Statistiken. Die Angaben wären nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln. Frage 7: Wie viele Bahnflächen wurden dem Land Berlin zum Kauf angeboten und wie viele hat das Land tatsächlich erworben? Antwort zu 7.: Der Liegenschaftsfonds hat seit 2004 elf Grundstücke von der Deutschen Bahn AG, der DB Netz AG bzw. der DB Station und Service AG mit einer Gesamtfläche von rd. 43.000 m² erworben. Über die konkrete Anzahl der von der Bahn angebotenen Flächen wird keine Statistik geführt. Insofern können im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage hierzu keine Angaben gemacht werden. Frage 8: In wie vielen Fällen hat das Land Berlin beim Verkauf von Bahnflächen vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht? Frage 9: In welchen Fällen steht dem Land Berlin beim Verkauf von Bahnflächen ein Vorkaufsrecht nicht zu? Antwort zu 8. und 9.: Über die Ausübung des Vorkaufsrechtes beim Kauf von Bahnflächen führt das Land Berlin keine Statistik. Ihm steht ohnehin nur in besonderen Fällen ein allgemeines oder besonderes Vorkaufsrecht zu. Dies ist in den §§ 24 und 25 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben Berlin, den 10. April 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt