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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
- Wie ist es zu erklären, dass in Beantwortung meiner Anfrage 18/17372 zwar die Zuarbeit der Deutschen
Bahn AG eingeholt wurde, offenbar aber keine Stellungnahmen der zuständigen #Denkmalschutzbehörden
des Landes Berlin, obwohl ausdrücklich um #denkmalrechtliche Belange ging? - Welche Regularien gibt es in der Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bahn AG und den
Denkmalschutzbehörden des Landes Berlin, da hier der Eindruck entsteht, als würde die DB AG
sehr weitgehend selbst entscheiden, welche Denkmale sie für erhaltenswert hält und welche nicht?
Zu 1. und 2.:
Alle zuständigen Behörden, so auch die Denkmalschutzbehörden, sind ordnungsgemäß
im Rahmen des #Planfeststellungsverfahrens in dem dafür gesetzlich vorgesehenen
Anhörungsverfahren beteiligt worden. Die Entscheidung erfolgte unter Einbeziehung
und Bewertung aller eingegangenen Stellungnahmen durch die zuständige
#Planfeststellungsbehörde, das #Eisenbahnbundesamt (#EBA). Die Entscheidungen und
die zugehörigen Entscheidungsgründe wurden im Planfeststellungsbeschluss vom - November 2015 – wie bereits in der Beantwortung zur Schriftlichen Anfrage
18/17372 ausgeführt – dargelegt.
Betriebsanlagen der Eisenbahn werden gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG) planfestgestellt oder plangenehmigt. Bei der Planfeststellung und
-genehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange, sofern sie von den jeweiligen Trägern öffentlicher Belange im Wege der
Stellungnahme vorgebracht wurden, durch das Eisenbahnbundesamt als sogenannte
Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Planfeststellung
und -genehmigung ersetzen eine denkmalrechtliche Genehmigung durch die
örtlich zuständige Denkmalbehörde. Sowohl die Bedeutung betroffener Denkmale als
auch die Schwere eines Eingriffs und einer Denkmalbeeinträchtigung gewichtet die
Planfeststellungsbehörde aus eigener Kompetenz; an die Denkmalschutzgesetze der
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Länder ist sie nicht gebunden. Spezielle Regularien in der Zusammenarbeit zwischen
der Deutschen Bahn AG und den Denkmalschutzbehörden des Landes Berlin gibt es
nicht. - Gibt es neben dem Baudenkmal #S-Bahnhof #Lichtenrade entlang der Ausbaustrecke der Dresdner
Bahn noch weitere Denkmale, die vom Ausbau betroffen sind und wenn ja, welche? (Bitte um
Nennung des Namens und der Nummer in der Denkmalliste). Welche Entscheidungen wurden zum
Umgang mit den Denkmalen hier getroffen?
Zu 3.:
Entlang der Ausbaustrecke der Dresdner Bahn gibt es eine Vielzahl von Denkmalen,
die direkt oder indirekt (Umgebungsschutz) von der Maßnahme betroffen sind.
Im Rahmen der Planfeststellungsverfahren, die in mehreren Planfeststellungsabschnitten
durchgeführt wurden, haben das #Landesdenkmalamt Berlin (LDA) als
Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie der Bezirk Tempelhof-Schöneberg mit der
unteren Denkmalschutzbehörde auf die jeweiligen Denkmale und ihre Bedeutung
hingewiesen.
Südlich des Südkreuzes entlang der Ausbaustrecke der Dresdner Bahn liegen
folgende weitere Denkmale, die wenigstens im Umgebungsschutz vom Ausbau
betroffen sind:
a) OBJ-Dok-Nr.: 09075158/ Rheinmetall-Borsig-AG
b) OBJ-Dok-Nr.: 09030111/ Gleichrichterwerk
c) OBJ-Dok-Nr.: 09065336/ Bahnhof (S) & Mälzerei & Landhaus & Wohnhaus &
Garten,
d) OBJ-Dok-Nr.:09065337/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336/ Landhaus Lichtenrade
mit Garten (Gasthaus & Wirtshaus & Tanzsaal)
f) OBJ-Dok-Nr.: 09030117/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336/ Mälzerei der Schloßbrauerei
Schöneberg
g) OBJ-Dok-Nr.: 09097761/ Teil von Bez-Obj-Nr.: 09065336 S-Bahnhof Lichtenrade
h) OBJ-Dok-Nr.:09097762/ Katholische Salvatorkirche und Christophorus-
Kinderkrankenhaus
i) OBJ-Dok-Nr.: 09055081/ Gaswerk Mariendorf (Gaswerk und Wasserturm)
j) OBJ-Dok-Nr.: 09055074/ Lankwitz-Mariendorfer Fußgängerbrücke
k) OBJ-Dok-Nr.: 09065549/ Parfümerie-Fabrik Scherk
l) OBJ-Dok-Nr.: 09066670/ Brückenbauten der Fern- und S-Bahnunterführung
Prellerweg
m) OBJ-Dok-Nr.: 09066671/ Bahnbetriebswerk Tempelhof
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n) OBJ-Dok-Nr.: 09066674/ S-Bahnhof Priesterweg
Sachbegriff: Bahnhof (S)
o) OBJ-Dok-Nr.: 09066468/ Mix und Genest
p) OBJ-Dok-Nr.: 09055133/ Kasernen General-Pape-Straße
Im näheren Umfeld des Bauvorhabens im ersten Planfeststellungsabschnitt liegen
ein Gleichrichterwerk (Eisnerstraße 52), der Verwaltungsbau und die Rüstungsfabrik
Rheinmetall-Borsig AG (Buckower Chaussee 114-134), ein Büro und Fabrikgebäude
(Schindler GmbH, Großbeerenstraße 169A/171), die Teubertbrücke, die Lankwitz-
Mariendorfer Fußgängerbrücke und die Parfümerie-Fabrik Scherk (Kelchstraße 31).
Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) finden sich in der Siedlung „Mariengarten“ und
auf dem Gelände des Gaswerks Mariendorf. Dem unmittelbaren Vorhabenbereich
sind allerdings nur das Gleichrichterwerk und das Gaswerk Mariendorf zuzuordnen.
Die Planfeststellungsbehörde schreibt zu diesen Denkmalen im Planfeststellungsbeschluss
Abschnitt auf S. 418: „Insgesamt sind die bau- und anlagenbedingten Belastungen
als gering einzustufen. Betriebsbedingte Belastungen sind nicht zu konstatieren.“
Zum Gleichrichterwerk (Eisnerstraße 52) führt sie auf S. 318 aus: „Die Planfeststellungsbehörde
geht davon aus, dass der Vorhabenträger die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes trifft und sieht keinen weiteren
Entscheidungsbedarf.“
Im Planfeststellungsbeschluss 2. Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18
AEG für das Vorhaben Ausbau Knoten Berlin Berlin Südkreuz – Blankenfelde („Wiederaufbau
der Dresdner Bahn“) Planfeststellungsabschnitt 2 Bahn-km 12,300 bis
14,762 der Strecken 6135 Berlin Südkreuz – Elsterwerda 6035 Berlin – Blankenfelde)
wird die Entscheidung zum Rückbau wie folgt zusammengefasst:
„Der erforderliche Rückbau denkmalgeschützter Bausubstanz betrifft ausschließlich
Anlagen des Vorhabenträgers. Im öffentlichen Interesse muss jedoch auch der
Denkmalschutz als wichtiger öffentlicher Belang zurücktreten, wenn anders ein wichtiger
öffentlicher Verkehrsweg nicht realisierbar wäre. Der Denkmalwert der betroffenen
Baulichkeiten ist nicht derart erheblich, dass deswegen eine andere Trassierung
gewählt werden müsste.“
„Auch ein Teilerhalt des nördlichen Bahnhofsgebäudes kommt für den Vorhabenträger
nicht infrage: Unzumutbar ist die Belastung dann, wenn die Kosten der Erhaltung
und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals
aufgewogen werden können (OVG Weimar, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1 KO
717/06, juris-Abdruck Rn. 33). Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Erhalt
eines Teilgebäudes, das für ihn keinen Gebrauchswert mehr hat und dessen
Denkmalwert durch den Abriss des südlichen Teils des Gebäudes erheblich entwertet
ist, sieht die Planfeststellungsbehörde als nicht zumutbar an.“
Die weiteren Erwägungen und Abwägungen der Planfeststellungsbehörde sowie die
Argumente der Vorhabenträgerin und der Denkmalbehörden können den oben
genannten Planfeststellungsbeschlüssen entnommen werden.
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Die Planfeststellungsbeschlüsse haben Rechtskraft. - Wann konkret erfolgten Abstimmungsgespräche zwischen der Deutschen Bahn AG und der Unteren
Denkmalschutzbehörde sowie dem Landesdenkmalamt zum Erhalt des S-Bahnhofs Lichtenrade
und mit welchen Ergebnissen? Welche Kompensationsmaßnahmen wurden der DB AG für den
Verlust des Denkmals auferlegt?
Zu 4.:
Das LDA wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als Träger öffentlicher
Belange (TöB) beteiligt. Abstimmungsgespräche sind in diesem Verfahren nicht
vorgesehen. Folgende Stellungnahme hat das LDA auf die parlamentarische Anfrage
von Hr. Oliver Friederici, Abgeordnetenhaus Berlin, im Juni 2018 zu diesem
Sachverhalt gegeben:
„Der Bahnhof Lichtenrade ist in der Denkmalliste unter der Objektdokumentennummer
09097761 S-Bahnhof Lichtenrade, Bahnhofsgebäude und Beamtenwohnhaus,
1892; Mittelbahnsteig mit Mobiliar, Bahnsteighäuschen, Zugangshäuschen, 1900-10
(siehe Ensemble Bahnhofstraße 30-33A) als Baudenkmal ausgewiesen.
Das Landesdenkmalamt Berlin sowie die untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts
Tempelhof-Schöneberg haben ihre erheblichen Bedenken gegen die Planungen
im Planfeststellungsverfahren und die damit verbundenen schmerzlichen Verluste
am Denkmalbestand geltend gemacht. Die planfestgestellte Vorzugsvariante
erfordert jedoch den Abbruch des denkmalgeschützten S-Bahnhofs Lichtenrade mit
dem Bahnhofsgebäude (früheres Empfangsgebäude) von 1892, des Mittelbahnsteigs
mit Mobiliar, der Bahnsteighäuschen sowie der früheren Zugangshäuschen.
Die Planfeststellungsbehörde durfte die konkurrierenden öffentlichen Interessen
abwägen und räumte dem Ausbau der Dresdener Bahn ein überwiegendes öffentliches
Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes ein. Mit dem
Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes gemäß § 18 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) vom 13.11.2015 wurden die geplanten Abbrüche genehmigt,
weshalb weitere Bestrebungen zum Denkmalerhalt als hinfällig erachtet
wurden.“
Kompensationsmaßnahmen sieht das Denkmalschutzgesetz im Gegensatz zum
Naturschutzrecht, das Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kennt, leider nicht vor.
Folglich wurden der DB AG keine Kompensationsmaßnahmen auferlegt.
Abstimmungsgespräche zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde (UD) des
Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg und der Deutschen Bahn AG zum Erhalt des
S-Bahnhofes Lichtenrade sind weder aktenkundig noch erinnerlich.
Solche stünden zudem nicht in Einklang mit den Zuständigkeitsregelungen des
Denkmalschutzgesetzes Berlin, wonach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 das LandesdenkSeite
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malamt für die Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
zuständig ist.
Im Planfeststellungsverfahren hat dennoch die untere Denkmalschutzbehörde ihre
Bedenken schriftlich vorgetragen (wie z.B. auch der Antwort des Senats auf die
schriftliche Anfrage 18/15216 zu entnehmen ist). - Welche Gründe gab es für die Eintragung in die Denkmalliste, wann erfolgte sie und welche Eigenschaften
für den S-Bahnhof Lichtenrade wurden damals festgestellt?
Zu 5.:
Bei dem Bahnhof handelt es sich um einen typischen Landbahnhof der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts. In Berlin und in dessen Umland haben sich nur wenige
Bauten dieser Art erhalten.
Am 17.10.2006 wurden die Bahnhofsgebäude des S-Bahnhofs Lichtenrade von 1892
wegen ihrer künstlerischen und geschichtlichen Bedeutung als Baudenkmale eingetragen.
Am 25.5.2012 wurde das Schutzgut um die 1909-10 entstandenen Bauten wegen
der geschichtlichen Bedeutung ihres anschaulichen Überlieferungszustands erweitert:
Mittelbahnsteig , drei Bahnsteighäuschen des Typus Wannseebahn, Möblierung,
die Eisen-/Glaskonstruktionen über dem ehemaligen Zugangstunnel und den
Zugangstreppen.
Mit gleichem Datum wurde die Anlage des S-Bahnhofs, das Landhaus Lichtenrade
mit Garten, Wirtshaus der Schloßbrauerei Schöneberg von 1893-94 Bahnhofstr. 30-
32, die Mälzerei der Schloßbrauerei Schöneberg von 1898 Steinstr. 41, beides
Baudenkmale, zu einem Ensemble von herausragender ortsgeschichtlicher Bedeutung
zusammengefasst: Das Wirtshaus, erstes Gebäude der Bahnhofstraße, und die
Mälzerei, erster Industriebetrieb Lichtenrades, entstanden infolge der Existenz des
Bahnhofs. Bahnhof, Wirtshaus, Mälzerei waren die Keimzelle des ab 1900 sich neu
entwickelnden Ortskerns westlich des Dorfs, für die Entwicklung Lichtenrades zum
Berliner Vorort, letztendlich die Voraussetzung, dass Lichtenrade 1920 zu Berlin
eingemeindet wurde.
Berlin, den 01.03.2019
In Vertretung
Gerry Woop
Senatsverwaltung für Kultur und Europa