Welche Probleme ergaben sich aus Sicht des Senats ggf beim #Leistungsübergang?
Welche Probleme wurden bisher durch Nutzerinnen und Nutzer an den Senat herangetragen? Zu 1. bis 3.: Der Senat beurteilt den Wechsel des besonderen Fahrdienstes zur #ViaVan GmbH zum 01.10.2021 grundsätzlich positiv. Der Übergang vom bisherigen Betreiber WBT eG zur ViaVan GmbH fand in einer kooperativen Zusammenarbeit dieser beiden Akteure statt und wurde stetig von den, für den besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen, zuständigen Verwaltungen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) sowie dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) begleitet. Hierzu wurden entsprechende Arbeitsgremien zwischen den Verwaltungen und der ViaVan GmbH etabliert, die monatlich bzw. wöchentlich zusammentrafen. Die Zusammenarbeit war sehr zielgerichtet und effektiv. Rechtzeitig vor dem 01.10.2021 wurden die Nutzerinnen und Nutzer in einem umfänglichen Infobrief des LAGeSo zu allen Fragen rund um den Fahrdienst sowie Änderungen von Kontaktdaten informiert. In einem Arbeitstreffen zur Auswertung des einwöchigen Betriebs nach dem Betreiberwechsel zwischen der ViaVan GmbH, der SenIAS und dem LAGeSo am 06.10.2021 wurden kleinere Probleme in der Umsetzung thematisiert, die jedoch nur marginale Auswirkungen auf das Kerngeschäft des Fahrdienstes und damit für die Nutzerinnen und Nutzer hatten. 2
Welche #Reaktionszeit sind für die Anmeldung/Registrierung künftiger Nutzerinnen und Nutzer des SFD beim Betreiber angemessen oder sind auch dem Senat 14 Tage Schweigen von Berlinmobil zu viel?
Wie bewertet der Senat den praktizierten #Datenschutz, wenn als Antwort auf eine versuchte Registrierung mit persönlichen Daten (Art des Rollstuhls, Treppenhilfe, usw.) eine englischsprachige Eingangsbestätigung der Bewerbung von der Personalabteilung erfolgt? Zu 4. und 5.: Dem Senat ist lediglich ein Einzelfall bekannt, in dem sich die betreffende Person offensichtlich nicht im BerlMobil-Portal, sondern in einem anderen Portal von ViaVan (vermutlich dem Viavan driver Portal– das erscheint bei der Suche im Internet mit den Begriffen „viavan“ und „registrierung“ ganz oben) angemeldet hat. Dies erklärt die späte Reaktion und auch die englischsprachige Eingangsbestätigung. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß seitens der Betreiberin ist nicht gegeben. Grundsätzlich besteht – wie bisher auch – für alle Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, sich mit konkreten Beschwerden zu „BerlMobil – Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen“ an die Beschwerdestelle des LAGeSo zu wenden. Konkreten Problemschilderungen kann dann nachgegangen werden und damit auch für die Zukunft eine Verbesserung der Qualität erreicht werden.
Wann wird sich der #Fahrgastbeirat des #SFD erstmals mit dem Ablauf des Betreiberwechsels befassen? Zu 6.: Der Fahrgastbeirat tagte zu diesem Thema bereits am 28.09.2021. An dieser Sitzung nahm die Geschäftsführerin sowie eine weitere Mitarbeiterin der neuen Betreiberin ViaVan GmbH teil, die sich allen Fragen der Mitglieder des Beirats zu den bis dahin erfolgten Vorbereitungen der Umsetzung des Betreiberwechsels aufgeschlossen stellten und die Anregungen aus diesem Gremium mit den Mitgliedern ausführlich erörterten.
Über Verzögerungen oder Terminänderungen beim SFD wird bei amtlicher Betreuung des Fahrgastes der Betreuer informiert. Auch wenn dies ein getrennt lebender Angehöriger ist und z.B. die Wohngemeinschaft sinnvoller wäre, da diese auf Änderungen vor Ort reagieren könnte. Wann wird diese Praxis geändert? Zu 7.: Grundsätzlich entscheidet die/der Berechtigte selbst bzw. die/der Fahrtanmeldende über die zu verwendenden Kommunikationswege. Bei der Registrierung werden u. a. folgende Informationen aufgenommen (Auszug aus www.berlmobil.de zur Registrierung): · Vorname und Nachname, · Berechtigten-Nummer, · Kontaktdaten (Telefonnummer, Handynummer oder E-Mail) · Informationen zu benötigten Hilfsmitteln sowie · Informationen zu benötigten Assistenzleistungen oder Treppenhilfe. Bei jeder Fahrtanmeldung sind folgende Informationen wichtig (Auszug aus www.berlmobil.de zur Fahrtbestellung): 3 · Vorname und Nachname, · Berechtigten-Nummer, · Start-Adresse und Ziel-Adresse der Fahrt inklusive Details, · Informationen zu benötigten Hilfsmitteln, Informationen zu Assistenzleistungen oder Treppenhilfe · Telefonnummer oder Handynummer zur Erreichbarkeit vor Ort sowie · Anzahl an Begleitpersonen (max. 2 Personen). Die aktive und vorausschauende Mitwirkung der Fahrtanmeldenden ist von besonderer Bedeutung. Informationen zu Telefonnummer oder Handynummer, zur Erreichbarkeit vor Ort bzw. mit wem die Kommunikation eine Stunde vor der Abholung telefonisch oder per SMS erfolgen soll, kann nur von diesem Personenkreis erfolgen. Werden bei der Fahrtanmeldung dazu keine gesonderten Angaben gemacht, werden die bei der Registrierung gemachten Angaben verwendet. Berlin, den 26. Oktober 2021 In Vertretung Alexander F i s c h e r
Mit welchem Datum und mit welchem Titel wurde die #Ausschreibung veröffentlicht und welche Abgabefrist wurde gesetzt? Kann die Sen IAS formale Fehler hinsichtlich der Standards für europäische Ausschreibungen voll umfänglich ausschließen oder gibt es diesbezüglich noch juristische Risiken zu befürchten? Zu 1.: Die Ausschreibung wurde am 01.04.2021 mit dem Titel „Durchführung der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen #Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 10.05.2021, 10 Uhr. Der Zuschlag wurde rechtskräftig erteilt. Sollten Bieterinnen und Bieter #Verfahrensmängel vermuten, hätten diese vor #Zuschlagserteilung zunächst bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und dann bei der #Vergabekammer angezeigt werden müssen. Die Vergabekammer hätte dann ein Zuschlagsverbot erteilt. Da dies nicht erfolgt ist, sind nunmehr keine vergaberechtlichen Risiken zu befürchten.
Wie erklärt Sen IAS die inhaltlichen Abweichungen zwischen den Ausschreibungen des SFD von 2018 und 2021? Zu 2.: Die inhaltlichen Abweichungen bei der Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst resultieren insbesondere aus den im vergangenen Vertragszeitraum gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen bei der Umsetzung des besonderen Fahrdienstes durch den bisherigen Betreiber „#WBTeG“. Ferner sind auch Anregungen und Forderungen seitens des Fahrgastbeirates im 2 #Sonderfahrdienst und anderer Interessengruppen von Nutzerinnen und Nutzern des Fahrdienstes in eine Weiterentwicklung eingeflossen, die in der Leistungsbeschreibung ihren Niederschlag fanden.
Welche behindertenpolitische Neuausrichtung bezüglich der Umsetzung des Teilhabegesetztes verfolgt Sen IAS mit dem Wechsel des Betreibers und warum wurde dieser nicht vorher parlamentarisch debattiert? Bedeutet ein „Mehr“ an Inklusion nicht auch ein „Weniger“ an sozialpolitscher Verantwortung und das faktische Ende des SFD zugunsten einer inklusiven Fiktion in den ÖPNV? Zu 3.: Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Sonderfahrdienstes (SFD) sind § 9 Absatz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sowie die dazu erlassene Verordnung. Dem Abgeordnetenhaus liegt mit der Drucksache 18/3817 der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vor. Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht im § 12 „Sicherung der Mobilität“ weiterhin einen Sonderfahrdienst vor. Dort heißt es: „Für Menschen mit Behinderungen, die aufgrund besonderer Umstände das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können, wird im Sinne von angemessenen Vorkehrungen ein besonderer Fahrdienst vorgehalten.“ Insofern kann der Senat kein faktisches Ende des SFD erkennen. Gleichwohl spricht sich der Senat dafür aus, den ÖPNV weitestgehend barrierefrei zu gestalten, um mehr Menschen mit Behinderungen eine inklusive Nutzung des ÖPNV zu ermöglichen.
Ist von der Sen IAS vor der Neuvergabe geprüft worden, dass ein inklusiver Ansatz automatisch zu einer Verschiebung der Anspruchsvoraussetzungen der Nutzung des SFD führt, weil in Zukunft nicht nur Behinderte, sondern auch andere Fahrgäste mitfahren werden bzw. konzeptionell und wirtschaftlich müssen? Wurde bedacht, dass eine Vermischung mit anderen Fahrgästen im Kontext einer On Demand Vermittlung steuerliche Auswirkungen haben kann – z. B. hinsichtlich der #Umsatzsteuer? Zu 4.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass neben den anspruchsberechtigten Nutzenden des Sonderfahrdienstes und deren Begleitpersonen andere Personen den Sonderfahrdienst nutzen werden.
Inwieweit waren Berechtigte oder Interessensvertretungen von Behinderten in die Vorbereitung des strategischen Paradigmenwechsels mit eingebunden. Hat dabei, wenn ja, eine offene Debatte der Chancen und Risiken bei einem möglichen Paradigmenwechsel für die Gesamtheit aller dabei zu berücksichtigenden Berechtigten stattgefunden? Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Einen strategischen #Paradigmenwechsel im engeren Sinne kann der Senat bei der Neuvergabe der Leistung nicht erkennen. 6.Hat der Gewinner der Ausschreibung im Rahmen seiner Bewerbung dargelegt, wie er beabsichtigt die ausgeschriebene Beförderungsleistung zu realisieren? Hat die Vergabestelle u. a. voll umfänglich geprüft, ob der Bewerber über die erforderlichen Erfahrungen in der Durchführung eines besonderen Fahrdienstes für Menschen für Behinderungen verfügt und die ggf. vorgelegten Referenzen durch Einholung entsprechender Einkünfte verifiziert? Woran machte die Vergabestelle die besondere Kompetenz des Bewerbers für die qualifizierte Behindertenbeförderung im SFD des Landes Berlin fest? Wurde dabei die Funktionalität der App des neuen Betreibers auf den besonderen Mobilitätsbedarf der SFD-Berechtigten im Vorfeld repräsentativ getestet und wurde dabei ihre Tauglichkeit für den SFD festgestellt?
Hat Sen IAS einen Plan B für den Fall, dass der ausgewählte neue Betreiber – trotz Erteilung des Auftrages – nicht in der Lage ist, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen oder sachgerecht anzutreten? 3 Zu 6. und 7.: Der Senat geht mit seiner Vergabeentscheidung davon aus, dass die #ViaVan GmbH die vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllen wird. Die Bereitstellung einer #App war im Übrigen nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung.
Wie viele Berechtigte des SFD verfügen bereits über die App des ausgewählten möglichen Betreibers oder wären in der Lage, sie überhaupt zu benutzen? Gab es dazu vorab eine Evaluation? Besteht derzeit die Möglichkeit, über die App eine Fahrt mit Treppenhilfe zu bestellen? Können die Nutzer über das oder die Bestellportale von ViaVan auftragsrelevante Zusatzangaben machen, z. B. ob sie mit einem Faltrollstuhl oder mit einem E-Rollstuhl unterwegs sind? Erfolgt die Auftragsvermittlung entsprechend der Bedarfssituation des Fahrgastes vor Ort?
Sind alle Berechtigten, welche die App des Betreibers nicht nutzen wollen oder können in Zukunft vom Fahrdienst ausgeschlossen? Gibt es Alternativen zur Nutzung der App bei der Bestellung der Aufträge und wenn ja, welche? Verfügt der neue Betreiber ggf. über die erforderlichen Kapazitäten und Programme in seiner Zentrale, um Aufträge, die nicht via App bestellt werden, zeitnah und mindestens in der bisherigen Zuverlässigkeit an die Fahrdienste zu vermitteln und mit den Nutzern bzw. über das LaGeSo abzurechen wie bisher? Wird die Chipkarte zur Erfassung der Fahrten noch eine Rolle spielen oder soll sie durch die App ersetzt werden? Zu 8. und 9.: Die Buchung der Fahrten wird wie bisher per Telefon, E-Mail, Fax oder Internet erfolgen können. Mittelfristig wird dann als zusätzliche Option auch eine App zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der Abrechnung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und dem Einsatz von Magnetkarten erfolgt derzeit eine Abstimmung zwischen der ViaVan GmbH und dem LAGeSo.
Wie kann die Senatorin glauben, die Qualität des SFD wird besser, wenn insgesamt maximal nur 54 Fahrzeuge bei 12 Stadtbezirken, davon vielleicht 24 doppelt und 30 solo, zur Verfügung stehen? Geht es nicht überwiegend um Nutzer, die nicht auf den fahrplangebundenen ÖPNV oder auf PKW bzw. Kleinbusse mit anderen Fahrgästen umsteigen können, teilweise sogar auf Treppenhilfe, aber grundsätzlich immer auf eine Tür zu Tür Beförderung angewiesen sind und die eben nicht nur grundsätzlich, sondern per Verordnung und aufgrund ihres festgestellten Status als SFD-Berechtigte nicht „on-demand-kompatibel“ sind? Zu 10.: Die Anzahl der mindestens zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bleibt unverändert bei 54. Eine #Tür-zu-Tür-Beförderung wird es weiterhin geben wie auch #Treppenhilfe oder andere notwendige #Assistenzleistungen. Die #Leistungsbeschreibung für den Sonderfahrdienst enthält weiterhin alle bisher bereits erbrachten #Unterstützungsleistungen.
Woher nimmt Sen IAS die Zuversicht, dass es bei der Übergabe auf den neuen Betreiber nicht zu einer Lücke in der #Mobilitätsversorgung der #SFD-Berechtigten kommen wird? Die bisher tätigen Betriebe müssen ihr Personal zum 30.9. entlassen, Fahrzeuge stilllegen usw. Ist der bisherige Betreiber, der sich in der Liquidation befindet, noch im Vollbesitz seiner Kräfte oder kann er nur noch eine kleine Grundversorgung anbieten, ausgerechnet jetzt, wo alle nach Rückgang der Inzidenz wieder am öffentlichen Leben teilnehmen möchten? Zu 11.: Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es eine Versorgungslücke geben wird bzw. der bisherige Betreiber seinen vertraglichen Verpflichtungen bis zum
September 2021 nicht im vollen Umfang nachkommen wird. Zwischen dem bisherigen und dem künftigen Betreiber des Sonderfahrdienstes erfolgt derzeit ein intensiver Informationsaustausch. 4
Worin besteht die konkrete Beratungsleistung der ViaVan zu einer kombinatorischen Nutzung des SFD mit dem fahrplangebundenen ÖPNV bzw. mit der von Via Van betriebenen on-demand-Nutzung? Gibt es dafür einen empirisch belegten Bedarf? Wann und wo wurde von der ViaVan dargelegt, wie die Beratung erfolgt? Handelt es sich dabei um eine Form der App-Nutzung, eine Bandansage oder um eine persönliche Beratung? Zu 12.: Der Senat verweist hierzu auf § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes: „(2) Der Betreiber berät die Nutzer im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als Mobilitätszentrale über die Beförderungsalternativen bei der Fahrtwunschannahme. Die Empfehlung einer Beförderungsalternative des ÖPNV darf dabei nicht zur Ablehnung von Fahrtwünschen führen. Wenn behindertengerechter ÖPNV nutzbar ist, sollte dieser vorrangig genutzt werden. (3) Bei der Realisierung der Fahrtwünsche ist jeweils die Verknüpfung mit den behindertengerechten Angeboten des ÖPNV zu prüfen.“ Diese Verpflichtung ist insofern nicht neu und war auch Gegenstand der Leistungsbeschreibung. Ihr soll jedoch künftig wieder eine größere Bedeutung beigemessen werden. Die Beratung erfolgt dabei auf allen zur Verfügung stehenden Kommunikationswegen.
Ist die Sen IAS in der Lage, die besonderen innovativen Leistungen des neuen Betreibers gegenüber den Mitbewerbern z.B. in einer Synopse der Leistungsmodule der Bewerber darzustellen und ihre Bewertungsmatrix dazu zu erklären? Zu 13.: Der Senat sieht hierfür nach Abschluss des Vergabeverfahrens keine Veranlassung.
Besteht bei Sen IAS die Absicht, die Verantwortung für den SFD einschließlich der damit verbundenen Haushaltmittel (Kapitel und Haushaltstitel) perspektivisch an eine andere Senatsverwaltung abzugeben? Wenn ja, mit welcher Begründung.
Kann von Seiten der Sen IAS eine Doppelzuständigkeit mehrerer Verwaltungen für den SFD in Zukunft ausgeschlossen werden? Wer wird bei Sen IAS für den SFD zuständig sein. Oder ist geplant, die Verantwortung für den SFD vollständig auf das LaGeSo zu übertragen und die Bedeutung der sozialen Frage der Mobilität der Schwerbehinderten und ihrer damit verschweißten Teilhabe am Leben in der gesellschaftspolitischen Wertigkeit unserer Stadt endgültig in die zweite Reihe zu verschieben? Zu 14. und 15.: Zu den in den Fragen geäußerten Mutmaßungen liegen dem Senat aktuell keine konkreten Informationen vor. Das schließt jedoch eine künftige Aufgabenverlagerung nicht aus.
Sind die von der Senatorin bemerkten Stimmen für die Neuausrichtung des SFD empirisch validiert oder beruhen sie mehr auf einer Einschätzung von Stimmen aus dem Umfeld der LFB, des Landesbeirates für Behinderte, des Fahrgastbeirates oder bestimmter Organisationen, die dem politischen Lager der Senatorin (wie der BBV) nahestehen? Zu 16.: Partizipation von Menschen mit Behinderungen ist dem Senat in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ein wichtiges Anliegen. 5 Dabei werden insbesondere die bestehenden Strukturen, die eine solche Partizipation ermöglichen – wie im konkreten Fall z. B. der Fahrgastbeirat – intensiv genutzt. Berlin, den 29. Juli 2021 In Vertretung Daniel T i e t z e
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales