Anlässlich der bevorstehenden #Wintersaison informiert die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt über die wesentlichen Fakten zum #Winterdienst. Damit alle gut und vor allem unfallfrei durch den Winter kommen, sind hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:
Frage 1: Warum ist es nicht möglich, eine Woche nach dem letzten #Schneefall die #Radwege in Berlin von Schnee zu #räumen? Antwort zu 1: Die Räumung von #Radwegen oberhalb der Bordsteine, die in der Zuständigkeit der #BSR liegen, ist an #Winterdienstfirmen vergeben. Stellen die BSR fest, dass die #Qualitätsansprüche bei der Räumung der Radwege nicht erfüllt werden, erhalten die Winterdienstfirmen die Aufforderung zur Nachbesserung. Bei andauernden Schlecht- und Nichtleistungen greifen entsprechende vertraglich vereinbarte Malus Regelungen. Frage 2: Inwieweit ist es überhaupt vorgesehen, Radwege wie Straßen und Fußwege von Schnee zu räumen? 2 Antwort zu 2: Die Durchführung des Winterdienstes auf den öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen wird durch das #Straßenreinigungsgesetz geregelt. Danach führen die BSR für das Land Berlin den #Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Aus diesem #Streuplan mit zwei Einsatzstufen ergibt sich der Umfang des auf den Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkflächen sowie den im Gesetz aufgeführten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen erforderlichen Winterdienstes. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen. Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen gilt, dass die BSR auf mit Kehrmaschinen befahrbaren und ausgewiesenen Radwegen Schnee räumen müssen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet aufgrund des Baumschutzes nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen. Zeitnah bedeutet hierbei unverzüglich im Anschluss an die Maßnahmen auf der Fahrbahn, weil dann ein mögliches „Zuschippen“ des Radweges durch den Schneepflug auf der Fahrbahn unmittelbar wieder beseitigt werden kann. Nach den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes ist auf den Gehwegen und den diesen begleitenden Radwegen das Streuen mit jeglichen Auftaumitteln aus ökologischen Gründen verboten. Frage 3: Wie soll die ‚Verkehrswende‘ aus Sicht des Senats gelingen, wenn die Nutzung von Fahrrädern im Winter aufgrund der mangelhaften Räumung von Radwegen nicht möglich ist? 3 Antwort zu 3: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe Winterdienst mit den BSR im Gespräch, damit die Regelungen des StrReinG zum Winterdienst dauerhaft besser umgesetzt werden. Das derzeit in Erarbeitung befindliche Radverkehrsnetz wird in Zukunft eine Grundlage für eine verbesserte Priorisierung bieten. Inwieweit hierzu ebenso Anpassungen im StrReinG erfolgen müssen, wird ebenfalls geprüft. Frage 4: Inwieweit wäre die Aufhebung des Fahrverbots auf Gehwegen bei nicht geräumten Fahrradwegen vorstellbar? Antwort zu 4: Eine Aufhebung des Fahrverbotes auf Gehwegen ist nicht vorgesehen und aufgrund der Konflikte mit dem Fußverkehr nicht zielführend. Wenn ausgewiesene Radwege nicht befahrbar sind, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer die Fahrbahnen benutzen. Ziel ist eine verbesserte Räumung der Radverkehrsanlagen, siehe Antwort auf Frage 3. Frage 5: Warum kann beispielsweise der Parkplatz am City Cube in Eichkamp großflächig von Schnee geräumt werden, die angrenzenden Fahrradwege aber nicht? Antwort zu 5: Bei dem Parkplatz am sogenannten City Cube handelt es sich nicht um öffentliches Straßenland. Der Winterdienst auf dieser Fläche wird privatrechtlich durchgeführt. Zum Winterdienst auf den angrenzenden Radwegen, soweit diese auf öffentlichem Straßenland liegen, wird auf die Beantwortung der Fragen 1 – 3 verwiesen. Berlin, den 09.03.2021 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Frage 1: Welche Abstimmungen und Vereinbarungen mit den #BSR enthält der #Streuplan zur Reinigung der #Fahrradstreifen, #Fahrradwege und im speziellen der nach StVO benutzungspflichtigen #Radverkehrsanlagen? Antwort zu 1: Der Streuplan, der vor jedem Winter neu erstellt wird, enthält eine Aufzählung von öffentlichen Straßen einschließlich Radfahrstreifen die aufgrund ihrer besonderen Verkehrsbedeutung der Einsatzstufe 1 zugeordnet sind. Zudem sind besondere Gefahrenstellen des öffentlichen Straßenlandes aufgeführt. Die Durchführung des Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen wird durch das Straßenreinigungsgesetz geregelt. Frage 2: Welche Vorschriften und Regelungen gibt es über das #Straßenreinigungsgesetz hinaus zum Einsatz von Streu- und Enteisungsmitteln auf Radverkehrsanlagen? 2 Antwort zu 2: Über das Straßenreinigungsgesetz hinaus, zum Beispiel im #Mobilitätsgesetz, gibt es für den Bereich der öffentlichen Straßen einschließlich der Radverkehrsanlagen keine weiteren Vorschriften und Regelungen über den Einsatz von Streu- und Auftaumitteln. In den Vorgaben für die Radverkehrsplanung ist geregelt, dass in Zusammenarbeit mit den BSR die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Beseitigung von Laub, Schnee und Eis verbessert werden soll. Frage 3: Wie viele #Räumfahrzeuge stehen der BSR zur Verfügung, um Fahrradwege und Radverkehrsanlagen zu räumen? Frage 4: Ist die eingesetzten Räumtechnik geeignet und ausreichend verfügbar, um eine zeitnahe Räumung von Radverkehrsanlagen zu gewährleisten? Antwort zu 3 und 4: Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) teilen hierzu mit: „Radwege werden über Unterauftragnehmer im Auftrag der BSR bearbeitet. Für die Unterauftragnehmer ist vertraglich geregelt, dass sie im ausreichendem Maß Kapazitäten zur Verfügung haben, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.“ Frage 5: Warum werden Radwege nicht bevorzugt geräumt, obwohl die Verletzungsgefahr der Verkehrsteilnehmer größer ist? Antwort zu 5: Die gesetzliche Grundlage für den Winterdienst auf Radwegen ist das Straßenreinigungsgesetz (§ 3 Abs. 9). Danach findet die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 statt. Ein Bevorzugung von Radwegen sieht das Straßenreinigungsgesetz nicht vor. Eine zeitnahe Räumung der Radwege ist sinnvoll und praktikabel, weil dadurch von Schneepflügen verursachte Schneeanhäufungen auf den Radwegen gleich im Anschluss wieder beseitigt werden können. Frage 6: Aus welchem Grund werden beim Räumen und Streuen von Fahrbahnen Fahrradstreifen, anders als mit der BSR vereinbart, regelmäßig nicht mit geräumt und gestreut? Antwort zu 6: Die BSR teilen hierzu mit: „Die Bearbeitung von Radfahrstreifen erfolgt entsprechend dem Straßenreinigungsgesetz. Weil Radfahrstreifen aber wesentlich weniger befahren werden, verteilt sich das 3 Auftaumittel hier wesentlich langsamer und es entsteht teilweise der Eindruck, dass eine gleichwertige Bearbeitung nicht stattgefunden hat.“ Frage 7: Was tut der Senat, damit die Vereinbarung mit der BSR zum Räumen und Streuen der Radstreifen auf Fahrbahnen eingehalten werden? Antwort zu 7: Die BSR sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts und führen daher ihre Aufgaben in eigener Verantwortung durch. Die Aufgaben hierzu sind den BSR vom Gesetzgeber übertragen worden. Eine Fachaufsicht ist hierbei nicht gegeben. Gleichwohl finden Abstimmungen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit den BSR statt, um eine verbesserte Räumung der Radverkehrsanlagen zu erreichen. Frage 8: Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Radfahrenden eine möglichst gefahrlose Nutzung der Fahrbahn zu ermöglichen, falls Radwege und -streifen nicht befahrbar sind? Antwort zu 8: Alle Verkehrsteilnehmenden sind insbesondere bei schwierigen Witterungsbedingungen zu besonderer Rücksicht angehalten. Es wird zudem angestrebt, dass die wichtigsten Radverkehrsverbindungen gefahrlos befahrbar sind. Frage 9: Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Bedeutung des Radverkehrs in den Wintermonaten – nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Corona-Krise? Antwort zu 9: Die im Stadtgebiet installierten automatischen Raddauerzählstellen ermöglichen einen detaillierten Überblick über die Entwicklung des Radverkehrs in Berlin. Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz können unter dem folgenden Link https://www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsplanung/radverkehr/weitereradinfrastruktur/zaehlstellen-und-fahrradbarometer/karte/ Daten der automatischen Raddauerzählstellen eingesehen und die Entwicklung des Radverkehrs monatsbezogen dargestellt werden. Frage 10: Über welche technischen und personellen Ressourcen verfügt die BSR um durch Poller gesicherte Radwege zu räumen und werden diese als ausreichend eingeschätzt? 4 Antwort zu 10: Die BSR haben hierzu mitgeteilt, dass die geschützten Radfahrstreifen gemäß den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes im Rahmen des Winterdienstes bearbeitet werden. Es findet eine Schneeräumung und Glättebeseitigung mit Auftaumitteln statt. Die Bearbeitung der geschützen Radfahrstreifen ist im Gegensatz zu ungeschützten Radfahrstreifen aufgrund der baulichen Abgrenzung nicht zeitgleich mit der Fahrbahn möglich. Für die mit Pollern oder ähnlichen Vorrichtungen abgetrennten Radfahrstreifen müssen Spezialfahrzeuge eingesetzt werden, die diese im Rahmen gesonderter Winterdiensttouren bearbeiten. Die Touren für den Winterdienst auf Fahrbahnen und die gesonderten Touren für die Bearbeitung geschützter Radfahrstreifen starten jedoch grundsätzlich zur selben Zeit von unseren Betriebshöfen, so dass eine zeitnahe Bearbeitung der geschützten Radfahrstreifen sichergestellt wird. Die Bearbeitung von geschützten Radfahrstreifen ist mit personellem und technischen Zusatzaufwand im Vergleich zu ungeschützten Radfahrstreifen verbunden. Mit steigender Zahl der geschützten Radfahrstreifen steigt auch der personelle und technische Aufwand. Berlin, den 02.03.2021 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
200 offene Stellen in der #Region#Brandenburg an der Havel
(lifePR) (Berlin/Brandenburg an der Havel, 02.03.21) Die #ODEG verfolgt im Hinblick auf ihr neues Netz #Elbe-Spree zwei Ziele. Einerseits braucht die größte private Eisenbahn im Osten Deutschlands zur Betriebsaufnahme 2022 für den #RE1 zusätzlich eine starke Eisenbahner-Mannschaft und andererseits ist es der ODEG wichtig, dass Arbeitsplätze in der Region geschaffen werden. Brandenburgerinnen und Brandenburger können sich nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung sicher sein, einen unbefristeten, krisensicheren und nach Tarif bezahlten Job in ihrer Heimat zu haben. Auch die Zukunftsperspektive ist hervorragend, da die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs ein zentraler Pfeiler im Konzept gegen den Klimawandel ist und die ODEG Verkehr auf den Strecken bis mindestens 2034 betreibt. Das Einstiegsgehalt* liegt bei 3.025 € plus bis zu 300 € Zuschläge, dazu gibt es 34 Tage Urlaub bei einer 40-Stunden-Woche. Dienstbeginn und -ende sind immer am selben Ort.
Die #Qualifizierungsmaßnahmen sind für Quereinsteiger/-innen zwischen 20 und 60 Jahren geeignet. Hervorzuheben ist, dass auch Frauen und Menschen über 50 diesen spannenden und verantwortungsvollen Job mit Bravour meistern und sehr gut bei der ODEG einsteigen können.