Radverkehr: Winterdienst auf Radverkehrsanlagen, aus Senat

14.12.2023

Frage 1: Was besagt das aktuelle #Winterdienstkonzept der #BSR hinsichtlich einer Priorisierung der #Schneeräumung und #Glättebeseitigung für die folgenden Führungsformen
a. markierte #Radfahrstreifen
b. bauliche Radfahrstreifen
c. #Radschutzstreifen
d. #Hochbordradwege
e. gemeinsame Geh- und #Radwege
f. #Fahrradstraßen

Antwort zu 1: Der Winterdienst auf öffentlichem Straßenland richtet sich nach dem #Straßenreinigungsgesetz (StrReinG). Zu unterscheiden ist der Winterdienst auf #Fahrbahnen nach § 3 Abs. 5 StrReinG und der Winterdienst auf #Gehwegen gem. § 4 Abs. 4 StrReinG. Der Winterdienst auf Fahrbahnen nach § 3 Abs. 5 StrReinG ergibt sich aus einem Streuplan mit 2 #Einsatzstufen und der Wetterlage. In die Einsatzstufe 1, der höchsten im Winterdienst der Berliner Stadtreinigung (BSR), werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr und Straßen mit besonderen Gefahrenstellen aufgenommen. Alle übrigen Straßen sind in der Einsatzstufe 2 des Streuplans. Die Maßnahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind vorrangig und zuerst durchzuführen. Nach § 3 Abs. 6 StrReinG ist auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen der Einsatzstufen 1 und 2 grundsätzlich Schnee zu räumen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 soll zudem Schnee- und Eisglätte beseitigt werden. Eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig, eine Streckenstreuung findet nicht statt. Für die verschiedenen Arten von Radverkehrsanlagen bedeutet dies Folgendes: a. markierte Radfahrstreifen Wenn der Radfahrstreifen auf einer Fläche liegt, welche der Einsatzstufe 1 des Streuplans zugeordnet ist, dann erfolgen winterdienstliche Maßnahmen vorrangig und zuerst. Es findet eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung statt. Bei Bedarf wird mit Auftaumitteln gestreut. Wenn der Radfahrstreifen auf einer Fläche liegt, die der Einsatzstufe 2 des Streuplans zugeordnet ist, dann erfolgen winterdienstliche Maßnahmen erst, wenn die Maßnahmen der Einsatzstufe 1 beendet sind. b. bauliche Radfahrstreifen Siehe Punkt a. c. Radschutzstreifen Siehe Punkt a. d. Hochbordradwege Nach § 3 Abs. 9 StrReinG werden von Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesenen Radwege vom Schnee geräumt. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.3 e. gemeinsame Geh- und Radwege Da hier zugleich eine Widmung als Gehweg erfolgt ist, richtet sich der Winterdienst nach § 4 Abs. 4 StrReinG, da die Gefahrenabwehr für Fußgänger Vorrang hat. Demnach sind die Anlieger (=Grundstückseigentümer) von in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straße zum Winterdienst jeweils vor ihrem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehweg verpflichtet. f. Fahrradstraßen Im Winter 2023 / 2024 wurden 51 Fahrradstraßen neu in den Streuplan der Einsatzstufe 1 aufgenommen. Insgesamt befinden sich damit 62 Fahrradstraßen in der Einsatzstufe 1 des Streuplans und werden somit vorrangig winterdienstlich bearbeitet und bei extremen Wetterverhältnissen mit Auftaumitteln gestreut.

Frage 2: Gibt es für Radwege, für deren Räumung die BSR zuständig ist, eine Kontaktstelle, an die sich Bürger*innen wenden können, um nicht geräumte Gefahrenstellen durch Schnee und Eis zu melden?

Frage 3: Falls es keine Kontaktstelle gibt: Wohin können sich Radfahrende im Akutfall stattdessen wenden? Und welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, um diese auch langfristig zu realisieren?

Antwort zu 2 und 3: Die BSR teilt hierzu mit: „Die BSR hat zum Beginn der Winterdienstsaison 2023/2024 mit einer Pressemitteilung (https://www.bsr.de/bsr-ist-fuer-winter-gut-geruestet-32216.php) zu den Zuständigkeiten informiert. Nicht geräumte Radverkehrsanlagen können telefonisch oder per Formular unter www.bsr.de/kontakt gemeldet werden. Ebenso ist telefonisch das Service-Center der BSR von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer 030/7592 4900 erreichbar.“ Weiterhin gibt es mit dem Internetportal Ordnungsamt-Online (ordnungsamt.berlin.de) eine weitere Kontaktstelle, bei der nicht geräumte Gefahrenstellen infolge von Schnee und Eis gemeldet werden können.4

Frage 4: Welche Schritte hat der Senat bisher unternommen zur Umsetzung der folgenden Maßnahmen zu Punkt 3.3.5.3 des Radverkehrsplans Berlin:
a. Erstellung eines speziellen Winterdienstkonzepts für das Radvorrangnetz (Frist Ende 2022)
b. Berücksichtigung des Radvorrangnetzes und aller Fahrradstraßen in der höchsten Priorität für die Schneeräumung
c. Durchführung eines Pilotprojekts zur Glättebeseitigung von Radverkehrsanlagen im Seitenraum

Antwort zu 4: a. Für das Radvorrangnetz soll laut Radverkehrsplan durch die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung ein spezielles Winterdienstkonzept erstellt werden, welches die notwendigen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten enthält. Eine Projektarbeitsgruppe zum Winterdienstkonzept mit Teilnehmenden aus der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der BSR hat im Jahresverlauf mehrmals getagt und einen Entwurf für ein Winterdienstkonzept erstellt. Dieses befindet sich derzeit in der darüber hinaus erforderlichen Fachbeteiligung/-abstimmung innerhalb der Berliner Verwaltung. b. Sowohl das Radvorrangnetz als auch die Fahrradstraßen werden mit der Umsetzung des Winterdienstkonzeptes in die höchste Priorität der Schneeräumung integriert bzw. dies ist zum Teil bereits geschehen. So werden alle (wirtschaftlich zumutbaren) Fahrradstraßen in die höchste Einsatzstufe (E1) des Streuplans mit aufgenommen. Insgesamt sind 62 Fahrradstraßenabschnitte (53 neu in 2023) von der BSR aufgenommen. c. Um ein Pilotverfahren zur Feststellung der Reaktion von Straßenbäumen entlang von Radverkehrsanlagen im Seitenraum auf Sole als Auftaumittel (oder Alternativen) mit gleichzeitiger wissenschaftlicher Begleitung starten zu können, ist eine Novellierung des StrReinG notwendig. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat diesem Pilotversuch bzw. der vorgeschlagenen 8. Novelle des StrReinG jedoch wegen der zu erwartenden Schädigung der Straßenbäume nicht zugestimmt.5

Frage 5: In der Vergangenheit äußerte sich der Senat folgendermaßen zur Verkehrssicherheit von Radfahrenden bei winterlichen Verhältnissen: „Es wird Verkehrsteilnehmern/innen bei weiterhin entsprechenden winterlichen Verhältnissen empfohlen, wegen der erhöhten Risiken auf die Benutzung des Fahrrades zu verzichten“ (Drucksache 16 / 14 067).
a. Ist der Senat weiterhin dieser Auffassung?
b. Ist der Senat auch in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr dieser Auffassung?
c. Falls Frage 5b verneint wird, woher ergibt sich die Priorisierung des Autos gegenüber dem Fahrrad beim Winterdienst?

Antwort zu 5: Der Senat ist der Auffassung, dass der öffentliche Straßenraum allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung steht. Bei winterlichen Verhältnissen ist besondere Um- und Rücksicht aller Personen, egal welche Fortbewegungsart genutzt wird, gefordert. Weiterhin setzt der Senat auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger bei der Auswahl, welches Fortbewegungsmittel genutzt wird. Die Art der Fortbewegung sollte an die Witterungsverhältnisse angepasst sein. Da Fahrradfahrende gerade in der Winterzeit besonders gefährdet sind, empfiehlt es sich, die Fahrweise an die Witterungsbedingungen anzupassen. Hierzu wäre das Tragen eines Helmes sowie heller, reflektierender Kleidung oder anderer Ausrüstungsgegenstände wie Warnwesten, Reflektorbänder für Fußgelenke oder Körper sowie Schärpen angeraten.

Berlin, den 12.12.2023

In Vertretung Britta Behrendt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de