Frage 1: Für welche #Radwege ist auf welcher Länge für den #Winter 2022/2023 im Rahmen des #Pilotversuchs ein #Winterdienst für die #Beseitigung von #Schnee und #Eis geplant? (bitte nach Bezirken getrennt ausweisen) Frage 1a: Welche Kosten sind hierfür eingeplant? Frage 1b: Anhand welcher Kriterien wurden diese Radwege im Einzelnen ausgesucht und was unterscheidet diese Radwege untereinander, damit Aussagen unter verschiedenen Bedingungen abgeleitet werden können? Frage 1c Welche Elemente des Pilotversuchs spielen bei welchen der Radwege eine besondere Rolle?
Die Strecke zwischen dem #S-Bahnhof #Wannsee und der Station #Messe Süd ist schon heute bei #Radfahrern beliebt; mehr als 2000 sind dem landeseigenen Unternehmen #Infravelo zufolge dort täglich unterwegs. Künftig sollen 143.000 weitere Radfahrende pro Jahr hinzukommen, motiviert durch einen #Radschnellweg, der die beiden Bahnhöfe verbinden soll. Ein weiterer Abzweig ist zum S-Bahnhof #Halensee geplant. Am Mittwoch hat die Infravelo den aktuellen #Planungsstand für das rund 17,6 Millionen Euro teure Vorhaben vorgestellt.
Frage 1: Warum ist es nicht möglich, eine Woche nach dem letzten #Schneefall die #Radwege in Berlin von Schnee zu #räumen? Antwort zu 1: Die Räumung von #Radwegen oberhalb der Bordsteine, die in der Zuständigkeit der #BSR liegen, ist an #Winterdienstfirmen vergeben. Stellen die BSR fest, dass die #Qualitätsansprüche bei der Räumung der Radwege nicht erfüllt werden, erhalten die Winterdienstfirmen die Aufforderung zur Nachbesserung. Bei andauernden Schlecht- und Nichtleistungen greifen entsprechende vertraglich vereinbarte Malus Regelungen. Frage 2: Inwieweit ist es überhaupt vorgesehen, Radwege wie Straßen und Fußwege von Schnee zu räumen? 2 Antwort zu 2: Die Durchführung des Winterdienstes auf den öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen wird durch das #Straßenreinigungsgesetz geregelt. Danach führen die BSR für das Land Berlin den #Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Aus diesem #Streuplan mit zwei Einsatzstufen ergibt sich der Umfang des auf den Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkflächen sowie den im Gesetz aufgeführten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen erforderlichen Winterdienstes. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen. Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen gilt, dass die BSR auf mit Kehrmaschinen befahrbaren und ausgewiesenen Radwegen Schnee räumen müssen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet aufgrund des Baumschutzes nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen. Zeitnah bedeutet hierbei unverzüglich im Anschluss an die Maßnahmen auf der Fahrbahn, weil dann ein mögliches „Zuschippen“ des Radweges durch den Schneepflug auf der Fahrbahn unmittelbar wieder beseitigt werden kann. Nach den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes ist auf den Gehwegen und den diesen begleitenden Radwegen das Streuen mit jeglichen Auftaumitteln aus ökologischen Gründen verboten. Frage 3: Wie soll die ‚Verkehrswende‘ aus Sicht des Senats gelingen, wenn die Nutzung von Fahrrädern im Winter aufgrund der mangelhaften Räumung von Radwegen nicht möglich ist? 3 Antwort zu 3: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe Winterdienst mit den BSR im Gespräch, damit die Regelungen des StrReinG zum Winterdienst dauerhaft besser umgesetzt werden. Das derzeit in Erarbeitung befindliche Radverkehrsnetz wird in Zukunft eine Grundlage für eine verbesserte Priorisierung bieten. Inwieweit hierzu ebenso Anpassungen im StrReinG erfolgen müssen, wird ebenfalls geprüft. Frage 4: Inwieweit wäre die Aufhebung des Fahrverbots auf Gehwegen bei nicht geräumten Fahrradwegen vorstellbar? Antwort zu 4: Eine Aufhebung des Fahrverbotes auf Gehwegen ist nicht vorgesehen und aufgrund der Konflikte mit dem Fußverkehr nicht zielführend. Wenn ausgewiesene Radwege nicht befahrbar sind, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer die Fahrbahnen benutzen. Ziel ist eine verbesserte Räumung der Radverkehrsanlagen, siehe Antwort auf Frage 3. Frage 5: Warum kann beispielsweise der Parkplatz am City Cube in Eichkamp großflächig von Schnee geräumt werden, die angrenzenden Fahrradwege aber nicht? Antwort zu 5: Bei dem Parkplatz am sogenannten City Cube handelt es sich nicht um öffentliches Straßenland. Der Winterdienst auf dieser Fläche wird privatrechtlich durchgeführt. Zum Winterdienst auf den angrenzenden Radwegen, soweit diese auf öffentlichem Straßenland liegen, wird auf die Beantwortung der Fragen 1 – 3 verwiesen. Berlin, den 09.03.2021 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz