Taxi + Fahrdienst: Eskalation im Berliner Taxistreit: Strafanzeige gegen Verkehrssenatorin Der Vorwurf lautet: Beihilfe zur Steuerhinterziehung., aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/eskalation-im-berliner-taxistreit-strafanzeige-gegen-verkehrssenatorin-li.174624

Der Vorwurf lautet: Beihilfe zur #Steuerhinterziehung. Behörden in Berlin unternähmen zu wenig gegen #Mietwagenbetreiber, die sich nicht an Gesetze halten.

Dieser Streit schwelt schon seit langem in Berlin: #Taxibetreiber beschweren sich darüber, dass ihnen Unternehmen, die für #Uber und #FreeNow fahren, einen ruinösen #Wettbewerb aufdrängen. Die #Verwaltung unternehme zu wenig gegen die unlautere Konkurrenz, die der #Taxibranche die Luft abschnüre, heißt es. Jetzt haben sich fünf Taxibetreiber zusammengetan, um den Konflikt vor Gericht zu bringen. Die Unternehmer haben bei der Staatsanwaltschaft Berlin #Strafanzeige erstattet, wie Justizsprecher Martin Steltner auf Anfrage der Berliner Zeitung bestätigte. Die Anzeige richtet sich gegen Verkehrssenatorin Regine Günther (Grüne) sowie einen Gruppenleiter des #Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, kurz #LABO. Ihnen wird Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zur #Schwarzarbeit und zum Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelten vorgeworfen.

Taxi? Es gibt doch Alternativen! Wer preiswerter durch die Stadt chauffiert werden möchte, bestellt sich bei Uber & Co. einen Mietwagen mit Fahrer. Rund 5000 Fahrzeuge dieser Art, so eine aktuelle Schätzung, gibt es derzeit in Berlin. Während sich #Taxifahrer an ihre #Tarifordnung halten müssen, steht es der Konkurrenz frei zu bestimmen, welche Fahrpreise sie berechnet. Doch legal seien die meist niedrigeren Tarife nicht zu erwirtschaften, heißt es bei den Taxiunternehmern, die am 12. Juli Anzeige erstattet haben. Sie wittern Steuerhinterziehung und #Leistungsbetrug. Das LABO als zuständige Behörde kümmere sich nicht intensiv …

Taxi: Berliner Taxi- und Mietwagengewerbe II Rückfragen zur Schriftlichen Anfrage 18/25742, aus Senat

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Frage 1:

Wie hat sich die Anzahl der in Berlin konzessionierten Taxen und Taxiunternehmen sowie Mietwagen und Mietwagenunternehmen im Jahre 2020 monatlich entwickelt?

Antwort zu1:

2020 Mietwagen Taxen
Monat Unterneh- men Fahrzeuge Unterneh- men Fahrzeuge
Jan 20 644 3.619 2.853 7.928
Feb 20 658 3.851 2.830 7.881
Mrz 20 669 3.963 2.789 7.780
Apr 20 668 3.958 2.763 7.673
Mai 20 666 3.966 2.739 7.593
Jun 20 667 4.013 2.708 7.404
Jul 20 678 4.104 2.672 7.300
Aug 20 684 4.152 2.655 7.301
Sep 20 695 4.327 2.621 7.138
Okt 20 696 4.433 2.593 7.120
Nov 20 696 4.558 2.555 7.020
Dez 20 699 4.589 2.509 6.898

Frage 2:

Wie erklärt sich der Senat die auffällige Diskrepanz zwischen dem zwölf prozentigem Rückgang der Anzahl von Taxen und der 32 prozentigen Steigerung der Anzahl von Mietwagenfahrzeugen in 2020, gerade auch vor dem Hintergrund der Coronapandemie? Welche Rückschlüsse zieht der Senat aus dem unternehmerischen Handeln, welches im Taxigewerbe scheinbar nicht funktioniert, sich allerdings im Mietwagengewerbe auszu- zahlen scheint, trotz Rückkehrpflicht und 19 Prozent Umsatzsteuer?

Antwort zu 2:

Wie bereits zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25742 dargestellt, werden Antrag- stellende und Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber in der Regel nicht zu ih- rer Motivation befragt. Dies gilt für einen Neuantrag in gleicher Weise wie für den Verzicht auf eine bestehende Genehmigung.

Aus Sicht des Senats bedarf es für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Taxen- und Mietwagengewerbe unter Berücksichtigung der heute bestehenden Vermitt- lungsmöglichkeiten einer Änderung des Personenbeförderungsrechts des Bundes. Nur mit Regelungen, die über die Dokumentation der Rückkehrpflicht hinausgehen, kann eine Ab- grenzung des Taxigewerbes vor dem konkurrierenden Mietwagengewerbe sinnvoll erreicht werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der anstehenden Novelle des Personenbeför- derungsgesetzes (PBefG) entsprechende bundesrechtliche Regelungen geschaffen wer- den (Kennzeichnungspflicht, Datenübermittlungs-, Aufzeichnungs- und Monitoring-Pflich- ten), die bei plattformbasierten, digital vermittelten taxiähnlichen Verkehren, soweit diese künftig zulässig sind, eine manipulationssichere aufwandsarme Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden ermöglichen. Dafür setzt sich das Land Berlin nachdrücklich bei der PBefG-Novelle ein, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erar- beitet wurde und sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindet.

Frage 3:

Um die Betriebsprüfungen bei den #Mietwagenunternehmen auszuweiten, wurden die Ressourcen beim #LABO neu strukturiert (Antwort 5 und 6). Welche konkreten Maßnahmen zur Neustrukturierung wurden ergriffen und welchen Gewinn verspricht sich der Senat hiervon?

Antwort zu 3:

Im zuständigen Sachgebiet des LABO (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenhei- ten) wurden die vorhandenen personellen Ressourcen so strukturiert, dass bestimmte Dienstkräfte für die einzelnen Verkehrsarten (Taxen, Mietwagen, Krankentransporte) aus- schließlich zuständig sind. Somit ist sichergestellt, dass alle Verkehrsarten in gleicher Weise entsprechend ihrer Bedeutung überwacht werden. Durch das Spezialwissen der Dienst- kräfte können Überwachungsmaßnahmen gezielter gesteuert werden.

Frage 4:

Inwieweit wurden im Zuge der Amtshilfe Daten von Uber über ein Auskunftsersuchen durch die Finanzbehör- den angefordert? Von 2016 bis heute (Antwort 9).

Antwort zu 4:

Die Frage zielt nach dem Verständnis des Senats darauf ab, ob die Verwaltung im Wege der Amtshilfe ein Auskunftsersuchen über die Steuerverwaltung angestrebt hat. Das LABO hat die Steuerverwaltung nicht darum gebeten, Daten über ein Auskunftsersuchen zu erlan- gen. Selbst wenn das LABO im Wege der Amtshilfe darum gebeten hätte, ein Auskunftser- suchen zu stellen, dürften etwaig übermittelte Daten nicht an das LABO weitergegeben wer- den. Derartige Informationen sind durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) ge- schützt. Eine Offenbarung dem LABO gegenüber ist nur dann erlaubt, wenn durch die Steu- erverwaltung festgestellt wird, dass die Person oder das Unternehmen steuerlich unzuver- lässig ist. Da Uber nicht Genehmigungsinhaber ist, war dies nicht der Fall.

Frage 5:

Dem Fragesteller wurden von einem Unternehmer nachweislich 234 E-Mails dargelegt, die an das LABO in 2020 adressiert wurden. In Antwort 11 der Schriftlichen Anfrage führt der Senat aus, dass im Jahr 2020 bisher 70 E-Mails eingegangen sind. Wie erklärt sich der Senat diese mögliche Diskrepanz?

Antwort zu 5:

Bei der Angabe zu Frage 11 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25742 wurden nur solche E- Mails berücksichtigt, deren Inhalt für die Einleitung von Verfahren verwertet werden konnte. Dem betreffenden Unternehmer wurde erläutert, dass ein überwiegender Teil der von ihm eingebrachten Anzeigen aus unterschiedlichen Gründen nicht verwertet werden konnte.

Frage 6:

Wie viele OWi-Verfahren wurden im Jahr 2020 insgesamt eingeleitet? Wie viele Bescheide mit Verwarnungen wurden festgesetzt und in welcher Gesamthöhe? Wie viele Bescheide mit Bußgeldern wurden festgesetzt und in welcher Gesamthöhe? Wie viele der Bescheide erlangten Rechtskraft? (Antwort 11)

Antwort zu 6:

Eingeleitete Owi-Vorgänge für Mietwagen 467
Bescheide mit Verwarnungen 5
Verwarnungsgeld insgesamt 255,00 EUR
Bußgeldbescheide 13
davon rechtskräftig 8
Bußgelder insgesamt 2.225,00 EUR

Frage 7:

Welche konkreten Ressourcen müssen am #Betriebssitz des Mietwagenunternehmens vorgehalten werden? Ab welcher Unternehmensgröße müssen für Fahrerinnen und Fahrer u.a. Pausen- und Hygieneräume ent- sprechend der Arbeitsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden? Und wie wird der entsprechende Nachweis hierüber erbracht?  (Antwort 10)

Antwort zu 7:

Pausenräume oder Pausenbereiche müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung zur Ver- fügung gestellt werden, wenn mehr als zehn Personen beschäftigt sind oder wenn die Si- cherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern. Toilettenräume sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vorzusehen, die genaue Anzahl von #Toiletten und die Ausgestal- tung der Räume ist in der #Arbeitsstättenregel #ASR A4.1 beschrieben. Waschräume sind dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe dies erfordern. Der Begriff der Hygieneräume ist im Arbeitsschutzrecht nicht bekannt.

Ob und wie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte einzurichten und wie sie auszugestalten sind, ist Aufgabe des Arbeitgebers bei der Durchführung der #Gefährdungsbeurteilung. Hier ist zu ermitteln, welche Gründe der Si- cherheit und Gesundheit vorliegen und welche #Arbeitsschutzmaßnahmen daraus abzuleiten sind. Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte erbracht wird, wie es z.B. bei Fahrerinnen und Fahrern der Fall ist. Das Ergebnis der Ge- fährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Für die Überprüfung von Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung ist das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) zustän- dig. Durch das LABO wird bei Unternehmen mit mehr als einem Fahrzeug das Vorhanden- sein geeigneter Aufenthaltsmöglichkeiten für angestellte Fahrerinnen/Fahrer gefordert. Diesbezügliche Angaben des Unternehmers sind durch geeignete Unterlagen (z.B. Mietver- trag) zu belegen und werden in der Regel durch eine Besichtigung des Betriebssitzes über- prüft. Bei derartigen Ortsbesichtigungen sind Beanstandungen eher die Ausnahme.

Frage 8:

Wie definiert der Senat die „unmittelbare Nähe“, in der sich am Betriebssitz Stellplätze für Mietwagen befinden müssen? Wieweit darf der Stellplatz vom Betriebssitz entfernt sein? Wie wird hier der Nachweis erbracht? (Antwort 10)

Antwort zu 8:

Grundsätzlich wird unter „unmittelbare Nähe“ die fußläufige Erreichbarkeit des Stellplatzes vom Betriebssitz verstanden. Hierbei geht das LABO von einer Entfernung aus, die inner- halb von ca. 10 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Lage des Betriebssitzes und die damit verbundene Möglichkeit zur Ab- stellung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenland oder auf privaten Grundstücken.

Eine Überprüfung der Entfernungen erfolgt ggf. durch eine Ortsbesichtigung oder – beson- ders derzeit unter den Bedingungen der Pandemie – durch Auswertung elektronischer Kar- ten und Luftbilder.

Frage 9:

Inwieweit sind bei der Beantragung einer Mietwagengenehmigung eine Gründungskalkulation mit Nachweis über die verfügbaren Mittel sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau vorzulegen? Wie wird die finanzielle Leis- tungsfähigkeit sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen?

Antwort zu 9:

Die Genehmigungsvoraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der persönli- chen Zuverlässigkeit ergeben sich aus § 13 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und

  • § 1 und 2 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr). Als Nachweis der verfügbaren Mittel ist i.d.R. eine Eigenkapitalbescheinigung oder eine Vermö- gensübersicht ausreichend, die z.B. von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Die Vorlage von Gründungskalkulationen, Ertrags- und Kostenvorschauen oder anderen Prognosen zur Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens ist nach den rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Ob ein Mietwagenunternehmen rentabel ist oder nicht, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin; eine Genehmigungsvoraussetzung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Frage 10:

Welche Rechtsform haben die in Antwort 1 angesprochenen Mietwagenunternehmen? Aufschlüsselung nach GmbH, KG, Einzelunternehmen, GbR, etc. (Darstellung 2012 bis 2020)

Antwort zu 10:

Die Rechtsform der Unternehmen wird statistisch nicht erfasst. Eine solche mehrjährige Auf- schlüsselung ließe sich nur mit sehr hohem Aufwand erstellen, da sie nicht maschinell mög- lich ist.

Frage 11:

Wie werden bei Verkehrskontrollen von Mietwagen durch das LABO mögliche Verstöße gegen die Rückkehr- pflicht konkret überprüft? Was wird neben dem Abfahrts- und Zielort noch erfragt bzw. welche Dokumente und technische Hilfsmittel (Smartphone App) werden genutzt?

Antwort zu 11:

Die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die #Rückkehrpflicht vorliegt, ist während einer Ver- kehrskontrolle nur möglich, wenn die Fahrerin/der Fahrer den Verstoß vor Ort zugibt. Die Überprüfung erfolgt im Nachhinein, in dem vom Unternehmer die Beförderungsaufträge des Kontrolltages angefordert werden, anhand derer festgestellt werden kann, wann ein Fahr- auftrag beim Unternehmen eingegangen ist, wann die Weiterleitung an die Fahrerin/den Fahrer erfolgt ist und wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragsübermittlung befun- den hat. Dadurch kann auch ein Abgleich mit den vor Ort ermittelten Angaben der Fahre- rin/des Fahrers (Abfahrts- und Zielort) vorgenommen werden.

Die Aufzeichnung von Beförderungsaufträgen wird seit Januar 2019 als Auflage zur Geneh- migung mit den genannten detaillierten Angaben gefordert. Für Unternehmen, die ihre nach wie vor gültige Genehmigung bis Dezember 2018 erhalten haben, besteht noch keine Pflicht, die Beförderungsaufträge in diesem Umfang zu erfassen.

Frage 12:

Ist den Antworten aus Sicht des Senats noch etwas hinzuzufügen?

Antwort zu 12: Nein.

 

Berlin, den 08.02.2021

In Vertretung Ingmar Streese

Senatsverwaltung für

Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Berliner Taxi- und Mietwagengewerbe, aus Senat

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Frage 1:

Wie hat sich die Anzahl der in Berlin #konzessionierten #Taxen und #Taxiunternehmen sowie #Mietwagen und #Mietwagenunternehmen entwickelt? Darstellung für die Jahre 2012 bis 2020.

Antwort zu 1:

Jahr (Stand 31.12.) Taxen Fahrzeuge +/-

%

Taxen Unternehmen +/-

%

Mietwagen Fahrzeuge +/-

%

Mietwagen Unternehmen +/-

%

2012 7428   3082   1550   314  
2013 7635 +2,9 3026 -1,8 1556 +0,4 317 +1,0
2014 7643 +0,1 2990 -1,2 1631 +4,8 319 +0,6
2015 7907 +3,5 3043 +1,8 1626 -0,3 329 +3,1
2016 8313 +5,1 3201 +5,2 1593 -2,0 353 +7,3
2017 8010 -3,6 3232 +1,0 1606 +0,8 392 +11,0
2018 8247 +3,0 3253 +0,7 2287 +42,4 530 +35,2
2019 8044 -2,5 2889 – 11,2 3440 +50,4 627 +18,3
2020 (30.11.) 7020 – 12,7 2555 – 11,6 4558 +32,5 695 +10,9

Wie der Übersicht zu entnehmen ist, hat die Zahl der Mietwagenfahrzeuge und – unternehmen deutlich zugenommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), die zuständige Genehmigungsbehörde, hat darauf reagiert und Änderungen in der Verfahrens- und Genehmigungspraxis beim Mietwagengewerbe vorgenommen, um eine Benachteiligung des Taxengewerbes, soweit rechtlich möglich, zu vermeiden.

So werden ab dem 01.12.2020 erstmalige Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen gemäß § 16 Abs. 4 PBefG nur noch für die Dauer von zwei Jahren (statt bisher generell fünf Jahre) erteilt. Damit wird hier die Genehmigungspraxis dem Taxengewerbe (hier geregelt in § 13 Abs. 5 PBefG) angepasst. Darüber hinaus wird in den Genehmigungsbescheid die Auflage aufgenommen, dass sechs Monate nach der ersten Fahrzeugkonzessionierung dem LABO ohne gesonderte Aufforderung die Beförderungsaufträge für alle bis dahin konzessionierten Fahrzeuge zur Überprüfung vorzulegen bzw. zu übersenden sind. Mit dieser neuen Auflage können Verstöße und Beanstandungen frühzeitig erkannt werden.

Ab dem 01.01.2021 werden bei der erstmaligen Genehmigung sowie bei der Verlängerung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen keine Ausnahmegenehmigungen nach § 43 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) zu § 30 Abs. 1 BOKraft mehr erteilt.

Mietwagen müssen somit zukünftig über einen geeichten Wegstreckenzähler verfügen. Aufgrund unzureichender Rechtsgrundgrundlage auf Bundesebene kann der Einbau eines Wegstreckenzählers mit erweiterten Möglichkeiten der Datenaufzeichnung und – speicherung analog dem sog. Fiskaltaxameter nicht gefordert werden.

Frage 2:

Sofern die Anzahl konzessionierter Taxen und Taxiunternehmen rückläufig sein sollte, worin sieht der Senat die Ursache? Wurden die Konzessionen zurückgegeben oder entzogen?

Antwort zu 2:

Die überwiegende Zahl der Genehmigungen wurde von den Genehmigungsinhaberinnen und -inhabern zurückgegeben. Entziehungen (siehe auch Antwort zu Frage 6) spielen für die allgemeine Entwicklung keine maßgebliche Rolle.

Frage 3:

Sofern die Anzahl der Mietwagen und Mietwagenunternehmen gestiegen sein sollte, worin sieht der Senat die Ursache?

Antwort zu 3:

Im Rahmen des Genehmigungsverfahren werden die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht zu ihrer Motivation befragt. Es handelt sich stets um individuelle Entscheidungen der Unternehmerinnen und Unternehmer.

Frage 4:

Wie hat sich die Anzahl der Mitarbeiter:innen im Sachgebiet, das die Aufgaben als Genehmigungs- und Aussichtsbehörde für den Taxen- und Mietwagenverkehr wahrnimmt, von 2016 bis 2020 entwickelt?

Antwort zu 4:

Jahr (Stand

Jahresmitte)

 

Stellen

Beschäftigungs- positionen
2016 15,75 1
2017 15,75 6
2018 19,75 1
2019 19,75 1
2020 18,75 1

Frage 5:

Wie viele Kontrollen des Taxi- und Mietwagengewerbes wurden vom LABO, vom Zoll bzw. der FKS im Zeitraum 2016 bis 2020 durchgeführt? Darstellung nach Fahrzeug- und Betriebssitzkontrollen sowie nach Anzahl der Betriebsprüfungen.

Frage 6:

Welche Unregelmäßigkeiten wurden dabei erfasst (siehe Frage 5) und welche konkreten Maßnahmen (Einleitung OWI-Verfahren, Widerruf der Genehmigung u.a.) wurden ergriffen? Darstellung nach Taxen und Mietwagen.

Antwort zu 5 und 6:

Zu den Fragen Nr. 5 und 6 wird hinsichtlich der vom Zoll (Finanzkontrolle #Schwarzarbeit – FKS) im Berliner Personenbeförderungsgewerbe durchgeführten Prüfungen auf die Antwort des Senats zu Nr. 8 der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 28. Januar 2020 zum Thema „Aktuelle Taxikonzessionen in Berlin“ auf Abgeordnetenhaus- Drucksache 18/22510 verwiesen. Ergänzend hierzu wird mitgeteilt, dass die FKS im ersten Halbjahr 2020 in Berlin 24 Arbeitgeberprüfungen und 387 Personenüberprüfungen im #Personenbeförderungsgewerbe durchgeführt hat. In der Arbeitsstatistik der #FKS werden Unternehmen, welche Mietwagen mit Fahrerin bzw. Fahrer im Personenbeförderungsgewerbe anbieten, nicht gesondert erfasst. Die Branche des Personenbeförderungsgewerbes umfasst neben Taxi- und Mietwagenunternehmen unter anderem auch #Busunternehmen.

Seitens des LABO wurden Kontrollen wie folgt durchgeführt:

Jahr LABO-

Verkehrskontrollen

mit Polizei, FKS, HZA* Betriebssitz- kontrollen Betriebsprüfungen
  Taxen Miet- wagen Taxen Miet- wagen Taxen Miet- wagen
2016 16 0 9 5 0 68 0
2017 26 1 13 1 1 196 3
2018 26 1 9 4 16 143 1
2019 14 4 15 2 54 217 4
2020 5 4 3 0 25 129 3

* Taxen+ Mietwagen

Die Mietwagenunternehmen sind erst mit den deutlich steigenden Genehmigungszahlen stärker in den Blickpunkt gelangt.

Bis 2019 waren Betriebsprüfungen bei Mietwagenunternehmen jedoch wenig ergiebig, da prüfungsrelevante Unterlagen nur in einem sehr begrenzten Rahmen vorhanden waren bzw. sein mussten.

Seit Anfang 2019 wird bei Neuerteilung einer Mietwagen-Genehmigung die Auflage erteilt, detaillierte und aussagekräftige Aufzeichnungen zu den Beförderungsaufträgen zu führen und zur Überprüfung bereitzuhalten. Anhand dieser Unterlagen können nunmehr auch konkrete Betriebsprüfungen sinnvoll vorgenommen werden.

Aus diesem Grund wurden nunmehr auch die Ressourcen beim LABO neu strukturiert, um die Betriebsprüfungen bei den Mietwagenunternehmen auszuweiten. Im Jahr 2020 konnten aber aufgrund der Covid-19-Pandemie weniger Kontrollen als ursprünglich geplant durchgeführt werden.

Auf die steigende Zahl an Unternehmen und Fahrzeugen im Mietwagengewerbe bei einem gleichzeitigen Rückgang im Taxengewerbe (siehe Antwort zu der Frage 1) hat das LABO bereits dahingehend reagiert, dass die Ressourcen für regelmäßige und außerordentliche Betriebsprüfungen neu verteilt wurden, so dass der Fokus verstärkt auf Mietwagen liegt.

Vom #LABO wurden folgende Verstöße und Unregelmäßigkeiten festgestellt:

Verkehrskontrollen

 Beide Verkehrsarten

  • Auszug aus der Genehmigungsurkunde nur als Kopie oder nicht mitgeführt,
  • ZB I und/oder FzF nur als Kopie oder nicht mitgeführt,
  • Gültigkeit der FzF abgelaufen,
  • ungenehmigte Personenbeförderung Taxen
  • fehlender Tarifaushang,
  • fehlende Verordnung über die Beförderungsentgelte,
  • fehlende Abschrift der Taxenordnung,
  • fehlender Stadtplan Mietwagen
  • Verdacht Verstoß gegen die Rückkehrpflicht

Betriebsprüfungen

 Beide Verkehrsarten

Fahrer abgelaufen

Taxen

  • #Betriebspflicht nicht erfüllt,
  • unvollständige und/oder unplausible Einnahmeursprungsaufzeichnungen

Fiskaldaten Mietwagen

 

Jahr

Maßnahmen nach Kontrollen Maßnahmen

nach Betriebsprüfungen

OWi-Verfahren OWi-Verfahren Widerruf/Versagung
#Taxen #Mietwagen Taxen Mietwagen Taxen Mietwagen
2016 96 19 17 0 12 0
2017 79 12 16 0 25 0
2018 56 18 27 0 7 0
2019 35 13 18 1 16 1
2020 17 7 15 0 0 4

Frage 7:

Wie viele Kontrollen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen wurden von wem im Zeitraum 2016 bis 2020 durchgeführt?

Antwort zu 7:

Siehe Antwort zu Frage 5.

Bei einer Verkehrskontrolle von Mietwagen durch das LABO werden u. a. auch der Abfahrts- und Zielort erfragt, um etwaige Verstöße gegen die Rückkehrpflicht prüfen zu können.

Frage 8:

Welche Unregelmäßigkeiten wurden dabei erfasst (siehe Frage 7) und welche konkreten Maßnahmen (Einleitung OWI-Verfahren u.a.) wurden ergriffen?

Antwort zu 8:

Siehe Antwort zu Frage 6 und 11.

Frage 9:

Inwieweit wurden im Zuge der Amtshilfe Daten von Uber über ein Auskunftsersuchen angefordert? Von 2016 bis heute.

Antwort zu 9:

Vom LABO werden keinerlei Daten bei der Firma Uber angefordert. Die Firma Uber betreibt eine Vermittlungsplattform und ist daher keine Genehmigungsinhaberin nach dem PBefG. Dementsprechend besteht für die Firma Uber gegenüber dem LABO keine Auskunftspflicht.

Frage 10:

Anhand welcher konkreten Kriterien gilt bei der Ersterteilung einer Mietenwagengenehmigung ein Betriebssitz als genehmigungsfähig?

Antwort zu 10:

Der Betriebssitz muss so ausgestaltet sein, dass dort die für den Betrieb erforderlichen Ressourcen vorgehalten und alle Betriebsunterlagen aufbewahrt und für eine etwaige Prüfung bereitgehalten werden können. Je nach Größe des Unternehmens (Anzahl der Fahrzeuge) muss für die Fahrerinnen und Fahrer ein geeigneter Aufenthaltsraum vorhanden sein.

Am Betriebssitz oder in unmittelbarer Nähe müssen dem Unternehmen ferner Stellplätze entsprechend der Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Frage 11:

Wie viele Hinweise (Anzahl) zur Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr wurden an das LABO herangetragen? Wie wird diesen nachgegangen? Wie vielen verwertbaren Angaben (Anzahl) ging das LABO nach und welche daraus resultierenden Maßnahmen (Anzahl) wurden eingeleitet? Ab wann ist ein Hinweis für eine bußgeldbewehrte Verfolgung ausreichend? Darstellung 2016 bis 2020.

Antwort zu 11:

Insgesamt gingen im Jahr 2020 bisher ca. 70 E-Mails ein, in denen entsprechende Hinweise in unterschiedlicher Anzahl und Qualität übermittelt wurden. Bei allen Hinweisen wird geprüft, ob ein OWi-Verfahren einzuleiten ist.

Derartige Hinweise können nur verwertet werden, wenn Datum, Zeit und Ort der Feststellung nachvollziehbar dokumentiert sind. Neben der Aussage des Anzeigenden muss auch ein weiterer Nachweis (z.B. Foto) vorhanden sein.

Im Jahr 2019 wurden 101 OWi-Verfahren eingeleitet; im Jahr 2020 bisher (Stand 30.11.)

  1. Im Rahmen der Ermittlungen lässt sich nur ein geringer Teil der angezeigten Verstöße hinreichend zur Verhängung eines Bußgeldes beweisen. Ein einmaliger Verstoß wird nicht mit einem Bußgeld, sondern lediglich mit einem Verwarnungsgeld geahndet.

Gegen vom LABO erlassene Bußgeldbescheide wird häufig Einspruch erhoben, so dass der Vorgang über die Amtsanwaltschaft an das Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung abgegeben wird. Nach Einspruch wurde ein Teil der mit Bußgeldern von 200 EUR geahndeten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, nachdem der Sachverhalt anhand von Feststellungen der Polizei Berlin und des LABO umfassend ausermittelt war.

Frage 12:

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat im Jahr 2018 auf Anregung des LABO für die Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr die Thematik Mietwagenverkehr als Tagesordnungspunkt angemeldet, um auf Bundesebene über in Frage kommenden Maßnahmen zu beraten. Welches Ergebnis wurde hier erzielt?

Antwort zu 12:

Das Land Berlin hat im Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr im Oktober 2018 über die zunehmende Zahl von Beschwerden betreffend Mietwagen- bzw. Uber- Fahrer berichtet, denen Verstöße gegen die Rückkehrpflicht jedoch schwer nachzuweisen seien. Um dem entgegenzuwirken habe die Berliner Genehmigungsbehörde den Wunsch

geäußert, zur besseren Nachvollziehbarkeit Mietwagen im Rahmen einer Auflage auch die Erfassung des Beginns und des Endes eines Fahrauftrages aufzugeben. Auf Bitte Berlins gab es einen Meinungsaustausch. Einige Länder äußerten sich gegenüber einer entsprechenden Erweiterung der den Mietwagen erteilten Auflage zurückhaltend.

Unabhängig davon hat die Berliner Genehmigungsbehörde die in Berlin erteilten Auflagen für Mietwagen entsprechend dem eigenen Vorschlag angepasst.

Frage 13:

Sofern sich der Betriebssitz des Mietwagenunternehmens nicht im Land Berlin befindet, liegt die Zuständigkeit nicht im Bereich des LABO. Dies hat zur Folge, dass die Betriebsunterlagen (Autragsannahme, Abwicklung Fahrauftrag, Einhaltung der Rückkehrpflicht u.ä.) nicht eingesehen werden können.

Welche konkreten Ergebnisse haben die seit 2017 stattfindenden, behördenübergreifenden Treffen mit dem Landkreis Dahme-Spreewald hervorgebracht? Welche Maßnahmen wurden ergriffen? In welchen Zeitabständen finden diese Treffen statt und wer nimmt daran teil? Inwieweit werden das Taxi- und das Mietwagengewerbe eingebunden?

Antwort zu 13:

Behördenübergreifende Treffen mit dem Landkreis Dahme-Spreewald finden nicht in regelmäßigen Abständen statt, sondern nur aus besonderem Anlass und zu besonderen Themen, etwa zwischen der Konzessionsbehörde des Landkreises mit dem LABO zur Genehmigungspraxis im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Bei der Überwachung von Unternehmen muss jede Behörde die erforderlichen Prüfungen im Rahmen ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit durchführen.

Frage 14:

Inwieweit wurden durch das LAGetSi Kontrollen bei Mietwagenunternehmen im Zeitraum 2016-2020 durchgeführt? Wenn keine durchgeführt wurden, warum nicht? Aus welchen konkreten Gründen sieht sich das LAGetSi nicht in der Lage, proaktive Kontrollen durchzuführen?

Antwort zu 14:

Soweit Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmende bei Mietwagenunternehmen beschäftigt sind, liegt die Überwachung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz in der Zuständigkeit

des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Überwachung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ressourcen, wenn der Arbeitsschutzbehörde konkrete Anlässe (Anzeigen, Hinweise, Beschwerden) bekannt werden. Zu den Kontrollzahlen im Zeitraum 2016 – 2020 können keine Angaben gemacht werden, da eine Aufschlüsselung der Betriebskontrollen nach der Branche

„Mietwagengewerbe“ nicht erfolgt. Derzeitig liegen dem LAGetSi keine konkreten Hinweise in Bezug auf bestimmte Mietwagenunternehmen oder Beschwerden von Fahrerinnen bzw. Fahrern vor. Proaktive Kontrollen werden nicht durchgeführt, da die Personalkapazitäten des LAGetSi mit der Bearbeitung von anderen Überwachungsaufgaben gebunden sind.

Frage 15:

Ist den Antworten aus Sicht des Senates etwas hinzuzufügen?

Antwort zu 15: Nein.

Berlin, den 15.12.2020 In Vertretung

Ingmar Streese Senatsverwaltung für

Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi + Flughäfen: Laderechte am BER II, aus Senat

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Frage 1:
In der Stellungnahme des Landkreises Dahme-Spreewald (Lkr.) wird auf intensive Verhandlungen
verwiesen. Wie viele Gespräche gab es zwischen dem Senat und den Vertretern des Lkr. über welchen
Zeitraum und was war deren Inhalt?
Antwort zu 1:
Der Senat hat sich seit Kündigung der alten Vereinbarung mit dem Landkreis Dahme
Spreewald (LDS) wiederholt für den Abschluss einer neuen Vereinbarung im Kontext der
#Eröffnung des #Flughafen #BER (Berlin-Brandenburg) eingesetzt. Der Landkreis hat
erstmals in einem Termin von Herrn Staatssekretär #Streese, mit Herrn Landrat #Loge am
07.10.2019 die Bereitschaft erkennen lassen, zu dieser Fragestellung ins Gespräch zu
kommen. Nach mehreren Kontakten auf Fachebene sowie auf Leitungsebene kam es zu
einem weiteren Termin auf Leitungsebene am 02.07.2020. Anschließend gab es weitere
Kontakte und vor allem diverse Gespräche bzw. Telefonate auf Fachebene. Inhalt der
Gespräche war zunächst die Verständigung mit dem Landkreis, dass es überhaupt zum
Abschluss einer neuen Vereinbarung kommt und Berliner Taxiunternehmen Laderechte
gewährt werden. Daran schloss sich die intensive Abstimmung der zurvor nur dem
Grundsatz nach ausgehandelten Einzelbestimmungen an.
Frage 2:
Aus der Stellungnahme des Lkr. geht hervor, dass er es als Erfolg bewertet, dass das Problem der
#Leerfahrten wechselseitig gelöst und eine umweltpolitische Debatte endlich beendet sei. Welche Gründe
haben den Lkr. bewogen, die gemeinsam unterzeichnete Vereinbarung im Jahre 2012 einseitig zu
kündigen?
2
Antwort zu 2:
In der gegenüber der Senatsverwaltung ausgesprochenen Kündigung berief sich der
Landkreis darauf, dass sich die wirtschaftliche Situation des örtlichen Taxengewerbes
erheblich nachteilig verändert habe: Ein neuer Termin für die #BER-Eröffnung sei nicht in
Sicht, die Zahl der Taxen im Landkreis habe sich erhöht, die Nachfrage am #Flughafen
#Schönefeld (#SXF) sei gesunken und es liege ein Gutachten zum Taxenverkehr des
Landkreises vor. Danach seien die aktuellen Entgelte im Taxenverkehr nicht auskömmlich.
Vor allem sei die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes im Landkreis bedroht – mit der
Folge der Anordnung eines Beobachtungszeitraums.
Frage 3:
Der Lkr. kritisiert in seiner Stellungnahme ferner, dass sich Berliner Taxen für die Ortskundeprüfung nur
spärlich angemeldet hätten. Wie viele der am BER ladeberechtigten Berliner #Taxifahrer haben eine
Ortskundeprüfung für das neue Pflichtfahrgebiet LDS bereits abgelegt? Wie viele müssen insgesamt diese
Prüfung ablegen? Inwieweit wurde eine Frist angesetzt, bis wann die Ortskundeprüfung abgelegt sein muss?
Antwort zu 3:
Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) hatten
ca. 600 Berliner Fahrerinnen/Fahrer schon zu einem vor der Unterzeichnung der Vereinbarung
liegenden Zeitpunkt eine #Ortskundeprüfung im Landkreis Dahme-Spreewald abgelegt. Wie viele
Berliner Fahrerinnen/Fahrer sich nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Ablegung der
Prüfung beim Landkreis Dahme-Spreewald angemeldet haben, kann nur der Landkreis
beantworten. Das LABO erfährt davon erst, wenn Berliner Inhaberinnen und Inhaber einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Eintragung des zusätzlichen Fahrgebietes LDS nach
dort bestandener Prüfung in den Führerschein zur Fahrgastbeförderung beim LABO beantragen.
In den letzten 4 Wochen hat lediglich eine Person einen Antrag auf Eintragung des Fahrgebietes
LDS beim LABO gestellt. Wie viele Fahrerinnen/Fahrer eine solche Prüfungen jetzt noch ablegen
müssen, hängt von der Personalausstattung und dem Einsatz der konkret am BER
ladeberechtigten Berliner Unternehmen ab. Eine Frist von Seiten der Behörden wurde nicht
gesetzt; die Klärung ihres Bedarfs an qualifizierten Fahrerinnen/Fahrern obliegt den einzelnen
ladeberechtigten Unternehmen.
Frage 4:
Was beinhaltet die Ortskundeprüfung für 30 Kommunen, Ämter und Gemeinden im Lkr. LDS? Welchen
zeitlichen Aufwand umfassen Schulung und Prüfung?
Antwort zu 4:
Nach der unterzeichneten Vereinbarung müssen die Fahrerinnen/Fahrer von Berliner
Taxen mit Laderecht am BER, sofern sie nicht eine Ortskundeprüfung für den Landkreis
abgelegt haben, bei der zuständigen Behörde im Landkreis Dahme-Spreewald eine
Ergänzung der Berliner Ortskundeprüfung abgelegen. Diese erstreckt sich auf Zielfahrten
in die Gebiete, die in einer Anlage zur Vereinbarung bei Abfahrt am BER als
Pflichtfahrbereich festgelegt sind; sie umfasst Fahrten zu jedem Fahrziel in die Gebiete der
in dieser Anlage genannten Ämter, Städte und Gemeinden. Erfasst sind Gebiete, die im
Landkreis Dahme-Spreewald in einem Halbkreis von ca. 25 km um den BER liegen. Zum
zeitlichen Aufwand für Schulung und Prüfung ist keine Angabe möglich. Er hängt von den
ggf. bereits bestehenden Ortskenntnissen ab.
3
Frage 5:
Der Lkr. weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass die Gespräche zum Flughafentarif im November
2020 beginnen und ein solcher im ersten Quartal 2021 umgesetzt werde. Warum war das Inkrafttreten eines
einheitliche Flughafentarif nicht zum 31. Oktober möglich, wenn doch intensive Verhandlungen dem
vorausgegangen sind?
Antwort zu 5:
Voraussetzung für die Erarbeitung des einheitlichen Flughafentarifs war, dass zunächst
eine Verständigung mit dem Landkreis erzielt werden konnte, dass auch Berliner Taxen
am BER ein Laderecht erhalten. Unterzeichnet werden konnte diese Vereinbarung erst
am 15.09.2020. Diese regelt die Grundsatzfragen des Laderechts. Auf dieser Basis
werden jetzt die Gespräche mit dem Landkreis über die Ausgestaltung des Tarifs geführt.
Frage 6:
Wie werden die Vorgaben aus der Vereinbarung überprüft? Welche Brandenburger und Berliner Behörden
arbeiten hier konkret zusammen? Wie und ab wann erfolgen die Kontrollen am Flughafen bzw. die
Kontrollen im Berliner Stadtgebiet an den Taxihaltestellen? Was wird von wem bzw. welcher Behörde
konkret kontrolliert? Wie werden die entsprechenden Personal-Kapazitäten eingeschätzt, um das zu
kontrollieren?
Antwort zu 6:
Für die Kontrollen gilt das sog. Territorialprinzip: Die Brandenburger Behörden
kontrollieren am BER. Im Berliner Stadtgebiet kontrolliert das LABO. Dabei betrifft der
Kontrollbedarf in Berlin nach der Vereinbarung insbesondere deren Umsetzung in Bezug
auf die Taxen aus dem Landkreis (Nutzung der Berliner Taxistandplätze nur durch
ladeberechtigte Taxen aus dem Landkreis mit Plakette, keine Fahrten mit beleuchteten
Dachzeichen oder Aufnahme herbeiwinkender Fahrgäste, Ausstattung der Taxen mit
einem Taxameter, das auch den Berliner Tarif ausweist). Durchgeführt werden diese
Kontrollen in Berlin im Rahmen der regulären Verkehrskontrollen, die im fließenden
Verkehr der Polizei obliegen. Das LABO überwacht ab sofort auch die Taxen des
Landkreises im Rahmen der regulären Kontrollen an Taxenständen. Da aus dem
Landkreis aktuell nur 300 Taxen in Berlin ladeberechtigt sind und diese nicht alle zeitgleich
in Berlin tätig sein werden, fällt der zusätzliche Kontrollbedarf bei den Personalkapazitäten
des LABO nicht ernsthaft ins Gewicht. In der Zuständigkeit des LABO sind aktuell mehr als
7.000 Berliner Taxen zu überwachen.
Frage 7:
Die Ladeberechtigung am BER wird über eine blaue Plakette kenntlich gemacht. Warum befindet sich diese
bei Berliner Taxen an der Heckscheibe und bei LDS Taxen entsprechend der Stellungnahme des Lkr. an der
Frontscheibe?
Antwort zu 7:
Die Vereinbarung enthält keine explizite Regelung dazu, an welchem Ort des Fahrzeugs
die Plakette anzubringen ist. Sie regelt nur, dass das Laderecht der am BER
ladeberechtigten Taxen aus dem Landkreis und Berlin durch eine äußerlich sichtbare,
dauerhaft am Fahrzeug befestigte und nicht ohne ihre Zerstörung ablösbare
4
Kennzeichnung (fahrzeugbezogene Plakette unter Angabe des Kennzeichens)
nachgewiesen wird. Wichtig ist im Ergebnis nur die eindeutige Art der Kennzeichnung der
Fahrzeuge, die bei beiden in der Frage genannten Kennzeichnungsorten gegeben ist,
sofern die Plakette den genannten Vorgaben der Vereinbarung entspricht.
Frage 8:
Inwieweit wurden das Berliner Taxigewerbe bei der Ausgestaltung des Vereinbarung, im
Interessenbekundungsverfahren eingebunden bzw. inwieweit werden Sie jetzt als Gesprächspartner für die
nunmehr beginnenden Verhandlungen zum Flughafentarif geschätzt? Sofern das Taxigewerbe im Vorfeld
durch die zuständige Senatsverwaltung nicht beteiligt wurde. Warum wurde die Expertise des Taxigewerbes
nicht eingeholt?
Antwort zu 8:
Die Verbände wurden in einem Gespräch mit dem für Verkehr zuständigen Staatssekretär
am 17.09.2020 über die unterzeichnete Vereinbarung sowie über das damals
bevorstehende Interessenbekundungsverfahren für die Auswahl der zunächst am BER
ladeberechtigen 300 Berliner Taxen unterrichtet und in einem weiteren Gespräch am
18.11.2020 über die ersten Erfahrungen am BER.
Zur Vorbereitung des Interessenbekundungsverfahrens waren die Verbände befragt
worden, ob sie Vorschläge für weitere objektive Auswahlkriterien hätten; aus Sicht der
Verbände gab es keine solche zusätzlichen Kriterien (weil im Wesentlichen nur auf die
Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers abgestellt werden kann, die bei einem
genehmigten Unternehmen ohnehin vorhanden ist).
Eine Einbindung der Verbände bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung hätte der
Senat in Betracht gezogen, wenn sich in den Abstimmungen mit dem Landkreis
Verhandlungsspielräume ergeben hätten, bei deren Ausgestaltung die unternehmerische
Expertise sinnvoll hätte eingebracht werden können. Für die Ausgangsproblematik des
Berliner Taxigewerbes, dass der Standort BER aufgrund seiner Lage und der guten
Schienenanbindung grundsätzlich ein wesentlich geringeres Marktpotential für Taxikunden
aufweist, lässt sich auch im Wege der Ausgestaltung eines Vertrages mit dem Landkreis
kein adäquater Ausgleich schaffen. Angesicht des knappen Zeitrahmens und unter
Berücksichtigung des engen gewerberechtlichen Handlungsspielraums des Landkreises
bei der Zulassung fremder Taxen (s.o. angeordneter Beobachtungszeitraum im Landkreis)
hätte ein umfassendes Beteiligungsverfahren eine noch rechtzeitige Einigung in Frage
gestellt. Und eine Besserstellung der Berliner Taxiunternehmen wäre auch dann
realistisch nicht verhandelbar gewesen.
Anders sieht es bei der Beteiligung im Hinblick auf den noch zu schaffenden Flughafentarif
aus. Bei Tarifänderungen und damit auch bei dem geplanten gemeinsamen Flughafentarif
ist eine Verbandsanhörung gesetzlich vorgeschrieben und wird auch erfolgen.
Frage 9:
Anhand welcher Kriterien wurde der Bedarf an zunächst 600 (2x je 300) Taxen ermittelt?
5
Antwort zu 9:
Den Taxen-Bedarf am BER hat der Landkreis Dahme-Spreewald über ein Gutachten zur
Auskömmlichkeit der Beförderungsentgelte und zur Funktionsfähigkeit des
Taxengewerbes im Landkreis Dahme-Spreewald ermittelt. Nach der Vereinbarung leitet
sich der Taxenbedarf am BER aus der Zahl der Fluggäste und der Nachfrage nach Taxen
am BER ab. Zu berücksichtigen ist, dass der BER – anders als der Flughafen Tegel – über
eine gute Anbindung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Anbindung) verfügt.
Die Zahl der neben dem ÖPNV-Angebot zur individuellen Beförderung von Fahrgästen
benötigten Taxen ist deshalb deutlich geringer als am Flughafen Tegel.
Das Gutachten hat einen Bedarf an 1.100 Taxen am BER ermittelt, der nach der
unterzeichneten Vereinbarung je zur Hälfte (je 550) durch Taxen aus Berlin und aus dem
Landkreis sichergestellt werden soll. Allerdings reduziert sich der so vom Landkreis
ermittelte Bedarf in der Anfangszeit auf sogar nur insgesamt 600 Taxen am BER (je 300
Taxen aus Berlin und dem Landkreis), weil Corona-bedingt die Zahl der Fluggäste stark
zurückgegangen ist.
Frage 10:
Wer entscheidet wann und auf welcher Grundlage über eine Kapazitätserweiterung (bis zu 2x 550 Taxen)?
Wie erfolgt die Abstimmung unter den beteiligten Verwaltungen in Berlin und Brandenburg hierzu?
Antwort zu 10:
In der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Zulassung weiterer Taxen entsprechend
dem steigenden Bedarf an Taxen im gleichmäßigen Verhältnis 1:1 von jeweils einer Taxe
aus dem Landkreis und einer Taxe aus Berlin im Wechsel erfolgt. Über die Zahl der im
Verhältnis 1:1 zuzulassenden weiteren Taxen aus dem Landkreis und Berlin stellen die
Vertragsparteien mindestens vierteljährlich auf Grundlage der Prognosen der
Flughafengesellschaft bzw. anhand der aktuellen Fluggastzahlen sowie der Nachfrage
nach Taxen am BER das Einvernehmen her.
Frage 11:
Die Laderechte gelten jeweils für ein Jahr und in der Vereinbarung wird auf ein Rotationsverfahren
hingewiesen. Wie und wann erfolgt die nächste Auslosung?
Antwort zu 11:
Die nächste Auslosung erfolgt im nächsten Jahr zur selben Zeit wie in diesem Jahr. Durch
die Rotation wird sichergestellt, dass nicht einige wenige Berliner Taxiunternehmen den
BER dauerhaft allein bedienen.
Frage 12:
Wie wird verhindert, dass sich am BER illegal operierende Mietwagenunternehmen zur Fahrgastaufnahme
bereithalten? Welche konkreten Maßnahmen haben die Senatsverwaltung und der Lkr. ergriffen, um dem
vorzubeugen?
6
Antwort zu 12:
Nach dem Territorialprinzip ist der Landkreis Dahme-Spreewald ggf. in der Pflicht zu
prüfen, ob sich Fahrzeuge entgegen § 49 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) – d.h. ggf. unter Missachtung der den Mietwagen obliegenden Rückkehrpflicht –
unberechtigt zur Fahrgastaufnahme am BER bereithalten.
Frage 13:
Welche Möglichkeiten sieht der Senat in weiteren Verhandlungen mit dem Lkr., Verbesserung für das
Berliner Taxigewerbe zu erzielen?
Antwort zu 13:
Es wurde vereinbart, die Vereinbarung regelmäßig zu evaluieren. Für die Frage einer
etwaigen Verbesserung im Interesse des Berliner Taxigewerbes ist zunächst die
Entwicklung der Fluggastzahlen und des tatsächlichen Bedarfs an Taxen am BER
maßgeblich zu beobachten. Aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung des BER dürfte
allerdings zu erwarten sein, dass die Nachfrage nach Taxen auch dauerhaft geringer sein
wird als am Flughafen Tegel.
Frage 14:
Ist den Antworten aus Sicht des Senates noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 14:
Nein.
Berlin, den 08.12.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi + Flughäfen: Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald schließen Vereinbarung für den künftigen Taxen-Verkehr am Flughafen BER, aus berlin.de

https://www.berlin.de/sen/uvk/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.992774.php

Pressemitteilung vom 16.09.2020
Jeweils 300 #Taxen aus Berlin und Brandenburg bedienen gleichberechtigt Kundinnen und Kunden am #Flughafen. Start ist am Tag der #BER-Eröffnung
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat sich als Vertreterin des Landes Berlin mit dem Landkreis Dahme-Spreewald auf eine Vereinbarung für die Durchführung des Taxenverkehrs am Flughafen Berlin-Brandenburg (#BER) geeinigt. Die Vereinbarung ist bereits unterzeichnet und tritt mit dem Tag der BER-Eröffnung – festgelegt auf den 31. Oktober 2020 – unmittelbar in Kraft.

Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: „Wir haben ein sehr gutes Ergebnis im Interesse beider Länder erzielt – ein weiterer Beleg für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit über die Ländergrenzen hinweg. Ich danke den Partnern im Landkreis Dahme-Spreewald und im Land Brandenburg dafür. Von unserer Vereinbarung profitieren einerseits die #Taxi-Unternehmen in beiden Bundesländern sowie die Kundinnen und Kunden der Metropolregion. Darüber hinaus wird der Klimaschutz gestärkt, da Leerfahrten künftig vermieden werden.“

Der BER wird künftig zu gleichen Teilen durch #Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald und durch Taxen aus Berlin bedient. Zum Zeitpunkt der BER-Eröffnung sind jeweils 300 Taxen beider Seiten zugelassen, insgesamt also 600 Fahrzeuge. Damit kann die aktuell zu erwartende Nachfrage am BER in jedem Fall befriedigt werden. Werden aufgrund steigender Nachfrage weitere Taxen nötig, ist die Zahl im Verhältnis 1 : 1 aufzustocken. Die Höchstgrenze wird vorerst auf 1.100 Taxen (jeweils 550) festgelegt – danach erfolgen weitere Abstimmungen.

Berliner Taxen erhalten am BER ganztägig ein gleichberechtigtes #Laderecht direkt am #Taxenstandplatz des Flughafens. Ihre Beförderungspflicht umfasst das Land Berlin sowie insgesamt 30 Kommunen in Brandenburg im Umkreis von rund 25 Kilometern um den BER, von der Stadt #Potsdam im Westen über #Zossen im Süden bis #Grünheide (Mark) im Osten.
Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald erhalten im Gegenzug ein ganztägiges Laderecht an allen Taxenstandplätzen im Land Berlin. Ihre Beförderungspflicht umfasst bei Abfahrt in Berlin alle Berliner Ziele sowie den Flughafen BER.
Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standplätze am BER und in Berlin („#Heranwinken“) ist den Taxen dabei jeweils nur am eigenen Betriebsort gestattet.

Damit gibt es erstmals seit 2012 – als der Landkreis eine entsprechende Vereinbarung mit Berlin gekündigt hatte – wieder eine Taxen-Vereinbarung für den Flughafen Berlin-Brandenburg. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Vereinbarung wird regelmäßig evaluiert.

Die Auswahl der 300 Berliner Taxen übernimmt das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) in einem transparenten Verfahren. Die #Lizenzen werden jeweils nur befristet ausgegeben, um Wechsel zu ermöglichen.

Alle Taxen fahren vorerst mit dem jeweiligen Tarif des Einsatzortes. Das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald werden zeitnah einen einheitlichen #Flughafentarif festlegen, der dann für alle Taxen gilt, die am BER Fahrgäste aufnehmen.

Taxi: Aktuelle Taxikonzessionen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie hoch ist die Zahl der in Berlin erteilten #Taxikonzessionen (aufgeschlüsselt für die Jahre 2017-2019)?
Antwort zu 1:
Die Zahl der in Berlin erteilten Taxikonzessionen im erfragten Zeitraum ist der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Jahr Anzahl Stichtag
31.12.
2017 8010
2018 8247
2019 8044
2
Frage 2:
Verzeichnet der Senat einen Anstieg der anbietenden #Taxiunternehmen auf dem Berliner Markt? Wenn ja, um
wie viel hat sich die Zahl der anbietenden Unternehmen erhöht (Verlaufsübersicht im Zeitraum Jahr 2017 –
2019)?
Antwort zu 2:
Nein, die Zahl der Taxiunternehmen ist rückläufig – vgl. die nachstehende Tabelle:
Jahr Anzahl Stichtag
31.12.
2017 3232
2018 3253
2019 2889
Frage 3:
Wie ist der aktuelle Sachstand zur Durchführung der sog. „Schwerpunktaktionen“ zur Überprüfung der erteilten
Konzessionen im Taxigewerbe gemäß Koalitionsvereinbarung? Was haben die verstärkten Kontrollen der Senatsverwaltung
für Finanzen seit Anfang des Jahres 2017 für konkrete Ergebnisse gebracht und welche konkreten
Maßnahmen/Konsequenzen folgten hieraus? Welche Feststellungen wurden in diesem Zusammenhang
an das #LABO weitergeleitet und welche konkreten Konsequenzen folgten hieraus?
Frage 5:
Welche Ergebnisse brachten die Kontrollen mit dem Schwerpunkt, ob die verwandten #Taxameter den steuerlichen
Anforderungen entsprechen im Zeitraum von 2017-2019?
Antwort zu 3 und 5:
Seit Januar 2017 hat die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) in Zusammenarbeit mit
den Berliner Finanzämtern strukturierte Kontrolle bei Taxiunternehmen durchgeführt. Das
Konzept sah zwei sogenannte „Kontrollwellen“ vor, bei denen die Unternehmen des Berliner
Taxigewerbes überprüft wurden.
Im Rahmen der sog. „ersten Kontrollwelle“ von Januar bis Juni 2017 wurden vorrangig alle
größeren #Taxibetriebe kontrolliert (zehn oder mehr Fahrzeuge). Im Juli 2017 begann die
sog. „zweite Kontrollwelle“. In dieser wurden die kleineren Unternehmen sowie die Taxiunternehmen,
die bei der „ersten Kontrollwelle“ auffällig waren, überprüft.
Verstöße führten zu Meldungen nach § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) an das
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
Nach dem Stand vom 30.04.2019 ergeben sich folgende Ergebnisse:
Insgesamt überprüfte Fahrzeuge 6.776
davon Erstprüfungen 5.279
davon ordnungsgemäß 2.827 (54%)
davon Zweitprüfungen 1.497
davon ordnungsgemäß 1.186 (79%)
In 38 Fällen wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen beim LABO der Konzessionsentzug
angeregt. Gegen 16 Unternehmer wurde ein steuerliches Strafverfahren eingeleitet.
3
Die Vergabe einer #Taxikonzession ist seit dem 01.01.2017 an die Nutzung eines sogenannten
Fiskaltaxameters geknüpft, mit dem die erfassten steuerlich relevanten Einzeldaten
vollständig und unveränderbar gespeichert (Einzelaufzeichnungspflicht) und jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Nach Mitteilung
des LABO sind nach dem derzeitigen Stand mittlerweile rd. 90 % der konzessionierten
Taxen in Berlin mit dem sog. „#INSIKA-Verfahren“ ausgestattet, das die o.g. Verpflichtungen
sicherstellt.
Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Einnahmeerfassung innerhalb des
Berliner Taxigewerbes in der breiten Masse ordnungsgemäß ist bzw. sich im Rahmen der
steuerlichen Ausfallquoten anderer Branchen bewegt.
Die Berliner Taxiunternehmen werden weiterhin „risikoorientiert“ durch die Außenprüfungsdienste
der Berliner Steuerverwaltung geprüft.
Das LABO hat alle diesbezüglichen Mitteilungen der Berliner Finanzverwaltung abschließend
bearbeitet. Im Ergebnis musste es in keinem dieser Fälle zu einem Widerruf der Genehmigung
kommen, da alle Unternehmen zeitnah ein sog. Fiskaltaxameter nachgerüstet
hatten oder weitere Maßnahmen wegen Ablaufs der Genehmigung oder vorzeitiger Betriebsaufgabe
nicht ergriffen werden mussten.
Frage 4:
Was ergaben die vom LABO in den Jahren 2017-2019 angestellten Zuverlässigkeitsprüfungen der Taxi-Unternehmen?
Antwort zu 4:
Folgende Maßnahmen mussten auf Grund von Zuverlässigkeits- bzw. Betriebsprüfungen in
den Jahren 2017-19 bei den Taxiunternehmen durchgeführt werden (Zahlen beziehen sich
auf Unternehmen, nicht auf Konzessionen):
2017 2018 2019
Widerruf der Genehmigung 3 2 12
Versagung des Antrages 34 8 7
Ordnungswidrigkeitverfahren (nur auf
Grund von Feststellungen in der Betriebsprüfung)
17 24 17
Den Widerrufen und Versagungen lagen hierbei folgende Feststellungen zu Grunde:
· unrichtige Einnahmeursprungsaufzeichnungen
· rechtskräftige Einträge über schwere Verstöße in einschlägigen Registern wie Führungszeugnis
· kein Fiskaltaxameter vorhanden
· Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen
· keine fachliche Eignung
· Fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit
· ungenehmigte Personenbeförderung (außerhalb des Genehmigungszeitraumes)
· Betriebsunterlagen nicht vorgelegt
Die Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden vorrangig durchgeführt wegen:
· Nichterfüllung der Betriebspflicht
· Einsatz von ungeeignetem Fahrpersonal
4
· Fehlerhafte Betriebsunterlagen, die jedoch nicht Versagung oder Widerruf gerechtfertigt
hätten
Frage 6:
Welche weiteren Ergebnisse brachten die Untersuchungen des LABO im Hinblick auf die Prüfung neu gegründeter
GmbHs oder von Taxenhalteplätzen und am Flughafen Tegel?
Antwort zu 6:
Seit Januar 2017 haben Unternehmen, denen erstmalig eine Genehmigung erteilt wird, auf
Grund einer entsprechenden Beauflagung dem LABO nach einem halben Jahr ihre Betriebsunterlagen
zwecks einer verkürzten Betriebsprüfung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung
wird regelmäßig nachgekommen. Nur acht Unternehmen musste bisher die Genehmigung
widerrufen werden, da die Auflage nicht beachtet wurde.
Auch bei Fahrzeugkontrollen an Halteplätzen oder am Flughafen Tegel wurden Feststellungen
durch das LABO getroffen, die Maßnahmen nach sich zogen. Kontrolliert wurden in den
drei Jahren insgesamt 4592 Taxen. So entsprachen nicht alle Fahrzeuge der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) oder es wurde
keine Kartenzahlung angeboten oder sich nicht an die Anordnung zur Taxenaufstellung und
Fahrgastaufnahme im Bereichs des Flughafen Tegel gehalten.
Frage 7:
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dem LABO aktuell für den Taxenbereich (Antragsbearbeitung,
Betriebsprüfungen, Außenkontrollen, Widerruf von Genehmigungen) zur Verfügung?
Wie viele dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aktuell auch mit der Konzessionierung und Überwachung
von Mietwagen betraut?
Antwort zu 7:
Im Sachgebiet, das die Aufgaben als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den Taxenund
Mietwagenverkehr sowie für Ausflugsfahrten und den Krankentransport wahrnimmt,
sind derzeit 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Es gibt keine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die ausschließlich mit der Verkehrsform Taxi betraut sind.
Zudem sind 2 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
und Beschwerden zuständig, die im Bereich dieser Verkehrsformen anfallen.
Frage 8:
Welche Ergebnisse hat die FKS des Hauptzollamts Berlin im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1
SchwarzArbG im Jahr 2017-2019 im Personenbeförderungsgewerbe erzielt?
Antwort zu 8:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Berlin hat im Rahmen ihrer
Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in den
Jahren 2017 bis 2019 im Personenbeförderungsgewerbe die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Ergebnisse erzielt.
5
Personenbeförderungsgewerbe in
Berlin 2017 2018 2019
Prüfungen von Arbeitgebern 229 88 122
Eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Straftaten 21 10 27
Abgeschlossene Ermittlungsverfahren
wegen Straftaten 17 15 24
Summe der Geldstrafen aus Urteilen
und Strafbefehlen 18.850,00 € 5.800,00€ 15.150,00 €
Summe der erwirkten Freiheitsstrafen
(in Jahren) 2,67 3,5 0
Eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten 16 6 16
Abgeschlossene Ermittlungsverfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten 11 13 6
Summe der festgesetzten Geldbußen,
Verwarnungsgelder, Einziehungs- und
Verfallbeträge
11.020,00 € 75.002,75 € 2.185,00 €
Schadenssumme im Rahmen der strafund
bußgeldrechtlichen Ermittlungen 184.925,34 € 3.528.911,42 € 10.241.765,94 €
Frage 9:
Wie viele Treffen haben zwischen Senat und den verschiedenen Taxi-Interessenvertretungen, wie Taxi-Innung,
Taxi-Verband, Verein der Taxifahrer etc. zu Themen wie Konzessionierung, Schwarzarbeit oder organisiertem
Betrug im Zeitraum zwischen 2017-2019 stattgefunden?
Antwort zu 9:
Treffen finden in verschiedenen mit Taxi-Themen befassten Ressorts statt.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) führt über Treffen
mit Vertreterinnen und Vertretern von Taxi-Interessen keine Liste, weshalb über die genaue
Anzahl der Treffen in der Zeit von 2017 bis 2019 keine Auskunft gegeben werden kann. Das
ist u.a. darauf zurückzuführen, dass im Zuständigkeitsbereich von SenUVK die unterschiedlichsten
Themen berührt sind. In dem erfragten Zeitraum waren insbesondere folgende Themen
relevant: Taxitarif, Taxen am Flughafen Tegel, Taxen am künftigen Flughafen BER,
Mietwagenüberwachung, Schattenwirtschaft im Berliner Taxigewerbe, und Allgemeines. In
der Regel werden auch bei Treffen zu speziellen Themen viele verschiedene andere aktuelle
Fragen angesprochen.
Gleiches gilt für das LABO, bei dem ebenfalls Treffen mit den Verbänden stattfanden und
ein Austausch über die genannten regelmäßig erörterten Themen erfolgte. Auch Kartenzahlung
und Umsetzung Fiskaltaxameter wurde immer wieder thematisiert. Ferner hat das
LABO regelmäßig an den Treffen am Flughafen Tegel teilgenommen, bei denen in der Regel
alle Verbände vertreten waren.
6
Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales fanden im
Zeitraum 2017-2019 u.a. auch zu den in der Fragestellung genannten Themen verschiedene
Treffen mit Vertretern von Taxi-Interessenvertretungen statt – u.a. im Rahmen des
Runden Tisches „Arbeitszeit und Arbeitsschutz im Taxigewerbe“.
Zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und entsprechenden Berufsvertretungen gab
es einen gelegentlichen Austausch.
Frage 10:
Wie hoch ist die Zahl der seit/nach dem 1. Januar 2017 registrierten Taxen, die bisher noch nicht über ein
pflichtgemäß zu installierendes Fiskaltaxameter verfügen? (Übersicht Stand 2019)
Antwort zu 10:
Für 114 der registrierten Taxen (ca. 2 %) sind beim LABO noch keine Nachweise vorgelegt
worden, dass ein sog. Fiskaltaxameter vorhanden ist. Das LABO hat bereits begonnen, die
betreffenden Unternehmen zu kontaktieren und einen Nachweis einzufordern.
Frage 11:
Wie viele Smartcards wurden durch die D-Trust GmbH bis Ende 2019 Berliner Taxiunternehmen ausgegeben?
Antwort zu 11:
Die Zahl der von der D-Trust GmbH ausgegebenen Smartcards ist hier nicht bekannt.
Frage 12:
Wurden im Zeitraum März 2017- Dezember 2019 aufgrund der Auswertungen der Fiskaltaxameter Taxizulassungen
entzogen? Wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen?
Antwort zu 12:
Es wurden in diesem Zeitraum zehn Unternehmern die Genehmigung entzogen, bei denen
diese Maßnahme auf die Fiskaltaxameterdaten zurückzuführen war.
Hauptsächlich wurde ein bestimmtes System genutzt, das die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Buchführung nicht vollumfänglich erfüllte, was einen schweren Verstoß gegen
die abgaberechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers darstellt.
In einem Fall waren über lange Zeiträume Aufzeichnungslücken festzustellen, ohne dass
dies im Unternehmen behoben oder kompensiert worden war.
In einem weiteren Fall lagen sowohl Fiskaltaxameterdaten als auch handschriftlich geführte
Aufzeichnungen vor, die jedoch nicht in Einklang zu bringen waren.
Frage 13:
Hat der Senat bereits eine aktuelle Bewertung zur wirtschaftlichen Situation der Taxi-Unternehmen durch Auswertung
der gesammelten Datenlage der Fiskaltaxameter nach 2017 veranlasst/vorliegen? Wenn ja, zu welchem
Ergebnis kommt diese? Wenn nein, warum nicht?
7
Frage 14:
Was sind die konkreten Ergebnisse des von der Senatsverwaltung im Jahr 2015 begonnenen und fortgeführten
sog. Fiskaltaxameter-Panels? Welche Erkenntnisse liegen für die Jahre 2017 und 2018 vor?
Antwort zu 13 und 14:
Das LABO hat – schon aus personellen Gründen – keine repräsentativen Fiskaltaxameterdaten
gesammelt, um die wirtschaftliche Gesamtsituation im Taxengewerbe zu beurteilen.
Die durch das LABO von den Unternehmern erlangten Daten sind daher nur einzelfallbezogen
für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen betrachtet worden.
Das Berliner Taxipanel war für die im Juni 2016 fertiggestellte Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit
des Berliner Taxigewerbes aufgebaut worden. Ergänzend dazu hatte
SenUVK für das Jahr 2017 die Fortführung, Ausbau und Auswertung des statistischen Panels
für das Berliner Taxigewerbe auf der Grundlage von Fiskaltaxameter-Daten beauftragt.
Dieses fortgeführte Panel ermittelte für das Jahr 2017 in Stichproben Daten u.a. zu Erlösen
(Umsatz / km Gesamtkilometer, Umsatz / km Besetztkilometer, Umsatz/Tour und Umsatz/
Stunde), Schichten (Umsatz/Schicht und Kilometer/Schicht sowie Schichtdauer), Touren
(Tourenlänge), Auslastung (Besetztkilometer und Besetztzeit), Einsatzzeiten (Tagesverlauf
und Wochenverlauf). Wegen des erheblichen Umfangs wird an dieser Stelle auf die
Wiedergabe der Einzelergebnisse verzichtet. Anders als die Ausgangsuntersuchung, die
inhaltlich durch die Sache erläuternde textliche Passagen auch für Außenstehende gut
verständlich ist, enthält das Panel 2017 vor allem Zahlen und nur wenige diese Zahlen erläuternde
Textpassagen. Ziel des Panels war es, die Behörden bei ihrer Ermittlungsarbeit
mit Durchschnittszahlen zu unterstützen.
Das Ergebnis des Panels für das Jahr 2017 war mit der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe
erörtert worden, die im Anschluss an die vorausgegangene Untersuchung und im
Hinblick auf die dabei ermittelte erhebliche Schattenwirtschaft im Berliner Taxigewerbe
eingerichtet worden war. In einer Besprechung am 30.05.2018 kam diese Arbeitsgruppe
zu dem Ergebnis, dass die Auswertung des Berliner Taxipanels 2017 für die Behörden von
nur begrenztem Nutzen ist: Es liefert Richtwerte, aber keine gerichtsfesten Anhaltspunkte.
Beispielsweise muss aber das LABO eine etwa bestehende Unzuverlässigkeit in jedem
Einzelfall nachweisen und dazu Betriebsprüfungen durchführen. Auch für die bei SenUVK
erarbeiteten Taxitarife wird bei Bedarf eine gesonderte Untersuchung benötigt, die andere
Schwerpunkte setzt und die insbesondere auch auf die Kostenentwicklung eingeht.
Aus diesem Grund wurde auf eine Weiterführung des Panels für die Folgejahre verzichtet.
Bei Bedarf wird aber später bzw. anlassbezogen eine neue, repräsentative (Voll)-Untersuchung
in Auftrag gegeben werden.
Frage 15:
Wie steht der Senat aktuell zu einer Beschränkung der Erteilung von Konzessionen auf eine Maximalzahl an
Zulassungen? Wie schätzt der Senat die derzeitige rechtliche Bewertung einer solchen Festlegung für das
Land Berlin ein?
8
Frage 16:
Strebt die Genehmigungsbehörde auf Grundlage der zugenommenen Taxidichte die Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes
im Sinne an?
Antwort zu 15 und 16:
§ 13 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes regelt die Voraussetzungen für einen
Konzessionsstopp bzw. für einen vorgelagerten Beobachtungszeitraum. Danach ist beim
Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen
dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs
das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 des
Grundgesetzes) derjenigen anzuwenden, die den Beruf des Taxiunternehmers erst ergreifen
oder die Zahl der ihnen genehmigten Taxen erweitern wollen. Grundsätzlich hat jeder,
der den Beruf des Taxiunternehmers ergreifen möchte und der die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
Nach der Rechtsprechung ist Ziel der Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG nicht der Schutz
der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz
und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs. Eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit
des örtlichen Taxigewerbes ist vielmehr erst dann zu besorgen, wenn die Erteilung weiterer
Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen
mit Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die zuverlässige Verkehrsbedienung
führt.
In Berlin gibt es immer wieder Forderungen nach einem Konzessionsstopp angesichts der
großen Zahl zugelassener Taxen. Auch aktuell gibt es in Berlin allerdings keine ernsthaften
Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes unter
Berücksichtigung der nach § 13 Abs. 4 PBefG zu berücksichtigenden Kriterien tatsächlich
bedroht wäre. Die Tatsache, dass im Vertrauen auf das Funktionieren des Betriebs laufend
neue Taxigenehmigungen beantragt werden, zeigt vielmehr das Gegenteil.
Frage 17:
Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 17:
Nein.
Berlin, den 13.02.2020
In Vertretung
S t r e e s e
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrzeuge + Straßenverkehr: Historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) im Berliner Straßenverkehr aus Senat

Frage 1:
Wie viele Kfz mit einem „#H-Kennzeichen“ sind für den Berliner Straßenverkehr zugelassen? Wie viele
Fahrzeuge waren/sind es im Jahr 2017/2018/2019?
Antwort zu 1:
Hierzu teilt das #LABO mit, dass zum Stand September 2019 im Land Berlin 16.738
Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen waren. Im Jahr 2018 waren 15.649 und
im Jahr 2017 14.113 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen.
Frage 2:
Vor welchem Hintergrund beurteilt der Senat die „gestiegene“ Anzahl an „H-Fahrzeugen“ im Berliner
Straßenverkehr? Welche Gründe sieht der Senat für die Zunahme solcher Fahrzeugklassen?
Antwort zu 2:
Eine der Anforderungen für die Einstufung eines Fahrzeuges als #Oldtimer ist, dass das
Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist. Dieses
Kriterium wird von Jahr zu Jahr von mehr Fahrzeugen erfüllt, so dass ein tendenzieller
Anstieg der Zulassungen von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen im Land Berlin aus Sicht
des Senats zu erwarten ist.
2
Frage 3:
Welche Konditionen hinsichtlich der #Kfz-Steuer, sonstige Regelungen und #Ausnahmeregelungen gelten für
das Fahren dieser Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr? Welche Vorgaben gelten für diese Fahrzeuge bei
Befahrung der #Umweltzone?
Antwort zu 3:
Die Kfz-Steuer beträgt gemäß § 9 Absatz 4 des #Kraftfahrzeugsteuergesetzes für
Fahrzeuge, denen ein #Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt ist, pro Jahr 46,02 €, wenn sie nur
für Krafträder gelten, im Übrigen 191,73 €.
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gilt die Regelung nach Anhang 3 Nr. 10 der 35.
Verordnung zum #Bundes-Immissionsschutzgesetz. Danach sind Fahrzeuge mit HKennzeichen
von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen und dürfen
diese ohne Einschränkung befahren. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für diese
Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr nicht.
Frage 4:
Wer stellt anhand welcher Kriterien den musealen Charakter eines Fahrzeugs fest, der Voraussetzung für
die Erlangung eines H- Kennzeichens ist?
Antwort zu 4:
Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind,
weitestgehend dem #Originalzustand entsprechen, in einem guten #Erhaltungszustand sind
und zur Pflege des #kraftfahrzeugtechnischen #Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines
Fahrzeugs als Oldtimer ist ein #Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten #Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs erforderlich. Die #Begutachtung ist nach der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt
gemachten Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO durchzuführen
und das Gutachten nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
Frage 5:
Wie hoch ist der Anteil der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge mit H-Nummer, wie viele sind
Firmenfahrzeuge?
Antwort zu 5:
Hierzu teilt das LABO mit:
Der Anteil der von natürlichen Personen angemeldeten Fahrzeuge mit H-Kennzeichen
liegt derzeit bei 95,9 %. Der Anteil von auf Firmen und Vereine angemeldeten Fahrzeugen
mit H-Kennzeichen liegt bei 4,1 %.
Frage 6:
Wie viele der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge sind Zweit- oder Dritt- oder…- Fahrzeuge?
3
Antwort zu 6:
Die erfragten Informationen liegen dem Senat nicht vor. Eine entsprechende statistische
Aufbereitung durch das LABO ist nicht vorgesehen und erfolgt daher auch nicht.
Frage 7:
Wie beurteilt der Senat die Forderung an Halter von „H-Fahrzeugen“ ähnlich hohe Anforderungen im
Hinblick auf Vermeidung von Umweltbelastungen zu stellen, wie an Halter moderner Fahrzeugklassen?
Antwort zu 7:
Der Senat begrüßt grundsätzlich jede Maßnahme zur Reduzierung von verkehrsbedingten
Luftschadstoffemissionen. Der Beitrag von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen zur
Überschreitung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid ist jedoch vernachlässigbar.
Wie Kennzeichenerhebungen gezeigt haben, liegt der Anteil von Fahrzeugen mit HKennzeichen
im Straßenverkehr nur bei knapp 0,15 %. Dabei handelt es sich überwiegend
um Pkw mit Ottomotor, die z.T. bereits über einen geregelten Katalysator und damit über
eine grüne Plakette verfügen. Eine Änderung der Anforderungen an Fahrzeuge mit HKennzeichen
wäre für gewerblich genutzte Fahrzeuge mit H-kennzeichen sinnvoll, weil
derartige Fahrzeuge meist eine höhere Laufleistung haben als privat genutzte Fahrzeuge.
Es sind auf Bundesebene jedoch keine politischen Mehrheiten für eine Änderung der 35.
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erkennbar.
Berlin, den 24.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrdienst: Ridesharing in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele Fahrzeuge welcher Unternehmen sind in Berlin im Rahmen des Experimentierparagraphs des
Personenbeförderungsgesetzes mit welcher Fahrzeuganzahl zugelassen?
Antwort zu 1:
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) hat den #Erprobungsverkehr
des #BerlKönig mit bis zu 300 Fahrzeugen sowie den Erprobungsverkehr von
#CleverShuttle mit bis zu 150 Fahrzeugen genehmigt. Laut LABO waren mit Stand vom
September 2019 für den Erprobungsverkehr des BerlKönig 185 Fahrzeuge sowie für das
Unternehmen CleverShuttle 133 Fahrzeuge konzessioniert.
Frage 2:
Was ist über die Anstellungs- und Arbeitsverhältnisse bei diesen Angeboten bekannt (Arbeitszeit/Woche,
Entlohnung, Wochenend- und Feiertagszuschläge, befristet/unbefristet, Urlaub)?
2
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die Fahrerinnen und Fahrer sind in unterschiedlichen Vertragsmodellen befristet
eingestellt (Vollzeit, Teilzeit, Minijob). Die Arbeitsstunden der Fahrerinnen und Fahrer
betragen zwischen 5 und 45 Stunden pro Woche. Die Entlohnung der Fahrerinnen und
Fahrer liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn. Zusätzlich werden ein Nachtzuschlag von
25 % sowie freiwillige Zuschläge an Wochenenden und Feiertagen gezahlt. Der
Stundenlohn ist im Vergleich zu anderen Fahrdienstanbietern vollkommen unabhängig von
der Anzahl Fahrten oder dem akquirierten Umsatz und erlaubt den Fahrerinnen und
Fahrern Stabilität und Planbarkeit. Der Urlaubsanspruch entspricht mindestens dem
gesetzlichen Mindesturlaub nach Vorgabe des Bundesurlaubgesetzes.“
Im Weiteren wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfragen 18/20033 und 18/18499
verwiesen.
Das Unternehmen CleverShuttle bekundet gegenüber dem Senat die faire Behandlung
seiner Fahrerinnen und Fahrer. Diese sind nach Angaben des Unternehmens fest
angestellt und verdienen mindestens 11 Euro brutto pro Stunde, zzgl. Zuschläge und
Trinkgelder (ca. 1-2 Euro pro Fahrerstunde). Zusätzlich gewährt CleverShuttle seit
September 2018 leistungsabhängig einen Bonus i. H. v. 1,50 Euro je Stunde, für den sich
nach Angaben des Unternehmens mittlerweile ca. 80,4 % der Fahrer qualifizieren.
Zusätzlich wurde ein Karrieresystem für Fahrerinnen und Fahrer institutionalisiert, das
einen zusätzlichen Anreiz bietet, Leistung (z.B. präventives Fahren) und
Einsatzbereitschaft zu belohnen.
Frage 3:
Mit wie vielen Fahrgästen sind die Berliner Taxen durchschnittlich besetzt?
Antwort zu 3:
Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.
Frage 4:
Mit wie vielen Fahrgästen ist der Berlkönig durchschnittlich besetzt?
Frage 5:
Wie hoch ist der Anteil der Leerfahrten des BerlKönigs?
Antwort zu 4 und 5:
Der BerlKönig war im Durchschnitt der Monate November 2018 bis September 2019 mit
1,5 Fahrgästen besetzt. Dabei wurden 71 % der Fahrten geteilt, d.h. es waren mehrere
Fahrgäste im Fahrzeug, und 40 % der Fahrten gebündelt.
Die BVG teilt zu Leerfahrten ergänzend mit:
„Bei Buchungen können auch unbesetzte Streckenteile entstehen, um neue Fahrgäste
abzuholen. Der Großteil der Leerfahrten entsteht aber bei An- und Rückfahrten zwischen
Betriebshof und der ersten/letzten Buchung pro Fahrerschicht sowie bei den
3
Ladevorgängen der elektrischen Fahrzeuge.“
Der Anteil der Leerfahrten wurde von der BVG wegen der vertraglichen Regelungen der
mit ViaVan bestehenden Forschungs- und Entwicklungskooperation in diesem
Zusammenhang nicht mitgeteilt, da dieser als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
eingestuft wird.
Frage 6:
Welche Leistungen finanzieller (mit Angabe des Gegenstandes und der Höhe), personeller (Stellenanteile,
Aufgaben) oder infrastruktureller Art erbringt die BVG für den Berlkönig?
Frage 7:
Wer erhält die Einnahmen aus dem Fahrbetrieb?
Antwort zu 6 und 7:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Der BerlKönig ist eine Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen der BVG und
ViaVan. Während ViaVan die wesentlichen Kosten des Experiments übernimmt,
insbesondere die operative Fahrleistung (Fahrerinnen und Fahrer sowie Fahrzeuge) sowie
die Bereitstellung von Software, stellt die BVG bestehende Betriebshöfe sowie personelle
Unterstützung (v.a. Betriebsleiter, Projektleitung, Marketing) aus Eigenmitteln ohne
gesonderte Finanzierung zur Verfügung. Die BVG ist Genehmigungsinhaber und
Kundenvertragspartner. Die Einnahmen werden verwendet, um die laufenden Kosten zu
decken.“
Frage 8:
Wer ist mit der Evaluation der in Berlin zugelassenen Ride-Sharing-Dienste beauftragt?
Frage 9:
Wann liegen aussagekräftige Evaluationen der verkehrlichen Wirkung des Berlkönigs und anderer Ride-
Sharing-Dienste vor? Wo werden sie veröffentlicht?
Antwort zu 8 und 9:
Der BerlKönig wird als auf vier Jahre begrenzter Erprobungsverkehr betrieben. Zusammen
mit der BVG hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hierfür ein
Monitoringkonzept entwickelt, das aus den Zielen des Mobilitätsgesetzes abgeleitet wurde.
Das Monitoringkonzept soll die Grundlage für die Bewertung bilden, ob der BerlKönig-
Erprobungsverkehr mit öffentlichen Verkehrsinteressen vereinbar ist. Auf dieser Grundlage
können das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz den Erprobungsverkehr
evaluieren. Für eine abschließende Bewertung ist es noch zu früh, der
4
Senat wird zu gegebener Zeit dem Abgeordnetenhaus berichten und Ergebnisse
veröffentlichen.
Berlin, den 23.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi + Fahrdienst: Bedingungen des Taxiverkehrs und Kontrolle von Mietwagenunternehmen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie hat sich die Anzahl der #Taxilizenzen und der in Berlin gemeldeten #Mietwagen sowie
Mietwagenunternehmen jeweils seit 2010 entwickelt (bitte um jährliche Angaben)?
Antwort zu 1:
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl Konzessionen
(Fahrzeuge) Anzahl Unternehmen
Stand Taxen Mietwagen Mietwagen
31.12.2010 7.187 1.484 304
31.12.2011 7.211 1.555 316
2
31.12.2012 7.428 1.550 314
31.12.2013 7.635 1.556 317
31.12.2014 7.643 1.631 319
31.12.2015 7.907 1.626 329
31.12.2016 8.313 1.593 353
31.12.2017 8.010 1.606 392
31.12.2018 8.247 2.287 530
30.09.2019 8.072 2.917 607
Frage 2:
Wie viele Unternehmen waren oder sind in Berlin und Umland tätig, die einen Unternehmerschein der IHK
Nürnberg haben? Wie viele Unternehmen und wie viele Zulassungen waren in den Bestechungsskandal bei
der IHK Nürnberg bezüglich illegaler Lizenzen verwickelt? Wurden die Zulassungen entzogen?
Antwort zu 2:
Dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) sind bisher 68
Unternehmerinnen und Unternehmer namentlich bekannt, die zum Nachweis der
fachlichen Eignung im Genehmigungsverfahren eine Bescheinigung der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Nürnberg vorgelegt haben.
Durch das LABO erfolgte jeweils die Versagung des Antrages bzw. die Rücknahme der
bereits erteilten Genehmigung, sobald im jeweiligen Einzelfall von der IHK Nürnberg eine
entsprechende Mitteilung über das Ermittlungsergebnis vorlag. Eine solche abschließende
Benachrichtigung erfolgte auf Grund der anhaltenden Ermittlungs- und Prüfungsverfahren
noch nicht in allen Fällen. Im LABO konnten von den 68 Fällen bisher 28 durch
Beendigung der Genehmigung abgeschlossen werden. Hierin enthalten sind auch
Unternehmen, die selbst den Betrieb auf Grund der Ermittlungen aufgegeben haben.
Frage 3:
Wie viele Personen sind beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LaBo) für die Kontrolle
des Taxi- und Mietwagenverkehrs zuständig (nach Plan und tatsächlicher Besetzung)? Wie viele Kontrollen
wurden 2017, 2018 und 2019 durchgeführt? Mit welchen Ergebnissen?
Antwort zu 3:
Im Sachgebiet, das die Aufgaben als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Taxen- und Mietwagenverkehr wahrnimmt, sind 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschäftigt. Diese haben neben der Kontrolle des Taxi- und Mietwagenverkehrs zahlreiche
andere Aufgaben wahrzunehmen. So sind sie zuständig für die Antragsbearbeitung,
Erteilung und Widerruf von Genehmigungen, Durchführung von Betriebsprüfungen und
#Außenkontrollen sowie den Krankentransport. Darüber hinaus sind zwei Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Beschwerden
beschäftigt.
Kontrollen werden vom LABO in verschiedenen Formen vorgenommen: Es werden
Fahrzeug- und #Betriebssitzkontrollen im Außendienst sowie Betriebsprüfungen
durchgeführt und es wird substantiierten Beschwerden und Hinweisen nachgegangen.
3
Folgende hierzu statistisch erfasste Zahlen können gemeldet werden (ohne
Krankentransport):
2017 2018 2019
#Fahrzeugkontrollen 2.294 1.710 467
Betriebssitzkontrollen 2 17 33
Betriebsprüfungen 199 144 179
Auf Grund der o.g. Betriebsprüfungen wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
2017 2018 2019
Widerruf der Genehmigung 3 3 13
Versagung des Antrages 35 8 10
Ordnungswidrigkeitenverfahren (nur auf
Grund von Feststellungen in der
Betriebsprüfung)
17 24 13
Auch die Vornahme von Fahrzeug- und Betriebssitzkontrollen führte zu Maßnahmen
gegenüber dem Genehmigungsinhaber. So entsprachen nicht alle Fahrzeuge der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
oder es wurde entgegen der Entgeltverordnung keine Kartenzahlung angeboten.
Negative Feststellungen bei Betriebssitzkontrollen führten in der Regel zu einer
„Nachbesserung“ durch das Unternehmen (Beseitigung des Mangels, Verlegung des
Betriebssitzes).
Frage 4:
Wie viele Kontrollen des Zolls bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Umsetzung des
Mindestlohngesetzes fanden 2017, 2018 und 2019 jeweils bei Taxi-Betrieben und Mietwagenbetrieben mit
jeweils welchem Ergebnis statt?
Antwort zu 4:
Das BMF hat mitgeteilt, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS)
u.a. im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen auf Grundlage des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durchführt. Prüffelder sind hierbei
insbesondere die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten und Abführung
von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Scheinselbständigkeit und die
Beachtung ausländerrechtlicher Vorschriften.
Zum Personenbeförderungsgewerbe zählen sowohl die Taxi- und Mietwagenunternehmen
als auch Omnibus-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie die Binnenschifffahrt. Die
Arbeitsstatistik der FKS sieht keine gesonderte Erfassung der einzelnen Sparten vor. Die
Anzahl der durchgeführten Prüfungen innerhalb des Personenbeförderungsgewerbes im
Bundesland Berlin sowie deren Ergebnisse in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (bis
einschließlich 30.09.2019) sind den folgenden Tabellen zu entnehmen:
4
Abgeschlossene
Arbeitgeberprüfungen
2017 2018 2019
ohne Beanstandung 217 72 89
mit Beanstandung 5 16 15
Einleitung von
Ermittlungsverfahren
7 0 4
Abgabe an zuständige Stelle 0 0 1
Gesamtergebnis 229 88 109
Ermittlungsverfahren 2017 2018 2019
eingeleitete Strafverfahren 21 10 21
eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren
16 6 11
Gesamtergebnis 37 16 32
Frage 5:
Wie viele Kontrollen führten Finanzbehörden jeweils bei Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen
2017, 2018 und 2019 mit welchem Ergebnis durch?
Antwort zu 5:
Die Anzahl der durch die Berliner Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen von Taxiund
Mietwagenunternehmen im Rahmen von Betriebsprüfungen sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
Jahr
Anzahl der
Betriebsprüfungen
Mehrergebnis
[Euro]
2017 65 rd. 1.027.700
2018 103 rd. 1.399.500
1. Halbjahr
2019
61 rd. 839.800
Die Anzahl der durch die Berliner Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen von Taxiund
Mietwagenunternehmen im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen,
Umsatzsteuer-Nachschauen oder Kassen-Nachschauen sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
Jahr
Anzahl der
Prüfungsmaßnahmen
Mehrergebnis
[Euro]
2017 799 rd. 330.000
2018 217 rd. 1.245.700
1. Hj. 2019 125 rd. 462.300
Nachschauen führen zu keinem messbaren monetären Mehrergebnis. Sie dienen der
Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer und der
Feststellung von Sachverhalten, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Nachschauen erfolgen ohne vorherige Ankündigung während der Geschäftszeiten.
5
Werden Tatsachen festgestellt, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, so wird zu einer
Prüfung übergegangen.
Frage 6:
Wie viele Kontrollen zur Kontrolle der Rückkehrpflicht von Mietwagen wurden 2017, 2018 und 2019 von wem
durchgeführt?
Antwort zu 6:
Im Jahr 2018 sind erstmals substantiierte Meldungen zur Problematik der Rückkehrpflicht
gemacht worden, die die Vornahme von Prüfungen bei drei größeren
Mietwagenunternehmen rechtfertigten. Maßnahmen wurden eingeleitet.
Im Jahr 2019 wurden darüber hinaus in 83 Fällen mit berechtigtem Anfangsverdacht
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Diese sind zum größten Teil noch nicht
abgeschlossen.
Frage 7:
Werden bei der Genehmigung oder Genehmigungsverlängerung von Mietwagen auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit und die Erfüllung abgaben- und sozialrechtlicher Verpflichtungen des Unternehmens
kontrolliert?
Antwort zu 7:
Sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens als auch die Erfüllung der
abgaben- und sozialrechtlichen Verpflichtungen sind unabdingbare
Genehmigungsvoraussetzungen im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung und
müssen daher bei jedem Antrag aktuell nachgewiesen werden. Vorzulegen sind
mindestens eine Vermögensübersicht, ein aktueller Kontoauszug sowie sog.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den jeweiligen Finanzämtern, der Krankenkassen
sowie der Berufsgenossenschaft Verkehr.
Frage 8:
Wer ist zur Kontrolle der Bücher von Mietwagenunternehmen berechtigt und wie viele Kontrollen der Bücher
fanden statt? Wie oft wurden dabei anhand der revisionssicher aufgezeichneten Daten auch die Einhaltung
der Rückkehrpflicht der Mietwagen der Firma oder von Subunternehmen und die Umsetzung des
Mindestlohngesetzes kontrolliert? Mit welchem Ergebnis? Wenn solche Kontrollen nicht erfolgten – warum?
Antwort zu 8:
Zu einer Einsichtnahme der Bücher sind mehrere Dienststellen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit berechtigt. Das LABO nimmt eine solche zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht
gemäß § 54 i.V.m. § 54a PBefG (Personenbeförderungsgesetz) wahr. Anlassbezogen
haben seit 2017 im Mietwagengewerbe acht umfangreiche Betriebsprüfungen
stattgefunden. Drei dieser Prüfungen beinhalteten auch im erheblichen Umfang die
Überprüfung der Rückkehr zum Betriebssitz. Maßnahmen nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz mussten eingeleitet werden.
Die Einhaltung der Rückkehrpflicht kann im Übrigen nur einzelfallbezogen bei Vorliegen
von Vergleichsdaten und nicht durch eine alleinige Einsicht in die Auftragsbücher überprüft
werden.
6
Die FKS ist gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzArbG zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
Abs. 1 befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere
Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich
bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten
hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierbei verfolgt die FKS einen ganzheitlichen
Prüfansatz, der – seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 –
grundsätzlich bei jeder FKS-Prüfung auch eine Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen
Mindestlohns und ergänzenden Nebenpflichten nach dem Mindestlohngesetz beinhaltet.
Die Einhaltung der Vorschriften der Rückkehrpflicht stellt hingegen keine Prüfungsaufgabe
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar. Statistische Daten liegen nicht vor.
Frage 9:
Welche Möglichkeiten haben die Finanzbehörden, auf die im Ausland liegenden Daten von UBER
zuzugreifen?
Antwort zu 9:
Bei Bedarf könnten Daten im Wege der Amtshilfe über ein Auskunftsersuchen angefordert
werden.
Frage 10:
Welche Gespräche fanden mit den im Umland von Berlin zuständigen Stellen hinsichtlich der Kontrolle des
Mietwagenverkehrs, insbesondere der Rückkehrpflicht, statt?
Antwort zu 10:
Seit 2017 finden mit dem Landkreis Dahme-Spreewald behördenübergreifende Treffen
statt. Thematisiert wurde insbesondere die Kontrolle der Rückkehrpflicht. Die Treffen
dienen der Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den
Genehmigungsbehörden, der Amtshilfe und der Maßnahmenfindung.
Frage 11:
Wie viele der Mietwagen in Berlin sind von der Installationspflicht eines Wegstreckenzählers befreit und mit
welcher Begründung?
Frage 12:
Wie oft wurde kontrolliert, ob für Mietwagen die Bedingungen für die Befreiung tatsächlich zutreffen?
Antwort zu 11 und 12:
Die Mehrheit der Berliner Mietwagenunternehmen verfügt über eine
Ausnahmegenehmigung zur Anbringung eines Wegstreckenzählers. Nach § 43 Abs. 1
BOKraft kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellende
durch die Genehmigungsbehörde eine Ausnahme u.a. davon genehmigt werden, einen
Wegstreckenzähler im Mietwagen anzubringen. Von dieser Antragstellung machen in
Berlin wie auch bei zahlreichen anderen Genehmigungsbehörden die betroffenen
Unternehmen rege Gebrauch. Fahrpreisvereinbarungen in Form von
7
Pauschalabrechnungen und app-basierten Vorausberechnungen, denen der Fahrgast vor
Fahrtantritt zustimmt, machen die Verwendung des Wegstreckenzählers entbehrlich. Für
jede vom LABO erteilte Ausnahmegenehmigung liegt ein entsprechender Antrag des
Unternehmers mit der Begründung vor, keine Abrechnungen nach Wegstrecke
vorzunehmen. Eine Überprüfung dieser Angabe wurde bisher nur anlassbezogen
durchgeführt. Hier liegen bisher keinerlei Feststellungen oder Hinweise dafür vor, dass die
Unternehmen hiervon abweichen.
Frage 13:
Wird bei der Genehmigung von Mietwagen kontrolliert, ob fußläufig vom Betriebssitz ausreichend Stellplätze
sowie Pausen- und Hygieneräume für das Personal vorhanden sind, um die Anforderungen der
Rückkehrpflicht erfüllen zu können?
Antwort zu 13:
Im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Ersterteilung von Mietwagengenehmigungen
finden Betriebssitzkontrollen statt. Es wird geprüft, ob ein Unternehmen eigene Stellplätze
nachweisen muss oder ob genügend öffentlicher Parkraum vorhanden ist, um der
Rückkehrpflicht zu genügen.
Wird ein Betriebssitz bei der Überprüfung nicht als geeignet bewertet, erfolgt für diesen
keine Genehmigung. Die Pausen- und Hygieneräume werden ebenfalls in Augenschein
genommen, obwohl die Zuständigkeit hierfür nicht vorrangig beim LABO liegt.
Frage 14:
Wie und wie oft erfolgte die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bei Mietwagenunternehmen?
Mit welchem Ergebnis?
Antwort zu 14:
Soweit die Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tätig sind, obliegt
dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(LAGetSi) – als die zuständige Aufsichtsbehörde in Berlin – die Überwachung der
Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zur Arbeitszeit.
Die Überwachung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ressourcen, wenn konkrete
Anlässe (Anzeigen, Hinweise, Beschwerden) der Arbeitsschutzbehörde bekannt werden.
Beschwerden wegen Verstößen gegen die Arbeitszeiten und arbeitsfreien Zeiten bei
Mietwagenunternehmen mit Chauffeurdiensten sind in den letzten drei Jahren im LAGetSi
nicht eingegangen. Es wurden weder reaktive noch proaktive Kontrollen durchgeführt.
Frage 15:
Wie erfolgt die Sicherstellung ausreichender Pausenzeiten der Fahrer von Mietwagenunternehmen im
Interesse der Sicherheit der Fahrgäste?
8
Antwort zu 15:
Soweit die Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tätig sind, ist es
Aufgabe des Arbeitgebers, zur Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundenen psychischen und
physischen Belastungen, welche durch die Arbeitszeit bestimmt sein können, zu beurteilen
und Maßnahmen festzulegen (Gefährdungsbeurteilung). In dem Zusammenhang ist er
auch verpflichtet, die nach dem Arbeitszeitgesetz zu gewährenden Ruhepausen
sicherzustellen.
Frage 16:
Wie wird die Dokumentation unmanipulierbarer steuerlich relevanter Einzeldaten der
Mietwagenunternehmen für die Finanzbehörden sichergestellt?
Antwort zu 16
Die Taxigenehmigungsbehörde prüft die Einhaltung der Vorgaben des § 49 Abs. 4 Satz 4
PBefG.
Die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Verpflichtungen erfolgt unter Abwägung
aller steuerlichen Risikogesichtspunkte durch den Innendienst oder die
Außenprüfungsdienste der Berliner Finanzämter.
Frage 17:
Wird sich der Senat bei der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes für die Kennzeichnungspflicht von
Mietwagen einsetzen?
Antwort zu 17
Der Senat wird sich im Rahmen der Möglichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens für eine
Kennzeichnungspflicht von Mietwagen einsetzen.
Frage 18:
Wie viele bei Mietwagenunternehmen angestellte Fahrerinnen und Fahrer beziehen gleichzeitig ergänzende
Leistungen nach dem SGB II (sog. „Aufstocker“)?
Antwort zu 18:
Die Bundesagentur für Arbeit hat wie folgt geantwortet:
„Aussagen zu beschäftigten Leistungsberechtigten liegen grundsätzlich durch die
Verknüpfung mit der Beschäftigungsstatistik vor, diese können nach den
Wirtschaftszweigen der WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 –
Statistisches Bundesamt) anonym, also ohne Rückrechnung auf einzelne Betriebe, zur
Verfügung gestellt werden. Die Personenbeförderung mit Taxis und die Pkw-Vermietung
mit Fahrer werden in der gleichen Unterklasse (WZ 2008 49.32.0) geführt. Eine
differenzierte Aussage zu ergänzenden Leistungen nach dem SGB II für Beschäftigte
dieser beiden Geschäftsfelder ist daher nicht möglich.“
9
Frage 19:
Wie ist der Stand bezüglich der Zuladungserlaubnis für Berliner Taxen am Flughafen BER? Wann fanden
welche Gespräche mit wem und mit welchem Ergebnis statt? Was unternimmt der Senat, um eine Regelung
bis zur Eröffnung des Flughafens BER sicherzustellen? Wie sollte diese Regelung nach Ansicht des Senats
aussehen?
Antwort zu 19:
Entsprechend den Richtlinien der Regierungspolitik liegt es im Interesse des Landes
Berlin, dass Berliner Taxen am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) Fahrgäste laden
können und dass für alle Fahrgäste ein transparenter und einheitlicher Taxi-Fahrpreis
gewährleistet wird. Mit dem Ziel, das umzusetzen, steht der Senat im Gespräch mit
Vertretern des Landkreises Dahme-Spreewald (LDS).
Rechtlich ist in § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt, dass Taxen
zur Fahrgastaufnahme grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen,
in der der Unternehmende seinen Betriebssitz hat. Weil der BER auf dem Gebiet von LDS
und damit außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde liegt, dürfen Berliner Taxen sich dort nur
bereithalten, wenn Ihnen dies über eine Vereinbarung Berlins mit LDS ausdrücklich
gestattet wird. Eine solche Vereinbarung wird in § 47 PBefG ausdrücklich ermöglicht.
Entsprechende Vereinbarungen zur Fahrgastaufnahme durch Berliner Taxen gab es
bereits in der Vergangenheit für den ebenfalls im Gebiet von LDS gelegenen Flughafen
Schönefeld, wobei LDS-Taxen im Gegenzug die Fahrgastaufnahme im Land Berlin
gestattet wurde. Nachdem LDS die letzte Vereinbarung im Jahr 2012 gekündigt hat, gibt
es derzeit keine Vereinbarung.
Aktuell stehen Berlin und LDS wieder im Gespräch, um die Möglichkeiten einer
Vereinbarung über die Taxenaufstellung ab Eröffnung des BER zu erörtern. Bereits am
22.09.2017 und 16.01.2018 waren Gespräche auf Staatssekretärs-Ebene des Landes
Berlin mit dem LDS-Landrat geführt worden.
Angesichts der wiederholten Verschiebungen der BER-Eröffnung machten weitere
abschließende Gespräche bislang noch keinen Sinn, denn eine Vereinbarung muss die
aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Im Hinblick auf den jetzt avisierten Eröffnungstermin im nächsten Jahr fand am 7.10.2019
ein erneutes Gespräch zwischen Herrn Staatssekretär Streese und Herrn Landrat Loge
statt.
Im Ergebnis führte dieses Gespräch zu einer ersten Abstimmung. Zunächst bedarf es
rechtlicher und tatsächlicher Prüfungen. Im Hinblick auf die zu erwartende gute ÖPNVAnbindung
(Öffentlicher Personennahverkehr) des BER sieht LDS für den BER
hochgerechnet einen Bedarf an 1.000 Taxen. Zusätzliche Taxen werden benötigt, soweit
LDS den genannten Bedarf nicht mit eigenen Taxen wird decken können. In diesem Fall
käme eine Vereinbarung mit Berlin über ein Laderecht von Berliner Taxen am BER in
Betracht. Für eine Zulassung sämtlicher 8.000 Berliner Taxen sieht der Landkreis keinen
Raum.
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Inhaltlich wird nach Ansicht des Senats zu regeln sein, dass Berliner Taxen Fahrgäste am
BER aufnehmen dürfen und im Gegenzug dazu, dass LDS Taxen Fahrgäste in Berlin
aufnehmen dürfen. Festzulegen ist dabei insbesondere die Zahl der jeweils zugelassenen
Taxen. Vor Ort am BER wird die Aufstellordnung auf den Stellflächen und die Taxivorfahrt
zur Fahrgastaufnahme zu regeln sein. Eine Einigung ist ferner zu erzielen über das
Pflichtfahrgebiet und damit über den Umfang der Beförderungspflicht im jeweils anderen
Gebiet, über einen einheitlichen Flughafentarif, über die Abnahme der erforderlichen
Ortskundeprüfung für das jeweils andere Gebiet sowie über die Art und Weise der
Durchführung erforderlicher Kontrollen der Taxiunternehmen.
Berlin, den 22.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Berlin VII – Geschäftsbereich der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:

Wie häufig und aufgrund welcher #Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 #Verstöße gegen die #Straßenverkehrsordnung (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 1:

Im Jahr 2017 wurden im Land Berlin insgesamt 3.732.428 #Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt; im Jahr 2018 waren es 3.895.141.

Nachträgliche Auswertungen in dem bei der #Bußgeldstelle zur Ahndung von Verkehrsord- nungswidrigkeiten verwendeten Fachverfahren sind nur 14 Monate rückwirkend möglich. Innerhalb des statistisch auswertbaren Zeitraums (19.05.2018 – 19.07.2019) ergibt sich folgende Verteilung der Verstöße:

Verstoßarten Anzahl
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 3.544.899
Geschwindigkeitsüberschreitung 1.097.032
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 96.480
Verkehrsunfälle 86.198
Rotlichtverstöße 67.106
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 30.476
Mobiltelefonbenutzung 24.557
Sicherheitsgurt 9.254
Halterverstoß 6.986
Verkehrszeichen ignoriert 5.919
Überholverbot 2.421
Unvorsichtiges Fahren 2.327
Einnahme berauschender Mittel 2.250
Alkohol im Straßenverkehr 1.057
Polizeianweisung ignoriert 907
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 682
Schutzhelm 456
Überladung 371
Abstandsverstoß 132
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 3
Gesamt 4.979.513

Hinsichtlich der Unterteilung nach Bezirken ist eine statistische Auswertung nur für Anzei- gen der Ordnungsämter möglich, nicht für polizeiliche Anzeigen. Daher ist das Gesamter- gebnis hinsichtlich der Verstoßarten höher als das der bezirklichen Auswertung. Die ge- wünschten Informationen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Berliner Bezirke Anzahl
Charlottenburg-Wilmersdorf 472.477
Friedrichshain-Kreuzberg 351.112
Lichtenberg 90.880
Marzahn-Hellersdorf 29.765
Mitte 874.319
Neukölln 117.804
Pankow 393.230
Reinickendorf 70.857
Spandau 58.256
Steglitz-Zehlendorf 139.720
Tempelhof-Schöneberg 212.895
Treptow-Köpenick 70.554
Gesamt 2.881.869

Frage 2:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang #Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 2:

Die nachstehenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die erlassenen Buß- geldbescheide. Verfahrenserledigungen durch Zahlung von Verwarnungsgeldangeboten, Kostenbescheide nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz sowie Verfahrenseinstellungen sind in der Auswertung nicht berücksichtigt.
Die erbetenen Daten für den Auswertungszeitraum 19.05.2018 – 19.07.2019 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Verstoßarten Anzahl Bußgeldbescheide
Abstandsverstoß 87
Alkohol im Straßenverkehr 934
Terminüberschreitung Abgasuntersuchung 2
Einnahme berauschender Mittel 1.411
Verkehrszeichen ignoriert 929
Geschwindigkeitsüberschreitung 117.889
Halterverstoß 4.543
Mobiltelefonbenutzung 18.172
Sonstige Verstöße ohne nähere Klassifizierung 25.316
Polizeianweisung ignoriert 471
Rotlichtverstöße 48.666
Registrierte Verstöße des ruhenden Verkehrs 82.585
Schutzhelm 130
Sicherheitsgurt 3.298
Terminüberschreitungen Hauptuntersuchung 8.785
Überholverbot 753
Überladung 292
Unbefugte Fahrstreifenbenutzung 218
Verkehrsunfälle 24.132
Unvorsichtiges Fahren 998
Gesamtergebnis 339.611

Die Gesamthöhe der verhängten Bußgelder beträgt 34.219.298,50 €. Nachstehend die Anzahl der Bußgeldbescheide, aufgeteilt auf die Berliner Bezirke:
Bezirk Anzahl Bußgeldbescheide
Charlottenburg-Wilmersdorf 8.532
Friedrichshain-Kreuzberg 7.267
Lichtenberg 2.424
Marzahn-Hellersdorf 536
Mitte 16.197
Neukölln 3.412
Pankow 7.821
Reinickendorf 1.670
Spandau 1.222
Steglitz-Zehlendorf 1.982

Tempelhof-Schöneberg 3.536
Treptow-Köpenick 1.961
Gesamt 56.560

Frage 3:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 1. und 2. die Wirksamkeit der Regelungen der Stra- ßenverkehrsordnung durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 3:

Für die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (#StVG) erlassene Straßenverkehrs- ordnung (#StVO) liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund.
Die Wirksamkeit der erlassenen Bestimmungen bemisst sich nicht allein nach den geahn- deten Verstößen.

Frage 4:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die #Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 4:

Vom LABO wird dazu mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verpackungsvorschriften 34 24
Schulungsauflagen 10 9
fehlende schriftliche Weisungen 32 43
Kennzeichnungsverpflichtungen 17 27
fehlende Ausrüstungsgegenstände 38 64
Ladungssicherungsvorschriften 167 157
sonstige 19 9
insgesamt 317 333

Frage 5:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 5:

Vom #LABO wurden 2017 insgesamt 130 Bußgelder in Höhe von 25.315,50 € verhängt, sowie insgesamt 148 Bußgelder in Höhe von 29.518,00 € im Jahr 2018.

Eine Gliederung nach Tatbeständen ist nicht möglich.

Frage 6:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 4. und 5. die Wirksamkeit der Regelungen der Ge- fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 6:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 7:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen das #Personenbeförderungsgesetz festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Antwort zu 7:

Die Technische Aufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kli- maschutz (#TAB) verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßen- bahn-Bau- und Betriebsordnung – #BOStrab) zentral für ganz Berlin. Eine Aufgliederung nach Bezirken erfolgt nicht. Im Jahr 2017 wurden 77 Ordnungswidrigkeitsverfahren und im Jahr 2018 80 Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig.

Folgende Verstöße wurden vom LABO mitgeteilt:

Art des Verstoßes 2017 2018
Verhalten des Fahrers (§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 232 124
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec-Karten- lesegerät 536 192
ungenehmigte Personenbeförderung, Fahren ohne FzF 52 48
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahrpreis, Fahren ohne eingeschal- tetes Taxameter 76 104
Parken am Halteplatz, Bereithalten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO) 240 214
fehlende Vorschriften u. Unterlagen (§ 6 TaxO) 116 188
Auszug aus der Genehmigungsurkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 24 18
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 56 24
falsche Kenntlichmachung (Farbe) 232 68
sonstige 44 76
insgesamt 1608 1056

Frage 8:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 8:

Von der TAB wurden 2017 insgesamt rd. 625,- € und 2018 rd. 1000,- € an Verwarn- und Bußgeldern verhängt.

Das LABO teilt dazu mit:

Art des Verstoßes Anzahl Bußgelder 2017 Höhe insgesamt 2017 Anzahl Bußgelder 2018 Höhe insgesamt 2018
Verhalten des Fahrers
(§ 8 BOKraft), Rauchen u.ä. 12 4.216,00 € 2 152,00 €
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), fehlendes Kredit-/ec- Kartenlesegerät
43
9.464,50 €
6
761,00 €
ungenehmigte Personenbeförde- rung, Fahren ohne FzF 12 8.350,50 € 12 15.059,75 €
Fahrtweg (§ 38 BOKraft), Fahr- preis, Fahren ohne eingeschalte- tes Taxameter
8
2.077,00 €
2
257,00 €
Parken am Halteplatz, Bereithal- ten außerhalb des Halteplatzes u.ä. (§§ 3 + 4 TaxO)
27
28.188,50 €
7
1.846,00 €
fehlende Vorschriften u. Unterla- gen (§ 6 TaxO) 10 1.736,50 € 4 1.528,50 €
Auszug aus der Genehmigungs- urkunde fehlt (§17 Abs. 4 PBefG) 0 0,00 € 0 0,00 €
Ordnungsnr. fehlt oder ist nicht zu erkennen (§ 27 BOKraft) 0 0,00 € 0 0,00 €
falsche Farbe von Ersatzteilen 0 0,00 € 0 0,00 €
sonstige 15 11.516,50 € 17 13.798,15 €
insgesamt 127 65.549,50 € 50 33.402,40 €

Frage 9:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 7. und 8. die Wirksamkeit des Personenbeförde- rungsgesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 9:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 10:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gemäß des #Fahrlehrergesetzes festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 11:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zusammenhang Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 10 und zu 11:

Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Das LABO teilt Folgendes mit:

Art des Verstoßes Verstöße 2017 Bußgelder 2017 Verstöße 2018 Bußgelder 2018
Fortbildungspflicht 23 3.405,50€ 2 407,00€
Fahrlehrerschein nicht ab- gegeben 1 103,50€
Beschäftigungsverhältnis nicht im Fahrlehrerschein ausgetragen
6
389,11€
2
185,95€
insgesamt 30 3898,11€ 4 592,95€

2018 wurden aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2018 weniger Verstöße geahn- det.

Frage 12:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 10. und 11. die Wirksamkeit der Regelungen des Fahrlehrergesetzes und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 12:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Frage 13:

Wie häufig und aufgrund welcher Tatbestände wurden in den Jahren 2017 und 2018 Verstöße gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz bzw. die jeweils geltenden Durchführungsverordnungen festgestellt (gegliedert nach Bezirken)?

Frage 14:

Wie häufig und in welcher Gesamthöhe wurden in diesem Zeitraum Bußgelder verhängt (gegliedert nach Tatbeständen und Bezirken)?

Antwort zu 13 und 14:

Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.

Vom LABO wurden keine Verstöße festgestellt.

Frage 15:

Wie bewertet der Senat in Anbetracht der Antworten zu 13. und 14. die Wirksamkeit der Regelungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und die Vollzugspraxis durch die zuständigen Behörden?

Antwort zu 15:

Die Wirksamkeit wird als ausreichend betrachtet.

Berlin, den 25.07.2019 In Vertretung

Stefan Tidow Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz