Taxis am BER: Berliner Fahrer drohen mit Klage, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article230616304/Taxis-am-BER-Berliner-Fahrer-drohen-mit-Klage.html

Nur 300 ausgeloste Berliner Taxis dürfen am #BER Fluggäste aufnehmen. Viel zu wenig, klagt die Branche. Viele Fahrer wollen klagen.

Gut drei Wochen vor dem Start des Betriebs am neuen #Hauptstadtflughafen BER ist für das Berliner #Taxigewerbe eine Unsicherheit gebannt. Mit der Einigung zwischen der Senatsverkehrsverwaltung und dem Landkreis Dahme-Spreewald dürfen aus Berlin stammende Taxis zum ersten Mal seit 2012 in Schönefeld wieder Fluggäste aufnehmen. Und doch sind Angst und Wut in der Branche aktuell immer noch groß – ausgerechnet wegen der erzielten Einigung.

#Flughafen BER: Auswahlverfahren für #Laderecht hat begonnen
Nach langen Verhandlungen hatten sich Berlin und der Landkreis Mitte September darauf verständigt, dass künftig zunächst je 300 Taxis aus Berlin und dem Landkreis ein Laderecht für den BER erhalten. Trotz der Lösung des lange schwelenden Konflikts geht der Ärger aber weiter. Denn auch wenn die Zahl der Fahrzeuge aus Berlin am Flughafen laut Vereinbarung künftig auf bis zu 550 Stück ansteigen könnte, erhält damit nur ein Bruchteil der mehr als 7000 Taxis aus der Hauptstadt ein Laderecht am BER. Welche Unternehmen genau dies sein werden, ist noch offen.

Seit dieser Woche und noch bis zum 12. Oktober können sich die Betriebe mit …

Taxi + Flughäfen: Laderechte von Taxen am BER – I, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
300 Taxen aus dem Landkreis LDS sollen ein ganztägiges #Laderecht an allen #Taxenstandplätzen in Berlin
erhalten. Wie sind diese #Taxen als ladeberechtigt gekennzeichnet? Wenn keine Kennzeichnung vorliegt,
warum nicht und wie wird dann sichergestellt, dass nicht andere, ebenfalls aus dem Landkreis LDS kommende
Taxen, sich an den Taxenhalteplätzen stellen und sich bereithalten?
Antwort zu 1:
Das Laderecht der am Flughafen Berlin-Brandenburg ladeberechtigten Taxen, sowohl aus
dem Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) als auch aus Berlin, wird durch eine äußerlich
sichtbare, dauerhaft am Fahrzeug befestigte und nicht ohne ihre Zerstörung ablösbare
Kennzeichnung (fahrzeugbezogene Plakette unter Angabe des Kennzeichens)
nachgewiesen. Die Ausgabe der Plakette erfolgt durch die jeweilige Genehmigungsbehörde
der Betriebssitzgemeinde. Damit sind die 300 auch in Berlin ladeberechtigten Taxen aus
dem Landkreis von den nicht in Berlin ladeberechtigten Taxen aus dem Landkreis zu
unterscheiden.
Frage 2:
Inwieweit sind ladeberechtigte Taxen aus dem Landkreis LDS fiskalisiert? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 2:
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung des Landes Berlin hat das Land Brandenburg
Fiskaltaxameter bislang nicht eingeführt.
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Frage 3:
Inwieweit haben die 300 Taxen aus dem Landkreis LDS den Berliner #Taxitarif in ihrem #Taxameter
programmiert? Wenn nicht, wie werden Fahrgäste daraufhin gewiesen, dass sie einen höheren
Kilometerendpreis als in einem Berlin zugelassenen Taxi zu entrichten haben?
Antwort zu 3:
Die mit dem Landkreis getroffene Vereinbarung regelt, dass (nur) die im Gebiet des
Landkreises zugelassenen Taxen mit Laderecht am Flughafen Berlin-Brandenburg, deren
Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist,
im Rahmen der jeweils errechneten Quote zuzulassender Taxen berechtigt sind, ihre Taxen
an den Taxenstandplätzen des Landes Berlin bereitzuhalten.
Frage 4:
Sofern der Berliner Taxitarif im LDS-Taxameter hinterlegt ist, wird in welcher Form sichergestellt, dass der
Berliner Tarif zur Anwendung kommt?
Antwort zu 4:
Nach der Vereinbarung richtet sich das zu erhebende Beförderungsentgelt für die im Land
Berlin beginnenden Fahrten nach dem Berliner Taxitarif. Das ist ggf. durch entsprechende
Kontrollen sicherzustellen bzw. auf Grund nachweislich sich ergebender Verstöße seitens
der Genehmigungsbehörde des Landkreises als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Frage 5:
300 Berliner Taxen sollen in einem transparenten Verfahren am BER befristet ladeberechtigt sein. Nach
welchen Kriterien werden die Lizenzen vergeben und über welche Geltungsdauer verfügen diese Lizenzen?
Antwort zu 5:
Berliner Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer können sich für ihre Taxi-Fahrzeuge
um ein Laderecht am #Flughafen Berlin-Brandenburg (#BER) bewerben. Das Berliner
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat dazu einen Aufruf auf
seiner Homepage (Interessenbekundungsverfahren) veröffentlicht. Barrierefreie Taxis
(Inklusions-Taxis) werden bis zu einer (aus rechtlichen Gründen zu berücksichtigenden)
Obergrenze von 30 Fahrzeugen im Auswahlverfahren bevorzugt berücksichtigt. Im Übrigen
erfolgt die Auswahl in einem Losverfahren. Das Laderecht wird befristet für ein Jahr erteilt,
damit jede/jeder Berliner Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer im Laufe der Zeit die Chance
erhält, für ein Laderecht am BER ausgewählt zu werden (Rotation).
Frage 6:
Wie erklärt der Senat die Stichzahl von 300 Taxen? Warum wurde der Fokus nicht beispielsweise auf die
2.665 Berliner Taxiunternehmen gelegt?
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Antwort zu 6:
Anders als der Flughafen Tegel verfügt der Flughafen Berlin-Brandenburg über eine sehr
gute Anbindung des Öffentlichen Personennahverkehrs (#ÖPNV-Anbindung) mit der -Bahn
und dem #Regionalverkehr. Der Landkreis Dahme-Spreewald geht deshalb davon aus, dass
für die individuelle Beförderung mit Taxen im Normalfall lediglich 1.100 Taxen benötigt
werden. Diese Taxen sollen je zur Hälfte aus dem Landkreis und aus Berlin kommen. In der
Anfangsphase werden allerdings nur 600 Taxen (je 300 Taxen aus dem Landkreis und aus
Berlin) benötigt, weil die Fluggastzahlen Corona-bedingt stark gesunken sind.
Im Übrigen dürfen Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz grundsätzlich nur in der
Gemeinde bereitgehalten werden, in der die Unternehmerin/der Unternehmer ihren/seinen
Betriebssitz hat. Weil der Flughafen Berlin-Brandenburg im LDS liegt und damit außerhalb
ihrer eigenen Berliner Betriebssitzgemeinde, dürfen Berliner Taxen dort überhaupt nur
deshalb Fahrgäste aufnehmen, weil eine Vereinbarung mit dem LDS dies gestattet.
Frage 7:
Inwieweit müssen die lizenzierten Taxen (Unternehmen) einen Ortskundenachweis (Ortskundeprüfung)
erbringen?
Antwort zu 7:
Fahrerinnen und Fahrer von Taxen aus dem Landkreis mit Laderecht am Flughafen BerlinBrandenburg müssen eine #Ortskundeprüfung abgelegt haben, die bereits heute Zielfahrten
in den für Taxen des Landkreises geltenden Pflichtfahrbereich Berlin beinhaltet.
Fahrerinnen und Fahrer von Berliner Taxen mit Laderecht am Flughafen BerlinBrandenburg müssen, sofern sie nicht im Besitz einer Ortskundeprüfung für den Landkreis
sind, bei den zuständigen Behörden im Landkreis Dahme-Spreewald eine Ergänzung der
Berliner Ortskundeprüfung abgelegt haben, die sich auf Zielfahrten in die Gebiete erstreckt,
die in einer Anlage zur Vereinbarung bei Abfahrt am Flughafen Berlin-Brandenburg als
Pflichtfahrbereich festgelegt sind (in einem Halbkreis von etwa 25 km um den Flughafen).
Frage 8:
Aus der Pressemitteilung vom 16. September ist zu entnehmen, „Das Land Berlin und der Landkreis DahmeSpreewald werden zeitnah einen einheitlichen Flughafentarif festlegen (…).“ Aus welchen konkreten Gründen
war es nicht möglich, eine Einigung zum 31. Oktober 2020 zu erzielen? Was versteht die Senatsverwaltung
unter der Ankündigung, dass der einheitliche Flughafentarif „zeitnah“ festgelegt werde?
Antwort zu 8:
Bis zum 31. Oktober 2020 ist die Inkraftsetzung eines gemeinsamen Flughafentarifs aus
verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich. Um eine Grundlage für einen solchen Tarif
zu schaffen, bedurfte es zunächst der Verständigung mit dem Landkreis, auch Berliner
Taxifahrerinnen/Taxifahrern Laderechte zuzugestehen. Die entsprechende Vereinbarung
konnte mit den o.g. Inhalten am 15. September 2020 abgeschlossen werden. Auf dieser
Basis gilt es jetzt, die Einzelheiten eines Flughafentarifs mit dem Landkreis und den
Vertretungen des Taxigewerbes abzustimmen. Vor dem Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung des Senats muss ein Zeitfenster beim Eichamt Berlin-Brandenburg für
die Erstellung und Überprüfung der Tarifprogramme (einschließlich etwaiger Korrektur und
erneuter Prüfung) vorhanden sein. Dazu müssen die Tarifeckdaten feststehen. Die
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Verbände sind anzuhören und alle in der Verbändeanhörung geäußerten Bedenken sind in
der Senatsvorlage zu würdigen und abzuwägen. Schließlich kann die Änderung im Hinblick
auf die erforderliche Eichung der Taxameter frühestens 14 Tage nach Veröffentlichung im
Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.
Frage 9:
Ist den Antworten aus Sicht des Senates noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 9:
Nein.
Berlin, den 06.10.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi + Flughäfen: Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald schließen Vereinbarung für den künftigen Taxen-Verkehr am Flughafen BER, aus berlin.de

https://www.berlin.de/sen/uvk/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.992774.php

Pressemitteilung vom 16.09.2020
Jeweils 300 #Taxen aus Berlin und Brandenburg bedienen gleichberechtigt Kundinnen und Kunden am #Flughafen. Start ist am Tag der #BER-Eröffnung
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat sich als Vertreterin des Landes Berlin mit dem Landkreis Dahme-Spreewald auf eine Vereinbarung für die Durchführung des Taxenverkehrs am Flughafen Berlin-Brandenburg (#BER) geeinigt. Die Vereinbarung ist bereits unterzeichnet und tritt mit dem Tag der BER-Eröffnung – festgelegt auf den 31. Oktober 2020 – unmittelbar in Kraft.

Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: „Wir haben ein sehr gutes Ergebnis im Interesse beider Länder erzielt – ein weiterer Beleg für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit über die Ländergrenzen hinweg. Ich danke den Partnern im Landkreis Dahme-Spreewald und im Land Brandenburg dafür. Von unserer Vereinbarung profitieren einerseits die #Taxi-Unternehmen in beiden Bundesländern sowie die Kundinnen und Kunden der Metropolregion. Darüber hinaus wird der Klimaschutz gestärkt, da Leerfahrten künftig vermieden werden.“

Der BER wird künftig zu gleichen Teilen durch #Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald und durch Taxen aus Berlin bedient. Zum Zeitpunkt der BER-Eröffnung sind jeweils 300 Taxen beider Seiten zugelassen, insgesamt also 600 Fahrzeuge. Damit kann die aktuell zu erwartende Nachfrage am BER in jedem Fall befriedigt werden. Werden aufgrund steigender Nachfrage weitere Taxen nötig, ist die Zahl im Verhältnis 1 : 1 aufzustocken. Die Höchstgrenze wird vorerst auf 1.100 Taxen (jeweils 550) festgelegt – danach erfolgen weitere Abstimmungen.

Berliner Taxen erhalten am BER ganztägig ein gleichberechtigtes #Laderecht direkt am #Taxenstandplatz des Flughafens. Ihre Beförderungspflicht umfasst das Land Berlin sowie insgesamt 30 Kommunen in Brandenburg im Umkreis von rund 25 Kilometern um den BER, von der Stadt #Potsdam im Westen über #Zossen im Süden bis #Grünheide (Mark) im Osten.
Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald erhalten im Gegenzug ein ganztägiges Laderecht an allen Taxenstandplätzen im Land Berlin. Ihre Beförderungspflicht umfasst bei Abfahrt in Berlin alle Berliner Ziele sowie den Flughafen BER.
Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standplätze am BER und in Berlin („#Heranwinken“) ist den Taxen dabei jeweils nur am eigenen Betriebsort gestattet.

Damit gibt es erstmals seit 2012 – als der Landkreis eine entsprechende Vereinbarung mit Berlin gekündigt hatte – wieder eine Taxen-Vereinbarung für den Flughafen Berlin-Brandenburg. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Vereinbarung wird regelmäßig evaluiert.

Die Auswahl der 300 Berliner Taxen übernimmt das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) in einem transparenten Verfahren. Die #Lizenzen werden jeweils nur befristet ausgegeben, um Wechsel zu ermöglichen.

Alle Taxen fahren vorerst mit dem jeweiligen Tarif des Einsatzortes. Das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald werden zeitnah einen einheitlichen #Flughafentarif festlegen, der dann für alle Taxen gilt, die am BER Fahrgäste aufnehmen.

Taxi + Flughäfen: Fast tausend Taxis wegen Corona stillgelegt, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article230408030/Fast-Tausend-Taxis-wegen-Corona-stillgelegt.html

#Corona hat die Betriebe getroffen. Schlimmeres befürchten sie, falls es am #BER kein #Laderecht gibt. Die FDP fordert Hilfen.

Die FDP fordert den Senat auf, eine Lösung für die Berliner #Taxibetriebe für den #Flughafen #Schönefeld und den künftigen BER herbeizuführen. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Landkreis Dahme-Spreewald über den Zugang der Berliner Taxis zum BER müssten zur Priorität erklärt werden, heißt es in einem Antrag der FDP-Fraktion für die kommende Sitzung des Abgeordnetenhauses.

„Über Jahre hat der Berliner Senat nicht erreichen können, dass Berliner #Taxis am BER Passagiere aufnehmen dürfen“, erklärte Henner Schmidt, verkehrspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion. „Wegen der bevorstehenden Eröffnung des BER bedarf es nun dringend einer Lösung für das Berliner Taxigewerbe.“ Der Senat sei aufgefordert mit dem Landkreis ein Laderecht für Berliner Taxis und einen einheitlichen und transparenten Taxitarif für Fahrten vom und zum Flughafen BER abzusichern.

Flughafen Schönefeld: Berliner Taxis dürfen nicht auf Fahrgäste warten
Hinter der Forderung steht ein seit Jahren schwelender Konflikt. Bereits seit 2012 dürfen Berliner Taxis nicht mehr am Flughafen Schönefeld auf Fahrgäste warten. Damals entzog der Landkreis Dahme-Spreewald, in dem der …

Taxi + Flughäfen: TXL: Die Trauer der Taxifahrer um den Flughafen Tegel, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/bezirke/reinickendorf/article230228542/Die-Trauer-der-Taxifahrer-um-den-Flughafen-Tegel.html

Sie kennen sich seit Jahren, schätzen #Tegel und erinnern sich gern an ihre Erlebnisse. Auf den #BER blicken sie mit großer Sorge.

Raus aus der Maschine, den Koffer vom Gepäckband geholt und dann mit dem #Taxi ab in die Innenstadt. Das ging für Passagiere kaum einfacher als vom City-Flughafen Tegel (#TXL) aus. Bei gutem Verkehr schaffte man es in nur 15 Minuten zum Kurfürstendamm und in einer halben Stunde an den Alexanderplatz. „Viele Fahrer haben sehr gern am #Flughafen gestanden“, sagt Rolf #Feja von der #Taxi-Innung Berlin wehmütig, „ich habe zum Beispiel einen Kollegen, der hasst es, ins Zentrum zu fahren. Wenn der das Gewusel in Kreuzberg gesehen hat, ist der sofort wieder umgedreht, um in Tegel locker auf Kundschaft zu warten.“

Und dieses Warten lohnte sich. Zu Spitzenzeiten landeten nämlich täglich bis zu 75.000 Passagiere am TXL. Eine Fahrt in die City brachte den Fahrern dann mindestens 25 Euro, ein Abstecher weiter raus entsprechend mehr. Vier bis fünf solcher Fahrten am Tag waren nicht unrealistisch. Das reichte allemal, um über die Runden zu kommen.

Kein Wunder also, dass die #Taxi-Kutscher Tegel-Wartezeiten von im Schnitt 40 Minuten und länger gern in Kauf nahmen. „Die Kollegen sind auch deswegen sehr traurig und melancholisch, dass der Flughafen schließen …

barrierefrei + Mobilität: Sonderfahrdienst (SFD) VII, aus Senat

www.berlin.de

Vorbemerkungen:
I. Die im #SFD tätigen Fahrbetriebe stehen kurz vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs. Die
Aufrechterhaltung des SFD ist dadurch gefährdet. Während der Generalunternehmer WBT eG eine
Vereinbarung mit dem Senat hat, die ihm monatlichen Entgelte unabhängig von der Nutzung des
Angebotes sichert und er für die Bereithaltung seiner Zentrale de facto eine pauschale Vergütung erhält,
werden die Fahrdienste nur nach den erbrachten Fahrleistungen bezahlt, obwohl sie in gleicher Weise
Fahrpersonal und Fahrzeuge vorhalten. Juristen sind der Auffassung, dass diese Fahrbetriebe, ohne ihren
Generalunternehmer einschalten zu müssen, ein einklagbaren Anspruch auf Bezahlung nach dem SodEG
haben.
II. Der Senat verweist in der DS 18/23280 darauf, dass es keinen Beschluss im Senat gegeben hat, die
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes im Land Berlin“ zu verändern. Am
31.3.2020 wurde jedoch eine Pressemitteilung in der Senatskanzlei online gestellt, in der behauptet wird,
dass eine „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ erfolgt sei, um den Bestand des SFD zu sichern. Bis Anfang Mai 2020 war der Link zu dieser
Pressemitteilung zu finden, aber nicht mehr die genannte Pressemitteilung. Diese wurde aus dem Netz
entfernt, weil es den Beschluss, auf den sie sich bezieht, möglicherweise nicht gegeben hat. Unabhängig
davon nimmt die WBT Fahraufträge an, die zwar ihrem Antrag auf Erweiterung des Aufgabenspektrums
des SFD mit Datum vom 10.02.2020 entsprechen, aber durch die nicht vollzogene Veränderung der
Verordnung zurzeit nicht durch den Vertrag zum SFD gedeckt sind. Jedenfalls gibt es keine Zahlungen in
Anlehnung an SodEG an die Subunternehmen des SFD.
2
III. Die Senatsverwaltung IntArbSoz verweist in DS 18/23280 auf sein Rundschreiben 10/2020 vom
04.05.2020. Dort wird ausgeführt, dass die Fahrten zur Schule, zu den WbfB und zu
Tagesbetreuungsstätten einen hohen Stellenwert haben und zu den Angeboten gehören, die das SodEG
bis zu 75% absichert, wenn sie aufgrund der Pandemie von den Fahrdiensten nicht durchgeführt werden
können. Die Fahrdienste können den Verdienstausfall nach SodeG bezogen auf jeden Einzelfall beim
jeweiligen Teilhabefachdienst der BA beantragen, von denen der entsprechende
Kostenübernahmebescheid erteilt wurde. Dabei sollen die Teilhabefachdienste jedoch grundsätzlich 10%
pauschal vom maximalen Erstattungsbetrag abziehen. Ferner sind vorrangige Leistungen wie
Kurzarbeitergeld, Ersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Förderungen aus dem
Soforthilfeprogrammen von Bund und Ländern in Abzug zu bringen, deren Auszahlung nur einmalig oder
stark zeitversetzt erfolgt und damit die Liquidität nicht sichert.
1) Bei welcher Fachverwaltung liegt die Umsetzung der UN-BRK Artikel 20, Mobilität, für die
Anspruchsberechtigten nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes für
das Land Berlin?
Zu 1.: Die Zuständigkeit für die Vorhaltung eines besonderen #Fahrdienstes für Menschen
mit Behinderung (SFD) liegt bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

2) Sind dem Senat die existenzbedrohenden Sorgen der beteiligten Unternehmen, insbesondere aus dem
SFD, bekannt? Wenn ja, seit wann und durch wen?
Zu 2.: Im März wandte sich der Betreiber des besonderen Fahrdienstes an die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und machte darauf aufmerksam,
dass aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die
Nutzungsberechtigten des besonderen Fahrdienstes diesen kaum noch in Anspruch
nehmen würden. Innerhalb des Monats ging die Anzahl der Fahrtbuchungen um die
Hälfte zurück und erreichte mit einem Rückgang um ca. 80 % im April einen Tiefpunkt.
Im Monat Mai nahm die Inanspruchnahme des SFD aufgrund der Lockerungen bereits
wieder zu.
3) Wie begründet der Senat die unterschiedliche vertragliche Behandlung hinsichtlich der
Leistungsvergütung des Generalunternehmers WBT e.G. im Verhältnis zu seinen Subunternehmern,
ohne die er die ausgeschriebene Vorhaltung der für den SFD notwendigen Ressourcen nicht erbringen
kann?
4) Besteht seitens des Senats eine Fortzahlungsverpflichtung an den Generalunternehmer auch dann,
wenn der Betrieb des SFD durch Einstellung der Fahrbetriebe nicht mehr möglich ist?
Zu 3. und 4.: Der Vertragspartner der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales für den SFD, die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer e. G.
(WBTeG) erhält – unabhängig von der Auftragslage bei den Beförderungsleistungen – für
Regieleistungen einen monatlichen Pauschalbetrag. Diese Regelung ist das Ergebnis der
Verhandlungen des Vertrages über die Durchführung der Regie- und
Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
(Sonderfahrdienst), der Ende Juni 2018 zwischen der WBTeG und der für Soziales
zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen wurde und im Januar 2020 um ein Jahr
vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 verlängert wurde. Die Fortzahlungsverpflichtung besteht
während der Vertragsdauer und der Erfüllung des Vertragsgegenstandes durch den
Auftragnehmer.
Der Betreiber kann die Beförderungsleistungen – auch dies ist im o. a. Vertrag
geregelt – mit schriftlicher Zustimmung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
3
Soziales an Nachunternehmer übertragen, wovon Gebrauch gemacht wird. Die
Fuhrunternehmen erbringen die Beförderungsleistungen im Auftrag des Betreibers.
5) Wann ist mit der Ersatzlösung für den SFD zu rechnen und wie sind in dieser vertraglichen Ersatzlösung
die Zahlungsmodalitäten für die Fahrbetriebe geregelt? Die Leistungen nach dem LGBG leiten sich aus
der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab. Das LGBG ist damit eine systematische Konkretisierung
der Ansprüche nach SGB IX auf Landesebene für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Das
SGB IX ist vorrangig. Von daher ist der SFD zwingend dem SodEG zuzuordnen.
6) Wieso sieht der Senat eine Notwendigkeit für eine vertragliche Ersatzregelung im SFD, zumal sie für
alle sonstigen Fahrten, die keine Fahrten nach SGB V und XI sind, SodEG als Grundlage für die
Stellung von Ausfallrechnungen anerkennt, aber ausgerechnet nicht die des SFD?
7) Wie erklärt der Senat das am 31.03.2020 eine Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ veröffentlich wurde,
die anschließend „gelöscht“ wurde? Ist bekannt, auf wessen Veranlassung diese PM veröffentlicht
worden ist, obwohl es wohl keinen Senatsbeschluss gegeben hat? Auf wessen Betreiben wurde diese
Veröffentlichung wieder zurückgenommen?
8) Ist sichergestellt, dass von der WBT angenommene Aufträge für Einkaufsfahrten, Arztfahrten und
andere Fahrten, die derzeit nicht durch die Verordnung abgedeckt sind, gegenüber den Fahrbetrieben
trotzdem vergütet werden können? Wird mit einer eventuellen Duldung dieser Praxis ggf. versucht, die
SodEG-Ansprüche der Fahrbetriebe zu reduzieren – zum Beispiel durch den fiktiven pauschalen 10%
Abzug auf mögliche zusätzliche Fahraufträge?
Zu 5. bis 8.: Der Senat von Berlin unterstützt den besonderen Fahrdienst und damit die
Beförderungsunternehmen, die hierfür tätig sind, unter Ausschöpfung der rechtlichen
Rahmenbedingungen während der sog. Coronakrise. Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft hat sich pandemiebedingt verändert. Deshalb hat der Senat dem SFD die
Möglichkeit zur Abrechnung von Fahrten zur Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen
zur Bewältigung des täglichen Lebens für die Berechtigten des besonderen Fahrdienstes,
wie z. B. Lebensmitteleinkauf, Apothekenfahrten, etc. in Abhängigkeit von der Fortdauer
der Einschränkungen nach der Eindämmungsverordnung, die vorerst bis zum 30.06.2020
sichergestellt ist, zusätzlich gewährt. Dies wurde dem Betreiber, der WBTeG, am 22. Mai
2020 schriftlich mitgeteilt.
Der Senatsbeschluss vom 31.03.2020 wurde damit im Rahmen des geltenden Rechts
umgesetzt.
Sollten diese zusätzlichen Fahrten nicht ausreichen, um die Einnahmeverluste in den
Beförderungsunternehmen abzufedern, steht diesen seit dem 18.5.2020 mit dem
Soforthilfepaket V die vom Senat beschlossene allgemeine Unterstützung für den
Mittelstand grundsätzlich zur Verfügung.
Das ursprüngliche Anliegen durch eine Änderung der Sonderfahrdienst-Verordnung zu
einer sinngemäßen Anwendung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) für
den SFD zu gelangen, wurde im Senat verworfen.
Damit wäre allerdings auch lediglich eine Anwendung in Anlehnung an das SodEG in
Betracht gekommen, da leider eine unmittelbare Anwendung dieses Gesetzes für den
Sonderfahrdienst rechtlich ausgeschlossen ist. Das SodEG gilt ausschließlich für
bestimmte Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch bzw. das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge. Ferner gilt es ausschließlich für soziale Dienstleister im
4
Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches bzw. des Aufenthaltsgesetzes. Die
Rechtsgrundlage für den SFD ist hingegen das Landesgleichberechtigungsgesetz bzw.
die Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes – beide
Rechtsvorschriften leiten sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch ab.
Im Kontext des o. a. Vorhabens kam es durch ein Versehen auch zur Veröffentlichung
der bereits vorbereiteten Pressemitteilung mit dem Titel „Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“. Dies ist
bedauerlich, insbesondere auch deshalb, weil es zu großen Irritationen bei den
Fuhrunternehmen im besonderen Fahrdienst geführt hat.
9) Inwieweit sind die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, der Landesbeirat und der
Fahrgastbeirat bei der Entscheidungsfindung über die Sicherstellung des SFD durch die Pandemie
einbezogen gewesen und in welcher Form und wenn nein, warum nicht?
Zu 9.: Die #Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist – wie in solchen
Angelegenheiten auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Senats grundsätzlich
üblich – von Beginn an eng in die Erarbeitung und Umsetzung einer Lösung der
pandemiebedingten Probleme für den besonderen Fahrdienst einbezogen worden.
10) Ist die Ausschreibung für den SFD ab 1.7.2021 bereits in der Vorbereitung und ab wann ist mit einer
Veröffentlichung im Amtsblatt zu rechnen? Ist dem Senat dabei bekannt, dass der derzeitige
Generalunternehmer in der bestehenden Form ab dem 1.1.2021 nicht mehr existiert? Welche
Absprachen gibt es dazu mit der WBT oder mit Dritten über die Regelung der Fortführung der Arbeit
der Regiezentrale des SFD für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.06.2021?
11) Existiert ein Vorschlag für eine „Übergangsbetreiberschaft“ und wenn ja, wer ist daran beteiligt? Wenn
nein, gibt es diesbezüglich bereits Planungen im Hinblick auf die Erhaltung des Systems der
Fahrdienste?
12) Inwieweit sind hier die vergaberechtlich relevanten Beschränkungen oder sogar erforderlichen
Ausschlüsse von beteiligten Firmen oder einzelner Personen/ Einrichtungen mit Blick auf die
Vorbefassung derselben bei einer möglichen Bewerbung gewährleistet?
Zu 10. bis 12.: In Kenntnis der Komplexität und der damit verbundenen zeitlichen Abläufe
von Vergabeverfahren hat die für die Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zuständige Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales bereits mit entsprechenden Vorbereitungen begonnen.
Anhand eines internen Terminfahrplans für die Durchführung des Vergabeverfahrens
wird eine sukzessive Abarbeitung der dort beschriebenen Aufgaben erfolgen.
Es ist im Prozess des Vergabeverfahrens auch vorgesehen, fachliche Anregungen z. B.
von Nutzerinnen und Nutzern bzw. vom Fahrgastbeirat zu berücksichtigen.
Die Erbringung aller erforderlichen fachlichen Vorleistungen, wie z. B. die Erstellung einer
Leistungsbeschreibung, die von zentraler Bedeutung für eine Vergabe ist, sind im
Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 vorgesehen.
Die Durchführung eines EU-weiten offenen Vergabeverfahrens ist mit einer
Veröffentlichung Anfang 2021 durch die Zentrale Vergabestelle der Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales vorgesehen.
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Es darf derzeit aufgrund der vorgesehenen Abläufe davon ausgegangen werden, dass
der Abschluss eines neuen Vertrages zum 01.07.2021 erfolgen kann. Der derzeitige
Vertragspartner, die WBTeG, ist bis zum 30.06.2021 vertraglich gebunden und hat
darüber hinaus auch bestätigt, seine vertraglichen Pflichten bis dahin zu erfüllen.
Berlin, den 18. Juni 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi + Flughäfen: Dürfen Berliner Taxen am Willy-Brandt-Flughafen Fahrgäste laden und weitere spannende Fragen zu Taxen und BER, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele Taxen und wie viele #Taxiunternehmen gibt es in Berlin (aufgeschlüsselt nach Jahr seit 2010)?
Antwort zu 1:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:

Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 3150 7187
2011 3120 7211
2012 3082 7428
2013 3026 7635
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8247
2019 2889 8044
2020 (Stand 22.05.) 2740 7601

Frage 2:
Welche Antriebsarten haben die aktuell zugelassenen Taxen in Berlin (aufgeschlüsselt nach Elektro-, Gas-,
Benzin-, Hybridmotor…)?
2
Antwort zu 2:
Die Aufteilung nach Antriebsarten ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
Tabelle: Aufteilung der Berliner #Taxiflotte nach Antriebsarten (Stand: Mai 2020)
Antrieb Anteil
Diesel 66,5 %
Benzin/Elektro-Hybrid 29,2 %
Erdgas 2,1 %
Benzin 0,8 %
Benzin/Erdgas 0,8 %
Benzin/Flüssiggas 0,3 %
Benzin/Elektro-Plugin-Hybrid, 0,3 %
Diesel/Elektro-Plugin-Hybrid 0,015 %
Diesel/Elektro-Hybrid 0,015 %
Flüssiggas/Elektro-Hybrid 0,015 %
Frage 3:
Wie hat sich das #Fahrgastaufkommen bei Taxen seit 2010 verändert (aufgeschlüsselt nach Jahr seit 2010
und Anzahl der Fahrgäste)?
Antwort zu 3:
Der Genehmigungsbehörde sind keine #Fahrgastzahlen bekannt, da diese nicht erhoben
werden.
Frage 4:
Mit wie vielen benötigten Taxen ist pro Tag am #Flughafen #BER insgesamt nach der Eröffnung des Flughafen
BER zur Anbindung nach Berlin zu rechnen?
Antwort zu 4:
Aus Gesprächen mit dem örtlich zuständigen Landkreis Dahme-Spreewald ist bekannt,
dass dieser angesichts der zu erwartenden guten Anbindung des Flughafens BerlinBrandenburg (BER) an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) von einem Bedarf
an hochgerechnet höchstens 1.000 Taxen für die BER-Bedienung ausgeht. Diese
Taxenzahl soll den Beförderungsbedarf sowohl nach Berlin als auch zu allen anderen
Fahrzielen decken.
Frage 5:
Wie ist der Stand der Diskussionen zwischen dem Senat mit dem Landkreis #Dahme-Spreewald zur
#Zuladungserlaubnis für Berliner Taxen am Flughafen BER? Welche Gespräche haben zwischen wem und
mit welchem Ergebnis stattgefunden?
3
Antwort zu 5:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz steht auf
Staatssekretärsebene in aktuellen Verhandlungen mit dem Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung des Landes Brandenburg und mit dem Landrat des Landkreises
Dahme-Spreewald. Diesen wurde kürzlich der Berliner Entwurf einer Vereinbarung
übersandt. Dieser beruht im Wesentlichen auf der früheren Vereinbarung, die für die
geplante Eröffnung des BER im Jahr 2012 getroffen worden war und die wegen der
Verschiebung der BER-Eröffnung vom Landkreis wieder gekündigt worden war.
Frage 6:
Welche Unternehmungen gibt es seitens des Senats, um bis zur Eröffnung des Flughafens einen
transparenten und einheitlichen Taxi-Fahrpreis gewährleisten zu können?
Antwort zu 6:
Ziel des Senats ist es, dass die Vertragsparteien so schnell wie möglich einen
gemeinsamen #Flughafentarif erarbeiten, der bei Flughafenfahrten sowohl für Taxen aus
dem Landkreis Dahme-Spreewald als auch für Taxen aus Berlin gilt und der für die
Fahrgäste transparent ist.
Frage 7:
Wie bewertet der Senat sogenannte „FlatFares“, bzw. Flughafen-Tarife, die es bereits u.a. in München gibt,
bei denen feste Preise für Taxifahrten zwischen dem Flughafen BER und Berlin gelten? Warum?
Frage 8:
Wird die Etablierung solcher festen Flughafen-Tarife auch für den BER angestrebt? Wenn nein, warum
nicht? Wenn ja, was ist der aktuelle Sachstand zur Umsetzung dieser Tarife?
Antwort zu 7 und 8:
Die Ausgestaltung des Flughafentarifs im Sinne von Festpreisen könnte eine Option sein,
wobei dann angesichts der großen Entfernungen innerhalb Berlins voraussichtlich die
Festlegung verschiedener fester Preisstufen erforderlich wäre. In jedem Fall abzuwägen
ist, welche Ausgestaltung für den Fahrgast am sinnvollsten wäre (Übersichtlichkeit des
Taxitarifs durch vorab bekannte Festpreise oder höhere Einzelfallgerechtigkeit durch
Festlegung einer kilometergenauen Abrechnung). Derzeit ist allerdings noch keine
Aussage dazu möglich, wie ein Flughafentarif tatsächlich aussehen könnte. Nach der
angestrebten vertraglichen Verständigung über die Einräumung gegenseitiger Laderechte
für Taxen aus Berlin und dem Landkreis bedarf es einer Abstimmung mit dem Landkreis
und einer Einbindung der Verbände, um eine optimale tarifliche Lösung zu finden.
Frage 9:
Wie viele Fahrten werden am Flughafen Tegel pro Tag durchschnittlich benötigt? Wie viele Taxen werden
eingesetzt, um diesen Bedarf zu erfüllen (aufgeschlüsselt nach Monatdurchschnitt seit Januar 2010)?
4
Antwort zu 9:
Dem Senat liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Fragestellung vor.
Frage 10:
Wie entscheidet der Senat – vorausgesetzt, dass Berliner Taxen am Flughafen BER Gäste laden dürfen – in
Anbetracht dessen, dass durch die Schließung Tegels ein signifikanter Bedarf an Taxifahrten wegbrechen
wird, welchen Taxiunternehmen die Zulassung am Flughafen BER erteilt wird?
Antwort zu 10:
Sofern im Wege einer Vereinbarung einer begrenzten Zahl von Berliner Taxen ein
Laderecht am BER eingeräumt wird, ist eine Entscheidung über das Auswahlverfahren für
die konkret zugelassenen Taxiunternehmer und ihre Fahrzeuge zu treffen. Aus Gründen
der Berufsfreiheit darf dieses Auswahlverfahren nicht im Sinne eines Closed Shop
ausgestaltet sein. Sicherzustellen ist vielmehr, dass nicht einige wenige Berliner Taxen
den BER dauerhaft unter Ausschluss anderer Taxen bedienen. Zu diesem Zweck könnte
möglicherweise ein Rotationsverfahren eingeführt werden, über das eine nur befristete
Zulassung erfolgt. Die interessierten Taxiunternehmer müssten dann jede ihrer Taxen auf
eine Warteliste setzen lassen.
Frage 11:
Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 11:
Nein.
Berlin, den 05.06.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi: Taxifahrer befürchten Pleitewelle durch Corona, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/wirtschaft/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/05/taxigewerbe-berlin-stillstand-auftragsrueckgang-umsatz-klagen.html

Bis zu 90 Prozent #Umsatzverlust verzeichnen #Taxiunternehmen derzeit. Die Innung des Berliner Taxigewerbes befürchtet, dass künftig über ein Viertel der Fahrzeuge für immer stillsteht. Erste Unternehmen melden bereits Insolvenz an.

Eine provisorische #Plexiglasscheibe zwischen Fahrer und Fahrgast, häufiges Durchlüften des Fahrzeugs und Desinfizieren der Autositze nach jeder Fahrt: #Taxifahrer haben ihre Fahrzeuge in Corona-Zeiten umgerüstet. So sollen mehr Fahrgäste für #Taxifahrten gewonnen werden. Denn häufig kann die vorgeschriebene Abstandsregel von anderthalb Metern in einer Standardlimousine nicht eingehalten werden.

Auftragsrückgang von bis zu 90 Prozent
Das #Taxigewerbe steht derzeit vor großen Herausforderungen. Taxiunternehmen beklagen durch die Corona-Krise einen Auftragsrückgang von bis zu 90 Prozent. „Die Leute sind deutlich weniger unterwegs“, sagt Michael Oppermann, Geschäftsführer vom Bundesverband #Taxi und Mietwagen e.V. Dies sei derzeit in allen Bundesländern zu beobachten. Die ursprüngliche Hoffnung, dass Menschen, die auf den öffentlichen Personennahverkehr verzichten wollen, lieber auf das Taxi umsteigen, hat sich somit nicht bewahrheitet.

Durch die Corona-Krise und die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen fehlen dem Taxigewerbe ganze Marktsegmente: So …

barrierefrei: BerlKönig und gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin Teil II, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Welche Kosten haben im jeweiligen Rechnungsjahr 2018 und 2019 das Vorhaben (Inklusions-)Taxi/
#SonderFahrDienst gekostet und wie viele Personen wurden damit transportiert?
Antwort zu 1:
Die Anfrage betrifft zu unterscheidende Angebote:
Das #Inklusionstaxi ist ein rollstuhlgerechtes, nach der DIN 75078 ausgestattetes, aber
ansonsten regulär konzessioniertes Taxi. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind in der
Regel hierfür geschult.
Der Sonderfahrdienst des Landesamts für Gesundheit und Soziales (#LAGeSo) ist auf
dessen Internetseite https://www.berlin.de/lageso/behinderung/schwerbehinderungversorgungsamt/nachteilsausgleiche/sonderfahrdienst/ beschrieben. Für die Beförderung
stehen Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem
Beifahrer als Begleitpersonen, die unten gesondert ausgewiesen werden), vor allem zur
Überwindung von Treppenstufen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Fahrzeuge sollte
denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen
2
Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel
nicht barrierefrei erreichbar ist.
Die Kosten für das „Inklusionstaxi“ und für den besonderen Fahrdienst für Menschen mit
Behinderungen (Sonderfahrdienst) lassen sich wie folgt gliedern:
Ausgaben „Inklusionstaxi“:
2018: keine Ausgaben (Die Förderrichtlinie wurde am 09.11.2018 veröffentlicht)
2019: 62.787,15 Euro
Die Anzahl der beförderten Personen wird nicht statistisch erfasst. Das „Inklusionstaxi“
wird regulär in die Taxiflotte eingefügt.
Ausgaben „Sonderfahrdienst“:
2018: 6.491.149,00 Euro
2019: 6.845.294,00 Euro
Beförderte Berechtigte:
2018: 29.831 Personen
2019: 28.744 Personen
Beförderte Begleitpersonen:
2018: 49.782 Personen
2019: 49.050 Personen
Frage 2:
Welche Kosten sind im Jahr 2019 bei dem Vorhaben #BerlKönig für Transporte behinderter Menschen in wie
vielen Fällen entstanden?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig handelt es sich um ein inklusives Angebot, was es
mobilitätseingeschränkten Menschen erlaubt, das bestehende Angebot zu nutzen. Die
zusätzlichen Kosten für die #Barrierefreiheit des Angebotes beschränken sich auf die
einmalige Umrüstung der Fahrzeuge, die entsprechend barrierefreie Entwicklung der App
sowie die Schulung von Fahrerinnen/Fahrern zum Umgang mit #mobilitätseingeschränkten
Menschen. Bei der Beförderung von Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern stehen weniger
Sitzplatzkapazitäten zur Verfügung und die Zeit des Ein- und Ausstiegs verlängert sich.
Im Jahr 2019 sind dem Land Berlin für den inklusiven BerlKönig-Dienst keine Kosten
entstanden, da die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG durchgeführt wurde.“
Frage 3:
Trifft es zu, dass die Akzeptanz der Inklusions-TaxiSonderFahrDienst als gering zu bezeichnen ist und
mögliche Nutzer einen Bedarf eine Reihe von Tagen vorab buchen müssen?
3
Antwort zu 3:
Das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“ ist ein Bestandteil einer inklusiven Stadt mit
den entsprechenden Mobilitätsangeboten. Als ergänzendes Mobilitätsangebot stehen in
Berlin derzeit allerdings noch nicht ausreichend Inklusionstaxis zur Verfügung, um eine
spontane Nachfrage zu bedienen, weshalb es zutrifft, dass Fahrten mit einem
Inklusionstaxi aktuell vorbestellt werden müssen.
Die Akzeptanz des Sonderfahrdienstes ist ausweislich der Antwort zu 1. hoch. Wie in der
Antwort auf Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/12486 ausgeführt, ist aktuell die
Inanspruchnahme des Fahrdienstes aufgrund der im Zusammenhang mit dem CoronaVirus bekannten Umstände stark rückläufig , es werden wesentlich weniger Fahrten
gebucht bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten storniert
Frage 4:
Teilt der Berliner Senat, dass eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben damit nicht
bewerkstelligt werden kann, wie will der Berliner Senat damit umgehen und was ist der grünen
Verkehrssenatorin ein gleichberechtigtes Leben von behinderten Menschen in Berlin wert?
Antwort zu 4:
Der Senat strebt eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an. Im
Mobilitätsbereich soll diese gleichberechtigte Teilhabe dadurch erreicht werden, dass noch
vorhandene Barrieren abgebaut werden. Der ÖPNV soll die Mobilität der Berlinerinnen
und Berliner gleichwertig im gesamten Stadtgebiet auf einem hohen Niveau sichern und
dabei dem mit der Daseinsvorsorge verknüpften sozialen Anspruch gerecht werden. Dazu
gehört auch die Umsetzung der Barrierefreiheit bei der Nutzung des ÖPNV für die
Berlinerinnen und Berliner mit Mobilitätsbeeinträchtigungen. Die Herstellung der
Barrierefreiheit ist dabei eine Querschnittsaufgabe aller Bereiche der Verkehrs- und
Bauplanung. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/22849
ausgeführt, wird die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen
Forschungs- und Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich
durchgeführt, so dass die für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geltenden
Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht vollumfänglich erfüllt werden.
Darüber hinaus werden spezielle Angebote für Fahrgäste mit Behinderung (z.B. VBBBegleitservice, Inklusionstaxi, Sonderfahrdienst) vorgehalten.
Frage 5:
Inwieweit sind Spontanfahrten beim Projekt BerlKönig möglich, so dass viele behinderte Menschen in Berlin
auf eine Ausweitung von BerlKönig für den Transport von behinderten Menschen setzen und kann sich der
Berliner Senat eine Ausweitung des Projekts insbesondere für behinderte Menschen in Berlin vorstellen?
Frage 6:
Wenn nein: Wie und wann gedenkt der Senat ein alternatives Angebot zu schaffen, das Rollstuhlnutzerinnen
und Rollstuhlnutzern, die sich kein Taxi leisten können, Spontanfahrten ermöglicht?
Antwort zu 5 und 6:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beim BerlKönig sind ausschließlich Spontanfahrten möglich. Die durchschnittliche
4
Wartezeit auf ein barrierefreies Fahrzeug nach Spontanbestellung betrug 17 Minuten in
der letzten Erhebung. Der Service wird aufgrund der kurzen Wartezeiten von den Kunden
sehr gelobt und gut angenommen.“
Bestimmte Personengruppen, die besondere Assistenzleistungen oder Treppenhilfe
benötigen, können hier nicht berücksichtigt werden. Dies kann auch nicht durch eine
Ausweitung des Projekts aufgefangen werden. Sofern weitere Hilfestellungen erforderlich
sind, werden somit auch in Zukunft weitere Angebote (z.B. Sonderfahrdienst, VBBBegleitservice) vorgehalten werden müssen.
Frage 7:
Wie wird zukünftig sichergestellt, dass das Angebot – wie ursprünglich beim BerlKönig kommuniziert – auch
in den Außenbezirken ankommt?
Antwort zu 7:
Die BVG ist in Gesprächen mit dem Senat zur Zukunft des für vier Jahre genehmigten
Erprobungsverkehrs. Darüber hinaus sieht der Nahverkehrsplan des Landes Berlin (NVP)
die künftige Erprobung von on demand Angeboten in Gebieten vor, die derzeit nur
eingeschränkt entsprechend den Erschließungsstandards des NVP angebunden sind. Der
Schwerpunkt liegt hier bei der Zubringerfunktion insbesondere zu schnellen ÖPNVAnbindungen mit S- und U-Bahn.
Frage 8:
Wie gedenkt der Senat zukünftig die barrierefreie Nutzung des Angebotes, d.h.,
a) alternative Bestellmöglichkeit (nicht nur über App),
b) barrierefrei bedienbare App,
c) nutzergruppenspezifisches Routing,
d) eindeutige Auffindbarkeit virtueller Haltestellen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen,
e) Angleichung der Wartezeit für Rollstuhlnutzer/-innen an die Wartezeit der anderen Nutzerinnen und
Nutzer,
f) barrierefrei gestaltete Fahrzeuge,
sicherzustellen?
Antwort zu 8:
Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 18/22849 ausgeführt, wird
die Erprobung des BerlKönigs im Rahmen eines gemeinsamen Forschungs- und
Entwicklungsprojektes von ViaVan und der BVG eigenwirtschaftlich durchgeführt, das
bereits bestimmte Anforderungen an die Barrierefreiheit umsetzt (s. u.). Die in der Frage
genannten weitergehenden Anforderungen sind bei mit Landesmitteln finanzierten
Angeboten des ÖPNV zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die entsprechenden
Ausführungen im NVP zu on demand Angeboten verwiesen.
Die BVG teilt hierzu mit:
„Der BerlKönig befindet sich in einer Erprobungsphase. Währenddessen wird das Angebot
kontinuierlich weiterentwickelt. 2019 wurde ein Feature eingeführt, mit dem Kundinnen und
Kunden mit Schwerbehinderung ihren Berechtigungsausweis zur Mitnahme einer
kostenlosen Begleitperson direkt in der App hochladen können. Die Barrierefreiheit der
App wurde verbessert, um blinden und sehbeeinträchtigten Menschen die Buchung mit
Hilfe von Sprachsteuerung leichter zu machen. Im 1. Quartal 2020 erfolgt der Einsatz
5
eines Sprinters, der einen besseren Innenraumkontrast für sehbeeinträchtigte Menschen
sowie eine höhere Deckenhöhe für Menschen mit höheren Elektrorollstühlen bietet.
BerlKönig-Buchungen ohne Smartphone sind derzeit in den Kundenzentren
Holzmarktstraße, Alexanderplatz und Hermannplatz möglich.
Bei einem Weiterbetrieb des BerlKönigs wären weitere Verbesserungsmaßnahmen zu
erwarten. Derzeit ist die Finanzierung des BerlKönigs und damit der Weiterbetrieb über die
aktuell angebotenen Sonderfahrten von systemrelevantem Personal im
Gesundheitswesen hinaus noch nicht gesichert. Alle Parteien arbeiten an einer
gemeinsamen Lösung.“
Frage 9:
Inwiefern existiert eine DIN-Norm für barrierefreie Fahrzeuge und wie sieht sie aus?
Antwort zu 9:
Der Senat hat in der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines
barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ für die
Umrüstung von Fahrzeugen zu barrierefreien „Inklusionstaxen“ die DIN 75078
(„Kraftfahrzeug zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen“ Teil 1 + 2 in der jeweils
geltenden Fassung) von Jahres- oder Neufahrzeugen der Kategorie B1 (Kraftfahrzeuge
mit höchstens sieben zugelassenen Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und
Rollstuhlplatz) und der Kategorie B2(Kraftfahrzeuge mit höchstens neun zugelassenen
Sitzplätzen, inklusive Fahrerin/Fahrer und Rollstuhlplatz) mit Sicherstellung der Einhaltung
des § 21 a Straßenverkehrsordnung zugrunde gelegt. Die genannte DIN-Norm kann über
den Beuth Verlag beschafft oder in den öffentlichen Auslagestellen eingesehen werden
(https://www.beuth.de/de/regelwerke/auslegestellen#/).
Frage 10:
Inwiefern fühlt sich die BVG als AöR grundsätzlich dazu verpflichtet eine Barrierefreiheit anzubieten und
inwiefern könnte das Vorhaben BerlKönig bei einem Einsatz zusätzlicher barrierefreier Fahrzeuge helfen,
dieses Ziel zu erreichen?
Antwort zu 10:
Die BVG hat in erster Linie die Aufgabe, straßen- und schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehr mit Omnibussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen und Bahnen
besonderer Bauart durchzuführen. Hierfür gelten gemäß Nahverkehrsplan besondere
Anforderungen an die Barrierefreiheit. Der BerlKönig ist – wie mehrfach ausgeführt – ein
eigenwirtschaftliches, inklusives Angebot der BVG, das sich an diejenigen richtet, die
grundsätzlich mobil sind und sich selbstständig im ÖPNV bewegen können, aber nicht Teil
des vom Senat bestellten öffentlichen Nahverkehrs.
Ergänzend teilt die BVG hierzu mit:
„Die BVG versteht sich als Dienstleister für alle Berlinerinnen und Berliner und die Gäste
der Stadt. Barrierefreiheit ist deshalb ein selbstverständlicher Aspekt ihres
Verkehrsangebots. Die detaillierten Anforderungen an die Barrierefreiheit des ÖPNV in
6
Berlin gibt der Berliner Senat im jeweils aktuellen Nahverkehrsplan (NVP), aktuell für den
Zeitraum 2019 – 2023, vor.“
Berlin, den 06.05.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Inklusiv Unterwegs in der Krise, aus Senat

www.berlin.de

1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im November
2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
Zu 1.: Seit Veröffentlichung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur
Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin
(Inklusionstaxi)“ am 09.11.2018 sowie nach Veröffentlichung der überarbeiteten
„Richtlinie …“ am 13.09.2019 im Amtsblatt wurden 17 Anträge auf insgesamt 20 Taxis
gestellt. Es wurden 15 Anträge beschieden.
2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes nach 18 Monate und des Interesses im Taxi-Gewerbe das
Ziel, dass bis 2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 praktisch
ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
4. Welche alternativen Angebote für ein individuelles, inklusives Angebot der Mobilität plant der Senat
gegebenenfalls als Ergänzung / Kompensation für das Inklusionstaxi?
2
Zu 2. bis 4.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen ist bisher
tatsächlich hinter den Erwartungen des Senats zurückgeblieben. Dennoch bleibt
grundsätzlich abzuwarten, ob sich insbesondere auch aufgrund der überarbeiteten
#Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1.) nun mehr Besitzerinnen und Besitzer von Taxis zu
einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen entschließen werden.
Die Nachfrage bis 2021 kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, u. a. auch deshalb,
weil inzwischen die Auswirkungen der sog. „Corona-Krise“ auch auf das #Taxigewerbe
spürbar sind.
Es bleibt aber weiterhin das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner
#Verkehrsnetz zu bringen.
5. Stehen aktuell alle Inklusionstaxen während der Corona-Krise den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder gibt es wegen des allgemeinen Rückgangs an Taxifahrten auch hier eine Ausdünnung
des Angebots?
6. Steht aktuell der gesamte Fahrzeugpark des Sonderfahrdienstes den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder wurde das Angebot wegen der Ausgangsrestriktionen verringert?
Zu 5. und 6.: Das Angebot „Inklusionstaxen“ wurde nicht eingeschränkt, jedoch hat die
Nachfrage, wie im gesamten Taxigewerbe auch, nachgelassen.
Der besondere Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (#Sonderfahrdienst) wurde und
wird selbstverständlich vollumfänglich aufrechterhalten. Der gesamte #Fuhrpark steht zur
Verfügung, wird aber von den Berechtigten seit dem 16.03.2020 in geringerem Umfang
in Anspruch genommen. Im Februar 2020 wurden noch über 10.000 Fahrten
durchgeführt. Im März 2020 haben sich die in Anspruch genommenen Fahrten dann um
ca. 50 Prozent auf rund 5.400 Fahrten verringert. Für April wird ein weiterer Rückgang
der Zahlen der Inanspruchnahme erwartet.
Berlin, den 30. April 2020
In Vertretung
Daniel T i e t z e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales