Die leisen, #emissionsfreien Busse fahren heute vorrangig auf der Projektlinie #200 zwischen #Hertzallee und #Michelangelostraße. Sie ersetzen somit insgesamt 17 #Dieselfahrzeuge im Betrieb und haben allein in der Projektlaufzeit zwischen Januar 2019 und Dezember 2022 rund 3.200 t CO2 sowie ca. 400 kg NOX eingespart.
1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im November
2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
Zu 1.: Seit Veröffentlichung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur
Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen Taxiangebotes im Land Berlin
(Inklusionstaxi)“ am 09.11.2018 sowie nach Veröffentlichung der überarbeiteten
„Richtlinie …“ am 13.09.2019 im Amtsblatt wurden 17 Anträge auf insgesamt 20 Taxis
gestellt. Es wurden 15 Anträge beschieden.
2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes nach 18 Monate und des Interesses im Taxi-Gewerbe das
Ziel, dass bis 2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 praktisch
ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
4. Welche alternativen Angebote für ein individuelles, inklusives Angebot der Mobilität plant der Senat
gegebenenfalls als Ergänzung / Kompensation für das Inklusionstaxi?
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Zu 2. bis 4.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen ist bisher
tatsächlich hinter den Erwartungen des Senats zurückgeblieben. Dennoch bleibt
grundsätzlich abzuwarten, ob sich insbesondere auch aufgrund der überarbeiteten #Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1.) nun mehr Besitzerinnen und Besitzer von Taxis zu
einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen entschließen werden.
Die Nachfrage bis 2021 kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, u. a. auch deshalb,
weil inzwischen die Auswirkungen der sog. „Corona-Krise“ auch auf das #Taxigewerbe
spürbar sind.
Es bleibt aber weiterhin das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner #Verkehrsnetz zu bringen.
5. Stehen aktuell alle Inklusionstaxen während der Corona-Krise den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder gibt es wegen des allgemeinen Rückgangs an Taxifahrten auch hier eine Ausdünnung
des Angebots?
6. Steht aktuell der gesamte Fahrzeugpark des Sonderfahrdienstes den Nutzerinnen und Nutzern zur
Verfügung oder wurde das Angebot wegen der Ausgangsrestriktionen verringert?
Zu 5. und 6.: Das Angebot „Inklusionstaxen“ wurde nicht eingeschränkt, jedoch hat die
Nachfrage, wie im gesamten Taxigewerbe auch, nachgelassen.
Der besondere Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (#Sonderfahrdienst) wurde und
wird selbstverständlich vollumfänglich aufrechterhalten. Der gesamte #Fuhrpark steht zur
Verfügung, wird aber von den Berechtigten seit dem 16.03.2020 in geringerem Umfang
in Anspruch genommen. Im Februar 2020 wurden noch über 10.000 Fahrten
durchgeführt. Im März 2020 haben sich die in Anspruch genommenen Fahrten dann um
ca. 50 Prozent auf rund 5.400 Fahrten verringert. Für April wird ein weiterer Rückgang
der Zahlen der Inanspruchnahme erwartet.
Berlin, den 30. April 2020
In Vertretung
Daniel T i e t z e
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im November 2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden? Zu 1.: Seit der Veröffentlichung der #Förderrichtlinie im November 2018 wurden 3 Anträge auf Bezuschussung von insgesamt 5 „Inklusionstaxis“ gestellt. Diese Anträge befinden sich in der Bearbeitung.
Hält der Senat angesichts des Ist-Standes und des Interesses im Taxi-Gewerbe das Ziel, dass bis 2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch? Zu 2.: Die Möglichkeit der Förderung, wie sie mit der o. a. Förderrichtlinie veröffentlicht wurde, ist ein Angebot des Senats an die Berliner #Taxiunternehmen. Die Entscheidung über die Neuanschaffung bzw. den Umbau entsprechender Fahrzeuge liegt ausschließlich in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen. Es ist daher zum jetzigen (frühen) Zeitpunkt der gerade angelaufenen Fördermaßnahmen keine Tendenz hinsichtlich der gestellten Frage erkennbar.
Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 derzeit praktisch ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen? Zu 3.: Die Auffassung des Fragestellers wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt. Ungeachtet dessen ist das mit der Umsetzung der „Inklusionstaxis“ beauftragte Landesamt für Gesundheit und Soziales damit befasst, auf unterschiedlichen Wegen die Möglichkeiten der Förderung bekannter zu machen und – insbesondere bei der Zielgruppe Taxi-Unternehmen – dafür zu werben, diese in Anspruch zu nehmen.
Inwieweit hält der Senat es für zielführend, für die Neuanschaffung von Taxen in Berlin generell deren 2 Eignung als Inklusionstaxi vorzuschreiben, d.h. beispielsweise in § 47 Abs. 3 Punkt 4 PBefG festzuschreiben, dass Taxen in Berlin inklusive sein müssen? Zu 4.: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in seiner aktuellen Fassung keine Anforderungen an die barrierefreie Taxen-Ausstattung; der Einsatz barrierefreier Taxen erfolgt auf freiwilliger Basis. Zuständig für eine etwaige gesetzliche Regelung, die bei Neuanschaffung von Taxen generell deren Eignung als Inklusionstaxi vorschreiben würde, ist der Bundesgesetzgeber. Auf Landesebene (etwa für Berlin) erlaubt das PBefG aktuell nur die Berücksichtigung jeweils besonderer örtlicher Gegebenheiten bei Festsetzung des Taxitarifs und bei bestimmten Regelungen der Taxenordnung (Umfang der Betriebsplicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes). Soweit der in der vorliegenden Frage in Bezug genommene § 47 Abs. 3 Ziffer 4 PBefG als Regelungsmöglichkeit („insbesondere“) auch die „Behindertenbeförderung“ nennt, betrifft dies an dieser Stelle nur die nähere Ausgestaltung zur Regelung der „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ und damit nur das Vorgehen des Fahrers bei Ausübung des Dienstes. Regelungen zur Ausstattung und Einrichtung von Taxen fallen nicht darunter, sondern unter die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG geregelte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Insofern beschränken sich (folgerichtig) die Taxenordnungen auf Landesebene im Wesentlichen auf Regelungen, wonach hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten ist. Zur Entscheidung der Frage, ob es zielführend erscheint, für die Neuanschaffung von Taxen generell deren Eignung als Inklusionstaxi gesetzlich vorzuschreiben, bedarf vorab der Klärung verschiedener Gesichtspunkte: Bislang wird für Inklusionstaxis eine Ausstattung diskutiert, die die Beförderung von Elektrorollstühlen ermöglicht. Zu entscheiden wäre, ob mit den damit verbundenen erheblichen Mehrkosten die einzelnen Taxiunternehmer belastet werden sollten. Das dürfte im Zweifel zu einer Verteuerung des Taxitarifs führen (ggf. mit der Folge von Fahrgastabwanderungen und damit einer Gefährdung der Rentabilität des Taxenverkehrs), weil der Taxitarif die wirtschaftliche Lage der Unternehmer angemessen berücksichtigen muss. Ob und ggf. wie das Bundesgesetz zur Vermeidung insoweit höherer Taxitarife u. U. eine Förderungsmöglichkeit (wie sie in Berlin aktuell erfolgt) berücksichtigen könnte, wäre zu prüfen.
Welche Erfahrungen aus der erfolgreichen Einführung von inklusiven Taxen in New York, Sydney und London hat der Senat in seine Planungen bisher einfließen lassen und welche wird er ggf. künftig berücksichtigen? Zu 5.: Die Erkenntnisse des europäischen Marktes und die Erfahrungen aus dem SoVD-Projekt „Inklusionstaxi-Taxi für alle“, das sich ebenfalls intensiv mit den Erfahrungen anderer Metropolen auseinandersetzte, sind in die Erstellung der Förderrichtlinie eingeflossen. Nicht zuletzt deshalb werden auch Fahrzeuge, wie das sogenannte „Londontaxi-Black Cab“ grundsätzlich als förderungsfähig erachtet, soweit diese den in den Förderrichtlinien beschriebenen Kriterien entsprechen. Berlin, den 4. Februar 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales